Otto, Elisabeth, Das Verwaltungsrecht in der SBZ/DDR bis zur Verwaltungsneugliederung im Jahr 1952 (= Rechtshistorische Reihe 433). Lang, Frankfurt am Main 2012. XII, 238 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach betreute, im Juli 2011 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation der in Berlin 1982 geborenen, nach der ersten juristischen Staatsprüfung 2006 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Jena tätigen Verfasserin. Sie behandelt ein interessantes, lange Zeit ziemlich unbekanntes und vernachlässigtes Thema. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen zwischen 1945 und 1952 hat sich allerdings 1996 bereits Thomas Heil befasst.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in insgesamt sieben Sachkapitel, die mit den Bemühungen um eine zoneneinheitliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einsetzen. Danach konzentriert sich die Verfasserin auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Lande Thüringen, innerhalb deren sie den Wechsel zum Landesverwaltungsgericht und seinen Präsidenten Friedrich Bloch besonders intensiv verfolgt, während die anderen Länder der sowjetischen Besatzungszone knapper dargestellt werden. Über den Titel hinaus geht die Verfasserin auf die Verwaltungsneugliederung im Jahre 1952 ein und verfolgt danach auch noch den Verwaltungsrechtsschutz in der Folgezeit.
Mit der Verwaltungsrechtswissenschaft beschäftigt sie sich im siebten Abschnitt. Danach ermittelt sie ansprechend die ideologische Rechtfertigung und die politischen Motive für den Abbau des Verwaltungsrechts in ihrem Untersuchungsbereich. Im Ergebnis stellt sie eine vollständige Liquidierung des Verwaltungsrecht im Jahre 1958 fest, in dem auf der staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz in Potsdam-Babelsberg am 2. und 3. April die Verwaltungsrechtswissenschaft als bürgerliche Wissenschaftsdisziplin verurteilt wurde, von der die sozialistische Rechtswissenschaft zu reinigen sei., so dass in der Folge Verwaltungsrecht und Verwaltungsakt aus dem Sprachgebrauch der Rechtswissenschaft gestrichen wurden, die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts ersatzlos wegfielen und das besondere Verwaltungsrecht formal dem Staatsrecht eingegliedert wurde, bis 1966 wieder erste Gegenüberlegungen sichtbar wurden.
Innsbruck Gerhard Köbler