Svarez,
Carl Gottlieb, Entwurf eines allgemeinen
Gesetzbuches für die Preußischen Staaten. Band 2 Erster Teil, Zweite Abteilung.
Edition nach der Ausgabe von 1785 mit Hinweisen auf das ALR, AGB, die
eingegangenen Monita und deren Bearbeitung sowie mit einer Einführung und Anmerkungen
von Krause, Peter (= Gesammelte Schriften. Zweite Abteilung Die
preußische Rechtsreform, Bd. 2). Frommann-Holzboog, Stuttgart-Bad Cannstatt
2003. XX, 548 S.
In seiner Reihe
der Werke des wichtigsten Bearbeiters des Preußischen Allgemeinen Landrechts,
Carl Gottlieb Svarez (1746–1798), legt der Herausgeber Peter Krause nunmehr den zweiten Band der Neuedition
des Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuches für die Preußischen Staaten vor.
Der erste Band erschien bereits 1996 (dazu die Rezension in dieser Zeitschrift,
Band 118 (2001) 621–625). Auch der zweite Band des 1784–1788 erschienenen
Entwurfs lag bereits in einem 1985 vom Verlag Keip besorgten, nunmehr
vergriffenen Reprint vor. Insofern ist es verdienstvoll, dass der Herausgeber
dieses wichtige Werk erneut zugänglich macht, auch wenn es als Teil einer
Werkausgabe von Svarez immer noch eher überraschend wirkt.
Gegenüber
der Ausgabe von 1785 und dem Reprint von 1985 ist der zweite Band des Entwurfs
um eine Übersicht über das Verfahren bei seiner Erstellung von Beginn der Kodifikationsarbeiten
für die vorliegenden Vorschriften im Jahre 1780 bis zum Druck im Frühjahr 1785
ergänzt. Die Übersicht verweist jeweils auf die im Wesentlichen immer noch ungedruckten
Materialien der Gesetzgebung, die seit der Wiederherstellung der deutschen
Einheit im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem
verwahrt werden. Krause beschränkt sich auch im Übrigen nicht auf einen bloßen
Nachdruck des zweiten Bandes von 1785, wie dies der Reprint von 1985 getan hat,
sondern reichert den Druck um Querverweise auf die endgültigen Bestimmungen im Allgemeinen
Gesetzbuch von 1791 bzw. Allgemeinen Landrecht von 1794 an. Darüber hinaus enthält
der Entwurf gelegentliche Fußnoten des Herausgebers. Die wesentlichsten
Querverweise betreffen jedoch die in den ungedruckten Gesetzgebungsmaterialien
befindlichen Kritiken, Anmerkungen und Gutachten von Rechtswissenschaftlern,
Praktikern, preußischen Gerichten und Behörden sowie den Ständen der preußischen
Provinzen. Diese sog. Monita werden in zweierlei Weise erschlossen. Einmal
findet der Leser bei der jeweiligen Vorschrift einen Hinweis auf den Monenten,
der zu dieser Vorschrift etwas angemerkt hat. Die Nummer des Monenten verweist
dabei auf die im Anhang abgedruckte Liste der Monita. Darüber hinaus finden
sich in der Liste der Monita Angaben zu den Monenten, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien
zu finden waren, mit dem Datum des jeweilige Monitums, soweit verfügbar, und
eine Übersicht der Vorschriften des zweiten Bandes des Entwurfs, zu denen sich
der jeweilige Monent geäußert hat. Die Monentenliste vermerkt auch, wenn ein
Monent von den Gesetzesverfassern mit einem der ausgelobten Preise bedacht worden
ist. In welche Richtung sich die Monenten geäußert haben und ob die
Gesetzesverfasser auf ihre Kritik eingegangen sind oder nicht, ist freilich aus
der Edition Krauses nicht ersichtlich. Hierzu bleibt der interessierte Leser
weiterhin auf die Benutzung der für die allermeisten Fällen noch ungedruckten
Gesetzgebungsmaterialien angewiesen.
Es bleibt
zu hoffen, dass sich, angeregt durch die Edition Krauses, auch künftig die Wissenschaft
unter Einbeziehung der Monita mit der Gesetzgebungsgeschichte von einzelnen Bereichen
des Gesetzgebungswerks beschäftigt. Nur so wird es irgendwann einmal möglich
sein, das Gewicht und den Ertrag der öffentlichen Diskussion für die preußische
Kodifikation zu bewerten. Die von Krause mitgeteilte Monentenliste verweist das auf das in diesem Zusammenhang
vielleicht wichtigste Desiderat der Forschung, nämlich eine prosopografisch und
gruppensoziologisch aufgearbeitete Studie über die Gruppe der Monenten.
Berlin Andreas
Schwennicke