Meiers, Thomas, Die Entwicklung und Reform der Sachmängelhaftung des Verkäufers beim Stückkauf im deutschen Recht zwischen 1992 und 2008 unter vergleichender Berücksichtigung des englischen Rechts (= Europäische Hochschulschriften 2, 5057). Lang, Frankfurt am Main 2010. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die in Mainz 2009 angenommene Dissertation des 1970 in Boppard geborenen, in Mainz, London und in den Vereinigten Staaten in der Rechtswissenschaft ausgebildeten, danach als Rechtsanwalt und Wirtschaftsjurist tätigen Verfassers. Sie betrifft das bedeutsame Recht der Sachmängelgewährleistung. Dieses war in Deutschland vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1900 bis zum 31. Dezember 2001 in den §§ 459ff. a. F. ziemlich gesondert vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt, bis es zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts verändert wurde.
Der Verfasser behandelt im ersten seiner vier Kapitel die geschichtliche und systematische Einordnung der Sachmängelhaftung des Verkäufers nach dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden deutschen Recht, nach dem bis zum 30. 3. 2003 geltenden englischen Recht, nach dem ab dem 1. 10. 2002 geltenden deutschen Recht und nach dem ab dem 31. 3. 2003 geltenden englischen Recht. Danach untersucht er für die gleichen vier zeitlich-örtlichen Bereiche die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung und die Rechtsfolgen. Zum Schluss führt er zusammenfassenden einen Rechtsvergleich durch.
Für diesen betrachtet er auf der Seite der Voraussetzungen die vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung, die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und öffentliche Äußerungen, Montagemängel und mangelhafte Montageanleitung, Falschlieferung und Lieferung einer Mindermenge sowie Ausschluss der Haftung bei Kenntnis des Mangels, auf der Seite der Rechtsfolgen den Nacherfüllungsanspruch, den Vertragsaufhebungsanspruch, den Minderungsanspruch und den Schadensersatzanspruch des Käufers sowie die Verjährung. Ingesamt zeigen sich neben der Vereinheitlichung durch europäisches Recht auch verbliebene Unterschiede. Wer immer sich im Verhältnis zwischen Deutschland und England über sie gut unterrichten will, wird mit der Arbeit des Verfassers ansprechend bedient sein.
Innsbruck Gerhard Köbler