VERFASSUNG DER
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
vom 17. September 1787
Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, von der Absicht
geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, Gerechtigkeit zu verwirklichen, die
Ruhe im Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, die allgemeine
Wohlfahrt zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren
Nachkommen zu bewahren, setzen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von
Amerika in Geltung.
Abschnitt 1. Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt
soll einem Kongreß der Vereinigten Staaten übertragen sein, der aus einem Senat
und einem Repräsentantenhaus bestehen soll.
Abschnitt 2. (1) Das Repräsentantenhaus soll aus Abgeordneten
zusammengesetzt sein, die jedes zweite Jahr in den einzelnen Staaten vom Volke
gewählt werden; und die Wähler in jedem Staate sollen den Bedingungen genügen,
die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der Staatsgesetzgebung
vorgeschrieben sind.
(2) Niemand soll Abgeordneter sein, der nicht das Alter von
25 Jahren erreicht hat und sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen
ist, und der nicht zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in
dem er gewählt wird (durch
Zusatzartikel 14 Abschnitt 3 ab
9.7.1868 ergänzt).
(3) Abgeordnete und direkte Steuern sollen auf die
einzelnen Staaten, die in diese Union eingeschlossen sind, im Verhältnis zu
deren zahlenmäßiger Stärke verteilt werden; diese soll bestimmt werden,
indem zur Gesamtzahl der freien Personen, einschließlich derer, die für eine
bestimmte Zahl von Jahren zu Dienst verpflichtet sind, jedoch ausschließlich
der nicht besteuerten Indianer, drei Fünftel aller übrigen Personen hinzugezählt
werden (ab 9.7.1868
durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 2
ersetzt).
Die Durchführung der Zählung soll innerhalb von drei Jahren nach dem
erstmaligen Zusammentreten des Kongresses der Vereinigten Staaten stattfinden
und hernach innerhalb jedes folgenden Zeitraumes von zehn Jahren in der Weise,
wie es in einem zu erlassenden Gesetz angeordnet wird. Die Anzahl der
Abgeordneten soll nicht größer sein als einer auf je dreißigtausend, doch soll
jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten vertreten sein; und bis diese Zählung stattgefunden hat,
soll der Staat New Hampshire berechtigt sein, drei zu erwählen, Massachusetts
acht, Rhode Island und Providence Plantations einen, Connecticut fünf, New York
sechs, New Jersey vier, Pennsylvania acht, Delaware einen, Maryland sechs,
Virginia zehn, North Carolina fünf, South Carolina fünf, und Georgia drei (Übergangsbestimmung;
seit dem ersten Census 1790 gegenstandslos).
(4) Wenn in der Vertretung eines Staates ein Mandat
erledigt ist, soll dessen Regierung Wahlen ausschreiben, um das erledigte
Mandat neu zu besetzen. Das Repräsentantenhaus soll seinen Präsidenten
(Sprecher) und seine übrigen Amtsträger wählen und soll allein das Recht haben,
die Staatsanklage (impeachment) zu erheben.
(5) Das Abgeordnetenhaus soll seinen Präsidenten (Sprecher)
und seine übrigen Amtsträger wählen und soll allein das Recht haben, die
Staatsanklage zu erheben (siehe
auch Artikel II. Abschnitt 4).
Abschnitt 3. (1) Der Senat der Vereinigten Staaten soll
aus zwei Senatoren von jedem Staate zusammengesetzt sein, welche von dessen
gesetzgebender Körperschaft für sechs Jahre gewählt werden, und jeder Senator
soll eine Stimme haben (ab 8.4.1913 durch Zusatzartikel 17 ersetzt).
(2) Unmittelbar nachdem sie auf Grund der
erstmaligen Wahl zusammengetreten sind, sollen sie so gleichmäßig wie möglich
in drei Gruppen eingeteilt werden. Die Sitze der Senatoren der ersten Gruppe
sollen bei Ablauf des zweiten Jahres erledigt sein, die der zweiten Gruppe bei
Ablauf des vierten Jahres und die der dritten Gruppe bei Ablauf des sechsten
Jahres, so daß (Übergangsbestimmung)
jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu
wählen ist; und wenn Sitze durch Verzicht oder auf andere Weise zu einer Zeit
erledigt werden, da die gesetzgebende Körperschaft eines Staates nicht
versammelt ist so kann dessen Regierung eine Ernennung mit vorläufiger
Wirksamkeit bis zum nächsten Zusammentreten der gesetzgebenden Körperschaft
vornehmen, welche dann solche erledigte Stellen wieder besetzen soll (siehe auch Zusatzartikel 17. Abschnitt 2).
(3) Niemand soll Senator sein, der nicht das Alter von
dreißig Jahren erreicht hat und neun Jahre Bürger der Vereinigten Staaten
gewesen ist, und der nicht zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates
ist, für den er gewählt werden soll (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 3 ab
9.7.1868 ergänzt).
(4) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten soll
Präsident des Senates sein; er soll jedoch keine Stimme haben, ausgenommen den
Fall der Stimmengleichheit.
(5) Der Senat soll seine übrigen Amtsträger wählen und auch
einen Präsidenten pro tempore, im Falle der Vizepräsident abwesend ist oder das
Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten ausübt.
(6) Der Senat soll allein befugt sein, über alle
Staatsanklagen Gericht zu halten. Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt,
sollen die Senatoren einen Eid oder ein feierliches Gelöbnis leisten. Wenn der
Präsident der Vereinigten Staaten unter Anklage steht, soll der Vorsitzende des
Obersten Gerichtshofes den Vorsitz führen, und niemand soll ohne die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder verurteilt werden (siehe auch Artikel II. Abschnitt 4).
(7) In den Fällen der Staatsanklage soll sich das Urteil
auf die Entfernung vom Amte und auf Aberkennung der Fähigkeit beschränken, ein
Ehrenamt, ein Vertrauensamt oder ein besoldetes Amt unter der Hoheit der
Vereinigten Staaten innezuhaben und auszuüben; der Verurteilte aber soll
nichtsdestoweniger haftbar und einer Anklage, einem Verfahren, einer
Verurteilung und einer Bestrafung dem Rechte gemäß unterworfen werden (siehe auch Artikel II. Abschnitt 4).
Abschnitt 4. (1) Zeit, Ort und Art der Abhaltung der Wahlen für
Senatoren und Abgeordnete sollen in jedem Staate durch dessen gesetzgebende
Körperschaft vorgeschrieben werden; doch kann der Kongreß jederzeit durch
Gesetz solche Vorschriften erlassen oder ändern, mit Ausnahme der Bestimmung
der Orte für die Wahl der Senatoren.
(2) Der Kongreß soll sich wenigstens
einmal in jedem Jahr versammeln, und zwar soll er am ersten Montag im Dezember
zusammentreten, wenn nicht durch Gesetz ein anderer Tag bestimmt wird (ab 15.10.1933 durch Zusatzartikel 20 Abschnitt 2
ersetzt).
Abschnitt 5. (1) Jedes Haus soll über die Wahlen, die
Abstimmungsergebnisse und die Wählbarkeit seiner eigenen Mitglieder Richter
sein, und in jedem Hause soll die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder zur
Beschlußfähigkeit erforderlich sein; doch kann eine kleinere Zahl die Sitzung
von einem Tag auf den anderen vertagen und soll befugt sein, das Erscheinen
abwesender Mitglieder in solcher Weise und unter solchen Strafandrohungen zu
erzwingen, wie sie jedes Haus vorsieht.
(2) Jedes Haus kann sich seine Geschäftsordnung geben,
seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen und, mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln, ein Mitglied ausschließen.
(3) Jedes Haus soll einen fortlaufenden Verhandlungsbericht
führen und diesen von Zeit zu Zeit veröffentlichen; ausgenommen sind solche
Teile, die nach dem Ermessen der Mitglieder Geheimhaltung erfordern, und die Ja
und die Nein-Stimmen der Mitglieder jedes Hauses in irgendeiner Frage sollen im
Verhandlungsbericht vermerkt werden, wenn es ein Fünftel der Anwesenden
verlangt.
(4) Keines der beiden Häuser soll, während der Kongreß
versammelt ist, sich ohne Zustimmung des andern auf mehr als drei Tage vertagen
noch seine Sitzungen nach einem anderen Orte verlegen als dem, an welchem beide
Häuser tagen sollen.
Abschnitt 6. (1) Die Senatoren und Abgeordneten sollen für ihre Dienste
eine Entschädigung erhalten, die vom Gesetze festgestellt und vom Schatzamt der
Vereinigten Staaten ausbezahlt werden soll (durch Zusatzartikel 27 ab 7.5.1992 ergänzt). Sie sollen in allen Fällen, außer bei Verrat, peinlichen
Verbrechen oder Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt sein, während sie einer
Sitzung des Hauses, dem sie angehören, beiwohnen, sowie während sie sich auf
dem Wege dahin oder auf dem Heimwege daher befinden, und wegen einer Rede oder
Äußerung in einem der Häuser sollen sie nirgendwo anders zur Rechenschaft
gezogen werden.
(2) Kein Senator oder Abgeordneter soll während der Zeit,
für die er gewählt wurde, zu irgendeinem Staatsamt unter der Hoheit der
Vereinigten Staaten berufen werden, das während dieser Zeit entweder geschaffen
oder mit erhöhten Einkünften ausgestattet worden ist; und niemand, der ein Amt
unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, soll Mitglied eines der
beiden Häuser sein, solange er in seinem Amte verbleibt.
Abschnitt 7. (1) Alle Gesetzesvorlagen für die Erhebung von
Staatseinkünften sollen vom Repräsentantenhaus ausgehen; doch kann der Senat
Abänderungen vorschlagen oder nur mit Vorbehalt solchen zustimmen, wie bei
anderen Gesetzesvorlagen.
(2) Jede Gesetzesvorlage, die vom Repräsentantenhaus und
vom Senat verabschiedet worden ist, soll, ehe sie Gesetz wird, dem Präsidenten
der Vereinigten Staaten vorgelegt werden, wenn er sie gutheißt, so soll er sie
unterzeichnen, wenn aber nicht, so soll er sie, mit seinen Einwendungen, an
jenes Haus zurückleiten, von dem sie ausgegangen ist, dieses soll die
Einwendungen ausführlich in seinen laufenden Bericht eintragen und an eine
erneute Beratung schreiten. Wenn nach solch erneuter Beratung zwei Drittel
jenes Hauses sich für die Verabschiedung der Gesetzesvorlage entscheiden, so
soll sie, zusammen mit den Einwendungen, dem anderen Hause zugesandt werden,
damit sie dort gleichfalls erneut beraten wird, und wenn sie die Zustimmung von
zwei Dritteln auch dieses Hauses findet, soll sie Gesetz werden. In allen
solchen Fällen aber sollen die Abstimmungen in beiden Häusern durch Ja- und
Nein-Stimmen entschieden werden und die Namen derer, die für und gegen die
Gesetzesvorlage stimmen, sollen im Verhandlungsbericht des betreffenden Hauses
vermerkt werden. Wenn eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb von
zehn Tagen (Sonntage nicht eingerechnet), nachdem sie ihm unterbreitet worden
ist, zurückgeleitet wird, soll sie in gleicher Weise Gesetzeskraft erhalten,
als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, daß der Kongreß durch Vertagung
die Rückleitung verhindert hat, in diesem Falle soll sie nicht Gesetzeskraft
erlangen.
(3) Jede Anordnung, Entschließung oder Abstimmung, für
welche übereinstimmende Beschlüsse des Senates und des Repräsentantenhauses
erforderlich sind (ausgenommen den Fall einer Vertagung), soll dem Präsidenten
der Vereinigten Staaten vorgelegt werden, und ehe sie wirksam wird, soll sie
von ihm genehmigt werden, sonst, falls ihr die Genehmigung von ihm verweigert
wird, soll sie von Senat und Repräsentantenhaus mit Zweidrittelmehrheit
neuerlich verabschiedet werden, gemäß den Regeln und Beschränkungen, wie sie im
Falle einer Gesetzesvorlage vorgeschrieben sind.
Abschnitt 8. (1) Dem Kongreß steht es zu, Steuern, Zölle, Abgaben und
Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um die Schulden der Vereinigten Staaten
zu bezahlen und für die Landesverteidigung und allgemeine Wohlfahrt zu sorgen,
alle Zölle, Abgaben und Akzisen sollen aber im gesamten Bereich der Vereinigten
Staaten gleichförmig sein;
(2) für Rechnung der Vereinigten Staaten Geld zu borgen,
(3) den Handelsverkehr mit fremden Nationen und zwischen
den einzelnen Staaten und mit den Indianerstämmen zu regeln;
(4) für den gesamten Bereich der Vereinigten Staaten eine
einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen und eine einheitliche
Insolvenzgesetzgebung einzuführen;
(5) Münze zu schlagen, deren Wert und den Wert fremder
Münze zu bestimmen und Normalmaße und Normalgewichte festzusetzen,
(6) die Strafbestimmungen für Verfälschung der
Staatsobligationen und gültigen Münze der Vereinigten Staaten zu erlassen;
(7) Postämter und Poststraßen einzurichten,
(8) den Fortschritt der Wissenschaft und nützlichen Künste
dadurch zu fördern, daß den Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das
ausschließliche Recht an ihren Schriftwerken und Entdeckungen gesichert wird,
(9) Gerichtshöfe niedrigeren Ranges unter dem Obersten
Gerichtshof zu errichten,
(10) den Begriff und die Strafe der Seeräuberei und anderer
auf hoher See begangener schwerer Verbrechen sowie der Verletzungen des
Völkerrechts festzusetzen,
(11) Krieg zu erklären, Kaper- und Repressalienbriefe
auszustellen und Vorschriften über das Prisenrecht zu Lande und zu Wasser zu
erlassen;
(12) Armeen aufzustellen und zu unterhalten, doch soll die
Bewilligung von Geldmitteln für diese Zwecke nicht für länger als zwei Jahre
erteilt werden,
(13) eine Flotte zu bauen und zu erhalten;
(14) für die Führung und den Dienst der Land- und
Seestreitkräfte die Vorschriften zu erlassen,
(15) für das Aufgebot der Miliz Vorkehrungen zu treffen, um
die Gesetze der Union zu vollstrecken, Aufstände zu unterdrücken und feindliche
Einfälle abzuwehren,
(16) für Aufbau, Bewaffnung und Schulung der Miliz und die
Führung derjenigen ihrer Teile, die im Dienste der Vereinigten Staaten
Verwendung finden, Sorge zu tragen; doch soll den einzelnen Staaten die
Ernennung der Offiziere und die Befugnis zur Ausbildung der Miliz gemäß den
Vorschriften des Kongresses vorbehalten bleiben;
(17) in allen Fällen, welcher Art auch immer, die
ausschließliche Gesetzgebung über jenes Gebiet (das nicht größer sein soll als
10 Meilen im Geviert) auszuüben, welches auf Grund der Abtretung von seiten
einzelner Staaten und der Annahme seitens des Kongresses zum Sitz der Regierung
der Vereinigten Staaten ausersehen sein soll (District of Columbia, siehe auch Zusatzartikel 23), und
die gleiche Hoheit über alle Orte auszuüben, die mit der Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaft des Staates, in welchem sie gelegen sind, für die
Errichtung von Festungswerken, Vorratslagern, Zeughäusern, Schiffswerften und
anderen notwendigen Bauwerken käuflich erworben werden, - und
(18) alle Gesetze zu erlassen, die notwendig und
zweckdienlich sind, um die vorstehenden und alle anderen Befugnisse auszuüben,
die durch diese Verfassung der Regierung der Vereinigten Staaten, einem ihrer
Verwaltungszweige oder einem Amtsträger erteilt werden.
Dieser Abschnitt wurde ergänzt durch die
Zusatzartikel 10 (ab 15.12.1791), 13 (ab 6.12.1865), 14 (ab 9.7.1868), 15 (ab 3.2.1870), 16 (ab 3.2.1913), 19 (ab 18.81920), 20 Abschnitte 3 und 4 (ab 23.1.1933), 23 (ab 29.3.1961), 24 (ab 23.1.1964) und 26 (ab 1.7.1971) ergänzt.
Abschnitt 9. (1) Die Einwanderung oder Einführung
solcher Personen, deren Zulassung einer der derzeit bestehenden Staaten für
angemessen hält, soll durch den Kongreß vor dem Jahre 1808 nicht verboten
werden, doch kann eine Steuer oder ein Zoll auf solche Einfuhr gelegt werden,
die zehn Dollar für jede Person nicht übersteigen soll (durch Zeitablauf ab 1808 gegenstandslos; ab
6.12.1865 durch Zusatzartikel 13 aufgehoben).
(2) Das Recht, einen Habeas-Corpus-Befehl zu erwirken, soll
nicht aufgehoben werden, außer zeitweilig, wenn im Falle eines Aufstandes oder
feindlichen Einfalles die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(3) Kein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung ohne
Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder Strafgesetz mit rückwirkender Kraft soll
verabschiedet werden.
(4) Keine Kopfsteuer oder sonstige direkte
Steuer soll auferlegt werden, es sei denn im Verhältnis der Ergebnisse der
Schätzung oder Volkszählung, wie sie im vorhergehenden
angeordnet wurde (durch Zusatzartikel 16 ab 3.2.1913 ersetzt).
(5) Keine Steuer und kein Zoll soll auf Waren gelegt
werden, die aus einem Staat ausgeführt werden.
(6) Kein Vorzug soll durch irgendeine Vorschrift über
Handel oder über Staatseinkünfte den Häfen eines Staates vor denen eines
anderen eingeräumt werden, und Schiffe, die für einen Staat bestimmt sind oder
von einem solchen kommen, sollen nicht verpflichtet sein, in einem anderen
anzulegen, zu löschen oder Abgaben zu bezahlen.
(7) Kein Geld soll der Staatskasse entnommen werden, außer
auf Grund von Bewilligungen in der Form eines Gesetzes; und regelmäßige
Aufstellungen und Rechenschaftsberichte über Einnahmen und Ausgaben aller
öffentlichen Gelder sollen von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden.
(8) Kein Adelstitel soll von den Vereinigten Staaten
verliehen werden; und niemand, der ein besoldetes oder Vertrauensamt unter der
Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, soll ohne Zustimmung des Kongresses
ein Geschenk, ein Gehalt, ein Amt oder einen Titel irgendeiner Art von einem
König, Fürsten oder fremden Staat annehmen.
Abschnitt 10. (1) Kein Staat soll einen Vertrag, ein Bündnis oder einen
Bund eingehen; Kaper- oder Repressalienbriefe ausstellen, Münze schlagen;
Banknoten ausgeben, irgend etwas außer Gold- und Silbermünzen zum gesetzlichen
Zahlungsmittel für Schulden machen, ein Ausnahmegesetz, das eine Verurteilung
ohne Gerichtsverfahren zum Inhalt hat, oder ein Strafgesetz mit rückwirkender
Kraft oder ein die Gültigkeit von Verträgen beeinträchtigendes Gesetz
verabschieden oder einen Adelstitel verleihen.
(2) Kein Staat soll ohne Zustimmung des Kongresses Auflagen
oder Zölle auf Ein- oder Ausfuhr legen, soweit dies nicht zur Durchführung der
Überwachungsgesetze unbedingt nötig ist; der Reinertrag aus allen von einem
Staat auf Ein- oder Ausfuhr gelegten Zöllen und Auflagen soll dem Staatsschatz
der Vereinigten Staaten zufließen, und alle derartigen Gesetze sollen der
Abänderung und Aufsicht des Kongresses unterliegen.
(3) Kein Staat soll ohne Zustimmung des Kongresses
Tonnengelder erheben, in Friedenszeiten Truppen oder Kriegsschiffe halten, eine
Vereinbarung oder einen Vertrag mit einem der anderen Staaten oder mit einer
fremden Macht schließen oder Krieg führen, wenn er nicht tatsächlich
angegriffen ist oder die Gefahr, in der er sich befindet, so drohend ist, daß
sie keinen Aufschub duldet.
ausführende Gesetzestexte per US-Code (engl.)
Kommentar
zum Artikel I (engl.)
Abschnitt 1. (1) Die vollziehende Gewalt soll einem Präsidenten der
Vereinigten Staaten von Amerika übertragen sein. Er soll sein Amt für die Dauer
von vier Jahren innehaben und soll zugleich mit dem für dieselbe Amtsdauer zu
wählenden Vizepräsidenten auf folgende Weise gewählt werden:
(2) Jeder Staat soll in der von seiner gesetzgebenden
Körperschaft vorgeschriebenen Weise eine Anzahl von Wahlmännern bestellen, die
der Gesamtzahl der dem Staat im Kongreß zustehenden Senatoren und Abgeordneten
gleich ist, doch soll kein Senator oder Abgeordneter oder jemand, der ein
Vertrauens- oder besoldetes Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten
bekleidet, zum Wahlmann bestellt werden (durch Zusatzartikel 24 ab 23.1.1964
ergänzt).
(3) Die Wahlmänner sollen in ihren Staaten zusammentreten
und auf zwei Namen lautende Stimmzettel abgeben, wenigstens einer der
Bezeichneten soll nicht Einwohner desselben Staates sein wie sie selber. Und
sie sollen eine Liste von allen Personen, für die Stimmen abgegeben worden
sind, aufstellen und jedesmal die Anzahl der erhaltenen Stimmen hinzufügen;
diese Liste sollen sie unterzeichnen und beglaubigen und sie versiegelt an den
Sitz der Regierung der Vereinigten Staaten übersenden zu Händen des Präsidenten
des Senates. Der Präsident des Senates soll in Gegenwart des Senates und des
Repräsentantenhauses alle diese beglaubigten Papiere öffnen, und dann sollen
die Stimmen gezählt werden. Derjenige, der die größte Stimmenzahl auf sich vereinigt,
soll Präsident sein, wenn diese Stimmen mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der
bestellten Wahlmänner ausmachen; wenn aber mehr als einer eine solche Mehrheit
erreicht und Stimmengleichheit besteht, dann soll das Repräsentantenhaus
sogleich einen von ihnen durch Stimmzettel zum Präsidenten wählen, und wenn
niemand die Mehrheit erreicht hat, dann soll das besagte Haus in gleicher Weise
aus den fünf auf der Liste zuhöchst Stehenden den Präsidenten wählen. Bei der
Präsidentschaftswahl soll aber nach Staaten gestimmt werden, wobei die
Vertretung jedes Staates eine Stimme haben soll; zur Beschlußfähigkeit für
diese Abstimmung soll die Anwesenheit von je einem oder mehreren Mitgliedern
von zwei Dritteln der Staaten erforderlich sein, und die absolute Mehrheit
aller Staaten soll zu einer Wahl nötig sein. In jedem Fall soll nach der Wahl
des Präsidenten derjenige, der die größte Anzahl der Stimmen der Wahlmänner auf
sich vereinigt, Vizepräsident sein. Wenn aber zwei oder mehrere mit gleicher
Stimmenzahl übrigbleiben, soll der Senat unter ihnen durch Stimmzettel den
Vizepräsidenten wählen (ab
15.6.1804 durch Zusatzartikel 12 ersetzt).
(4) Der Kongreß kann festsetzen, wann die Wahlmänner gewählt
werden sollen und an welchem Tag sie ihre Stimmen abgeben sollen, dieser Tag
soll im ganzen Bereich der Vereinigten Staaten derselbe sein.
(5) Nur wer als Bürger in den Vereinigten Staaten geboren
wurde oder zur Zeit der Annahme dieser Verfassung Bürger war, soll zum Amt des
Präsidenten wählbar sein und niemand soll zu diesem Amte wählbar sein, der
nicht das Alter von 35 Jahren erreicht hat und seit vierzehn Jahren im Gebiet
der Vereinigten Staaten wohnhaft ist.
(6) Im Falle der Amtsentsetzung des Präsidenten oder seines
Todes, Verzichtleistung oder Unfähigkeit, die Befugnisse und Obliegenheiten
seines Amtes auszuüben, soll dieses auf den Vizepräsidenten übergehen, und der
Kongreß kann durch Gesetz für den Fall der Amtsentsetzung, des Todes, der Verzichtleistung
oder Unfähigkeit sowohl des Präsidenten als des Vizepräsidenten Bestimmungen
erlassen und festsetzen, welcher Amtsträger dann die Präsidentschaft versehen
soll, und dieser Beamte soll dann bestimmungsgemäß das Amt versehen, bis die
Unfähigkeit behoben oder ein Präsident gewählt ist (durch Zusatzartikel 25 ab 10.2.1967 ergänzt).
(7) Der Präsident soll zu festgesetzten Zeiten für seine
Dienste eine Entschädigung erhalten, die während der Zeit, für die er gewählt
ist, weder vermehrt noch vermindert werden soll, und während dieses Zeitraums
von den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten keine anderen Einkünfte
beziehen.
(8) Ehe er sein Amt antritt, soll er diesen Eid oder dieses
Gelöbnis leisten:
"Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt
des Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich verwalten und die Verfassung
der Vereinigten Staaten nach besten Kräften erhalten, schützen und verteidigen
will."
Dieser Abschnitt wurde ergänzt durch den
Zusatzartikel 20 (ab 23.1.1933) ergänzt.
Verfassungsrechtliches
zur Präsidentenwahl
Abschnitt 2. (1) Der Präsident soll Oberbefehlshaber der Armee und der
Marine der Vereinigten Staaten und der Miliz der einzelnen Staaten sein, wenn
letztere zur aktiven Dienstleistung für die Vereinigten Staaten einberufen
wird; er kann von den obersten Amtsträgern jedes Verwaltungszweiges eine
schriftliche Meinungsäußerung über irgendeine Angelegenheit, die zum
Dienstkreis des betreffenden Amtes gehört, verlangen und er soll das Recht
haben, außer in Fällen der Staatsanklage, Strafaufschub und Begnadigung für
strafbare Handlungen gegen die Vereinigten Staaten zu gewähren.
(2) Es steht ihm zu, auf den Rat und mit Zustimmung des
Senats Verträge zu schließen, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der anwesenden
Senatoren zustimmen, er soll auf den Rat und mit Zustimmung des Senats
Gesandte, andere diplomatische Geschäftsträger und Konsum, die Richter des
Obersten Gerichtshofs und alle anderen Amtsträger der Vereinigten Staaten,
deren Bestellung durch die Verfassung nicht anderweitig geregelt ist und deren
Ämter durch Gesetz geschaffen sind, vorschlagen und ernennen; doch kann der
Kongreß, wenn er es angemessen findet, die Ernennung von Beamten geringeren
Ranges durch Gesetz dem Präsidenten allein, den Gerichtshöfen oder den Leitern
der Verwaltungszweige überlassen.
(3) Der Präsident soll die Befugnis haben, Stellen, die,
während der Senat nicht versammelt ist, erledigt werden, durch Erteilung von
Bestallungen zu besetzen, die mit Ende der nächsten Sitzungsperiode des Senats
ablaufen.
Abschnitt 3. Er soll von Zeit zu Zeit dem Kongreß über den Stand der
Dinge im Staate Bericht erstatten und Maßregeln, die er für notwendig und
nützlich erachtet, zur Beratung empfehlen, er kann bei außerordentlichen
Anlässen beide oder eines der Häuser einberufen und kann, falls sie sich über
die Dauer der Vertagung nicht einigen können, sie bis zu einem von ihm für
richtig erachteten Zeitpunkt vertagen; er soll Gesandte und andere
diplomatische Geschäftsträger empfangen, er soll Sorge tragen, daß die Gesetze
gewissenhaft vollzogen werden, und allen Amtsträgern der Vereinigten Staaten
die Ernennungsurkunden erteilen.
Abschnitt 4. Der Präsident, Vizepräsident und alle Zivilangestellten der
Vereinigten Staaten sollen ihrer Stellen enthoben werden, wenn sie wegen
Verrats, Bestechung oder anderer schwerer Verbrechen und Vergehen unter
Staatsanklage gestellt und verurteilt worden sind.
ausführende Gesetzestexte per US-Code (engl.)
Kommentar zum Artikel II (engl.)
Abschnitt 1. Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten soll einem
Obersten Gerichtshof und solchen unteren Gerichten übertragen sein, wie sie der
Kongreß von Zeit zu Zeit anordnen und errichten wird. Die Richter sowohl des
Obersten Gerichtshofs wie der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange
ihre Amtsführung einwandfrei ist, und sollen zu bestimmten Zeiten für ihre
Dienste eine Entschädigung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht
herabgesetzt werden soll.
Abschnitt 2. (1) Die richterliche Gewalt soll sich auf alle Fälle, im
gemeinen Recht wie im Billigkeitsrecht, erstrecken, die im Geltungsbereich
dieser Verfassung, der Gesetze der Vereinigten Staaten und der Verträge
entstehen, die unter deren Hoheit abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen
werden, - auf alle Fälle, die Gesandte, andere diplomatische Geschäftsträger
oder Konsum betreffen, - auf alle Fälle der Schiffahrts- und
Seegerichtsbarkeit; - auf Streitigkeiten, in denen die Vereinigten Staaten
Partei sind; - auf Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Staaten; - zwischen einem Staat und den Bürgern eines
anderen Staates (ab 7.2.1795 durch Zusatzartikel 11 aufgehoben), - zwischen Bürgern verschiedener Staaten, - zwischen
Bürgern desselben Staates, die auf Grund von Verleihungen seitens verschiedener
Staaten Landansprüche erheben, und zwischen einem Staat oder dessen Bürgern und
fremden Staaten, Bürgern oder Untertanen.
(2) In allen Fällen, die Gesandte, andere diplomatische
Geschäftsträger und Konsuln betreffen, und in denjenigen, in welchen ein Staat
Partei ist, soll der Oberste Gerichtshof ursprüngliche Gerichtsbarkeit
besitzen. In allen anderen obenerwähnten Fällen soll der Oberste Gerichtshof
Rechtsmittelgericht sein, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechts- wie der
Tatfragen; Ausnahmen und Einzelheiten bestimmt der Kongreß.
(3) Alle Verbrechen, mit Ausnahme der Fälle der Staatsanklage,
sollen vor einem Geschworenengericht abgeurteilt werden, und die Verhandlung
soll in dem Staate stattfinden, in dem das Verbrechen begangen worden ist. Wenn
das Verbrechen aber nicht innerhalb des Bereichs eines der Staaten begangen
worden ist, so soll die Verhandlung an dem Orte oder den Orten stattfinden, die
der Kongreß durch Gesetz bestimmt haben wird.
Abschnitt 3. (1) Als Verrat gegen die Vereinigten Staaten sollen nur
Kriegführung gegen sie oder Hilfe für ihre Feinde mit Rat und Tat gelten. Niemand
soll des Verrats schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage
zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines
Geständnisses in offener Gerichtssitzung.
(2) Der Kongreß soll die Befugnis haben, die Strafe des
Verrats festzusetzen, aber der Ehrverlust wegen Verrats soll sich nicht auf die
Nachkommen oder Verwirkung des Vermögens erstrecken, außer für die Dauer des
Lebens des Verurteilten selbst.
Kommentar zum Artikel III (engl.)
Abschnitt 1. Die öffentlichen Handlungen, Urkunden, Aufzeichnungen und
gerichtlichen Verfahren eines jeden Staates sollen in jedem anderen Staat
vollen Glauben genießen. Und der Kongreß kann durch allgemeine Gesetze die Art
und Weise, wie solche Urkunden, Aufzeichnungen und Verfahren als echt erwiesen
werden, und deren Wirkung bestimmen.
Abschnitt 2. (1) Den Bürgern eines jeden Staates sollen alle Vorrechte
und Freiheiten der Bürger in allen anderen Staaten zukommen (durch Zusatzartikel 14 Abschnitt 1 ab 9.7.1868 ergänzt).
(2) Wer in irgendeinem Staate des Verrats, eines schweren
oder sonstigen Verbrechens bezichtigt wird, sich der Strafverfolgung durch
Flucht entzieht und in einem anderen Staate aufgegriffen wird, soll auf
Verlangen der Regierung des Staates, aus dem er entflohen ist, ausgeliefert und
nach dem Staat geschafft werden, der über diese Verbrechen Gerichtsbarkeit hat.
(3) Niemand, der in einem Staate nach dessen Gesetzen zu
Dienst oder Arbeit verpflichtet ist und nach einem anderen Staate entflieht,
soll auf Grund irgendeines dort geltenden Gesetzes oder einer Verordnung von
dieser Dienst- oder Arbeitspflicht befreit werden, sondern soll auf Verlangen
desjenigen, dem Dienst und Arbeit geschuldet werden, ausgeliefert werden (ab dem 6.12.1865 durch Zusatzartikel 13 ersetzt).
Abschnitt 3. (1) Neue Staaten können vom Kongreß in diese Union
aufgenommen werden, aber kein neuer Staat soll innerhalb des Hoheitsbereichs
eines anderen Staates gebildet oder errichtet werden, noch soll ein anderer
Staat durch die Verbindung von zwei oder mehr Staaten oder Teilen von Staaten
gebildet werden, ohne daß sowohl die gesetzgebenden Körperschaften der
betreffenden Staaten als auch der Kongreß ihre Zustimmung erteilen (die erste Aufnahme eines neuen Staates
erfolgte am 4. März 1791 mit Vermont (14. Staat, zwischen New Hampshire
und New York strittiges Gebiet), die bisher letzte Aufnahme erfolgte am 21.
August 1959 mit Hawaii (50. Staat)).
(2) Dem Kongreß steht es zu, über Gebiet und sonstiges den
Vereinigten Staaten gehöriges Eigentum zu verfügen und alle nötigen Regeln und
Verordnungen zu erlassen; und nichts in dieser Verfassung soll so ausgelegt
werden, daß daraus den Ansprüchen der Vereinigten Staaten oder irgendeines
einzelnen Staates Abbruch geschehe.
Abschnitt 4. Die Vereinigten Staaten sollen jedem Staate in dieser Union
eine republikanische Regierungsform gewährleisten und sollen jeden von ihnen
gegen feindliche Einfälle schützen, und auf Antrag seiner gesetzgebenden
Körperschaft oder der Regierungsbehörde (wenn die gesetzgebende Körperschaft
nicht einberufen werden kann) auch gegen Gewalttätigkeit im Inneren.
Kommentar zum Artikel IV (engl.)
Der Kongreß soll, wenn immer zwei Drittel beider Häuser es
für nötig empfinden, Abänderungen
zu dieser Verfassung vorschlagen oder auf Ansuchen der gesetzgebenden
Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten einen Konvent zum
Ausarbeiten von Abänderungsvorschlägen einberufen, und diese Abänderungen
sollen in beiden Fällen in jeder Hinsicht als Teile dieser Verfassung gültig
sein, wenn sie von den gesetzgebenden Körperschaften oder von Konventen von
drei Vierteln der Einzelstaaten bestätigt worden sind, je nachdem die eine oder
andere Form der Bestätigung vom Kongreß vorgeschlagen ist; dies mit der
Einschränkung, daß
keine vor dem Jahre 1808 beschlossene Abänderung in irgendeiner Weise den 1.
und 4. Absatz des 9. Abschnitts des I. Artikels berühren soll, und ferner, (infolge Zeitablaufs ab 1808 gegenstandslos) daß keinem Staat ohne seine Zustimmung das gleiche
Stimmrecht im Senat entzogen werden soll.
Kommentar zum Artikel V (engl.)
Alle vor Annahme dieser Verfassung gemachten Schulden und
eingegangenen Verbindlichkeiten sollen den Vereinigten Staaten gegenüber unter
der Geltung dieser Verfassung dieselbe Rechtswirksamkeit besitzen wie unter der
Konföderation (durch Zusatzartikel
14 Abschnitt 4 ab 9.7.1868 ergänzt).
Diese Verfassung und die auf Grund derselben zu erlassenden
Gesetze der Vereinigten Staaten sowie alle unter der Hoheit der Vereinigten Staaten
abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Verträge sollen oberstes Gesetz
des Landes sein, und die Richter in jedem Staate sollen daran gebunden sein,
ungeachtet etwa entgegenstehender Bestimmungen in der Verfassung oder den
Gesetzen des Einzelstaates.
Die vorerwähnten Senatoren und Abgeordneten und die
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften der Einzelstaaten sowie alle
Amtsträger der Vollziehung und Gerichtsbarkeit sowohl der Vereinigten Staaten
als auch der einzelnen Staaten sollen durch Eid oder Gelöbnis verpflichtet
werden, die Verfassung aufrechtzuhalten, doch soll niemals der Nachweis einer
Religionszugehörigkeit als eine Voraussetzung für ein Amt oder eine öffentliche
Vertrauensstellung unter der Hoheit der Vereinigten Staaten verlangt werden (siehe auch die Zusatzartikel 1 und 14 Abschnitt 3).
Kommentar zum Artikel VI (engl.)
Die Bestätigung durch die Konvente von neun Staaten soll
genügen, damit diese Verfassung zwischen den sie bestätigenden Staaten in
Wirksamkeit trete.
Die Verfassung wurde gemäß Artikel VII.
von Delaware am 7.12.1787, von Pennsylvania am 12.12.1787, von New Jersey am
18.12.1787, von Georgia am 2.1.1788, von Connecticut am 9.1.1788, von
Massachusetts am 6.2.1788, von Maryland am 18.4.1788, von South Caroline am
23.5.1788 und von New Hampshire am 21.6.1788 ratifiziert, wodurch die
Verfassung in Kraft trat.
Nachfolgend haben noch Virginia am
25.6.1788 und New York am 26.7.1788, bevor der Kongreß der Konföderation am
2.7.1788 beschlossen hat, daß zum 4.3.1789 die Verfassung in Wirkung gesetzt
und der erste Kongreß auf diesen Tag einberufen wurde.
North Carolina hat am 21.11.1789 und
Rhode Island am 29.5.1790 die Verfassung nachträglich ratifiziert, womit die 13
Gründerstaaten komplett waren.
Kommentar
zum Artikel VII (engl.)
Gegeben im Konvent unter der einhelligen
Zustimmung der anwesenden Staaten am 17. Tage des Monats September, im Jahre
des Herrn 1787 und im 11. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten
Staaten von Amerika.
George Washington
Präsident und Abgeordneter von Virginia
Delaware
George Read
Gunning Bedford jun
John Dickinson
Richard Bassett
Jacob Broom
Maryland
James M'Henry
Dan of St.Tho. Jenifer
Daniel Carroll.
Virginia
John Blair
James Madison Jr.
North Carolina
William Blount
Richard Dobbs Spaight.
Hugh Williamson
South Carolina
John Rutledge
Charles Cotesworth Pinkney
Charles Pinkney
Pierce Butler.
Georgia
William Few
Abraham Baldwin
New Hampshire
John Langdon
Nicholas Gilman
Massachusetts-Bay
Nathaniel Gorham
Rufus King
Connecticut
William Samuel Johnson
Roger Sherman
New-York
Alexander Hamilton
New-Jersey
William Livingston
David Brearly.
William Patterson.
Jonathan Dayton
Pennsylvania
Benjamin Franklin
Thomas Mifflin
Robert Morris
George Clymer
Thomas Fitzsimmons
Jared Ingersoll
James Wilson.
Gouvernor Morris
beurkundet
William Jackson
Sekretär
Artikel 1. Der Kongreß soll kein Gesetz erlassen, das eine Einrichtung
einer Religion zum Gegenstand hat oder deren freie Ausübung beschränkt, oder
eines, das Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich
zu versammeln und an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Mißständen
zu richten, einschränkt.
Kommentar zum Artikel 1 (engl.)
Artikel 2. Da eine wohlgeordnete Miliz für die Sicherheit eines freien
Staates notwendig ist, soll das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu
tragen, nicht eingeschränkt werden.
Kommentar zum Artikel 2 (engl.)
Artikel 3. Kein Soldat soll in Friedenszeiten ohne Zustimmung des
Eigentümers in einem Hause einquartiert werden, auch in Kriegszeiten soll dies
nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise geschehen.
Kommentar zum Artikel 3 (engl.)
Artikel 4. Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, des Hauses,
der Papiere und der Habe vor ungerechtfertigter Nachsuchung und Beschlagnahme
soll nicht verletzt werden, und Durchsuchungs- und Haftbefehle sollen nur aus
zureichendem Grunde erteilt werden, gestützt auf Eid oder Gelöbnis, und sollen
die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen
oder Gegenstände genau bezeichnen.
Kommentar zum Artikel 4 (engl.)
Artikel 5. Niemand soll wegen eines todeswürdigen oder sonstigen
schimpflichen Verbrechens zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf
Grund der Anschuldigung oder Anklage seitens eines großen Geschworenengerichts,
außer in Fällen, die bei den Land- oder Seestreitkräften oder bei der Miliz im
aktiven Dienst in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Gefahr sich ereignen,
und niemand soll wegen derselben Straftat zweimal der Gefahr eines Verfahrens
um Leib und Leben ausgesetzt werden, noch gezwungen werden, in einem
Strafverfahren gegen sich selbst als Zeuge auszusagen, noch soll jemandem
Leben, Freiheit oder Eigentum genommen werden, außer im ordentlichen
Gerichtsverfahren und nach Recht und Gesetz, noch soll Privateigentum ohne
gerechte Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.
Kommentar zum Artikel 5 (engl.)
Artikel 6. In allen Verfolgungen wegen eines Verbrechens soll der
Angeklagte Anspruch haben auf ein schleuniges und öffentliches Verfahren vor
einem unparteiischen Geschworenengericht des Staates und Bezirks, in dem das
Verbrechen begangen wurde, der Bezirk soll vorher durch Gesetz festgestellt
sein, der Angeklagte hat das Recht, über die Art und Gründe der Anlage unterrichtet
und den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden und Entlastungszeugen
unter Zwangsandrohung vorladen zu lassen und sich eines Rechtsbeistandes zu
seiner Verteidigung zu bedienen.
Kommentar zum Artikel 6 (engl.)
Artikel 7. In Rechtssachen nach gemeinem Recht, in denen der Wert des
Streitgegenstandes zwanzig Dollar übersteigt, soll das Recht auf ein Verfahren
vor Geschworenen gewahrt bleiben, und keine Tatsache, über die ein
Geschworenengericht befunden hat, soll von irgendeinem Gerichtshof der
Vereinigten Staaten nach anderen Regeln als denen des gemeinen Rechts einer
erneuten Prüfung unterzogen werden.
Kommentar zum Artikel 7 (engl.)
Artikel 8. Übermäßige gerichtliche Sicherheitsleistung soll nicht
verlangt noch sollen übermäßige Geldstrafen auferlegt noch grausame oder
ungewöhnliche Strafen verhängt werden.
Kommentar zum Artikel 8 (engl.)
Artikel 9. Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung soll
nicht so ausgelegt werden, daß andere Rechte, die dem Volke geblieben sind,
dadurch verneint oder geschmälert werden.
Kommentar zum Artikel 9 (engl.)
Artikel 10. Die Befugnisse, die von der Verfassung weder den
Vereinigten Staaten übertragen noch den Einzelstaaten versagt sind, bleiben
jeweils den Einzelstaaten oder dem Volke vorbehalten.
Die Artikel 1 bis 10 (Grundrechte,
"Bill of Rights") wurden durch den ersten Kongreß am 25. September
1789 vorgeschlagen und traten nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 15.
Dezember 1791 in Kraft; siehe auch Artikel 27.
Die Daten der Ratifikation: New Jersey,
20.11.1789, Maryland, 19.12.1789, North Carolina, 22.12.1789, South
Carolina, 19.1.1790, New Hampshire, 25.1.1790, Delaware, 28.1.1790, New York,
27.2.1790, Pennsylvania, 10.3.1790, Rhode Island, 7.6.1790, Vermont, 3.11.1791,
Virginia, 15.12.1791.
Kommentar zum Artikel 10 (engl.)
Kommentar zu den Artikel 1 bis 10
(engl.)
Artikel 11. Die Gerichtsgewalt der Vereinigten Staaten soll nicht so
ausgelegt werden, daß sie sich auf ein Rechts- oder Billigkeitsverfahren
erstreckt, das gegen einen der Vereinigten Staaten von Bürgern eines anderen
Staates oder von Bürgern oder Untertanen eines fremden Staates angestrengt oder
verfolgt wird.
Der Artikel 11 ist am 4.3.1794 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 7.2.1795 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: New York,
27.3.1794; Rhode Island, 313.1794; Connecticut, 8. Mai 1794; New Hampshire,
16.6.1794; Massachusetts, 26.6.1794; Vermont, zwischen 9.10.1794 und 9.11.1794;
Virginia, 18.11.1794; Georgia, 29.11.1794; Kentucky, 7.12.1794; Maryland,
26.12.1794; Delaware, 23.1.1795; North Carolina, 7.2.1795.
Kommentar zum Artikel 11 (engl.)
Artikel 12. Die Wahlmänner sollen in ihren Staaten zusammentreten und
sollen durch Stimmzettel für einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten
stimmen, von denen wenigstens einer nicht Einwohner des Staates ist, dem sie
selber angehören, sie sollen auf den Zetteln die Person bezeichnen, für die sie
als Präsidenten stimmen, und auf besonderen Zetteln die Person, für die sie als
Vizepräsidenten stimmen, sie sollen besondere Listen von allen Personen
anlegen, die Stimmen als Präsident, und von allen jenen, die Stimmen als
Vizepräsident erhalten haben, und die Stimmenzahl für jeden angeben und sollen
diese Listen unterzeichnen und beglaubigen und versiegelt nach dem Sitz der
Regierung der Vereinigten Staaten zu Händen des Präsidenten des Senats schicken.
- Der Präsident des Senats soll in Gegenwart des Senats und des
Repräsentantenhauses alle Beglaubigungen öffnen, und die Stimmen sollen dann
gezählt werden; - die Person, die die größte Stimmenzahl als Präsident hat,
soll Präsident sein, wenn diese Zahl größer ist als die Hälfte der gesamten
Zahl der bestellten Wahlmänner, und wenn keine Person eine solche Mehrheit hat,
so soll das Repräsentantenhaus sofort von denjenigen drei Personen, die auf der
Liste die höchste Zahl der für den Präsidenten abgegebenen Stimmen haben, durch
Stimmzettel den Präsidenten wählen. Bei der Wahl des Präsidenten sollen die
Stimmen nach Staaten abgegeben werden, so daß die Vertretung jedes Staates eine
Stimme hat; zur Beschlußfähigkeit für diese Abstimmung soll die Anwesenheit von
je einem oder mehreren Mitgliedern von zwei Drittem der Staaten erforderlich
sein, und eine Mehrheit aller Staaten soll für eine Wahl nötig sein. Und wenn
das Repräsentantenhaus, wenn ihm das Wahlrecht zufällt, nicht vor dem
nächstfolgenden vierten
März einen
Präsidenten wählt, so soll der Vizepräsident als Präsident fungieren, wie im
Falle des Todes oder sonstiger verfassungsmäßiger Behinderung des Präsidenten.
Die Person, die die größte Anzahl von Stimmen als
Vizepräsident hat, soll Vizepräsident sein, wenn diese Zahl größer ist als die
Hälfte der Gesamtwahl der bestellten Wahlmänner, und wenn keine Person eine
solche Mehrheit hat, so soll der Senat von den zwei auf der Liste mit der
größten Stimmenzahl stehenden Personen den Vizepräsidenten wählen, zur
Beschlußfähigkeit für diese Abstimmung soll die Anwesenheit von zwei Dritteln
der Gesamtzahl der Senatoren erforderlich sein, eine Mehrheit aller Senatoren
soll zu einer Wahl nötig sein. Niemand, der verfassungsmäßig nicht zum Amt des
Präsidenten wählbar ist, soll zum Amt des Vizepräsidenten wählbar sein.
Der Artikel 12 ist am 9.12.1803 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 15.6.1804 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: North
Carolina, 21.12.1803; Maryland, 24.12.1803; Kentucky, 27.12.1803; Ohio,
30.12.1803; Pennsylvania, 5.1.1804; Vermont, 30.1.1804; Virginia, 3.2.1804; New
York, 10.2.1804; New Jersey, 22.2.1804; Rhode Island, 12.3.1804; South
Carolina, 15.5.1804; Georgia, 19.5.1804; New Hampshire, 15.6.1804.
Kommentar zum Artikel 12 (engl.)
Abschnitt 1. Weder Sklaverei noch unfreiwillige Dienstknechtschaft soll,
außer als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person im
ordentlichen Verfahren überführt worden ist, in den Vereinigten Staaten oder in
irgendeinem ihrer Hoheit unterworfenen Gebiet bestehen.
Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 13 ist am 31.1.1865 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 6.12.1865 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Illinois,
1.2.1865; Rhode Island, 2.2.1865; Michigan, 2.2.1865; Maryland, 3.2.1865; New
York, 3.2.1865; Pennsylvania, 3.2.1865; West Virginia, 3.2.1865; Missouri,
6.2.1865; Maine, 7.2.1865; Kansas, 7.2.1865; Massachusetts, 7.2.1865; Virginia,
9.2.1865; Ohio, 10.2.1865; Indiana, 13.2.1865; Nevada, 16.2.1865; Louisiana, 17.2.1865;
Minnesota, 23.2.1865; Wisconsin, 24.2.1865; Vermont, 9.2.1865; Tennessee,
7.4.1865; Arkansas, 14.4.1865; Connecticut, 4.5.1865; New Hampshire, 1.7.1865;
South Carolina, 13.11.1865; Alabama, 2.12.1865; North Carolina, 4.12.1865;
Georgia, 6.12.1865.
Kommentar zum Artikel 13 (engl.)
Abschnitt 1. Alle diejenigen, die in den Vereinigten Staaten geboren
oder eingebürgert und ihrer Regierungsgewalt unterworfen sind, sind Bürger der
Vereinigten Staaten und des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Kein
Staat soll Gesetze erlassen oder ausführen, welche die Vorrechte und Freiheiten
von Bürgern der Vereinigten Staaten beschränken, und kein Staat soll irgend
jemandem das Leben, die Freiheit oder das Eigentum nehmen, es sei denn durch
ein ordentliches Gerichtsverfahren, nach Recht und Gesetz, noch irgend jemandem
innerhalb seines Gebietes den gleichen Schutz der Gesetze versagen.
Abschnitt 2. Die Abgeordneten sollen auf die einzelnen Staaten im
Verhältnis zu deren zahlenmäßiger Stärke verteilt werden, wobei in jedem Staat
die Gesamtzahl aller Personen mit Ausschluß der nicht besteuerten Indianer
gezählt werden soll. Wenn aber das Wahlrecht für irgendeine Wahl - für die der
Wahlmänner für den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten,
die der Abgeordneten im Kongreß, die der Amtsträger der vollziehenden und
richterlichen Gewalt eines Staates oder die der Mitglieder seiner
gesetzgebenden Körperschaft - irgendwelchen männlichen (ab 18.8.1920 durch Zusatzartikel 19 gestrichen) Einwohnern dieses Staates, die über einundzwanzig Jahre alt (ab 1.7.1971 durch Zusatzartikel 26 ersetzt) und Bürger der Vereinigten Staaten sind, versagt oder irgendwie
beschränkt wird, es sei denn wegen Teilnahme an Aufruhr oder wegen eines
sonstigen Verbrechens, so soll die Grundzahl der Vertretung daselbst in dem
Verhältnis herabgesetzt werden, in dem die Zahl solcher männlichen Bürger zur
Gesamtzahl der männlichen über einundzwanzig Jahre alten Bürger in diesem
Staate steht.
Abschnitt 3. Niemand soll Senator oder Abgeordneter im Kongreß oder Wahlmann
für die Wahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten sein oder irgendein
bürgerliches oder militärisches Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten
oder eines Staates bekleiden, der, nachdem er als Mitglied des Kongresses oder
als Amtsträger der Vereinigten Staaten oder als Mitglied der gesetzgebenden
Körperschaft eines Staates oder als Amtsträger der vollziehenden oder
richterlichen Gewalt eines Staates einen Eid auf die Einhaltung der Verfassung
der Vereinigten Staaten geleistet hat, an einem Aufstand oder Aufruhr gegen sie
teilgenommen oder ihre Feinde mit Rat oder Tat unterstützt hat. Doch kann der
Kongreß mit Zweidrittelmehrheit jedes der beiden Häuser diese Unfähigkeit
aufheben.
Abschnitt 4. Die Gültigkeit der im Gesetz begründeten Staatsschuld der
Vereinigten Staaten mit Einschluß der Schulden, die für die Zahlung von
Ruhegehältern und Sondergaben für Dienste anläßlich der Unterdrückung von
Aufstand und Aufruhr aufgenommen worden sind, soll nicht in Frage gestellt
werden. Doch sollen weder die Vereinigten Staaten noch irgendein Staat eine
Schuld oder Verbindlichkeit übernehmen oder einlösen, die zur Unterstützung
eines Aufstands oder Aufruhrs gegen die Vereinigten Staaten eingegangen worden
sind, noch irgendeinen Ersatzanspruch für den Verlust oder die Freilassung
eines Sklaven; vielmehr sollen alle derartigen Schulden, Verbindlichkeiten und
Ansprüche null und nichtig sein. Abschnitt 5. Der Kongreß soll befugt sein, die
zur Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 14 ist am 13.6.1866 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 9.7.1868 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Connecticut,
25.6.1866; New Hampshire, 6.7.1866; Tennessee, 19.7.1866; New Jersey, 11.9.1866
(mit Unregelmäßigkeiten ratifiziert); Oregon, 19.9.1866 (Ratifikation
aufgehoben am 15.10.1868); Vermont, 30.10.1866; Ohio, 4.1.1867 (Ratifikation
aufgehoben am 15.1.1868); New York, 10.1.1867; Kansas, 11.1.1867; Illinois,
15.1.1867; West Virginia, 16.1.1867; Michigan, 16.1.1867; Minnesota, 16.1.1867;
Maine, 19.1.1867; Nevada, 22.1.1867; Indiana, 23.1.1867; Missouri, 25.1.1867;
Rhode Island, 7.2.1867; Wisconsin, 7.2.1867; Pennsylvania,
12.2.1867;Massachusetts, 20.3.1867; Nebraska, 15.6.1867; Iowa, 16.3.1868;
Arkansas, 6.4.1868; Florida, 9.6.1868; North Carolina, 4.7.1868; Louisiana,
9.7.1868; South Carolina, 9.7.1868.
Kommentar zum Artikel 14 (engl.)
Abschnitt 1. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten soll von
den Vereinigten Staaten oder einem der Staaten nicht auf Grund von Rasse, Farbe
oder vormaliger Unfreiheit versagt oder eingeschränkt werden.
Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 15 ist am 26.2.1869 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 3.2.1870 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Nevada,
1.3.1869; West Virginia, 3.3.1869; Illinois, 5.3.1869; Louisiana, 5.3.1869;
North Carolina, 5.3.1869; Michigan, 8.3.1869; Wisconsin, 9.3.1869; Maine,
11.3.1869; Massachusetts, 12.3.1869; Arkansas, 15.3.1869; South Carolina,
15.3.1869; Pennsylvania, 25.3.1869; New York, 14.4.1869; Indiana, 14.5.1869;
Connecticut, 19.5.1869; Florida, 14.6.1869; New Hampshire, 1.7.1869; Virginia,
8.10.1869; Vermont, 20.10.1869; Missouri, 7.1.1870; Minnesota, 13.1.1870;
Mississippi, 17.1.1870; Rhode Island, 18.1.1870; Kansas, 19.1.1870; Ohio, 27.1.1870;
Georgia, 2.2.1870; Iowa, 3.3.1870.
Kommentar zum Artikel 15 (engl.)
Artikel 16. Der Kongreß soll befugt sein, Steuern auf Einkommen, aus
welcher Quelle immer diese stammen, aufzuerlegen und einzuheben, ohne an eine
verhältnismäßige Aufteilung auf die einzelnen Staaten oder an eine Schätzung
oder Volkszählung gebunden zu sein.
Der Artikel 15 ist am 12.7.1909 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 3.2.1913 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Alabama,
10.8.1909; Kentucky, 8.2.1910; South Carolina, 19.2.1910; Illinois, 1.3.1910;
Mississippi, 7.3.1910; Oklahoma, 10.3.1910; Maryland, 8.4.1910; Georgia,
3.8.1910; Texas, 16.8.1910; Ohio, 19.1.1911; Idaho, 20.1.1911; Oregon,
23.1.1911; Washington, 26.1.1911; Montana, 30.1.1911; Indiana, 30.1.1911;
California, 31.1.1911; Nevada, 31.1.1911; South Dakota, 3.2.1911; Nebraska,
9.2.1911; North Carolina, 11.2.1911; Colorado, 15.2.1911; North Dakota,
17.2.1911; Kansas, 18.2.1911; Michigan, 23.2.1911; Iowa, 24.2.1911; Missouri,
16.3.1911; Maine, 31.3.1911; Tennessee, 7.4.1911; Arkansas, 22.4.1911;
Wisconsin, 26.5.1911; New York, 12.7.1911; Arizona, 6.4.1912; Minnesota,
11.6.1912; Louisiana, 28.6.1912; West Virginia, 31.1.1913; New Mexico,
3.2.1913.
Kommentar zum Artikel 16 (engl.)
Artikel 17. Der Senat der Vereinigten Staaten soll aus zwei Senatoren
von jedem Staate zusammengesetzt sein, die von dessen Bevölkerung auf sechs
Jahre gewählt werden; und jeder Senator soll eine Stimme haben. Die Wähler in
jedem Staat sollen den Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig
stärksten Kammer der Staatsgesetzgebung vorgeschrieben sind.
Wenn Mandate in der Vertretung eines Staats im Senat
erledigt sind, so soll dessen Regierung Wahlen ausschreiben, um die erledigten
Mandate neu zu besetzen. Es wird vorgesehen, daß die gesetzgebende Körperschaft
jedes Staates ihre Regierung ermächtigen kann, Ernennungen mit vorläufiger
Wirksamkeit vorzunehmen, bis die erledigten Mandate durch Volkswahl, wie sie
die gesetzgebende Körperschaft vorschreibt, wieder besetzt werden.
Dieser Zusatzartikel soll nicht so ausgelegt werden, daß
dadurch die Wahl oder die Amtsdauer eines Senators berührt wird, der gewählt
wurde, bevor der Artikel als Teil der Verfassung rechtswirksam wird.
Der Artikel 17 ist am 13.5.1912 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 8.4.1913 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation:
Massachusetts, 22.5.1912; Arizona, 3.6.1912; Minnesota, 10.6.1912; New York,
15.1.1913; Kansas, 17.1.1913; Oregon, 23.1.1913; North Carolina, 25.1.1913;
California, 28.1.1913; Michigan, 28.1.1913; Iowa, 30.1.1913; Montana,
30.1.1913; Idaho, 31.1.1913; West Virginia, 4.2.1913; Colorado, 5.2.1913;
Nevada, 6.2.1913; Texas, 7.2.1913; Washington, 7.2.1913; Wyoming, 8.2.1913;
Arkansas, 11.2.1913; Maine, 11.2.1913; Illinois, 13.2.1913; North Dakota,
14.2.1913; Wisconsin, 18.2.1913; Indiana, 19.2.1913; New Hampshire, 19.2.1913;
Vermont, 19.2.1913; South Dakota, 19.2.1913; Oklahoma, 24.2.1913; Ohio,
25.2.1913; Missouri, 7.3.1913; New Mexico, 13.3.1913; Nebraska, 14.3.1913; New
Jersey, 17.3.1913; Tennessee, 1.4.1913; Pennsylvania, 2.4.1913; Connecticut,
8.4.1913.
Kommentar zum Artikel 17 (engl.)
Abschnitt 1. Nach Ablauf eines Jahres, von der
Bestätigung dieses Artikels angefangen, ist die Erzeugung, der Verkauf oder die
Versendung alkoholischer Getränke innerhalb des Gebietes der Vereinigten
Staaten, ihre Einfuhr in oder ihre Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten und
allen Gebieten, die ihrer Hoheit unterstehen, für menschlichen Genuß hiermit
verboten.
Abschnitt 2. Der Kongreß und die Einzelstaaten sollen
in gleicher Weise befugt sein, die zur Ausführung dieses Artikels angemessenen
Gesetze zu erlassen.
Abschnitt 3. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn
er nicht durch die gesetzgebenden Körperschaften der einzelnen Staaten, wie es
die Verfassung bestimmt, binnen sieben Jahren, vom Zeitpunkt seiner
Unterbreitung an die Staaten seitens des Kongresses ab, als Abänderung der
Verfassung bestätigt wird.
Der Artikel 18 ist am 18.12.1917 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 16.1.1919 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Mississippi,
8.1.1918; Virginia, 11.1.1918; Kentucky, 14.1.1918; North Dakota, 25.1.1918;
South Carolina, 29.1.1918; Maryland, 13.2.1918; Montana, 19.2.1918; Texas,
4.3.1918; Delaware, 18.3.1918; South Dakota, 20.3.1918; Massachusetts,
2.4.1918; Arizona, 24.5.1918; Georgia, 26.6.1918; Louisiana, 3.8.1918; Florida,
3.12.1918; Michigan, 2.1.1919; Ohio, 7.1.1919; Oklahoma, 7.1.1919; Idaho,
8.1.1919; Maine, 8.1.1919; West Virginia, 9.1.1919; California, 13.1.1919;
Tennessee, 13.1.1919; Washington, 13.1.1919; Arkansas, 14.1.1919; Kansas,
14.1.1919; Alabama, 15.1.1919; Colorado, 15.1.1919; Iowa, 15.1.1919; New
Hampshire, 15.1.1919; Oregon, 15.1.1919; Nebraska, 16.1.1919; North Carolina,
16.1.1919; Utah, 16.1.1919; Missouri, 16.1.1919; Wyoming, 16.1.1919.
Der (Zusatz-)Artikel 18 wurde durch den
(Zusatz-)Artikel 21 vom 20. Februar 1933 mit Wirkung vom 5. Dezember 1933
wieder aufgehoben.
Kommentar zum Artikel 18 (engl.)
Artikel 19. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten soll von
den Vereinigten Staaten oder einem Einzelstaat auf Grund des Geschlechtes weder
verweigert noch eingeschränkt werden.
Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 19 ist am 4.6.1919 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 18.8.1920 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Illinois,
10.6.1919; Michigan, 10.6.1919; Wisconsin, 10.6.1919; Kansas, 16.6.1919; New
York, 16.6.1919; Ohio, 16.6.1919; Pennsylvania, 24.6.1919; Massachusetts,
25.6.1919; Texas, 28.6.1919; Iowa, 2.7.1919; Missouri, 3.7.1919; Arkansas,
28.7.1919; Montana, 2.8.1919; Nebraska, 2.8.1919; Minnesota, 8.9.1919; New
Hampshire, 10.9.1919; Utah, 2.10.1919; California, 1.11.1919; Maine, 5.11.1919;
North Dakota, 1.12.1919; South Dakota, 4.12.1919; Colorado, 15.12.1919;
Kentucky, 6.1.1920; Rhode Island, 6.1.1920; Oregon, 13.1.1920; Indiana,
16.1.1920; Wyoming, 27.1.1920; Nevada, 7.2.1920; New Jersey, 9.2.1920; Idaho,
11.2.1920; Arizona, 12.2.1920; New Mexico, 21.2.1920; Oklahoma, 28.2.1920; West
Virginia, 10.3.1920; Washington, 22.3.1920; Tennessee, 18.8.1920.
siehe auch die Geschichte zum
Zusatzartikel 19 (engl.)
Kommentar zum Artikel 19 (engl.)
Abschnitt 1. Die Amtsdauer des Präsidenten und Vizepräsidenten soll am
20. Tage des Monats Januar mittags enden, und die Amtsdauer der Senatoren und
Abgeordneten am 3. Tage des Monats Januar mittags, und zwar in denjenigen
Jahren, in denen die Amtsdauer geendet hätte, wenn dieser Artikel nicht
bestätigt worden wäre, und die Amtszeit ihrer Nachfolger soll dann beginnen.
Durch Beschluß des Kongreß der
Konföderation vom 2.7.1788 wurde die Verfassung zum 4.3.1789 in Wirkung
gesetzt und der erste Kongreß auf diesen Tag einberufen; seither war der
4.3.1789 der amtliche Beginn der Amtsdauer von Präsident und Vizepräsident
sowie den Abgeordneten und Senatoren des Kongresses; diese endete immer am 3.3.
24 Uhr nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit.
Abschnitt 2. Der Kongreß soll wenigstens einmal in jedem Jahr
zusammentreten, und diese Versammlung soll am 3. Tage des Monats Januar mittags
beginnen, außer wenn durch Gesetz ein anderer Tag bestimmt wird.
Abschnitt 3. Wenn zu der für den Beginn der Amtsdauer des Präsidenten
festgesetzten Zeit der gewählte Präsident verstorben sein sollte, dann soll der
Vizepräsident Präsident werden. Wenn ein Präsident vor der für den Beginn der
Amtsdauer festgesetzten Zeit nicht gewählt worden sein sollte, oder wenn der
gewählte Präsident nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen genügt, dann soll
der gewählte Vizepräsident das Amt des Präsidenten versehen, bis ein Präsident
den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht; und der Kongreß kann durch
Gesetz für den Fall, daß weder ein gewählter Präsident noch ein gewählter
Vizepräsident den Erfordernissen genügt, festsetzen, wer dann das Amt des
Präsidenten versehen soll oder das Verfahren bestimmen, in dem derjenige, der
das Amt versehen soll, gewählt werden soll, und der so Gewählte soll dann das
Amt entsprechend ausüben, bis ein Präsident oder Vizepräsident den
vorgeschriebenen Erfordernissen genügt (durch Zusatzartikel 25 ab 10.2.1967 ergänzt).
Abschnitt 4. Der Kongreß kann durch Gesetz Bestimmungen für den Fall des
Todes einer der Personen treffen, aus denen das Repräsentantenhaus einen
Präsidenten wählen kann, falls das Recht zur Wahl auf das Haus übergeht, sowie
für den Fall des Todes einer der Personen, aus denen der Senat einen
Vizepräsidenten wählen kann, falls das Recht zur Wahl auf den Senat übergeht.
Abschnitt 5. Der erste und zweite Abschnitt sollen am 15. Tage
des Monats Oktober, der der Bestätigung dieses Artikels folgt, in Kraft treten.
Abschnitt 6. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht als ein
Zusatz zur Verfassung von den gesetzgebenden Körperschaften von drei Vierteln der
Einzelstaaten binnen sieben Jahren vom Zeitpunkt seiner Unterbreitung bestätigt
ist.
Der Artikel 20 ist am 2.3.1932 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und ist nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 23.1.1933 in Wirksamkeit getreten aber gemäß Abschnitt 5 des Zusatzartikels
teilweise erst am 15.10.1933 in Kraft getreten.
Die Daten der Ratifikation: Virginia,
4.3.1932; New York, 11.3.1932; Mississippi, 16.3.1932; Arkansas, 17.3.1932;
Kentucky, 17.3.1932; New Jersey, 21.3.1932; South Carolina, 25.3.1932;
Michigan, 31.3.1932; Maine, 1.4.1932; Rhode Island, 14.4.1932; Illinois,
21.4.1932; Louisiana, 22.6.1932; West Virginia, 30.7.1932; Pennsylvania,
11.8.1932; Indiana, 15.8.1932; Texas, 7.9.1932; Alabama, 13.9.1932; California,
4.1.1933; North Carolina, 5.1.1933; North Dakota, 9.1.1933; Minnesota,
12.1.1933; Arizona, 13.1.1933; Montana, 13.1.1933; Nebraska, 13.1.1933;
Oklahoma, 13.1.1933; Kansas, 16.1.1933; Oregon, 16.1.1933; Delaware, 19.1.1933;
Washington, 19.1.1933; Wyoming, 19.1.1933; Iowa, 20.1.1933; South Dakota,
20.1.933; Tennessee, 20.1.1933; Idaho, 21.1.1933; New Mexico, 21.1.1933;
Georgia, 23.1.1933; Missouri, 23.1.1933; Ohio, 23.1.1933; Utah, 23.1.1933.
Kommentar zum Artikel 20 (engl.)
Abschnitt 1. Der achtzehnte Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten
Staaten wird hiermit aufgehoben.
Abschnitt 2. Der Versand oder die Einfuhr von alkoholischen Getränken in
irgendeinen Staat, ein Gebiet oder einen Besitz der Vereinigten Staaten zum
Zwecke der Ablieferung oder des Gebrauchs daselbst ist hiermit verboten, wenn
dadurch ein dort geltendes Gesetz verletzt wird.
Abschnitt 3. Dieser Artikel soll unwirksam sein, wenn er nicht als ein
Zusatz zur Verfassung von den Konventen der Einzelstaaten, wie in der
Verfassung vorgesehen, innerhalb von sieben Jahren vom Zeitpunkt seiner
Unterbreitung durch den Kongreß an die Staaten bestätigt ist.
Der Artikel 21 ist am 20.2.1933 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 5.12.1933 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Michigan,
10.4.1933; Wisconsin, 25.4.1933; Rhode Island, 8.5.1933; Wyoming, 25.5.1933;
New Jersey, 1.6.1933; Delaware, 24.6.1933; Indiana, 26.6.1933; Massachusetts,
26.6.1933; New York, 27.6.1933; Illinois, 10.7.1933; Iowa, 10.7.1933;
Connecticut, 11.7.1933; New Hampshire, 11.7.1933; California, 24.7.1933; West
Virginia, 25.7.1933; Arkansas, 1.8.1933; Oregon, 7.8.1933; Alabama, 8.8.1933;
Tennessee, 11.8.1933; Missouri, 29.8.1933; Arizona, 5.9.1933; Nevada, 5.9.1933;
Vermont, 23.9.1933; Colorado, 26.9.1933; Washington, 3.10.1933; Minnesota,
10.10.1933; Idaho, 17.10.1933; Maryland, 18.10.1933; Virginia, 25.10.1933; New
Mexico, 2.11.1933; Florida, 14.11.1933; Texas, 24.11.1933; Kentucky,
27.11.1933; Ohio, 5.12.1933; Pennsylvania, 5.12.1933; Utah, 5.121933.
Kommentar zum Artikel 21 (engl.)
Artikel 22. Niemand darf mehr als zweimal in das Amt des Präsidenten
gewählt werden; und niemand, der länger als zwei Jahre der Amtszeit, für die
ein anderer zum Präsidenten gewählt worden war, das Amt des Präsidenten
innehatte oder dessen Geschäfte wahrnahm, darf mehr als einmal in das Amt des
Präsidenten gewählt werden. Dieser Zusatzartikel findet jedoch keine Anwendung
auf jemanden, der das Amt des Präsidenten zu dem Zeitpunkt innehatte, zu dem
dieser Zusatzartikel durch den Kongreß vorgeschlagen wurde, noch hindert er
jemanden, der das Amt des Präsidenten in der Periode innehat oder wahrnimmt, in
der dieser Zusatzartikel in Kraft tritt, daran, für den Rest dieser Amtsperiode
das Amt des Präsidenten innezuhaben oder dessen Geschäfte wahrzunehmen.
Der Artikel 22 ist am 21.3.1947 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 27.2.1951 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Maine,
31.3.1947; Michigan, 31.3.1947; Iowa, 1.4.1947; Kansas, 1.4.1947; New
Hampshire, 1.4.1947; Delaware, 2.4.1947; Illinois, 3.4.1947; Oregon, 3.4.1947;
Colorado, 12.4.1947; California, 15.4.1947; New Jersey, 15.4.1947; Vermont,
15.4.1947; Ohio, 16.4.1947; Wisconsin, 16.4.1947; Pennsylvania, 29.4.1947;
Connecticut, 21.5.1947; Missouri, 22.5.1947; Nebraska, 23.5.1947; Virginia,
28.1.1948; Mississippi, 12.2.1948; New York, 9.3.1948; South Dakota, 21.1.1949;
North Dakota, 25.2.1949; Louisiana, 17.5.1950; Montana, 25.1.1951; Indiana,
29.1.1951; Idaho, 30.1.1951; New Mexico, 12.2.1951; Wyoming, 12.2.1951;
Arkansas, 15.2.1951; Georgia, 17.2.1951; Tennessee, 20.2.1951; Texas,
22.2.1951; Nevada, 26.2.1951; Utah, 26.2.1951; Minnesota, 27.2.1951.
Kommentar zum Artikel 22 (engl.)
Artikel 23. Der Distrikt, der als Sitz der Regierung der Vereinigten
Staaten dient, soll in vom Kongreß vorzuschreibender Weise bestellen:
Eine Anzahl von Wahlmännern für die Wahl des Präsidenten
und Vizepräsidenten entsprechend der Gesamtzahl der Senatoren und Abgeordneten,
die dem Distrikt im Kongreß zustünden, falls er ein Staat wäre, aber auf keinen
Fall mehr als der Staat mit den wenigsten Einwohnern, sie sollen zusätzlich zu
den von den Staaten bestellten hinzutreten, sollen aber für die Zwecke der Wahl
des Präsidenten und Vizepräsidenten als von einem Staat ernannte Wahlmänner
betrachtet werden, und sie sollen in dem Distrikt zusammentreten und solche
Pflichten versehen, wie im 12. Zusatzartikel vorgesehen.
Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 23 ist am 17.6.1960 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 29.3.1961 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Hawaii,
23.6.1960; Massachusetts, 22.8.1960; New Jersey, 19.12.1960; New York,
17.1.1961; California, 19.1.1961; Oregon, 27.1.1961; Maryland, 30.1.1961;
Idaho, 31.1.1961; Maine, 31.1.1961; Minnesota, 31.1.1961; New Mexico, 1.2.1961;
Nevada, 2.2.1961; Montana, 6.2.1961; South Dakota, 6.2.1961; Colorado,
8.2.1961; Washington, 9.2.1961; West Virginia, 9.2.1961; Alaska, 10.2.1961;
Wyoming, 13.2.1961; Delaware, 20.2.1961; Utah, 21.2.1961; Wisconsin, 21.2.1961;
Pennsylvania, 28.2.1961; Indiana, 3.3.1961; North Dakota, 3.3.1961; Tennessee,
6.3.1961; Michigan, 8.3.1961; Connecticut, 9.3.1961; Arizona, 10.3.1961;
Illinois, 14.3.1961; Nebraska, 15.3.1961; Vermont, 15.3.1961; Iowa, 16.3.1961;
Missouri, 20.3.1961; Oklahoma, 21.3.1961; Rhode Island, 22.3.1961; Kansas,
29.3.1961; Ohio, 29.3.1961.
Kommentar zum Artikel 23 (engl.)
Abschnitt 1. Das Recht der Bürger der Vereinigten Staaten, in Vor- oder
anderen Wahlen den Präsidenten oder Vizepräsidenten, Senatoren oder Abgeordnete
des Kongresses zu wählen, soll nicht von den Vereinigten Staaten oder einem der
Staaten wegen Nichtzahlung von Wahl- oder anderen Steuern versagt oder
beschränkt werden.
Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 24 ist am 27.6.1962 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 23.1.1964 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Illinois,
14.11.1962; New Jersey, 3.12.1962; Oregon, 25.1.1963; Montana, 28.1.1963; West
Virginia, 1.2.1963; New York, 4.2.1963; Maryland, 6.2.1963; California,
7.2.1963; Alaska, 11.2.1963; Rhode Island, 14.2.1963; Indiana, 19.2.1963; Utah,
20.2.1963; Michigan, 20.2.1963; Colorado, 21.2.1963; Ohio, 27.2.1963;
Minnesota, 27.2.1963; New Mexico, 5.3.1963; Hawaii, 6.3.1963; North Dakota,
7.3.1963; Idaho, 8.3.1963; Washington, 14.3.1963; Vermont, 15.3.1963; Nevada,
19.3.1963; Connecticut, 20.3.1963; Tennessee, 21.3.1963; Pennsylvania,
25.3.1963; Wisconsin, 26.3.1963; Kansas, 28.3.1963; Massachusetts, 28.3.1963;
Nebraska, 4.4.1963; Florida, 18.4.1963; Iowa, 24.4.1963; Delaware, 1.5.1963;
Missouri, 13.5.1963; New Hampshire, 12.6.1963; Kentucky, 27.6.1963; Maine,
16.1.1964; South Dakota, 23.1.1964.
Kommentar zum Artikel 24 (engl.)
Abschnitt 1. Im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten oder seines
Todes oder Rücktritts soll der Vizepräsident Präsident werden.
Abschnitt 2. Wenn das Amt des Vizepräsidenten frei wird, soll der
Präsident einen Vizepräsidenten benennen, der das Amt nach Bestätigung durch
eine Mehrheit in beiden Häusern des Kongresses antreten soll.
Abschnitt 3. Wenn der Präsident dem Präsidenten pro tempore des Senats
und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche
Erklärung übermittelt, daß er unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines
Amtes wahrzunehmen, und bis er ihnen eine gegenteilige schriftliche Erklärung
übermittelt, sollen diese Befugnisse und Pflichten vom Vizepräsidenten als
amtierendem Präsidenten wahrgenommen werden.
Abschnitt 4. Wenn der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der
Leiter der Bundesministerien oder einer anderen vom Kongreß durch Gesetz zu
bestellenden Körperschaft dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem
Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung
übermitteln, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines
Amtes wahrzunehmen, soll der Vizepräsident unverzüglich die Befugnisse und
Pflichten des Amtes als amtierender Präsident übernehmen.
Wenn danach der Präsident dem Präsidenten pro tempore des
Senats und dem Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine
schriftliche Erklärung übermittelt, daß keine Amtsunfähigkeit besteht, sollen
die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wieder auf ihn übergehen, sofern
nicht der Vizepräsident und eine Mehrheit entweder der Leiter der
Bundesministerien oder einer anderen vom Kongreß durch Gesetz zu. bestellenden
Körperschaft binnen vier Tagen dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem
Präsidenten (Sprecher) des Repräsentantenhauses eine schriftliche Erklärung
übermitteln, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines
Amtes wahrzunehmen. In diesem Falle soll der Kongreß die Sache entscheiden und
zu diesem Zweck binnen achtundvierzig Stunden zusammentreten, falls er nicht
schon versammelt ist. Wenn der Kongreß binnen einundzwanzig Tagen nach Erhalt
der letztgenannten schriftlichen Erklärung, oder, falls der Kongreß nicht
versammelt ist, binnen einundzwanzig Tagen nach dem vorgeschriebenen
Zusammentritt des Kongresses, mit Zweidrittelmehrheit beider Häuser
entscheidet, daß der Präsident unfähig ist, die Befugnisse und Pflichten seines
Amtes wahrzunehmen, soll der Vizepräsident dieselben weiterhin als amtierender
Präsident wahrnehmen; andernfalls soll der Präsident die Befugnisse und
Pflichten seines Amtes wieder übernehmen.
Der Artikel 25 ist am 19.4.1965 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 10.2.1967 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Nebraska,
12.7.1965; Wisconsin, 13.7.1965; Oklahoma, 16.7.1965; Massachusetts, 9.8.1965;
Pennsylvania, 18.8.1965; Kentucky, 15.9.1965; Arizona, 22.9.1965; Michigan,
5.10.1965; Indiana, 20.10.1965; California, 21.10.1965; Arkansas, 4.11.1965;
New Jersey, 29.11.1965; Delaware, 7.12.1965; Utah, 17.1.1966; West Virginia,
20.1.1966; Maine, 24.1.1966; Rhode Island, 28.1.1966; Colorado, 3.2.1966; New
Mexico, 3.2.1966; Kansas, 8.2.1966; Vermont, 10.2.1966; Alaska, 18.2.1966;
Idaho, 2.3.1966; Hawaii, 3.3.1966; Virginia, 8.3.1966; Mississippi, 10.3.1966;
New York, 14.3.1966; Maryland, 23.3.1966; Missouri, 30.3.1966; New Hampshire,
13.6.1966; Louisiana, 5.7.1966; Tennessee, 12.7.1967; Wyoming, 25.1.1967;
Washington, 26.1.1967; Iowa, 26.1.1967; Oregon, 2.2.1967; Minnesota, 10.2.1967;
Nevada, 10.2.1967.
Kommentar zum Artikel 25 (engl.)
Abschnitt 1. Das Wahlrecht der Bürger der Vereinigten Staaten, die
achtzehn Jahre oder älter sind, soll von den Vereinigten Staaten oder einem der
Staaten nicht auf Grund des Alters versagt oder beschränkt werden.
Abschnitt 2. Der Kongreß soll befugt sein, die zur Ausführung dieses
Artikels angemessenen Gesetze zu erlassen.
Der Artikel 26 ist am 10.3.1971 vom
Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten
am 1.7.1971 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Connecticut,
23.3.1971; Delaware, 23.3.1971; Minnesota, 23.3.1971; Tennessee, 23.3.1971;
Washington, 23.3.1971; Hawaii, 24.3.1971; Massachusetts, 24.3.1971; Montana,
29.3.1971; Arkansas, 30.3.1971; Idaho, 30.3.1971; Iowa, 30.3.1971; Nebraska,
2.4.1971; New Jersey, 3.4.1971; Kansas, 7.4.1971; Michigan, 7.4.1971; Alaska,
8.4.1971; Maryland, 8.4.1971; Indiana, 8.4.1971; Maine, 9.4.1971; Vermont,
16.4.1971; Louisiana, 17.4.1971; California, 19.4.1971; Colorado, 27.4.1971;
Pennsylvania, 27.4.1971; Texas, 27.4.1971; South Carolina, 28.4.1971; West Virginia,
28.4.1971; New Hampshire, 13.5.1971; Arizona, 14.5.1971; Rhode Island,
27.5.1971; New York, 2.6.1971; Oregon, 4.6.1971; Missouri, 14.6.1971;
Wisconsin, 22.6.1971; Illinois, 29.6.1971; Alabama, 30.6.1971; Ohio, 30.6.1971;
North Carolina, 1.7.1971; Oklahoma, 1.7.1971.
Kommentar zum Artikel 26 (engl.)
Artikel 27. Ein Gesetz, welches das Entgelt für die Dienste der
Senatoren und Abgeordneten ändert, soll so lange nicht in Kraft treten, bis
nicht zuvor eine Wahl der Volksvertreter stattgefunden hat.
Der Artikel 27 ist am 25.9.1789 (!!!, als Artikel 2 der "Bill of Rights") vom Kongreß vorgeschlagen worden und trat nach der Ratifizierung von ¾ der Staaten am 7.5.1992 in Kraft.
Die Daten der Ratifikation: Maryland, 19.12.1789; North Carolina, 22.12.1789; South Carolina, 19.1.1790; Delaware, 28.1.1790; Vermont, 3.11.1791; Virginia, 15.12.1791; Ohio, 6.5.1873; Wyoming, 6.3.1978; Maine, 27.4.1983; Colorado, 22.4.1984; South Dakota, 21.2.1985; New Hampshire, 7.3.1985; Arizona, 3.4.1985; Tennessee, 23.5.1985; Oklahoma, 10.7.1985; New Mexico, 14.2.1986; Indiana, 24.2.1986; Utah, 25.2.1986; Arkansas, 6.3.1987; Montana, 17.3.1987; Connecticut, 13.5.1987; Wisconsin, 15.5.1987; Georgia, 2.2.1988; West Virginia, 10.3.1988; Louisiana, 7.7.1988; Iowa, 9.2.1989; Idaho, 23.3.1989; Nevada, 26.4.1989; Alaska, 6.5.1989; Oregon, 19.5.1989; Minnesota, 22.5.1989; Texas, 25.5.1989; Kansas, 5.4.1990; Florida, 31.5.1990; North Dakota, 25.3.1991; Alabama, 5.5.1992; Missouri, 5.5.1992; Michigan, 7.5.1992; New Jersey, 7.5.1992.
Kommentar zum Artikel 27 (engl.)