Karst, Judith, Der Fiskus im liberalen Rechtsstaat (= Ius vivens, Abteilung B Rechtsgeschichtliche Abhandlungen 26). LIT, Berlin 2016. XIII, 407 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der als Fremdwort in der deutschen Sprache anscheinend 1497 erstmal belegte Fiskus ist Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit er in privatrechtlichen Formen tätig wird. Er geht auf den römischen fiscus zurück. Das lateinische Wort fiscus bezeichnet im Frühmittelalter (vereinzelt das herzogliche und) meist das königliche Vermögen (u. a. das einzelne Landgut), wobei bis zu dem 13. Jahrhundert Hausgut und Reichsgut und damit Person des Königs und Fiskus getrennt werden.
Mit dem Fiskus seit der Antike beschäftigt sich die vorliegende, von Andreas Roth angeregte und in dem Sommersemester 2014 von dem Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommene Dissertation der Verfasserin, die „an dessen Lehrstuhl als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig sein durfte und der diese Arbeit in vorbildlicher Weise unterstütze und betreute“. Sie gliedert sich außer einer kurzen Einleitung in drei Sachkapitel. Sie betreffen den Fiskus von der Antike bis zu dem Ende der frühen Neuzeit, den Fiskus im 19. Jahrhundert und den Fiskus im 20. Jahrhundert.
Im Ergebnis gelangt die Verfasserin zu der Einsicht, dass dem Fiskus juristische Persönlichkeit erst für die Zeit des polizeistaatlichen Absolutismus zugeschrieben wurde. Auch während der Epoche des liberalen Rechtsstaats in dem 19. Jahrhundert war die Fiktion eines Fiskus aber nicht wirklich erforderlich. Nachdem das Enumerationsprinzip vor den im späteren 19. Jahrhundert geschaffenen Verwaltungsgerichten entfallen und eine verwaltungsgerichtliche Generalklausel eingeführt worden war, hatte die inzwischen entstandene Fiskustheorie ihre Grundlage verloren, so dass der alte Fiskusbegriff nur eine überkommene Tradition ist, die keine Rechtfertigung mehr findet, sondern ein bloßes Relikt vergangener Zeiten darstellt.
Innsbruck Gerhard Köbler