Würtz,
Christian,
Johann Niklas Friedrich Brauer (1754-1813). Badischer Reformer in
napoleonischer Zeit (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche
Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 159). Kohlhammer,
Stuttgart 2005. XXXIV, 422 S.
Johann
Niklas Friedrich Brauer gilt als bedeutendster praktischer Jurist der kleinen,
zwischen 1803 und 1815 zum souveränen Mittelstaat (Großherzogtum) aufsteigenden
Markgrafschaft Baden. Dennoch fehlte bisher neben einer kurzen gründlichen
Skizze Karls Schenkels (1875) eine umfassende Biographie dieses Reformers,
Organisators und Gesetzgeber. Diese Lücke schließt die von Klaus-Peter
Schroeder betreute Heidelberger Dissertation zum 250. Geburtstag Brauers in
gelungener Weise.
Gestützt
auf zahlreiche Quellen, Werke Brauers und die einschlägige Literatur verfolgt
der Verfasser Brauers Leben in sieben Kapiteln weitgehend chronologisch. Bei
den Vorfahren gelangt er dabei bis auf den Einbecker Ratsherrn (1607-1620)
Barthold Brauer zurück. Der Großvater war Apotheker in Diepholz, der Vater
Christoph Friedrich Brauer nach juristischen Studien in Jena und Göttingen
Hofmeister in Isenburg-Wächtersbach und Erbach-Schönberg, danach Rat in
Büdingen und später in Offenbach.
Der
am 14. Februar 1754 in Büdingen geborene Friedrich Brauer immatrikulierte sich
am 18. Oktober 1769 in Gießen und am 16. Oktober 1772 in Göttingen. Ohne
förmlichen Abschluss erlangte er 1774 eine zunächst unbesoldete Anstellung mit
beratender Stimme bei Hof- und Kirchenrat sowie Hofgericht der gerade 3600
Quadratkilometer großen und rund 250000 Einwohner zählenden Markgrafschaft
Baden. Bereits im Jahr danach wurde er besoldeter Assessor.
In
das Zentrum der Macht stieg er 1790 auf. Im Kurfürstentum Baden (1803-1806)
wirkte er vor allem durch Organisationsedikte, in den ersten Jahren des
Großherzogtums Baden (1806-1808) hauptsächlich durch Konstitutionsedikte.
Zwischen 1808 und 1810 geriet er infolge französischer Initiativen vorübergehend
ins – ihm aber auch den nötigen Freiraum und die erforderliche Zeit für
gesetzgeberische Tätigkeit verschaffende - Abseits, trat dann aber nochmals für
die restliche Zeit der napoleonischen Vorherrschaft an die Spitze.
Überzeugend
charakterisiert der Verfasser Brauer als sehr fleißig und kenntnisreich,
redlich und geradlinig, aber doch bieder. Sein Werk ist umfangreich, aber nur
teilweise wertvoll. Seine bedeutendste Leistung ist das auf Grund von
Vorarbeiten seit dem Anfang des Jahres 1806 zwecks einfacher, rascher
Rechtsvereinheitlichung aus dem Code civil hervorgegangene, am 1. Januar 1810
in Kraft getretene badische Landrecht (Code Napoleon mit Zusätzen und
Handelsgesetzen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden), in dem Brauer den
insgesamt 2281 Sätzen rund 500 weitere hinzugefügt und einige wenige
weggelassen und dadurch das französische Recht an die badischen Verhältnisse
angepasst hat.
Dieses
Werk blieb auch nach dem Sturz Napoleons in Kraft. Je länger es galt, desto
beliebter wurde es im Land. Ein wichtiger Grund hierfür waren dabei die
sechsbändigen Erläuterungen über den Code Napoleon und die großherzogliche
badische bürgerliche Gesetzgebung, die Brauer zwischen 1809 und 1812 verfasst
hatte.
Ein
kurzes Personenregister erschließt das mit einem 8. Kapitel Privates
abgeschlossene Werk. Vier Beigaben versuchen eine bescheidene
Veranschaulichung. Wer immer sich mit Baden und dem badischen Landrecht der
napoleonischen Zeit befassen wird, wird gut daran tun, die schöne Studie des
Verfassers über einen wichtigen Badener zu Rate zu ziehen.
Innsbruck Gerhard
Köbler