Jansen, Nils,
Theologie, Philosophie und Jurisprudenz in der spätscholastischen Lehre von der
Restitution. Außervertragliche Ausgleichsansprüche im frühneuzeitlichen
Naturrechtsdiskurs (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 19). Mohr (Siebeck),
Tübingen 2013. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer sich mit der älteren Privatrechtsgeschichte befasst,
kann an vielen Stellen das Zusammenspiel von ungelehrtem Recht und gelehrtem
Recht sowie von Theologie, Philosophie und Jurisprudenz erkennen. Deswegen
hatte der 1967 geborene Verfasser in früheren Studien, dort, wo ihm dies
relevant erschien, auf Argumente und Lehren spätscholastischer Autoren
verwiesen, war damit aber nach seinen eigenen Angaben niemals wirklich
zufrieden, weil solche Hinweise nur einen unzureichenden Eindruck von den
seinerzeitigen Gedanken vermitteln. Angesichts dieser Erkenntnisse hatte er im
Jahre 2007, als ihn seine akademische Karriere über Augsburg und Düsseldorf nach
Münster geführt hatte, die Geschichte der Restitutionslehre zum Gegenstand
seiner Antrittsvorlesung gemacht.
Das vorliegende Werk ist aus diesem Vortrag
hervorgegangen, von dem freilich nicht zuletzt wegen der späteren günstigen
Arbeitsbedingungen nurmehr wenig erkennbar ist. Gegliedert ist das neue
weiterführende Werk nach einer kurzen Einleitung über die Restitutionslehre und
das Naturrechtslaboratorium der spanischen
Spätscholastik in drei Kapitel. Sie betreffen ausgehend von dem Satz non
remittatur peccatum nisi restituatur ablatum die Grundlagen der Restitution,
das spätscholastische System der Restitution und die Frage einer Verbindung der
Restitutionslehre mit dem europäischen Privatrecht, in deren Mittelpunkt Hugo
Grotius und James Dalrymple of Stair stehen.
Im Ergebnis sieht er die These von einer prägenden
Bedeutung der spanischen Restitutionslehre für das europäische Recht der
außervertraglichen Schuldverhältnisse als erschüttert an. Zwar hält er
Parallelen für unverkennbar, doch sieht er mit guten Gründen die
Restitutionslehre für die Juristen des 17. Jahrhunderts als so wenig
rezeptionsfähig an, dass sie als eine geschlossene Theorie weder in das
Naturrecht noch in den usus modernus pandectarum Eingang finden konnte.
Gleichwohl Verbindungslinien zu rekonstruieren würde nach seiner überzeugenden
Ansicht nur wenig zum Verständnis des europäischen Rechtes und seiner
Geschichte beitragen.
Innsbruck Gerhard Köbler