Berger, Martin, Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der ev.-luth. Landeskirche Sachsens. Eine vergleichende Analyse der Jahre 1945-1990 und 1991-2003 (= Rechtsgeschichtliche Studien 45). Kovač, Hamburg 2011. LVI, 402 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Gero Dolezalek angeregte und betreute, im Sommer 2011 der Universität Leipzig vorgelegte und mit summa cum laude bewertete Dissertation des in Leipzig 1980 geborenen, während und nach dem Studium in verschiedenen außeruniversitären wie universitären Tätigkeiten beschäftigten, ab November 2010 im Referendardienst befindlichen Verfassers. Sie betrifft eine einzelne besondere Frage des kirchlichen Rechts. Da sie sich über fast sechzig Jahre des Vergleiches erstreckt, ist ihr Gegenstand nicht nur dogmatisch interessant, sondern auch kirchenrechtsgeschichtlich.

 

Gegliedert ist sie in insgesamt acht Teile. Nach einer kurzen Einleitung über das kirchliche Dienstrecht, den Untersuchungsgegenstand und zwei methodologische Fragen greift sie zunächst auf die Entstehung und Entwicklung des Staatskirchenrechts von der Antike bis 1945 zurück, um anschließend die Stellung der Kirche in der sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu beleuchten. Dem folgt im Rückgriff eine Betrachtung des Dienstrechts bis 1945.

 

Auf dieser Grundlage schildert der Verfasser die Entwicklung des kirchlichen Dienstrechts im Untersuchungsgebiet in der Untersuchungszeit, wobei er auf das Dienstrecht der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und das Mitarbeitervertretungsrecht vertieft eingeht. Im Ergebnis stellt er fest, dass die von der Kirche benötigte oder gewünschte Rechtsetzungsspielraum in der Deutschen Demokratischen Republik zwar durch die Verfassung abgesichert war, in Wirklichkeit aber stark eingeschränkt wurde. Gleichwohl setzte die Kirche vor 1990 aus praktischen Überlegungen ihr Recht wesentlich autonomer als danach, wobei der Verfasser ansprechend vermutet, dass das Spannungsfeld zwischen einfacherer Anpassung und aufwendigerer Eigenständigkeit auch unter dem Einfluss europarechtlicher Normen fortbestehen wird.

 

Innsbruck^                                                                             Gerhard Köbler