Steinführer, Henning, Die Leipziger Ratsbücher 1466-1500.
Forschung und Edition (= Quellen und Materialien zur Geschichte der Stadt
Leipzig 1), 2 Bde. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2003. LXVI, 415, 718
S., 5 Abb.
Stadt- und Schöffenbücher sind die zentrale Quelle für die mittelalterliche und frühneuzeitliche Rechtstatsachenforschung. Wer sich als Rechtshistoriker nicht allein auf die klassischen Rechtsquellen (Rechtsbücher, Einzelgesetze, Kodifikationen) der unterschiedlichen Epochen stützen will, sondern Privat- und öffentliches Recht (einschließlich des Strafrechts) wirklich aus der tatsächlich gelebten Nähe betrachten will, der muss (und wird früher oder später) auf Stadt- und Schöffenbücher zugreifen. In ihnen wird der gesamte Kosmos des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechts in der Stadt, aber auch in der Landgemeinde sichtbar, in ihnen lassen sich einzelne Rechtsinstitute für ein eingeschränktes Territorium über einen längeren Zeitraum beobachten, aus ihnen wird die mittelalterliche und frühneuzeitliche Stadt- und Gerichtsverfassung deutlich – die Aufzählung ließe sich fortsetzen.
Unangenehm an solcher Rechtstatsachenforschung in Deutschland ist die schiere Masse der sich Bränden, Säuberungen und Kriegen zum Trotze noch immer bietenden Quellen. Hinzu kommt, dass die weitaus meisten Stadt- und Schöffenbücher unediert und ungelesen in Stadt-, Gerichts- und Staatsarchiven vor sich hin schlummern. Das 19. Jahrhundert war zwar auch hier die Epoche des Aufbruchs in der Forschung. Für die Stadt- und Schöffenbücherforschung initialisierend war ein Vortrag Gustav Homeyers in der Berliner Akademie der Wissenschaften aus dem Jahre 1860, der noch immer systematische Maßstäbe setzt. Dem folgten im Verlaufe des 19. Jahrhunderts bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts über das ganze damals deutsche Bundes- bzw. Reichsgebiet gestreute Editionsbemühungen, deren bekannteste die beinahe vollständige Edition der Kölner Schreinsbücher darstellen dürfte. Hinzu kamen die Versuche vor allem Konrad Beyerles und Paul Rehmes, der Stadtbücherforschung ein über Homeyer hinaus reichendes begriffliches und systematisches Instrumentarium zu geben. In Einzelfällen schlossen sich an erfolgreiche Editionen auch juristische Auswertungen an. Paläographisch beschlagene Rechtshistoriker haben – ebenfalls wieder in Einzelfällen – auch unedierte Stadt- bzw. Schöffenbücher eingehender benutzt, wobei eingehender hier heißt, dass nicht nur in eklektizistischer Manier einige wenige, gerade ins eigene System passende Einträge verwendet wurden.
Verglichen mit den normativen Rechtsquellen und den großen Urkundensammlungen wird das Füllhorn „kommunaler“ Rechtstatsachen aber von den meisten Rechtshistorikern durchaus vernachlässigt. Dabei bieten gerade sie gegenüber den Urkundensammlungen den entscheidenden Vorteil, dass bei ihnen kein spezifisches, vom Aufzeichner bzw. Sammler nach subjektiven Kriterien bestimmtes Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungsinteresse vorgelegen hat, sondern dass sie im Idealfall den gesamten privaten Rechtsverkehr einer mittelalterlichen bzw. frühneuzeitlichen Stadt (oder auch eines Dorfes) abbilden. Diese Quellen sind jedenfalls nach der Ansicht des Rezensenten mithin der einzige, methodisch noch einigermaßen gefahrfrei begehbare Weg zu so etwas wie dem deutschen Privatrecht. Gleichwohl muss konstatiert werden, dass die Stadt- und Schöffenbücher von der juristischen Forschung heute eigentlich nicht mehr verwendet werden.
Insbesondere Sachsen (sowohl Alt-, Kur- und königliches Sachsen) hat eine besonders reiche Stadt- und Schöffenbüchertradition. Handgreiflich ist, dass dies den Vergleich mit dem Sachsenspiegelrecht und dem Magdeburger Schöffenrecht geradezu herausfordert. Diese Tradition findet sich in Editionen aber nur unzureichend abgebildet. Sächsische Stadt- und Schöffenbücher finden sich – von wenigen Ausnahmen (z. B. Halle/S., Freiberg/Sa., Neuhaldensleben) abgesehen – oft nicht monographisch selbständig, sondern zuweilen in nur schwer zugänglichen Zeitschriften (z. B. Aken, Calbe, Zerbst) veröffentlicht. Zwischen der letzten Edition eines frühneuzeitlichen sächsischen Stadtbuches (des Dresdener Stadtbuches von 1406) und dem hier anzuzeigenden Werk Steinführers liegen außerdem fast 40 Jahre, wobei hinzukommt, dass diese Dresdener Edition eine schlecht greifbare, maschinenschriftliche Arbeit ist, die heutigen Ansprüchen nur noch bedingt genügt. Der angesprochene Vergleich schließlich wird heute kaum jemals in Angriff genommen.
Dem editorischen Jammerzustand jedenfalls hat Henning Steinführer mit seiner Leipziger geschichtswissenschaftlichen Dissertationsschrift und der Herausgabe der Leipziger Ratsbücher der Jahre 1466 bis 1500 nun endlich ein Ende gemacht. Es ist zu hoffen, dass dieser verdienstvollen Arbeit Steinführers weitere Editionen folgen werden, wobei hinzuzufügen ist, dass für manche sächsische Stadt- und Schöffenbücher mittlerweile jede Hilfe zu spät kommen könnte: so ist z. B. der Verbleib des mittelalterlichen Schöffenbuchs von Grimma nach dem Muldenhochwasser des Jahres 2002, das auch das Ratsarchiv in Grimma erfasste, ungeklärt. Unsicherheiten gibt es auch für die in juristischer Hinsicht für die deutsche Ostsiedlung und die damit verbundene Ausbreitung des Magdeburger Schöffenrechts nach Osten Modellcharakter tragende Stadt Görlitz: ihre ältesten Stadtbücher sind Anfang 1945 verschwunden – seither fehlt von ihnen jede Nachricht. Zur Edition dürften sich dagegen die Stadt- und Schöffenbücher Bautzens, Chemnitz’ und Zwickaus empfehlen.
Für die neben der Bergbaumetropole Freiberg im ausgehenden Mittelalter und der beginnenden frühen Neuzeit bedeutendste sächsische Stadt Leipzig ist auf eine weitere Besonderheit hinzuweisen. Die ohne Zweifel ehemals vorhandenen mittelalterlichen Stadtbücher[1] existieren heute weitgehend nicht mehr. Vermutungen über ihren Untergang, der sich wahrscheinlich nach 1832 infolge von Kassationsmaßnahmen ereignete, hat schon der Nestor der sächsischen Stadtbuchforschung, Hubert Ermisch, angestellt. Das älteste noch erhaltene Leipziger Stadtbuch ist ein teilweise ediertes Urfehdenbuch und beginnt im Jahre 1390 zu laufen, das älteste noch erhaltene Schöffenbuch beginnt 1420 und ist unediert. Auf das Schöffenbuch wird auch später mehrfach in den Ratsbüchern Bezug genommen. Hinsichtlich der Bezeichnung der Bücher als Ratsbücher ist anzumerken, dass der Rat als buchführende Körperschaft das jeweilige Buch auch selbst als stadt buch bezeichnete.[2]
Inhaltlich bieten die Leipziger Ratsbücher vor allem chronologisch vorgenommene Einträge aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Rates. Sie betreffen unterschiedliche Tätigkeitsbereiche des Rates: enthalten sind Ratsbeschlüsse (Willküren und Satzungen), Eintragungen zum Ämterwesen der Stadt, zum Finanzwesen (gewährte oder aufgenommene Darlehen, u. a. in beträchtlicher Höhe für die Landesherren) und zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während das Finanzwesen seit den 1470er Jahren in eigenen Büchern weiterlebte, nimmt das Beurkundungs- und das Schiedswesen des Rates auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Ende des 15. Jahrhunderts stark zu und dominiert den Inhalt des Ratsbuchs fast vollständig. Verwunderlich ist das nicht: der Rat war seit 1423/1434 durch grundherrlichen Entscheid Inhaber der Gerichtsbarkeit. Die sich abzeichnende Kompetenzverlagerung weg vom Schöffen- hin zum Ratskollegium ist ohne die Kontrolle des erwähnten Schöffenbuchs zwar nicht klar zu entscheiden, jedoch mit starken Indizien zu vermuten.[3]
Den Privatrechtshistoriker werden vor allem diese Einträge der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit interessieren – es handelt sich bei der Beurkundung nach Steinführers Angaben um Schuldanerkenntnisse, Rückzahlungsverpflichtungen, Erb- und Eheverträge[4], Verpachtungen und Vormundschaftsbestellungen. Alle diese Gegenstände tauchen auch bei den Einträgen auf, in denen der Rat als niederes Gericht streitentscheidend erscheint.
Was es im Einzelnen – auch über das Privatrecht hinaus – zu entdecken gibt, lässt sich in einer Rezension kaum andeuten. Ich möchte nur zwei Beobachtungen hervorheben. Die erste betrifft das Gerichtsverfassungsrecht, die andere wirft ein Schlaglicht auf das juristische Studium Mitte des 15. Jahrhunderts in Leipzig.
Aus Leipzig, das früh (zwischen 1156 und 1170) mit Hallischem und damit Magdeburger Stadtrecht ausgestattet wurde und das deswegen grundsätzlich für den Oberhofzug nach Magdeburg in Frage kommt, wird für den 34-Jahres-Zeitraum 1466 bis 1500 ein im Jahre 1484 beginnender Streitfall berichtet,[5] in dem die Parteien sich verpflichteten, Klage und Antwort schriftlich beim Rat einzureichen und die Entscheidung ihrer Sache dann auf ihre Kosten in Magdeburg zu suchen. Dieser Befund ist auffällig: bereits im Zuge der Verpfändung/des Verkaufes der Gerichtsbarkeit an die Stadt Leipzig 1423/1434 hatte der kursächsische Landesherr 1432 den Rechtszug nach Magdeburg unterbunden und alle Stände und Untertanen verpflichtet, Rechtsbelehrungen nur noch bei den Leipziger Schöffen einzuholen. Warum hat sich der Rat dem nicht erkennbar widersetzt? Bezeichnenderweise kommen dieselben Parteien aber im Jahre 1485 überein, den Streit nun doch nicht in Magdeburg, sondern vor dem landesherrlichen Oberhofgericht in Leipzig entscheiden zu lassen.[6] Es findet sich denn auch das der kurfürstlichen Anordnung Folge leistende Gegenbeispiel: 1471 hat sich der Rat, der zur Entscheidung über einen Erbrechtsstreit angerufen worden war, an den schoppen rechts irholt und irfaren.[7] Gemeint sind mangels weiterer Konkretisierung mit Sicherheit die Leipziger Schöffen.
Es wäre sicher fehl gegriffen, aus diesen Einzelbefunden ohne weiteres zu folgern, ein Zug nach Magdeburg habe aus Leipzig heraus de facto nicht stattgefunden. Immerhin sind wir für das 14. Jahrhundert – die Blütezeit des Magdeburger Schöffenstuhls – über die Leipziger Situation nicht hinreichend informiert. Noch Ende des 15. Jahrhunderts aber war die innersächsische Kompetenzabgrenzung im Oberhofzug so unklar, dass der Rat einer Parteivereinbarung zum Zug nach Magdeburg zustimmen konnte.
Hervorhebenswert ist auch die aus dem Jahre 1463[8] überlieferte Stiftung des Ordinarius der Leipziger Juristenfakultät und Bischofs von Naumburg, Dietrich v. Bocksdorf (um 1410-1466).[9] Dieser verfügt (von Todes wegen[10]) über einen Zins aus 40 Gulden zugunsten eines näher zu benennenden[11] Studenten der Jurisprudenz, den dieser über zehn Jahre hinweg erhalten soll – dorbynnen mag er wol doctor werden, wie der Stifter meint – und über insgesamt 42 Bücher, die der Rat dem jeweiligen Stipendiaten zur Verfügung stellen soll. Darunter befanden sich neben eigenen theologischen Schriften v. Bocksdorfs ganz selbstverständlich einerseits decretum und decretales, andererseits digestum vetus, novum et inforciatum und codices und schließlich speculum Saxonicum simul cum libro feudorum und ius municipale vulgariter Wichbilderecht.
Damit lässt sich neben der Kenntnis und der Beschäftigung mit dem kanonischen Recht auch sicher die des weltlichen und insbesondere des sächsischen Land- und Lehnrechts und des magdeburgisch-sächsischen Stadtrechts in der Universität Leipzig in der Mitte des 15. Jahrhunderts nachweisen – eine Tatsache, die so in der einschlägigen Literatur lediglich vermutet werden konnte.[12] Wenn auch der Rat die Bücher später an verschiedene Personen verliehen hat (das Weichbildrecht, das der Rat später deutzschwichbild nennt, an einen Lizenziaten aus Magdeburg, die Digesten, 2 Bände Dekretalen und speculatorem[13] an den Schöffenschreiber, Magister Wilde), worüber in den Nachträgen zur Verfügung v. Bocksdorfs berichtet wird, kann doch davon ausgegangen werden, dass v. Bocksdorf sämtliche Titel bereits vor 1463 in seiner Eigenschaft als Ordinarius der Juristenfakultät benötigt haben wird.
Die Anregungen, die die Edition Steinführers nicht nur zu stadt- und gerichtsverfassungsrechtlichen, sondern auch zu dogmengeschichtlichen Fragen gibt, ließen sich mühelos vermehren, müssen hier aber unterbleiben. Anzudeuten war nur, wie verschieden die Problembereiche sind, die mit den Ratsbüchern befragt werden können. Ein umfangreicher Index zu den Ratsbüchern, der in alphabetischer Ordnung sowohl die Personen-, die Orts- und Sachangaben enthält (eventuell wäre hier eine Trennung angezeigt gewesen?), ein Personenindex zu den bereits von Gustav Wustmann herausgegebenen Steuerbüchern der Jahre 1466-1500 sowie das Quellen- und das Literaturverzeichnis erschließen das Werk. Sicher wären hierbei Verbesserungen möglich gewesen,[14] die aber nicht überbewertet werden sollten. Es fehlen auch nicht Angaben zur Leipziger Ratslinie 1466-1500, zu den Ratskollegien, den Ratsmitgliedern, Richtern und Waagemeistern, beispielhafte Abbildungen der typischen Schreiberhände, die konkreten Personen zugeordnet werden konnten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Pionierarbeit Nachfolger haben wird und dass es nicht nur bei der Edition bleibt, sondern dass auch eine möglichst vielseitige juristische Auswertung hinzutritt. Hierfür bietet die sorgfältige Arbeit Steinführers jedenfalls jeden wünschbaren Anhalt.
Leipzig Adrian Schmidt-Recla
[1] Die älteste Nachricht über einen liber civium der Stadt Leipzig datiert aus dem Jahre 1292. Für das Gebiet des Königreichs und des heutigen Freistaats Sachsen ist das das früheste Zeugnis für ein Stadtbuch überhaupt. Sächsische Stadt- und Schöffenbücher sind aber schon seit 1255 erhalten (Neuhaldensleben, Aken).
[2] Vgl. Eintrag Nr. 566 vom 31. Januar 1482.
[3] Auch belegen manche – gemessen an der Gesamtzahl sind
es wenige – Einträge, dass ein bestimmtes Rechtsgeschäft vor dem Rat, dem
Richter und den Schöffen vorgenommen worden ist bzw. dass ein Rechtsstreit von
Rat, Richter und Schöffen entschieden worden sei. Ein systematischer Überblick
ist jedoch für diese Rezension nicht zu erreichen gewesen – das stadt- und
gerichtsverfassungsrechtliche Problem des Übergangs von der Schöffen- zur
Ratsverfassung ist auch anhand vorliegender Edition weiter erörterungswürdig.
[4] Steinführer geht (S. LV) unproblematisch davon
aus, dass der Erbvertrag im 15. Jahrhundert in Leipzig anzutreffen sei.
[5] Eintrag Nr. 623 vom 5. Februar 1484. Es geht um einen
Erbrechtsstreit – der Kläger behauptet, gegen den Beklagten einen Anspruch auf
ein väterliches Erbteil zu haben.
[6]Eintrag Nr. 649 aus dem Jahre 1485 (ohne genaues
Datum) und Eintrag Nr. 693 vom 3. März 1485. Am 9. Juni 1485 stellt der Kläger
dem Beklagten dann auch noch den geforderten Gewerebürgen für den Fall des
Unterliegens. Eine schließliche Entscheidung ist im Ratsbuch nicht eingetragen.
[7] Eintrag Nr. 296 vom 25 Mai 1471.
[8] Eintrag Nr. 934 vom 14. März 1463.
[9] Über ihn kurz Wegener,
in: HRG I, Sp. 463 f.
[10] Der entsprechende Vorbehalt lautet: „Doch behalde ich mir, mit der gabe mit den
buchern und mit den zcinsen zcu tun und zcu lassen die weil ich lebe nach mynen
willen.“ Dass hiermit die Todesbedingtheit angezeigt wird, kann ich hier
nur andeuten, nicht ausführen.
[11] Die jeweilige Benennung ist detailliert geregelt.
[12] Die Bücherspende v. Bocksdorfs ist zwar auch im Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae
bereits publiziert (CDSR II 8, Nr. 363, S. 291), hat aber in der Forschung
bisher kaum Spuren hinterlassen.
[13] Ob damit der Sachsenspiegel gemeint ist, bleibt
undeutlich; jedenfalls taucht in der Verleihliste des Rates der Titel speculum Saxonicum nicht mehr auf.
[14] Willkürlich herausgegriffenes Beispiel ist das viel
zu grobe Stichwort Erbregelung, das
kaum aussagekräftig ist und das keine genaue Recherche zulässt. Steinführer
erklärt zu den Sachbegriffen (Bd. 2, S. 512), es seien häufig Gruppen unter
modernen Gesichtspunkten gebildet worden. Vielleicht fehlte dabei ein wenig
juristische Beratung. Ein Stichwort Stadtrecht
fehlt überraschenderweise. Ist es möglich, dass es überhaupt nicht auftaucht?
Das Stichwort Landrecht dagegen führt
zu wenig hilfreichen Ergebnissen und wäre anhand der Einträge, auf die es
verweist, eventuell zu kommentieren gewesen.