Störring, Jens Michael,
Die Beratungsfunktion des Bundesrechnungshofes und seines Präsidenten.
Historische Entwicklungen, Rechtsgrundlagen und Praxis (= Schriften zum
öffentlichen Recht 1228). Duncker & Humblot, Berlin 2012. 346 S. Besprochen
von Gerhard Köbler.
Der Staat hat im Laufe der Zeit mit Hilfe seiner
überlegenen Durchsetzungsgewalt immer mehr Mittel seiner Bürger an sich
gezogen. Umgekehrt hat sich hieraus allmählich auch das berechtigte Bedürfnis
einer Kontrolle der Verwendung der Einnahmen entwickelt. Dies hat dazu geführt,
dass in Frankreich bereits seit 1318, in Sachsen 1707, in Österreich seit 1761
und in Preußen 1824 bzw. 1872 ein Rechnungshof eingerichtet wurde, dessen
Befugnisse im Interesse der Betroffenen naheliegenderweise begrenzt gehalten
wurden bzw. werden mussten.
Die vorliegende, eine von der älteren Literatur gelassene
Lücke auch mit Hilfe zahlreicher ungedruckter Quellen schließende Untersuchung
zum Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland ist die von Hermann
Butzer betreute, im Wintersemester 2010/2011 von der juristischen Fakultät der
Universität Hannover angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich
außer in Einleitung und Gang der Untersuchung sowie Resümee in zwei Teile. Sie
betreffen die Zeit bis zur Finanzrechtsreform in dem Jahre 1970 einerseits und
die danach bis 2007 vergangenen Jahre andererseits.
Im Ergebnis kann der Verfasser feststellen, dass der
Ansatz zur beratenden Rolle des Rechnungshofs fast so alt ist wie die die
Prüfung der Rechnungen des Staates selbst, dass aber die wachsende Bedeutung
der Beratungsfunktion zwischen 1918 und 1933 vor allem auf dem besonderen
Einsatz des Präsidenten Friedrich Ernst Moritz Saemisch seit 1922
zurückzuführen ist. 1950 erhielt die Beratungsfunktion mit § 8 I BRHG eine
gesetzliche Grundlage und 1970 wurde der Bundesrechnungshof
verfassungsrechtlich Wirtschaftlichkeitsprüfer. Durch seine Beratungstätigkeit
greift er (wie im Übrigen auch der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in
der Verwaltung) nicht unzulässig in exekutive oder legislative Kernbereiche
ein, weil die Handlungsweise der Organe zwar beeinflusst werden kann, aber die
grundsätzliche Handlungsfreiheit in ihrem Kern nicht beeinträchtigt wird.
Innsbruck Gerhard Köbler