JäschkeDiekonstitutionen20000919 Nr. 848
ZRG 118 (2001)
Die Konstitutionen Friedrichs II. für das
Königreich Sizilien, hg. v. Stürner, Wolfgang (= Monumenta Germaniae
Historica. Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, Band
2, Supplement). Hahn,
Hannover 1996. VIII, 525 S.
Vorzustellen ist eine lesartenreiche und auch sonst
immens nützliche Edition der Gesetze Friedrichs II. für das Königreich
Sizilien auf der Grundlage der Vulgata-Fassung mit Novellen. Sie legt das
Gewicht auf die Einzelnummer, die datiert und in den Forschungsstand
eingeordnet wird, und bietet deshalb ein Corpus, das so wohl nie verbindlich
vorgelegen hat, gibt dem Historiker aber das Material kritischer aufbereitet an
die Hand als seinerzeit Jean-Louis-Alphonse Huillard-Bréholles (1854)
und als Hermann Conrad, Thea von der Lieck-Buyken und Wolfgang Wagner
in der zweisprachigen Lese-Ausgabe der Fritz-Thyssen-Stiftung (1973, 1978 und
1986). Gegen deren These im Ergänzungsband (1978), die griechische
Konstitutionen-Übersetzung trage offiziellen Charakter, macht der Editor
nachdrücklich Front.[1]
Doch zunächst ein Wort zur Einordnung!
1991 veröffentlichte eben Wolfgang Stürner an
prominenter Stelle unter dem Stichwort „Liber Augustalis“[2] eine Zusammenfassung des
Forschungsstands mit folgenden Akzenten: Was in „Drucken schon seit Mitte des
16. Jahrhunderts meist ,Constitutiones regni utriusque Siciliae’
genannt“ wurde, hat erst seit dem 19. Jahrhundert jenen griffigen
[Münzen-]Titel erhalten: das Corpus von Gesetzen, die Kaiser Friedrich II.
auf einem Hoftag zu Melfi im August 1231 beriet und im September verkündete
sowie weiterhin überarbeiten, ergänzen und novellieren ließ, ohne daß es über
Novellen-Daten wie Foggia 1240, Grosseto 1244 und Barletta 1246 Forschungskonsens
gebe.
Die Vorarbeiten begannen erst nach des Kaisers „Rückkehr
vom Kreuzzug“ [Mitte 1229], ja, „bestärkt durch den Verlauf der
Friedensverhandlungen mit Papst Gregor IX.“, eigentlich wohl erst „im
Sommer 1230“: Eine Kommission unter maßgeblicher Beteiligung Erzbischof
Jakobs von Capua und „vermutlich auch [...] Großhofrichter Petrus’ de Vinea“
verarbeitete das Ergebnis „einer[r] Befragung von Rechtskundigen des ganzen
Landes nach den Gesetzen und Gewohnheiten“, die unter des Kaisers normannischen
Vorgängern geherrscht hatten, nahm aber auch Friedrichs eigene ältere Erlasse
und Texte aus Justinians I. Corpus iuris civilis auf: „1231 und
danach [entstand] nur ein Fünftel d[er Konstitutionen] völlig neu.“ Die
gleichwohl eigenständigen Vorstellungen der Verfasser stehen in einem
Prooemium, das - wie bei Justinian I. - das Corpus einleitet. Der Kaiser selber
legte Wert auf „eindeutig geregelten, raschen und nachprüfbaren“ Prozeßverlauf
und erwartete hohe „Befähigung und Unbestechlichkeit“ von seinen Amtsträgern einschließlich
der Richter. Wer des Kaisers Namen anrief, sollte defensa genießen: den
unmittelbaren kaiserlichen Schutz. Inhaltlich nehmen „allgemeines Verfahrens-
und prozessrecht“ sowie „Straf- und [...] Verwaltungsrecht“ gegenüber „Lehn-
und Zivilrecht“ den umfangreichsten Platz ein, und wenn die Konstitutionen
auch nie vollständig „in die Praxis umgesetzt“ wurden, so galten sie doch „in
Neapel und Sizilien bis Anfang des 19. Jahrhunderts“.
Neben vielen Einzelnormen haben die Konstitutionen
Bedeutung „als [angeblich] erster mittelalterlicher Versuch einer umfassenden
staatlichen Kodifizierung der Rechtsordnung“. Berücksichtigt man, daß zur
„ältesten volkssprachlichen Literatur Europas“ in Irland[3] auch umfangreiche
Rechtstexte der Féni mit Ansprüchen auf Geltung in ganz Irland schon im 7.
Jahrhundert,[4] der Cáin seit dem 7. und
8. Jahrhundert[5] und im Senchas Már der
ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts[6]
gehören,[7] und angesichts der
umfangreichen Texte in Felix Liebermanns „Gesetzen der Angelsachsen“
möchte man solcher Guiness-Book-Mentalität mißtrauen; auch könnte man sich
fragen, was die Rückkehr vom Verhandlungskreuzzug in diesem Zusammenhang
bedeutet, wenn die Vorbereitungen doch erst im Sommer 1230 einsetzten; welche
Vermutung auf Petrus de Vinea führt und welche Novellen-Daten vorzuziehen sind;
wie das Ganze zu betiteln ist und was man sich unter dem „direkten kaiserlichen
Schutz“ der defensa vorzustellen hat; was „ohne je voll in die Praxis
umgesetzt zu werden“ heißt, da Hermann Conrad uneingeschränkt und präzis
von Geltung in den Königreichen Neapel und Sizilien bis 1809 bzw. 1819
gesprochen hatte.[8]
In einigem schafft nun die Neuedition mit ihrer
umfangreichen Einleitung (Seite 1-122) Klarheit: „Spätestens“ um Ende
August/Anfang September 1230 begannen mit der Einbestellung von vier
Rechtskundigen aus jeder Provinz die Vorbereitungen, zumal der Kaiser auch
schon seit Dezember 1220 (!) als Gesetzgeber hervorgetreten war.[9] Ausgerechnet 1230 hat
aber auch Papst Gregor IX. Raimond von Peñafort mit der Sammlung von
Dekretalen beauftragt, um unübersichtliche Kompilationenvielfalt zu ersetzen.[10] Eine „herausragende Rolle
[...] 1230/31“ für Petrus de Vinea entfällt;[11] vielmehr ist des Kaisers
eigenes Engagement an Vorauspublikationen verstärkt ablesbar.[12]
Hinsichtlich des breiten Novellenbestands verbietet sich
jede Konzentrierung auf nur drei weitere Hoftage, wenn auch Foggia 1240 und
Barletta 1246 den größten Anteil beitrugen;[13] fast leichter, als die
Gesetzgebungszeiten aufzuführen, ist es, die novellenlosen Jahre zu benennen:
1232, 1236f., 1242f., 1245 und 1249f. - und dies gar verunsichert durch sieben
Text(änderung)e(n), die lediglich „nach 1231“, sowie durch zwei, die nur „nach
1240“ datierbar sind:[14]
Schaut man genauer hin, sind allerdings die letztgenannten Jahre selbst nicht
ganz auszuschließen; denn die präzisen Termini post quos sind 1231 IX bzw.
1240 IV und 1240 VII 3.[15]
Statt dem Münzen-Titel oder der territorialen Überschrift empfiehlt sich
schon seit August 1231 verwandtes constitutiones imperiales und
besonders Constitutionum domini Frederici Secundi Libri.[16]
Die defensa, im strafrechtlichen Teil von Buch I
(I 1-30) auf vier Melfi-Nummern konzentriert (I 16-19),[17] suggeriert der Editor
durch seine neuhochdeutsche Übersetzung der Gesetzes-Überschriften ungewollt
als Abgabe: „I 16. Über die Fälle, in denen die defensa erhoben werden
soll, und wer sie erheben könne und gegen wen“ = De defensis imponendis et
quis eas imponere possit et contra quos. Demgegenüber hatten Conrad/von
der Lieck-Buyken bei bloßer Variante impositis statt imponendis
mit „Über die Setzung von Frieden und Bann, und wer sie gegen wen gebieten
könne“ übersetzt, anderseits von der Lieck-Buyken im zugehörigen
Register defensa nüchtern mit „Untersagung von Gewalttat unter Androhung
einer Sühnebuße“ bzw. mit „Bann“ wiedergegeben.[18] Die Texte teilen mit, daß
es sich um die Anrufung des kaiserlichen Namens durch ungerechtfertigt
Angegriffene handelt, die zu unterliegen drohen und die damit bis zu
gerichtlicher Klärung Schutz genießen: instruktiverweise „völkerrechtlich“ -
besser: menschenrechtlich - und vernunftbezogen begründet mit eines jeden Recht
auf Schutz seines Leibes.[19]
Des Editors Verb „erheben“ statt des mittellateinischen „auferlegen“ (imponere)
für die defensa orientiert sich anscheinend an dem praktisch notwendigen
Ausrufen, ähnlich dem Gerüft: In moderner Sprache geht es um Reklamierung
herrscherlichen Schutzes mit aufschiebender Wirkung - vielleicht wäre treffend
von Beanspruchung des Herrscherschutzes oder vom Ausrufen der defensa zu
sprechen.
Unvollständige Umsetzung in die Praxis belegt die
Einleitung des Editors gerade nicht - man möchte eher auf dessen wiederholte
Hypothese verweisen, Änderungen in den Handschriften und Diskrepanzen zwischen
ihnen ließen sich am ehesten mit häufigerem Gebrauch[20] und ständiger Angleichung
an die Praxis erklären,[21]
aber auch mit langer Wirkung.[22]
Verblüffenderweise steht im Inhaltsverzeichnis zur
Einleitung keine abschließende Überschrift zu bisherigen Faksimilia, Editionen
und Übersetzungen der Konstitutionen, sondern an früher Stelle widmet der
Editor neun Seiten den Drucken, und zwar noch unter „Überlieferung“, obgleich
keiner der Drucke eine heute unbekannte Handschrift repräsentiert,[23] und auch in der Schrifttumsliste
(S. 133-142) weiß man nicht, wo man das von Hermann Dilcher eingeleitete
Faksimile des Wiegendrucks (Neapel 1475) suchen soll; es steht unter Riessinger
(1475), wie die Einleitung auf die Sprünge hilft, und erst hinter diesen
rutschte „Richard von San Germano“: übrigens die älteste
Konstitutionen-Überlieferung überhaupt.[24] Der 1991 herausgestellte
Frühdrucke-Titel „Constitutiones regni utriusque Siciliae“ fehlt im
Schrifttumsverzeichnis gänzlich; in der Einleitung steht er zu Gabriele Sarayana.[25] Es fehlt ein Register zur
Einleitung, obgleich diese die schon erwähnten S.1-122 [in Gr. 4°] einnimmt - um die Edition eines Texts zu begründen,
der, wie ebenfalls schon angedeutet, so anscheinend zur Zeit Friedrichs II.
nie als Gesamtheit existiert hat.[26]
Zwar behauptet Stürner, „die Edition beschränkt
Großschreibung auf Eigennamen und geographische Begriffe [!] und davon
abgeleitete Adjektive,“[27]
aber natürlich schreibt der Editor auch zu Abschnittbeginn und nach Punkt groß,
und mit den „geographischen Begriffen“ sind geographische Namen gemeint: Sicilia
im Proöm, Amalfi in I 80f., Aprutium in E(xtravagantes) 2, Apulia
ebendort und in III 54f. - nicht etwa flumen in III 48 oder fons
rivuli in I 38.1 und E 10 oder Alaun (alumen) in I 86 oder freies
Feld (campestre) in III 89 oder Hütte, Weiler (casale) in II 32
bzw. III 4.1. Dankenswerterweise stehen alle Namen im allgemeinen Wortindex.
Doch geizt dieser mit Querverweisen - z. B. von apotheca zu confectionarius
und umgekehrt, was um so bedauerlicher wirkt, als er recht breit angelegt ist
(S. 489-525, zweispaltig), das Sachverzeichnis bei von der Lieck-Buyken
um ein Vielfaches übertrifft und wiederholt Übersetzungen ins Neuhochdeutsche
mitteilt - aconitum „Gift“; indignationis aculeus „Schärfe des
Unwillens“; compalatius „Stadtpräfekt“[28] - und doch allzuoft auch
die Spareintragung „oft“ bietet. Bei accipere oder admittere oder
agere oder committere mag das angehen, aber wirklich auch bei absentia,
accusans [!] - accusare hingegen scheint vollständig erfaßt zu
sein -, accusatio, accusator, accusatus, actor, adversarius
etc. oder gar constitutio und consuetudo oder feudalis und
feudum? Leider nicht miterfaßt ist die Einleitung, so daß man boves
domiti, cauzolarii, ioculatores und sutores trotz
ihrer Zugehörigkeit zu verlorenen Konstitutionen[29] ganz vermißt. Lediglich
für conditio am Beginn des Proöms ist noch auf die Einleitung[30] verwiesen, weil Stürner
hierfür auch die Lesung condicio mit leicht abweichender Übersetzung
erwägt.
Um so nützlicher, daß im Handschriftenverzeichnis S.
475f. mit 52 Stichwörtern aus 24 Bibliotheken - allein 13 Handschriften liegen
in Roms Bibliotheca Apostolica Vaticana - die Einleitungserörterungen (bis S.
122) registriert sind! In ihnen mögen „Quinternio“ für Quinio und „einspaltig“
für ganzzeilig Geschriebenes auffallen; zu Mißverständnissen führt diese
Terminologie aber nicht, eher schon die Verwendung von „Autor“ für den
Aussteller oder Gesetzgeber oder das Gedankenspiel mit „d[en] drei heiligen
Sprachen“, ohne daß auch nur eine einzige hebräische Übersetzung nachgewiesen
wird.[31] Schließlich könnten auch
die neuhochdeutschen Betreffangaben mißverstanden werden, die unmittelbar unter
den meisten Gesetz-Nummern kursiv geboten werden. Entgegen einer solchen
Druckbild-Angleichung an die sonstigen kursiv gedruckten Mitteilungen des
Editors über Aussteller und Entstehungszeit, Handschriften und
Überlieferungssituation, Vorlagen und Drucke sowie über Erläuterungsschrifttum
handelt es sich aber nicht um die moderne Etikettierung durch den Editor. Trotz
berechtigten Zweifeln an der Ursprünglichkeit überlieferter Zwischentitel hat
der Editor eben deren neuhochdeutsche Übersetzung gleichsam als jeweiliges
Kopfregest direkt unter der Gesetzesnummer an die Spitze gestellt. Ob dabei
übrigens „Über die Reinhaltung der Luft“ das De conservatione aeris von
III 48 nicht allzu modern wiedergibt, bleibe dahingestellt, und vielleicht ist
dieses Verfahren auch lediglich eine Reminiszenz der zweisprachigen
Lese-Ausgabe der Fritz-Thyssen-Stiftung.[32] Nicht in dieser stehen
E 3 - E 10; als völliges Ineditum erscheint nur E 9, die
„rubrikenähnliche Zusammenfassung der vielleicht im Oktober 1246 entstandenen
[und überschriftslos edierten] Konstitution I 66.2“ unter dem
Zwischentitel „Daß der Baiulus keine Strafe erlassen darf“ (Ut baiulus nullam
penam dimittat). E 9 besteht dann aus nur noch einem Satz und wird
ebenfalls „Friedrich II., vielleicht Oktober 1246“, zugeschrieben.[33]
Dadurch bereitet der Editor Verständnisschwierigkeiten.
Da in der zugrundeliegenden Madrider „Papierhandschrift des 15. Jahrhunderts“
(Ma) E 9 als Schluß der hiesigen - unteritalienisch-sizilischen -
Novellensammlung überliefert ist, während I 66.2 mit eigener Überschrift
[!] „Wofür die Baiuli-Ämter zuständig sind“ (Que pertinent ad officia
baiulorum) in deren Mitte steht, ist es schwierig, E 9 nur als jene
„rubrikenähnliche Zusammenfassung“ zurückzustellen: Und die unmittelbar
vorangehenden Gesetze I 95.1-3 „zur Anzahl und Amtsdauer der Amtsträger“
(De numero officialium, et infra quod tempus eorum administratio duret)
erscheinen in Ma gar überschriftslos und in einem Stück mit separater
Veröffentlichungsanweisung.[34]
Berücksichtigt man schließlich auch die doppelte
Schlußformel in Ma nach E 9, wonach hier Kaiser Friedrichs II.
Novellensammlung [!] zuende ist und auch das Schreibwerk zu Christi Ruhm
schließt (Expliciunt constituciones novelle, quas imperator Fridericus
semper augustus conpilavit [!]. Finis adest operi - gloria Christe tibi!),
so wird tatsächlich die Existenz von E 9 als Gesetz suggeriert. Dies aber
gleichzeitig mit I 66.2 zu datieren, in dem dieselbe Materie ausführlicher
und differenzierter geregelt und auch die Haftbarkeit der Baiuli fixiert wird,
bereitet Schwierigkeiten. Am ehesten ist E 9 als Gesetz zu verstehen, das
durch die detaillierte Regelung von I 66.2 ersetzt wurde, so daß die
Überlieferung von E 9 abbrach und nur noch gleichsam zufällig ins 15.
Jahrhundert hinabreicht: aufgelesen von einem Novellensammler, der den
Gesamtüberblick über den Stoff nicht mehr wahrte.
All diese Überlegungen lassen sich jetzt an Hand und mit
Hilfe der kritischen Gesetze-Edition fundierter anstellen. Insgesamt liegt eine
Forschungs- und Editionsleistung vor, die der Weiterbeschäftigung mit Kaiser
Friedrich II. und seiner Zeit Auftrieb gibt und dem Rechtshistoriker
solide Materialgrundlagen liefert.
Saarbrücken Kurt-Ulrich
Jäschke
[1] Einleitung S. 42, 66 und 77ff.
[2] Lex. des MA.s 5 (1991) Sp. 1940 - Verweise auf dieses Stichwort finden
sich ebd. Sp. 1408 unter „Konstitutionen von Melfi“ und ebd. 6 III (1992) Sp.
493 s. v. „Melfi“, hier durch Petro de Leo mit vorangehendem Etikett Constitutiones
Melphitanae.
[3] So Próinseás ni Chathain, Irische Sprache und Literatur (in: Lex. des
MA. 5 III, 1990) Sp. 651.
[4] Thomas M. Charles-Edwards, Féni (in: Lex. des MA. 4 II, 1987) Sp. 350.
[5] Lex. des MA. 2 (1983) Sp. 1379ff. [3 Autoren] und 4 II (1987) Sp. 335.
[6] Charles-Edwards, Senchas Már (in: Lex. des MA. 7, 1995) Sp. 1747.
[7] Der Umfang der Bretha Nemed von ca. 700 ist bislang ungeklärt, und der
Traktatcharakter in archaischem Versstil hat auch nichts mit zentraler Kodifikation
zu tun; vgl. Charles-Edwards, Bretha Nemed (in: Lex. des MA. 2 III,
1982) Sp. 630.
[8] Hermann Conrad/Thea von der Lieck-Buyken/Wolfgang Wagner (Hg. u.
Übers.), Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen für sein Königreich
Sizilien (1973), S. 2.
[9] Stürner, Ed. (1996) Einleitung S. 1.
[10] Ebd. S. 2.
[11] Ebd. S. 5.
[12] Ebd. S. 5.
[13] Ebd. S. 87-91 bzw. 95-100 sowie die [ortelose] Übersicht S. 100f.
[14] Ebd. S. 100f.
[15] Dies gegen ebd. S. 100 u. 101 sowie die Datierung mehrerer einzelner
Gesetze, aber mit ebd. S. 6 bzw. 87 u. 91.
[16] Ebd. S. 8 sowie S. 9 zu Handschrift C.
[17] Vgl. ebd. S. 65.
[18] Thea von der Lieck-Buyken (Bearb.), Die lateinischen und
griechischen Register (= Die Konstitutionen Friedrichs II. von Hohenstaufen
für sein Königreich Sizilien, Ergänzungsband 2, Köln und Wien 1986) S. 25.
[19] Iuris gentium induxit auctoritas et naturalis hoc ratio non abhorret,
ut tutela cuilibet sui corporis permittatur. [...] ut adversus aggressorem suum
per invocationem nostri nominis se defendat eique ex parte imperiali [!]
prohibeat, ut ipsum offendere de cetero non presumat; I 16 bei Stürner, Edition (1996) S. 166.
[20] Ebd., Einleitung S. 17, 23, 61f.
[21] Ebd. S. 31, 102.
[22] Ebd. S. 20 u. 32: 15. Jahrhundert.
[23]Ebd. S. 43.
[24] Ebd. S. 34f. bzw. S. 59.
[25] Ebd. S. 38 A. 116.
[26] Oben zu Beginn dieser Besprechung. - Vgl. Stürner, Edition
(1996) Einleitung S. 102ff. „zur Textgestaltung“.
[27] Ebd. S. 120.
[28] Dagegen „Hofpfalzgraf“ von der Lieck-Buyken (1986).
[29] So Stürner, Edition (1996) Einleitung S. 81.
[30] Ebd. S. 118 A. 446.
[31] Ebd. S. 73 und 77 [Zitat].
[32] Conrad/von der Lieck-Buyken/Wagner (1973) S. 309: „Von der
Reinhaltung d. L.“
[33] Stürner, Edition (1996) S. 468 - mit „erlassen soll“.
[34] Ebd. S. 275 N. a-b und S. 280 N.o" zu I 95.1 bzw. 95.3.