Gómez Rivero, Ricardo, Die königliche Sanktion der Gesetze in der Verfassung von Cadiz (= Edition Rechtskultur). Gietl, Regenstauf 2011. 189 S. Besprochen von Christoph Schmetterer.
Die spanische Verfassung, die sogenannte Verfassung von Cadiz, war von 1812 bis 1814, dann wieder von 1820 bis 1823 und schließlich 1836/1837 in Kraft. In der für konstitutionelle Monarchien typischen Weise sah die Verfassung vor, dass Gesetze vom (hier aus einer Kammer bestehenden) Parlament beschlossen und dann vom König sanktioniert wurden.
Mit der Sanktion durch den König in der Periode von 1820 bis 1823 (dem sogenannten liberalen Triennium) beschäftigt sich die Monographie Riveros. In einem kurzen einleitenden Kapitel beschreibt der Verfasser allgemein das Verfahren bei der königlichen Sanktion, um dann nach Jahren geordnet die einzelnen Gesetze zu behandeln.
Die Verfassung von 1812 widmete der Sanktion und Promulgation der Gesetze durch den König einen vergleichsweise breiten Raum (Art. 142–155). Der König konnte einen Gesetzesbeschluss nach Anhörung des Staatsrates annehmen oder verwerfen. Das Parlament konnte einen vom König verworfenen Gesetzesbeschluss erst im nächsten Jahr wieder zur Sanktion vorlegen. Wenn dem König ein bereits zwei Mal verworfener Beschluss ein drittes Mal vorgelegt wurde, musste er diesen sanktionieren.
1820 wurden dem König (Ferdinand VIII.) insgesamt 18 Gesetzesentwürfe vorgelegt, die alle seine Sanktion erhielten. Im Fall zweier religionsrechtlicher Gesetze hatte Ferdinand zunächst die Absicht gehabt, seine Sanktion zu verweigern, erteilte sie auf Druck seiner Minister aber schließlich doch.
1821 wurden dem König 14 Gesetzesentwürfe vorgelegt, von denen er 12 sanktionierte. Die beiden zurückgewiesenen Entwürfe sollten Vaterlandsvereine und bestimmte Durchführungsfragen bei der Aufhebung des Feudalsystems regeln.
1822 legte das Parlament dem König nur 10 Gesetzesentwürfe vor, darunter erneut eines über Vaterlandsvereine. Obwohl sich der Staatsrat mehrheitlich dagegen aussprach, erteilte der König dem Entwurf seine Sanktion. Auch den Entwurf über das Feudalland legte das Parlament noch einmal vor, doch hier verweigerte Ferdinand VIII. erneut die Sanktion. Außerdem verweigerte er einem Entwurf über die Festnahme von Verschwörern seine Sanktion.
1823 war das produktivste Jahr des Parlaments im liberalen Triennium. Es beschloss insgesamt 25 Gesetzesentwürfe, von denen der König 20 sanktionierte. Einem Entwurf (über Messstiftungen) verweigerte er die Sanktion und zu den restlichen vier Entwürfen gab er keine Stellungnahme mehr ab, weil er die Verfassung am 1. Oktober 1823 aufhob und wieder absolutistisch regierte. Zu den sanktionierten Entwürfen des Jahres 1823 zählt auch jener über das Feudalland, der dem König zum dritten Mal vorgelegt wurde, sodass er keine andere Wahl mehr hatte, als das Gesetz zu sanktionieren.
Das Buch Riveros ist eine interessante und sehr detailreiche Studie über die Gesetzgebungspraxis eines frühkonstitutionellen Staates, die großteils auf bisher unveröffentlichten Quellen beruht. Dementsprechend enthält das Buch auch einen umfassenden Quellenanhang. Leider fehlt ein Register.
Wien Christoph Schmetterer