Kampmann,
Christoph, Arbiter und Friedensstiftung. Die Auseinandersetzung um den
politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit (= Quellen und
Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte, N. F. 21). Schöningh, Paderborn
2001. X, 394 S.
1. Das
vorliegende gewichtige Buch, eine Bayreuther geschichtswissenschaftliche
Habilitationsschrift, behandelt ein Thema aus dem Grenzbereich von politischer
Ideengeschichte und Rechtsgeschichte. Der aus dem antiken römischen Recht
stammende, den Bereich des Richters wie des privaten Schiedsrichters erfassende
Terminus arbiter, der seit der
Begründung der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (um 1100 in Bologna) ein
vielfältig verwandter Begriff des europäischen gemeinen Rechts geworden war,
hatte in der Frühen Neuzeit auch Karriere als politische Vokabel gemacht.
Diesen nicht primär juristischen arbiter als
„politischen Schiedsrichter“ hat der Verfasser zum Gegenstand seiner
Untersuchung gemacht, wobei seine „zentrale Quellenbasis“ über vierhundert
„Flugschriften aus der Zeit vom 16. bis zum 18. Jahrhundert“ waren (vgl. dazu
schon das "Vorwort", IXf., IX). Es ist also die in der damaligen
politischen (auch tagespolitischen) Publizistik verwandte Figur des „Arbiter“
als des Schiedsrichters oder Streitschlichters in den europäischen
Staatenkonflikten, mit der sich der Verfasser beschäftigt. Dabei erweist er
sich als guter Kenner auch der rechtsgeschichtlichen Hintergründe, so daß seine
gelehrte Untersuchung auch die Aufmerksamkeit der Rechtshistoriker verdient.
Der schon am Anfang grundsätzlich interessierte Leser erhält umfassende
Informationen in der umfangreichen „Einleitung“ (1‑25). Der Verfasser
beschreibt zunächst „Thema und Forschungsstand“ (lff.), beginnend mit
Ausführungen zu „Frieden und Friedensvorstellungen in der Frühen Neuzeit:
Literaturlage und offene Forschungsfragen“ (lff.). Es geht ihm in erster Linie
darum, die Vorstellungen der damaligen politischen Akteure zu erforschen (3f.),
und daher wählt er als dafür geeignete Quellenbasis nicht die theoretische Literatur,
sondern die „Flugschriftenpublizistik“ aus (4ff.). Im Zentrum seiner
Untersuchung steht für den Verfasser „Der ,Arbiter Orbis Christiani’ als
politisch-publizistischer Schlüsselbegriff der Frühen Neuzeit" (9ff.), der
Arbiter des christlichen Europa oder der - lateinischen - Christenheit, der
damals als Arbitre de la Chrétienté,
Arbiter of Europe, „Schiedsrichter der Christenheit“ oder schlechthin als Arbiter bezeichnet wurde (9f.). Es
folgen Ausführungen „Zum begrifflichen Hintergrund: Das neue Bild der
frühneuzeitlichen Schiedsgerichtsbarkeit“ (13ff.), wobei für die Zeit nach 1648
der Verfasser auf die verdienstvollen Forschungen von Karl-Heinz Lingens[1]
zurückgreifen konnte. Im zweiten Abschnitt der „Einleitung“ erläutert der
Verfassung seine „Fragestellung und Vorgehensweise“ (16ff.). Er stellt am
Anfang „Die Ausgangsfrage: ,Arbiter’ und Gleichgewicht an der Wende zum 18.
Jahrhundert" (16ff.) und hebt als klärungsbedürftig hervor: erstens die
„Entstehung des Leitbegriffs des Arbiters der Christenheit“, zweitens dessen
„langfristige politische Wirksamkeit“ und drittens die „Frage nach der
argumentativen Verbindung der Gleichsgewichtsidee mit dem Arbiter“ (20f.). Es
folgt noch ein Unterabschnitt „Quellengrundlage und Aufbau der Studie“ (21ff.),
der dem Leser die Quellenbasis und den Gang der Untersuchung deutlich macht.
2. Das
zweite Kapitel überschreibt der Verfasser „Zwischen mittelalterlicher
Schiedsgerichtsbarkeit und frühneuzeitlicher Publizistik: Der Arbiter-Rang des Papsttums bis zum 16. Jahrhundert“ (26‑65). Der erste
Abschnitt („Von der schiedsrichterlichen Streitschlichtung zur päpstlichen
Arbiter-Stellung: Aspekte der mittelalterlichen Entwicklung“, 26ff.) ist auch
rechtshistorisch gesättigt und verdient durchweg Zustimmung (so insbesondere auch
die Deutung der Urkundenformel arbiter
arbitrator seu amicabilis compositor, 29f.). Die überzeugend formulierten
Ausführungen des Verfassers „Zur päpstlichen ,Arbiter’-Stellung im Mittelalter“
lassen freilich die Rolle des Papstes als des obersten Richters innerhalb der
lateinischen Kirche etwas zu sehr in den Hintergrund treten: Mit der
kirchlichen Jurisdiktion über Fragen eidlicher Verpflichtungen ergab sich auch
das Prüfungsrecht der Kirche, ob ein beeideter Friedensvertrag gebrochen und
eine Vertragspartei des Eidbruchs schuldig war[2]. Den zweiten Abschnitt
überschreibt der Verfasser „Neue Öffentlichkeit und traditionelle Thematik: Der
päpstliche Schiedsrichterrang in der Kontroverse zwischen Karl V. und Franz I.“
(36ff.). Die Grenzen des päpstlichen Einflusses selbst auf katholische Fürsten
im Jahrhundert der Reformation werden freilich an deren praktischer Politik
deutlich. Neben dem vom Verfasser mit Recht hervorgehobenen Sacco di Roma vom Jahre 1527, der das
Ansehen des Kaisers (des Imperator Romanorum!)
in der katholischen Welt empfindlich beeinträchtigte, wäre auch die vom
französischen König (dem Rex
Christianissimus!) im Jahre 1535, also sechs Jahre nach der ersten
Belagerung Wiens durch die osmanischen Türken, vereinbarte ,Kapitulation’ mit
dem osmanischen Sultan zu nennen. Im dritten (und letzten) Abschnitt würdigt
der Verfasser zutreffend für sein Thema die Leistungen der auch für die
Entwicklung der Völkerrechtswissenschaft so bedeutsamen spanischen
Spätscholastik[3]:
„Zur Lehre von der indirekten Gewalt der Kirche und vom päpstlichen
Schiedsrichterrang in der spätscholastischen Traktatliteratur“ (58ff). Freilich
findet sich bei Francisco de Vitoria († 546) noch kein Hinweis auf den arbiter: Die Argumentation des großen
Moraltheologen kreist um die Begriffe dominium,
potestas, auctoritas und ius. Am
Ende des Kapitels gibt der Verfasser noch eine „Zusammenfassung“ (63ff.).
3. Das
dritte Kapitel trägt die Uberschrift „Vom päpstlichen zum königlichen Arbiter: Heinrich IV. von Frankreich als
wahrer Erbe des gesamtchristlichen Schiedsrichterranges“ (66‑125). Der
Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über „Die große Kontroverse um das
päpstliche Schiedsrichteramt in den französischen Religionskriegen (1562‑1598)“
(66ff.). Er wendet sich dann der frühneuzeitlichen Staatstheorie zu: „Der
Anstoß der Regierungslehre: Jean Bodins Uberlegungen zum Arbitre de Paix“ (83ff.). Der große französische Staatsdenker
beschäftigt sich mit dem internationalen Schiedsrichter in Les six Livres de la République in dem Kapitel, das den
Staatsverträgen gewidmet ist[4] In der Mischung aus
historischen, politischen und rechtlichen Gedanken formuliert Bodin († 1596)
die vom Verfasser (87) mit Recht hervorgehobene Charakteristik des idealen
Vermittlers und Schiedsrichters als Prince,
qui surpasse en puissance ou en dignité tous les autres. Den folgenden
Abschnitt überschreibt der Verfasser
"Tandem Arbiter Orbis ‑ Der Schiedsrichterrang des französischen
Königtums unter Heinrich IV." (92ff.). Die Legende TANDEM ARBITER ORBIS
findet sich interessanterweise auf einer Medaille Heinrichs IV. aus dem Jahre
1608, die den König zeigt, wie er mit dem Szepter auf die Erdkugel deutet (vgl.
das Titelbild und dazu 100f.). Zutreffend weist der Verfasser (103ff., 106f.)
darauf hin, daß dem Arbitre de la
Chrétienté die juristische Problematik des Kaisertitels fehlte. Das nun
Folgende (107ff.) nennt der Verfasser „Vom Königsmord zum Triumph eines
Herrscherideals: Der Arbiter und die
posthume Glorifizierung Heinrichs IV. (1610/11)“. Den Abschluß bildet wieder
eine „Zusammenfassung“ (122ff.).
4. Die
weitere Entwicklung der französischen Positionen behandelt der Verfasser
folgerichtig im vierten Kapitel: „Der
Arbiter und die Politik Frankreichs im Dreißigjährigen Krieg“ (126-183).
Das Ergebnis läßt sich dahin zusammenfassen (182): „Insgesamt bestand zur Zeit
des Dreißigjährigen Kriegs ein breiter Konsens in der Öffentlichkeit und unter
den politisch Verantwortlichen in Frankreich, daß der französischen Krone der
Rang des Arbitre de la Chrétienté zustehe;
bei seiner inhaltlichen Bestimmung lehnte man sich eng an das weiterhin
tradierte idealisierte Bild Heinrichs IV. als Arbitre de la Chrétienté an.“
5. Das
fünfte Kapitel ist der Epoche des ,Sonnenkönigs’ gewidmet: „Ludwig XIV. als Arbiter? Der französische
Schiedsrichterrang im Zentrum des europäischen Meinungsstreits“ (184-241). Der
erste Abschnitt knüpft abermals an die Zeit Heinrichs IV. an: „Der
Schiedsrichterrang Heinrichs IV. und der Ewige Friede der Christenheit: Die
Genese eines offiziellen Geschichtsbildes“ (185ff.). In diesem Rahmen wird auch
der für die Geschichte des europäischen und des Welt-Völkerrechts so
bedeutsame, mit dem Namen Heinrichs IV. in Verbindung gebrachte Friedensplan,
der Grand Dessein des Herzogs von
Sully,[5] gewürdigt (188ff.). Im
zweiten Abschnitt analysiert der Verfasser die von Ludwig XIV. beanspruchte
oder ihm zugebilligte Führungsrolle in Europa: „Vom Schiedsrichter des Reichs
zum Schiedsrichter der Christenheit: Die Darstellung Ludwigs XIV. als Arbiter“ (199ff.). Kennzeichnend ist
etwa die Bezeichnung Ludwigs XIV. als Arbitre
Souverain de la Republique Chrétienne (200, 204ff., 209). Bekanntlich hat
die Politik des Roi-Soleil die einst
von Frankreich gegen die Habsburger ins Feld geführte Theorie des europäischen
Gleichgewichts gegen Frankreich in Stellung gebracht. Dementsprechend
untersucht der Verfasser im dritten Abschnitt „Die europäische Kritik am
Schiedsrichterrang Ludwigs XIV.“ (220ff.). Besonders interessant sind hier die
Bemerkungen zu einer von Leibniz 1670 verfaßten Denkschrift, in der für die von
Frankreich beanspruchte Führungsposition die Ausdrücke Arbitrium Europae und Arbitrium
Rerum verwandt sind (220ff.). In der gegen Ludwig XIV. gerichteten Polemik
spielten auch die traditionell guten Beziehungen Frankreichs zur osmanischen
Türkei eine Rolle (vgl. 230ff.). Im einzelnen informiert den eiligen Leser
wieder rasch die „Zusammenfassung“ des Kapitels (239ff.).
6. Das
sechste Kapitel überschreibt der Verfasser „Der Gegenentwurf: Die englische
Krone als Arbiter of all Christendom“ (242‑301).
Er zeigt auf, wie unter Karl II. (also nach 1660) in der royalistischen
Geschichtsschreibung Englands schon für die Zeit Heinrichs VIII. eine
europäische Führungsrolle (als Garant des Gleichgewichts) behauptet wurde
(242ff. und 274ff.). Der Verfasser demonstriert den Einfluß dieser Ideen in der
Diskussion der englischen Außenpolitik („ ,Schiedsrichter über Frieden und
Krieg’: Zur Legitimation der Außenpolitik in der Restaurationszeit“, 252ff.; „
,Europe a slave unless England break her chains’: Die Kritik an der englischen
Außenpolitik“, 263ff.). Als Höhepunkt erscheint dann die Regierung des Oraniers
Wilhelm III., der mit seiner Gemahlin Maria II. Stuart den britischen Thron
teilte: „ ,Glorreiche Revolution’ und französischer Krieg: König Wilhelm III.
als Schiedsrichter Europas“ (283ff.). Besonders interessant sind die
Beobachtungen des Verfassers (287ff.), daß nunmehr statt Arbiter auch der Ausdruck Arbitrator,
statt Christendom meist Europe gebraucht wurde. Und zutreffend
weist der Verfasser (296 Fn. 224) darauf hin, daß Wilhelm III. im
osmanisch-venezianischen Friedensvertrag von 1699 gewissermaßen als
„ruhmreichster Friedensstifter der Christenheit“ (296) erscheint. Wie einst
Heinrich IV. für Frankreich, so wurde auch Wilhelm III. für England das Vorbild
für spätere Ansprüche der britischen Krone auf den Rang des Arbiter of Europe (vgl. 295ff. und in
der „Zusammenfassung“, 299ff.-301).
7. Im
„Schluß“ (302-318) stellt der Verfasser zunächst die Frage: „Ein Frieden ohne Arbiter? Ein Ausblick auf die
Publizistik des 18. Jahrhunderts“ (302ff.). Es folgen eine „Zusammenfassung der
Ergebnisse" seines Buches (308ff.) und ein Schlußpassus „Der Arbiter und das Bild des Friedens in der
Frühen Neuzeit“ (317f.).
Den Band
beschließen ein umfangreiches „Quellen- und Literaturverzeichnis“ (319-374;
Quellen: 319ff.; Literatur: 344ff.) und ein „Register" (375-394), das
untergliedert ist in ein „Chronologisches Register der Flugschriften und
Traktate“ (375ff.) und ein „Personenregister“ (388ff.). Ein Sachregister fehlt
dagegen.
8. Das Buch
von Christoph Kampmann ist eine Forschungsleistung von Rang. Daß es sich
dabei um eine Habilitationsschrift handelt, sollte eigentlich auch die heutigen
Kritiker der Habilitation zum Nachdenken bringen (sofern sie dazu noch fähig
sind). Das Bild, das der Verfasser aufgrund tiefschürfender und ertragreicher
Quellenarbeit vom „politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit“
entwirft, ist beeindruckend, auch wenn der Rechtshistoriker hier und da hinter die
Arbiter-Terminologie das eine oder andere Fragezeichen setzen mag. Aber dem
Charme eines kunstvollen Mosaik-Bildes der Vergangenheit nimmt es nicht viel,
wenn der eine oder andere Mosaikstein fehlt oder herausfällt.
Die
notwendige sachliche Beschränkung der Untersuchung des Verfassers hat freilich
auch die Konsequenz, daß manche naheliegenden Aspekte dem nicht mit den Dingen
Vertrauten entgehen. Das gilt etwa für das bis in die Frühe Neuzeit
nachwirkende Universal-Kaisertum des Mittelalters[6]. So erklärt es
sich auch, daß der traditionell erste Monarch der (lateinischen) Christenheit,
der Imperator Romanorum, nie als
Anwärter auf die Arbiter‑Rolle erscheint. Umgekehrt hat die imperiale
Titulatur bei den französischen Königen eine wichtige Funktion bei ihrer
Orientpolitik gehabt. So wird bereits in der osmanisch‑französischen
Kapitulation von 1569[7] König Karl IX. von Sultan
Selim II. apostrophiert als des plus
grands princes chrétiens le majeur, l’empereur de France. Heinrich IV., empereur de France, wird in der
Kapitulation von 1604[8] von Sultan
Ahmet I. auch bezeichnet als médiateur
des différends qui surviennent entre le peuple chrétien. Die
römisch-deutschen Kaiser erhielten dagegen erst 1606 den Gebrauch des
Kaisertitels durch die Hohe Pforte zugesichert[9]. Ludwig XIV., empereur de France, wurde in der
Kapitulation von 1673[10] sogar mit dem
Siegertitel la Victoire de toutes les
nations Chrestiennes geschmückt. Ludwig XV. schließlich, empereur
de France, erscheint in der Kapitulation
von 1740[11]
als 1'arbitre
et le médiateur des affaires des nations chrétiennes. Das Bild
rundet sich, wenn König Karl II. von England in der osmanisch-englischen
Kapitulation von l675[12] nur als seul directeur des affaires importantes de la nation nazaréenne tituliert
wird, während in der osmanisch-niederländischen Kapitulation von 1680[13] die souveränen
Generalstaaten den Titel les arbitres des
affaires des republiques du peuple nazaréen erhalten. Daß 1699 unter König
Wilhelm III. nicht nur England, sondern auch die Niederlande als Vermittler des
osmanisch-habsburgischen Friedens von Karlowitz[14] im Vertrag aufgeführt sind,
erklärt sich wohl auch aus dieser Tradition. Die vorstehenden Bemerkungen sind
aber nicht als Kritik zu verstehen, sondern sollen nur zeigen, wie fruchtbar
der Forschungsansatz von Christoph Kampmann war und ist. Weiteren
Arbeiten aus seiner Feder darf jedenfalls auch der Rechtshistoriker mit
Interesse entgegensehen.
Hamburg Karl-Heinz Ziegler
[1]
Vgl.
insbes. K.-H. Lingens, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Jus Publicum
Europaeum 1648-1794, Berlin 1988.
[2]
Vgl.
dazu nur den Hinweis auf die Dekretale Novit
ille Innozenz’ III. vom Jahre 1204 in meiner Völkerrechtsgeschichte,
München 1994, 100.
[3]
Vgl. ebd. 160ff., 163f.
[4] Livre V chap.VI: De la seureté des alliances et traictes entre les Princes.
[5]
Vgl.
dazu den Hinweis in meiner Völkerrechtsgeschichte (Anm. 2) 157f.
[6] Der vom Verfasser (58ff.)
gewürdigte Francisco de Vitoria hat bekanntlich gegen die behauptete
Weltherrschaft von Kaiser und Papst argumentiert: Ebd. 163.
[7]
Französischer Text bei G. Noradounghian,
Recueil d'actes internationaux de l’Empire Ottoman, t. I, Paris 1897, 88ff.
[8] Ebd. 93ff.
[9] Zum Frieden von Zsitvatorok (1606) vgl. auch K.-H. Ziegler, Völkerrechtliche Beziehungen zwischen der Habsburgermonarchie und der Hohen Pforte, ZNR 18 (1996) 177ff., 182f.
[10] Frz. Text bei Noradounghian
(Anm. 7) I, 136ff. sowie
bei C. Parry (Hg.), The Consolidated Treaty
Series (CTS), 12, 463ff.
[11] Frz. Text bei Noradounghian I, 277ff. und in CTS 36, 41ff.
[12] Frz. Text bei Noradounghian I, 146ff. und in CTS 13, 429ff.
[14] Zum Frieden von Karlowitz (1699) vgl. K.-H. Ziegler, Völkerrechtliche Beziehungen (Anm. 9) 185f.; zu den Friedensverhandlungen vgl. jetzt eingehend E. D. Petritsch, Rijswijk und Karlowitz. Wechselwirkungen europäischer Friedenspolitik, in: H. Duchhardt (Hg.), Der Friede von Rijswijk 1697, Mainz 1998, 291ff., 299ff.