Muhl, Felix, „Volkseigentum ist unantastbar“.
Das Volkseigentumsschutzgesetz der DDR und der Bestimmtheitsgrundsatz (=
Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 8). Erich Schmidt, Berlin
2011. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die auf rund 100 Literaturtitel
aufbauende Arbeit ist die in Münster 2010 angenommene Dissertation des in
Hannover und Nottingham ausgebildeten, seit 2009 als Rechtsanwalt bei CMS
Hasche Sigle tätigen Verfassers. Nach ihrer Einleitung will sie erstmals ein
einzelnes Gesetz der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik analysieren,
das den Geist dieser Epoche atmet. Ausgewählt ist hierfür das am 2. Oktober
1952 erlassene, im Februar 1958 durch das Strafrechtsergänzungsgesetz abgelöste
Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums
(DDR-GBl. - 1952 - Nr. 140, 6. 10. 1952, S. 982).
Gegliedert ist das schlanke Werk
nach einer kurzen Einleitung in drei Teile. Zunächst schildert der Verfasser
ideologische und praktische Grundzüge des sozialistischen Rechts (Rechtslehre,
Ideal vom Recht, sozialistisches Strafrecht der DDR). Danach wendet er sich
seinem besonderen, im Anhang in Auszügen abgedruckten Gegenstand zu und bietet
nach dessen Betrachtung am Ende eine Zusammenführung.
Im Ergebnis stellt der Verfasser
fest, dass „die Staatsführung des jungen sozialistischen Staates, der diese
Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung nicht durch die freie Entscheidung der
Bürger angenommen hat, sondern ihm von der sowjetischen Besatzungsmacht
aufgezwängt wurde, sich in ihrer Macht permanent bedroht“ fühlte. Von daher
drängte sich schon früh der Gedanke eines Spezialgesetzes zum Schutz des
besonderen gesellschaftlichen Eigentums auf. Das in § 1 verwendete
Tatbestandsmerkmal des „sonstigen Beiseiteschaffens“ war jedoch nach dem
Verfasser an Unbestimmtheit kaum zu überbieten und die Rechtsprechung
unterstützte den Gesetzgeber in seinen politischen Absichten bestmöglich, so
dass das Volkseigentumsschutzgesetz und seine Anwendung als kennzeichnend für
die frühe Deutsche Demokratische Republik und allgemeiner für den Umgang
ideologischer Herrschaft mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen angesehen werden
können.
Innsbruck Gerhard Köbler