El Beheiri, Nadja, Das
regimen morum der Zensoren. Die Konstruktion des römischen Gemeinwesens (=
Schriften zur Rechtsgeschichte 159). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 172 S.
Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu den als bedeutsam eingestuften Besonderheiten des römischen Gemeinwesen gehören auch die mores oder Sitten, die grundsätzlich mit den maiores bzw. den Vorfahren in Verbindung gesetzt werden. Sie beeinflussen vor allem das altrömische Recht, das von den mores mitbestimmt wird. Über ihre Einhaltung wacht der besondere Magistrat der Zensoren.
Mit ihm befasst sich die vorliegende schlanke Untersuchung der 1967 geborenen, in Wien 1995 den Doktorgrad der Philosophie erwerbenden Verfasserin, mit der sie 2012 an der Pázmány Péter Catholic University für römisches Recht habilitiert wurde. Nach ihrem Vorwort ist die Arbeit der Versuch, die durch das regimen morum der Zensoren formulierte Wertordnung der römischen Republik aus juristischer Perspektive zu erfassen. Weil das Nachvollziehen der zur Festlegung einer Wertordnung führenden Elemente eine Bewusstmachung der die jeweilige Gesellschaft tragenden geistesgeschichtlichen Grundlagen gehört, greift die Verfasserin in weitem Umfang auch auf die Geistesgeschichte des 19. Jahrhunderts aus, in deren Rahmen Theodor Mommsen sein Staatsrecht der römischen Republik verfasst hat.
Gegliedert ist demnach die durch ein Personen- und Sachregister von adfectatio regni bis Zwölftafelgesetz benutzerfreundlich aufgeschlossene Studie nach einer kurzen Einleitung in vier Abschnitte. Sie betreffen das regimen morum und das römische Staatsrecht Theodor Mommsens, die Darstellung des regimen morum und die Begriffe Herkommen und Willkür bei Theodor Mommsen, Architektonik und Rechtsordnung sowie den Kompetenzbereich und die Entscheidungsbefugnis der Zensoren samt der institutionellen Festigung durch die Lex Aemilia de censura minuenda, die Lex Publilia Philonis und die Lex Ovinia und dem Ende der Zensur durch die Lex Clodia. Im Ergebnis kann die Verfasserin in eindringlicher Auseinandersetzung mit den Quellen feststellen, dass das Amt der Zensoren in den durch Fabricius (275) und Regulus (214) geprägten Amtsperioden die seinen Möglichkeiten am besten entsprechende Ausgestaltung erreicht hat, wobei im Mittelpunkt der durch die Organe des Gemeinwesens getragene Konsens steht, bei dessen Fehlen Werte nicht mittels des Rechtes und seiner Zwangsmöglichkeiten durchgesetzt werden kann.
Innsbruck Gerhard Köbler