Mehlich, Andreas, Der Verteidiger in den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion. Politische Justiz und politische Strafverteidigung im Lichte der Freiheit der Advokatur. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2012. XXII, 352 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Rote Armee Fraktion war eine Vereinigung, die sich selbst als kommunistische, antiimperialistische Stadtguerilla im Kampf gegen den (aus ihrer Sicht) faschistischen deutschen Staat bezeichnete. Ihre bekanntesten Mitglieder waren der vielfältig unregelmäßig tätige Andreas Baader, die Journalistin Ulrike Meinhof und die ihren Mann Bernward Vesper für Andreas Baader verlassende Gudrun Ensslin, von denen Baader und Ennslin am 2. April 1968 mit Thorwald Proll und Horst Söhnlein Brände in zwei Kaufhäusern legten. Die Täter wurden von der Polizei ermittelt und zu je drei Jahren Zuchthaus verurteilt, setzten danach aber ihren Kampf in der ihnen möglichen Art fort.

 

Die vorliegende, eines Registers entbehrende Arbeit ist die von Hinrich Rüping im Zusammenhang mit dem Buchprojekt Anwälte und ihre Geschichte (2011) angeregte und betreute, im Wintersemester 2011/2012 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in die Einleitung über abstrakte Einführung, Sprachregelung, Methode und Quellenauswahl in sieben Abschnitte. Sie betreffen die Rechtsstellung und Bedeutung des Strafverteidigers im Allgemeinen, das Wesen und die Terminologie politischer Strafverteidigung in den Prozessen gegen die Rote Armee Fraktion, die Stellung des gegen den Willen der Mitglieder der Roten Armee Fraktion bestellten Pflichtverteidigers, die staatlichen Restriktionen gegenüber der Verteidigungstätigkeit, die methodischen Grundlagen des staatlichen Eingriffs und die Strafverteidigung von Mitgliedern der Roten Armee Fraktion in der politischen Justiz.

 

Im Ergebnis zeigt der Verfasser ansprechend, wie die Verteidiger sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als einer politischen Strafverteidigung auch für ein rechtsstaatliches Strafverfahren als solches einsetzten. Demgegenüber zielten die staatlichen Einrichtungen auf die Wahrung staatlicher Ordnung und staatlicher Macht. Letztlich setzte sich der Staat in politischer Justiz mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durch, doch wahrte er dabei den von den Verteidigern angestrebten Raum der Freiheit des Bürgers in einer ihm gerade noch zuträglich erscheinenden Art und Weise.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler