Alvensleben, Gero von, Die res extra commercium im römischen Recht (= Rechtshistorische Reihe 477). Lang, Frankfurt am Main 2018. 186 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Das Recht ist seit seiner Entstehung von allgemeinen Regeln geprägt, die für einzelne besondere Sachverhalte gelten sollen und wollen. Allerdings können diese allgemeinen Regeln immer auch einzelne Fallgruppen von ihrer Geltung ausnehmen. Beispielhaft zeigt sich dies für die res extra commercium des römischen Rechtes, die zwar res sind, für die eigentlich das Recht der res gelten könnte oder müsste, die aber in dem römischen Recht dadurch eine Sonderbehandlung erfahren, dass sie nicht privatrechtsfähig sind, so dass beispielsweise auf Tempel, Luft und Meer oder Straßen und Wasserleitungen das allgemeine Sachenrecht nicht angewendet werden kann.

 

Mit ihnen beschäftigt sich die vorliegende, von Rudolf Meyer-Pritzl betreute und in dem Wintersemester 2017/2018 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene ansprechende schlanke Dissertation des 1985 geborenen, nach dem zweiten juristischen Staatsexamen seit 2015 als Rechtsanwalt tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung über den Gegenstand der Untersuchung in drei Teile. Davon bietet der erste kurze Teil einen systematischen Überblick, stellt der zweite Teil die einzelnen res extra commercium dar (res divini iuris, res humani iuris) und erörtert der dritte Teil die Rechtsfolgen der Extrakommerzialität für Kauf, Pfand, Besitz, Ersitzung, Dienstbarkeit, Nießbrauch, Stipulation, Vermächtnis, Eigentum, Schatzfund und Strafrecht.

 

In seiner Zusammenfassung kann der Verfasser als res extra commercium die res sacrae, die res religiosae und die res sanctae des divini iuris und die res publicae in usu publico und die res communes omnium des humani iuris erfassen. Gemeinsames Merkmal ist, dass res mit diesem Rechtsstatus grundsätzlich keiner privatrechtlichen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung oder Verfügung mehr zugänglich sind. Dies bedeutet allerdings keinen vollständigen Ausschluss der Gebrauchsmöglichkeit, wobei in dem 19. Jahrhundert der Gesetzgeber bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die römischen res extra commercium nicht mehr besonders aufgenommen hat, ohne dass die geschichtliche Vorstellung einer Begrenzung privater Rechte vollständig bedeutungslos geworden wäre.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler