(Sanctio Pragmatica,
Über die Erbfolge des Durchlauchtigsten Ertz-Hauses Oesterreich
)

Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t haben auf den Neünzehenden April: Sibenzehenhundert und dreyzehen umb zehen Uhr allen dero alhier in Wienn anweesenden Geheimben Räthen, an dem gewöhnlichen ohrt zuerscheinen ansagen lasszen. Als nun die Bestimbte stund herbeykommen, haben Sich Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t in dero Geheimben Raths-stuben, unter den Baldachin Begeben, und Vor den gewöhnlichen Kayserl(ichen) Tisch gestellet, darauf auch dero Geheimbe Räthe und Ministros hinein Berueffen; diße seynd in ihrer ordnung eingetretten, und Jeder an seinem ohrt stehend gebliben;

Als (tit.) Prinz Eugenius von Savoyen. Fürst von Trautsohn. Fürst von Schwarzenberg. Graf von Traun, LandMarschall. Graf von Thurn, Ihrer Key(serlichen)-May(es)t(ä)t Eleonorae Obrist-HoffMaister. Graf von dietrichstein Obrist-Stallmaister. Graf von Seilern, Hof-Canzler. Graf von Stahrnberg, Camer-Præsident. Graf von Martiniz Junior. Graf von Herberstein, Kriegs-Vice-Præsident. Graf von Schlickh, Böheimb(ischer) Obrister Hof Canzler. Graf von Schönborn, Reichs-Vice-Canzler. Erz-Bischoff von Valenzia. Graf von Sinzendorff, Obrist Camerer. Graf von Paar, Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t Amaliæ Obrist Hof-Maister. Graf von Sinzendorff, Reichs-Hof-Raths Vice-PræSident. Graf Nicolaus Palffy, Königl. Hungar(ischer) Iudex Curiæ. Graf Illieshasy, Hungarischer Canzler. Graf Khevenhiller, N(ieder-)Ö(sterreichischer) Statthalter.Graf Gallas. Graf von Salm, Ihrer Keyser(lichen) May(es)t(ä)t Amaliæ Obrister Stallmaister. Marches Romeo, Königl. -Spanisch-Geheimber Staats-Secretarius. Graf Kornis, Sibenbürg. Vice-Canzler.

Referendarius von Schickh

Nachdem nun alle gemelte Geheimbe Räthe und Ministri Beysammen waren, haben Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t vermeldet: daß die Ursach und Zweckh solcher Berueffung Ihrer dero Geheimben Räthen und Ministrorum wäre, Ihnen zuerkennen zu geben, daß von, und zwischen Wey(land) Ihres in Gott ruehenden gnädig- und höchstgeehrtesten Herrn Vatters, Keysers Leopoldi, und geliebtesten Herrn Brueders, damahls Römischen Königs, nachgehents auch Römischen Keysers, Josephi, May(es)t(ä)ten und L(ie)bd(en) glorwürdigster gedächtnus, und dan Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t, als damahlig-declarirten König in Hispanien, gewisße disposition, ordnung und pacta Successoria errichtet, und in gegenwart Verschidener Key(serlicher) Geheimber Räthen und Ministrorum, allerseits Beschworen worden; Weillen aber von denenselben Räthen und Ministris, wenig mehr Beym Leben sich Befindeten; So hetten Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t der nothdurfft erachtet, Ihnen anweesenden Geheimben Räthen und Ministris, nicht allein obige anzeige zuthuen, sondern auch gemelte Satzung und pacta Selbsten kund zumachen, und vorleßen zulassen; wie dan Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t solche ablesung Ihrem Hof-Canzlern Grafen von Seilern stracks allergnädigst anbefohlen haben.

Solchemnach hat derselbe aus dem bey handen gehabten Königlich-Spanischen, von damahls Königlicher, nunmehr auch Keyserlicher May(es)t(ä)t unterschribenem, und mit Ihrem anhangenden Königlichen Insigl Bekräfftigtem Original-acceptations-Instrument, den Spanischen eingang: Folglich aus Keysers Leopoldi, und Römischen Königs Josephi unterschribenen, und mit anhangenden Zweyfachen Keyser- und Königl(ichen) Insigeln Bestättigtem Successions-Instrument, den völligen inhalt, von anfang Bis zum ende, sambt den Beygefüegten notariatischen anhang: Endlich widerumb aus dem Königlich-Spänischen Instrument, die annehm- und Ihrerseithige Verbindung Bis zum ende ebenmessig mit dem notariatischen anhang, Lauth und deütlich abgelesen, welche Instrumenta datirt seynd, Wienn den Zwölfften Septemb(er )1703.

Nachdeme dißes also Geschehen, haben Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t hauptsächlichen inhalts weiters vermeldet: Es seye aus denen abgelesenen Instrumentis die errichtete und Beschworne diSposition und das ewige pactum mutuæ successionis zwischen Beyden Joseph- und Carolinischen linien zu vernehmen gewesen, daß dahero nebenst und zu denen von Wey(land) Ihren Key(serlichen) May(es)t(ä)t(en) Leopoldo und Josepho, höchstseeligster gedächtnus Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t übertragenen Spanischen Erb-KönigReichen und Landen, nunmehr nach absterben Wey(land) Ihres Herrn Brueders May(es)t(ä)t und L(ie)bd(en) ohne Mannliche Erben, auf Ihre Key(serliche) May(jes)t(ä)t, auch alle dessen hinterlassene Erb-KönigReiche und Landen gefallen, und sambtlich Bey Ihren Ehelichen Mannlichen Leibs-Erben, nach dem Iure primo-geniturae, so lang solche vorhanden, ohnzertheilet zuverbleiben haben; Auf Ihres Mannlichen stammens abgang aber, so Gott gnädiglich abwenden wolle, auf die eheliche hinterlassende Töchter, allezeit nach ordnung und Recht der primo-genitur, gleichmäsßig ohnzertheilt kommen; Ferners, in ermanglung oder abgang der von Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t herstammender aller Ehelichen descendenten Mann- und Weiblichen geschlechts, dises Erb-recht aller Erb-Königreich und Landen, ohnzertheilter auf Ihrer May(jes)t(ä)t herrn Brueders Josephi Key(serlicher) May(es)t(ä)t und L(ie)bd(en), seeligster gedächtnus, nachgelassene Frauen Töchter, und deren Eheliche descendenten, widerumb auf obige weiße nach dem Iure primo-geniturae, fallen, eben nach disem Recht und ordnung auch, Ihnen Frauen Ertzzherzoginen, all andere Vorzüge, und vorgänge, gegenwertig zustehen und gedeyen muesten. Alles in dem Verstand, daß nach Beyden, der Jezt Regierenden Carolinischen, und nachfolgender in dem Weiblichen geschlecht hinerlassenen Josephinischen linien, Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t Frauen Schwestern, und allen übrigen linien, des Durchleüchtigsten Ertzhaußes nach dem Recht der erstgeburth, in Ihrer daher entspringenden ordnung,Jedes Erb-Recht, und was deme anklebet, gebühre, allerdings Bevor Bleibe, und vorbehalten seye.

Umb willen nun diße immerwehrende Satzung, ordnung und pacta zu Ehre Gottes, und Conservation aller ErbLanden angesehen, errichtet, auch nächst und sambt Wey(land) Ihres Herrn Vatters, und Herrn Brueders May(es)t(ä)ten und L(ie)bden, von Ihrer Key(serlichen) May(es)t(ä)t durch Leiblichen Ayd-schwur Bekräfftiget worden; So würden sowohl Ihre Keyserliche May(es)t(ä)t darob Beständig halten, alß Ihre May(es)t(ä)t zu Ihnen geheimben Räthen und Ministris Sich mildest verseheten, dieselbe auch gnädigst ermahneten, und Ihnen Befehleten, daß nicht minder Sie solche pacta und Verordnung vollkommentlich zubeobachten, zuerhalten, und zu verthättigen gedacht und Beflissen seyn solten, und werden; Wie dan Ihre Key(serliche) May(es)t(ä)t, zu disem ende, sie Geheimbe Räthe und Ministros, in disem fall ferners des vinculi silentii entlassen haben wolten.

Wornach Ihre Keyserliche May(es)t(ä)t, und folgents die Herren Geheimbe Räthe und Ministri, abgetretten seynd.

Daß obiges alles also Vorgangen, und Verhandlet worden, bezeuge mit meiner aignen hand unterschrifft, und gewöhnlichen Pettschafft.

Wienn, denn 19ten Monats Aprilis Anni 1713.

Ich Georg Fri(e)d(rich) v(on) Schickh, , der Röm. Key. May. Hoff Rath, geheimber N:Ö Secretarius und Referendarius, dan zu disem actu Auth. Caesarea et Archi Ducali Creirter Notarius publicus.