Kampmann, Christoph, Arbiter und Friedensstiftung. Die Auseinandersetzung um den politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte, N. F. 21). Schöningh, Paderborn 2001. X, 394 S.

 

1. Das vorliegende gewichtige Buch, eine Bayreuther geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift, behandelt ein Thema aus dem Grenzbereich von politischer Ideengeschichte und Rechtsgeschichte. Der aus dem antiken römischen Recht stammende, den Bereich des Richters wie des privaten Schiedsrichters erfassende Terminus arbiter, der seit der Begründung der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (um 1100 in Bologna) ein vielfältig verwandter Begriff des europäischen gemeinen Rechts geworden war, hatte in der Frühen Neuzeit auch Karriere als politische Vokabel gemacht. Diesen nicht primär juristischen arbiter als „politischen Schiedsrichter“ hat der Verfasser zum Gegenstand seiner Untersuchung gemacht, wobei seine „zentrale Quellenbasis“ über vierhundert „Flugschriften aus der Zeit vom 16. bis zum 18. Jahrhundert“ waren (vgl. dazu schon das "Vorwort", IXf., IX). Es ist also die in der damaligen politischen (auch tagespolitischen) Publizistik verwandte Figur des „Arbiter“ als des Schiedsrichters oder Streitschlichters in den europäischen Staatenkonflikten, mit der sich der Verfasser beschäftigt. Dabei erweist er sich als guter Kenner auch der rechtsgeschichtlichen Hintergründe, so daß seine gelehrte Untersuchung auch die Aufmerksamkeit der Rechtshistoriker verdient. Der schon am Anfang grundsätzlich interessierte Leser erhält umfassende Informationen in der umfangreichen „Einleitung“ (1‑25). Der Verfasser beschreibt zunächst „Thema und Forschungsstand“ (lff.), beginnend mit Ausführungen zu „Frieden und Friedensvorstellungen in der Frühen Neuzeit: Literaturlage und offene Forschungsfragen“ (lff.). Es geht ihm in erster Linie darum, die Vorstellungen der damaligen politischen Akteure zu erforschen (3f.), und daher wählt er als dafür geeignete Quellenbasis nicht die theoretische Literatur, sondern die „Flugschriftenpublizistik“ aus (4ff.). Im Zentrum seiner Untersuchung steht für den Verfasser „Der ,Arbiter Orbis Christiani’ als politisch-publizistischer Schlüsselbegriff der Frühen Neuzeit" (9ff.), der Arbiter des christlichen Europa oder der - lateinischen - Christenheit, der damals als Arbitre de la Chrétienté, Arbiter of Europe, „Schiedsrichter der Christenheit“ oder schlechthin als Arbiter bezeichnet wurde (9f.). Es folgen Ausführungen „Zum begrifflichen Hintergrund: Das neue Bild der frühneuzeitlichen Schiedsgerichtsbarkeit“ (13ff.), wobei für die Zeit nach 1648 der Verfasser auf die verdienstvollen Forschungen von Karl-Heinz Lingens[1] zurückgreifen konnte. Im zweiten Abschnitt der „Einleitung“ erläutert der Verfassung seine „Fragestellung und Vorgehensweise“ (16ff.). Er stellt am Anfang „Die Ausgangsfrage: ,Arbiter’ und Gleichgewicht an der Wende zum 18. Jahrhundert" (16ff.) und hebt als klärungsbedürftig hervor: erstens die „Entstehung des Leitbegriffs des Arbiters der Christenheit“, zweitens dessen „langfristige politische Wirksamkeit“ und drittens die „Frage nach der argumentativen Verbindung der Gleichsgewichtsidee mit dem Arbiter“ (20f.). Es folgt noch ein Unterabschnitt „Quellengrundlage und Aufbau der Studie“ (21ff.), der dem Leser die Quellenbasis und den Gang der Untersuchung deutlich macht.

 

2. Das zweite Kapitel überschreibt der Verfasser „Zwischen mittelalterlicher Schiedsgerichtsbarkeit und frühneuzeitlicher Publizistik: Der Arbiter-Rang des Papsttums bis zum 16. Jahrhundert“ (26‑65). Der erste Abschnitt („Von der schiedsrichterlichen Streitschlichtung zur päpstlichen Arbiter-Stellung: Aspekte der mittelalterlichen Entwicklung“, 26ff.) ist auch rechtshistorisch gesättigt und verdient durchweg Zustimmung (so insbesondere auch die Deutung der Urkundenformel arbiter arbitrator seu amicabilis compositor, 29f.). Die überzeugend formulierten Ausführungen des Verfassers „Zur päpstlichen ,Arbiter’-Stellung im Mittelalter“ lassen freilich die Rolle des Papstes als des obersten Richters innerhalb der lateinischen Kirche etwas zu sehr in den Hintergrund treten: Mit der kirchlichen Jurisdiktion über Fragen eidlicher Verpflichtungen ergab sich auch das Prüfungsrecht der Kirche, ob ein beeideter Friedensvertrag gebrochen und eine Vertragspartei des Eidbruchs schuldig war[2]. Den zweiten Abschnitt überschreibt der Verfasser „Neue Öffentlichkeit und traditionelle Thematik: Der päpstliche Schiedsrichterrang in der Kontroverse zwischen Karl V. und Franz I.“ (36ff.). Die Grenzen des päpstlichen Einflusses selbst auf katholische Fürsten im Jahrhundert der Reformation werden freilich an deren praktischer Politik deutlich. Neben dem vom Verfasser mit Recht hervorgehobenen Sacco di Roma vom Jahre 1527, der das Ansehen des Kaisers (des Imperator Romanorum!) in der katholischen Welt empfindlich beeinträchtigte, wäre auch die vom französischen König (dem Rex Christianissimus!) im Jahre 1535, also sechs Jahre nach der ersten Belagerung Wiens durch die osmanischen Türken, vereinbarte ,Kapitulation’ mit dem osmanischen Sultan zu nennen. Im dritten (und letzten) Abschnitt würdigt der Verfasser zutreffend für sein Thema die Leistungen der auch für die Entwicklung der Völkerrechtswissenschaft so bedeutsamen spanischen Spätscholastik[3]: „Zur Lehre von der indirekten Gewalt der Kirche und vom päpstlichen Schiedsrichterrang in der spätscholastischen Traktatliteratur“ (58ff). Freilich findet sich bei Francisco de Vitoria († 546) noch kein Hinweis auf den arbiter: Die Argumentation des großen Moraltheologen kreist um die Begriffe dominium, potestas, auctoritas und ius. Am Ende des Kapitels gibt der Verfasser noch eine „Zusammenfassung“ (63ff.).

 

3. Das dritte Kapitel trägt die Uberschrift „Vom päpstlichen zum königlichen Arbiter: Heinrich IV. von Frankreich als wahrer Erbe des gesamtchristlichen Schiedsrichterranges“ (66‑125). Der Verfasser beginnt mit einem Abschnitt über „Die große Kontroverse um das päpstliche Schiedsrichteramt in den französischen Religionskriegen (1562‑1598)“ (66ff.). Er wendet sich dann der frühneuzeitlichen Staatstheorie zu: „Der Anstoß der Regierungslehre: Jean Bodins Uberlegungen zum Arbitre de Paix“ (83ff.). Der große französische Staatsdenker beschäftigt sich mit dem internationalen Schiedsrichter in Les six Livres de la République in dem Kapitel, das den Staatsverträgen gewidmet ist[4] In der Mischung aus historischen, politischen und rechtlichen Gedanken formuliert Bodin († 1596) die vom Verfasser (87) mit Recht hervorgehobene Charakteristik des idealen Vermittlers und Schiedsrichters als Prince, qui surpasse en puissance ou en dignité tous les autres. Den folgenden Abschnitt überschreibt der Verfasser "Tandem Arbiter Orbis ‑ Der Schiedsrichterrang des französischen Königtums unter Heinrich IV." (92ff.). Die Legende TANDEM ARBITER ORBIS findet sich interessanterweise auf einer Medaille Heinrichs IV. aus dem Jahre 1608, die den König zeigt, wie er mit dem Szepter auf die Erdkugel deutet (vgl. das Titelbild und dazu 100f.). Zutreffend weist der Verfasser (103ff., 106f.) darauf hin, daß dem Arbitre de la Chrétienté die juristische Problematik des Kaisertitels fehlte. Das nun Folgende (107ff.) nennt der Verfasser „Vom Königsmord zum Triumph eines Herrscherideals: Der Arbiter und die posthume Glorifizierung Heinrichs IV. (1610/11)“. Den Abschluß bildet wieder eine „Zusammenfassung“ (122ff.).

 

4. Die weitere Entwicklung der französischen Positionen behandelt der Verfasser folgerichtig im vierten Kapitel: „Der Arbiter und die Politik Frankreichs im Dreißigjährigen Krieg“ (126-183). Das Ergebnis läßt sich dahin zusammenfassen (182): „Insgesamt bestand zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs ein breiter Konsens in der Öffentlichkeit und unter den politisch Verantwortlichen in Frankreich, daß der französischen Krone der Rang des Arbitre de la Chrétienté zustehe; bei seiner inhaltlichen Bestimmung lehnte man sich eng an das weiterhin tradierte idealisierte Bild Heinrichs IV. als Arbitre de la Chrétienté an.“

 

5. Das fünfte Kapitel ist der Epoche des ,Sonnenkönigs’ gewidmet: „Ludwig XIV. als Arbiter? Der französische Schiedsrichterrang im Zentrum des europäischen Meinungsstreits“ (184-241). Der erste Abschnitt knüpft abermals an die Zeit Heinrichs IV. an: „Der Schiedsrichterrang Heinrichs IV. und der Ewige Friede der Christenheit: Die Genese eines offiziellen Geschichtsbildes“ (185ff.). In diesem Rahmen wird auch der für die Geschichte des europäischen und des Welt-Völkerrechts so bedeutsame, mit dem Namen Heinrichs IV. in Verbindung gebrachte Friedensplan, der Grand Dessein des Herzogs von Sully,[5] gewürdigt (188ff.). Im zweiten Abschnitt analysiert der Verfasser die von Ludwig XIV. beanspruchte oder ihm zugebilligte Führungsrolle in Europa: „Vom Schiedsrichter des Reichs zum Schiedsrichter der Christenheit: Die Darstellung Ludwigs XIV. als Arbiter“ (199ff.). Kennzeichnend ist etwa die Bezeichnung Ludwigs XIV. als Arbitre Souverain de la Republique Chrétienne (200, 204ff., 209). Bekanntlich hat die Politik des Roi-Soleil die einst von Frankreich gegen die Habsburger ins Feld geführte Theorie des europäischen Gleichgewichts gegen Frankreich in Stellung gebracht. Dementsprechend untersucht der Verfasser im dritten Abschnitt „Die europäische Kritik am Schiedsrichterrang Ludwigs XIV.“ (220ff.). Besonders interessant sind hier die Bemerkungen zu einer von Leibniz 1670 verfaßten Denkschrift, in der für die von Frankreich beanspruchte Führungsposition die Ausdrücke Arbitrium Europae und Arbitrium Rerum verwandt sind (220ff.). In der gegen Ludwig XIV. gerichteten Polemik spielten auch die traditionell guten Beziehungen Frankreichs zur osmanischen Türkei eine Rolle (vgl. 230ff.). Im einzelnen informiert den eiligen Leser wieder rasch die „Zusammenfassung“ des Kapitels (239ff.).

 

6. Das sechste Kapitel überschreibt der Verfasser „Der Gegenentwurf: Die englische Krone als Arbiter of all Christendom“ (242‑301). Er zeigt auf, wie unter Karl II. (also nach 1660) in der royalistischen Geschichtsschreibung Englands schon für die Zeit Heinrichs VIII. eine europäische Führungsrolle (als Garant des Gleichgewichts) behauptet wurde (242ff. und 274ff.). Der Verfasser demonstriert den Einfluß dieser Ideen in der Diskussion der englischen Außenpolitik („ ,Schiedsrichter über Frieden und Krieg’: Zur Legitimation der Außenpolitik in der Restaurationszeit“, 252ff.; „ ,Europe a slave unless England break her chains’: Die Kritik an der englischen Außenpolitik“, 263ff.). Als Höhepunkt erscheint dann die Regierung des Oraniers Wilhelm III., der mit seiner Gemahlin Maria II. Stuart den britischen Thron teilte: „ ,Glorreiche Revolution’ und französischer Krieg: König Wilhelm III. als Schiedsrichter Europas“ (283ff.). Besonders interessant sind die Beobachtungen des Verfassers (287ff.), daß nunmehr statt Arbiter auch der Ausdruck Arbitrator, statt Christendom meist Europe gebraucht wurde. Und zutreffend weist der Verfasser (296 Fn. 224) darauf hin, daß Wilhelm III. im osmanisch-venezianischen Friedensvertrag von 1699 gewissermaßen als „ruhmreichster Friedensstifter der Christenheit“ (296) erscheint. Wie einst Heinrich IV. für Frankreich, so wurde auch Wilhelm III. für England das Vorbild für spätere Ansprüche der britischen Krone auf den Rang des Arbiter of Europe (vgl. 295ff. und in der „Zusammenfassung“, 299ff.-301).

 

7. Im „Schluß“ (302-318) stellt der Verfasser zunächst die Frage: „Ein Frieden ohne Arbiter? Ein Ausblick auf die Publizistik des 18. Jahrhunderts“ (302ff.). Es folgen eine „Zusammenfassung der Ergebnisse" seines Buches (308ff.) und ein Schlußpassus „Der Arbiter und das Bild des Friedens in der Frühen Neuzeit“ (317f.).

 

Den Band beschließen ein umfangreiches „Quellen- und Literaturverzeichnis“ (319-374; Quellen: 319ff.; Literatur: 344ff.) und ein „Register" (375-394), das untergliedert ist in ein „Chronologisches Register der Flugschriften und Traktate“ (375ff.) und ein „Personenregister“ (388ff.). Ein Sachregister fehlt dagegen.

 

8. Das Buch von Christoph Kampmann ist eine Forschungsleistung von Rang. Daß es sich dabei um eine Habilitationsschrift handelt, sollte eigentlich auch die heutigen Kritiker der Habilitation zum Nachdenken bringen (sofern sie dazu noch fähig sind). Das Bild, das der Verfasser aufgrund tiefschürfender und ertragreicher Quellenarbeit vom „politischen Schiedsrichter im Europa der Frühen Neuzeit“ entwirft, ist beeindruckend, auch wenn der Rechtshistoriker hier und da hinter die Arbiter-Terminologie das eine oder andere Fragezeichen setzen mag. Aber dem Charme eines kunstvollen Mosaik-Bildes der Vergangenheit nimmt es nicht viel, wenn der eine oder andere Mosaikstein fehlt oder herausfällt.

 

Die notwendige sachliche Beschränkung der Untersuchung des Verfassers hat freilich auch die Konsequenz, daß manche naheliegenden Aspekte dem nicht mit den Dingen Vertrauten entgehen. Das gilt etwa für das bis in die Frühe Neuzeit nachwirkende Universal-Kaisertum des Mittelalters[6]. So erklärt es sich auch, daß der traditionell erste Monarch der (lateinischen) Christenheit, der Imperator Romanorum, nie als Anwärter auf die Arbiter‑Rolle erscheint. Umgekehrt hat die imperiale Titulatur bei den französischen Königen eine wichtige Funktion bei ihrer Orientpolitik gehabt. So wird bereits in der osmanisch‑französischen Kapitulation von 1569[7] König Karl IX. von Sultan Selim II. apostrophiert als des plus grands princes chrétiens le majeur, l’empereur de France. Heinrich IV., empereur de France, wird in der Kapitulation von 1604[8] von Sultan Ahmet I. auch bezeichnet als médiateur des différends qui surviennent entre le peuple chrétien. Die römisch-deutschen Kaiser erhielten dagegen erst 1606 den Gebrauch des Kaisertitels durch die Hohe Pforte zugesichert[9]. Ludwig XIV., empereur de France, wurde in der Kapitulation von 1673[10] sogar mit dem Siegertitel la Victoire de toutes les nations Chrestiennes geschmückt. Ludwig XV. schließlich, empereur de France, erscheint in der Kapitulation von 1740[11] als 1'arbitre et le médiateur des affaires des nations chrétiennes. Das Bild rundet sich, wenn König Karl II. von England in der osmanisch-englischen Kapitulation von l675[12]  nur als seul directeur des affaires importantes de la nation nazaréenne tituliert wird, während in der osmanisch-niederländischen Kapitulation von 1680[13] die souveränen Generalstaaten den Titel les arbitres des affaires des republiques du peuple nazaréen erhalten. Daß 1699 unter König Wilhelm III. nicht nur England, sondern auch die Niederlande als Vermittler des osmanisch-habsburgischen Friedens von Karlowitz[14] im Vertrag aufgeführt sind, erklärt sich wohl auch aus dieser Tradition. Die vorstehenden Bemerkungen sind aber nicht als Kritik zu verstehen, sondern sollen nur zeigen, wie fruchtbar der Forschungsansatz von Christoph Kampmann war und ist. Weiteren Arbeiten aus seiner Feder darf jedenfalls auch der Rechtshistoriker mit Interesse entgegensehen.

 

Hamburg                                                                                             Karl-Heinz Ziegler



[1] Vgl. insbes. K.-H. Lingens, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Jus Publicum Europaeum 1648-1794, Berlin 1988.

 

[2] Vgl. dazu nur den Hinweis auf die Dekretale Novit ille Innozenz’ III. vom Jahre 1204 in meiner Völkerrechtsgeschichte, München 1994, 100.

 

[3] Vgl. ebd. 160ff., 163f.

 

[4] Livre V chap.VI: De la seureté des alliances et traictes entre les Princes.

 

[5] Vgl. dazu den Hinweis in meiner Völkerrechtsgeschichte (Anm. 2) 157f.

 

[6] Der vom Verfasser (58ff.) gewürdigte Francisco de Vitoria hat bekanntlich gegen die behauptete Weltherrschaft von Kaiser und Papst argumentiert: Ebd. 163.

 

[7] Französischer Text bei G. Noradounghian, Recueil d'actes internationaux de l’Empire Ottoman, t. I, Paris 1897, 88ff.

 

[8] Ebd. 93ff.

 

[9] Zum Frieden von Zsitvatorok (1606) vgl. auch K.-H. Ziegler, Völkerrechtliche Beziehungen zwischen der Habsburgermonarchie und der Hohen Pforte, ZNR 18 (1996) 177ff., 182f.

[10] Frz. Text bei Noradounghian (Anm. 7) I, 136ff. sowie bei C. Parry (Hg.), The Consolidated Treaty Series (CTS), 12, 463ff.

 

[11] Frz. Text bei Noradounghian I, 277ff. und in CTS 36, 41ff.

 

[12] Frz. Text bei Noradounghian I, 146ff. und in CTS 13, 429ff.

 

[13] Frz. Text bei Noradounghian I, 169ff., und in CTS 15, 491ff.

 

 

[14] Zum Frieden von Karlowitz (1699) vgl. K.-H. Ziegler, Völkerrechtliche Beziehungen (Anm. 9) 185f.; zu den Friedensverhandlungen vgl. jetzt eingehend E. D. Petritsch, Rijswijk und Karlowitz. Wechselwirkungen europäischer Friedenspolitik, in: H. Duchhardt (Hg.), Der Friede von Rijswijk 1697, Mainz 1998, 291ff., 299ff.