Vertrag über die Europäische Union
(Maastricht-Vertrag)
vom 7. Februar 1992
Seine Majestät der
König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Griechischen Republik,
Seine Majestät der König von Spanien,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident Irlands,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Der Präsident der Portugiesischen Republik,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen
Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue
Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der
Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für
die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und der Rechtsstaatlichkeit,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter
Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der
Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen
übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser
wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer
Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu
errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile
Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen
der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und
des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker
zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei
der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen
Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die
Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit
zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und
Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in
Europa und in der Welt zu fördern,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Ziels, die
Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger
durch die Einfügung von Bestimmungen über Justiz und Inneres in diesen Vertrag
zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren
Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen,
um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König der Belgier:
Marc Eyskens; Philippe Maystadt
Ihre Majestät die Königin von Dänemark:
Uffe Eflemann-Jensen; Anders Fogh Rasniussen
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Hans-Dietrich Genscher; Theodor Waigel
Der Präsident der Griechischen Republik:
Antoni Samaras; Efthymios Christodoulou
Seine Majestät der König von Spanien:
Francisco Fernandez Ordonez; Carlos Solchaga
Der Präsident der Französischen Republik:
Roland Dumas; Pierre Beregovoy
Der Präsident Irlands:
Gerard Collins, T.D.; Bertie Ahern
Der Präsident der Italienischen Republik:
Gianni de Michelis; Guido Carli
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Jacques Poos; Jean-ClaudeJuncker
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
H. van den Broek; Wim Kok
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
Joao de Deus Pinheiro; Jorge Braga dc Macedo
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland:
Douglas Hurd; Francis Maude
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig
befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Titel
I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel A.
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien
untereinander eine Europäische Union, im folgenden als
„Union“ bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue
Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar,
in der die Entschei-dungen möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften,
ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der
Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu
gestalten.
Artikel B.
Die Union setzt sich folgende
Ziele:
- die Förderung eines ausgewogenen und
dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch
Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und
Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach
Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler
Ebene, insbesondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu
auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;
- die Stärkung des Schutzes der Rechte
und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer
Unionsbürgerschaft;
- die Entwicklung einer engen
Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres;
- die volle Wahrung des
gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei nach dem
Verfahren des Artikels N Absatz 2 geprüft wird, inwieweit die durch diesen
Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu
revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft
sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach
Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der
darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es
in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt
ist, verwirklicht.
Artikel C.
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen
Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer
Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen
Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere
auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen
ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und
die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
Artikel D.
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung
erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen
für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von
den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem
Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens
zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des
Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament
nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht
über die Fortschritte der Union vor.
Artikel E.
Das Europäische Parlament, der
Rat, die Kommission und der Gerichtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und
im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der
nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und
der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Artikel F.
(1) Die Union achtet die
nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, deren Regierungssysteme auf
demokratischen Grundsätzen beruhen.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4.
November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den
gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum
Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Titel II
Bestimmungen zur Änderung des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf die
Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert.
A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes:
1. Der Ausdruck „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ wird
durch „Europäische Gemeinschaft“ ersetzt.
B. Im Ersten Teil „Grundsätze“ gilt folgendes:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines
Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die
Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder
Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens
innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und
umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der
Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an
sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und Lebensqualität, den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern.
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und
Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den
Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien
Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des
Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100c;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen
schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen
Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den
Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; Aufgabe der
Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines
t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz Gemeinsamen Marktes
und einer Wirtschafts- und Währungs- und Fremdenverkehr.“
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3a
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin
vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer
engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe
dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die
unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung
einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung
einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das
Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer
offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze
voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre
Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.“
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3b
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in
diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur
tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher
wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht
werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die
Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.“
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch
folgende Organe wahrgenommen:
- ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
- einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag
zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem
Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit
beratender Aufgabe unterstützt.“
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 4a
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden
ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als „ESZB“ bezeichnet)
und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als „EZB“ bezeichnet)
geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem
Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als
„Satzung des ESZB“ bezeichnet) zugewiesen werden.
Artikel 4b
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die
nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der
beigefügten Satzung zugewiesen werden.“
8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6.
Der neue Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für das Verbot
solcher Diskriminierungen treffen.“
9. Die Artikel 8, 8a, 8b und 8c werden Artikel 7, 7a, 7b
und 7c.
C. Folgender Teil wird eingefügt:
„Zweiter Teil
Die Unionsbürgerschaft
Artikel 8
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag
vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Artikel 8a
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu
bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die
Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist, beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Artikel 8b
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem
er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen,
wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des
betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten
ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen
können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer
Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der
Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem
Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht
wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember
1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
Artikel 8c
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten
Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht
vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden
Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen
Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein.
Artikel 8d
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim
Europäischen Parlament nach Artikel 138d.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138e
eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Artikel 8e
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und
sodann alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht
wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen
Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte
einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.“
D. Der Zweite und der Dritte Tel werden unter folgender
Überschrift zusammengefaßt:
„Dritter Teil
Die Politiken der Gemeinschaft“
und in diesem Teil gilt folgendes:
10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende
Fassung:
„Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 48
fortschreitend herzustellen, insbesondere“
11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung des
allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung
einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.“
12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien für die
Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der
Koordinierung der Rechtsverordnungen und‘ Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten
Stufe gemäß dem Verfahren des Artikels 189b.“
13. Artikel 57 erhält folgende Fassung:
„Artikel 57
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten
zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b Richtlinien
für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der
Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung
selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtlinien,
deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender
gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der
Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels
189b.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die
ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung
der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten
voraus.“
14. Im bisherigen Zweiten Teil Titel III erhält die Überschrift
des Kapitels 4 folgende Fassung:
„Kapitel 4
Der Kapital- und Zahlungsverkehr“
15. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 73a
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73
durch die Artikel 73b bis 73g ersetzt.
Artikel 73b
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen
den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitglied-staaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Artikel 73c
(1) Artikel 73 b berührt nicht die Anwendung derjenigen
Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher
oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten
Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in
Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen
oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie
seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines
freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann
der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für
den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten
Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
Artikel 73d
(1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der
Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem
Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern,
sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder
statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von
Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und
Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne
des Artikels 73b darstellen.
Artikel 73e
Abweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten, für
die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden
Gemeinschaftsrechts gilt, Beschränkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu
dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen längstens bis 31.
Dezember 1995 beibehalten.
Artikel 73f
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter
außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und
Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB
gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens
sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Artikel 73g
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in
Artikel 228a vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat
nach dem Verfahren des Artikels 228a die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem
Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern
ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen
hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorliegen
schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber
dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und
Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten - sind
über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu
ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.
Artikel 73h
Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung
des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die
Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und
Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-
und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag
liberalisiert ist.
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die in vorstehendem
Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsver-kehrs hinauszugehen,
soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der
Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden
diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung dieses Kapitels und der
Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und die
Liberalisierung der Dienstleistungen schrittweise beseitigt.
3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen
Beschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste des
Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.
Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikeln 63
bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Nummern 1 und 2 oder
die sonstigen Bestimmungen dieses Kapitels maßgebend sind.
4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten
über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgesehenen
Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in
diesem Vertrag genannten Ziele nicht beeinträchtigen.“
16. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
„Artikel 75
(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des
Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
Vorschriften werden im Laufe der Übergangszeit erlassen.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren
werden die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren
Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten
sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte,
vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen;
dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der
Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.“
17. Im bisherigen Dritten Teil wird Titel 1 - Gemeinsame
Regeln“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Titel V
Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der
Rechtsvorschriften“
18. In Artikel 92 Absatz 3
- wird folgender Buchstabe eingefügt:
„d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes,
soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in
einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;“
- wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.
19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
„Artikel 94
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen
Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere
die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen
Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.“
20. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
„Artikel 99
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die
Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit
diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts
innerhalb der in Artikel 7a gesetzten Frist notwendig ist.“
21. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
„Artikel 100
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.“
22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von
Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a die nachstehende
Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung
des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.“
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 100c
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die dritten Länder, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen.
(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem
plötzlichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemeinschaft zu
führen droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den
Visumzwang für Staatsangehörige des betreffenden Landes einführen. Der nach
diesem Absatz eingeführte Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1
verlängert werden.
(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im
Sinne des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt erläßt
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur einheitlichen
Visagestaltung.
(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die
Kommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen, in dem
sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten.
(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der
Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit unberührt.
(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein
entsprechender Beschluß nach Artikel K. 9 der die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die
Europäische Union gefaßt wird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig
festgelegten Abstimmungsverfahrens.
(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten
geltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfaßte Sachbereiche regeln,
bleiben in Kraft, solange sie nicht durch Richtlinien oder Maßnahmen aufgrund
dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind.“
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 100d
Der aus hoben Beamten bestehende Koordinierungsausschuß,
der durch Artikel K. 4 des Vertrags über die Europäische Union eingesetzt wird,
trägt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in
den in Artikel 100c genannten Bereichen bei.“
25. Im bisherigen Dritten Teil werden „Titel II - Die
Wirtschaftspolitik“ sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
„Titel VI
Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 1
Die Wirtschaftspolitik
Artikel 102 a
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus,
daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten
Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die
in Artikel 3a genannten Grundsätze.
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik
als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie im Rat
nach Maßgabe des Artikels 102a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf
Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem
Europäischen Rat hierüber Bericht.
Der Europäische Rat erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine
Schlußfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der Rat mit
qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt
werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und
eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die
wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft
sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten
Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor.
Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet
ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete
Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3
festgestellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in
Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ord-nungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungs-union zu gefährden droht, so kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die
erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat
kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen,
seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament
über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des
Rates kann ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen
Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c die
Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze
3 und 4 festlegen.
Artikel 103a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet
der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig über die der
Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls
gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen
oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden
Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der
Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden Schwierigkeiten auf
Naturkatastrophen zurückzuführen, so beschließt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über
den Beschluß.
Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB
oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
„nationale Zentralbanken“ bezeichnet). für Organe oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften
oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind
ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch
die EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für
Kreditinstitute im Besitz der öffentlichen Hand; diese werden von der
jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von
Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Artikel 104a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen
getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder örtlichen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nachdem Verfahren
des Artikels 189c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in Absatz 1
vorgesehenen Verbots fest.
Artikel 104b
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt
nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines
bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten
der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats
und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines
bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des
Artikels 189c Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem
Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Artikel 104c
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche
Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der
Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei
Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum
Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn,
daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen
Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird
und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt
einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis
hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im einzelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser
Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht wird
berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für
Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen
einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und
Haushaltslage des Mitgliedstaats.
Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der
Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist, daß in einem Mitgliedstaat die
Gefahr eines übermäßigen Defizits besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109c gibt eine Stellungnahme
zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem
Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt
sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf
Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der
betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, nach Prüfung der
Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit
festgestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen
mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.
Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb
der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates
weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat mit
der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für
den nach Auffassung des Rates zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu
treffen.
Der Rat. kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach
einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des
Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und
170 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9
nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden
Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
- von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der Emis-sion von
Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende
zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber
dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
- von dem Mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener
Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach
Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
- Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament
von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach
den Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem
betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Hat
der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die
Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer öffentlichen
Erklärung fest, daß in dem betreffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit
mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis
9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der
Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen
Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in
diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beigefügten
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten.
Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der EZB die geeigneten
Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen.
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen
dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere
Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten
Protokolls.
Kapitel 2
Die Währungspolitik
Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die
Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles
der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2
festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang
mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch
ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an
die in Artikel 3a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu
verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich
berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen
durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich
der EZB,
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im
Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,
die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und
Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden
Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von
den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute
und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag
der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustim-mung des Europäischen
Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
übertragen.
Artikel 105a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von
Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen
Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und
den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von
Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung der EZB
Maßnahmen erlassen; um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für
den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren
reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen
Zentralbanken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich
dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag
beigefügten Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1,
22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB
entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der
Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB
ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils
erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments
und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und
34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.
Artikel 107
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die
Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die
EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane
Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der
Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten
verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die
Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum
Zeitpunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag sowie mit der
Satzung des ESZB im Einklang stehen.
Artikel 108a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden
von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des ESZB
vorgesehenen Bedingungen
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1
erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung
des ESZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner
in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 106 Absatz 6
vorgesehen werden,
- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag
und der Satzung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die
sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die Verordnungen und
Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und
Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die EZB
befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren
Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.
Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf
Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem
Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß den in
Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche
Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber
Drittlandswährungen treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf
Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem
Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden
Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems
festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet das
Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung oder Aufgabe der
ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehreren
Drittlandswährungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit
qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und nach
Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Orientierungen für die
Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese allgemeinen
Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu
gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren
Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind, beschließt der Rat
abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
Kommission und nach Anhörung der EZB die Modalitäten für die Aushandlung und
den Abschluß solcher Vereinbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet,
daß die Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommission
wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt.
Die nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe der
Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit
über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die
von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie
einstimmig über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und
105 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der
Gemeinschaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die
Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Verhandlungen zu
führen und internationale Vereinbarungen zu treffen.
Kapitel 3
Institutionelle Bestimmungen
Artikel 109a
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des
Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des
Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der
Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das
Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Währungs-
oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich
ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums
werden.
Artikel 109b
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission
können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Beratung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den
Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den
Zielen und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über
die Tätigkeit des ESZB und die Währungspolitik im vergangenen und im laufenden
Jahr. Der Präsident der EZB legt den Bericht dem Rat und dem Europäischen
Parlament vor, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen
kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums können auf
Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre Initiative hin von den
zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.
Artikel 109c
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten
in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu fördern,
wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe,
- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie
den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat
und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel
73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel
104b, Artikel 104c, Artikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz 6, Artikel 109h,
Artikel 109i, Artikel 109j Absatz 2 sowie Artikel 109k Absatz 1 genannten
Arbeiten des Rates mitzuwirken,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der
Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags
und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf
alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der
Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser
Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des
Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und
Finanzausschuß eingesetzt.
Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsausschuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen
an diese Organe abzugeben,
- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu
beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu
erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern
und internationalen Einrichtungen,
- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel
73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel
104b, Artikel 104c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz 2, Artikel 106
Absätze 5 und 6, Artikel 109,~Artikel 109h, Artikel 109i Absätze 2-und 3,
Artikel 109k Absatz 2, Artikel 1091 Absätze 4 und 5 genannten Arbeiten des
Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben
und vorbereitenden Arbeiten auszuführen,
- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der
Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags
und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf
alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der
Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser
Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens
zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel genannten
Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der
Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die
eine Ausnahmeregelung nach den Artikeln 109k und 1091 gilt, hat der Ausschuß
zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs- und
Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden
Mitgliedstaaten zu beobach-ten und dem Rat und der Kommission regelmäßig
darüber Bericht zu erstatten.
Artikel 109d
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103
Absatz 4, Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel 109j,
Artikel 109k und Artikel 1091 Absätze 4 und 5 fallen, kann der Rat oder ein
Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung
oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und
unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen
Artikel 109e
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der
Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der
Verbote sicherzustellen, die in Arti-kel 73b - unbeschadet des Artikels 73e -
sowie Artikel 104 und Artikel 104a Absatz 1 niedergelegt sind,
- erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene
Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der
Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere
hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen,
gewährleisten sollen,
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei
der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich
der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104a Absatz 1, Artikel 104b Absatz
1 und Artikel 104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn
der zweiten Stufe.
Artikel 103a Absatz 2, Artikel 104c Absätze 1,9 und 11, Artikel 105, Artikel
105a, Artikel 107, Artikel 109, Artikel 109a, Arti-kel 109b und Artikel 109c
Absätze 2 und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht,
übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit
angezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhängigkeit
seiner Zentralbank herbeigeführt wird.
Artikel 109f
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches
Währungsinstitut (im folgenden als „EWI“ bezeichnet) errichtet und nimmt seine
Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat geleitet
und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der
nationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird.
Der Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der
Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der
Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
„Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet) bzw. des Rates des EWI
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich
ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen
anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt den
Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll
festgelegt.
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten
Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;
- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu
verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten;
- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen;
- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der
nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und
-märkte berühren;
- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit,
der aufgelöst wird, zu übernehmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der
Satzung des EWI festgelegt;
- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Entwicklung einschließlich
des reibungslosen Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die
Aufgabe,
- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur Durchführung einer
einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlich sind,
- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem
Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in
seinem Zuständigkeitsbereich zu fördern,
- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB
auszuarbeiten,
- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs zu fördern,
- die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu überwachen.
Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,
organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest, den das ESZB zur
Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten Stufe benötigt. Dieser wird der EZB
zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder seines Rates
- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allgemeinen Orientierung der Geld- und
der Wechselkurspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren
diesbezüglichen Maßnahmen abgeben,
- den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen
unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der Gemeinschaft
und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems
beeinflussen könnten,
- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer
Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen
und Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen für
Rechtsakte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der
Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem
Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen
Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe
übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende
Funktion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter dieser das
EWI zu verstehen.
In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI
vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten
der Zentralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck
„EZB“ in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.
Artikel 109g
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht
geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach
Artikel 1091 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 109h
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner
Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich
entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art
der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten
geeignet, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes oder die
schrittweise Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so
prüft die Kommission unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen,
die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden
Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission gibt die Maßnahmen an,
die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von der
Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufgetretenen oder
drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach
Anhörung des in Artikel 109c bezeichneten Ausschusses einen gegenseitigen
Beistand und die dafür geeigneten Methoden.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Lage und ihre
Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit
qualifizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die
Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige Beistand kann
insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen Organisationen,
an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Handelsströmen zu
vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige
Beschränkungen gegenüber dritten Ländern beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens anderer
Mitgliedstaaten;. hierzu ist ihr Einverständnis erforderlich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen
gegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die
getroffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission den in
Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren
Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung aufheben und die
Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die
Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109i
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanzkrise
und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109h Absatz 2 nicht
unverzüglich getroffen, so kann der betreffende Staat vorsorglich die
erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an
Störungen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über
das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt
erforderliche Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden
über die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrichtet. Die
Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach Artikel 109h empfehlen.
(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des
in Artikel 109c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutzmaßnahmen zu
ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die
Geltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Stufe.
Artikel 109j
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit
die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch
die Frage geprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen
Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung
des ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an
dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die einzelnen
Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:
- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer
Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten
nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt
haben;
- eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus
einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels
104c Absatz 6;
- Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des
Europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung
gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats;
- Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner
Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im
Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer
Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll näher festgelegt.
Die Berichte der Kommission und des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung
der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die
Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und
andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf
Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit,
- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen,
- ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische Parlament wird angehört und
leitet seine Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der Staats- und
Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach
Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2
verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des
Rates, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für
die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;
- er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte
Stufe einzutreten;
sofern dies der Fall ist,
- bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der
dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1. Januar
1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der Rat, der in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer Wiederholung des in den Absätzen 1
und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - vorgesehenen
Verfahrens unter Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der
Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der
Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mitgliedstaaten die
notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen.
Artikel 109 k
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt
wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109j Absatz 2
genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der
Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine
Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betreffenden
Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als „Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche Mitgliedstaaten
die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen, wird den Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen,
eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden
Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als „Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines
Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission
und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 109j Absatz 1. Der Rat
entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Aussprache im
Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der
Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des
Artikels 109j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt die
Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß
die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht gelten:
Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105a,
Artikel 108a, Artikel 109 sowie Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b. Der
Ausschluß des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Zentralbank von den
Rechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung
des ESZB geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105a, Artikel
108a, Artikel 109 sowie Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet der
Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3
genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel 148 und
Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen
Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt,
als qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung eines Rechtsakts
Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten
erforderlich.
(6) Artikel 109h und Artikel 109i finden weiterhin auf
Mitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 109l
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109j Absatz 3
gefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe bzw.
unmittelbar nach dem 1. Juli 1998
- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen;
- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB 4en Präsidenten,
den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB.
Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium
aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen
zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als 4 Mitgliedern
bestehen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB
errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit
im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre
Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese
erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB
liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der
Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die
eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 der in
Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes
Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund
eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB
die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden,
sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU
ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese
Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft ferner
nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche
Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten
erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2
beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines
einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird,
fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU
als einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 109m
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder
Mitgliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem
Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit
im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der
ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des
Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den eine
Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung sinngemäß
anzuwenden.“
26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird „Kapitel 4 -
Die Handelspolitik“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Titel VII
Gemeinsame Handelspolitik“
27. Artikel 111 wird aufgehoben.
28. Artikel 113 erhält folgende Fassung:
„Artikel 113
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen
Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen,
den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der
Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen,
zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die
Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder
internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission
dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der
erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer
Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach Maßgabe der
Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen
Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.“
29. Artikel 114 wird aufgehoben.
30. Artikel 115 erhält folgende Fassung:
„Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen
Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen verhindert wird, oder
wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten
in einem oder mehreren Staaten führen, empfiehlt die Kommission die Methoden
für die- erforderliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht,
so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommission, die umgehend
entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, und setzen sodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die
Kommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten
diese Maßnahmen zu ändern, oder aufzuheben haben.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.“
31. Artikel 116 wird aufgehoben.
32. Im bisherigen Dritten Teil wird „Titel III - Die
Sozialpolitik“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Titel VIII
Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend“
33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung:
„(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 erläßt der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien
Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.“
34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:
„Artikel 123
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im
Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen,
wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds
errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche
Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu
fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an
Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und
Umschulung zu erleichtern.“
35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
„Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europäischen
Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.“
36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
„Kapitel 3
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 126
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ
hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter
Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die
Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen
erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch
Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
- Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung
der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame Probleme
im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
- Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des Austausches
sozialpädagogischer Betreuer;
- Förderung der Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zuständigen
internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter
Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Artikel 127
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen
Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der
Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen
Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse,
insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur
Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt;
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der
Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen,
insbesondere der Jugendlichen;
- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen
Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame Probleme
im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung
zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen, die zur
Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluß jeglicher
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.“
37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:
„Titel IX
Kultur
Artikel 128
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung
der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen
Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt
erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
- Verbesserung der Kenntnis und .Verbreitung der Kultur und Geschichte der
europäischen Völker,
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
- nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen
Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen
internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei
ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Ausschusses der
Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen
des Verfahrens des Artikels 189b einstimmig;
- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“
38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI
und VII durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Titel X
Gesundheitswesen
Artikel 129
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch
Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von Krankheiten,
insbesondere der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten einschließlich
der Drogenabhängigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen
und der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und
-erziehung gefördert.
Die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der
übrigen Politiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im
Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1
genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme mit den
Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich
sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die
Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen
internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses
Artikels erläßt der Rat
- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter
Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten;
- mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.
Titel XI
Verbraucherschutz
Artikel 129a
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung
eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach
Artikel 100a erläßt;
b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaaten zum Schutz der
Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
und zur Sicherstellung einer angemessenen Information der Verbraucher
unterstützen und ergänzen.
(2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels
189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifischen
Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die
einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten
oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein.
Sie werden der Kommission notifiziert.
Titel XII
Transeuropäische Netze
Artikel 129b
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der
Artikel 7a und 130a zu leisten und den Bürgern der Union, den
Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der
Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft zum
Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-,
Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines
Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des
Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des
Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung,
insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen
Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden:
Artikel 129c
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b geht die
Gemeinschaft wie folgt vor:
- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten
und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht
gezogenen Aktionen erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von
gemeinsamem Interesse ausgewiesen;
- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist,
um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich
der Harmonisierung der technischen Normen;
- sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten für von ihnen
finanzierte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien
gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von
Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen;
die Gemeinschaft kann auch über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis
zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potentielle
wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in
Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich
auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129b auswirken können. Die
Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle
Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern
zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung
der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
Artikel 129d
Die Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 werden vom Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des
betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der
Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1.
Titel XIII
Industrie
Artikel 130
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür,
daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und
wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab:
- Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
- Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in
der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen,
günstigen Umfelds;
- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unterneh-men günstigen
Umfelds;
- Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Poten-tials der Politik in
den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung
mit der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maßnahmen. Die
Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich
sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die
Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt,
zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses einstimmig spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den
Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der
Ziele des Absatzes 1 beschließen.
Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine
Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
Titel XIV
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre
Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine
harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im
Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten
benachteiligten Gebiete, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 130b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130a genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und
Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung
des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 130a und tragen zu
deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen
durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente
führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem
Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle
drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des
wirtschaftlichen und sozialen Zusam-menhalts und über die Art und Weise, in der
die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem
Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt.
Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im
Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als
erforderlich erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig beschlossen
werden.
Artikel 130c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung
der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit
rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen
Ungleichgewichte in der. Gemeinschaft beizutragen.
Artikel 130d
Unbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag
der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der
Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation
der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben
Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln
sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen
Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit
den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind.
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31.
Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorha-ben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
finanziell beigetragen wird.
Artikel 130e
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen gefaßt.
Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds
sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar.
Titel XV
Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130f
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen
und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und
die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie
alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses
Vertrags für erforderlich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten
Gemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittle-ren
Unternehmen -‚ die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen
auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher
Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit die Unternehmen
vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar
insbesondere durch Öffnung des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens,
Festlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit
entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses
Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung,
einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe dieses Titels
beschlossen und durchgeführt.
Artikel 130g
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft
folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen
ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen,
Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen
Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen
Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der
gemeinschaftlichen Forschung, technolo-gischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der
Gemeinschaft.
Artikel 130h
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen
Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik
der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich
sind.
Artikel 130i
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusammengefaßt
werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189b
einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden
- die wissenschaftlichen und technologischen Ziel-, die mit den Maßnahmen nach
Artikel 130g erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten
festgelegt;
- die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der
Gemeinschaft am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen
Maßnahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage
angepaßt oder ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch
spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In
jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine
Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in
den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das
Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht
überschreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.
Artikel 130j
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der
Rat folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der
Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Artikel 130k
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms
können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte
Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung
der Gemeinschaft auch finanzieren.
Der Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest,
insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs
anderer Mitgliedstaaten.
Artikel 130l
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden
Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine
Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten,
einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen
Strukturen, vorsehen.
Artikel 130m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit dritten Ländern
oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen
der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel
228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 130n
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder
andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einstimmig die in Artikel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest.
Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln 130j, 130k und 130l
vorgesehenen Bestimmungen fest.
Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran
beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 130p
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich
insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und
technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser
Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden
Jahres.
Titel XVI
Umwelt
Artikel 130r
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trügt zur Verfolgung
der nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler
oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen
der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen
der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit
Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die
Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung
anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden
Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die
Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten
umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem
gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt
die Gemeinschaft
- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;
- die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines
Nichttätigwerdens;
- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie
die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen
internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und
geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in
internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
Artikel 130s
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels
189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das
Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Arti-kel 130r genannten
Ziele.
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und
unbeschadet des Artikels 100a erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses einstimmig
- Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,
- Maßnahmen im Bereich der Raumordnung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der
Abfallbewirtschaftung und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der
Wasserressourcen,.
- Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen
Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich
berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1
festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit
qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels
189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen
Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele
festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme
erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art
tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der
Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit
unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden
ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur
Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:
- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
- eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d
bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.
Artikel 130t
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s
getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen
müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission
notifiziert.
Titel XVII
Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 130u
(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der
Mitgliedstaaten darstellt, fördert
- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der
Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten
Entwicklungsländer;
- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die
Weltwirtschaft;
- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt
dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der
Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im
Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler
Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen
gebilligten Zielsetzungen.
Artikel 130v
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 130u
bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die
Entwicklungsländer berühren können.
Artikel 130w
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags
erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c die zur Verfolgung der
Ziele des Artikels 130u erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die
Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe
ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes bei.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den
Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen
des AKP-EWG-Abkommens.
Artikel 130x
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren
ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre
Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten
tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft
bei.
(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der
in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.
Artikel 130y
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen
internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit
der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den
betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und
geschlossen werden.
Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale
Abkommen zu schließen.“
E. Im Fünften Teil „Die Organe der Gemeinschaft“ gilt
folgendes:
39. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
„Artikel 137
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker
der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse
aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.“
40. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für
allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der
Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
41. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 138a
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als
Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches
Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum
Ausdruck zu bringen.
Artikel 138b
Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur
Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Ver-trag vorgesehenen
Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel
189b und 189c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von
Stellungnahmen beteiligt.
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner
Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu
unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines
Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 138 c
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner
Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines
nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der
Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag
übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder
Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht
mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige
Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts
werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 138d
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten,
die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie
unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 138e
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen
Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder
von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder
Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts
erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder
aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des
Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für
gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine
Frist von drei Monaten verfügt, uni ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der
Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem
betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das
Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des
Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die
Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen
hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger
Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während
seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der
Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit, erteilter Zustimmung des Rates
die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des
Bürgerbeauftragten fest.“
42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger
ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der
geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten
Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
43. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 146
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats
verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten
nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge
der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.“
44. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 147
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß
oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.“
45. Artikel 149 wird aufgehoben.
46. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 151
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates
vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen
Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
47. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 154
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen
und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie
für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des
Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt
gezahlten Vergütungen fest.“
48. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 156
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens
einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen
Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 157
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für
ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat
einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats
angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung
oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder
Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu
versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere
entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der
Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden
Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof
auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles
gemäß Arti-kel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsan-sprüche
oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 158
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls
vorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine
Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach
Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten
Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission
zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise
benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des
Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des. Europäischen Parlaments werden
der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten
und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7.
Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7.
Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel 159
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit
einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird
für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet
das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben
die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 160
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für
die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung
begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 161
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei
Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 162
(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und
regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr
ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses
Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser
Geschäftsordnung.
Artikel 163
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der
in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in
ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.“
49. Artikel 165 erhält folgende Fassung:
„Artikel 165
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte
vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen
entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein
Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies
verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3
und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.“
50. Artikel 168a erhält folgende Fassung:
„Artikel 168 a
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für
Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Lagen im
ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen
Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof
nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist
nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 177 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen
von Lagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster
Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die
in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts
anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses
Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind
Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre
ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die
Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine
Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der
einstimmigen Genehmigung des Rates.“
51. Artikel 171 erhält folgende Fassung:
„Artikel 171
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat
gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat
die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem
Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist
getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie
die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht
nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds
verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt.“
52. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
„Artikel 172
Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom
Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der
darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit
übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur
Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.“.
53. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
„Artikel 173
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der
gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um
Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen
Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Lagen zuständig,
die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer
bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig
für Lagen des Europäischen Parlaments und der EZB, die auf die Wahrung ihrer
Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den
gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen
diejenigen Entscheidungen Lage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als
eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie
unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Lagen sind binnen zwei
Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in
Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung
Kenntnis erlangt hat.“
54. Artikel 175 erhält folgende Fassung:
„Artikel 175
Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die
Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so
können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim
Gerichtshof Lage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende
Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei
Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Lage
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein
Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung
oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
zuständig für Lagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben
oder gegen sie angestrengt werden.“
55. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
„Artikel 176
Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln
zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist,
haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu
ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2 ergeben.
Dieser Artikel gilt auch für die EZB.“
56. Artikel 177 erhält folgende Fassung:
„Artikel 177
Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der
Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines
Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst
nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“
57. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
„Artikel 180
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der
Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die
der Kommission in Artikel 169 übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.
Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können
hierzu nach Maßgabe des Artikels 173 Lage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese
können nach Maßgabe des Artikels 173 nur von Mitgliedstaaten oder der
Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21
Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB
ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB
besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der
Kommission in Artikel 169 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine
Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen
zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“
58. Artikel 184 erhält folgende Fassung:
„Artikel 184
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die
Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen
Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB
ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in
Artikel 173 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“
59. Folgender Abschnitt wird
eingefügt:
„Abschnitt 5
Der Rechnungshof
Artikel 188a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 188b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder
angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung
oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer
Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt
ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme
gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt
oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein
Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis
zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle
gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof
auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die
Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des
Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er
setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen
fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden
Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 188c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen
der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden
Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und
erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder,
wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den
zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen
übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden
Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der
Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs
veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der
Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der
Ausführung des Haushaltsplans.“
60. Artikel 189 erhält folgende Fassung:
„Artikel 189
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses
Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und
die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen
Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie
gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen
verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht
verbindlich.“
61. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 189a
(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der
Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b Absätze 4 und 5
Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann
die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme
eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.
Artikel 189b
(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende
Verfahren.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Vorschlag.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame
Standpunkt wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das
Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er
seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erläßt der Rat den betreffenden
Rechtsakt endgültig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt;
b) nicht Stellung genommen, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt
entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäußert, den
gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzüglich
hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 genannten. Vermittlungsausschuß
einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin bestätigt
das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die
Ablehnung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt als
nicht angenommen gilt, oder es schlägt nach Buchstabe d Abänderungen vor;
d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen
Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der
Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen
Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei
Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese
Abänderungen, so ändert er seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und
erläßt den betreffenden Rechtsakt; über Abänderungen, zu denen die Kommission
eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig.
Erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des
Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments
unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des
Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen
Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der
Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des
Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu
erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil
und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der
Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen
nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische
Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um
den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen,
wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden
Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen.
(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen
Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern
nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermittlungsausschuß
gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er
vor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit
vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem
Fall ist der betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofern nicht das
Europäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der
Bestätigung durch den Rat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt;
der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei
Monaten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem
Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen
verlängert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert sich im
Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel
beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des
Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der
Kommission spätestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert werden.
Artikel 189c
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines
Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt
fest.
b) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament
zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament
in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen
Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten
nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht
geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend
dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit
seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates
vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der
gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der
Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt,
so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den
Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt
hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen
Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag
die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und
nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission
überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig
ändern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen
drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt
der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat uni höchstens
einen Monat verlängert werden.“
62. Artikel 190 erhält folgende Fassung:
„Artikel 190
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom
Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der
Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die
Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden
müssen.
63. Artikel 191 erhält folgende Fassung:
„Artikel 191
(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen
Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des
Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im
Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie
festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die
an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im
Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie
festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden
denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese
Bekanntgabe wirksam.“
64. Artikel 194 erhält folgende Fassung:
„Artikel 194
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch
einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen
für die Mitglieder des Ausschusses fest.“
65. Artikel 196 erhält folgende Fassung:
„Artikel 196
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus
zusammentreten.“
66. Artikel 198 erhält folgende Fassung:
„Artikel 198
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in
allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann
von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für
zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen
fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der
Kommission übermittelt.“
67. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„Kapitel 4
Der Ausschuß der Regionen
Artikel 198a
Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der
regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend „Ausschuß der
Regionen“ genannt, errichtet.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird
wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl
von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten
durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist
zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen
gebun-den. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Wohl der Gemeinschaft aus.
Artikel 198b
Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen
Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur
Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Artikel 198c
Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der
Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen
Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig
erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim
Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen
einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198
gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über
dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann,
wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt
werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.
Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine
Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden
dem Rat und der Kommission übermittelt.“
68. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„Kapitel 5
Die Europäische Investitionsbank
Artikel 198d
Die Europäische Investitionsbank besitzt
Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die
Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem
Vertrag als Protokoll beigefügt.
Artikel 198e
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer
ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse
der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie
ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines
Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung
der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur
Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung
des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den
in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig
finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen
ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten
vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die
Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus
den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.“
69. Artikel 199 erhält folgende Fassung:
„Artikel 199
Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich
derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im
Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu
Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen
entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen
vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.“
70. Artikel 200 wird aufgehoben.
71. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
„Artikel 201
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen
vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
72. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 201 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft,
ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die
erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu
bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen
der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der
vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben.“
73. Artikel 205 erhält folgende Fassung:
„Artikel 205
Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß
Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen
der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer
Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen
geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten
Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung
übertragen.“
74. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
„Artikel 206
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem
Rat die in Artikel 205 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten
Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der
Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der
Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die
Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen
Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des
Europäischen Parlaments zur Vornahme der
Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates
beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die
Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und
Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für
die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.«
75. Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben.
76. Artikel 209 erhält folgende Fassung:
„Artikel 209
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs
folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen
geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die
in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der
Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen
sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden
Kontrollmaßnahmen.“
77. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 209a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten
die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen
Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der
Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der
Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Dienststellen ihrer Behörden.“
78. Artikel 215 erhält folgende Fassung:
„Artikel 215
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich
nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die
Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder
ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der
Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie
geltenden Beschäftigungsbedingungen.“
79. Artikel 227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten
dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
- den freien Warenverkehr,
- die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
- den freien Dienstleistungsverkehr,
- die Wettbewerbsregeln,
- die in den Artikeln 109h, 109i und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
- die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen
dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch
einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem
Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.“;
b) Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.“
80. Artikel 228 erhält folgende Fassung:
„Artikel 228
(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen
zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen
Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser
ermächtigt die Kommis-sion zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die
Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung
vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr
der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten
beschließt der Rat, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen er
einstimmig beschließt, mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die
Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat
beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die
Annahme interner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie im
Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113
Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen
Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich
betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des
Artikels 189b oder des Artikels 189c anzuwenden ist. Das Europäische Parlament
gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der
Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine
Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des
Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren
einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen
finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung
eines nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen Rechtsakts bedingen, der
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist
für die Zustimmung vereinbaren.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei
Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im
Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen
geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der
Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das
Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem
Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.
(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein
Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit
diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen
nur nach Maßgabe des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union in
Kraft treten.
(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen
sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.“
81. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 228a
Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen,
die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein
Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig
einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat
beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.“
82. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
„Artikel 231
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die
Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.“
83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.
84. Artikel 238 erhält folgende Fassung:
„Artikel 238
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder
einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine
Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und
besonderen Verfahren herstellen.“
F. In Anhang III gilt folgendes:
85. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73h dieses Vertrags“.
G. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
gilt folgendes:
86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch
die Bezugnahme auf die Artikel 198d bzw. 198e ersetzt.
Titel III
Bestimmungen zur Änderung des
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Artikel H.
Der Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses
Artikels geändert.
1. Artikel 7 erhält folgende
Fassung:
„Artikel 7
Die Organe der Gemeinschaft
sind:
- die Hohe Behörde, im folgenden als
„Kommission bezeichnet;
- die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als „Europäisches Parlament“ bezeichnet;
- der Besondere Ministerrat, im
folgenden als „Rat“ bezeichnet;
- der Gerichtshof;
- der Rechnungshof.
Der Kommission steht ein Beratender
Ausschuß zur Seite.“
2. Folgende Artikel werden
eingefügt:
„Artikel 9
(1) Die Kommission besteht aus
siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt
werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission
kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein
Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als
zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der
Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer
Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen
Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen
während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile
nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese
Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der
Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12a seines Amtes
entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle
gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel
10
(1) Die Mitglieder der
Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem
Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der
Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im
gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum
Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten
benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen
Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen
beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen
sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden
erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission
Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen
Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von
den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen. Einvernehmen ernannt.
Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel
11
Die Kommission kann aus ihrer
Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.
Artikel
12
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen
und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch
Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied
wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig
entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung
oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger
ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a
bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel
12a
Jedes Mitglied der Kommission,
das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen bat, kann auf Antrag des Rates oder der
Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel
13
Die Beschlüsse der Kommission
werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder
gefaßt.
Die Kommission kann nur dann
wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von
Mitgliedern anwesend ist.“
3. Artikel 16 erhält folgende
Fassung:
„Artikel 16
Die Kommission trifft alle
Maßnahmen des inneren Geschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße
Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.
Sie kann Studienausschüsse,
insbesondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.
Der Rat und die Kommission ziehen
einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer
Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen
nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die
Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.“
4. Folgender Artikel wird
eingefügt:
„Artikel 17
Die Kommission veröffentlicht
jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des
Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der
Gemeinschaft.“
5. Dem Artikel 18 wird folgender
Absatz angefügt:
„Der Rat setzt mit qualifizierter
Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“
6. Folgende Artikel werden
eingefügt:
„Artikel 20a
Das Europäische Parlament kann
mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete
Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die
Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags
erfordern.
Artikel
20b
Das Europäische Parlament kann
bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder
die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der
unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen
Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder
Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht
mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts
hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung
des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der
Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel
20c
Jeder Bürger der Union sowie
jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort öder satzungsmäßigem Sitz
in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder
Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft
fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das
Europäische Parlament richten.
Artikel
20d
(1) Das Europäische Parlament
ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger
der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit
der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs
und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse,
entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen
seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar
oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen
durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten
Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der
Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende
Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme
zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen
Parlament und dem betreffen-den Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer
wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem
Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner
Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird
nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode
ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag
des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn
er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt
sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner
Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der
Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament
legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit
erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für
die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.“
7. Artikel 21 Absatz 3 erhält
folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament
arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen
Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,
einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den
Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
8. Artikel 24 erhält folgende
Fassung:
„Artikel 24
Das Europäische Parlament
erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission
vorgelegt wird.
Wird wegen der Tätigkeit der
Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament
nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener
Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der
Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der
Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte
bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall
endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung
verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
9. Folgende Artikel werden
eingefügt:
„Artikel 27
Der Rat besteht aus je einem
Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die
Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den
Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in
folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von
sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien,
Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes
Königreich;
- während der folgenden Periode von
sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,
Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich,
Portugal.
Artikel
27a
Der Rat wird von seinem
Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder
der Kommission einberufen.“
10. Folgende Artikel werden
eingefügt:
„Artikel 29
Der Rat setzt mit qualifizierter
Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die
Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben
Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel
30
(1) Ein Ausschuß, der sich aus
den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe,
die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge
auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem
Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der
Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die
Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
11. Artikel 32 erhält folgende
Fassung:
„Artikel 32
Der Gerichtshof besteht aus
dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in
Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf
Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte
Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer
besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen,
wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des
Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann
der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen
Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32b Absatz 2 vornehmen.“
12. Artikel 32 d erhält folgende
Fassung:
„Artikel 32 d
(1) Dem Gerichtshof wird ein
Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2
festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist
und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel
beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht
erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat
einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die
Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen
und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs
notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den
Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die
Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht
erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts
erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit
bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen;
sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht
teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist
zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz
erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf
der einstim-migen Genehmigung des Rates.“
13. Artikel 33 erhält folgende
Fassung:
„Artikel 33
Der Gerichtshof ist für die
Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der
Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder
irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen
Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich
jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder
Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen
Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission
der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die
Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Die Unternehmen oder die in
Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen
die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die
allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht
einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.
Die in den Absätzen 1 und 2
dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung
der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der
allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.
Der Gerichtshof ist unter den
gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die
auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.“
14. Folgendes Kapitel wird
eingefügt:
„Kapitel V
Der Rechnungshof
Artikel
45a
Der Rechnungshof nimmt die
Rechnungsprüfung wahr.
Artikel
45b
(1) Der Rechnungshof besteht aus
zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des
Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern
Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt
besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des
Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments
einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die
durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf
vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs
können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den
Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des
Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer
Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des
Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder
unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach
Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder
Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des
Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof
gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird
für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung
bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im
Amt.
(7) Ein Mitglied des
Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für
verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs
feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder
den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit
qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und
die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und
Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt
gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des
Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des
Rechnungshofs.
Artikel
45c
(1) Der Rechnungshof prüft die
Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls
die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft
geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der
Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und
Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt
anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt
anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß
der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der
Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen
Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung
in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen.
Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der
Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft
und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen
Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung
seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet
nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht
wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die
Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit
seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von
Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft
Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte,
Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische
Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
(5) Der Rechnungshof erstellt
ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Ausgaben und
Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser
Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß
des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der
Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen
Parlament.“
15. Artikel 78c erhält folgende
Fassung:
„Artikel 78 c
Die Kommission führt den
Verwaltungshaushaltsplan nach der gemäß Artikel 78 h festgelegten
Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel
entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe
bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der
gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel
oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans
übertragen.“
16. Die Artikel 78 e und 78 f
werden aufgehoben.
17. Artikel 78 g erhält folgende
Fassung:
„Artikel 78 g
(1) Auf Empfehlung des Rates,
der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament
der Kommission Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu
diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78d genannte Rechnung und
Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten
der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen
Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament
kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im
Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission
auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der
Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und
anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie
den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,
nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen
Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen,
die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere
über die Weisungen, die den für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans
zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem
Rechnungshof zuzuleiten.“
18. Artikel 78 h erhält folgende
Fassung:
„Artikel 78h
Der Rat legt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
Stellungnahme des Rechnungshofs folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der
insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie
die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren,
nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der
Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden,
sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen
Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die
Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der
Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.“
19. Folgender Artikel wird
eingefügt:
„Artikel 78i
Zur Bekämpfung von Betrügereien,
die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen
die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von
Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen
richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren
unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie
sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge,
regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer
Behörden.“
20. Artikel 79 Buchstabe a
erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die
Färöer keine Anwendung.“
21. Die Artikel 96 und 98 werden
aufgehoben.
Titel IV
Bestimmungen zur Änderung des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel I.
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch
folgende Organe wahrgenommen:
- ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
- einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag
zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem
Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.“
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 107a
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner
Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu
unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines
Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Artikel 107b
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner
Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines
nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der
Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag
übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder
Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht
mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren
nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige
Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts
werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 107c
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten,
die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie
unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Artikel 107d
(1) Das Europäische Parlament ernennt einen
Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder
von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder
Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts
erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder
aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des
Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die der für
gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte
einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine
Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der
Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem
betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das
Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht
über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des
Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die
Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen
hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger
Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner
Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf
während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche
Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der
Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates
die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des
Bürgerbeauftragten fest.“
3. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare
Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der
Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden
Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der
Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur
Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.“
5. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 116
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats
auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats
verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten
nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender
Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande,
Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.
Artikel 117
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß
oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.“
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 121
(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates
vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch
einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 123
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter,
Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen
als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“
8. Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 125
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens
einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen
Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 126
(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für
ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats
angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe
Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung
oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder
Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu
versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere
entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der
Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden
Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend
zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag
des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß
Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder
andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Artikel 127
(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls
vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine
Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach
Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten
Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission
zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise
benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des
Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der
Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten
und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7.
Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7.
Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.
Artikel 128
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt. eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende
Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit
einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird
für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet
das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2
Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben
die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
Artikel 129
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für
die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung
begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Artikel 130
Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei
Vizepräsidenten ernennen.
Artikel 131
Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und
regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr
ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses
Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser
Geschäftsordnung.
Artikel 132
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der
in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in
ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.“
9. Artikel 133 wird aufgehoben.
10. Artikel 137 erhält folgende Fassung:
„Artikel 137
Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte
vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen
entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein
Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies
verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der
Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des
Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.“
11. Artikel 140a erhält folgende Fassung:
„Artikel 144a
(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für
Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im
ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen
Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof
nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist
nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen
von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster
Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die
in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts
anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses
Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind
Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre
ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die
Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine
Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen
Genehmigung des Rates.“
12. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
„Artikel 143
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat
gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat
die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme
ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem
Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist
getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie
die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags
oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil
nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder
Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt.“
13. Artikel 146 erhält folgende Fassung:
„Artikel 146
Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen
des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder
Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit
Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig,
die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer
bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs
erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen
zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner
Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen
Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen
diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder
als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie
unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei
Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in
Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung
Kenntnis erlangt hat.“
14. Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„Abschnitt V
Der Rechnungshof
Artikel 160a
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.
Artikel 160b
(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder
angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach
Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten
jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung
oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede
Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer
Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung,
während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt
ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme
gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von
Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt
oder durch Amtsenthebung durch den Gerichts-hof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein
Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis
zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines
Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle
gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof
auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die
Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des
Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er
setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen
fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden
Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.
Artikel 160c
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung,
soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen
der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden
Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und
erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft
und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten
erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder,
wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den
zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen
teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen
Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche
Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen
übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner
Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden
Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der
Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs
veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der
anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der
Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der
Ausführung des Haushaltsplans.“
15. Artikel 166 erhält folgende Fassung:
„Artikel 166
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und
Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch
einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der
Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen
für die Mitglieder des Ausschusses fest.“
16. Artikel 168 erhält folgende Fassung:
„Artikel 168
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.“
17. Artikel 170 erhält folgende Fassung:
„Artikel 170
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in
diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in
allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann
von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für
zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten,
setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese
beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer
Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen
fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der
Kommission übermittelt.“
18. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3
aufgehoben.
19. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
„Artikel 173
Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen
Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 173 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft,
ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die
erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu
bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen
der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der
vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben.“
21. Artikel 179 erhält folgende Fassung:
„Artikel 179
Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen
der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer
Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen
geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten
Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu
Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.“
22. Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben.
23. Artikel 180 b erhält folgende Fassung:
„Artikel 180b
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter
Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission
Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem
Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den
Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf
dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der
Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Ausführung der
Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die
Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen
Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen
Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den
Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die
Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und
Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für
die Ausführung der Haushaltspläne zuständigen Dienststellen erteilt worden
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungs-hof zuzuleiten.“
24. Artikel 183 erhält folgende Fassung:
„Artikel 183
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs
folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen
geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die
in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der
Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen
sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der
anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden
Kontrollmaßnahmen.“
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 183a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten
die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen,
die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen
Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit
Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.“
26. Artikel 198 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.“
27. Artikel 201 erhält folgende Fassung:
„Artikel 201
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-lung herbei; die
Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.“
28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.
29. Artikel 206 erhält folgende Fassung:
„Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder
einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine
Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und
besonderen Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags
erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des
Vertrags über die Europäische Union angenommen werden.“
Titel
V
Bestimmungen über die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Artikel
J.
Hiermit wird eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt, die durch die nachstehenden
Bestimmungen geregelt wird.
Artikel .J.1.
(1) Die Union und ihre
Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik nach Maßgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der
Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt.
(2) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik hat zum Ziel
- die Wahrung der gemeinsamen Werte,
der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union;
- die Stärkung der Sicherheit der
Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen;
- die Wahrung des Friedens und die
Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta
der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den
Zielen der Charta von Paris;
- die Förderung der internationalen
Zusammenarbeit;
- die Entwicklung und Stärkung von
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten.
(3) Die Union verfolgt diese
Ziele
- gemäß Artikel J.2 durch Einrichtung
einer regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer
Politik;
- gemäß ArtikelJ.3 durch stufenweise
Durchführung gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige
gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen.
(4) Die Mitgliedstaaten
unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos
im Geist der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder
Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als
kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Der Rat
trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Artikel J.2.
(1) Zu jeder außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine
gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt,
damit gewährleistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes
Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
(2) In allen Fällen, in denen er
dies als erforderlich erachtet, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür
Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im
Einklang steht.
(3) Die Mitgliedstaaten
koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte
ein.
In den internationalen Organisationen
und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten
vertreten sind, setzen sich diejenigen, die dort vertreten sind, für die
gemeinsamen Standpunkte ein.
Artikel J.3.
Für die Annahme einer
gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes
Verfahren:
1. Der Rat beschließt auf der
Grundlage allgemeiner Leitlinien des Europäischen Rates, daß eine Angelegenheit
Gegenstand einer ge-meinsamen Aktion wird.
Beschließt der Rat grundsätzlich eine
gemeinsame Aktion, so legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen
und besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt, sowie die
Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforderlichenfalls den Zeitraum für
ihre Durchführung fest.
2. Bei der Annahme einer
gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die
Fragen, über die mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist.
Bei den Beschlüssen des Rates, für die
nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die
Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer
Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung
von mindestens acht Mitgliedern umfassen.
3. Tritt eine Änderung der
Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die
Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze
und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange
der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
4. Die gemeinsamen Aktionen sind
für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
5. Jede einzelstaatliche
Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant
ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige
Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung
gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der
Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
6. Bei zwingender Notwendigkeit
aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates
können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der
gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der
betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über die von ihm
getroffenen Maßnahmen.
7. Ein Mitgliedstaat befaßt den
Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere
Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen
Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen
Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Artikel J.4.
(1) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der
Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer
gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische
Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union
ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische
Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen
mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.
(3) Die Fragen, die
verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt
werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3.
(4) Die Politik der Union nach
diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen
einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der
in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(5) Dieser Artikel steht der
Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr
Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der
Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel
vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur Förderung der Ziele
dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel
XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel
nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom
Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten
Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden.
Artikel J.5.
(1) Der Vorsitz vertritt die
Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die
Durchführung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich; daher wird in
internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen der
Standpunkt der Union grundsätzlich vom Vorsitz dargelegt.
(3) Bei den Aufgaben gemäß den
Absätzen 1 und 2 wird der Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den
vorhergehenden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden
Vorsitz wahrnimmt, unterstützt. Die Kommission wird an diesen Aufgaben in
vollem Umfang beteiligt.
(4) Unbeschadet des Artikels J.2
Absatz 3 und des Artikels J.3 Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in
internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten
sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von
gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch
Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen
und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die
Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten
aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen
der Union einsetzen.
Artikel J.6.
Die diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der
Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre
Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die
Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte und
gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre
Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und
Beteiligung an der Durchführung des Artikels 8c des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft.
Artikel J.7.
Der Vorsitz hört das Europäische
Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die
Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das
Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über
die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann
Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine
Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik.
Artikel J.8.
(1) Der Europäische Rat bestimmt
die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat trifft die für die
Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen
Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten
allgemeinen Leitlinien. Er trägt für ein einheitliches, kohärentes und
wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Außer in Verfahrensfragen und außer im
Fall des Artikels J.3 Nummer 2 beschließt der Rat einstimmig.
(3) Jeder Mitgliedstaat oder die
Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(4) In den Fällen, in denen eine
rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf
Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig
Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche
Tagung des Rates ein.
(5) Unbeschadet des Artikels 151
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein
Politisches Komitee, das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die
internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an
den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner
überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der
Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Artikel J.9.
Die Kommission wird in vollem
Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beteiligt.
Artikel J.10.
Bei einer etwaigen Revision der
sicherheitspolitischen Bestimmungen nach Artikel J.4 prüft die dafür
einberufene Konferenz auch, ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erforderlich sind.
Artikel J.11.
(1) Die Artikel 137, 138, 139
bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem
Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die
den Organen aus den Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften.
Der Rat kann ferner
- entweder einstimmig beschließen, daß
die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten
Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen; in
diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung;
- oder feststellen, daß derartige
Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten
der Mitgliedstaaten gehen.
Titel VI
Bestimmungen über die
Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
Artikel
K.
Die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz und Inneres wird durch die nachstehenden Bestimmungen
geregelt.
Artikel K.1.
Zur Verwirklichung der Ziele der
Union, insbesondere der Freizügigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten
unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Bereiche
als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse:
1. die Asylpolitik;
2. die Vorschriften für das
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen und die
Ausübung der entsprechen-den Kontrollen;
3. die Einwanderungspolitik und die
Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder:
a) die Voraussetzungen für die
Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten;
b) die Voraussetzungen für den
Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten, einschließlich der Familienzusammenführung und des Zugangs zur
Beschäftigung;
c) die Bekämpfung der illegalen
Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von
Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
4. die Bekämpfung der
Drogenabhängigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9
erfaßt ist;
5. die Bekämpfung von Betrügereien im
internationalen Maßstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und
9 erfaßt ist;
6. die justitielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen;
7. die justitielle Zusammenarbeit in
Strafsachen;
8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;
9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur
Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und
sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität,
erforderlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit im
Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum
Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol).
Artikel K.2.
(1) Die in Artikel K.1 genannten
Angelegenheiten werden unter Beachtung der Europäischen Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie unter
Berücksichtigung des Schutzes, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten
gewähren, behandelt.
(2) Dieser Titel berührt nicht
die Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit.
Artikel K.3
(1) In den Bereichen des
Artikels K. 1 unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im
Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit
zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat kann
- in Bereichen des Artikels K. 1
Nummern 1 bis 6 auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission,
- in Bereichen des Artikels K. 1
Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative eines Mitgliedstaats
a) gemeinsame Standpunkte festlegen
sowie in geeigneter Form und nach geeigneten Verfahren jede Art der
Zusammenarbeit fördern, die den Zielen der Union dient;
b) gemeinsame Maßnahmen annehmen,
soweit sich die Ziele der Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der
geplanten Maßnahmen durch gemeinsames Vorgehen besser verwirklichen lassen als
durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschließen, daß
Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit qualifizierter
Mehrheit angenommen werden;
c) unbeschadet des Artikels 220 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Übereinkommen ausarbeiten,
die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.
Sofern in den Übereinkommen
nichts anderes bestimmt ist, werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der
Übereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Hohen
Vertragsparteien angenommen.
In diesen Übereinkommen kann
vorgesehen werden, daß der Gerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen
Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung zuständig ist;
entsprechende Einzelheiten können in diesen Übereinkommen festgelegt werden.
Artikel K.4
(1) Es wird ein aus hohen
Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner
Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Rates oder von sieh
aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;
- unbeschadet des Artikels 151 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der
Arbeiten des Rates in den in Artikel K. 1 und - nach Maßgabe des Artikels 100d
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - in Artikel 100c jenes
Vertrags genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in
vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen
beteiligt.
(3) Außer in Verfahrensfragen
und den Fällen, in denen Artikel K.3 ausdrücklich eine andere Abstimmungsregel
vorsieht, beschließt der Rat einstimmig.
Ist für einen Beschluß des Rates die
qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach
Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig
Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen.
Artikel K.5.
Die Mitgliedstaaten vertreten in
internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen
sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen
Standpunkte.
Artikel K.6.
Der Vorsitz und die Kommission
unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in den Bereichen
dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
Der Vorsitz hört das Europäische
Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel
genannten Bereichen und achtet darauf, daß die Auffassung des Europäischen
Parlaments gebührend berücksichtigt werden.
Das Europäische Parlament kann
Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine
Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in
diesem Titel genannten Bereichen.
Artikel K.7.
Dieser Titel steht der
Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder
mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel
vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
Artikel K.8.
(1) Die Artikel 137, 138 bis
142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die
den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche
entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
Der Rat kann ferner
- entweder einstimmig beschließen, daß
die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten
Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen; in
diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung;
- oder feststellen, daß derartige
Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten
der Mitgliedstaaten gehen.
Artikel K.9.
Der Rat kann auf Initiative der
Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig beschließen, daß Artikel 100c
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in den in
Artikel K. 1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das
entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten,
diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Artikel L.
Die Bestimmungen des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur
für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
a) die Bestimmungen zur Änderung
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick
auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) Artikel K.3 Absatz 2
Buchstabe c Unterabsatz 3;
c) die Artikel L bis S.
Artikel M.
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der
vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der
genannten Verträge unberührt.
Artikel N.
(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann
dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht,
vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts
einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird
diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen
vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im
Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen
Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert
worden sind.
(2) Im Jahr 1996 wird eine
Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die
Bestimmungen dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in
Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.
Artikel O.
Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union
zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig
nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme
erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht,
werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden
Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel P.
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965
in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und
einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17.
Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten
Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
Artikel Q.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel R.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen
Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik
hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern
alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten
Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel S.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer,
deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
GESCHEHEN zu Maastricht am 7. Februar 1992
II. Protokolle, die mit dem Vertrag über
die Europäische Union erlassen wurden
Protokoll
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme
betreffend Dänemark zu regeln –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden
Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.
Protokoll
zu Artikel 119 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:
Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der
sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf
Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im
Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor
diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach
geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.
Protokoll
über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 4a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festzulegen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Kapitel 1. Errichtung des
ESZB
Art. 1 Das Europäische System der Zentralbanken 1.1. Das Europäische System der Zentralbanken („ESZB“) und
die Europäische Zentralbank („EZB“) werden gemäß Artikel 4a dieses Vertrags errichtet; sie
nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und dieser
Satzung wahr.
1.2. Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Vertrags aus der EZB und den Zentralbanken
der Mitgliedstaaten („nationale Zentralbanken“). Das Luxemburgische
Währungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein.
Kapitel II. Ziele und
Aufgaben des ESZB
Art. 2 Ziele Nach
Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige Ziel des ESZB, die
Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles
der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2
dieses Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das ESZB
handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und
hält sich dabei an die in Artikel 3a
dieses Vertrags genannten Grundsätze.
Art. 3 Aufgaben 3.1.
Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die grundlegenden Aufgaben
des ESZB darin,
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses Vertrags durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu
verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
3.2. Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt
Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von
Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.
3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses
Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf
dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
Art. 4 Beratende Funktionen Beratende Funktionen. Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses
Vertrags
a) wird die EZB gehört
- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich
der EZB;
- von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im
Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt;
b) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und
Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden
Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben.
Art. 5 Erhebung von statistischen Daten 5.1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB mit
Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen
Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den
Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen und
Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
5.2. Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden Soweit
wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.
5.3. Soweit erforderlich fördert die EZB die Harmonisierung
der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung,
Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre
Zuständigkeit fallenden Bereichen.
5.4. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und
juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die
geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung werden vom Rat nach dem Verfahren
des Artikels 42 festgelegt.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die
die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die EZB, wie das ESZB
vertreten wird.
6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen
Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu
beteiligen.
6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des
Artikels 109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung.
Kapitel III. Organisation des
ESZB
Art. 7 Unabhängigkeit Nach
Artikel 107 dieses Vertrags
darf bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung
übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten weder die EZB noch eine
nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen von
Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten
oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich,
diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der
Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 8 Allgemeiner Grundsatz Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.
Art. 9 Die Europäische Zentralbank 9.1. Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften
zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
9.2. Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel
105 Absätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufgaben entweder durch
ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen
Zentralbanken nach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden.
9.3. Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz 3 dieses Vertrags der
EZB-Rat und das Direktorium.
Art. 10 Der EZB-Rat 10.1.
Nach Artikel 109a Absatz 1
dieses Vertrags besteht der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der
EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
10.2. Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die
persönlich anwesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt. Abweichend von
dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäftsordnung
vorgesehen werden, daß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonferenz an
der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner
vorgesehen, daß ein für längere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied
einen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen kann.
Vorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied des EZB-Rates eine
Stimme. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der
EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Der EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder
an der Abstimmung teilnehmen. Ist der EZB-Rat nicht beschlußfähig, so kann der
Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die
Beschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.
10.3. Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30,
32, 33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen
Zentralbank am gezeichneten Kapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder
des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluß, der die qualifizierte
Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen
Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB und
mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinderung eines
Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur
Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.
10.4. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind
vertraulich. Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu
veröffentlichen.
10.5. Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr
zusammen.
Art. 11 Das Direktorium 11.1.
Nach Artikel 109a Absatz 2
Buchstabe a dieses Vertrags besteht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder
entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei
denn, der EZB-Rat erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.
11.2. Nach Artikel 109a
Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags werden der Präsident, der Vizepräsident
und die weiteren Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der
Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung
des Rates, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem
Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums
sein.
11.3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des
Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie an-dere
Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit der EZB
und werden vom EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei
vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des
Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein
Stimmrecht.
11.4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die
Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des EZB-Rates oder des
Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
11.5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums
ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine
Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Abstimmungsmodalitäten werden in der
in Artikel 12.3 bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.
11.6. Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der
EZB.
11.7. Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch
Ernennung eines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen.
Art. 12 Aufgaben der Beschlußorgane 12.1. Der EZB-Rat erläßt die Leitlinien und Entscheidungen,
die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und
dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die
Geldpolitik der Gemeinschaft fest, gegebenenfalls einschließlich von
Entscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die
Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung
notwendigen Leitlinien.
Das Direktorium führt die Geldpolitik gemäß den Richtlinien und Entscheidungen
des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die
erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluß des
EZB-Rates bestimmte Befugnisse übertragen werden.
Unbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen Zentralbanken zur
Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch,
soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
12.2. Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt
dem Direktorium.
12.3. Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die
interne Organisation der EZB und ihrer Beschlußorgane regelt.
12.4. Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten
beratenden Funktionen wahr.
12.5. Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.
Art. 13 Der Präsident 13.1.
Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der Präsident oder, bei
seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
13.2. Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident
oder eine von ihm benannte Person die EZB nach außen.
Art. 14 Nationale Zentralbanken 14.1. Nach Artikel 108
dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt
der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag und dieser
Satzung im Einklang stehen.
14.2. In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist
insbesondere vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen
Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt.
Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen
werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr
erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende
Entscheidung kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder
der EZB-Rat wegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen
zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der
Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder
in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser
Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
14.3. Die nationalen Zentralbanken sind integraler
Bestandteil des ESZB und handeln gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB.
Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinien
und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
14.4. Die nationalen Zentralbanken können andere als die in
dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat
stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben
nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben
werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene
Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.
Art. 15 Berichtspflichten 15.1. Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens
vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des ESZB.
15.2. Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich
veröffentlicht.
15.3. Nach Artikel 109b
Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet die EZB dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über
die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im
laufenden Jahr.
15.4. Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und
Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Banknoten Artikel
105a Absatz 1 dieses Vertrags
hat der EZB-Rat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb
der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind
zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen
Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Noten, die in der
Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Die EZB berücksichtigt so weit wie möglich die
Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.
Kapitel IV.
Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB
Art. 17 Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken.
Zur Durchführung ihrer Geschäfte können
die EZB und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche
Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte,
einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.
Art. 18 Offenmarkt- und Kreditgeschäfte. 18.1. Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung
seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken
- auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder
Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie
Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von
Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende
Darlehensgeschäfte tätigen;
- Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmcm abschließen,
wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.
18.2. Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen
Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf;
hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu
denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.
Art. 19 Mindestreserven. 19.1. Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirklichung der
geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den Mitgliedstaaten
niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den
nationalen Zentralbanken unterhalten. Verordnungen über die Berechnung und
Bestimmung des Mindestreservesolls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei
Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit
vergleichbarer Wirkung verhängen.
19.2. Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat
nach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die Mindestreserven und die
höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis
sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden
sind.
Art. 20 Sonstige geldpolitische Instrumente. Der EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die
er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den
Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte
mit sich bringen.
Art. 21 Geschäfte mit öffentlichen Stellen. 21.1 Nach Artikel 104
dieses Vertrags sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB
oder den nationalen Zentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der
unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die
nationalen Zentralbanken.
21.2. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als
Fiskalagent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen tätig werden.
21.3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für
Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen
nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld
betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Art. 22 Verrechnungs- und Zahlungssysteme. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können
Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um
effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der
Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.
Art. 23 Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen
Organisationen. Die EZB und die nationalen
Zentralbanken sind befugt:
- mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit
zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
- alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und
zu verkaufen; der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere und alle Sonstigen
Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten,
unabhängig von deren Ausgestaltung ein;
- die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
- alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von
Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen
zu tätigen.
Art. 24 Sonstige Geschäfte. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer
den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen
Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.
Kapitel V. Aufsicht
Art. 25 Aufsicht. 25.1.
Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht über die
Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen
konsultiert werden,
25.2. Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105
Absatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme
von Versicherungsunternehmen wahrnehmen.
Kapitel VI.
Finanzvorschriften des ESZB
Art. 26 Jahresabschlüsse. 26.1. Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen
Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
26.2. Der Jahresabschluß der EZB wird vom Direktorium nach
den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß wird vom
EZB-Rat festgestellt und sodann veröffentlicht.
26.3. Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das
Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die zum ESZB gehörenden
Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden.
26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die
notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und
der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.
Art. 27 Rechnungsprüfung. 27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen
Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom
EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer
sind befugt, alle
Bücher und Konten der EZB und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle
Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen.
27.2. Artikel 188c
dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der EZB
anwendbar.
Art. 28 Kapital der EZB. 28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit beträgt 5
Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen Beschluß des EZB-Rates mit der in
Artikel 10.3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und
unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt,
erhöht werden.
28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner
und Inhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem
gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel.
28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3
vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das
Kapital einzuzahlen ist.
28.4. Vorbehaltlich des Artikels 28.5 können die Anteile
der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der EZB nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden.
28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29
bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragungen
von Kapitalanteilen untereinander dafür, daß die Verteilung der Kapitalanteile
dem angepaßten Schlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige
Übertragungen werden vom EZB-Rat festgelegt.
Art. 29 Schlüssel für die Kapitalzeichnung. 29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem
Verfahren des Artikels 109l
Absatz 1 dieses Vertrags wird der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der
EZB festgelegt. In diesem Schlüssel erhält jede nationale Zentralbank einen
Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht:
- 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der
Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB;
- 50% des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der
Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem letzten Jahr vor der
Errichtung des ESZB.
Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,06 Prozentpunkten
aufgerundet.
29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen
Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat
nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt.
29.3. Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten
Gewichtsanteile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt
jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an.
29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 30 Übertragung von Währungsreserven auf die EZB. 30.1. Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den
nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen
der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen,
bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet. Der EZB-Rat
entscheidet über den von der EZB nach ihrer Errichtung einzufordernden Teil
sowie die zu späteren Zeitpunkten einzufordernden Beiträge. Die EZB hat das
uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu
verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.
30.2. Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken
werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB
bestimmt.
30.3. Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine
ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat entscheidet über die
Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.
30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 über den in Artikel
30.1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, die
Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.
30.5. Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und
verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.
30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 31 Währungsreserven der nationalen Zentralbanken. 31.1. Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23
Geschäfte abzuschließen.
31.2: Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven,
die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Übertragungen
verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren
Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten, im Rahmen
des Artikels 31.3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der EZB, damit
Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der Gemeinschaft
gewährleistet ist.
31.3. Der EZB-Rat erläßt Richtlinien mit dem Ziel,
derartige Geschäfte zu erleichtern.
Art. 32 Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen
Zentralbanken. 32.1. Die Einkünfte, die
den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben
des ESZB zufließen (im folgenden als „monetäre Einkünfte“ bezeichnet), werden
am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach diesem Artikel verteilt.
32.2. Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag
der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank ihren jährlichen
Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und
zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte
werden von den nationalen Zentralbanken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden
Richtlinien gesondert erfaßt.
32.3. Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die
Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des EZB-Rates die
Anwendung des Artikels 32.2 nicht gestatten, kann der EZB-Rat mit
qualifizierter Mehrheit beschließen, daß die monetären Einkünfte für einen
Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Artikel 32.2 nach einem
anderen Verfahren bemessen werden.
32.4. Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden
nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von
dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute
nach Artikel 19 gezahlt werden.
Der EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zentralbanken für Kosten in
Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhnlichen Umständen
für spezifische Verluste aus für das ESZB unternommenen währungspolitischen
Operationen entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die
der EZB-Rat für angemessen hält; diese Beträge können mit den monetären
Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden.
32.5. Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen
Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des EZB-Rates nach Artikel
33.2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten
Anteilen am Kapital der EZB verteilt.
32.6. Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der
Verteilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß den Richtlinien des
EZB-Rates vor.
32.7. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 33 Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB. 33.1. Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihenfolge
verteilt:
a) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20% des Nettogewinns nicht
übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von
100% des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der EZB entsprechend
ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.
33.2. Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der
Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls
nach einem entsprechenden Beschluß des EZB-Rates aus den monetären Einkünften
des betreffenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge
gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt
werden.
Kapitel VII. Allgemeine
Bestimmungen
Art. 34 Rechtsakte. 34.1
Nach Artikel 108a dieses
Vertrags werden von der EZB
- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1
erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten
Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Fällen, die in
den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorgesehen werden,
- die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem
Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.
34.2. Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in
allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die
sie gerichtet ist.
Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für die
Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfehlungen und
Stellungnahmen beschließen.
34.3. Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die EZB befugt,
Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren
Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.
Art. 35 Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene
Angelegenheiten. 35.1. Die Handlungen und
Unterlassungen der EZB unterliegen in den Fällen und Unter den Bedingungen, die
in diesem Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den
Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem
Vertrag vorgesehen sind, klageberechtigt.
35.2. Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits
und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden
die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der
Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.
35.3. Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags. Die Haftung der
nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen
Recht.
35.4. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder für ihre Rechnung
abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten
ist.
35.5. Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof
anzurufen, ist der EZB-Rat zuständig.
35.6. Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die
die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch eine nationale
Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auffassung, daß eine nationale
Zentralbank einer Verpflichtung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so
legt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme
vor, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur Vorlage von
Bemerkungen gegeben hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb
der von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so kann die EZB den
Gerichtshof anrufen.
Art. 36 Personal. 36.1.
Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen
für das Personal der EZB fest.
36.2. Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen
der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen
zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.
Art. 37 Sitz. Vor Ende
1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats-
und Regierungschefs im gegenseitigen Einvernehmen über den Sitz der EZB.
Art. 38 Geheimhaltung. 38.1.
Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der EZB und der nationalen
Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der
Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
38.2. Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter
Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur Geheimhaltung
vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.
Art. 39 Unterschriftsberechtigte. Die EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder
zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom
Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter
der EZB rechtswirksam verpflichtet.
Art. 40 Vorrechte und Befreiungen. Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die
zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach
Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und
einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Kapitel VIII. Änderung der
Satzung und ergänzende Rechtsvorschriften
Art. 41 Vereinfachtes Änderungsverfahren. 41.1. Nach Artikel 106
Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1,
22, 23, 24, 26, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder mit
qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission
oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die
Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
41.2. Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert
einen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates.
Art. 42 Ergänzende Rechtsvorschriften. Nach Artikel 106
Absatz 6 dieses Vertrags erläßt der Rat unmittelbar nach dem Beschluß über den
Zeitpunkt für den Beginn der dritten stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der
EZB oder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3
dieser Satzung genannten Bestimmungen.
Kapitel IX.
Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen für das ESZB
Art. 43 Allgemeine Bestimmungen. 43.1. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109k Absatz 1 dieses Vertrags
bewirkt, daß folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat
keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2,
12.1, 14.3, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 26.2, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52.
43.2. Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung nach Artikel 109k
Absatz 1 dieses Vertrags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse
nach innerstaatlichem Recht.
43.3. In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet
der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 109k Absatz 4 dieses Vertrags die „Mitgliedstaaten, für die
keine Ausnahmeregelung gilt“.
43.4. In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18,
22, 23, 27, 30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck „nationale
Zentralbanken“ im Sinne von „Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt“ zu verstehen.
43.5. In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck
„Anteilseigner“ die „Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für .die keine
Ausnahmeregelung gilt“.
43.6. In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck
„gezeichnetes Kapital der EZB“ im Sinne von „Kapital der EZB, das von den
Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, für die keine
Ausnahmeregelung gilt“ zu verstehen.
Art. 44 Vorübergehende Aufgaben der EZB. Die EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge
der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen in der
dritten Stufe noch erfüllt werden müssen.
Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen
nach Artikel 109k dieses
Vertrags nimmt die EZB eine beratende Funktion wahr.
Art. 45 Der Erweiterte Rat der EZB. 45.1. Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags wird der Erweiterte Rat als drittes
Beschlußorgan der EZB eingesetzt.
45.2. Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und
dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des
Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
45.3. Die Verantwortlichkeit des Erweiterten Rates sind in Artikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.
Art. 46 Geschäftsordnung des Erweiterten Rates. 46.1. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der
Vizepräsident der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.
46.2. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der
Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen
aber kein Stimmrecht.
46.3. Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten
Rates vor.
46.4. Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte
Rat eine Geschäftsordnung.
46.5. Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der
EZB gestellt.
Art. 47 Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates. 47.1. Der Erweiterte Rat
- nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr,
- wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach den Artikeln 4 und 25.1
mit.
47.2. Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
- der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
- den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;
- der Festlegung der erforderlichen Regeln für die Anwendung von Artikel 26
gemäß Artikel 26.4;
- allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 gemäß
Artikel 29.4;
- der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gemäß
Artikel 36.
47.3. Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die
erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber den Währungen oder der
einheitlichen Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt,
gemäß Artikel 1091 Absatz 5
dieses Vertrags unwiderruflich festzulegen.
47.4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über
die Beschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für das Kapitel der EZB. Nach Artikel 29. 1 wird jeder nationalen Zentralbank ein
Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB
zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentralbanken von
Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete
Kapital nicht ein, es sei denn, daß der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der
Hälfte der Anteilseigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten der
EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.
Art. 49 Zurückgestellte Einzahlungen von Kapital, Reserven
und Rückstellungen der EZB. 49.1. Die
Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde,
zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis
wie die Zentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die keine
Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Währungsreserven gemäß Artikel
30.1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU
zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der
EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das
Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank
gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen
Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.
49.2. Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1
leistet die betreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der EZB und
zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der
gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor
der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen
bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch
Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der EZB ausgewiesenen Betrags der
Reserven ins Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis
zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile
und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile
ausdrückt.
Art. 50 Erstmalige Ernennung der Mitglieder des
Direktoriums. Bei der Einsetzung des
Direktoriums der EZB werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren
Mitglieder des Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regierungen der
Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich
ernannt. Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend
von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren
Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren ernannt.
Wiederernennung ist in keinem Falle zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des
Direktoriums kann geringer sein als in Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf
keinen Fall weniger als vier betragen.
Art. 51 Abweichung von Artikel 32. 51.1. Stellt der .EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe
fest, daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Einkünfte
der nationalen Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der
Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen
Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten
Stufe 60% nicht übersteigen darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um
mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.
51.2. Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre
nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.
Art. 52 Umtausch von auf Gemeinschaftswährungen lautenden
Banknoten. Im Anschluß an die unwiderrufliche
Festlegung der Wechselkurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich
festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer
jeweiligen Parität umgetauscht werden.
Art. 53 Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen. Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine
Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar.
Protokoll
über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Satzung des
Europäischen Währungsinstituts festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen
ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt sind:
Art. 1 Errichtung und Name. 1.1. Das Europäische
Währungsinstitut („EWI“) wird nach Artikel 109f dieses Vertrags errichtet; es
nimmt seine Aufgaben und seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und
dieser Satzung wahr.
1.2. Mitglieder des EWI sind die
Zentralbanken der Mitgliedstaaten („nationale Zentralbanken“). Das
Luxemburgische Währungsinstitut gilt im Sinne dieser Satzung als die
Zentralbank Luxemburgs.
1.3. Der Ausschuß der
Präsidenten der Zentralbanken und der Europäische Fonds für währungspolitische
Zusammenarbeit („EFWZ“) werden nach Artikel 109f dieses Vertrags aufgelöst.
Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen automatisch auf das
EWI über.
Art. 2 Ziele. Das EWI trägt zur Schaffung der
für den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen
Voraussetzungen insbesondere dadurch bei, daß es
- die Koordinierung der Geldpolitiken
mit dem Ziel verstärkt, Preisstabilität sicherzustellen;
- die Vorarbeiten leistet, die für die
Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken („ESZB“) und die
Verfolgung einer einheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer
einheitlichen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind;
- die Entwicklung der ECU überwacht.
Art. 3 Allgemeine Grundsätze. 3.1. Das EWI erfüllt die ihm
durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Aufgaben unbeschadet der
Verantwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten
zuständigen Behörden.
3.2. Das EWI übt seine
Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen aus, die in Artikel 2
der Satzung des ESZB festgelegt sind.
Art. 4 Vorrangige Aufgaben. 4.1. Das EWI hat nach Artikel
109f Absatz 2 dieses Vertrags die Aufgabe,
- die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Zentralbanken zu verstärken,
- die Koordinierung der Geldpolitiken
der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität
sicherzustellen,
- das Funktionieren des Europäischen
Währungssystems („EWS“) zu überwachen,
- Konsultationen zu Fragen
durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und
die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren,
- die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen,
insbesondere erfüllt es die in den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten Aufgaben,
- die Verwendung der ECU zu
erleichtern und deren Entwicklung einschließlich des reibungslosen
Funktionierens des ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
Das EWI hat ferner folgende
Funktionen:
- Es führt regelmäßige Konsultationen
über den geldpolitischen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instrumente
durch;
- es wird in der Regel im Kontext des
gemeinsamen Rahmens für die Vorabkoordinierung gehört, bevor die nationalen
Währungsbehörden geldpolitische Beschlüsse fassen.
4.2. Das EWI legt bis zum 31.
Dezember 1996 in regulatorischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht
den Rahmen fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben unter Beachtung des
Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten
Stufe benötigt. Dieser Rahmen wird der EZB vom Rat des EWI zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.
In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3
dieses Vertrags gehören zu den diesbezüglichen Tätigkeiten des EWI insbesondere
- die Entwicklung der Instrumente und
Verfahren, die zur Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der
dritten Stufe erforderlich sind,
- soweit erforderlich die Förderung
der Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der
Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den in seine
Zuständigkeit fallenden Bereichen,
- die Ausarbeitung der Regeln für die
Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB,
- die Förderung der Effizienz des
grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs,
- die Überwachung der technischen
Vorarbeiten für die ECU-Banknoten.
Art. 5 Beratende Funktionen. 5.1. Der Rat des EWI kann nach
Artikel 109f Absatz 4 dieses Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der
allgemeinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik sowie zu den
diesbezüglichen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den
Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen zu Maßnahmen
unterbreiten, die die interne oder externe Währungssituation in der
Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten.
5.2. Der Rat des EWI kann ferner
den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Durchführung ihrer
Währungspolitik geben:
5.3. Das EWI wird nach Artikel
109f Absatz 6 dieses Vertrags vom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
Innerhalb der Grenzen und unter den
Bedingungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie des EWI
festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen
für Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hinblick
auf Artikel 4.2 angehört.
5.4. Nach Artikel 109f Absatz 5
dieses Vertrags kann das EWI beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen
zu veröffentlichen.
Art. 6 Operationelle und
technische Aufgaben. 6.1. Dem EWI obliegt
- die Multilateralisierung der aus den
Interventionen der nationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen
entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen
Saldenausgleichs;
- die Verwaltung des im Abkommen vom
13. März 1979 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Funktionsweise des Europäischen
Währungssystems (im folgenden als „EWS-Abkommen“ bezeichnet) vorgesehenen
Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung sowie des Systems des kurzfristigen
Währungsbeistands, das in der geänderten Fassung des Abkommens vom 9. Februar
1970 zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist;
- die Erfüllung der Aufgaben nach
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur
Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen
Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.
6.2. Das EWI kann von den
nationalen Zentralbanken Währungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der
Durchführung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert für diese Reserveaktiva
ausgeben. Diese ECU können vom EWI und den nationalen Zentralbanken zum
Saldenausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken und dem EWI
verwendet werden. Das EWI trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur
Durchführung dieser Bestimmung.
6.3. Das EWI kann den
Währungsbehörden dritter Länder sowie internationalen Währungseinrichtungen den
Status eines „sonstigen Halters“ von ECU verleihen und die Bedingungen
festlegen, zu de-nen ECU von sonstigen Haltern erworben, verwahrt oder
verwendet werden können.
6.4. Das EWI ist befugt, auf
Ersuchen nationaler Zentralbanken als deren Agent Währungsreserven zu halten
und zu verwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen zugunsten bzw.
zu Lasten der nationalen Zentralbank, die die Reserven einlegt. Das EWI erfüllt
diese Aufgabe auf der Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschriften,
die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind. Diese Vorschriften stellen
sicher, daß die Geschäfte mit diesen Reserven die Währungs- und die
Wechselkurspolitik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht
beeinträchtigen und den Zielen des EWI und dem reibungslosen Funktionieren des
Wechselkursmechansimus des EWS entsprechen.
Art. 7 Sonstige Aufgaben. 7.1. Das EWI legt dem Rat
alljährlich einen Bericht über den Stand der Vorbereitung der dritten Stufe
vor. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf dem Wege zur
Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft und behandeln insbesondere die Anpassung
der geldpolitischen Instrumente und die Vorbereitung der für die Durchführung
einer einheitlichen Währungspolitik in der dritten Stufe erforderlichen
Verfahren sowie die rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen
Zentralbanken genügen müssen, um in das ESZB einbezogen zu werden.
7.2. Aufgrund von Beschlüssen
des Rates nach Artikel 109f Absatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere
Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrnehmen.
Art. 8 Unabhängigkeit. Die Mitglieder des Rates des
EWI, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit in eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch diesen
Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf
der Rat des EWI keinerlei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft oder von Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder
entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die
Regierungen
der Mitgliedstaaten verpflichten sich,
diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 9 Verwaltung. 9.1. Das EWI wird nach Artikel
109f Absatz 1 dieses Vertrags vom Rat des EWI geleitet und verwaltet.
9.2. Der Rat des EWI besteht aus
dem Präsidenten sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen
einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Ist ein Präsident einer nationalen
Zentralbank an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so kann er einen
anderen Vertreter seiner Institution benennen.
9.3. Der Präsident wird auf
Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der
EWI nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von den Regierungen
der Mitgliedstaaten und der Ebene der Staats- und Regierungschefs
einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Währungs- oder
Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des
EWI ernennt den Vizepräsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident werden für
eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.
9.4. Der Präsident erfüllt seine
Pflichten hauptamtlich. Er darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer
anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI erteilt hierzu
ausnahmsweise seine Zustimmung.
9.5. Der Präsident
- bereitet die Sitzungen des Rates des
EWI vor und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz;
- vertritt unbeschadet des Artikels 22
die Auffassungen des EWI nach außen;
- ist verantwortlich für die laufende
Verwaltung des EWI.
Bei Verhinderung des Präsidenten
werden seine Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen.
9.6. Die
Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, insbesondere sein Gehalt und
sein Ruhegehalt sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand
eines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI auf Vorschlag eines
Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Ausschuß der Präsidenten der
Zentralbanken bzw. vom Rat des EWI sowie drei vom Rat ernannten Mitgliedern
besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des Satzes 1 kein Stimmrecht.
9.7. Ein Präsident, der die
Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine
schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates des EWI durch den
Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
9.8. Der Rat des EWI beschließt
die Geschäftsordnung des EWI.
Art. 10 Sitzungen des Rates des
EWI und Abstimmungsverfahren. 10.1. Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen. Die
Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat des EWI kann
einstimmig beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.
10.2. Jedes Mitglied des Rates
des EWI bzw. sein Stellvertreter hat eine Stimme.
10.3. Sofern in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist, faßt der Rat des EWI seine Beschlüsse mit der
einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
10.4. Für Beschlüsse im
Zusammenhang mit den Artikeln 4.2, 5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der
Mitglieder des Rates des EWI erforderlich.
Für die Annahme von Stellungnahmen und
Empfehlungen gemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen gemäß den
Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien nach Artikel 15.3 ist eine
qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates des EWI
erforderlich.
Art. 11 Interinstitutionelle
Zusammenarbeit und Berichtspflichten. 11.1. Der Präsident des Rates und ein Mitglied der
Kommission können an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen, besitzen aber
kein Stimmrecht.
11.2. Der Präsident des EWI wird
zur Teilnahme an den Tagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im
Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.
11.3. Das EWI erstellt zu einem
in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt einen Jahresbericht über seine
Tätigkeit sowie über die Währungs- und Finanzlage in der Gemeinschaft. Der
Jahresbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluß der EWI dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat
vorgelegt.
Der Präsident des EWI kann auf
Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den
zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments gehört werden.
11.4. Die vom EWI
veröffentlichten Berichte werden Interessenten kostenlos zur Verfügung
gestellt.
Art. 12 Währungsbezeichnung. Die Geschäftsvorgänge des EWI
werden in ECU ausgedrückt.
Art. 13 Sitz. Vor Ende 1992 beschließen die
Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs
im gegenseitigen Einvernehmen über den Sitz des EWI.
Art. 14 Rechtsfähigkeit. Das EWI, das nach Artikel 109f
Absatz 1 dieses Vertrags mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in
jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern
sowie vor Gericht stehen.
Art. 15 Rechtsakte. 15.1 Zur Erfüllung seiner
Aufgaben kann das EWI nach Maßgabe dieser Satzung
- Stellungnahmen abgeben;
- Empfehlungen aussprechen;
- Leitlinien verabschieden und
Entscheidungen erlassen, die jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet
sind.
15.2. Die Stellungnahmen und
Empfehlungen des EWI sind nicht verbindlich.
15.3. Der Rat des EWI kann
Leitlinien verabschieden, in denen die Verfahren für die Verwirklichung der
Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in der
dritten Stufe seine Aufgabe erfüllen kann. Die Leitlinien des EWI sind nicht
verbindlich; sie werden der EZB zur Beschlußfassung vorgelegt.
15.4. Unbeschadet des Artikels
3.1 ist eine Entscheidung des EWI in allen ihren Teilen für diejenigen
verbindlich, an die sie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags
sind auf diese Entscheidungen anwendbar.
Art. 16 Finanzmittel. 16.1. Das EWI wird mit
Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des EWI legt den Umfang der Eigenmittel so
fest, daß die Einkünfte erzielt werden können, die zur Deckung der bei der
Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Ausgaben für erforderlich gehalten
werden.
16.2. Die nach Artikel 16.1
festgelegten Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken
nach dem in Artikel 29.1 der Satzung des ESZB vorgesehenen Schlüssel
aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt. Die für die Festlegung
des Schlüssels benötigten statistischen Angaben werden von der Kommission nach
Maßgabe der Bestimmung zur Verfügung gestellt, die der Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der
Präsidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109c dieses Ver-trags
bezeichneten Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
16.3. Der Rat des EWI legt fest,
in welcher Form die Beiträge einzuzahlen sind.
Art. 17 Jahresabschlüsse und
Rechnungsprüfung. 17.1.
Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
17.2. Der Rat des EWI beschließt
vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Jahreshaushaltsplan.
17.3. Der Jahresabschluß wird
nach den vom Rat des EWI aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß
wird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffentlicht.
17.4. Der Jahresabschluß wird
von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom Rat des EWI anerkannt
wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten des
EWI zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.
Artikel 188b dieses Vertrags ist nur
auf eine Prüfung der operationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI
anwendbar.
17.5. Ein Überschuß des EWI wird
in der folgenden Reihenfolge verteilt:
a) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender
Betrag wird dem allgemeinen Reservefonds des EWI zugeführt;
b) ein verbleibender Überschuß wird
nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel an die nationalen Zentralbanken
ausgeschüttet.
17.6. Falls das EWI einen
Verlust erwirtschaftet, wird der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds
des EWI gezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch Beiträge der
nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2 genannten Schlüssel
ausgeglichen.
Art. 18 Personal. 18.1. Der Rat des EWI legt die
Beschäftigungsbedingungen für das Personal des EWI fest.
18.2. Der Europäische
Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen dem EWI und seinen Bediensteten
innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den
Beschäfiigungsbedingungen ergeben.
Art. 19 Gerichtliche Kontrolle
und damit verbundene Angelegenheiten. 19.1. Die Handlungen und Unterlassungen des EWI
unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag
vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Das EWI
ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen
sind, klageberechtigt.
19.2. Über Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem EWI einerseits und seinen Gläubigern, Schuldnern oder dritten
Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof
zuerkannt sind.
19.3. Das EWI unterliegt der
Haftungsregelung des Artikels 215 dieses Vertrags.
19.4. Der Gerichtshof ist für
Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI
oder für seine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
19.5. Für einen Beschluß des
EWI, den Gerichtshof anzurufen, ist der Rat des EWI zuständig.
Art. 20 Geheimhaltung. 20.1. Die Mitglieder des Rates.
und des Personals des EWI dürfen auch nach Beendigung
ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden
Informationen weitergeben.
20.2. Auf Personen mit Zugang zu
Daten, die unter Gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur
Geheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvorschriften Anwendung.
Art. 21 Vorrechte und
Befreiungen. Das
EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung seiner
Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang
zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 22
Unterschriftsberechtigte. Das EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder den
Vizepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur
Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermächtigter Bediensteter des EWI
rechtswirksam verpflichtet.
Art. 23 Liquidation des EWI. 23.1. Nach Artikel 109l dieses
Vertrags wird das EWI bei Errichtung der EZB liquidiert. Alle Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB über. Letztere
liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel. Die Liquidation muß bei Beginn der
dritten Stufe abgeschlossen sein.
23.2. Der in Artikel 17 des
EWS-Abkommens vorgesehene Mechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbringung
von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der dritten Stufe nach Artikel 20
des genannten Abkommens abgewickelt.
23.3. Sämtliche Forderungen und
Verbindlichkeiten aufgrund des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und
des Systems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den in Artikel 6.1
genannten Abkommen werden bis zum ersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen.
23.4. Alle verbleibenden
Vermögenswerte des EWI werden veräußert, und alle verbleibenden
Verbindlichkeiten des EWI werden ausgeglichen.
23.5. Der Erlös aus der
Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an die nationalen Zentralbanken nach dem in
Artikel 16.2 genannten Schlüssel verteilt.
23.6. Der Rat des EWI kann die
für die Anwendung der Artikel 23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.
23.7. Mit Errichtung der EZB
legt der Präsident des EWI sein Amt nieder.
Protokoll
über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des in Artikel 104c des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft genannten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Art. 1. Die in Artikel
104c Absatz 2 dieses Vertrags
genannten Referenzwerte sind:
- 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu
Marktpreisen,
- 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen
Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Art. 2. In Artikel 104c dieses Vertrags und in diesem
Protokoll bedeutet
- „öffentlich“ zum Staat, d. h. zum Zentralstaat
(Zentralregierung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
Sozialversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnahme von kommerziellen
Transaktionen, im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen;
- „Defizit“ der Nettofinanzierungssaldo im Sinne des
Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- „Investitionen“ die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne
des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
- „Schuldenstand“ den Brutto-Gesamtschuldenstand zum
Nominalwert am Jahresende nach Konsolisidierung innerhalb und zwischen den
einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne des ersten Gedankenstrichs.
Art. 3. Um die
Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zu gewährleisten, sind
die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens für die
Defizite des Staatssektors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich
verantwortlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen
Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem
Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen. Die
Mitgliedstaaten müssen ihre geplanten und tatsächlichen Defizite und die Höhe
ihres Schuldenstands der Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.
Art. 4. Die zur
Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der
Kommission zur Verfügung gestellt.
Protokoll
über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der
Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Art. 1. Das in Artikel
109j Absatz 1 erster
Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet,
daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des
letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate
aufweisen muß, die um nicht mehr als 1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate
jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der
Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des
Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Art. 2. Das in Artikel
109j Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der
öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine
Ratsentscheidung nach Artikel 104c
Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein
übermäßiges Defizit besteht.
Art. 3. Das in Artikel
109j Absatz 1 dritter
Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein
Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen
Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei
Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muß.
Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des
gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von
sich aus abgewertet haben.
Art. 4. Das in Artikel
109j Absatz 1 vierter
Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze
bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat
der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2
Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei -
Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste
Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger
Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen
Mitgliedstaaten gemessen.
Art. 5. Die zur
Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der
Kommission zur Verfügung gestellt.
Art. 6. Der Rat erläßt
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 109c genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur
Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 109j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an
die Stelle dieses Protokolls treten.
Protokoll
zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß die
Europäische Zentralbank und das Europäische Währungsinstitut nach Artikel 40
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsinstituts
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen sollen –
SIND über folgende Bestimmungen
ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt sind:
Einziger
Artikel
Das Protokoll über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
„Art. 23. Dieses Protokoll gilt
auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und
ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank blieben
hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist
außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres
Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem
Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die
Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer."
Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder
Liquidation werden keine Abgaben erhoben.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend
Dänemark zu regeln –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Artikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berührt nicht das
Recht der Nationalbank Dänemarks, ihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der
nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des Königreichs Dänemark
wahrzunehmen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, gewisse besondere Probleme betreffend
Portugal zu regeln –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen
Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die
zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portugal zu den im geltenden
portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf
hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.
Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
erklären mit der Unterzeichnung
der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion die
Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion.
Alle Mitgliedstaaten respektieren
daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft,
rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat
den Eintritt in die dritte Stufe.
Falls der Zeitpunkt für den
Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist, beschleunigen die
betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonstigen
beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit
die Gemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten
kann und die EZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem
Umfang aufnehmen können.
Dieses Protokoll wird dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERKENNTNIS, daß das Vereinigte Königreich nicht
gezwungen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen
Beschluß seiner Regierung und seines Parlaments in die dritte Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten,
IN ANBETRACHT der Gepflogenheit der Regierung des
Vereinigten Königreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an
den Privatsektor zu decken –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den
Übergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die Beurteilung nach
Artikel 109j Absatz 2 dieses
Vertrags vornimmt.
Sofern das Vereinigte Königreich dem. Rat nicht notifiziert, daß es zur dritten
Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es dazu nicht verpflichtet.
Wird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109j Absatz 3 dieses Vertrags
festgelegt, so kann das Vereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe
überzugehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren.
2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das
Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur
dritten Stufe überzugehen.
3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der
Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf
dem Gebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen Recht.
5. Die Artikel 3a
Absatz 2, 104c Absätze 1, 9 und
11, 105 Absätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1 und 2 Buchstabe b und 1091 Absätze 4 und 5 dieses Vertrags gelten nicht für das
Vereinigte Königreich. In diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahmen auf die
Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte
Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken betreffen nicht
die Bank of England.
6. Die Artikel 109e
Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags gelten auch
weiterhin für das Vereinigte Königreich. Artikel 109c Absatz 4 und Artikel 109m
werden so auf das Vereinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine
Ausnahmeregelung.
7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf
die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses Protokolls
aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird ausgesetzt. Zu diesem Zweck
bleiben die gewogenen Stimmen des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung
einer qualifizierten Mehrheit nach Artikel 109k Absatz 5 dieses Vertrags unberücksichtigt.
Das Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an der Ernennung
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des
Direktoriums der EZB nach den Artikeln 109a
Absatz 2 Buchstabe b und 109l
Absatz 1 dieses Vertrags zu beteiligen.
8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14,
16, 18, 19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des Protokolls
über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank („die Satzung“) gelten nicht für das Vereinigte
Königreich.
In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder die
Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte Königreich, und Bezugnahmen auf
die nationalen Zentralbanken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of
England.
In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezugnahmen auf das
„gezeichnete Kapital der EZB“ betreffen nicht das von der Bank of England
gezeichnete Kapital.
9. Artikel 109l
Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44 bis 48 der Satzung gelten
unabhängig davon, ob es Mitgliedstaaten gibt für die eine Ausnahmeregelung
gilt, vorbehaltlich folgender Änderungen:
a) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB und des EWI schließen
auch die Aufgaben ein, die im Fall einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten
Königreichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten Stufe noch
erfüllt werden müssen.
b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB ferner bei der
Vorbereitung von Beschlüssen des Rates betreffend das Vereinigte Königreich
nach Nummer 10 Buchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren
Ausarbeitung mit.
c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital der EZB als
Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf derselben Grundlage ein wie die
nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung
gilt.
10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über, so kann es
seine Notfikation nach Beginn dieser Stufe jederzeit ändern. In diesem Fall
gilt folgendes:
a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur Dritten Stufe überzugehen,
sofern es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf
Antrag des Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und nach dem Verfahren
des Artikels 109k Absatz 2
dieses Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen Voraussetzungen
erfüllt.
b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapital ein, überträgt der
EZB Währungsreserven und leistet ihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf
derselben Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren
Ausnahmeregelung aufgehoben worden ist.
c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des Artikels 109l Absatz 5 dieses Vertrags alle
weiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Vereinigten Königreich den
Übergang zur dritten Stufe zu ermöglichen.
Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen dieser Nummer zur dritten
Stufe über, so treten die Nummern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft.
11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109e
Absatz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung kann die Regierung
des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of
England beibehalten, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur
dritten Stufe übergeht.
Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im
Einklang mit den allgemeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft zu regeln,
MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß die dänische Verfassung
Bestimmungen enthält, die vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern
könnten –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren
Standpunkt bezüglich der Teilnahme an der dritten Stufe, bevor der Rat seine
Beurteilung nach Artikel 109j
Absatz 2 dieses Vertrags vornimmt.
2. Falls notifiziert wird, daß Dänemark nicht an der
dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für Dänemark eine Freistellung. Die
Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel
und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark
Anwendung finden.
3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der
Mitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
und Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.
4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach
Artikel 109k Absatz 2 nur dann
eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.
5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll
nicht mehr anwendbar.
Protokoll betreffend Frankreich
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit
Frankreich zu berücksichtigen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Frankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner
innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seinen Übersee-Territorien Geldzeichen
auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des CFP-Franc festzusetzen.
Protokoll über die Sozialpolitik
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN ANBETRACHT DESSEN, daß elf
Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien,
die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum
Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, auf
dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen; daß
sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses
Abkommen diesem Protokoll beigefügt ist; daß durch dieses Protokoll und das
genannte Abkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die
Sozialpolitik betreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands
sind, nicht berührt wird –
1. kommen überein, diese elf
Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und Mechanismen des
Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse
zur Umsetzung des genannten Abkommens untereinander anzuneh-men und anzuwenden,
soweit sie betroffen sind.
2. Das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der Rat über die
Vorschläge, welche die Kommission aufgrund diese Protokolls und des genannten
Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt.
Abweichend von Artikel 148
Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll,
die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl
von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende Rechtsakte des
Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissionsvorschlags
bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Rechtsakte des Rates und
finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten für die Organe gelten
nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt.
Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit
Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Sozialpolitik
Die unterzeichneten elf HOHEN
VERTRAGSPARTEIEN, nämlich das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien,
die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum
Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik, (im
folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet-
IN DEM WUNSCH, die Sozialcharta
von 1989 ausgehend vom gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen,
IN ANBETRACHT des Protokolls
über die Sozialpolitik –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1. Die Gemeinschaft und die
Mitgliedstaaten haben folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen
Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im
Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von
Ausgrenzungen. Zu diesem Zweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten,
insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erhalten, Rechnung
tragen.
Art. 2. (1) Zur Verwirklichung der Ziele
des Artikels 1 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der
Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer,
- Chancengleichheit von Männern und
Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
- berufliche Eingliederung der aus dem
Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden als „Vertrag“
bezeichnet).
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat
unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden
Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften
erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die
der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen
entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren
des Artikels 189c des Vertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
(3) In folgenden Bereichen
beschießt der Rat dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialaussschusses:
- soziale Sicherheit und sozialer
Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei
Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive
Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der
Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der
Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der
Gemeinschaft aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung
der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der
Bestimmungen über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den
Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der
Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der
Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die
erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß
die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels
erlassenen Bestimmungen hin-dern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere
Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar
sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht
für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das
Aussperrungsrecht.
Art. 3. (1) Die Kommission hat die
Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und
erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den
Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der
Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die
Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die
Sozialpartner zu der Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls
ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach
dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner
zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln
der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können
die Sozialpartner der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4
in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate
betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht
gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Art. 4. (1) Der Dialog zwischen den
Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur
Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von
Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf
Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den
jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der
Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf
gemeinsamen Antrag der Unterzeichnungsparteien durch einen Beschluß des Rates
auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende
Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 2
Absatz 3 genannten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß
erforderlich ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Art. 5. Unbeschadet der anderen
Bestimmungen des Vertrags fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung
der Ziele des Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses Abkommens erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.
Art. 6. (1) Jeder Mitgliedstaat stellt
die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei
gleicher Arbeit sicher.
(2) Unter „Entgelt“ im Sinne
dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie
alle sonstigen Ver-gütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in
Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) daß das Entgelt für eine gleiche
nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte
Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Dieser Artikel hindert einen
Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen
oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer
beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu
beschließen.
Art. 7. Die Kommission erstellt jährlich
einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten
Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt
diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann
die Kommission um Bericht zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage
betreffen.
Erklärungen
zum Abkommen über die Sozialpolitik
Erklärung
zu Artikel 2 Absatz 2
Die elf
Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörterungen über Artikel 2
Absatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft
beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutze der Sicherheit und der
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und
mittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise
zu benachteiligen.
Erklärung
zu Artikel 4 Absatz 2
Die elf
Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu
den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach
Artikel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch
Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß
diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese
Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu
erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer
Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu ändern.
Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, daß sieh die Union zum Ziel gesetzt hat,
den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch Stärkung des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu fördern;
UNTER HINWEIS darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der Förderung des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß die Stärkung des wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalts zu den in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten
Tätigkeiten der Gemeinschaft gehört;
UNTER HINWEIS darauf, daß der Dritte Teil Titel XIV über den wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und
Weiterentwicklung der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds,
darstellt;
UNTER HINWEIS darauf, daß im Dritten Teil in den Titeln XII über transeuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht
genommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds zu schaffen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Fortschritte auf dem Weg zur
Wirtschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller Mitgliedstaaten
beitragen werden;
IN ANBETRACHT dessen, daß sich die Strukturfonds der
Gemeinschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe
Transferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten,
zur Folge hat;
IN ANBETRACHT dessen, daß die EIB erhebliche und noch
steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach größerer Flexibilität bei
den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;
IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der
Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten
Ländern;
ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der
Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu
tragen –
BEKRAFTIGEN, daß die Förderung des sozialen und
wirtschaftlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den
dauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unterstreichen die
Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in
die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die Strukturfonds bei der
Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine
gewichtige Rolle zu spielen haben;
BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den
Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der
EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist;
BEKRAFTIGEN die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung
der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und die
Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prüfen, welchen Umfang dieser
Fonds in Anbetracht der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts haben sollte;
VEREINBAREN, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu
schaffende Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Gemeinschaft für Vorhaben in
den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem
Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts
bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags genannten
Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;
BEKUNDEN ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei
der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse
vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden;
BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Höhe der
Gemeinschaftsbe-teiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der
Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der
Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;
ERKENNEN AN, daß die Fortschritte im Hinblick auf den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu
erforderlichen Maßnahmen zu prüfen;
ERKLÄREN ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen
Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu
tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten
regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden
können;
KOMMEN ÜBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.
Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den
Ausschuß der Regionen
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung
ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt wird:
Der Wirtschafts- und
Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen verfügen über einen gemeinsamen
organisatorischen Unterbau.
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem
Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften beigefügt wird:
Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur
Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des
Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.
III. Erklärungen
Erklärung zu
den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr
Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von
Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem
Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommissionen dem Rat spätestens
1996 vorlegen wird.
Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit
in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird.
Erklärung
zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein
durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats
geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung
gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr
Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern.
Erklärung
zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der
Bestimmungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im
Dritten Teil Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungsverkehr und
Titel VI über die Wirtschafts- und Währungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet
des Artikels 109j Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 109k Absatz 2 die übliche
Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts-
und Finanzminister zusammentrifft.
Erklärung
zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Die Konferenz erklärt, daß der Präsident des Europäischen
Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des
Europäischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und
Währungsunion erörtert.
Erklärung
zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbereich
Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen
internationalen Währungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die
Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit denjenigen
außereuropäischen Ländern, zu denen sie enge wirtschaftliche Bindungen hat,
zusammenzuarbeiten.
Erklärung zu
den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum
Fürstentum Monaco
Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen
Währungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und
zwischen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einführung der ECU
als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt bleiben.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlungen
bestehender Übereinkünfte, die durch Einführung der ECU als einheitlicher
Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.
Erklärung zu
Artikel 73d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, daß das in Artikel 73 d Absatz 1
Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte
Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts
anzuwenden, nur für die einschlägigen Vorschriften gilt, die Ende 1993
bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten.
Erklärung zu
Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz
1 verwendeten Begriff „förmliche Vereinbarung“ nicht eine neue Kategorie
internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen
werden soll.
Erklärung
zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in
Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf
einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei
der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI des
Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen
soll.
Erklärung zu
den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109
Absatz 5, Artikel 130r Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130y nicht die
Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der
AETR-Rechtssache ergeben.
Erklärung
zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)
Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht
beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der Richtlinie des Rates
vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden.
Erklärung
zum Europäischen Entwicklungsfonds
Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische
Entwicklungsfonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch
einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.
Erklärung
zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
Die Konferenz hält es für wichtig, eine größere Beteiligung
der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu
fördern.
Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den
einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu verstärken. In
diesem Zusammenhang tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem
dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und
gegebenenfalls zur Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechtsakte der
Kommission verfügen.
Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die
Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen
Parlament insbesondere dadurch verstärkt werden, daß hierfür geeignete
gegenseitige Erleichterungen und regelmäßige Zusammenkünfte zwischen
Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden.
Erklärung
zur Konferenz der Parlamente
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die
einzelstaatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente
(oder „Assises“) zusammenzutreten.
Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der
Zuständigkeit des Europäischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen
Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der Europäischen Union gehört. Der
Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommissionen erstatten
auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht über den Stand der Union.
Erklärung
zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäischen Parlaments
Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend die Zahl
der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europäischen Parlaments
spätestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu prüfen, das es
gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des
Europäischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die
Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit
gefaßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in einer
erweiterten Gemeinschaft festzulegen.
Erklärung
zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft
Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende
Regierungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Einteilung der
Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen, eine angemessene
Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen.
Erklärung
zum Recht auf Zugang zu Informationen
Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des
Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß
die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt,
mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser
zugänglich gemacht werden sollen.
Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der
Kommission
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich
verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für Rechtsakte die Kosten und den Nutzen
für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu
berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforderlich erachteten
Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften auszubauen.
Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts
1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere
Geschlossenheit und die Einheit des europäischen Aufbauwerks von wesentlicher
Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien der
Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig und getreu
in innerstaatliches Recht umsetzt.
Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats
ist, zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter
Berücksichtigung der Besonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung
und anderer Gelegenheiten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden
sind, es jedoch für die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher
Bedeutung ist, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen
dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und
Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung der einzel-staatlichen
Rechtsvorschriften der Fall ist.
2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung
der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten darauf zu achten, daß die
Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission,
für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament regelmäßig einen
umfassenden Bericht zu veröffentlichen.
Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der
Gemeinschaftsmaßnahmen
Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich
verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und
dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und daß die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun.
Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die
dem Rechnungshof in den Artikeln 188a, 188b, 188c und 206 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung
bemißt.
Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen
mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere
Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß
Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und
Sozialausschuß hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe
Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher.
Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden
Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine
Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der
Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern sozialer Einrichtungen und
Dienste von großer Bedeutung ist.
Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat
und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und
Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame
Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des
Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Erklärung zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder
und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter
außergewöhnlichen Umständen die Interessen der Union und die Interessen der
Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a
und b des Vertrags divergieren können, überein, daß der Rat sich um eine Lösung
bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union in. Einklang steht. Für den Fall
jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich die Konferenz damit
einverstanden, daß der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betreffenden
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gegebenen-falls eigenständig handelt,
allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser
Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine
derartige Interessendivergenz auftreten könnte, und weist, wenn sich
eigenständiges Handeln nicht vermeiden läßt, deutlich darauf hin, daß er im
Interesse eines der genannten überseeischen Hoheitsgebiete handelt.
Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor.
Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft
Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster
Randlage der Gemeinschaft (französische überseeische Departements, Azoren und
Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand
leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage,
geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche
Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als ständige
Gegebenheit und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung schwer beeinträchtigen.
Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht für die Gebiete in
äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt,
spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein
entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale
Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl
auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der
regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen
wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen können.
Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei
Entscheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich davon absehen,
die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine qualifizierte Mehrheit für die
betreffende Entscheidung besteht
Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung
zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter sowie
die praktischen Einzelheiten der Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des
Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission
später geprüft werden.
Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik
Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der
Sprachen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt.
Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen
Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt.
Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des
Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle
zur Veröffentlichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in
alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt.
Erklärung zur Westeuropäischen Union
Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:
I. Erklärung Belgiens,
Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande,
Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der
Westeuropäischen Union und gleichzeitig der Europäischen Union sind,
zur
Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen
Union und zur Atlantischen Allianz
Einleitung
1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es
notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität
zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in Verteidigungsfragen
zu übernehmen. Diese Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit
mehreren aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler
Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europäischen Union sein und einen
größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Allianz leisten.
Die WEU- Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der
längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu
vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen
Union, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte,
zu stärken.
2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der
Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der
Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame
europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die
Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchführen.
Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags über die
Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der
wie folgt lautet:
„(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt
sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu
auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die
integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die
Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge
haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den
Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.
(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben
und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren
des Artikels J.3.
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht
den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter
Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem
Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren
Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene
sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie
der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese
nicht behindert.
(6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im
Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler
Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz
2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden
Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und
gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden.“
A. Beziehungen der WEU zur
Europäischen Union
3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente
der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf
Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktionen der Union mit
verteidigungspolitischen Implikationen zu erarbeiten und durchzuführen.
Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Maßnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen
zur Union zu entwickeln:
- soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung
der Arbeitsweisen;
- Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretär
der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates
anderseits;
- Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden
Präsidentschaften;
- Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Kommissionen
der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Europäische Union
festgelegt ist, regelmäßig über die WEU-Tätigkeiten informiert und, soweit
angezeigt, konsultiert wird;
- Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen
Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament.
Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Europäischen
Union die notwendigen praktischen Regelungen.
B. Beziehungen der WEU zur
Atlantischen Allianz
4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des
europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend
ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz weiterzuentwickeln
und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten
der WEU innerhalb der Allianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der
erforderlichen Trans-parenz und Komplementarität zwischen der entstehenden
europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und der Allianz geschehen.
Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz
beschlossen wurden:
- Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in
Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, verstärken,
um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den
Konsultationsprozeß der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum für
Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen
Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der
Verbündeten des Nordatlantikvertrags aus-wirken, bleiben wird.
- Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte
abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert.
- Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO
wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.
C. Operationelle Rolle der
WEU
5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Prüfung
und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestärkt, die im einzelnen folgendes betreffen:
- WEU-Planungsstab;
- engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der Allianz, insbesondere auf
den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen
Aufklärung;
- Treffen der Generalstabschefs der WEU;
- der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden,
gehören:
- verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen
Rüstungsagentur;
- Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungsakademie.
Die Maßnahmen zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU
werden in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar sein, die
zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Verbündeten erforderlich sind.
D. Weitere Maßnahmen
6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur
Stärkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats
der WEU nach Brüssel verlegt.
7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß
der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Artikel VII des
geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben.
Die Mitgliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden Formel des
„doppelten Hutes“, gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der
Europäischen Union, bedienen.
8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang
mit Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen wird, jenen Artikel nach
dem vorgesehenen Verfahren zu überprüfen, um die Verwirklichung des darin
gesetzten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden
Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und
Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und
Atlantischer Allianz erstrecken.
II. Erklärung Belgiens,
Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande,
Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der
Westeuropäischen Union sind
„Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der
europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts der Rolle der
WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur
Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie
entschlossen, die Beziehungen zwischen der WEU und den übrigen europäischen
Staaten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine neue
Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor:
Die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind,
werden eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler Vertrags in
seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutreten oder, falls
sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleichzeitig werden die übrigen
europäischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der
WEU nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten
der WEU voll teilzunehmen.
Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen
Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992
geschlossen sein werden.“
1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der
Arbeiten nach den Artikeln K.1 und K.3 der Bestimmungen über die Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fragen der Asylpolitik der
Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms
und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und
29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind,
bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser
Politik zu beschließen.
2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand
eines Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf
diese Bereiche.
Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit
Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der
Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der
Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg
unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen
unterbreiteten Entwürfe unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans,
die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht
enthalten sind, mit Vorrang zu prüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter
Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden
sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und
Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen:
- Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und
Sicherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und
Fahndungen,
- Aufbau von Informationsdateien,
- zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von
Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsansätzen,
- Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe
an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropäischer
Präventionsstrategien,
- Maßgaben im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung, der
Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahr 1994
anhand eines Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden
soll.
Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren
Bediensteten
Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster
Instanz für diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168a des Vertrags zuständig
ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung
der betreffenden Bestimmungen.