Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 6 Reichsstädte 2 – Köln, hg. v. Militzer, Klaus unter Mitarbeit v. Nadolny, Gregor/Pfisterer, Maximilian/Satsutani, Midori/Töpfer, Oliver, Halbbände 1, 2 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 191, 1, 2). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 758, VI, 759-1474 S.

 

Das von Michael Stolleis verdienstvollerweise ins Leben gerufene, wichtige Sammelwerk ist nach verschiedenen Irrungen und Wirrungen mit seinen ersten fünf Bänden bereits in ZRG GA 122 (2005) angezeigt worden. Inzwischen ist ein weiterer, von der deutschen Forschungsgemeinschaft geförderter Band erschienen. Bei ihm hat ein studentischer Mitarbeiter sogar noch Zeit in die Erarbeitung investiert, als schon keine Geldmittel, mit denen seine Arbeitskraft hätte vergütet werden können, (mehr) zur Verfügung standen.

 

Erfasst ist als zweite der Reichstädte nach der naheliegenden Vorreiterin Frankfurt am Main die Reichsstadt Köln. Versinnbildlicht erscheint sie auf den Umschlägen durch die Rathausvorhalle. Ihr wahrscheinlich von Abraham Aubry nach einem Stich von Johann Toussain hergestellter Kupferstich zeigt die Verhältnisse zur Mitte der frühen Neuzeit.

 

Köln war während des Mittelalters bis weit in die Neuzeit die an Einwohnern größte Stadt nördlich der Alpen. In ihr blühten vielfältige Handwerke und Gewerbe und trafen Bürger mit Fremden in stattlicher Zahl zusammen. Deswegen überrascht es nicht, dass das historische Archiv Kölns eines der reichsten Stadtarchive Deutschlands ist und sich polizeiliche Regelungen in großer Zahl finden lassen.

 

In diese Quellen führt die Einleitung des Bandherausgebers ein, die weder eine Auswertung der erfassten Texte noch eine Verwaltungsgeschichte Kölns bieten will und kann. Ihr geht es nur um Hinweise auf die Reichhaltigkeit der Überlieferung und um einen Überblick über Ämter. Beides ist gut gelungen.

 

Den Kern der Policeyordnungen Kölns bilden rund 5000 gedruckte, in 22 Bänden überlieferte und rund 1500 ungedruckte, in weiteren sieben Bänden erhaltene Edikte. Dazu kommen zahlreiche weitere Quellen. Insgesamt haben sich aus ihnen 9885 Nummern ermitteln lassen, die zeitlich von einer Bruderschaftsordnung des Jahres 1149 bis zu einem Edikt vom 3. Juli 1796 und damit etwa bis zur Einführung der Kölns Eroberung durch französische Revolutionstruppen folgenden neuen Munizipalverfassung reichen.

 

Dieses gesamte Material wird nach seiner Darbietung einerseits durch ein Sachregister der Materien und Regelungsgegenstände (von Gesellschafts- und Sozialordnung, Religion bis Bodenordnung, Sturm und Unwetter) und andererseits durch ein alphabetisches Verzeichnis der Materien und Materienbetreffe (von Aachen bis Zwirnrad) sehr gut erschlossen. Zusammen mit der sachkundigen gut verständlichen Einleitung ist damit dem Nutzer ein weiteres vorbildliches Arbeitsinstrument zur Verfügung gestellt. Möge das Geld für die Fortführung so sprudeln, dass studentische Mitarbeiter nie ohne Lohn Arbeit für Städte und Länder und deren reiche Geschichte leisten müssen.

 

Innsbruck                                                                                                                              Gerhard Köbler