Die Kooperation der Verfassungsgerichte in Europa. Aktuelle Rahmenbedingungen und Perspektiven, hg. v. Verfassungsgerichtshof, 2 Bände. Verlag Österreich, Wien 2015. VII, 548, 549-1057 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Gegenüber der allgemeineren Verfassung aller Gegebenheiten hat sich die formelle Verfassung von Staaten seit 1776 mehr und mehr durchgesetzt, so dass das Fehlen einer formalen Verfassung zur Ausnahme geworden ist. Weil Rechte allein wertlos sind, wenn sie nicht letztlich mit staatlicher Gewalt auch verwirklicht werden können, ist der Verfassung zunehmend auch eine besondere Verfassungsgerichtsbarkeit zur Seite getreten. Da der Mensch ein soziales Wesen ist, haben die nationalen Verfassungsgerichte auch ihre gegenseitige Nähe und Vergewisserung gesucht.

 

Dementsprechend fand auf Initiative der Präsidenten der Verfassungsgerichte Deutschlands, Österreichs, Italiens und der damaligen Föderativen Republik Jugoslawien 1972 in Dubrovnik eine erste Konferenz statt, auf der in einem allgemeinen europäischen Kontext unter gebührender Beachtung des Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit die Grundlage für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über die Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung geschaffen werden sollte. Dem folgten trotz Fehlen eines formellen Statuts weitere Treffen, die meist von gerade beigetretenen Verfassungsgerichten veranstaltet wurden. Der 16. Kongress hat sich dabei mit dem Thema der Kooperation und ihren aktuellen Rahmenbedingungen und Perspektiven befasst.

 

Eröffnet ist der daraus hervorgegangene vorliegende eines Registers entbehrende Sammelband durch einen von Christoph Grabenwarter verantworteten Generalbericht mit fünf Sitzungen mit Diskussionsbeiträgen, die am Ende zusammengefasst wurden. Dem folgen auf den Seiten 185ff. die vielfältigen Landesberichte der teilnehmenden Mitglieder von Albanien  bis zur Ukraine und dem assoziierten Mitglied Weißrussland. Insgesamt werden auf diese Weise in jeweils bis zu drei Sprachen aktuelle Vorteile und Probleme der europäischen Zusammenarbeit der Verfassungsgerichte, die in globaler Weise noch erweiterungsfähig ist, offengelegt und möglicherweise weiteren Verbesserungen zugeführt.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler