ThierVogel20000914 Nr. 998 ZRG 118 (2001)
Vogel, Jakob, Nationen im Gleichschritt. Der Kult der „Nation in Waffen“ in Deutschland und Frankreich 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 118). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1997. 404 S.
Etwa seit der Mitte der achtziger Jahre hat in der deutschen Geschichtswissenschaft zunehmend das Konzept einer erneuerten Kulturgeschichte, einer „historischen Kulturwissenschaft” an Boden gewonnen.[1] Im Verlauf einer nach wie vor sehr intensiven Debatte[2], die, soweit ersichtlich, von rechtshistorischer Seite her bislang insgesamt eher mit einer gewissen Zurückhaltung beobachtet wird[3], ist ein neuer perspektivischer Rahmen geschichtswissenschaftlicher Betrachtung entstanden: Gefragt wird jetzt vor allem danach, unter welchen Bedingungen Menschen ihre Welt in welcher Weise deuten und in welchen Formen sich diese Deutungen äußern. Vor allem von dieser Perspektive her werden soziale Gruppen, politische Prozesse oder institutionelle Strukturen untersucht. Konzeptionell in wesentlichen Teilen diesen Überlegungen verpflichtet ist etwa die Arbeit von Thomas Kühne. Dort nämlich wird der Versuch unternommen, Entwicklungstendenzen im Wahlverhalten der preußischen Staatsbürger als Erscheinungsformen einer „Wahlkultur” zu analysieren.[4] Dieser kulturgeschichtliche Ansatz prägt auch die hier anzuzeigende Studie, deren Verfasser inzwischen mit dem 1865 in Preußen eingeführten Bergwerkseigentum auch normative Gebilde zum Gegenstand der kulturgeschichtlichen Betrachtung gemacht hat.[5] In Vogels vorliegendem Werk, einer für den Druck überarbeiteten, unter der Betreuung Jürgen Kockas entstandenen Dissertation, richtet sich der Blick auf ein Phänomen, das in der Lebenswelt nicht nur der deutschen Gesellschaft in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg einen festen Platz hatte: Vogel untersucht die militärischen Feierlichkeiten in Deutschland und Frankreich in der Zeit zwischen 1871 und 1914, auf denen sich jeweils die „Armee der allgemeinen Wehrpflicht als Symbol der wehrbereiten Nation”, nämlich als „Nation in Waffen” (33) präsentierte. Militärparaden und ähnliche Militärfeiern werden daher auch als „Schnittstelle” für „das Verhältnis zwischen Militär und Gesellschaft” gedeutet (12f.), stellen sie doch „einen privilegierten Ort der Zusammenkunft von Armee und ‘ziviler’ Gesellschaft” dar (17). Damit nähert sich Vogel der vieldiskutierten Frage, welche Rolle militaristische Tendenzen insbesondere in der Gesellschaft des Kaiserreiches gespielt haben und ob nicht zuletzt von hier aus auf einen deutschen Sonderweg in Europa geschlossen werden kann.[6] Die Antwort hierauf fällt eindeutig aus: Das inszenierte Ritual der militärischen Feier und seine breite Akzeptanz war ein Kennzeichen nicht allein der deutschen Gesellschaft, sondern bildete vielmehr „ein zeittypisches Merkmal der europäischen Gesellschaften vor dem Ersten Weltkrieg” (291). Diese These entfaltet Vogel in insgesamt fünf Kapiteln auf einer beeindruckend breiten, vor allem archivalischen Quellengrundlage.
Im Anschluß an eine konzise Einleitung (11-26) wird im ersten Abschnitt die Entwicklung der Militärfeiern „vom militärischen Zeremoniell zum nationalen Ritual” betrachtet (27-41). Bereits hier zeigen sich konvergierende Entwicklungen in Deutschland und Frankreich: In Deutschland wurzelten die jährlichen Kaiserparaden in den 1876 auch außerhalb Preußens einsetzenden Kaisermanövern, auf denen der Kaiser den Stand der Truppenausbildung in den verschiedenen deutschen Truppenteilen überprüfte. Wandelten sich diese Veranstaltungen bald zu institutionalisierten Feierlichkeiten, so bildete in Frankreich die große Parade in Longchamps bei Paris anläßlich des Sturms auf die Bastille seit dem 14. 7. 1880 von vornherein ein nationales Fest in einem geradezu stilisierten militärischen Rahmen, das freilich ebenso wie die Kaiserparaden der Darstellung staatlicher Macht diente. Breiten Raum widmet Vogel im zweiten Abschnitt dem „rituelle(n) Bild der ‘Nation in Waffen’” (42-140), also den Strukturen und konzeptionellen Inhalten der militärischen Feierlichkeiten. In den Kaiserparaden und den außerdem betrachteten preußischen Gardeparaden wurde dabei das Bild einer militärischen Monarchie entworfen, stand doch die Person des Kaisers im Zentrum dieser Veranstaltungen, während Reichstag oder Landtag nicht in Erscheinung traten (45-93). Während die Kaiserparaden von vornherein einer breiten Öffentlichkeit zugänglich waren, überwog bei den Gardeparaden in der Zeit Wilhelms I. noch die Tendenz zur „deutlichen räumlichen Trennung von militärisch-höfischer Feierlichkeit und schaulustiger Bevölkerung” (63), waren doch unmittelbar zu den Feiern nur die Mitglieder der preußischen Hofgesellschaft zugelassen. Vogel sieht gerade hierin die Fortsetzung einer Tradition des höfischen Festes (58-69). Das ist zwar im Grundsatz überzeugend, allerdings hatten gerade in Preußen höfische Feste nur eine relativ schwach ausgeprägte Tradition[7]. Unter Wilhelm II. wurden die Gardeparaden dann zu einer öffentlichen Veranstaltung. Ebenso wie bei den Kaiserparaden inszenierte sich der Kaiser als volksnaher und damit durchaus moderner Herrscher, indem er am Schluß der Truppen in die Garnisonsstadt einritt. Gerade in diesem Punkt überzeugt Vogels Kritik an gegenläufigen Thesen zum Kaiserbild um die Jahrhundertwende.[8] Einen gewissen Widerspruch provozieren dagegen Vogels Überlegungen zum Bild des Verfassungsgefüges in den Militärparaden: Sicherlich mit Recht betont Vogel, daß die „körperliche und symbolische Nähe des Einzelnen zum Staatsoberhaupt” ein wesentliches Rangkriterium im „Ritual der Feiern” war. Doch ist nicht ganz nachvollziehbar, inwiefern diese Nähebeziehung „ein zeremonieller Reflex des sogenannten ‘Königsmechanismus’” gewesen sein soll (43). Bereits die von John C. G. Röhl entwickelte These vom „Königsmechanismus” selbst, wonach Wilhelm II. durch ein Netzwerk ihm persönlich ergebener und von ihm eingesetzter Beamten erheblichen Einfluß ausgeübt habe[9], ist empirisch nur schwer zu halten und deswegen auch keineswegs unumstritten.[10] Unabhängig davon stellt die Verknüpfung von „Rang” und „Nähe zum Herrscher” ohnehin nur ein eher untergeordnetes Element der Theorie vom „Königsmechanismus” dar[11].
In den Strukturen ähnlich, freilich unter anderen Vorzeichen gestaltet zeigen sich die französischen Militärfeiern (92-129). Hier nämlich entfaltet sich das Programm einer „Republikanisierung” der Armee (92), im Vordergrund steht die Betonung des republikanischen Staates, personell repräsentiert durch den Staatspräsidenten und die zivilen Verwaltungsinstanzen, die im Lauf der Zeit ebenfalls in den zeremoniellen Vordergrund rücken. Dazu tritt die starke Betonung militärtechnischer Neuerungen, denen in Deutschland die Tendenz zur „Theatralisierung der Militärfeiern” (138) etwa durch die Gestaltung der Uniformfarben und die Aktivierung unterschiedlicher regionaler Traditionen entsprach (79-81). Bereits in dieser Gegenüberstellung deutet sich an, daß, wie Vogel in einer Zwischenbilanz (129-140) feststellt, trotz unterschiedlicher verfassungspolitischer Ausrichtungen die Verschiedenheiten in der Militärdarstellung Deutschlands und Frankreichs nur „relativ begrenzt” waren (140). Im dritten großen Abschnitt bewegt sich Vogel etwas von seinen ursprünglichen Fragestellungen fort. Hier nämlich fragt er nicht unmittelbar nach dem Erscheinungsbild von Militärparaden, sondern nach dem deutschen und französischen Umgang mit der unmittelbaren militärischen Vergangenheit im Zusammenhang mit den dazu abgehaltenen Erinnerungsfeiern (141-209), den „jeweiligen nationalen Erinnerungskulturen” (142). Prägend für die Entwicklung in beiden Staaten ist dabei für Vogel die ausgeprägte Dynamik, in der sich die Erinnerungstraditionen veränderten. In Deutschland (143-178) dominierte zunächst der Sedanstag, der in der Sicht Wilhelms I. vor allem das Militär als Institution ehren sollte, während für die Bevölkerung die Gründung des Deutschen Reiches im Vordergrund stand. Unter Wilhelm II. verlor der Sedanstag bald an Bedeutung, seit 1900 fand keine zentrale Sedansfeier mehr statt. Jetzt wurden vielmehr regionale Militärtraditionen und vor allem die Völkerschlacht bei Leipzig gefeiert, deren Jubiläum 1913 indes nicht etwa zum Aufbau eines nationalen Feindbildes genutzt wurde, sondern vielmehr Symbol eines monarchisch integrierten deutschen Staates sein sollte (160-178). Die Erfahrung der militärischen Niederlage und das politisch schwierige Verhältnis zur Ära Napoleon I./III. ließen in Frankreich (178-209) zunächst nur wenige Feiern aus Anlaß vergangener militärischer Geschehnisse entstehen. Bei den Nationalparaden des 14. Juli wurde vielmehr die Gegenwart einer neuen aktiven Armee herausgestrichen. Erst unter der Regierung Poincaré wird intensiv der Ereignisse von 1870/71 gedacht. Einmal mehr zeigen sich hier also bemerkenswerten strukturelle Ähnlichkeiten in der deutschen und französischen Entwicklung. Die Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich dominieren im vierten Kapitel (210-262). Hier wird untersucht, inwieweit jeweils innenpolitische Konfliktlagen die Gestaltung der Militärfeiern beeinflußten. In Deutschland (213-227) blieben die Militärfeiern dabei zumindest vordergründig tendenziell eher unpolitisch. Allerdings wurde die Zulassung der Kriegervereine zu den Militärparaden zunehmend vom Ausschluß sozialdemokratischer oder zentrumskatholischer Mitglieder abhängig gemacht. Demgegenüber waren die Militärparaden in Frankreich immer wieder von kleinen und größeren Demonstrationen zu armeenahen Themen der Innenpolitik begleitet, standen sich doch etwa im Umfeld der Dreyfus-Affäre oder der Entlassung Boulangers die Anhänger der verfeindeten politischen Lager gerade im Rahmen von Militärfeiern immer wieder gegenüber (227-254). Doch in beiden Staaten stand die Armee als solche zu keinem Zeitpunkt in der Kritik, wie Vogel in seiner Zwischenbilanz (254-262) heraushebt. Dem entsprach die generell hohe Akzeptanz der Militärfeiern in der Bevölkerung, die Vogel im fünften Kapitel seiner Arbeit untersucht (263-278). Beiden Ländern gemeinsam war nämlich die „volksfesthafte Geselligkeit der Militärfeiern” (273) und der „Paradetourismus” (276). Gerade dieser Befunde führen Vogel zur These von der Existenz eines „Folkloremilitarismus” in beiden Ländern.[12] Dieser Begriff soll eine Haltung kennzeichnen, die geprägt sei von einer „spontanen Begeisterung für die folkloristischen, lebensweltlich verankerten Erscheinungsformen des Militärischen in der Gesellschaft” (275). Dies habe zwar die grundsätzliche Bereitschaft zur kriegerischen Auseinandersetzung gestützt, sei aber nicht mit einer populären Kriegsbegeisterung zu verwechseln. Nicht zuletzt diese mentalen Gemeinsamkeiten lassen Vogel in seiner sehr präzisen Gesamtbilanz (279-291) noch einmal die These von einer „Phase relativer Nähe zwischen der deutschen und der französischen Gesellschaft” (280) herausheben. Vor dem Hintergrund von Vogels eindrucksvollen Darlegungen wirkt diese These geradezu zwingend. Doch es bleibt die Frage, ob das Beispiel allein von Militärfeierlichkeiten derart ausgreifende Generalisierungen zuläßt. Wie problematisch solche Generalisierungen sein können, zeigt sich im Blick auf ein anderes Feld der vergleichenden Untersuchung deutscher und französischer Geschichte: Vor kurzem hat Martin Kirsch gezeigt, daß die Verfassungsstrukturen des deutschen und des französischen (napoleonischen) Konstitutionalismus deutliche Parallelen aufweisen[13]. Die deutsche Verfassungsentwicklung hat hiernach also keinen Sonderweg in Europa genommen[14], die deutsche konstitutionelle Monarchie war kein deutsches Verfassungsspezifikum. Christoph Schönberger hat demgegenüber eindringlich deutlich machen können, wie verschieden die Wahrnehmung von Parlament und Gesetzgebung in der deutschen und in der französischen Staatsrechtslehre war.[15] Auf der Ebene der Staatsrechtsdogmatik zeichnen sich insofern also Tendenzen einer deutschen Sonderentwicklung ab, die ihre Entsprechung in der berühmten Formel Otto Hintzes fanden, es sei das „monarchisch-konstitutionelle Regierungssystem - im Gegensatz zum parlamentarischen - ... das eigenartige preußisch-deutsche System”[16]. Diese gegensätzlichen Befunde legen es nahe, globalisierende Aussagen zur möglichen deutschen Sonderentwicklung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts zurückhaltend zu betrachten. Doch es gehört sicherlich nicht zuletzt zu den Stärken von Vogels Werk, daß es auch zur kritischen Auseinandersetzung mit den hierin formulierten Thesen herausfordert. Dem entspricht die Prägnanz von Vogels Darstellung und die mustergültige Verarbeitung des umfangreichen Quellenmaterials. Dies und die perspektivische Weite der Analyse machen die Arbeit Jakob Vogels zu einem besonders gelungenen Beitrag zur europäischen Geschichte im Vorfeld des ersten Welkrieges.
München Andreas Thier
[1] Vgl. dazu etwa die Beiträge in: Christoph Conrad, Martina Kessel (Hrsg.), Geschichte schreiben in der Postmoderne. Beiträge zur aktuellen Diskussion, Stuttgart 1994; Christoph Conrad, Martina Kessel (Hrsg.), Kultur & Geschichte. Neue Einblicke in eine alte Beziehung, Stuttgart 1998; s. weiterhin die Beiträge im Themenheft der Zeitschrift „Geschichte und Gesellschaft” 23/1 (1997): Wege zur Kulturgeschichte.
[2] Instruktive Übersicht zu den Grundlinien der Diskussion etwa bei Ute Daniel, Clio unter Kulturschock. Zu den aktuellen Debatten der Geschichtswissenschaft, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 48 (1997), 195-219, 259-277, v. a. 205-219; als kritischen Diskussionsbeitrag aus der Perspektive der Sozialgeschichte s. etwa Hans-Ulrich Wehler, Die Herausforderung der Kulturgeschichte, München 1998, passim.
[3] Skepsis an der bisherigen Diskussion etwa bei Michael Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff” und „Tatsachen”, Baden-Baden 1997, 5f., 28f.; s. allerdings Francesco Migliorino, Kommunikationsprozesse und Formen sozialer Kontrolle im Zeitalter des Ius Commune, in: Heinz Duchhardt, Gert Melville (Hrsg.), Im Spannungsfeld von Recht und Ritual. Soziale Kommunikation in Mittelalter und Früher Neuzeit, Köln – Weimar - Wien 1997 (= Norm und Struktur, Bd. 7), 49-70, der „das ius commune in seiner Eigenschaft als ‘Sprache’” betrachtet (S. 50), sowie ebendort Christoph H. F. Meyer, Mittelalterliche Rechts- und Verfassungsgeschichte. Die Methodenfrage aus anthropologischer Sicht. Forschungserträge und Perspektiven, S. 71-102, der für eine Rechtsgeschichte aus ethnologisch-anthropologischer Perspektive plädiert. S. hierzu die Kritik von Rainer Maria Kiesow, Aufforderung zum Tanz, in: RJ 17 (1998), 303-307, sowie die Replik von Meyer, Totgesagte leben länger, oder: Die ewige Wiederkehr theoretischer Bedürfnisse, in: RJ 18 (1999), 413-418.
[4] Thomas Kühne, Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preussen 1867-1914. Landtagswahlen zwischen korporativer Tradition und politischem Massenmarkt Düsseldorf 1994 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 99), 29-38, 128f., 141-259; zum Begriff „Wahlkultur” S. 29f.
[5] Jakob Vogel, Moderner Traditionalismus. Mythos und Realität des Bergwerkseigentums im preußisch-deutschen Bergrecht des 19. Jahrhunderts, in: Hannes Siegrist, David Sugarman (Hrsg.), Eigentum im internationalen Vergleich (18.-20. Jahrhundert), Göttingen 1999 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 130), 185-205.
[6] Helga Grebing, Der „deutsche Sonderweg“ in Europa 1806 - 1945. Eine Kritik, Stuttgart – Berlin – Köln - Mainz 1986. Aus neuerer Zeit s. etwa Geoff Eley, Society and Politics in Bismarckian Germany, in: German History 15 (1997), 101-132.
[7] Zur Tradition des Hoffestes in Preußen s. David E. Barclay, Hof und Hofgesellschaft in der Zeit Friedrich Wilhelms IV. (1840 bis 1857). Überlegungen und Fragen, in: Karl Möckl (Hrsg.), Hof und Hofgesellschaft in den deutschen Staaten im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert, Boppard am Rhein 1990 (= Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit, Bd. 18), 331-360, 327-332. Allgemein zum Aufschwung des höfischen Elementes im Europa des 19. Jahrhunderts, das erst unter Wilhelm II. auch Preußen erreichte, s. David E. Barclay, Anarchie und guter Wille. Friedrich Wilhelm IV. und die preußische Monarchie, Berlin 1995, 36-40 m. w. N.
[8] Elisabeth Fehrenbach, Wandlungen des deutschen Kaisergedankens 1871 - 1918, München/Wien 1969 (= Studien zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts, Bd. 1), 89-91, 116-118, 198f.
[9] Vgl. insbesondere John C[harles] G[erald] Röhl, Der „Königsmechanismus“ im Kaiserreich, in: HZ 236 (1983), 539-577, wieder abgedruckt in: John C[harles] G[erald] Röhl, Kaiser, Hof und Staat. Wilhelm II. und die deutsche Politik, München 1988, Nr. 4, S. 116-140.
[10] Vgl. etwa die kritischen Anmerkungen von Geoff Eley, The View from the Throne: The Personal Rule of Kaiser Wilhelm II, in: The Historical Journal 28 (1985), 469-495, in deutscher Übersetzung wieder abgedruckt als: Der Blick vom Thron: Das persönliche Regiment Kaiser Wilhelms II., in: Geoff Eley, Wilhelminismus, Nationalismus, Faschismus. Zur historischen Kontinuität in Deutschland, aus dem Englischen v. Reinhart Kößler, Münster 1991 (= Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft, Bd. 3), 58-79. S. weiterhin Wolfgang J[ustin] Mommsen, Die Verfassung des deutschen Kaiserreichs als Sondertypus innerhalb der europäischen Verfassungsgeschichte, in: Roland Lhotta, Janbernd Uebbecke, Werner Reh (Hrsg.), Deutsche und europäische Verfassungsgeschichte. Sozial- und rechtspolitische Zugänge. Symposium zum 65. Geburtstag von Hans Boldt, Baden-Baden 1997 (= Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften, Bd. 1), 193-199, 199 m. Anm. 12.
[11] Vgl. etwa Röhl, Der „Königsmechanismus im Kaiserreich” (wie Anm. 9), 126f., wo herausgestellt wird, daß „jeder Staatsmann und Beamte ... dazu verdammt war”, um das Vertrauen und die Nähe des Kaisers zu werben. Der so verstandene „Königsmechanismus” griff also durch die Hierarchie der Ränge hindurch.
[12]Vertiefend dazu Jakob Vogel, „En revenant de la revue”. Militärfolklore und Folkloremilitarismus in Deutschland und Frankreich, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 9 (1998), 9-30.
[13] Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert: der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp; Frankreich im Vergleich, Göttingen 1999 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 150), 204-373.
[14] So dann auch die entschiedene These von Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert (wie Anm. 13 ), 393-401.
[15] Christoph Schönberger, Das Parlament im Anstaltsstaat: zur Theorie parlamentarischer Repräsentation in der Staatsrechtslehre des Kaiserreichs (1871-1918), Frankfurt am Main 1997 (= Ius Commune, Sonderhefte: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 102), 125-129. Zu Schönbergers Arbeit insgesamt s. die Rezension in ZRG Germ. Abt. 116 (1999), 645-655.
[16] Otto Hintze, Das monarchische Prinzip und die konstitutionelle Verfassung, in: Preußische Jahrbücher 144 (1911), 381- 412, wieder abgedruckt in: Otto Hintze, Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte, hrsg. v. Gerhard Oestreich, 2. Auflage Göttingen 1962 (= Otto Hintze, Gesammelte Abhandlungen, Bd. 1), 359-389, 359.