Meppen, Daniel Richard, Das Inhaberpapier. Von der Verbriefung zum unverbrieften Wertrecht? (= Bank- und Kapitalmarktrecht 11). V&R unipress, Göttingen 2014. 207 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das Innehaben eines Gegenstands dürfte zu den ältesten rechtlichen Gegebenheiten des Menschen gehören, das dem Besitzen und Gehören erkennbar vorausgegangen sein dürfte. In der deutschen Sprache ist vermutlich der Inhaber eine in Pettau 1376 erstmals bezeugte Lehnübertragung des bereits römisch-lateinischen detentor, als welcher anfangs der Mensch bezeichnet worden sein dürfte, der etwas zurückbehält. Juristisch bedeutsame Zusammensetzungen mit Inhaber sind anscheinend auf dieser Grundlage erst im 19. Jahrhundert geschaffen worden, in dem Johann Heinrich Thöl (1807-1884) 1847 noch von dem Papier auf Inhaber spricht.

 

Die dem Inhaberpapier als dem Wertpapier, das den jeweiligen Inhaber der Urkunde als zur Geltendmachung des verbrieften Rechtes berechtigt ausweist, gewidmete Untersuchung des in Heilsberg 1978 geborenen, als Rechtsanwalt tätigen Verfassers wurde von Stephan Meder betreut und im Sommersemester 2013 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommen. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung und ein Fazit in fünf Sachkapitel. Sie betreffen den Begriff des Inhaberpapiers, die Ursprünge, das gemeine Recht, die Partikularrechte und reichsgesetzlichen Regelungen sowie die Entwicklung ab dem 20. Jahrhundert.

 

Im Ergebnis nimmt der Verfasser überzeugend an, dass die Ursprünge des Inhaberpapiers im antiken Urkundenwesen liegen, dass das Inhaberpapier aber dem Altertum unbekannt blieb und nach Beweisurkunden in verschiedenen mittelalterlichen Rechten erst im Laufe des 19. Jahrhunderts konkreter ausgebildet wurde. Auch wenn das Inhaberpapier wegen der Beschwerlichkeit des Papiers im modernen Geschäftsverkehr der Gegenwart stark an Bedeutung verliert und im Effektenverkehr keine zwingende Notwendigkeit vorhanden ist, an der Verbriefungsfunktion festzuhalten, ist es nach ansprechender Ansicht des Verfassers auch nicht wirklich nötig, das Inhaberpapier durch ein Wertrecht insgesamt zu ersetzen, weil sich das den gutgläubigen Erwerb ermöglichende Inhaberpapier sehr gut als Finanzierungsinstrument eignet und in der Praxis durchaus bewährt hat.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler