Jansen,
Sven, Die Souveränität der Gliedstaaten im Deutschen Bund (=
Europäische Hochschulschriften 2, 5606). Lang, Frankfurt am Main 2014. 243 S. Besprochen
von Gerhard Köbler.
Mit dem seit
dem 12. Jahrhundert belegten Fremdwort Souveränität wird in der Gegenwart die
im Absolutismus der frühen Neuzeit entwickelte höchste und unbeschränkte
Staatsgewalt bezeichnet. Dabei wird das Heilige Römische Reich seit Samuel
Pufendorfs (Sayda 1632-Berlin 1694) 1667 pseudonym veröffentlichter Schrift als
ein Zwittergebilde verstanden, dessen Territorien nach Souveränität strebten,
sie aber bis zum 6. August 1806 jedenfalls nicht uneingeschränkt erreichten.
Nach der Bildung des Deutschen Bundes auf dem Wiener Kongress des Jahres 1815
stellt sich demgegenüber die Frage, ob die soeben souverän gewordenen Gebilde
als Gliedstaaten eines Bundes Souveränität noch hatten und wie diese aussah.
Der Verfasser
will deshalb in seiner in Bielefeld im Jahre 2013 angenommenen Dissertation
aufzeigen, welche Rechte die Souveränität der Fürsten und die Unabhängigkeit
der deutschen Staaten des Deutschen Bundes umfasste. Dabei gliedert er nach
einer kurzen Einleitung über Ausgangslage, Forschungsstand, Erkenntnisinteresse
sowie Methodik und Gang der Untersuchung seine Arbeit in insgesamt fünf
Kapitel. Sie betreffen die Souveränität als Attribut der Herrschaftsmacht, die
Souveränitätsprinzipien im Deutschen Bund sowie die Umsetzung der
Souveränitätsprinzipien an den Beispielen der Wehrorganisationsgesetze und der
Anwendung des Bundeszwangs.
Im Ergebnis
stellt der Verfasser auf Grund seiner sorgfältigen detaillierten Untersuchung
fest, dass die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes nie die vollumfängliche
Souveränität hatten, obwohl die Deutsche Bundesakte die deutschen Fürsten als
souverän bezeichnet und die Unabhängigkeit der einzelnen deutschen Staaten zu
einem Bundesprinzip erhoben hatte.. Nur Österreich und Preußen konnten trotz
der demgegenüber durch das gesamte Bundesrecht vorgegebenen Einschränkungen
weitgehend unbeschränkte Politik betreiben. Dagegen fehlten den anderen
Mitgliedstaaten die erforderlichen tatsächlichen Machtmittel, um die Einhaltung
des Bundesrechts gegenüber Österreich und Preußen zu durchzusetzen.
Innsbruck Gerhard
Köbler