Harke, Jan Dirk, Studien zu Vertrag und Eigentumserwerb im römischen Recht (=
Schriften zur Rechtsgeschichte 160). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 99 S.
Besprochen von Gunter Wesener.
Wir verdanken Jan Dirk Harke, seit 2003
Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische
Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg, eine größere Anzahl von
Untersuchungen zum Römischen Recht, aber auch zum modernen Recht. In den
letzten Jahren erschienen etwa: „Allgemeines Schuldrecht“ (2009), Besonderes
Schuldrecht“ (2011), „Drittbeteiligung am Schuldverhältnis“ (Herausgeber, 2010),
„Africani quaestiones“ (2010), „Argumenta Iuventiana – Argumenta Salviana:
Entscheidungsbegründungen bei Celsus und Julian“ (2012) und „Argumenta
Papiniani“ (2013).
Im vorliegenden Sammelband befasst sich
Harke mit Fragen des römischen Vertragsrechts sowie des Eigentumserwerbs. Die
erste Studie (S. 7-16) ist dem Vertragsbegriff und der antiken
Wirtschaftsverfassung gewidmet. Verpflichtung aus Versprechen betrachtet er als
„Merkmal der römischen Rechtskultur“.
In einer zweiten Studie (S. 17-38) stellt
er die interessante Frage nach einem „System des römischen Vertragsrechts“. Die
Gliederung in Realverträge, Verbalverträge und Konsensualverträge hält er
sachlich für durchaus begründet, ja er spricht sogar von drei Systemen (S. 38).
Bei den Realverträgen handle es sich um eine „Haftung aus Vorenthaltung“, bei
der Stipulation um eine „Verpflichtung aus Rechtsfolgenanordnung“, bei den
Konsensualverträgen um eine „Verpflichtung durch Bestimmung des
Geschäftsgegenstandes“.
Die dritte Studie (S. 39-53) hat die
Probleme von dolus in contrahendo,
Mitverschulden und reinen Vermögensschäden im römischen Recht zum Gegenstand.
Der Verfasser sieht Parallelen zwischen der Sanktion für Mitverschulden und der
Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten (dolus
in contrahendo).
Eine eingehende Studie (S.54-93) ist
schließlich dem Thema „Gutgläubiger Erwerb und Rechtsgrund“ gewidmet. Erörtert
wird die Ablehnung einer Putativtitelersitzung in spätklassischer und
nachklassischer Zeit (S. 66ff.), ferner die Frage der Auffassung der Ersitzung
als derivativer oder originärer Erwerb (S. 84ff.). Behandelt wird schließlich
der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in den modernen Kodifikationen (S.
86ff.), im Code civil Art. 2276 (Art. 2279 a. F.), im Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch § 367, im Zivilgesetzbuch der Schweiz und im Bürgerlichen
Gesetzbuch des Deutschen Reiches.
Graz Gunter
Wesener