Schmitt, Sebastian, Die Herausbildung der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland (= Ius vivens 25). LIT, Berlin 2014. XIV, 350, XV-L S. Zugleich Diss. jur. Mainz 2013. Besprochen von Werner Schubert.

 

Mit dem vorliegenden Werk befasst sich Schmitt in seiner Mainzer Dissertation erstmals in umfassender Weise mit der Entwicklung der Regelungen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach einem kurzen Überblick über die iurisdictio voluntaria im römischen Recht und bei den Glossatoren und Kommentatoren (S. 9ff.) geht es im ersten umfangreichen Abschnitt um die Entwicklungen in der frühen Neuzeit (ds. 17.-18. Jh.; S. 15-102). Unter der Überschrift „Fürsorgefunktion“ werden für das Vormundschaftsrecht die materiellrechtlichen Grundlagen und das Verfahren (S. 16 ff.), für das Adoptionsrecht die Regelungen des gemeinen Rechts bis zum Code civil und für das Nachlasswesen die erbrechtlichen Verfahren (S. 60ff.) behandelt. Im Abschnitt „Sicherungsfunktion“ befasst sich Schmitt mit der Erbscheinserteilung (S. 69ff.), der Registerführung (Grundbuch; sonstige Register, S. 74ff.) und mit der Beurkundung (S. 87ff.). Als „gemeinsamen Kern“ (S. 96ff.) arbeitet Schmitt u. a. heraus das „vermehrte Auftreten bewusster Setzung verbindlichen Rechts“ (S. 98), den Amtsermittlungsgrundsatz, die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens und den „weiten Bogen institutioneller Zuständigkeit der mit Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Organen“ (S. 101f.).

 

Im Abschnitt „Landesgesetzliche Regelungen“ (S. 103-180) geht Schmitt zunächst ein auf die Entwicklung in Preußen (allgemeine Grundsätze der Allgemeinen Gerichtsordnung für das Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten, Notariatsrecht und Vormundschaftsrecht [hierzu auch W. Schubert, in: Wolff, Jörg, Das Preußische Allgemeine Landrecht. Politische, rechtliche und soziale Wechsel- und Fortwirkungen, Heidelberg 1995, S. 237ff.]). Für Bayern werden untersucht das Hypothekengesetz von 1822 und die Regelungen des Notariatsgesetzes und das Notariatsrecht; die Schilderung der Entwicklung in Württemberg und Baden ist sehr knapp (vgl. hierzu die Beiträge in: M. Schmoeckel/W. Schubert, Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats seit der Reichsnotariatsordnung von 1512, 2012); Ähnliches gilt für weitere Bundesstaaten (S. 174ff.).

Der umfangreichste Abschnitt des Werkes beschäftigt sich mit der Entstehung des FGG von 1898 von den beiden FGG-Entwürfen Gottlieb Plancks, den Vorarbeiten im Reichsjustizamt und der dortigen kommissarischen Beratung mit Preußen an bis zur Neufassung des FGG-Entwurfs im März 1897 zu der Begutachtung durch die Bundesstaaten und zu der anschließenden Beratung der Gesetzesvorlage im Bundesrat und Reichstag (vgl. die Übersicht über den Gang des Gesetzgebungsverfahrens S. 331ff.). Die Entwürfe Plancks von 1881 und 1888 lehnen sich sehr eng dem preußischen Recht an (bei letzterem Entwurf diskutiert Schmitt die Urheberschaft Plancks, S. 230ff.; selbst wenn die Vorlage von 1888 von Struckmann stammen würde, dürfte diese mit Planck inhaltlich abgesprochen worden sein). Nicht behandelt wird die Grundbuchordnung, deren erster Entwurf vom Sachenrechtsredaktor Johow stammt (S. 217). Anders als Preußen konnten die anderen Bundesstaaten erst ab Ende März 1897 zum Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit Stellung nehmen und einige Änderungen durchsetzen (S. 259ff.), so Baden die allgemeine Regelung des § 12 FGG (Feststellung der Tatsachen durch Ermittlungen von Amts wegen; S. 260). Hinsichtlich der Beratungen in der FGG-Kommission des Reichstags, in der von 21 Mitgliedern allein 17 aus Preußen stammten, fehlt der Hinweis auf die Autorenschaft der jeweiligen Anträge (vgl. hierzu W. Schubert in: Jakobs/Schubert, Beratung des BGB. Einführungsgesetz zum BGB und Nebengesetze, Berlin 1990, S. 1825 ff.; die auf S. 287f. genannten Anträge stammen von Stadthagen/SPD).

 

Im Schlussteil „Weiterentwicklung nach der Kodifikation“ (S. 297-330) geht Schmitt nach den Einführungsgesetzen der Länder, der Entwicklung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere des FGG im Kaiserreich, der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus (zur NS-Zeit ist noch hinzuweisen auf die Beratungen des Ausschusses der Akademie für Deutsches Recht für Freiwillige Gerichtsbarkeit, in: W. Schubert, Akademie für Deutsches Recht 1939-1945, Protokolle der Ausschüsse,Bd. XXI, S. 1ff., und auf die Überlegungen im Reichsjustizministerium von 1944 zu einem einheitlichen Verfahrensbuch, in: W. Schubert, aaO., Bd. VI, 1997, S. 845ff.) und der Weiterentwicklung des FGG-Rechts bis zum Erlass des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von 2008 (FamFG). Von Interesse wäre noch gewesen zu erfahren, inwieweit die Errungenschaften des FGG von 1898 im FamFG weiterleben bzw. berücksichtigt wurden. Ein Sachregister wäre angesichts des reichhaltigen Inhalts der Untersuchungen von Schmitt hilfreich gewesen. Insgesamt liegt mit dem Werk Sebastian Schmitts eine kompakte Geschichte zur Entwicklung des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, auf der weitere Detailarbeiten zur Geschichte dieses Rechtsgebiets aufbauen können.

 

Kiel

Werner Schubert