Methode
der Rechtsgeschichte und ihrer
Nachbarwissenschaften beim Umgang mit rechtshistorischen Quellen = Which
methods do legal history and related areas of study use with their sources? =
Méthode de l`histoire du droit et des disciplines connexes quant au traitement
des sources de l’histoire du droit, hg. v. Czeguhn, Ignacio u. a. (=
Rechtskultur 2). Edition Rechtskultur, Regensburg 2013. 144 S. Besprochen von
Gerhard Köbler.
Die Methode als
das planmäßige Verfahren zur Erreichung eines bestimmten Zieles ist dem
Menschen vermutlich erst spät bewusst geworden, obwohl er immer Ziele gehabt und
ihre Erreichung auf alle ihm möglich erscheinenden Weisen versucht haben wird.
Dementsprechend wird das deutsche Wort erst im 17. Jahrhundert aus dem
spätlateinischen methodus entlehnt, das seinerseits aus dem griechischen
méthodos stammt. Seitdem ist methodisches Vorgehen aber vielfach Gegenstand
wissenschaftlicher Überlegungen auf den unterschiedlichsten Sachgebieten
gewesen.
Das vorliegende
zweite Heft der strikt themenbezogenen, transdisziplinär ausgerichteten, Rechtskultur
betitelten Zeitschrift für europäische Rechtsgeschichte widmet sich ihm in
insgesamt 12 Studien. Dabei beginnt etwa Stefan Wagner mit der
rechtstatsächlichen Aussagekraft rechtshistorischer Quellen am Beispiel der
mittelalterlichen Rezeption des Senatus Consultum Velleianum und stellt fest,
dass die Möglichkeit, auf die Einrede aus diesem Rechtsinstitut zu verzichten ,
maßgeblich auf der notariellen Praxis der Zeit beruht. Saskia Lettmaier spürt
den Wandlungen des Eherechts im Lichte sich wandelnder Subjektkulturen nach und
Natali Stegmann ermittelt die Motive und Wirkungen der Charta 77.
Weitere
Untersuchungen betreffen die Praxis des internationalen öffentlichen Rechtes,
die Rechtswissenschaft als Rechtsquelle, Prozessformulare des frühen 19.
Jahrhunderts, die Sammlung schweizerischer Rechtsquellen, das historische
Argument in Rechtsdogmatik und Rechtspraxis, Governance und Unabhängigkeit in
Lateinamerika, die spanische Emigration oder die europäische Rechtskultur.
Ausdrücklich bietet Dirk Heirbaut Reflexionen über die rechtsgeschichtliche
Methodologie mit dem ansprechenden Ergebnis, dass es die Methodologie
der Rechtsgeschichte nicht gibt, sondern dass viele erfolgversprechende Wege zu
den rechtsgeschichtlichen Quellen offenstehen. Peter Pichler erklärt
dementsprechend unter europäischer Rechtskultur eine lebenspraktisch-kulturelle
Perspektive auf Europa aus der Sedimentierung der Zirkulation im Diskurs, wie
dies ein Sachverzeichnis dem interessierten Leser benutzerfreundlich noch aufschließen
hätte können.
Innsbruck Gerhard
Köbler