Andoor, George, Laien in der Strafrechtsprechung. Eine vergleichende Betrachtung der Laienbeteiligung an deutschen und englischen Strafgerichten. BWV, Berlin 2013. 125 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die vorliegende, interessante Arbeit beruht nach dem kurzen Vorwort des Verfassers auf einer rechtsvergleichenden Schrift im Rahmen des grundständigen Studiengangs Magister des deutschen und ausländischen Rechts, die im Sommersemester 2011 in Mainz und in Leicester in England angenommen wurde. Betreut wurde sie von Michael Hettinger. Gefördert wurde sie von der Lang-Hinrichsen-Stiftung.

 

Gegliedert ist die schlanke Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in drei Teile Sie betreffen die historische Entwicklung der Laienbeteiligung in Deutschland und England mit einem anschließenden Vergleich, die Ausgestaltung der Laienbeteiligung in der Gegenwart in Deutschland und England mit einem anschließenden Vergleich und eine Analyse der Laienbeteiligung der Gegenwart in Deutschland und England. Am Ende zieht der Verfasser ein rechtsvergleichendes Fazit.

 

Trotz grundsätzlicher Parallelen der historischen Entwicklung der Laienbeteiligung in beiden Rechtsordnungen muss die Antwort auf die Frage, ob Laien in der Strafrechtsprechung ein notwendiges plebiszitäres Element sind, nach dem ansprechenden Ergebnis des Verfassers unterschiedlich ausfallen. Dabei stützt die Tatsache, dass die Schöffen in Deutschland nur an 14 Prozent  und die Jury in England nur an einem Prozent der Strafverfahren beteiligt sind, die Ansicht, dass die symbolische Wirkung in beiden Ländern weit höher ist als ihre praktische Bedeutung und dass die Laienbeteiligung in beiden Ländern kein notwendiges plebiszitäres oder demokratisches Element darstellt. In England ist aber die Jury auf Grund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung und auf Grund ihrer Zuständigkeit zur Plausibilitätskontrolle und Nichtanwendung von Gesetzes des Parlaments von erheblicher Bedeutung und auch in Deutschland dürfte oder könnte die Anwesenheit von Laienrichtern auf das Verhalten von Berufsrichtern doch so vorteilhafte Auswirkungen haben, dass entgegen anderer Ansicht „die Ausgaben des Steuerstaats für oder in die Aufrechterhaltung des Schöffeninstituts nicht ausschließlich romantischen Zwecken dienen“.

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler