Zweihundert (200) Jahre Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
(ABGB) und europäisches Vertragsrecht. 23. europäische Notarentage 2011, hg. v.
Kodek, Georg E. (= Schriftenreihe des österreichischen Notariats 46).
Manz, Wien 2012. IX, 157 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es ist sehr erfreulich, dass die österreichische Notariatskammer den 200. Geburtstag des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Anlass nahm, ihn zum Thema der europäischen Notarentage zu machen. Dadurch wird nämlich einerseits die europäische Bedeutung dieser mitgliedstaatlichen Rechtsquelle sachgemäß betont. Zugleich erhält der Notarentag einen Sachgegenstand von europäischer Dimension, weil das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eine der drei großen Zivilrechtskodifikationen Europas aus einer Zeit ist, in der Österreich noch eine der fünf Großmächte des damals wichtigsten aller fünf Kontinente war.
Der in Wien 1963 geborene, nach seiner Habilitation über Besitzstörungsverfahren seit 2007 zum Universitätsprofessor für bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien bestellte Herausgeber weist dementsprechend in seinem kurzen Vorwort besonders darauf hin, dass bei der Planung der Tagung bewusst ein starker Schwerpunkt europäische Rechtsentwicklung eingebaut wurde. Gleichwohl sollte die Veranstaltung nicht in die Vergangenheit, sondern auch in die Zukunft gerichtet sein. Demgemäß ging es auch um die Möglichkeiten der Kautelarjurisprudenz, die Internationalisierung der Vertragskultur und die Möglichkeit eines künftigen europäischen Zivilgesetzbuchs, das entweder Rahmen oder Ersatz für das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sein könnte.
Ingesamt enthält der schmale Tagungsband neben sechs Eröffnungs- und Grußansprachen sieben Sachreferate. Dabei schildert der Herausgeber eindrucksvoll den Wandel des Gesetzbuchs in der Zeit, ordnet Thomas Olechowski das Gesetzbuch als Grundlage der Rechtseinheit für Zentraleuropa ein und erklärt Tatjana Josipović seine exemplarische Bedeutung für die Zivilrechtsgesetzgebung Kroatiens von heute. Am Ende steht schließlich die Überzeugung, dass zum 200sten Geburtstag des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Notwendigkeit besteht, den Jubilar sofort zu „beseitigen“.
Innsbruck Gerhard Köbler