Dorn-Haag, Verena J., Hexerei und Magie im Strafrecht – Historische und dogmatische Aspekte (= Studien und Beiträge zum Strafrecht 4). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XXV, 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Hexerei wie Magie sind gedankliche Gebilde des Menschen, die sich in der Wirklichkeit nur schwer fassen lassen. Dessenungeachtet hängen ihnen zahllose Gläubige mehr oder weniger eng an. Allein deswegen schon sind ihre historischen und dogmatischen Aspekte von allgemeinerem, auch wissenschaftlichem Interesse.

 

Mit ihnen befasst sich die 1985 geborene, an der Universität Augsburg ausgebildete und nach der ersten juristischen Staatsprüfung seit 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Risikostrafrecht, Präventionsstrafrecht sowie juristische Zeitgeschichte ihrer Universität tätige Verfasserin auf einer breiten Literaturgrundlage in ihrer von Arnd Koch betreuten, in dem Sommersemester 2015 von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene Dissertation. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in fünf chronologisch geordnete Teile. Sie betreffen alte und neue Probleme der Hexerei und Magie, strafrechtliche Relevanz von Hexerei und Magie in dem Zeitalter der Hexenverfolgung, die Abschaffung des Hexerei- und Magiedelikts in dem Zeitalter der Aufklärung, strafrechtliche Relevanz von Hexerei und Magie zwischen Aufklärung und Reichsgründung sowie Strafbarkeit von Hexerei und Magie seit der Reichsgründung, wobei jeweils klar und deutlich unterteilt und am Ende ein Fazit gezogen wird.

 

Nach ihrem Gesamtergebnis stellen Hexerei und Magie trotz umfänglichen Bedeutungswandels noch immer eine Bedrohung für Leib und Leben von Menschen dar, obwohl es Hexen und Zauberer, die eine unmittelbare Bedrohung für die Menschheit sind, nicht gibt. Dennoch lehnt die Verfasserin trotz drohender Strafbarkeitslücken einen neuen Spezialtatbestand ab. Daneben fordert sie aber zutreffend die Strafrechtsdogmatik auf, den Umgang mit dem Übernatürlichen zu nutzen, um die Grenzen ihrer eigenen Lehren kritisch zu hinterfragen, weil nach ihrer Ansicht es keine Lösung sein kann, die Augen vor der Rechtsrealität zu verschließen und Übernatürliches innerhalb des Strafrechts grundsätzlich für bedeutungslos zu erklären.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler.