Kaser, Max/Knütel, Rolf/Lohsse, Sebastian, Römisches Privatrecht, 21. Aufl. Beck, München 2017. XXIX, 518 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die Anfänge des Privatrechts der Römer sind unbekannt, die Wirkungen dauerhaft und raumübergreifend. Spätestens mit dem Zwölftafelgesetz von 451/450 v. Chr. wird es in Grundzügen erkennbar und seitdem wird es von Scharen von Rechtskundigen und später Juristen aufgegriffen und ständig weiter durchdrungen, gepflegt und weitergereicht. Max Kaser (Wien 1906-Ainring bei Salzburg 1997), der  1931 bei Otto Eger in Gießen mit einer Schrift über Restituere als Prozessgegenstand habilitiert worden war, fasste es auf Grund zahlreicher Arbeiten seit 1955 in einem großen Lehrbuch zusammen, das er 1960 in ein Kurzlehrbuch im Umfang von IX und 336 Seiten umformte.

 

Damit gelang ihm ein außerordentlich erfolgreiches Standardwerk, das Zehntausende Studierender mit dem römischen Privatrecht bestens vertraut machte. 1962, 1964, 1963, 1966, 1968, 1972, 1974, 1976, 1977, 1979, 1981, 1983, 1986 erschienen weitere Auflagen, die mit Unterstützung durch Rolf Knütel 1992, 2003, 2005, 2008 und 2013 fortgesetzt werden konnten. Zwei Jahrzehnte nach dem Tode des Erstverfassers hat nunmehr sein Schüler seinerseits in dem 2008 durch eine Schrift über die Anwachsung im römischen Vermächtnisrecht hervorgetretenen, in Bonn habilitierten Sebastian Lohsse in Münster eine hilfreiche, tatkräftige Unterstützung für die 21 Auflage gewonnen.

 

Die Neuauflage umfasst auf Grund der ununterbrochenen Einbeziehung des in weit mehr als fünfzig Jahren entstandenen Schrifttums einen gegenüber der Erstauflage um mehr als die Hälfte erweiterten Umfang. Sie nimmt wiederum eine Auswahl der internationalen Forschungsliteratur ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf, ergänzt die Darstellung um manche Zusätze, bemüht sich um eine weitere Verbesserung der Verständlichkeit und überarbeitet verschiedene Passagen vor allem zu grundlegenden schuldrechtlichen und zivilprozessualen Zusammenhängen in wesentlichen Punkten bis hin zur gänzlichen Neufassung. Auf dieser Grundlage wird es jedem Interessierten auch in Zukunft gut möglich sein, Zugang zu den wichtigsten Ausgangspunkten der gesamten weltweiten Privatrechtsentwicklung zu finden, selbst wenn das gemeine Recht in Deutschland seit Inkraftsetzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 nicht mehr unmittelbar angewandt wird.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler