Hugo, Gustav, Institutionen des heutigen Römischen Rechts, 1789

 

(2)


(3) Vorrede

Ein Buch, wie das gegenwärtige, müßte schon wegen seines Planes manchem scheinbaren und aufrichtigen Tadel ausgesetzt seyn, auch wenn es in den Augen des Verfassers ganz vollendet, und diesem Plane ganz entsprechend wäre. Wie viel weniger läßt sich also auf ausgebreiteten Beyfall bey diesem ersten Versuche rechnen, der die Zeichen des ersten Versuchs so unverkennbar an sich trägt, daß er gewiß nicht im Publicum erscheinen würde, wenn bey öffentlichen Vorlesungen nicht jeder gedruckte Leitfaden viel besser wäre, als gar keiner, und wenn ich nicht zuverlässig hoffte, durch künftige Verbesserungen


(4) diesen ersten Versuch ganz vergessen zu machen.

Man wird gewiß über Neuerungen klagen, nicht sowohl in einzelnen Sätzen, weil das Buch überhaupt wenig Detail enthält, als vielmehr in der ganzen Art die Wissenschaft zu behandeln. Und es ist augenscheinlich, daß diese von den gangbarsten juristischen Handbüchern sich merklich unterscheidet. Indessen würde man sich doch sehr irren, wenn man alle diese Abweichungen für meine Erfindung halten wollte. Ich weiß keine einzige von Belang, die ich nicht, wenn es doch auf Autoritäten ankommen soll, mit dem Beyspiele alter und neuer Rechtsgelehrten von erstem Range, oder mit der heutigen Behandlungsart aller andern, dem Civilrechte noch so ähnlichen, Theile der Gelehrsamkeit rechtfertigen kann.

Wer weiß es nicht, wie alt die Grundlage fast aller civilistischen Lehrbücher für den ersten Unterricht ist, wie wenig sie für uns paßt,


(5) wie äußerst zufällig wir dazu gekommen sind, wie oft man schon über sie geklagt hat? In welcher andern Wissenschaft trägt man dem Anfänger bey jeder Lehre alle ihre Veränderungen vor, wer wird zum allerersten Cursus in der Geographie den Strabo wählen, und den heutigen Zustand der Länder als vsus modernus anhängen? Ich gestehe, daß ich keinen wesentlichen Umstand sehe, worin die gewöhnlichen Institutionen- und Pandecten-Collegien von einem solchen geographischen Unterrichte verschieden wären.

Man glaubt freylich diesem Fehler abzuhelfen, wenn man die Antiquitäten so kurz, als möglich, abhandelt. Aber theils ist ja doch nun einmahl der ganze Zuschnitt nach den Antiquitäten gemacht, und warum will man den Vortheil für gar nichts achten, den man davon hat, wenn das Mechanische, der körperliche Eindruck des Compendiums, die neuen Abschnitte, die Zahl der Paragraphen u. s. w., mit der Ausführlichkeit oder Kürze des mündlichen Vortrags übereinstimmt. Theils dünkt


(6) es mich eine unvermeidliche Folge dieser Methode zu seyn, daß den Zuhörern das alte Recht zum Eckel wird, und wer will es ihnen, beym ersten Unterrichte, übel nehmen, wenn sie zuweilen irre werden, und in Hoffnung auf die Absolution im letzten Paragraphen, manches ohne Interesse anhören, wovon der letzte Paragraph sie nachher doch nicht absolvirt?

Außer der Scheidung, über deren Nothwendigkeit jetzt so ziemlich nur eine Stimme ist, außer der Scheidung des römischen und nichtrömischen Rechts, halte ich eine andere beym Unterrichte (aber ja nicht bey dem Lehrer selbst) für eben so nützlich: die Scheidung des ganzen alten Römischen Rechts, von dem heut zu Tage anwendbaren Römischen Privatrechte. Das Nichtrömische Recht habe ich ganz aus dem Cirkel meiner eigentlichen Beschäfftigungen ausgeschlossen, weil ich zwischen dem Umfange der bloß civilistischen Studien und meinen Kräften, ein solches Verhältniß sehe, daß ich alle Hoffnung


(7) ganz aufgeben müßte, mein Ideal von einem Civilisten, auch nur so weit es mir sonst möglich wäre, je zu erreichen, wenn ich zu gleicher Zeit ein Publicist, Germanist, Canonist u. s. w. werden wollte. Ich werde mich also immer bemühen, nur so viel an dem Gebäude der ganzen practischen Rechtskunde aufzuführen, als eigentlich meines Amtes ist. Das allgemeine Deutsche Privatrecht und das Studium der Provinzialgesetze müssen die Lücken ausfüllen, die ich absichtlich gelassen habe. Meiner Ansicht nach ist es also kein Fehler, wenn ich gerade die Materien recht sehr kurz abhandle, worüber die Provinzialgesetze fast überall am ausführlichsten disponiren.

Freylich ist mein Buch jetzt noch überhaupt zu kurz, aber da man Compendien von mehreren Alphabeten hat, so muß es wohl der Wahl eines jeden Lehrers überlassen bleiben, was er hierin für die nützlichste Mittelstraaße hält. Vergrößert sollen diese Institutionen 


(8) bey einer künftigen Ausgabe werden, aber ein Handbuch zum Nachschlagen will ich nie daraus machen. Wenn ich je einmahl ein solches Werk versuche, so wird der ganze Zuschnitt anders. Hier wünsche ich nie mehr vorzutragen, als was der juristische Geschäfftsmann durchaus nie vergessen darf, was er immer gegenwärtig haben muß. Darunter rechne ich aber Controversen keineswegs, denn da in der Rechtspflege ist es ganz einerley, ob man gar keine Meynung gelernt hat, oder ein halbes Dutzend, wovon jede sich für die einzigwahre ausgibt, und alle andern widerlegt. In beyden Fällen trit eigene Prüfung des Juristen ein, und wenn im Compendium eine Meynung vorgetragen wird, so ist dieß eine einzige Stimme mehr.

Bey der Absicht das Ganze des heutigen Römischen Rechts einzuprägen, hauptsächlich „das Gröbste im Gesetz“ recht anschaulich zu machen, werde ich das ganz specielle Detail immer, nur etwas weniger, als jetzt,


(9) vermeiden, und nur etwas seltener, als jetzt, mich begnügen, mit einem einzelen Worte an Fragen zu erinnern, worüber ganze Bände entweder geschrieben sind, oder sich mit leichter Mühe schreiben lassen.

Ob auch Beweisstellen in Zukunft dieses Buch vergrößern werden, weiß ich nicht, ich habe Gründe dafür und Gründe dawider. Aber das weiß ich gewiß, daß man den Mangel an Beweisstellen in einer positiven Wissenschaft für einen unerhörten Fehler halten wird. Und doch stößt sich niemand daran, wenn in einem historischen Lehrbuche oder Vortrage keine Urkunde angeführt wird, um zu beweisen, daß der Westphälische Friede gewiß und wahrhaftig 1648 geschlossen worden sey. Wie wenige juristische Sätze beruhen so ganz auf Zeugnissen, als dieser historische, und doch hat man noch keinem Historiker den Vorwurf gemacht, daß er nur sklavische Nachbeter ziehen wolle, weil man ihm solche Hauptfacta fürs Erste noch ohne allen Beweis glauben müsse.


(10) Aber man kann ja dieses Compendium vollkommen inne haben, und doch nicht im Stande seyn, eine Seite im Corpus Juris zu verstehen. Dieß ist sehr wahr; nur bin ich überzeugt, daß es bey den gewöhnlichen Institutionen eben so sehr der Fall ist. Man lernt die Diplomatik nicht in der Reichsgeschichte -, aber wenn man nur beyde lernt, so dürfen es wohl zwey verschiedene Collegien seyn.

Also ein juristisches Collegium mehr? Nicht genug, daß man zweymahl Institutionen und dreymahl die Pandecten in drey täglichen Portionen gehört hat, den kleinen Struv nicht einmahl zu rechnen, so soll man nun auch noch, um die bloße Theorie des Römischen Rechts vollständig zu lernen, sich das reine und ganze Pandecten-Recht d. h. das Römische Recht, wie es etwa zur Zeit Marc Aurel’s in seinem höchsten Flore war, vortragen lassen? Woher soll die Zeit, woher die Gedult kommen, wenn man nicht ein Civiliste von Profession werden will?


(11) Es ist hier nicht der Ort, diesen Zustand des civilistischen Studiums, der wenigstens den Fehler hat, daß er fast allen künftigen Juristen eine Abneigung gegen dieses Fach einflößt, zu prüfen oder zu rechtfertigen. Auf die Trennung des heutigen und des alten Römischen Rechts fällt ohnehin verhältnismäßig die geringste Schuld. Aber meiner Einsicht nach ist es nicht einmahl nöthig, daß alle Studierenden, die jetzt gewöhnlich die Institutionen besuchen, auch das alte Recht lernen. Sie werden alsdann nie selbst Recherchen über das Römische Recht anstellen können, sie werden Gefahr laufen, mancher Stelle aus den classischen Juristen einen ganz falschen Sinn beyzulegen -, aber dieß ist doch immer der Fall wenn man die Rechtswissenschaft nicht zu seinen Hauptstudien macht, und wegen seiner Bestimmung, oder wegen der erforderlichen Vorkenntnisse, oft auch nicht einmahl machen kann. Selbst ein eigener Cursus über das alte Römische Recht würde nicht immer zureichen, aber noch viel


(12) mehr sind alsdann die unter das heutige Recht gemischten Fragmente des alten entbehrlich.

Allein von jedem eigentlichen Juristen, auch wenn er nicht daran denkt, je die Ausbildung und den Vortrag des Studiums zu seiner Bestimmung zu wählen, von jedem künftigen juristischen Geschäfftsmanne ist es, wie ich glaube, nicht zu viel verlangt, wenn er die Quellen selbst studieren und absichtlich dazu einen eigenen halbjährigen Cursus machen soll. Ich weiß zwar wohl, daß man den Vorschlag gethan hat, in allen Fächern den größern Theil der Studierenden nur auf das schlechterdings Unentbehrliche, auf das was man alle Tage braucht, einzuschränken, und freylich so gut man zur Noth ohne Quellenstudium predigen kann, so gut kann man auch ohne Quellenstudium Klaglibelle und Relationen machen. Ja man will sogar bemerkt haben, daß Klaglibelle und Relationen nur um so größer und, den Allegaten nach, gelehrter werden, je weniger man die


(13) Quellen kennt. - Indessen ist es schon öfters gesagt worden, daß derjenige, welcher viel gelernt hat, immer auch das Wenigere weiß, daß aber wer sich vornimmt nicht viel zu lernen, gar oft auch das Wenigere nicht lernt.

Höchstwahrscheinlich wird mir auch daraus ein Vorwurf gemacht werden, daß ich Deutsch schreibe über eine Wissenschaft, die ganz aus Römischen Schriftstellern genommen ist. Aber warum stößt man sich denn auf keiner protestantischen Universität mehr daran, daß die Collegien über das Römische Recht auf deutsch gelesen werden? Ich bedaure den Zuhörer, dessen lateinische Lectüre sich auf das Compendium einschränkt, denn ich glaube, daß er dadurch mit manchen Ausdrücken in einem ganz andern Sinne bekannt wird, als der ist, welchen sie in den juristischen und nichtjuristischen Classikern haben.

Göttingen im März 1789.

 

(14) Inhalt.

Einleitung.

I. Realrechte.

II. Persönliche Obligationen.

III. Familienrechte.

IV. Verlassenschaften.

V. Proceß.

 

(15) Einleitung.

§. 1. Einer der wichtigsten Zwecke jeder bürgerlichen Gesellschaft ist Sicherheit und Gewißheit des Mein und Dein, theils gegen offenbar widerrechtliche Gewalt, theils gegen scheinbare Ansprüche oder Weigerungen. Letzteres ist der Gegenstand der bürgerlichen Rechtspflege, oder der Einrichtung, daß wenn Personen über ihre Rechte uneinig sind, ein zum voraus vom Staate bestellter, unpartheyischer, Dritter vorhanden ist, um die Sache zu untersuchen, zu entscheiden, und seiner Entscheidung Nachdruck zu geben.

§. 2. Der Richter soll nach Vernunft und Gewissen handeln, aber eben deswegen muß er sich nicht blos unmittelbar nach diesen, sondern auch nach den Vorschriften richten, welche ihm der Staat zum voraus gegeben hat.


(16) Sind aber keine solche Gesetze da, so hat der Richter nur diejenigen nähern Vorschriften zu befolgen, die sich aus der Natur seines Amtes, bey welchem es auf Zwang ankommt, und fast immer ein Theil verliert, was der andere gewinnt, sehr leicht herleiten lassen. Auch ergibt sich von selbst, in wie weit Ansehen der Person Statt finde oder nicht.

§ 3. Bey einer vollkommenen Justiz würde jede Rechtssache von einem Richter, in demselben Staate, geleitet und entschieden werden, wie von dem andern; und aller Verdacht von Partheylichkeit würde wegfallen, wenn jeder Schritt des Richters, schlechterdings schon zum voraus bestimmt wäre. Dieß ist aber nicht nur nicht möglich, sondern es kann auch sehr gefährlich seyn, wenn man sich dieser Vollkommenheit einseitig nähern will. Es ist sehr leicht, eine Menge Rechtssätze zu bestimmen, und dem Richter als Gesetze vorzuschreiben; allein je mehr dieß geschieht, desto schwehrer wird es alle Gesetze zu kennen, und desto weniger ist der Rechtsgelehrte im Stande, sich da zu helfen, wo die Gesetze ihn verlassen, was bey dem ungeheuersten Gesetzbuche doch täglich geschehen muß.


(17) §. 4. Im deutschen Reiche, und in den einzelen deutschen Staaten, sind die Richter, in Ermanglung näherer Entscheidungsquellen*, an das Römische Recht gewiesen. Die Römer nämlich, von welchen, oder durch welche, wir unsere Cultur erhalten haben, erreichten unter mannichfaltigen begünstigenden Umständen, in den zwey ersten Jahrhunderten nach unserer Zeitrechnung, die höchste Stufe von Ausbildung in der Jurisprudenz. Wenig willkührliche Gesetze, aber desto mehr juristisches Billigkeitsgefühl, und Raisonnement aus Begriffen und Grundsätzen, die freylich an sich auch anders hätten seyn können, die aber nun einmahl nicht anders waren, und oft auch nach den Umständen so seyn mußten, zeichneten die classischen Rechtsgelehrten der Römer vorzüglich aus.

*Die allernächste ist die Uebereinkunft der Partheyen. Aber in welchen Fällen hat diese Statt? da, wo die allgemeine Regel nur in der Absicht gemacht ist, daß sie den Mangel einer Uebereinkunft ersetzen soll. – Diese Antwort ist zwar richtig, aber nicht sonderlich befriedigend.

§. 5. Von diesen Schriften haben wir aber fast nichts als Excerpten, die, unter mannichfaltigen


(18) nachtheiligen Umständen, im sechsten Jahrhundert gemacht, und den Unterthanen des griechischen Reichs als Gesetze vorgeschrieben worden sind. Justinian ließ zu gleicher Zeit die Belehrungen, Aussprüche und Gesetze der vorigen Kaiser, mit seinen eigenen, sammeln und aus einem alten Compendium ein neues machen. Eine Menge spätherer Gesetze von ihm stehen auch noch im Corpus Iuris.

§. 6. Ein sehr großer Theil dieser Rechtssätze und Gesetze ist für uns in den Gerichten unbrauchbar, weil wir die Rechtsgeschäffte nicht mehr haben, auf welche sie gehen; über die Auslegung und Anwendung eines beynahe noch größern Theils wird gestritten, so daß auf jeder Seite sich respectable Auctoritäten finden. Von dem Uebrigen sollen die ersten Begriffe hier vorgetragen werden.

§. 7. Einige dieser Wahrheiten lassen sich anwenden unter Personen, die in den Thatsachen ganz einig sind, und etwa nur unter sich wissen wollen, was Rechtens sey; andere betreffen den Proceß, und setzen also voraus, daß ein Theil sich an den Richter wendet


(19) (V). Um jene wieder zu vereinfachen, kann man die vorausschicken, welche Statt fänden, wenn immer dieselben Menschen lebten, und in keinem Verhältnisse miteinander stünden, das sich nicht hauptsächlich auf Mein und Dein bezöge; so trennt sich die Lehre von den Familienverbindungen – (III) und die von den Verlassenschaften – (IV). Unter den übrigen Rechten sind einige, welche zunächst an eine Sache zustehen – (I), und andere betreffen eine Person, die zu etwas verbindlich gemacht worden ist – (II).

Anm. Beym Vortrage des alten Römischen Rechts in seinem ganzen Umfange, oder des deutschen Privatrechts kommt aus dem sogenannten jus personarum bey weitem nicht bloß der status familiae vor. Eben so sind hier noch mehrere Lehren übergangen, die die Römer hatten und die wir auch haben, die aber bey uns ganz anders sind.


(20)


(21) I.

Ius in Rem.

Eigenthum §. 11.

Servitut §. 19.

Pfandrecht §. 27.


(22)


(23) Ius in Rem.

§. 8.

An einer Sache selbst, ohne alle Rücksicht auf eine bestimmte Person, kann man dreyerley Rechte haben. Denn entweder darf man mit der Sache, der Regel nach, anfangen, was sich nur irgend damit anfangen läßt, sie ausschliessend besitzen, gebrauchen, verändern, veräussern: res propria § 11. -; oder man hat nur das Recht, sie zu gebrauchen, und oft nur auf eine bestimmte Art zu gebrauchen: res serviens §. 19. – oder die Sache haftet für eine Forderung, die auch ohne sie besteht, res obligata §. 27.

Anm. 1. Diese drey Rechte lassen sich noch mannichfaltig mit einander combiniren.

Anm. 2. Sie stehen (ihrer Natur nach oder zufällig) auf immer oder nur auf eine Zeitlang zu.

Anm. 3. Dieselben Eintheilungen passen auch auf die rechtlichen Verhältnisse zu menschlichen Wesen, nicht blos in so ferne diese als Sachen angesehen werden.

§. 9. Die Sache, woran jemand ein Recht zusteht, kann res singula, oder universalis, - beweglich oder unbeweglich, - fungibilis


(24) oder non fungibilis *, - körperlich oder unkörperlich seyn.

*Ausdrücklich kommt dieser Unterschied nur bey beweglichen Dingen vor. Aber das Wesentliche dabey ist, daß die Sache sich nicht ersetzt, und immer nur in so ferne zu gebrauchen ist, als man sie zerstört oder veräussert.

§ 10. Jedes dieser Rechte kann einem oder mehrern einzelen Menschen, es kann aber auch einer moralischen Person * (collegium, vniversitas) zustehen. Sind jene noch zu jung (impuberes und minores XXV. annis), oder sind es Wahnsinnige, so läßt sie der Staat ihre Rechte nicht nach Willkühr ausüben. Dieselbe Vorsicht braucht er auch bey einzelen Verschwendern, wenn nicht schon durch Familienverhältnisse auch hier gesorgt ist, (III).

* Bey vielen der folgenden Lehren ist der Unterschied wichtig.

§ 11. Das Eigenthum (dominium, proprietas) erwirbt man dadurch, daß man sich in Besitz einer herrenlosen § 12. oder dem Feinde gehörigen §. 13. Sache setzt, - oder durch fortgesetzten Besitz §. 14., oder dadurch,


(25) daß eine Sache, gleich bey ihrer Entstehung, ein Theil von einer andern eigenthümlichen Sache ist §. 15. – oder daß jene mit dieser unzertrennbar verbunden wird §. 16., - oder durch Besitzergreifung in Gemäßheit einer Uebergabe des vorigen Eigenthümers (II.) oder durch Familienverhältnisse (III.) oder durch einen Todesfall (IV.) – oder durch einen Ausspruch des Richters (V.).

§ 12. Durch Besitzergreifung (occupatio) wird man Eigenthümer, wenn man die Absicht dazu hat, und körperlich den Besitz ergreift. Die Sache muß nie einen Herrn gehabt haben *, oder dieser muß sich nicht mehr beweisen lassen **, oder sie muß von ihm aufgegeben worden seyn (res derelicta.)

.* Z. B. ein Thier in seiner natürlichen Freyheit, da wir hier nichts von Jagdgerechtigkeit wissen.

** Z. B. ein Schatz, doch gehört die Hälfte davon dem Herrn des Grundstücks, worin er sich findet §. 15.

§. 13. Zur Beute gehört wenigstens ein rechtlicher Krieg und daß die Sache beweglich sey.


(26) §. 14. Der Besitz, durch dessen ununterbrochene Fortsetzung man Herr werden soll, muß rechtmässig (justo titulo) erlangt seyn, und der Besitzer muß nicht wissen, daß ein anderer der wahre Eigenthümer ist (bona fides). So wird man durch vsucapio oder longi temporis possessio Herr einer beweglichen Sache in 3 Jahren, einer unbeweglichen in 10 Jahren. Die Zeit, während welcher der vorige Eigenthümer der unbeweglichen Sache an einem andern Ort wohnt, wird aber nur halb angerechnet.

Anm. 1. weder durch vsurpatio naturalis noch durch interpellatio muß der Besitz unterbrochen seyn.

Anm. 2. Diese vsucapio geht nicht auf entwendete Sachen.

§. 15. Eine Sache gehört dem, von dessen Sachen sie, gleich bey ihrer Entstehung, als ein Theil angesehen wird, z. B. die Jungen eines Thiers, die Früchte eines Grundstücks, * die Erde welche allmählig sich ansetzt u. s. w.

* Das Recht, Eigenthümer der Früchte zu werden, hat aber oft auch der, welcher nicht Herr der Sache selbst ist, und dabey kommt es auf perceptio an. – De glande legenda.


(27) §. 16. Wenn die Sachen zweyer Herrn unzertrennlich mit einander verbunden werden, oder wenn jemand aus der Sache des Andern etwas macht, so wird derjenige Eigenthümer, der das Meiste beygetragen hat, und der Andere wird entschädigt. Auch kommt es darauf an, von wem und in welcher Absicht diese Verbindung geschehen ist.

§. 17. Man verliert das Eigenthum, wenn es ein Anderer erlangt, - oder wenn die Sache herrenlos wird.

Anm. exceptio rei venditae & traditae.

§. 18. Man verfolgt sein Eigenthum gegen jeden, der einen darinn stöhrt. Die ordentliche Klage heißt rei vindicatio oder publiciana in rem actio.

§. 19. Wenn man nicht Eigenthümer einer Sache ist, so kann man doch das Recht haben, sie ganz oder gewissermaßen zu benutzen. Geht dieses Recht gegen jeden Besitzer, so ist es ein jus reale, und heißt servitus.

Anm. Der Eigenthümer muß entweder leiden, oder nicht thun.


(28) §. 20. Die Servitut steht entweder einer bestimmten Person zu (personalis), oder, wie nur bey Grundstücken geschehen kann, jedem Besitzer eines bestimmten andern Grundstücks (realis oder schlechthin servitus).

§. 21. Eine servitus realis heißt vsus fructus, wenn sie zu allen Früchten und Nutzungen; vsus, wenn sie zu einem eingeschränkten Gebrauche; und habitatio, wenn sie nur zur Wohnung berechtigt.

§. 22. Die servitutes reales beziehen sich entweder auf Gebäude * (serv. praediorum vrbanorum), oder auf die Landwirthschaft ** (serv. praediorum rusticorum oder fundorum).

* z. B. servitus altius non tollendi, altius tollendi u. s. w.

** z. B. ein Fußpfad oder Fahrweg.

§. 23. Erworben wird eine servitus durch Verjährung §. 14. und nach II. III. IV und V. wie § 11.


(29) §. 24. Eine Servitut geht verlohren, wenn der Eigenthümer der Sache die Befreyung davon erwirbt, - oder wenn der, welcher zur Servitut berechtigt war, Eigenthümer der Sache selbst wird (confusio) * - oder auf die Arten, welche sich ohnehin verstehen z. B. durch den Tod desjenigen, der nur auf seine Lebenszeit berechtigt war.

* Dieß ist deswegen wichtig, weil die Servitut auch in der Folge nicht wieder auflebt.

§. 25. Die Klage dessen, der eine Servitut ausspricht heißt confessoria, die des Eigenthümers, der ihr widerspricht, negatoria.

Anm. refectio.

§. 26. Einigermaßen kann man auch die superficies und die emphyteusis §. 55. zu den Servituten rechnen.

§. 27. Das Pfandrecht (pignus, hypotheca) geht ebenfalls gegen jeden Besitzer. Es setzt eine obligatio voraus, zu deren Sicherheit dem Gläubiger eine Sache oder ein Recht eingeräumt ist, oder eingeräumt werden soll.


(30) §. 28. Ein Pfandrecht wird erworben durch Uebergabe in Gemäßheit einer Verabredung §. 49. durch eine Verabredung ohne Uebergabe §. 60. – durch die Haupt-obligatio, womit es schon den Rechten nach verbunden ist (pignus tacitum) und nach III. IV. und V.

§. 29. Das Pfandrecht erlöscht mit der obligatio, auf die es sich bezieht, - oder durch Vernachläßigung von 30 Jahren gegen einen Dritten, und von 40 gegen den Eigenthümer selbst, - oder endlich indem es seinen letzten Zweck erfüllt d. h. indem der Pfandgläubiger daraus befriediget wird.

§. 30. Die Klage heißt Serviana, quasi Serviana, oder hypothecaria und interdictum Salvianum.


(31) II. Obligatio. Ius in personam.

1. Verhältnis zum jus in rem §. 31.

2. Quellen der obligatio,

Von Willensäußerungen überhaupt. § 35.

Realcontracte §. 45.

Consensualcontracte §. 51.

obligatio ex delicto & variis causarum figuris §. 61.

3. Ende der obligatio, §. 74.


(32)


(33) Ius in personam.

§. 31. Obligatio heißt durchaus nicht jede allgemeine Pflicht z. B. kein jus in rem zu verletzen, keine strafbare Handlung zu begehen u. s. w. sondern sie setzt eine Person voraus, welche einer andern, zu einem bestimmten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden ist, meist durch ihre eigene, zuweilen durch die Handlung eines Dritten, und in einigen Fällen unmittelbar durch ein Gesetz. Eine obligatio ist also von einem jus in rem der Regel nach unabhängig, und gibt kein Recht gegen andere Menschen.

§. 32. 1. Bey einer obligatio ad faciendum ist gar von keinem jus in rem die Rede.

2. Bey andern Obligationen kann ein jus in rem vorher da seyn, aber es ist nicht wesentlich.

3. Bey dem pactum hypothecae entsteht ein jus in rem, wie sonst eine bloße obligatio entsteht.

4. Wo pignus tacitum Statt findet, da entsteht, neben der obligatio, ein jus in rem.


(34) 5. Sehr oft geht die obligatio darauf, daß ein jus in rem entweder aus ihr entstehen, oder von der persona obligata auf den, welcher so lange ein jus in personam hat, übergehen soll.

§. 33. In diesem letzten Falle entsteht das neue jus in rem nicht eher, bis der debitor die Sache dem creditor wirklich abliefert (traditio). Daß diese Ablieferung, dieses Mitgeben allein, wenn die obligatio nicht wäre, kein jus in rem übertragen könnte, ist sehr natürlich, - und die causa muß praecedens seyn in so ferne, daß wenn sonst alles, und nur die Ablieferung nicht, geschehen wäre, der vorige Eigenthümer eine obligatio auf sich hätte.

Anm. Diese Lehre dünkt mich im Römischen Rechte viel simpler, als wenn man durchaus bey allen Arten ein jus in rem zu erlangen, den modus adquirendi (ein neues Kunstwort) dem titulus entgegensetzt, da doch das Wort titulus gar nicht blos hierher gehört, und bey der Lehre vom Besitz der titulus justus nichts anders ist, als gerade der sogenannte modus adquirendi selbst, nur daß man bey der traditio nicht sie, weil sie allein nicht beweist, sondern die causa praecedens als titulus anführt.


(35) §. 34. Die Ablieferung selbst ist nach der Verschiedenheit der Sachen sehr mannichfaltig, weil die körperliche Uebergabe oft unmöglich und oft überflüssig ist. Ein Recht wird übergeben, indem der Berechtigte es ausübt, und der Andere nichts dagegen hat.

Anm. Man führt an: traditio longa manu, brevi manu, symbolica u. s. w.

§ 35. Die meisten obligationes entstehen aus einer Handlung §. 31. Entweder ist diese von der Art, daß man vernünftiger Weise annehmen kann, der debitor (die persona obligata) hat eine obligatio übernehmen wollen – ex contractu; oder er muß eine übernehmen, auch wenn er nicht dieß, sondern etwa nur was anderes, will. Hier sind 3 Fälle, 1. eine andere erlaubte Handlung des debitor bringt die obligatio mit sich – quasi ex contractu; 2. seine strafbare Handlung bringt sie mit sich – ex delicto; 3. die strafbare Handlung eines Dritten, oder seine eigene, nicht ganz rechtmäßige, macht ihn verbindlich – quasi ex delicto.


(36) Anm. 1. Die obligationes immediatae ex lege §. 31. quasi ex contractu und quasi ex delicto heißen ex variis causarum figuris.

Anm. 2. Unerlaubte Handlungen betrachten wir hier nur, in so ferne sie einem einzelen Theile des Staats eine Forderung geben. Die Anstalten, künftige Verbrechen zu verhüten, worunter ich auch die Bestrafung der schon begangenen rechne, gehören wenigstens nicht in das Privatrecht.

Anm. 3. Auch diese Quellen der obligatio fließen oft in einander. §. 72.

§. 36. Wenn eine obligatio oder eine andere rechtliche Wirkung * durch eine Willensäußerung hervorgebracht werden soll, so ist erforderlich, daß die Person nicht nur überhaupt § 10. sondern auch gerade zu dieser Zeit den Gebrauch ihrer Vernunft habe.

* z. B. die Auflösung einer obligatio, das Entstehen eines Familienverhältnisses, ein letzter Wille, ein Urtheil u. s. w. Die Lehre von den Willensäußerungen erstreckt sich also sehr weit.

§. 37. Durch eine unerlaubte Handlung kann der Handelnde kein Recht erlangen; wer auf diese Art den Andern zu einer Willensäußerung durch Betrug oder Zwang bringt, gegen


(37) den entsteht keine obligatio. Aber in wie weit ein simpler Irrthum die Willensäußerung unkräftig mache, läßt sich im Allgemeinen nicht bestimmen.

Anm. Es wird als ein Betrug angesehen, wenn bey einem Vertrage, nach den Umständen, ein Theil gar zu sehr zu kurz kommt.

§. 38. In vielen Fällen ist es einerley, ob die Willensäußerung schon an sich völlig bestimmt ist, oder ob sie sich auf die Handlungen oder Willensäußerungen eines Andern bezieht, die man sich zum voraus oder hinten nach zueignet, - Vollmacht oder ratihabitio.

§. 39. Die meisten Willensäußerungen können mannichfaltig bestimmt werden. Bey Contracten ist aber Uebereinkunft beyder Theile dazu nöthig. Hieher gehört

1. eine conditio, ein Umstand, der erst, wenn er eintrift, die Gültigkeit des Geschäffts bewirkt, der also, wenn er fehlschlägt, alles in dem Stande läßt, wie wenn von keiner rechtlichen Wirkung die Rede gewesen wäre.


(38) 2. ein dies, ein Termin, der allein, er mag bestimmt seyn wie er will (certus oder incertus), nicht hindert, daß das Geschäfft schon jetzt vollendet ist, der aber die Forderung hinaussetzt (dies a quo), - oder das übertragene Recht wieder aufhebt (dies in quem).

3. ein modus daß der, welcher ein Recht erhält, auch eine Pflicht übernehmen soll, - nicht gerade eine obligatio.

Anm. Eigentlich heißt eine Willensäußerung pura, sobald sie nicht sub conditione eingegangen ist, wenn gleich das Geschäfft durch eine conditio wieder aufgelöst werden kann.

§. 40. In Ansehung des Gegenstandes einer Willensäußerung ist weiter nichts erforderlich, als daß die Erfüllung physisch möglich, und nicht widerrechtlich oder gar strafbar sey. Uebrigens kann nicht nur über alle Arten von Sachen §. 9. und über alle Rechte an Sachen, sondern auch über Handlungen disponirt werden. Beyspiele sind genus, species, spes, nomen, hereditas, quantitas mit oder ohne Rücksicht auf ihre eigentliche Größe.


(39) §. 41. Wenn eine obligatio blos durch die Erklärung des debitor, daß er eine übernehmen will, entstehen soll, § 35. so muß diese von dem creditor angenommen werden *. Es ist aber weder nöthig, daß dieser zuerst rede (keine praevia interrogatio), noch daß man überhaupt dabey spreche, sondern eine schriftliche Erklärung, oder auch consensus tacitus sind hinreichend. Aber actus continuus ist in gewissem Sinne auch hier unentbehrlich.

* Ausgenommen sind pollicitationes, gegen eine Gemeinde, oder gegen jeden, der etwas leistet, oder über eine dos.

§. 42. Nach diesen Grundsätzen, die aus dem deutschen Rechte geborgt werden müssen, ist jeder an sich nicht fehlerhafte Vertrag (pactum, conventio, pactio, constitutum) vollkommen obligatorisch, und ein Contract, so gut als eine stipulatio. Deswegen kann man für die Rechtspflege eine Menge Unterscheidungen entbehren, die man durchaus wissen muß, um ein Rechtsgelehrter zu seyn, und die Quellen selbst zu studiren.

Anm. Der Begriff von einem Contracte, so wie der von einer obligatio und unzählige andere, ist historisch, und jede ganz schulgerechte Definition, wo man blos auf wesentliche


(40) Kennzeichen sehen wollte, würde falsch seyn. Ein Rechtsgeschäfft, wodurch ein Familienverhältniß entsteht, ist kein Contract.

§. 43. Durch Verträge machen sich entweder beyde Theile verbindlich (bilaterales), oder nur einer (unilaterales). Letzteres ist z. B. bey der simplen Schenkung, ihrer Natur nach, der Fall; aber in der Sprache der Römischen Juristen gehörten dahin auch diejenigen Rechtsgeschäffte, die dadurch erst verbindlich wurden, daß der eine Theil sein Versprechen erfüllt hatte, z. B. commodatum. Aber auch derjenige, der verspricht, daß er etwas leihen wolle, konnte bey den Römern oft, und kann bey uns immer, dazu angehalten werden.

§. 44. Mann kann immer den Ersatz des Schadens fordern, den man zum Vortheil des Andern gelitten §. 63., oder den der Andere vorsätzlich (dolo), oder durch verhältnismäßige Unvorsichtigkeit (culpa) zugefügt hat §. 61. Bey Contracten muß jeder um so sorgfältiger seyn, je vortheilhafter ihm, der Regel nach, der Contract ist. Hat man ohnehin schon eine Klage aus dem Contracte, so geht


(41) sie auch auf diesen Schadensersatz, hat man keine, so entsteht oft eine besondre ad indemnitatem, die den Nahmen contraria führt.

§. 45. Contracte, welche ihren Nahmen (aber nicht ihre ganze Kraft §. 43.) erst erhalten, wenn schon etwas geleistet ist (contractus reales), sind mutuum, commodatum, depositum und pignus.

§. 46. Das mutuum (Darleihen) erfordert res fungibiles, bey welchen der Gebrauch nicht ohne das Eigenthum übergehen kann §. 9. – Der Schuldner muß eben so viel von derselben Art wieder geben, aber Zinsen können nicht gefordert werden, wenn sie nicht versprochen sind, und auch dann kommen, so wie bey diesem ganzen Geschäffte, Polizeymäßige Einschränkungen vor *. Condictio certi ex mutuo.

* Zinsfuß. – Zins von Zins. – SC. Macedonianum, daß Personen welche in väterlicher Gewalt stehen kein mutuum als Schuldner eingehen dürfen (III).

§. 47. Das commodatum unterscheidet sich dadurch, daß eine res non fungibilis zum Gebrauche


(42), also nicht zum Veräussern, gegeben wird, und daß der commodans keinen Vortheil dabey haben darf. – Actio commodati dir. und contr.

§. 48. Bey dem depositum geht nur die Aufbewahrung der Sache über, und sie muß unentgeldlich seyn. – Actio depositi dir. und contr.

Anm. 1. Hierher gehört auch das sequestrum einer im Processe stehenden Sache (V.).

Anm. 2. depositum irregulare, und dep(ositum) miserabile.

§. 49. Im pignus wird auch die Aufbewahrung einer Sache übertragen, aber zum Besten dessen, der sie bekommt, und der dadurch für seine Forderung gesichert wird §. 27. – Actio pignoratitia dir. und contr.

Anm. Erhält der creditor pignoraticius zugleich das Benutzungsrecht der Sache statt der Zinsen, so heißt diese Verabredung pactum antichreticum. Der Mißbrauch davon §. 46 * und das pactum commissorium sind verboten.


(43) §. 50. Von der Menge anderer Real-Contracte, zeichnen sich aus:

1. permutatio, Waare gegen Waare, und zwar eigenthümliche Waare.

2. contractus aestimatorius, der Trödel-Contract, wodurch man sich verbindet, einen gewissen Preiß zu schaffen, oder die Sache selbst wieder zu geben,

3. precarium.

Die Klage aus solchen Real-Contracten heißt actio praescriptis verbis.

§. 51. Die übrigen Contracte erfordern zu ihrem Wesen nur die Einwilligung beyder Theile. Aber im engern Sinne heißen contractus consensuales diejenigen, welche von jeher diese Eigenschaft hatten, nämlich emtio venditio, - locatio conductio, - contractus emphyteuticus, - societas, und mandatum.

§ 52. Der Kauf erfordert Waare und Geld. Ist man über diese bestimmt einig, so wird der Käufer zwar in so ferne für den Eigenthümer


(44) der Sache angesehen, daß sie ganz auf seinen Gewinn und auf seine Gefahr steht, aber sein jus in rem erhält er erst durch wirkliche Uebergabe, und auf diese kann er nicht klagen, ehe er bezahlt hat, wenn er sogleich bezahlen soll. – Actio empti und A. venditi.

Anm. Eine eigene Art zu verkaufen ist licitatio.

§. 53. Mehrere Verabredungen zwischen Käufer und Verkäufer haben eigene Nahmen: Verkauf auf die Probe (sub conditione oder pure) – arrha, - pactum addictionis in diem, wo auf melior conditio gesehen wird, - legis commissoriae, daß die Erfüllung in einer bestimmten Zeit zum Wesen des Contracts gehören soll, - de retrovendendo, der Regel nach um den vorigen Preiß, - protimiseos, Vorkauf, - reservati dominii, - constituti possessorii u. s. w.

Anm. Bey andern Contracten können aber die meisten dieser Verabredungen auch vorkommen.

§. 54. Locatio conductio betrifft den Gebrauch einer res non fungibilis, und einen Ersatz an Gelde (merces). – Sie heißt Pacht,


(45) bey Dingen, wo der conductor auf Revenüen sieht; Miethe, wo nur auf den Gebrauch; locatio cond. operarum bey Arbeitern, und operis bey einer Entreprise. – Actio locati und A. conducti.

Anm. Remission, pignus tacitum, relocatio tacita, und zufälliges Ende der locatio.

§. 55. Der contract. emphyteut. ist eine uneigentliche Pacht auf ewig oder auf lange Zeit, und der Pachtzins heißt hier canon. Der emphyteuta (ErbenzinsMann) ist in mancher Rücksicht als dominus anzusehen, er hat Realklagen gegen jedermann §. 26. Auf die Erfüllung eines Contracts, wodurch eine Emphyteuse entstehen soll, klagt man mit der actio emphyteuticaria.

§. 56. Bey der societas geht die Absicht meist auf Profit, der aus gemeinschaftlichen Sachen, oder Bemühungen entstehen soll. – Einseitige Aufkündigung – Actio pro socio (verschieden von communi dividundo.)

§. 57. Im mandatum wird von dem mandatarius die unentgeldliche Besorgung eines Geschäffts


(46), oder der Geschäffte, des mandans übernommen. Der mandatarius in gerichtlichen Sachen heißt procurator. Actio mandati directa und contraria.

Anm. Hierher gehört die assignatio, und zuweilen die praepositio, ferner die Annahme eines syndicus.

§. 58. Von den zahllosen übrigen Rechtsgeschäfften, die auch durch die Uebereinkunft beyder Theile vollzogen werden, und die eine obligatio bewirken, kommen besonders folgende vor:

1. Eine versprochene Schenkung; sehr oft geht aber vor der Uebergabe kein Versprechen vorher. – Insinuation der Schenkung über 500 Ducaten. – Ursachen der Revocation -.

Als Arten der Schenkung kann man ansehen: das honorarium – die dos (III.) die donatio mortis caussa(!) (IV.) und noch uneigentlicher die remissio §. 80.

§. 59. Bürgschafft – (fidejussio und constitutum) die Uebernahme einer fremden Schuld, auf den Fall, daß sie vom ersten


(47) Schuldner nicht wohl eingetrieben werden kann. Hierbey kommen vor: beneficium ordinis, divisionis und cedendarum actionum.

Bey der expromissio wird der erste Schuldner frey.

§. 60.

3. Wetten.

4. pactum hypothecae, wodurch sogleich ein jus reale übertragen wird.

5. Bey Processen: Vergleiche (transactiones) – Eidesdelation – Compromisse auf einen Schiedsrichter, und receptum auf Seiten des letztern.

§. 61. Wer eine unerlaubte Handlung begeht, übernimmt dadurch die obligatio, den zugefügten Schaden (damnum injuria datum) zu ersetzen. Der Beschädigte hat gegen ihn die actio ex lege Aquilia, de dolo, und in factum, und wenn er eine entwendete Sache zurückfordert, die condictio furtiva.

Anm. Hierher gehört die actio injuriarum aestimatoria bey Beschimpfungen oder Mißhandlungen.


(48) §. 62. Auch ohne seine eigene Schuld wird man auf Schadensersatz belangt

1. durch die actio de pauperie, wo der Eigenthümer aber das Thier selbst überlassen kann, und de pastu,

2. durch die actio de effusis & dejectis als Bewohner eines Gebäudes,

3. als Wirth oder Herr eines Schiffes, von demjenigen, welchem etwas weggekommen oder beschädigt worden ist, actio de receptis.

§. 63. Ohne Contract und ohne widerrechtliche Beschädigung entsteht eine obligatio

1. aus der gestio negotiorum alterius ignorantis, so wie bey einem mandatum §. 57., eine directa und contraria.

Anm. Mit letzterer hat Aehnlichkeit die actio ex lege Rhodia de jactu, - die funeraria, - und die Klage auf die impensae in rem alienam factae, wobey auch darauf gesehen wird, ob mit diesem Aufwande ein Schaden verhütet, - oder eine Revenüe verschafft, - oder endlich nur sonst etwas verbessert worden ist, - necessariae, vtiles, und voluptuariae.


(49) §. 64. 2. Aus der Tutel und Curatel, - actio tutelae directa und contraria, - pignus tacitum.

Anm. Die Pflichten des Staats, tüchtige Vormünder zu setzen, für die Sicherheit ihrer Untergebenen zu sorgen und gewisse Stände oder Personen von dieser Last zu befreyen, (excusationes tutorum vel curatorum) sind eigentlich keine Sache des Privatrechts, welches blos die Rechte eines Staatsgliedes gegen das andere bestimmt. – Eben so die venia aetatis.

§. 65. 3. aus der Antretung einer Erbschaft (hereditatis aditio) entsteht eine obligatio gegen alle diejenigen, welche aus dem letzten Willen des Erblassers etwas zu fordern haben, actio personalis ex testamento mit pignus tacitum.

Anm. Aehnlichkeit hat damit die Verbindlichkeit anderer Personen, welche etwas aus einem letzten Willen annehmen, auch das zu thun, was ihnen darin auferlegt ist.

§. 66. 4. aus der Annahme einer Sache, woran man kein Recht hat, entsteht eine obligatio sie zurückzugeben, oder ihren Werth zu ersetzen.


(50) Der Andere hat die condictio indebiti, wenn er geglaubt hat, daß er oder ein Anderer die Sache schuldig sey, und er hat sich geirrt; - condictio ob causam datorum, wenn der Empfänger seine Verbindlichkeit nicht erfüllt; - ob turpem causam, wenn der Geber unschuldig ist, - ob injustam causam, - sine causa u. s. w.

§. 67. 5. daraus daß man dem andern eine Sache – aber nicht als Geschenk – gegeben hat, welche entweder von einem Dritten gerichtlich weggenommen wird, - praestatio evictionis, oder so fehlerhaft ist, daß actio redhibitoria und quanti minoris entsteht, - jene währt 2, und diese 4 Jahre.

§. 68. Ohne ein besonderes factum ist eine obligatio gegründet

1. daß jeder Besitzer eine Sache vorzeigen muß, wenn einem Andern daran liegt (ad exhibendum und ad edendum). Es versteht sich aber, daß der Richter vorsichtig seyn muß., weil dieß erstaunend gemißbraucht werden könnte.

2. daß ein Vater seine Tochter dotirt (III).


(51) 3. bey einer actio in rem scripta, welche gegen jeden Besitzer geht z. B. actio quod metus caussa,

4. daß man eine gemeinschaftliche Sache theilen lassen muß, sobald der Andere es verlangt.

§. 69. Die Pflicht, das jus reale eines Andern nicht zu kränken, ist zwar keine obligatio, §. 31. aber es entsteht sehr leicht eine obligatio daraus, welcher nichts als der Nahme fehlt. Jede actio realis kann zugleich auf eine obligatio gehen, und oft geht sie blos auf eine obligatio.

Anm. Die Ausdrücke sind: teneri, restituere debere, necesse habere u. s. w.

§. 70. Bey einer Realklage fordert man zugleich Dinge, worauf man noch kein jus reale hat, als fructus, damnum expensae. Je unschuldiger der Besitzer ist, desto gelinder verfährt man mit ihm.

In so ferne kann jede actio realis auch mixta d. h. zugleich personalis ex obligatione seyn. Aber mixtae actiones heißen nur die, welche auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft


(52) gehen, weil hier, vor dem Ausspruche des Richters, keiner sich von einem bestimmten Theile den alleinigen Eigenthümer nennen kann: - familiae erciscundae unter Miterben, communi dividundo unter socii; finium regundorum unter Nachbarn.

§. 71. Eine actio realis geht zufällig blos auf obligationes

1. wenn der Beklagte liti se obtulit, sich muthwillig für den Besitzer ausgegeben hat,

2. wenn er dolo desiit possidere, - er hat die Sache veräussert oder vernichtet.

§. 72. Eben so kann an die Stelle einer obligatio eine andere ad id quod interest kommen, und noch häufiger mit der Haupt-obligatio eine neu sich vereinigen. – Hierher gehören auch vsurae morae.

§. 73. Endlich entstehen obligationes aus rechtskräftigen Urtheilen (V) – actio judicati, und aus Befehlen der Obrigkeit u. s. w.


(53) §. 74. Eine obligatio hört auf, wenn sie erfüllt wird §. 75. – wenn die Erfüllung unmöglich wird §. 79. – wenn creditor und debitor übereinkommen, daß sie nicht erfüllt werden soll §. 80. – oder wenn ihre Erfüllung nicht erzwungen werden darf, und sich der debitor darauf beruft §. 81. – oder nach V.

§. 75. Die natürliche Erfüllung einer obligatio, die solutio, geschieht durch Leistung dessen, was man leisten soll, bey Sachen also durch die wirkliche Ablieferung (traditio) §. 34.

Anm. Datio in solutum gehört hierher, aber auch zu §. 80.

§. 76. In Ansehung des Schuldners, wird die solutio für geschehen genommen, wenn er die Sache gerichtlich deponirt, und der creditor widerrechtlich sich weigert, sie anzunehmen, (obsignatio & depositio rei debitae).

§. 77. Auch ist eine obligatio solvirt, in so ferne der Schuldner eine Forderung derselben Art gegen seinen Gläubiger erlangt (compensatio).


(54) Beyde Forderungen müssen aber liquid seyn, und keine auf ein bestimmtes Individuum (species) gehen.

§. 78. Eine obligatio, die den creditor gar nichts gekostet hat (ex causa lucrativa) ist erfüllt, wenn er die Sache auf eben diese Art, wenn gleich von einem Dritten, erhält, (concursus causarum lucrativarum).

§. 79. Eine obligatio erlöscht, weil sie nicht erfüllt werden kann,

1. wenn Forderung und Schuld sich in derselben Person vereinigen (confusio).

2. wenn eine species debita ohne alle Schuld des debitor zu Grunde geht §. 52.

§. 80. Durch Uebereinkunft beyder Theile kann eine obligatio aufgehoben werden, weil ja dadurch auch eine entstehen kann. Ist die Absicht den debitor etwas zu schenken: pactum de non petendo, acceptilatio; - entsteht aber bey Tilgung der ersten obligatio gleich eine neue: novatio, und diese heißt delegatio,


(55) wenn die neue obligatio nicht unter den beyden vorigen Personen entsteht; bey einem contractus bilateralis heißt die entgegengesetzte Uebereinkunft mutuus dissensus.

§. 81. Ope exceptionis erlöscht eine obligatio

1. nach dem SC. Macedonianum, wenn ein filius fam. aus einem mutuum eine eingegangen hat, §. 46.

2. nach dem SC. Vellejanum, wenn eine Weibsperson zum Besten eines Dritten eine obligatio übernommen hat, es sey eine fidejusssio, expromissio &c.


(56)


(57) III. Familien-Rechte.

Ehe §. 83.

Väterliche Gewalt §. 91.


(58)


(59) Familien-Rechte

§. 82. Das Wesen der Ehe und der väterlichen Gewalt, ist vom Mein und Dein unabhängig; aber den Rechten nach haben diese persönlichen Verhältnisse auf Eigenthum und Forderungen großen Einfluß und besonders wichtig sind sie bey der Frage, wer das Vermögen eines Verstorbenen bekommt (IV).

§. 83. Eine Ehe lässt sich recht gut ohne die Absicht, und selbst ohne die Möglichkeit, Kinder zu erzeugen, gedenken: aber nothwendig gehört dazu die von beyden Theilen erklärte Absicht, eine Ehe schon jetzt * einzugehen. Jeder Beyschlaf der Frau mit einem Dritten wird durch diese Erklärung ein schwehres Verbrechen (adulterium).

* im Gegensatze von Sponsalien.

§. 84. In Ansehung der Personen gehören zur Ehe eben die Eigenschaften wie zu einer andern Willensäußerung §. 36. Es ist aber auch die Einwilligung der Personen erforderlich,


(60) welche einen der beyden Ehegatten in ihrer väterlichen Gewalt haben §. 94.

§. 85. Eine Ehe kann auch deswegen nichtig seyn, weil sie ein Verbrechen wäre, (nuptiae incestae) entweder weil beyde Personen von einander, oder weil sie von einem nahen gemeinschaftlichen Stamme entsprungen sind, (consanguinitas, linea recta und collateralis.) oder weil die Eine mit dem gewesenen Ehegatten der Andern in diesem Verhältnisse steht (affinitas).

§. 86. Bey einer rechtmäßigen Ehe entsteht gewöhnlich eine dos. Diese zu geben kann der Vater der Frau gezwungen werden §. 68, aber die Frau selbst, oder ein Dritter nicht anders, als wenn sie sie, wenigstens einseitig, versprochen haben §. 41 *.

§. 87. Auf jeden Fall ist der Mann, so lange die Ehe besteht, Eigenthümer der dos; aber veräussern oder verpfänden darf er nur res fungibiles und res aestimatas. – Stirbt die Frau während der Ehe, so kann ihr Vater


(61) die dos, welche er gegeben hat (profectitia) zurückfordern; sonst fällt die dos an die Erben der Frau. Wird die Ehe auf eine andere Art getrennt, so fordert die Frau ihre dos zurück.

Anm. 1. pignus tacitum.

Anm. 2. zuweilen wird die dos auch während der Ehe zurückgefordert.

§. 88. Das Vermögen der Frau, welches nicht dos ist, heißt bona paraphernalia. Sie sowohl, als die dos selbst, können durch die pacta dotalia mannichfaltige Bestimmungen erhalten.

§. 89. Schenkungen unter Eheleuten sind widerruflich bis der schenkende Theil gestorbnen ist.

§. 90. Die zweyte Ehe eines Wittwers oder einer Wittwe ist, zum Vortheile der schon vorhandenen Kinder, nichts weniger als begünstigt.

§. 91. Kinder, welche während der Ehe erzeugt oder gebohren sind, oder zwischen deren Erzeugung


(62) und Geburt die Aeltern verheurathet waren, heißen legitimi. Andere haben zwar eine Mutter, aber nach dem Civilrechte keinen Vater, - pater est quem justae nuptiae demonstrant.

§. 92. Kinder, welche vor der Ehe gebohren sind, werden durch die nachfolgende Ehe ihrer Aeltern legitimirt, wenn sie nicht im Ehebruch erzeugt waren.

§. 93. Kinder, welche, der Zeit ihrer Geburt nach, vom Ehemanne erzeugt worden seyn können *, sind legitimirt, wenn gleich ein Ehebruch bewiesen ist, aus welchem sie eben sowohl erzeugt seyn könnten.

* Dieß müssen in jedem einzelen streitigen Falle die Umstände bestimmen.

§. 94. Nur legitime oder §. 92. legitimirte Kinder stehen in der patria postestas. Doch kann der Souverain dieses Verhältniß auch zwischen andern Personen bestimmen (adoptio und arrogatio oder legitimatio per rescriptum principis).


(63) §. 95. Ein Kind in väterlicher Gewalt (filius-familias) hat kein Eigenthum an dem, was ihm der Vater zu administriren gibt (peculium profectitium). Im peculium adventitium hat der Vater der Regel nach, den vsusfructus §. 21. und nur im peculium castrense und quasi castrense, welches durch Militair- oder Civildienste erworben wird, ist der Sohn als ein paterfamilias anzusehen.

Anm. 1. Alimente sind von der väterlichen Gewalt ganz unabhängig.

Anm. 2. Ueber die Person des filiusfamil. §. 84.

§. 96. Die väterliche Gewalt kann durch eine gerichtliche Erklärung des Vaters erlöschen, (emancipatio).


(64)


(65) IV. Rechte, welche einen Todesfall voraussetzen.

1. Erbschaft überhaupt §. 97.

2. Erbschaft ab intestato §. 102.

3. Letzte Willen §. 107.

Erbes-Einsetzung §. 113.

Andere Verordnungen §. 117.


(66)


(67) Rechte, welche einen Todesfall voraussetzen.

§. 97. Die Familienrechte des Verstorbenen gehen durch seinen Tod auf niemand über, und eben so erlöschen einige Real-Rechte, einige Forderungen, und einige obligationes. Bey allen übrigen entsteht die Frage: wem sie nun zustehen oder obliegen?

Anm. Die obligationes aus §. 61. gehören auch unter die Lasten der Erbschafts-Masse.

§. 98. Das Recht, an die Stelle des Verstorbenen zu treten, ist entweder in einem letzten Willen gegründet: successio testamentaria, oder in einem Familien-Verhältnisse zu ihm, womit dieses Recht verbunden ist: successio ab intestato, hereditas legitima.

§. 99. In beyden Fällen wird der, welcher das Recht hat Erbe zu werden, in einen Inbegriff von Rechten und obligationes einzutreten, entweder für den wirklichen Erben angesehen, sobald er nicht das Gegentheil erklärt


(68), - oder er ist nicht eher Erbe, bis er sich erklärt.

§. 100. Wer ipso jure Erbe ist, und nur das beneficium abstinendi hat, so lange er sich nicht immiscirt, heißt heres suus und muß in der unmittelbaren patria postestas des Verstorbenen gestanden haben -. Jeder andere heißt heres extraneus und voluntarius, und kann weder die jura in rem, noch in personam, ausüben, welche der Verstorbene hatte, ist aber auch mit keiner obligatio verhaftet, - wenn er nicht ausdrücklich sich erklärt, Erbe seyn zu wollen (hereditatis aditio), oder durch deutliche Handlungen diesen Willen zu erkennen gibt (pro herede gestio).

Anm. 1. bonorum possessio.

Anm. 2. Der Antheil dessen, der nicht Erbe geworden ist, accrescirt seinen Miterben, und wenn keine da sind, treten andere an die Stelle. Auf seine Erben transmittirt er, der Regel nach, noch nicht.

§. 101. Um den Erben auf den Fall zu sichern, daß der Verstorbene mehr Schulden, als Vermögen, hinterlassen hätte, ist das beneficium inventarii eingeführt. Der Erbe braucht für


(69) nicht mehr zu haften, als sich in der Verlassenschaft findet, wenn er dieses ordnungsmäßig aufzeichnet. Auch behält er dadurch die Rechte, welche er gegen den Verstorbenen schon vorher hatte.

§. 102. Das Recht, ab intestato Erbe zu werden, haben zuerst die Descendenten des Verstorbenen, sie mögen in seiner väterlichen Gewalt gewesen und geblieben seyn, oder nicht. So viele Kinder, oder von so vielen verstorbenen Kindern er Enkel u. s. w. hinterläßt, so viele Theile gibt es, (successio in stirpes).

§. 103. Wenn die Descendenten von dem Verstorbenen bey seinen Lebzeiten etwas erhalten haben, so müssen sie dieses einander, der Regel nach, conferiren d. h. es mit in die Masse der Erbschaft einwerfen.

§. 104. In Ermanglung der Descendenten, können die Ascendenten des Verstorbenen, seine vollbürtigen Geschwister, oder deren Kinder, in lineas und stirpes Erben werden. Es ist


(70) hier, wie in der ganzen Erbfolge, kein Vorzug des männlichen Geschlechts, noch der Verwandten durch Mannspersonen (agnati), und auch kein Unterschied, wo das Vermögen des Verstorbenen herrührte, wenn es nur völlig sein gewesen ist.

§. 105. Der Nähere schließt immer den Entferntern aus, wenn jener zwischen diesem und dem Verstorbenen steht; bey den Ascendenten schließt aber auch der Nähere jeden Entferntern aus, z. B. der Vater den mütterlichen Grosvater.

§. 106. Nach den Ascendenten und denen, welche mit diesen concurriren, kommen die halbbürtigen Geschwister und deren Kinder. Dieß ist der letzte Fall, wo jus repraesentationis Statt hat, denn bey allen folgenden Verwandten wird blos darauf gesehen, wer dem Grade nach der Nächste ist, das heißt, zwischen wem und dem Verstorbenen die Verwandschaft durch die wenigsten Zeugungen erklärt werden kann.

Anm. Erbrecht der Ehegatten, mit oder ohne Rücksicht auf ihre Armuth.


(71) §. 107. Ist ein letzter Wille vorhanden, so muß diesen der Regel nach, der Letztverstorbene gemacht haben. Aber man kann bey dem Tode des Einen eigentlich einem Andern succediren; man kann sogar kraft einer Verordnung des Vaters, der aber auch für sich selbst testirt haben muß, seinem unmündigen Kinde in den Gütern succediren, welche nicht vom Vater herkommen (substitutio pupillaris).

Anm. Aehnlichkeit damit hat die substitutio exemplaris.

§. 108. Der letzte Wille ist entweder die Haupt-Regel der Erbschaft (testamentum), oder er setzt eine andere voraus (codicilli). Diese andere Hauptregel ist entweder die Intestat-Erbfolge, oder ein Testament, und ein letzter Wille, der die Hauptregel seyn soll, kann bestimmt seyn, wenigstens als Codicill zu gelten (clausula codicillaris).

§. 109. Testamente oder Codicille unterscheiden sich von andern Willensäußerungen dadurch, daß sie einseitig gemacht werden und daß die


(72) Rechte daraus erst nach dem Tode dessen, welcher sie errichtet, zustehen. (rumpitur testamentum mutatione, cancellatione, inductione &c. Legata transferuntur, adimuntur &c.)

§. 110. Auch bey letzten Willen haben die Bestimmungen aus §. 39. Statt *; besonders ist jede institutio heredis secundi oder substitutio immer conditionata. Auf eine ihrer Natur nach unmögliche Bedingung wird gar nicht geachtet.

* cautio Muciana.

§. 111. Außer den Erfordernissen aus §. 36., deren Mangel hier durch den tutor oder curator nicht ersetzt wird, ist noch nöthig

1. daß der Testirer paterfamilias sey, doch mit der Ausnahme §. 95. Aendert sich dieß erst hernach: testamentum irritum.

2. bey einem Testamente die Gegenwart von 7 tüchtigen (§. 136.) männlichen, und, weder mit dem Testirer noch mit dem Erben, durch patria potestas verbundenen Zeugen *.

*Bey dem testamentum militis ist gar keine solennitas nöthig, und auch in andern Fällen sind einzele nachgelassen.


(73) §. 112. Bey einem testamentum scriptum ist es nicht nöthig, daß die Zeugen den genauen Inhalt wissen; es muß aber von dem Testirer unterschrieben und von den Zeugen unterschrieben und besiegelt werden. Bey einem nuncupativum ist es gerade umgekehrt, wenn dieses gleich auch oft niedergeschrieben wird.

§. 113. In Ansehung des Inhalts gehört weiter nichts zum Wesen eines jeden Testaments, als daß ein Erbe eingesetzt wird. Hinterläßt aber der Verstorbene Descendenten, welche sui sind, oder wären, so gilt das Testament gar nicht, wenn diese nicht eingesetzt oder ausdrücklich ausgeschlossen worden sind (ruptum und nullum).

§. 114. Ascendenten und Descendenten haben wenn ihrer weniger als 5 sind 1/3 (ein Drittel); und wenn ihrer 5 oder mehr sind die Hälfte ihres Antheils, als legitima, zu fordern. Ist ihnen diese nur verkürzt, so klagen sie mit der condictio ex lege ad supplementum legitimae. Ist sie ihnen in einem sonst gültigen Testamente ganz entzogen, so haben sie binnen 5


(74) Jahren die querela inofficiosi, wodurch die ganze Erbeseinsetzung * vernichtet wird (testamentum rescissum), wenn nicht eine rechtmäßige Ursache der Enterbung im Testament angeführt, und vom eingesetzten Erben bewiesen worden ist.

* nicht das ganze Testament, wie im vorigen §. Doch wird auch über diesen Unterschied gestritten, auch dieser Streit lässt sich nicht mit völliger Gewißheit entscheiden, und man läuft auf beyden Seiten Gefahr, Unrecht zu behalten.

§. 114. Kann oder will keiner der eingesetzten Erben die Erbschaft antreten, so verliert das Testament auch in den andern Punkten seine Kraft, als destitutum. Aber der eingesetzte Intestaterbe darf nicht das Vermögen behalten, und das Testament fahren lassen.

§. 116. Testamentarische und Intestaterbfolge können nicht zu gleicher Zeit Statt haben.  Daher kommt das jus accrescendi, wenn nicht ein vulgariter substitutus da ist.


(75) §. 117. In einem Testamente, aber auch ohne Testament, kann dem Erben aufgetragen werden, die ganze Erbschaft, oder einen Theil davon, mit oder ohne Nutzungen, jemand anders herauszugeben (fideicommissum universale). Der heres fiduciarius darf aber so viel behalten, daß er wenigstens vom Verstorbenen 1 hat, wenn der fideicommissarius 3 bekommt (quarta Trebellianica). Eben so sind die obligationes unter ihnen getheilt.

§. 118. Auch braucht es nicht gerade ein Testament, wenn der Erblasser durch einen Erben, oder durch einen Dritten, den er bedacht hat, jemand etwas zuwenden will, der nicht Erbe werden soll (legatum oder fideicommissum singulare). Der Erbe muß aber die quarta Falcidia frey behalten, und hat deswegen das interdictum quod legatorum §. 128. – Der legatarius erwirbt sein Recht ipso jure *, doch kann er es repudiiren.

* Hierauf beruht die transmissio ad heredes legatarii, wenn dieser nur erlebt, daß dies cedit, wenn gleich nicht venit.

§. 119. Bey Legaten richtet sich das jus accrescendi nach dem vermutheten Willen des


(76) Verstorbenen, der überhaupt, so viel möglich, nach den gebrauchten Ausdrücken zu bestimmen ist *.

* so z. B. bey einer falsa demonstratio oder causa.

§. 120. In Ansehung des Gegenstandes zeichnen sich aus: legatum speciei propriae, das sogleich das jus in rem überträgt, - legatum rei alienae, oder ihres billigen Werths, - annui reditus, - alimentorum, - nominis, - liberationis, - debiti, - optionis, - partitionis, - vsusfructus, wobey Sicherheit geleistet werden muß, besonders wenn es ein quasi vsusfructus ist, d. h. earum rerum, quae in abvsu continentur.

Anm. Executoren eines letzten Willens.

§. 121. Aehnlichkeit mit einem Legate hat die donatio mortis causa, und die donatio inter virum & vxorem §. 89. weil beyde erst durch den Tod des donans unwiderruflich werden.


(77) V. Proceß.

1. Proceß überhaupt §. 122.

2. Beweise §. 132.

3. Besondere Arten des Processes §. 140.


(78)


(79) Proceß.

§. 122. Wenn Personen über ihre gegenseitigen Zwangsrechte verschiedener Meynung sind, so können sie zwar darüber Verträge eingehen, wodurch entweder beyde (transactio), oder nur einer (remissio), von seinem vermeynten Rechte etwas nachläßt; und dahin gehört denn auch ein Compromiß auf den Ausspruch eines arbiter; aber zu keinem dieser Mittel können sie gezwungen werden, sondern nur zu dem vom Staate verordneten Richter §. 1.

§. 123. Nur derjenige kann einen Proceß als Kläger oder Beklagter anfangen, der sich durch seine Willensäußerung verbindlich machen kann §. 36. Jeder darf seine Sache selbst oder durch Bevollmächtigte führen §. 38 und 57, nur muß im letztern Falle der Gegner gesichert werden, daß er sich nicht vergeblich bemüht, - mandatum procuratorium oder cautio ratam rem haberi.

§. 124. Jedermann im Staate hat seinen gewöhnlichen Richter, vor dem er belangt werden kann.


(80) Wenn aber mit diesem das forum contractus, rei sitae, gestae administrationis u. s. w. concurrirt, so hat Prävention Statt.

Anm. Actor sequitur forum rei, wenn nicht eine prorogatio dieß ändert, wie bey der reconventio.

§. 125. Gewöhnlich klagt der, welchem daran liegt, daß die Sache nicht so bleibe wie sie jetzt ist. Oft §. 68, 4. ist dieß der Fall bey beyden; und zuweilen ist es dem, der nur behalten will, was er schon hat, darum zu thun, künftigen Stöhrungen zuvorzukommen: provocatio ad agendum ex lege si contendat und ex lege diffamari.

§. 126. Sehr häufig gesteht jemand, daß ein dem strengen Rechte nach gültiges factum, wofür auch eine Unterlassung gilt, vorgegangen sey, und er dadurch sein Recht verlohren, oder eine Verbindlichkeit übernommen habe. Er führt aber Ursachen an, warum, auf seine Bitte, der Richter das factum für nicht geschehen annehmen könne – restitutio in integrum. Dieses Gesuch kann der Anfang, aber auch die Folge eines Processes seyn.


(81) §. 127. Dieses Rechtsmittel wird summarisch behandelt, und hat nur Statt, wenn der Schaden der Parthey (laesio) nicht anders verhütet werden kann. Die gewöhnlichsten Fälle sind bey Personen, welche das 25ste Jahr noch nicht zurückgelegt haben * (minores XXV annis), bey Abwesenden u. s. w.

* Sie müssen sich aber in den ersten 4 Jahren nach erlangter Volljährigkeit melden.

§. 128. Oft hat die Parthey, welche etwas, nicht aus einem jus in personam, sucht, das Recht zu fordern, daß sie vorläufig in Besitz gesetzt werde, so lange der Proceß währt (interdictum) *. Natürlich ist dieß nur alsdann der Fall wenn sie eine sehr große Wahrscheinlichkeit für sich hat **, und darüber wird oft der Gegner summarisch gehört.

* z. B. interdictum quorum bonorum, wie es ausgedehnt worden ist.

** z. B. der Andere hat sie mit Gewalt aus dem Besitze vertrieben – interdictum vnde vi. Natürlich ist es noch mehr das Amt der Obrigkeit, Gewaltthätigkeiten zuvorzukommen.

Anm. Oft kommt es nur darauf an, einstweilen Alimente zu erhalten.


(82) §. 129. Aber im gewöhnlichen Gange des Processes ist das Erste, daß der Kläger um Vorladung des Beklagten bittet (citatio). Ist diese, so wie sie gerade der Fall mit sich bringt, geschehen, so kann dem Kläger der Ungehorsam seines Gegners nicht schaden, aber auch umgekehrt.

§. 130. Erscheinen beyde Theile vor dem Richter, und der Beklagte hat keine Einwendung welche ihn davon befreyt (exceptio dilatoria), so muß er sich auf die Klage einlassen (litem contestari) und dieß thut er entweder negative, daß er behauptet, der Kläger habe falsche Thatsachen vorgetragen, oder affirmative, die Erzählung des Klägers sey nicht vollständig, weil darin Thatsachen übergangen oder nicht genug bedacht worden seyen, (exceptiones peremtoriae) welche das Klagerecht wieder zerstörten. Oft werden beyde Arten sich zu vertheidigen verbunden.

§. 131. Vorzüglich gehört hierher die Einwendung, daß der Kläger wenigstens jetzt nicht mehr klagen könne, da er so lange geschwiegen habe, als man den Rechten nach nicht


(83) schweigen dürfe, ohne schon blos dadurch seine Ansprüche zu verlieren * (praescriptio oder exceptio temporis). Dagegen replicirt der Beklagte entweder mit Anwendung der Regel non valenti agere non currit praescriptio, oder mit §. 126.

* Der Regel nach sind 30 Jahre bestimmt.

§. 132. Aus der litis contestatio ergibt sich, in welchen Thatsachen die Partheyen uneinig sind. Natürlich muß jeder Theil die Thatsachen beweisen, welche nicht präsumirt und vom Gegner auch nicht eingestanden werden, und die, wenn sie nicht wahr gemacht werden können, den ganzen Streit gleich zum Vortheile des Gegners entscheiden.

§. 133. Die Beweismittel sind der Eyd einer Parthey, die Aussage von Zeugen, schriftliche Urkunden und Augenschein.

§. 134. Durch einen Eyd kann man nicht anders beweisen, als wenn der Gegner sich erklärt, es darauf ankommen zu lassen (jusjurandum


(84) delatum wohin auch relatum gehört), oder wenn der Richter im Nothfalle darauf spricht (jusjurandum suppletorium oder purgatorium) *.

* eine besondere Art heißt in litem jurare.

§. 135. Zeugen werden endlich vernommen und derjenige, gegen welchen man sich auf sie beruft, hat das Recht ihnen Fragen vorzulegen, und ihre Glaubwürdigkeit verdächtig zu machen.

§. 136. Die Erinnerungen gegen die Zeugen, wegen welcher sie oft gar nicht abgehört werden, sind theils von ihrer Partheylichkeit, theils von ihren geringen Einsichten, und theils von ihrer schlechten Aufführung hergenommen. Der höchste Grad von Letzterer heißt Infamie *.

Aus dem Privatrechte entsteht sie bey depositum, mandatum, societas, tutela.

§. 137. Urkunden sind entweder mit öffentlicher Auctorität versehen (instrumenta publica), oder nicht, (instrumenta privata). Wenn letzteres Quittungen (apochae), oder überhaupt


(85) Empfangscheine (cautiones) sind, so haben sie ihre Beweiskraft nicht eher, bis eine bestimmte Zeit verflossen ist (exceptio non numeratae pecuniae).

§. 138. In Augenschein nimmt der Richter eine Sache entweder selbst, oder durch Kunstverständige. Zur letztern Art gehören gerichtliche Taxationen.

§. 139. Bey jedem Processe kommt wenigstens am Ende ein Ausspruch des Richters vor (sententia definitiva), oft aber schon vorher mehrere, um den Proceß zu leiten (sententia interlocutoria). Jeder Ausspruch eines Richters wird der Regel nach * unter den Partheyen rechtskräftig (res judicata), wenn man sich binnen 10 Tagen nicht erklärt, daß man appeliren d. h. bey der unmittelbar höhern Instanz sich darüber beschwehren wolle. Auch ein Dritter darf dieß thun, und man kann neue Beweise vorbringen.

* wenn nicht die Nullität es hindert.

§. 140. Der Regel nach ist der Proceß über Realrechte zwischen dem, welcher behauptet, daß


(86) ihm eines zustehe, und dem, welcher es leugnet und die Sache besitzt §. 71. Ein Proceß über persönliche Rechte zwischen dem, welcher ein jus in personam behauptet, und dem welcher obligatus seyn soll.

* Wenn Real- oder persönliche Rechte sich in einem Familienverhältnisse gründen, so heißt der Streit über dieses causa praejudicialis. Die actio ist affirmativa und negativa. – Hierauf bezieht sich die bonorum possessio Carboniana.

§. 141. Die hereditaria petitio geht gegen alle diejenigen, welche etwas herausgeben müssen, sobald der Kläger wirklich Erbe ist, sie mögen sich selbst für Erben ausgeben (titulo pro herede besitzen) oder nicht (titulo pro possessore).

§. 142. Eine Klage geht oft gegen denjenigen, der zunächst nicht obligatus ist, der sich aber der obligatio eines Andern theilhaftig gemacht hat. Zu der eigentlichen Klage kommt noch ein Zusatz (adjectitia qualitas), und sie wird quod jussu, exercitoria, institoria, de in rem verso.

§. 143. Oft ist bey einem Processe noch ein dritter Mann (tertius interveniens), der entweder


(87) keiner von beyden Partheyen beytritt (principalis), oder diejenige unterstützt, die ihren Regreß an ihn hat (evictionis praestatio). Zuweilen ist es nöthig, daß dieser Dritte vom Processe benachrichtigt wird (litis denunciatio).

§. 144. Ein ganz besonderer Proceß ist es, wenn nicht der, von welchem etwas erfordert wird, widerspricht, sondern wenn mehrere Kläger gegen einander deswegen verfahren, weil der Schuldner nicht im Stande ist, sie alle zu befriedigen (concursus creditorum). Es sind aber nicht bloße actiones personales gegen einander im Streite.

§. 145. Dabey kommt vor die cessio bonorum, woraus der Vortheil, daß der Schuldner in Zukunft nur in quantum facere potest gehalten ist, entsteht, - der curator bonorum, - die actio Pauliana um die alienationes in fraudem creditorum factas wieder aufzuheben, - und eine doppelte separatio, der Eigenthümer, und der Gläubiger eines Erblassers.


(88) §. 146. Unter den Forderungen selbst werden einige vorgezogen, weil sie vor den Pfändern, andere, weil sie bey ihren Pfändern, und noch andere, weil sie nach den Pfändern ein Vorrecht haben.