Urheberrecht, hg. v. Wandtke, Artur Axel. De Gruyter, Berlin 2014. S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.

Schwab, Brent, Arbeitnehmererfinderrecht, 3. Aufl. Nomos, Baden-Baden2014. S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.

 

Die Rechtsgeschichte wird in den urheberrechtlichen Werken meist eher etwas kursorisch bearbeitet. Umso erfreulicher ist es, wenn sie in solchen auftaucht, in denen man es nicht unbedingt erwartet. Brent Schwabs Kommentar zum Arbeitnehmererfinderrecht skizziert die Entwicklungsgeschichte: bis zum Jahre 1942 herrscht Vertragsfreiheit, alsdann finden sich angemessene Vergütungen auf dem Verordnungswege, seit 1957 gilt das ArbNErfG. Rcchtsvergleichend herrschte schon immer große Zersplitterung, mit und ohne Richterrecht, in Deutschland bleibt das Gesetzesrecht seit 1957 fast unverändert bis zur Reform von 2009 (S. 34-40). Für historische Rückgriffe auf frühere Jahrhunderte, in denen der Erfinderschutz sich frühzeitig entwickelte, sind Kommentare des geltenden Rechts ohnehin nicht der richtige Ort. Der abhängige Erfinder fand geringen Rechtsschutz. Das Beispiel des zur Wahrung der Erfindungsgeheimnisse eingesperrten Porzellanerfinders zeigt das aufs Anschaulichste..

 

Das von Artur Wandtke edierte und mitverfasste Lehrbuch in neuer Auflage widmet der Geschichte des Urheberrechts einen ausführlichen Abschnitt: Von den rudimentären Anfängen in der Antike über das Mittelalter bis zur Gegenwart. Die deutsche Urheberrechtsgesetzgebung seit dem Privilegienzeitalter wird ebenso einbezogen wie die Entwicklung der Dogmatik vor allem seit der rechtsphilosophischen Grundlegung durch Fichte, Schopenhauer und Hegel. Dabei wird auch den besonderen Linien des droit moral Rechnung getragen. Das geschieht jeweils unter Einbeziehung der ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen. Der Leser wird zugleich mit wesentlichen historischen Voraussetzungen vertraut gemacht.

 

Die rapide Entwicklung des nationalen und internationalen Immaterialgüterrechts plus Vertrags- und Verwerterrecht spiegelt sich in den beiden profunden Neuauflagen. Schwabs Schwerpunkt liegt auf der Berücksichtigung der Novelle zum Arbeitnehmererfindungsrecht, der Kontrolle durch allgemeine Geschäftsbedingungen und der neuen Rechtsprechung der letzten Jahre. Da er das Urheberrecht und hier insbesondere das Arbeitnehmer-Urheberrecht (S. 50-74) mit im präzisen Blick hat, ist sein Handkommentar auch insoweit neben Vergütung, Betriebsgeheimnis, Unabdingbarkeit, Insolvenz, Rechtsschutzversicherung und Europarecht eine ungemein nützliche kritische Novität. Er setzt sich wiederum mit der auch rechtshistorisch zu verstehenden herrschenden Lehre der Abgeltungstheorie gegen die von ihm u. a. vertretene Trennungslehre auseinander. Die letztere, welche Arbeitsrechtsansprüche und Urheberrechtsansprüche trennt, würde den Urhebern erwünschte und nicht nur normativ notwendige Vorteile bringen, die ihnen die Gesetzgebung seit dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 oft nur versprochen hatte. Der Kommentar bleibt auf keine Fragen der Praxis die direkt verwendbaren Antworten schuldig, konzentriert sich auf die Judikatur und ist auch mit notwendigem Anhang und Mustern für die praktische Anwendung vorbildlich. Für die künftige Auflage könnten IPR, EU-Recht und Rechtsvergleichung bei der Kommentierung gegebenenfalls etwas erweitert werden. - Wandtke und seine bewährten Mitautoren und Bearbeiter (C. Dietz, Kauert, Schunke, Wöhrn) legen das Lehrbuch für Studierende und Fachanwälte (Stand Juli 2013) mit allen Gesetzesänderungen u. a. zum Leistungsschutz für Verleger, zur Schutzfristverlängerung für Künstler und Tonträgerhersteller, zur EU- Richtlinie über sog. verwaiste Werke, historisch public domain, rechtlich und wirtschaftlich von größerer Bedeutung als man von Waisen erwarten würde, die veränderte komplexe Abmahnnormierung, je mit der Rechtsprechung im Fokus vor. Lissaboner Vertrag, Grundrechtscharta und EU-Recht (AEUV) sind berücksichtigt. Auch in diesem Werk spielt der ,Bastard’ zwischen UrhG, Vertrags- und Arbeitsrecht, das Arbeitnehmer-Urheberrecht, zu Recht eine wesentliche Rolle sowie das neue streitproduzierende Urhebervertragsrecht, die schier uferlose Kommunikationstechnologie und überhaupt neben der Dogmatik die fruchtbare Praxis der Gerichte, zumal für alle Verwertungsvorgänge und die sozialen und anderen Bindung mit den Schrankennormen für Verwerter. Die historischen Urgründe dieser Normen sind ein Teil der Lehre, von Wert auch für die historische Interpretation. Die soziale Bindung der Rechtsformen prägt die Entwicklungsgeschichte des Urheberrechts, die mit Hannes Siegrist auch als Geschichte der Propertisation gelesen werden kann. Die geschickte pädagogische Aufbereitung mit Fällen und Lösungen zum geltenden Recht verhilft zu enormer Anschaulichkeit und Lehr-Erfolg mit Wiederholungsfragen. Der Umfang ist gewachsen, auch durch Auswahl von hohen Judikaten im Anhang. Ein Kommentar im engeren Sinne scheint nicht beabsichtigt. Doch die noch aufhaltsamen Schrittfolgen dahin sind unübersehbar. Auf die drohende Gefahr hin, dass die Menge sich künftig nicht verringert, wären Abbildungen, Grafiken, Übersichten und Tabellen bei einer weiteren Auflage empfehlenswert, ebenso Erweiterungen für das Schweizer und das österreichische Recht, das für die Nutzer und die Verwertungsindustrien im deutschsprachigen Raum seit jeher ebenso unumgänglich zu berücksichtigen ist wie z. B. das Lizenzrecht für EU-Länder und die anglo-amerikanischen Bereiche. Die historische Entwicklung der Verwertungsgesellschaften kommt nur allzu kurz und vereinzelt vor. Sie hat jedoch ihre eindrucksvolle und lehrreiche wie bis heute nachwirkende Geschichte. Beide Werke, schon bisher unentbehrlich, werden ihren erfolgreichen Weg fortsetzen.

 

Freiburg im Breisgau/Düsseldorf                                  Albrecht Götz von Olenhusen