Schulze-Fielitz, Helmuth, Staatsrechtslehre als Mikrokosmos. Bausteine zu einer Soziologie und Theorie der Wissenschaft des öffentlichen Rechts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 504 S. Anhang: Ein Jahrhundert deutscher Staatsrechtslehrer XX Tafeln. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Nach dem kurzen Vorwort des Verfassers kreisen die in diesem Sammelband zusammengefassten Abhandlungen um die wissenschaftssozialen Rahmenbedingungen von deutschen Staatsrechtslehrern einerseits und um den Status der  Wissenschaft des öffentlichen Rechts andererseits. Es handelt sich weithin um schriftlich niedergelegte Selbstreflexionen eines Universitätswissenschaftlers. Auch wenn sie nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Faches stehen, hat ihre Zusammenfassung an einer hervorragenden Stelle doch ihren besonderen Wert.

 

Ihr Verfasser wurde in Goslar 1947 geboren. Nach dem Studium der Rechts- und Sozialwissenschaften in Göttingen, Frankfurt und Marburg (bei Peter Häberle in dessen ersten Marburger Wintersemester 1969/1970) wurde er in Augsburg 1977 mit einer umfangreichen Dissertation über Sozialplanung im Städtebaurecht - am Beispiel der Stadterneuerung - promoviert und in Bayreuth 1986 mit einer gewichtigen Schrift über Theorie und Praxis parlamentarischer Gesetzgebung - besonders des 9. deutschen Bundestages (1980-1983) - habilitiert. Nach verschiedenen Lehrstuhlvertretungen wurde er 1989 an die Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften der Universität der Bundeswehr München berufen, von wo aus er im Wintersemester 1994/1995 auf den Lehrstuhl für öffentliches Recht, Umweltrecht und Verwaltungswissenschaften in Würzburg wechselte.

 

In den insgesamt dreigeteilten Sammelband führt eine namengebende Vorbemerkung über Staatsrechtslehre als Mikrokosmos ein. In ihr fragt der Verfasser im Prozess der Selbstreflexion zunächst nach seinem Gegenstand. Danach schildert er verblasste politische Belastungen (z. B. Politiknähe), Entwicklungstendenzen der Gegenwart (Europäisierung, Internationalisierung, intradisziplinäre Öffnungen, interdisziplinäre Öffnungen, Pluralisierung, Differenzierung, Medialisierung) sowie mögliche Schwächen und bietet einen Ausblick auf die Staatsrechtslehre im Wandel.

 

Im ersten Teil betrachtet der Verfasser die Staatsrechtslehre als akademischen Sozialisationsprozess. Dabei befasst er sich notwendigerweise teilweise von außen mit 25 Jahren Assistententagung der Fachrichtung öffentliches Recht zwischen 1961 und 1985, mit der öffentlichrechtlichen Habilitationsschrift, dem öffentlichrechtlichen Habilitationsvortrag, dem Staatsrechtslehrerreferat und der Reputationshierarchie in der deutschen Staatsrechtslehre. Am Beispiel der Festschrift für Werner Hoppe stellt er anlässlich der Übergabe fest, dass sie auch im Lichte festschriftenwissenschaftlicher Qualitätskriterien herausragt und gewiss in Theorie und Praxis besonders weit strahlen wird.

 

Im zweiten Teil werden unter der Überschrift Staatsrechtslehre als wissenschaftlicher Diskurs ebenfalls sechs Studien zusammengefasst. Nach einer einführenden Problemskizze wird danach gesucht, was die Qualität öffentlich-rechtlicher Forschung ausmacht. Anschließend geht der Verfasser eindringlich auf das Verhältnis der Staatsrechtslehre zum Bundesverfassungsgericht und der Verwaltungsrechtswissenschaft zum Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Im abschließenden vierten Teil widmet sich der Verfasser den deutschen Staatsrechtslehrern der Gegenwart und ihrer akademischen Herkunft. In diesem Zusammenhang ist in langjähriger Befassung eine „Genealogie“ als ein begrenzten Hilfsmittel entstanden, das am 30. November 2012 922 Namen deutscher Staatsrechtslehrer umfasste. Sie kann der Verfasser im Umfang von 84 Prozent verdienstvollerweise auf (nur) 8 Ausgangspunkte und nach Zuordnung der verbleibenden 16 Prozent auf 12 weitere Ausgangspunkte im gesamten Umfang auf nur 20 Ausgangspunkte zurückführen.

 

Im Ausblick verzichtet er an dieser Stelle auf die Formulierung materieller Einsichten. Er wirft lediglich ein Bündel naheliegender interessanter Fragen auf. Gleichwohl geht er davon aus, dass ein Studium des genealogischen Überblicks unter den genannten wie anderen Fragestellungen zu überraschenden (oder auch nur weniger überraschenden) Einsichten führen kann, sofern man die Beziehungsnetzwerke - in die er selbst über Peter Häberle eingebunden ist - mit ergänzenden Vorkenntnissen „lesen“ kann.

 

Nach den im Anhang wiedergegebenen Tafeln sind die wichtigsten Ausgangspunkte Theodor Niemeyer, Karl August Bettermann, Felix Genzmer, Paul Laband, Ludwig vom Bar, Wilhelm Kahl, Otto Mayer, Karl Magnus Bergbohm, Adolf Menzel, Werner Kägi, Friedrich Berber, Ulrich Stutz, Karl Binding, Adolf Wach, Wilhelm Eduard Albrecht, Georg Jellinek, Georg Beseler, Franz von Liszt, Konrad von Maurer und Johann Caspar Bluntschli. Die daran geknüpften Filiationen stellt der Verfasser trotz aller mit Stammbäumen verbundenen graphischen Schwierigkeiten bestmöglich dar. Zu Recht wünscht er allen, dem die von ihm gestellten Fragen gefallen, viel Vergnügen, dem ein umfangreiches Personenregister von Aaken bis Zwirner (mit hilfreicher Zuordnung zum jeweiligen Ausgangspunkt) ebenso dienlich sein wird wie ein Sachregister von Abwägungen bis Zweckgedanke - insgesamt also eine vorzügliche Fundgrube für die personale Welt des deutschen öffentlichen Rechts der letzten hundert Jahre und darüber hinaus.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler