Richter, Anna, Strafverteidigung und Liberalismus – Eine Untersuchung anhand der Rechtsordnungen von Deutschland und Argentinien (= Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Münchener Universitätsschriften Juristische Fakultät 101). Schmidt, Berlin 2020. XIV, 299 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Bei der Entwicklung des Strafrechts ist der Straftäter grundsätzlich als Gegner der Gesellschaft angesehen worden, dessen Verhalten Strafe durch ein Gericht verdient. Dabei hat sich wohl schon sehr früh gezeigt, dass der Sachverhalt keineswegs immer ganz eindeutig ist und die Gesellschaft Strafe auch in Fällen verhängt, in denen den Beschuldigten oder Angeklagten keine Schuld trifft. Deswegen durfte der Betroffene sich schon bald bei seiner Verteidigung der Hilfe eines gelehrten Juristen bedienen und ist an vielen Orten für bestimmte Straftatbestände die Notwendigkeit einer berufsmäßigen Verteidigung durch gesetzliche Regeln bestimmt worden.

 

Mit einem besonderen Teilaspekt dieser allgemeinen Problematik beschäftigt sich die von Gabriel Pérez Barberá, Bernd Schünemann und Hugo O. Seleme betreute, als Doppelpromotion zwischen der Universität München und der Universidad Nacional de Córdoba in Argentinien eingereichte und verteidigte Dissertation. Sie ist nach einer kurzen Einleitung in zwei Sachkapitel gegliedert. Diese betreffen einen ausführlichen Vergleich der Rechtssysteme Deutschlands und Argentiniens und die Strafverteidigung in den politischen Theorien.

 

In dem einleuchtenden Ergebnis ihrer durch Übersetzungen fünfer wichtiger Gesetze Argentiniens benutzerfreundlich abgerundeten Arbeit stellt die Verfasserin nach ausführlicher Diskussion ansprechend fest, dass von den drei von ihr dargelegten politischen Theorien der egalitäre Liberalismus in dem Verhältnis zu dem Libertarismus und dem Republikanismus die stärkste Übereinstimmung mit den beiden Rechtsordnungen aufweist. Allerdings hält sie für beide verglichenen Rechtsordnungen Anpassungen für erforderlich, wobei das Verhalten des Beschuldigten und der Ausgang des Verfahrens mit Verteidiger und ohne Verteidiger empirisch untersucht werden müssten. Darüber hinaus weist sie überzeugend darauf hin, dass die Frage, ob der egalitäre Liberalismus als Referenzpunkt für das Grundgesetz Deutschlands und die Verfassung Argentiniens herangezogen werden kann, weitere Untersuchungen notwendig sind, die künftigen Forschungen vorbehalten bleiben müssen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler