Grahm,
Nicole, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden
(= Schriften zum Staatskirchenrecht 59). Lang, Frankfurt am Main 2012. 258 S.
Besprochen von Gerhard Köbler.
Besitz
belastet, weil viele Gegebenheiten neben unbezweifelbaren Vorteilen auch manche
Nateile mit sich bringen können. Dementsprechende sind mit kirchlichen Bauten
von den ersten Anfängen an immer auch Unterhaltungslasten verbunden. Dort, wo
die daraus erzielbaren Erträgnisse größer sind als die erforderlichen
Aufwendungen, lohnt der Kirchenbau wirtschaftlich, dort, wo das Gegenteil
zutrifft, muss nach belastbaren Trägern gesucht werden, als welche sich
regelmäßig größere Gesamtheiten anbieten.
Mit dieser
Thematik befasst sich die von Jörg Winter betreute, im Wintersemester 2011/2012
von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene
Dissertation der Verfasserin, die neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und
Literatur noch bis Januar 2012 berücksichtigen konnte. Sie gliedert sich in
einen breiteren, grundlegende Aspekte kommunaler Kirchenbaulasten behandelnden,
allgemeinen Teil und einen kürzeren besonderen Teil. Dieser betrifft die
Pfarrkirche in Schallstadt-Wolfenweiler unter besonderer Berücksichtigung ihres
Turmes.
Nach den am
Ende übersichtlich zusammengefassten Erkenntnissen der Verfasserin finden kommunale
Kirchenbaulasten ihren Ursprung meist in der zwischen des gesamten Mittelalters
bestehenden engen Verbindung zwischen kirchlicher Gemeinde und weltlicher
Gemeinde, wobei das badische Baulastrecht insbesondere durch die
landesgesetzlichen Regelungen des Bauedikts von 1808 und des
Ortskirchensteuergesetzes von 1888 geprägt sind. Gemeindliche Kirchenbaulasten
verletzen nicht verfassungsrechtliche Rechtssätze. so dass sie trotz ihres weit
zurückreichenden Ursprungs noch in der Gegenwart Bestand haben. Wegen der
wachsenden Finanznot der Gemeinden und der zunehmenden Kirchenfeindlichkeit der
Gesellschaft schlägt die Verfasserin gleichwohl zum Schluss ansprechend eine
Ablösung der gemeindlichen Kirchenbaulasten im Wege einer einmaligen
Kapitalabfindung oder mittels laufender Zahlungen vor.
Innsbruck Gerhard Köbler