Brussels IIbis Regulation, hg. v. Magnus, Ulrich/Mankowski, Peter (= European Commentaries on Private International Law 2). Sellier, München 2012.. XXXVIII, 506 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Am 28. Mai 1998 wurde innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Übereinkommen zur Regelung des Eherechts geschlossen, das Rechtsfragen der Ehen von Staatsangehörigen unterschiedlicher Mitgliedstaaten vereinheitlichen sollte, aber tatsächlich nie in Kraft trat. An seiner Stelle wurde das ursprünglich als völkerrechtliches Abkommen geplante Übereinkommen in der Form einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft verwirklicht (Nr. 1347/2000). Sie wurde allerdings bald als der Überarbeitung und Ergänzung bedürftig angesehen, so dass am 27. November 2003 die (nicht überall einheitlich benannte) Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 mit 72 Artikeln in sieben Kapiteln geschaffen wurde.

 

Diese Verordnung ist nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber die Magna Charta der „cross-border divorce and cross-border lawsuits concerning parental responsibility“ in Europa, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis hat. Deswegen ist eine sachverständige Kommentierung von großem tatsächlichem Wert. Die Herausgeber haben sie im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit als zweiten Teil eines größeren Gesamtvorhabens vorgelegt.

 

Zusätzlich als Bearbeiter einbezogen wurden dabei Alegría Borrás aus Barcelona, Luís Pedro Rocha de Lima Pinheiro aus Lissabon, David McClean aus Sheffield, Peter McEleavy aus Dundee, Étienne Pataut aus Paris, Marta Pertégas Sender aus Antwerpen, Walter Pintens aus Löwen, Jörg Pirrung aus Trier und Kurt Siehr aus Hamburg bzw. Zürich, so dass von den großen Mitgliedstaaten eigentlich nur Italien nicht besonders vertreten ist. Umgekeht schultert Peter Mankowski eine dreifache Last. Möge der erste englische Kommentar dieser Verordnung die mit ihm verbundenen Hoffnungen und Erwartungen zum Nutzen der Allgemeinheit rasch und vollständig erfüllen.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler