Rieländer,
Frederick, Sachenrechtliche Erwerbsrechte. Eine rechtsvergleichende
Untersuchung monopolisierter Eigentumserwerbsrechte in England und Deutschland
(= Schriften zur europäischen Rechtswissenschaft 17). sellier european law
publishers, München 2014. XLIV, 598 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Erwerb von Sachen durch Menschen führt vermutlich in die Anfänge der menschlichen Geschichte zurück und hat seitdem ununterbrochen an Bedeutung gewonnen. Deswegen ist eine Betrachtung der sachenrechtlichen Erwerbsrechte stets von besonderem Wert. In der Gegenwart kommt ihr auch deswegen Bedeutung zu, weil im Zuge der Europäisierung des Privatrechts rechtsvergleichende zivilrechtliche Forschungen sich zwar den nationalen Rechten der vertraglichen und auch außervertraglichen Schuldverhältnisse gewidmet und wichtige Fortschritte in Richtung auf bessere nationale und unionsrechtliche Vermögensrechtssetzung erzielt haben, aber das Sachenrecht bzw. property law dahinter erkennbar zurückblieb.
Dem will der als wissenschaftlicher Mitarbeiter am European Legal Studies Institute der Universität Osnabrück tätige Verfasser mit seiner von Christian von Bar angeregten und betreuten, im Wintersemester 2013/2014 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück angenommenen Dissertation im Rahmen eines Vergleichs zwischen englischem und deutschem Recht abhelfen. Seine diesbezügliche umfangreiche Untersuchung gliedert sich insgesamt in vier Teile. Sie betreffen nach einem grundlegenden ersten Teil über das Thema, den Untersuchungsgegenstand der drittschutzfähigen Erwerbsrechte an Sachen und über Gang und Methode selbständige Erwerbsrechte einerseits und unselbständige Erwerbsrechte andererseits sowie eine abschließende Zusammenfassung.
Als selbständige Erwerbsrechte werden dabei drittschutzfähige Erwerbsansprüche, sachenrechtliche Vertragsperfektionsrechte, Registereintragungsrechte und Anfechtungsrechte behandelt, als unselbständige Erwerbsrechte Fruchtziehungsrechte an Grund und Boden, Rechte zur Entfernung von Sachbestandteilen und ausschließliche Aneignungsrechte an herrenlosen Sachen. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu fünf Schlussfolgerungen, zu denen etwa die Bestätigung der zentralen Unterscheidung von personenbezogenen und objektbezogenen bzw. schuldrechtlichen und dinglichen Rechten zählt, wobei Erwerbsrechte die Besonderheit aufweisen, dass sie zum einen als schuldrechtliche, zum anderen als dingliche Rechte ausgestaltet werden. Möge sich seine auf der Unterscheidung zwischen Erwerbsrechten und Erwerbswirkungen dinglicher Rechte beruhende Theorie für das künftige Vermögensrecht nationaler wie supranationaler Art als sehr fruchtbar erweisen.
Innsbruck Gerhard Köbler