Wallenberger, Robert, Geschäftsgang und Wirkungskreis der Landgerichte älterer Ordnung in Bayern unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Reformvorschläge. Untergerichte in Bayern im ländlichen Raum von der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Europäische Hochschulschriften 5955). Lang, Frankfurt am Main 2017. 203 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Dem Landgericht voraus geht das Land, weshalb das Landgericht erst mit der Territorialisierung des deutschen Reiches den älteren und einfacheren Malbergen folgen kann. Seit dieser hochmittelalterlichen Zeit hat sich die deutsche Gerichtslandschaft noch weiter erheblich verändert. Dementsprechend ist das Landgericht in Deutschland in der Gegenwart innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit die zweite von vier Gerichtsinstanzen und deshalb zwar praktisch wichtig, kann aber nur selten für die gesamte Rechtsordnung neue Weichen stellen.
Mit einem besonderen Teilaspekt seiner langen Geschichte beschäftigt sich die vorliegende, von Hans-Georg Hermann seit 2012 betreute, 2017 an der Universität München angenommene Dissertation des in München 1985 geborenen, an seiner Heimatuniversität in Rechtswissenschaft ausgebildeten und nach der zweiten juristischen Staatsprüfung 2013 als Rechtsanwalt zugelassenen Verfassers. Sie gliedert sich nach einem Literatur- und Quellenverzeichnis und einer Vorbemerkung in fünf Abschnitte. Sie betreffen die Ausgangssituation auf der Grundlage der Staatsorganisation durch Montgelas und den Harrdenbergschen Reformen in dem an Bayern fallenden Ansbach-Bayreuth, die Landgerichte ab dem 24. März 1802, die Geschäftskreise bei dem Landgericht und Reformvorschläge (unbekannter Verfasser, Reingruber, von Hornthal, Puchta, Justizminister von Maurer).
In seiner Schlussbemerkung zu den 1802 geschaffenen Landgerichten kann der Verfasser festhalten, dass „durch die Errichtung von Landgerichten die Pflegerichte (!) abgeschafft und dadurch die Missstände des Pflegewesens endgültig beseitigt werden“ konnten, so dass die Untergerichte keine Pfründe mehr für Adelige oder Beamte, sondern nur noch von fachkundigen und erfahrenen Juristen besetzt waren. Da die Tätigkeit als Landrichter nun lukrativ war, konnte auch juristisch gut ausgebildetes Fachpersonal bereits für die untere Gerichtsbarkeit gewonnen werden. Auf dieser Grundlage konnte in den Verfassungen der Jahre 1808 und 1818 die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt festgelegt und die Reform der Gerichtsbarkeit ab 1850, für die der Verfasser besonders auf eine „Zusammenstellung des Staatsrats für die Motive des Grundlagengesetztes (!) vom 4. Juni 1848“ hinweist, bis zu dem Gerichtsverfassung- und Notariatsgesetz (1861) fortgeführt werden, so dass der Verfasser insgesamt ansprechend zeigen kann, welche Bedeutung den bisher wenig bearbeiteten Problemlösungen Bayerns der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts für die Entwicklung der Gerichtsbarkeit Bayerns zukommt.
Innsbruck Gerhard Köbler