Jansen, Nils, Theologie, Philosophie und Jurisprudenz in der spätscholastischen Lehre von der Restitution. Außervertragliche Ausgleichsansprüche im frühneuzeitlichen Naturrechtsdiskurs (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 19). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Wer sich mit der älteren Privatrechtsgeschichte befasst, kann an vielen Stellen das Zusammenspiel von ungelehrtem Recht und gelehrtem Recht sowie von Theologie, Philosophie und Jurisprudenz erkennen. Deswegen hatte der 1967 geborene Verfasser in früheren Studien, dort, wo ihm dies relevant erschien, auf Argumente und Lehren spätscholastischer Autoren verwiesen, war damit aber nach seinen eigenen Angaben niemals wirklich zufrieden, weil solche Hinweise nur einen unzureichenden Eindruck von den seinerzeitigen Gedanken vermitteln. Angesichts dieser Erkenntnisse hatte er im Jahre 2007, als ihn seine akademische Karriere über Augsburg und Düsseldorf nach Münster geführt hatte, die Geschichte der Restitutionslehre zum Gegenstand seiner Antrittsvorlesung gemacht.

 

Das vorliegende Werk ist aus diesem Vortrag hervorgegangen, von dem freilich nicht zuletzt wegen der späteren günstigen Arbeitsbedingungen nurmehr wenig erkennbar ist. Gegliedert ist das neue weiterführende Werk nach einer kurzen Einleitung über die Restitutionslehre und das Naturrechtslaboratorium der spanischen  Spätscholastik in drei Kapitel. Sie betreffen ausgehend von dem Satz non remittatur peccatum nisi restituatur ablatum die Grundlagen der Restitution, das spätscholastische System der Restitution und die Frage einer Verbindung der Restitutionslehre mit dem europäischen Privatrecht, in deren Mittelpunkt Hugo Grotius und James Dalrymple of Stair stehen.

 

Im Ergebnis sieht er die These von einer prägenden Bedeutung der spanischen Restitutionslehre für das europäische Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse als erschüttert an. Zwar hält er Parallelen für unverkennbar, doch sieht er mit guten Gründen die Restitutionslehre für die Juristen des 17. Jahrhunderts als so wenig rezeptionsfähig an, dass sie als eine geschlossene Theorie weder in das Naturrecht noch in den usus modernus pandectarum Eingang finden konnte. Gleichwohl Verbindungslinien zu rekonstruieren würde nach seiner überzeugenden Ansicht nur wenig zum Verständnis des europäischen Rechtes und seiner Geschichte beitragen.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler