Fundstellen deutscher Reichs- und Bundesgesetze - 1867-2011, hg. v. Fuchs, Thomas. De legibus Mannheim 2012. 656 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit dem vorliegenden Werk von Thomas Fuchs, der bereits historisch-synoptische Editionen zum Baugesetzbuch, zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zum Strafgesetzbuch herausgegeben hat, liegt nunmehr auch ein Fundstellenverzeichnis für die Gesetze des Norddeutschen Bundes, des Deutschen Reichs und der Bundesrepublik Deutschland von 1867-2011 vor. Das Werk steht in der Tradition der von Alfred Dehlinger begründeten systematischen Gesetzesübersicht (1. Aufl. 1915, letzte, 34. Aufl. 1961). Zu nennen wäre auch noch der von Franz Schlegelberger 1921 begründete Nachweis des jeweils geltenden Reichsrechts unter dem Titel: „Das Recht der Neuzeit“ (19. Aufl., 1944), das unter dem Titel: „Das Recht der Gegenwart“ für das Recht der Bundesrepublik weitergeführt wurde (1. Aufl. 1955; 35. Aufl. 2009). Das Werk von Fuchs verzeichnet sämtliche Gesetze des Norddeutschen Bundes, des Reichs, der Besatzungszeit und der Bundesrepublik Deutschland, Bekanntmachungen von Gesetzen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft. Nicht berücksichtigt sind grundsätzlich Verordnungen, die allerdings dann aufgeführt werden, wenn Gesetzgebung und Regierung in einer Hand lagen wie in der NS-Zeit. Auch Verordnungen des Reichspräsidenten nach Art. 48 WRV werden nachgewiesen. Allerdings sollten die Nachweise für die NS-Zeit noch einmal überprüft werden; zum Beispiel sind die Änderungen der ZPO nach der Verordnung vom 16. 5. 1942 zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts (RGBl. I 1942, 333) nicht bei den Nachweisen zur Änderung der CPO/ZPO nachgewiesen.
Das Werk gliedert sich in die Teile I und II. Teil I ist alphabetisch angeordnet, wobei die ursprünglichen Gesetzestitel verwendet werden (Civilprozessordnung, nicht Zivilprozessordnung). Das Notariatsrecht ist einmal unter dem Stichwort „Reichsnotarordnung“ von 1937 und für die Zeit ab 1961 unter „Bundesnotarordnung“ berücksichtigt worden (S. 53, 332). Ein Verweis bei dem früheren Gesetz auf das spätere Gesetz ähnlichen Inhalts wäre hilfreich gewesen. Obwohl die „interessanten“ Gesetze grundsätzlich nach Schlüsselbegriffen eingeordnet sind, deren Wahl „stets von der Frage geleitet“ wurde, „wonach gesucht werden könnte“ (S. 5), sind in Teil I auch zahlreiche Gesetze unter ihrem ursprünglichen Titel („Gesetz …“) eingestellt (S. 114-245), auf die bei den Schlüsselbegriffen verwiesen wird (vgl. „Urheberrecht“, S. 382). Diese Verweise erschweren die Benutzbarkeit des Werkes nicht ganz unerheblich. Hilfreicher wäre es gewesen, wenn die umfangreichen Nachweise S. 114 ff. in das alphabetische Verzeichnis nach Schlüsselbegriffen voll eingearbeitet worden wäre. Teil II weist die sog. „uninteressanten“, d. h. weniger wichtigen Gesetze nach strikt alphabetischer Reihenfolge nach (S. 427-656). Allerdings werden auf diese Weise nicht wenige Gesetze doppelt nachgewiesen (z.B. das Adoptionsgesetz von 1976 in Teil I, S. 14, in Teil II, S. 499). Insgesamt ist der Teil II wenig brauchbar, da ein Gesetz wohl primär unter dem „Schlüsselbegriff“ bzw. dem Haupttitel gesucht werden dürfte. Es sollte überlegt werden, ob bei einer Neuauflage die S. 114ff. und Teil II in das alphabetische Schlüsselwortregister eingearbeitet werden könnten. Die Benutzungshinweise sollten erweitert, der Satzspiegel insgesamt verbessert werden. Insgesamt liegt mit dem Werk von Fuchs ein allerdings verbesserungsbedürftiger Gesetzesnachweis für die Zeit ab 1867 vor, der die Arbeiten des Rechtshistorikers erheblich erleichtern dürfe.
Kiel |
Werner Schubert |