Das Gesetzbuch des Hammurabi (@ by Edition Alpha et Omega)
Als der erhabene Gott Anue, der König der Anunnaki, Enlil,
der Herr Himmels und der Erde, welcher die Geschicke des Landes bestimmt,
Marduk, dem erst(geboren)en Sohn des Ea, die Herrschaft über alle Menschen
bestimmten, unter den Igigi ihn erhöhten, (als) sie Babylons erhabenen Namen
aussprachen, es in den Weltgegenden übergewaltig machten, worin ein ewiges
Königtum, dessen Grundlagen wie Himmel und Erde fest gegründet sind, ihm
übertrugen, damals gaben mir, Hammurabi, dem stolzen Fürsten, dem Verehrer der Götter,
um eine Gesetzgebung im Lande erscheinen zu lassen, den Bösen und Schlimmen zu
vernichten, damit der Starke den Schwachen nicht schädige, damit ich wie Samas
den Schwarzköpfigen erscheine und das Land erleuchte, den Menschen Wohlbehagen
verschaffe, Anu und Enlil meinen Namen.
Hammurabi, der Hirte, der von Enlil Berufene bin ich, der Fülle und Überfluss aufhäufte, für Nippur, das Band Himmels und der Erde, alles Erdenkliche fertig stellte, der berühmte Ausstatter von Ekur, der starke König, der Eridu wiederherstellte, der die Riten von Eabzu reinigte, … der vier Weltgegenden, der den Namen Babylons groß machte, der das Herz Marduks erfreute, seines Herrn, der zeitlebens zu Diensten steht für Esagila. Der Königsspross, den Sin schuf, der Ur strotzen ließ, der Demütige, der Fromme, der Überfluss nach Ekissirgal bringt, der weise König, der mächtige, der auf Samas hört, der den Grund Sippars gelegt hat, bekleidet mit Grün das gigunu der Aja, der den Tempel Ebabara gezeichnet hat, der gleich der Himmelswohnung ist, der Held, der Larsa geschont hat, Ebabara seinem Helfer Samas erneuert hat, der Herr, der Uruk Leben geschenkt hat, seinen Leuten Wasser der Fülle beschafft hat, Eannas Haupt erhöht hat, Überfluss für Anu und Innanna aufgehäuft hat, Schirm des Landes, der die versprengten Leute von Isin gesammelt hat, den Tempel Egalmah von Überfluss strotzen lässt, Herrscher der Könige, Bruder des Ilbaba, der die Wohnstätten von Kis fest gegründet hat, der Emeteursag mit Glanz umgeben hat, die erhabenen Riten der Innanna fest gefügt hat, der Hausverwalter von Hursagkalama, das Bollwerk der Feinde, den Ira, sein Genosse, seinen Wunsch erreichen ließ, der Kuta übergroß gemacht hat, alles für Meslam erweitert hat, der trotzige Wildstier, der die Feinde niederstößt, Liebling des Tutu, der Borsippa jauchzen macht, der Berühmte, der unablässig an Ezida denkt, Gott der Könige, der Weisheitskundige, der die Pflanzung von Dilbat erweitert, Getreide für Uras, den Starken, aufgehäuft hat, der Herr, die Zierde des Zepters und der Tiara, den die weise Mama vollkommen gemacht hat, der den Grundriss von Kes festgesetzt hat, reichlich gemacht hat die reinen Opfermahlzeiten für Nintu, der überlegende, vollkommene, der Weideland und Wassertränke für Lagas und Girsu bestimmt hat, der große Opfergaben für Eninnu emporhält, der die Feinde packt, der Liebling der Telitu, der die Orakelgebote von Hallab vollendet hat, das Herz der Istar erfreut hat, der reine Fürst, dessen Gebet Adad kennt, der das Herz Adads, des Kriegers, in Bitkarkar beruhigt, der den Schmuck in Eudgalgal hergestellt hat, der König, der Leben gibt Adab, der Pfleger des Tempels Emah, der Oberherr der Könige, der unwiderstehliche Kämpfer, der der Stadt Maskansabri Leben geschenkt hat, der Meslam mit Reichtum tränkte, der Weise, der Lenker, der alle Wünsche erreicht hat, der die Leute von Malgu in der Not geborgen hat, ihre Wohnsitze in Überfluss fest gegründet hat zu Ehren des Ea und der Damgalnunna, der sein Königtum groß gemacht hat, für ewig reine Opfer festgesetzt hat, der Fürst der Könige, der die Wohnstätten am Euphrat unterworfen hat, kraft Dagans, seines Schöpfers, der die Leute von Mera und Tutul verschont hat, der berühmte Fürst, der das Antlitz der Innanna erleuchtet hat, reine Opfermahle festgesetzt hat für Ninnazu, der seine Leute in der Not versorgt hat, der ihre Grundlagen in Wohlbefinden in Babylon festsetzte, der Hirte der Menschen, dessen Taten Istar gefallen, der Istar in Eulmas inmitten in Akkad der weiten Straßen eingesetzt hat, der das Recht erstrahlen ließ, die Völker recht leitete, der Stadt Assur ihre gute Schutzgottheit wiedergegeben hat, der überwältigt hat. ... der König, der in Ninua in Emismis den Namen Innannas erstrahlen ließ, der Berühmte, der zu den großen Göttern betet, der Nachkomme des Sumulael, der mächtige Erbsohn des Sinmuballit, der ewig lebende königliche Spross, der mächtige König, der Sonnengott von Babylon, der Licht aufgehen ließ über das Land Sumer und Akkad, der König, der die vier Weltgegenden zum Gehorsam zwang, der Liebling der Innanna bin ich. Als Marduk, um die Leute zu lenken, dem Lande Heil zu erwirken, mich entbot, habe ich Recht und Gesetze in der Landessprache geschaffen, den Leuten Wohlbehagen geschaffen. Zu selbiger Zeit (bestimmte ich):
§ 1 Gesetzt, ein Mann hat einen anderen bezichtigt und ihm eine Mordtat vorgeworfen, hat ihn aber nicht überführt, so wird derjenige, der ihn bezichtigt hat, getötet.
§ 2 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Zauberei vorgeworfen, hat ihn aber nicht überführt, so wird derjenige, dem Zauberei vorgeworfen worden ist, zum Fluss gehen und in den Fluss untertauchen. Gesetzt, der Fluss hat ihn erreicht, so darf derjenige, der ihn bezichtigt hat, sein Haus wegnehmen; gesetzt, selbigen Mann hat der Fluss gereinigt und er ist unversehrt geblieben, so wird derjenige, der ihm Zauberei vorgeworfen hat, getötet. Derjenige, der in den Fluss untergetaucht ist, darf das Haus dessen, der ihn bezichtigt hat, nehmen.
§ 3 Gesetzt, ein Mann ist bei einem Prozess zu falschem Zeugnis aufgetreten, hat aber die Aussage, die er getan hat, nicht bewiesen, gesetzt, jener Prozess war ein Prozess ums Leben, so wird dieser Mann getötet.
§ 4 Gesetzt, er ist zu einem Zeugnis über Getreide oder Geld aufgetreten, so trägt er die Strafe dieses Prozesses.
§ 5 Gesetzt, ein Richter hat ein Urteil gefällt, eine
Entscheidung getroffen, eine Urkunde ausstellen lassen, nachher hat er aber
sein Urteil abgeändert, diesen Richter wird man überführen, dass er das Urteil,
das er abgegeben hat, verändert hat, dann wird er den Anspruch, der bei jenem
Prozesse in Frage kommt, zwölffach geben; und in der Gerichtsversammlung. wird
man ihn von seinem Richterstuhl aufstehen lassen, und er wird nicht wieder mit
den Richtern bei einem Prozess sitzen.
§ 6 Gesetzt, ein Mann hat Eigentum des Gottes oder des
Palastes gestohlen, so wird dieser Mann getötet; und wer das Gestohlene aus
seiner Hand in Empfang genommen hat, wird getötet.
§ 7 Gesetzt, ein Mann hat entweder Silber oder Gold oder
einen Sklaven oder eine Sklavin oder ein Rind oder ein Schaf oder einen Esel
oder irgend etwas aus der Hand eines Freigeborenen oder jemandes Sklaven ohne
Zeugen und Vertrag gekauft oder in Verwahrung genommen, so gilt dieser Mann als
Dieb, er wird getötet.
§ 8 Gesetzt, ein Mann hat entweder ein Rind oder ein Schaf
oder einen Esel oder ein Schwein oder ein Schiff gestohlen; gesetzt, es ist
Eigentum des Gottes oder des Palastes, so wird er es dreißigfach geben.
Gesetzt, es ist Eigentum eines Muskenu, so wird er es zehnfach ersetzen.
Gesetzt, der Dieb hat nichts zu geben, so wird er getötet.
§ 9 Gesetzt, ein Mann, dem irgend etwas von seinem Eigentum
verloren gegangen ist, hat sein verlorenes Gut in der Hand eines anderen
gefunden, der Mann aber, in dessen Hand das verlorene Gut gefunden wurde, hat
gesagt: „Jemand hat es mir verkauft. Vor Zeugen habe ich es gekauft“, und der
Eigentümer des Verlorenen hat gesagt: „Zeugen, die mein verlorenes Gut kennen,
will ich beibringen!“, (gesetzt) der Käufer hat den Verkäufer, der es ihm
verkauft hat und die Zeugen, vor denen er es gekauft hat, herbeigebracht, und
der Eigentümer des verlorenen Gutes hat die Zeugen, die sein verlorenes Gut
kennen, herbeigebracht, so werden die Richter ihre Angelegenheit prüfen, die
Zeugen, vor denen der Kauf vollzogen wurde und die Zeugen, die das verlorene
Gut kennen, werden ihre Kenntnis vor einem Gotte bekunden, und dann gilt der
Verkäufer als Dieb; er wird getötet. Der Eigentümer des verlorenen Gutes wird
sein verlorenes Gut an sich nehmen, der Käufer (aber) darf aus dem Hause des
Verkäufers das Geld, das er bezahlt hat, nehmen.
§ 10 Gesetzt, der Käufer hat den Verkäufer, der es ihm
verkauft hat und die Zeugen, vor denen er (es) gekauft hat, nicht
herbeigebracht, der Eigentümer des verlorenen Gutes (aber) hat die Zeugen, die
sein verlorenes Gut kennen, herbeigebracht, so gilt der Käufer als Dieb, er
wird getötet; der Eigentümer des verlorenen Gutes wird sein verlorenes Gut (an
sich) nehmen.
§ 11 Gesetzt, der Eigentümer des verlorenen Gutes hat die
Zeugen, die sein verlorenes Gut kennen, nicht beigebracht, so ist er ein
Verbrecher; er hat Verleumdung ins Werk gesetzt und wird getötet.
§ 12 Gesetzt, der Verkäufer ist gestorben, so darf der
Käufer aus dem Hause des Verkäufers die Streitsumme jenes Prozesses fünffach
(an sich) nehmen.
§ 13 Gesetzt, dieses Mannes Zeugen sind nicht in der Nähe,
so werden ihm die Richter einen Termin bis zu sechs Monaten setzen, und
gesetzt, er hat in sechs Monaten seine Zeugen nicht herbeigeführt, so ist
dieser Mann ein Verbrecher, die Strafe jenes Prozesses wird er tragen.
§ 14 Gesetzt, ein Mann. hat einen minderjährigen
Freigeborenen gestohlen, so wird er getötet.
§ 15 Gesetzt, ein Mann hat einen Palastsklaven oder eine
Palastsklavin oder den Sklaven eines Muskenu oder die Sklavin eines Muskenu zum
Tore hinausgebracht, so wird er getötet.
§ 16 Gesetzt, ein Mann hat einen flüchtigen Sklaven oder
eine Sklavin des Palastes oder eines Muskenu in seinem Hause versteckt und ihn
beim Aufruf des Vogtes nicht hervorgebracht, selbiger Hausherr wird getötet.
§ 17 Gesetzt, ein Mann hat einen flüchtigen Sklaven oder
eine Sklavin auf einem Feld ergriffen und ihn zu seinem Herrn geführt, so wird
der Herr des Sklaven ihm zwei Seqel Silber geben.
§ 18 Gesetzt, selbiger Sklave nennt seinen Herrn nicht, so
wird er ihn zum Palast führen. Eine Untersuchung über ihn wird angestellt
werden, und man wird ihn zu seinem Herrn zurückbringen.
§ 19 Gesetzt, er hat selbigen Sklaven in seinem Hause
zurückgehalten, nachher aber ist der Sklave in seiner Hand gefunden worden, so
wird selbiger Mann getötet.
§ 20 Gesetzt, der Sklave ist der Hand seines Greifers
entwischt, so wird dieser Mann dem Herrn des Sklaven einen Eid bei einem Gott
schwören und unbehelligt gelassen werden.
§ 21 Gesetzt, ein Mann ist in ein Haus eingebrochen, so wird
man ihn vor jenem Loch töten und ihn (dort) einscharren.
§ 22 Gesetzt, ein Mann hat geraubt und ist dabei gefasst
worden, so wird dieser Mann getötet.
§ 23 Gesetzt, der Räuber ist nicht gefasst worden, so wird
der beraubte Mann sein verloren gegangenes Gut vor dem Gott genau angeben, und
die Stadt und der Rabianu, in deren Land und Gebiet der Raub geschehen ist,
werden ihm all sein verlorenes Gut ersetzen.
§ 24 Gesetzt, (es handelt sich um) ein Leben, so werden die
Stadt und der Rabianu ihren Leuten eine Mine Silber zahlen.
§ 25 Gesetzt, im Hause eines Mannes ist Feuer ausgebrochen,
und ein Mann, der zum Löschen gekommen ist, hat zum Gerät des Hausherrn sein
Auge erhoben und das Gerät des Hausherrn an sich genommen, so wird selbiger
Mann in jenes Feuer geworfen.
§ 26 Gesetzt, ein Soldat oder ein Fänger, der den Befehl
bekommen hat, zu einer Unternehmung des Königs zu kommen, ist nicht gekommen,
oder hat einen Mietling gemietet und als Ersatz für sich geschickt, selbiger
Soldat oder Fänger wird getötet. Der von ihm Gemietete wird sein Haus bekommen.
§ 27 Gesetzt, ein Soldat oder ein Fänger, der bei einer
Niederlage des Königs fortgeführt worden ist, - nachher hat man sein Feld und
seinen Garten einem anderen gegeben, und dieser hat sein Lehen versehen -
gesetzt nun, er ist wiedergekehrt und hat seine Stadt erreicht, so wird man ihm
sein Feld und seinen Garten zurückgeben, und er wird sein Lehen versehen.
§ 28 Gesetzt, der Sohn eines Soldaten oder eines Fängers,
der bei einer Niederlage des Königs fortgeführt worden ist, kann das Lehen
versehen, so wird ihm das Feld und der Garten gegeben werden und er wird das
Lehen seines Vaters versehen.
§ 29 Gesetzt, sein Sohn ist minderjährig und kann das Lehen
seines Vaters nicht versehen, so wird ein Drittel des Feldes und des Gartens
seiner Mutter gegeben werden, und seine Mutter wird ihn großziehen.
§ 30 Gesetzt, ein Soldat oder Fänger hat sein Feld, seinen
Garten oder sein Haus mit Rücksicht auf sein Lehen aufgegeben und ist
entflohen, ein anderer (aber) hat nach ihm sein Feld, seinen Garten oder sein
Haus in Besitz genommen und das dritte Jahr sein Lehen versehen, gesetzt (nun),
er ist zurückgekehrt und. verlangt sein Feld, seinen Garten oder sein Haus, so
wird es ihm nicht gegeben werden, derjenige, der es in Besitz genommen hat und
sein Lehen versehen hat, er wird es (weiter) versehen.
§ 31 Gesetzt, er hat sich ein Jahr ferngehalten und ist
(dann) zurückgekehrt, so wird ihm sein Feld, sein Garten oder sein Haus gegeben
werden, und er wird sein Lehen (weiter) versehen.
§ 32 Gesetzt, entweder einen Soldaten oder einen Fänger, der
bei einem Zuge des Königs fortgeführt worden ist, hat ein Kaufherr losgekauft
und ihn in seine Stadt gebracht, gesetzt, in seinem Hause ist (Geld) ihn
loszukaufen, so wird er sich selbst loskaufen. Gesetzt, in seinem Hause ist
kein (Geld) ihn loszukaufen, so wird er durch den Tempel des Gottes seiner
Stadt losgekauft werden. Gesetzt, im Tempel des Gottes seiner Stadt. ist kein
(Geld) ihn auszulösen, so wird der Palast ihn auslösen. Sein Feld, sein Garten
oder sein Haus wird nicht als Lösegeld für ihn gegeben werden.
§ 33 Gesetzt, entweder ein Unteroffizier oder ein Offizier
hat minderwertige Leute bekommen oder für die Unternehmung des Königs einen
Mietling als Ersatz angenommen und mitgeführt, so wird selbiger Unteroffizier
oder Offizier getötet.
§ 34 Gesetzt, entweder ein Unteroffizier oder ein Offizier
hat das Gerät eines Soldaten (an sich) genommen, hat einen Soldaten geschädigt,
einen Soldaten vermietet, einen Soldaten bei einem Prozess einem Mächtigen
geschenkt, das Geschenk, das der König einem Soldaten gegeben hat, an sich
genommen, selbiger Unteroffizier oder Offizier wird getötet.
§ 35 Gesetzt, ein Mann hat Rindvieh oder Kleinvieh, das der
König einem Soldaten gegeben hat, aus der Hand des Soldaten gekauft, so geht er
seines Geldes verlustig.
§ 36 Feld, Garten oder Haus des Soldaten, des Fängers oder
Tributzahlers darf nicht für Geld verkauft werden.
§ 37 Gesetzt, ein Mann hat Feld, Garten oder Haus eines
Soldaten, Fängers oder Tributzahlers gekauft, so wird seine Tafel zerbrochen
und er geht seines Geldes verlustig. Feld, Garten oder Haus kehren zu seinem
Besitzer zurück.
§ 38 Ein Soldat, Fänger oder Tributzahler darf betreffs des
Feldes, des Gartens oder des Hauses seines Lehens seiner Gattin oder seiner
Tochter keine Verschreibung machen und sie für seine Schuldverpflichtung nicht
hingeben.
§ 39 Betreffs des Feldes, des Gartens oder des Hauses, das
er durch Kauf erwirbt, darf er seiner Gattin oder seiner Tochter eine
Verschreibung machen und sie für seine Schuldverpflichtung hingeben.
§ 40 Eine Hierodule, ein Kaufherr und ein anderer
Lehnsträger darf sein Feld, seinen Garten oder sein Haus für Geld fortgeben.
Der Käufer wird (dann) das Lehen des Feldes, Gartens oder Hauses, das er kauft,
versehen.
§ 41 Gesetzt, ein Mann hat Feld, Garten oder Haus eines
Soldaten, Fängers oder Tributzahlers eingetauscht und einen Zuschlag bezahlt,
so wird der Soldat, Fänger oder Tributzahler zu seinem Felde, Garten oder Hause
zurückkehren und den Zuschlag, der ihm gegeben worden ist, wird er nehmen.
§ 42 Gesetzt, ein Mann hat ein Feld zur Bebauung gepachtet,
hat aber auf dem Feld kein Getreide erzeugt, so wird man ihn überführen, dass
er an dem Felde die (übernommene) Arbeit nicht geleistet hat, und er wird dem
Eigentümer Getreide entsprechend des Feldes seines Nachbar geben.
§ 43 Gesetzt, er hat das Feld nicht bepflanzt und brach
liegenlassen, so wird er dem Eigentümer des Feldes Getreide entsprechend seinem
Nachbar geben, und das Feld, das er hat brachliegen lassen, wird er umgraben
und pflügen und (dann) dem Eigentümer des Feldes zurückgeben.
§ 44 Gesetzt, ein Mann hat ein brachliegendes Feld auf drei
Jahre zur Urbarmachung gepachtet, aber die Hände in den Schoß gelegt und das
Feld nicht urbar gemacht, so wird er im vierten Jahr das Feld umgraben hacken
und pflügen und dem Eigentümer des Feldes zurückgeben, und für je ein Jahr wird
er zehn Kur Getreide zumessen.
§ 45 Gesetzt, ein Mann hat sein Feld gegen Abgabe einem
Wirtschafter übergeben und hat die Abgabe für sein Feld empfangen, nachher hat
der Wettergott das Feld überschwemmt oder eine Hochflut hat (es) fortgerissen,
so fällt der Schaden zu Lasten des Wirtschafters.
§ 46 Gesetzt, er hat die Abgabe für sein Feld nicht
empfangen oder hat das Feld auf Halbe- oder Drittelabgabe übergeben, so werden
der Wirtschafter und der Eigentümer des Feldes das Getreide, das auf dem Felde
ist, nach Verhältnis teilen.
§ 47 Gesetzt, der Wirtschafter hat, weil er im ersten Jahre
nicht auf seine Kosten gekommen ist, das Feld zu bebauen geheißen, so darf der
Eigentümer des Feldes nicht Einspruch erheben. Sein Wirtschafter wird sein Feld
bewirtschaften, und bei der Ernte wird er gemäß seinem Vertrag Getreide
bekommen.
§ 48 Gesetzt, auf einem Mann lastet eine Zinsverpflichtung
und der Wettergott hat sein Feld überschwemmt oder eine Flut hat es
weggerissen, oder infolge Wassermangels ist kein Getreide auf dem Felde erzeugt
worden, so wird er in diesem Jahr seinem Gläubiger kein Getreide abliefern. Er
darf seine Tafel feucht machen und wird für dieses Jahr keine Zinsen zahlen.
§ 49 Gesetzt, ein Mann hat von einem Kaufherrn Geld bekommen
und hat ein ertragfähiges Getreide- oder Sesamfeld dem Kaufherrn gegeben und zu
ihm gesagt: „Bewirtschafte das Feld. Und das Getreide oder den Sesam, der
darauf ist, sammle ein und nimm weg. Gesetzt, der
Wirtschafter hat auf dem Felde Getreide oder Sesam erzeugt, so wird der
Eigentümer des Feldes bei der Ernte das Getreide oder den Sesam, der auf dem
Felde ist, nehmen und Getreide für sein Geld und die Zinsen dafür so (viel) er
von dem Kaufherrn bekommen hat und dem Kaufherrn die Kosten der Bewirtschaftung
geben.
§ 50 Gesetzt, er hat ein mit (Getreide) bebautes Feld oder
ein mit Sesam bebautes Feld gegeben, so wird der Eigentümer des Feldes das
Getreide oder den Sesam, der auf dem Felde ist, nehmen und das Geld und die
Zinsen dafür dem Kaufherrn erstatten.
§ 51 Gesetzt, er hat kein Geld zum Erstatten, so wird er
(Getreide oder) Sesam nach dem Wert seines Geldes und der Zinsen dafür, so
(viel) er von dem Kaufherrn bekommen hat, nach der Festsetzung des Königs dem
Kaufherrn geben.
§ 52 Gesetzt, der Wirtschafter hat auf dem Feld kein
Getreide oder Sesam erzeugt, so darf er seinen Vertrag nicht verändern.
§ 53 Gesetzt, ein Mann hat es vernachlässigt, den Deich
seines Feldes zu befestigen und er hat seinen Deich nicht befestigt; und an
seinem Deich ist eine Öffnung entstanden, und er hat verursacht, dass das
Wasser die Flur wegriss, so wird der Mann, an dessen Deich eine Öffnung
entstanden ist, das Getreide, das er vernichtet hat, ersetzen.
§ 54 Gesetzt, er kann das Getreide nicht ersetzen, so wird
man ihn und seine Habe für Geld verkaufen, und die Bewohner der Flur, deren
Getreide das Wasser weggerissen hat, werden es aufteilen.
§ 55 Gesetzt, ein Mann hat seinen Graben zur Bewässerung
geöffnet, hat aber seine Hände in den Schoß gelegt und so verursacht, dass das
Feld seines Nachbarn vom Wasser fortgerissen wurde, so wird er seinem Nachbarn
entsprechen Getreide zumessen.
§ 56 Gesetzt, ein Mann hat das Wasser aufgemacht und
verursacht, dass das Wasser ein ertragfähiges Feld seines Nachbarn fortgerissen
hat, so wird er für je ein Iku zehn Kur Getreide zumessen.
§ 57 Gesetzt, ein Hirte hat sich mit dem Eigentümer eines
Feldes nicht geeinigt, dass er das Kleinvieh die Kräuter abfressen lassen dürfe
und hat ohne Erlaubnis des Eigentümers des Feldes das Feld von dem Kleinvieh
abfressen lassen, so wird der Eigentümer des Feldes sein Feld abernten; der
Hirte aber, der ohne Erlaubnis des Eigentümers des Feldes das Feld von dem
Kleinvieh hat abfressen lassen, wird obendrein für je ein Iku zwanzig Kur
Getreide dem Eigentümer des Feldes geben.
§ 58 Gesetzt, nachdem das Kleinvieh von der Flur fortgezogen
ist und die ganze Herde innerhalb des Stadttores eingesperrt worden ist, hat
ein Hirt das Kleinvieh auf ein Feld getrieben und das Feld von dem Kleinvieh
abfressen lassen, so wird der Hirt das Feld, das er hat abfressen lassen,
behüten und bei der Ernte dem Eigentümer für je ein Iku sechzig Kur Getreide
des Feldes geben.
§ 59 Gesetzt, ein Mann hat ohne Erlaubnis des Eigentümers
eines Gartens in dem Garten eines anderen einen Baum gefällt, so wird er eine
halbe Mine Silber zahlen.
§ 60 Gesetzt, ein Mann hat ein Feld, um einen Baumgarten
(darauf) anzupflanzen, einem Gärtner übergeben, der Gärtner hat auch den
Baumgarten angepflanzt und vier Jahre den Baumgarten großgezogen, (dann) werden
im fünften Jahre der Eigentümer des Baumgartens und der Gärtner zu gleichen
Teilen teilen; der Eigentümer des Baumgartens darf seinen Anteil auswählen und
(vorweg)nehmen.
§ 61 Gesetzt, der Gärtner hat das Feld nicht fertig
angepflanzt und hat ein Stück unkultiviert gelassen, so wird man das
unkultivierte Stück auf seinen Anteil setzen.
§ 62 Gesetzt, er hat das Feld, das ihm gegeben worden ist,
zu einem Baumgarten nicht bepflanzt, gesetzt, es ist ein Fruchtfeld, so wird
der Gärtner die Abgabe des Feldes für die Jahre, wo es vernachlässigt worden
ist, dem Eigentümer des Feldes gemäß seinem Nachbar zumessen; und das Feld wird
er bebauen und dem Eigentümer des Feldes wiedergeben.
§ 63 Gesetzt, es ist ein brachliegendes Feld, so wird er es
bebauen und dem Eigentümer des Feldes wiedergeben; und für je ein Iku wird er
zehn Kur Getreide für ein Jahr zumessen.
§ 64 Gesetzt, ein Mann hat seinen Baumgarten einem Gärtner
zum Befruchten gegeben, so wird der Gärtner, solange er den Garten in Besitz
hat, von dem Ertrag des Gartens zwei Drittel dem Eigentümer des Baumgartens
geben, ein Drittel wird er für sich nehmen.
§ 65 Gesetzt, der Gärtner hat den Baumgarten nicht
befruchtet, hat den Ertrag gemindert, so wird der Gärtner den Ertrag des
Baumgartens gemäß (dem Ertrage) seines Nachbarn zumessen.
§ 66 Gesetzt, ein Mann hat Geld von einem Kaufherrn bekommen,
sein Kaufherr hat ihn gemahnt, er hat aber nichts zum Geben, hat aber seinen
Baumgarten nach der Befruchtung dem Kaufherrn gegeben, und hat zu ihm gesagt:
„Die Datteln, so viele im Baumgarten sind, nimm für dein Geld fort!“, so darf
selbiger Kaufherr nicht einwilligen. Die Datteln, die im Baumgarten sind, wird der Eigentümer des Baumgartens nehmen und das Geld und
die Zinsen dafür gemäß dem Wortlaut seiner Tafel dem Kaufherrn bezahlen und die
überschüssigen Datteln, die im Baumgarten sind, wird der Eigentümer des
Baumgartens nehmen.
§ a Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide auf Zinsen gegeben,
so wird er für je ein Kur Se Zins nehmen. Gesetzt, er hat Geld auf Zinsen
geliehen, so wird er für je einen Seqel Silber ein Sechstel Seqel und 6 Se Zins
nehmen.
§ b Gesetzt, ein Mann, der eine Zinsverpflichtung ... hat,
hat kein Geld zum Zurückzahlen aber Getreide, gesetzt, es ist der königliche
Tarif … - … wird er nehmen. Gesetzt, es ist ein Kaufherr, so wird er … Kur …
ein Sechstel Seqel 6 Se …; hat er mehr genommen, so wird er alles dessen, was
er gegeben hat, verlustig gehen.
§ c Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf
Zinseszins gegeben und hat den Zins des gesamten Betrages an Getreide oder
Silber erhalten, (später) aber hat er gesagt: „Das Getreide oder das Silber …
nicht … (Rest abgebrochen).
§ d Gesetzt ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf Zinsen
gegeben, … er hat entweder das Getreide und ..., soviel er erhalten hat, nicht
in Abrechnung gebracht und keine neue Urkunde geschrieben, oder er hat die
Zinsen zum Kapital hinzu geschlagen, so soll selbiger Kaufherr das Doppelte des
erhaltenen Betrages an Getreide zurückerstatten.
§ e Gesetzt, ein Kaufherr hat Getreide oder Geld auf Zinsen
gegeben und hat, als er (es) auf Zinsen gab, das Silber nach kleinem Gewicht
und das Getreide nach kleinem Maß gegeben, aber als er in Zahlung nahm, das
Silber nach [großem] Gewicht, das Getreide [nach großem Maß] genommen, so wird
selbiger Kaufherr alles dessen, was er gegeben hat, verlustig gehen.
§ f Gesetzt, ein Mann hat Getreide oder Geld von einem
Kaufherrn genommen und hat kein Getreide oder Geld zum Zurückzahlen, hat aber
bewegliche Habe, so darf er, was immer er besitzt, vor Zeugen seinem Kaufherrn
geben. Der Kaufherr wird es ohne Weigerung annehmen.
§ 99 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Geld zu
gemeinschaftlichen Geschäften gegeben, so werden sie den entstandenen Gewinn
oder Verlust vor einem Gott zu gleichen Teilen teilen.
§ 100 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Geld für …
gegeben und ihn auf Reisen geschickt, so wird der Gehilfe während der Reise …
Gesetzt, er hat (an dem Orte, wohin) er gegangen ist, (Gewinn) gefunden, so
wird er die Zinsen des erhaltenen Geldbetrages buchen, und indem er seine Tage
zählt, seinen Kaufherrn zufrieden stellen.
§ 101 Gesetzt, er hat an dem Ort, wohin er gegangen ist,
keinen Gewinn gefunden, so wird der Gehilfe dem Kaufherrn das Doppelte des
erhaltenen Betrages geben.
§ 102 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Geld zur
Unterstützung gegeben, und er erlebt Schaden da, wo er hingegangen ist, so wird
er das Kapital des Geldes dem Kaufherrn erstatten.
§ 103 Gesetzt, es hat ihn, während er die Reise machte, ein
Feind gezwungen etwas, was er trug, im Stiche zu lassen, so wird der Gehilfe
einen Eid bei einem Gotte schwören und wird frei ausgehen.
§ 104 Gesetzt, ein Kaufherr hat einem Gehilfen Getreide,
Wolle, Öl oder irgendwelche bewegliche Habe zum Verkauf gegeben, so wird der
Gehilfe das Geld buchen und dem Kaufherrn erstatten. Der Gehilfe wird eine
Quittung über das Geld erhalten, das er dem Kaufherrn gibt.
§ 105 Gesetzt, ein Gehilfe hat sich nachlässigerweise keine
Quittung über das Geld geben lassen, das er dem Kaufherrn gegeben hat, so wird
(ihm)das nicht quittierte Geld nicht gut geschrieben werden.
§ 106 Gesetzt, ein Gehilfe hat von einem Kaufherrn Geld
bekommen, hat es (aber) seinem Kaufherrn abgeleugnet, so wird selbiger Kaufherr
vor einem Gott und Zeugen den Gehilfen überführen, dass er das Geld bekommen
hat, der Gehilfe (aber) wird das Geld, soviel er bekommen hat, dreifach dem
Kaufherrn geben.
§ 107 Gesetzt, ein Kaufherr hat einen Gehilfen beauftragt
und der Gehilfe hat alles, was der Kaufherr ihm gegeben hat, seinem Kaufherrn
zurückgegeben, der Kaufherr hat aber etwas abgeleugnet, was der Gehilfe ihm
gegeben hat, so wird jener Gehilfe vor einem Gott und Zeugen den Kaufherrn
überführen, und der Kaufherr wird, weil er es seinem Gehilfen abgeleugnet hat,
das, was er empfangen hat, dem Gehilfen sechsfach geben.
§ 108 Gesetzt, eine Bierschenkin hat als Bezahlung des
Bieres Getreide nicht angenommen, nach dem großen Gewicht Geld angenommen. und
(oder) den Wert an Bier geringer gemacht im Verhältnis zu dem Wert des Getreides,
so wird man jene Bierschenkin überführen und ins Wasser werfen.
§ 109 Gesetzt, im Hause einer Bierschenkin haben sich
Verbrecher zusammengetan und. Sie hat jene Verbrecher nicht festgenommen, nicht
zum Palast gebracht, so wird selbige Bierschenkin getötet.
§ 110 Gesetzt, eine Hierodule, eine Gottesherrin, die nicht
im Kloster wohnt, eröffnet ein Bierhaus, oder ist in ein Bierhaus zu Bier
gegangen, so wird man jene Frau verbrennen.
§ 111 Gesetzt, eine Bierschenkin hat 60 Qa Bier auf Borg
gegeben, so wird sie bei der Ernte 50 Qa Getreide erhalten.
§ 112 Gesetzt, ein Mann ist auf Reisen und er hat einem
anderen Silber, Gold, Edelstein(e) und die bewegliche Habe, die er bei der Hand
hatte, zum Transport übergeben, jener Mann aber hat das zu Transportierende,
da, wohin er es hat transportieren sollen, nicht abgegeben sondern weggenommen,
so wird der Eigentümer des Transportes selbigen Mann überführen, dass er das zu
Transportierende nicht abgegeben hat, und jener Mann wird dem Eigentümer des
Transportes alles, was ihm gegeben worden ist, fünffach geben.
§ 113 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen Getreide oder
Geld zu bekommen und er hat ohne Erlaubnis des Eigentümers des Getreides aus
einem Speicher oder Depot Getreide entnommen, so wird man selbigen Mann
überführen, dass er ohne Erlaubnis des Eigentümers des Getreides aus einem
Speicher oder einem Depot Getreide entnommen hat, und er wird alles Getreide,
das er genommen hat, zurückgeben,. und allen seines Gutes, so(viel) er gegeben
hatte, wird er verlustig gehen.
§ 114 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen kein Getreide
oder Geld zu bekommen, er hat aber eine Person von ihm in Schuldhaft
fortgeführt, so wird er für jede einzelne gepfändete Person eine Drittel Mine
Silber bezahlen.
§ 115 Gesetzt, ein Mann hat von einem anderen Getreide oder
Geld zu bekommen und hat eine Person von ihm in Schuldhaft fortgeführt, und die
gepfändete Person ist im Hause ihres Schuldherrn eines natürlichen Todes
gestorben, so entstehen aus dieser Rechtssache keine Ansprüche.
§ 116 Gesetzt, die gepfändete Person ist im Hause ihres
Schuldherrn infolge von Schlägen oder infolge von schlechter Behandlung
gestorben, so wird der Eigentümer der gepfändeten Person seinen Kaufherrn
überführen; gesetzt, es war das Kind des Mannes, so wird man ein Kind von ihm
töten; gesetzt, es war der Sklave des Mannes, so wird er eine Drittel Mine
Silber zahlen und allen seines Gutes, soviel er gegeben hat, wird er verlustig
gehen.
§ 117 Gesetzt, einen Mann hat eine Schuldverpflichtung
erfasst, und er hat seine Gattin, seinen Sohn und seine Tochter für Geld
verkauft oder in Schulddienst gegeben, so werden sie drei Jahre im Hause ihres
Käufers oder Dienstherrn arbeiten, im vierten Jahre wird ihre Freilassung
ausgeführt werden.
§ 118 Gesetzt, er hat einen Sklaven oder eine Sklavin in
Schulddienst gegeben, der Kaufherr (aber) verkauft (ihn) für Geld weiter, so
darf er nicht reklamiert werden.
§ 119 Gesetzt, einen Mann hat eine Schuldverpflichtung
erfasst, und er hat seine Sklavin, die ihm Kinder geboren hat, für Geld
verkauft, so wird der Herr der Sklavin das Geld, das der Kaufherr bezahlt hat,
bezahlen und wird seine Sklavin loslösen.
§ 120 Gesetzt, ein Mann hat sein Getreide zur Aufspeicherung
im Hause eines anderen aufgeschüttet, und auf dem Kornboden ist ein Abgang
vorhanden, sei es, dass der Eigentümer des Hauses den Speicher geöffnet und
Getreide entnommen hat, oder dass er das Getreide, das in seinem Hause
aufgeschüttet worden ist, ganz und gar abgeleugnet hat, so wird der Eigentümer
des Getreides vor einem Gott sein Getreide genau angeben, und der Eigentümer
des Hauses wird dem Eigentümer des Getreides das Getreide, das er genommen hat,
doppelt geben.
§ 121 Gesetzt, ein Mann hat im Haus eines
anderen Getreide aufgeschüttet, so wird er jährlich für ein Kur Getreide
5 Qa als Speichermiete geben.
§ 122 Gesetzt, ein Mann will einem anderen Silber, Gold oder
irgend etwas (anderes) zur Aufbewahrung geben, so wird er alles, was er gehen
will, Zeugen zeigen, einen (schriftlichen) Vertrag abschließen und (es dann)
zur Aufbewahrung (über) geben.
§ 123 Gesetzt, er hat (es) ohne Zeugen und (schriftlichen)
Vertrag zur Aufbewahrung übergeben, und wo er (es) übergeben hat, hat man (es)
ihm abgeleugnet, so entstehen aus dieser Rechtsache keine Ansprüche.
§ 124 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen Silber, Gold oder
irgend etwas (anderes) vor Zeugen zur Aufbewahrung übergeben, und er hat es ihm
abgeleugnet, so wird man selbigen Mann überführen, und alles, was er
abgeleugnet hat, wird er doppelt geben.
§ 125 Gesetzt, ein Mann hat Gut von sich zur Aufbewahrung
gegeben, sein Gut aber ist dort, wo er es (hin) gegeben hat, infolge Einbruchs
oder infolge Einsteigens mit dem Gute des Eigentümers des Hauses abhanden
gekommen, so wird der Eigentümer des Hauses, der durch Nachlässigkeit das, was
er ihm zur Aufbewahrung gegeben hatte, hat abhanden kommen lassen, (es) dem
Eigentümer des Gutes vollständig ersetzen.
Der Eigentümer des Hauses wird sein abhanden gekommenes Gut
suchen und es sich bei dem Dieb desselben holen.
§ 126 Gesetzt, eines Mannes Gut ist nicht abhanden gekommen,
er hat (aber) gesagt: „Gut von mir ist abhanden gekommen!“, und hat seinen
Schaden übertrieben, so wird er, dementsprechend, dass kein Gut von ihm
abhanden gekommen ist, seinen (angeblichen) Schaden vor einem Gott (diesem)
genau angeben und alles, was er beansprucht hat, wird er doppelt zu seinem
Schaden geben.
§ 127 Gesetzt, ein Mann hat gegen eine Gottesherrin oder die
Gattin eines anderen den Finger ausgestreckt, (aber) hat es nicht bewiesen, so
wird man selbigen Mann vor die Richter treiben und sein Vorderhaupt(haar)
scheren.
§ 128 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, ohne einen
(schriftlichen) Vertrag mit ihr abzuschließen, so ist jene Frau nicht Gattin.
§ 129 Gesetzt, die Gattin eines Mannes ist ertappt worden,
wie sie bei einem anderen Manne gelegen hat, so wird man sie (beide) binden und
ins Wasser werfen. Gesetzt, der Gatte will seine Gattin leben lassen, so wird
der König seinen Sklaven (auch) am Leben lassen.
§ 130 Gesetzt, ein Mann hat die Gattin eines anderen, die
noch nicht (geschlechtliche) Bekanntschaft mit einem Manne gemacht hat und im
Hause ihres Vaters wohnte, vergewaltigt und hat in ihrem Schoße geschlafen, und
man hat ihn (dabei) ertappt, so wird selbiger Mann getötet, selbige Frau (aber)
wird freigelassen werden.
§ 131 Gesetzt, die Gattin eines Mannes wurde von ihrem
Gatten bezichtigt, sie ist aber nicht ertappt worden, wie sie bei einem anderen
Manne schlief, so wird sie einen Eid bei einem Gott schwören und in ihr Haus
zurückkehren.
§ 132 Gesetzt, auf die Gattin eines Mannes ist wegen eines
anderen Mannes der Finger ausgestreckt worden, sie ist (aber) nicht ertappt
worden, wie sie bei einem anderen Manne schlief, so wird sie für ihren Gatten
im Fluss untertauchen.
§ 133a Gesetzt, ein Mann ist gefangen
fortgeführt worden, und in seinem Hause ist (etwas) zu essen, so wird seine
[Gattin] ihr [en Besitz hüt]en, [in ein ander]es [Haus wird sie nicht ein]
treten.
§ 133b Ge [setzt], selbige Frau hat ihren Besitz nicht
gehütet und ist in ein anderes Haus eingetreten, so wird man selbige Frau
überführen und ins Wasser werfen.
§ 134 Gesetzt, ein Mann ist gefangen fortgeführt worden und
in seinem Hause ist nichts zu essen, so darf seine Gattin in ein anderes Haus
eintreten, selbige Frau hat keine Schuld.
§ 135 Gesetzt, ein Mann ist gefangen fortgeführt worden und
in seinem Hause ist nichts zu essen, seine Gattin ist in ein anderes Haus
eingetreten und hat Kinder geboren, nachher (aber) ist ihr Gatte zurückgekehrt
und hat seine Stadt erreicht, so wird selbige Frau zu ihrem ersten Gatten
zurückkehren, die Kinder (aber) folgen ihrem Vater.
§ 136 Gesetzt, ein Mann hat seine Stadt aufgegeben und ist
geflohen, nachher ist seine Gattin in ein anderes Haus eingetreten, gesetzt,
selbiger Mann ist zurückgekehrt und will sich seine Gattin nehmen, so wird,
weil er seine Stadt verschmäht hat und geflohen ist, die Gattin des Flüchtlings
zu ihrem Gatten nicht zurückkehren.
§ 137 Gesetzt, ein Mann hat sich vorgenommen, eine Sugetu,
die ihm Kinder geboren hat, oder eine Naditu, die ihn Kinder hat bekommen
lassen, zu entlassen, so wird man selbiger Frau ihre Mitgift zurückgeben, und
die Hälfte des Feldes, Gartens und Besitzes wird man ihr geben, (dann) wird sie
ihre Kinder großziehen. Sobald ihre Kinder erwachsen sind, so wird man ihr von
allem, was ihren Kindern gegeben wird, einen Teil, wie einem Erben, geben, ein
Gatte, den sie mag, wird sie heiraten.
§ 138 Gesetzt, ein Mann will seine (erste) Gattin, die ihm
keine Kinder geboren hat, verstoßen, so wird er ihr Geld in Höhe ihres
Mahlschatzes geben, und die Mitgift, die sie aus dem Hause ihres Vaters
mitgebracht hat, wird er ihr vollständig erstatten, und sie (dann) verstoßen.
§ 139 Gesetzt, ein Mahlschatz ist nicht vorhanden, so wird
er ihr eine Mine Silber als Scheidungsgeld geben.
§ 140 Gesetzt, (es ist) ein Muskenu, so wird er ihr ein
drittel Mine Silber geben.
§ 141 Gesetzt, die Gattin eines Mannes, die im Hause des
Mannes wohnt, hat sich vorgenommen, (aus) zu gehen, sie macht Einkäufe, (und)
ruiniert ihr Haus, vernachlässigt ihren Gatten, so wird man sie überführen.
Gesetzt, ihr Gatte hat erklärt, er verstoße sie, so darf er sie verstoßen, auf
ihren Weg wird ihr als ihr Scheidungsgeld nichts gegeben werden. Gesetzt, ihr
Gatte hat erklärt, er verstoße sie nicht, so darf ihr Gatte eine zweite Frau
nehmen. Jene Frau wird als Sklavin im Hause ihres Gatten wohnen.
§ 142 Gesetzt, eine Frau hat gegen ihren Gatten Abneigung
bekommen und gesprochen: „Du sollst mich nicht besitzen!“, so wird eine
Untersuchung über sie betreffs eines Fehlers ihrerseits angestellt werden, und
gesetzt, sie hat sich in Acht genommen und hat keine Schuld, ihr Gatte aber
geht aus und vernachlässigt sie sehr, so hat selbige Frau keine Schuld; sie wird
ihre Mitgift nehmen und ins Haus ihres Vaters gehen.
§ 143 Gesetzt, sie hat sich nicht in Acht genommen, geht
aus, ruiniert ihr Haus, vernachlässigt ihren Gatten, so wird man selbige Frau
ins Wasser werfen.
§ 144 Gesetzt, ein Mann hat eine Naditu genommen, selbige
Naditu (aber) hat ihrem Gatten eine Sklavin gegeben, und diese hat Kindern das
Leben geschenkt, selbiger Mann (aber) hat vor, eine Sugetu zu nehmen, so wird
man dies jenem Mann nicht gestatten, eine Sugetu wird er (sich) nicht nehmen.
§ 145 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, sie (aber)
hat ihn nicht Kinder bekommen lassen, und er hat vor eine Sugetu zu nehmen, so
darf er sich eine Sugetu nehmen, er darf sie in sein Haus bringen, selbige Sugetu
(aber) wird mit der Gattin nicht gleichgestellt werden.
§ 146 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie
hat ihrem Gatten eine Sklavin gegeben, und diese hat Kinder geboren, nachher
hat sich jene Sklavin mit ihrer Herrin gleichgestellt, so wird ihre Herrin sie,
weil sie Kinder geboren hat, für Geld nicht weggeben, eine Sklavenmarke wird
man ihr machen, zu den Mägden wird man sie zählen.
§ 147 Gesetzt, sie hat Kinder nicht geboren, so darf ihre
Herrin sie für Geld weggeben.
§ 148 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und lahbu
Krankheit[9] hat sie erfasst, er aber hat sich vorgenommen, eine zweite zu
nehmen, so darf er (sie) nehmen. Seine Gattin, die lahbu-Krankheit erfasst hat,
wird er nicht verstoßen, in einem Hause, das er (ihr) gebaut hat, wird sie
wohnen; solange sie lebt, wird er sie unterhalten.
§ 149 Gesetzt, jene Frau will nicht im Hause ihres Gatten
wohnen, so wird er ihr ihre Mitgift, die sie aus dem Hause ihres Vaters
mitgebracht hat, vollständig geben, und sie wird gehen.
§ 150 Gesetzt, ein Mann hat seiner Gattin Feld, Garten, Haus
oder bewegliche Habe geschenkt und ihr eine Urkunde ausgestellt, so werden nach
dem Tode ihres Gatten ihre Kinder nicht gegen sie Einspruch erheben. Die Mutter
wird ihre Hinterlassenschaft ihrem Kinde, das sie liebt, geben, einem Bruder
wird sie (sie) nicht geben.
§ 151 Gesetzt, eine Frau, die im Hause eines Mannes wohnt,
hat, damit ein Gläubiger ihres Gatten sich nicht an sie halte, ihren Gatten
sich kontraktlich verpflichtet, sich eine Urkunde ausfertigen lassen, gesetzt,
auf jenem Manne lastet, bevor er jene Frau nimmt, eine Schuld, so wird sich
sein Gläubiger nicht an seine Gattin halten, und gesetzt, auf jener Frau
lastet, bevor sie in das Haus des Mannes eintritt, eine Schuld, so wird ihr Gläubiger
sich nicht an ihren Gatten halten.
§ 152 Gesetzt, nachdem jene Frau in das Haus des Mannes
eingetreten ist, ist zu ihren Lasten eine Schuld entstanden, so werden sie
beide den Kaufherrn befriedigen.
§ 153 Gesetzt, eine Frau hat wegen eines anderen Mannes
ihren Gatten töten lassen, so wird man diese Frau pfählen.
§ 154 Gesetzt, ein Mann hat seine Tochter erkannt, so wird
man selbigen Mann zur Stadt hinausbringen.
§ 155 Gesetzt, ein Mann hat seinem Sohne eine Braut gefreit,
und sein Sohn hat sie erkannt, nachher aber hat er in ihrem Schoße geschlafen,
und man hat ihn dabei ertappt, so wird man selbigen Mann binden und ihn ins
Wasser werfen.
§ 156 Gesetzt, ein Mann hat seinem Sohneeine Braut gefreit,
und sein Sohn hat sie nicht erkannt, er aber hat in ihrem Schoße geschlafen, so
wird er ihr eine halbe Mine Silber bezahlen, und alles, was sie aus dem Hause
ihres Vaters mitgebracht hat, wird er ihr vollständig geben, und ein Gatte, den
sie mag, wird sie heiraten.
§ 157 Gesetzt, ein Mann hat nach dem Tode seines Vaters im
Schoße seiner Mutter geschlafen, so wird man sie beide verbrennen.
§ 158 Gesetzt, ein Mann ist nach dem Tode seines Vaters auf
dem Schoße seiner Stiefmutter, die Kinder geboren hat, ertappt worden, so wird
jener Mann aus dem Vaterhause ausgestoßen werden.
§ 159 Gesetzt, ein Mann, der in das Haus seines
Schwiegervaters Geschenke geschickt hat (und) einen Mahlschatz gegeben hat, hat
auf eine andere Frau sein Auge geworfen, zu seinem Schwiegervater gesagt:
„Deine Tochter werde ich nicht nehmen!“, so wird der Vater des Mädchens, alles,
was ihm gebracht worden ist, nehmen.
§ 160 Gesetzt, ein Mann hat in das Haus des Schwiegervaters
Geschenke geschickt, einen Mahlschatz gegeben, der Vater des Mädchens (aber)
hat gesagt: „Meine Tochter werde ich dir nicht geben“, so wird er alles, was
ihm gebracht worden ist, doppelt zurückgeben.
§ 161 Gesetzt, ein Mann hat in das Haus seines
Schwiegervaters Geschenke geschickt, einen Mahlschatz gegeben, sein Freund aber
hat ihn verleumdet, (deshalb) hat sein Schwiegervater zu dem Eigentümer der
Gattin gesagt: „Meine Tochter darfst du nicht nehmen!“, so wird er alles, was
ihm gebracht worden ist, doppelt zurückgeben, und seine Gattin darf sein Freund
nicht heiraten.
§ 162 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin so genommen, und sie
hat ihm Kinder geboren, selbige Frau (aber) ist gestorben, so darf ihr Vater
keinen Anspruch auf ihre Mitgift erheben, ihre Mitgift gehört ihren Kindern.
§ 163 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie
hat ihn nicht Kinder bekommen lassen, selbige Frau aber ist gestorben, gesetzt,
den Mahlschatz, den selbiger Mann in das Haus seines Schwiegervaters gebracht
hat, hat sein Schwiegervater ihm zurückgegeben, so darf ihr Gatte auf die
Mitgift jener Frau keinen Anspruch erheben, ihre Mitgift gehört dem Hause ihres
Vaters.
§ 164 Gesetzt, sein Schwiegervater hat ihm den Mahlschatz
nicht zurückgegeben, so wird er von ihrer Mitgift den Betrag ihres Mahlschatzes
abziehen und ihre Mitgift dem Hause ihres Vaters zurückgeben.
§ 165 Gesetzt, ein Mann hat seinem Erbsohn, der seinem Auge
angenehm ist, Feld, Garten oder Haus geschenkt, ihm auch eine Urkunde
ausgestellt, so wird er, nachdem der Vater gestorben ist, wenn die Brüder
teilen, das Geschenk, das der Vater ihm gegeben hat, nehmen, und außerdem
werden sie den Besitz des Vaterhauses sich zu gleichen Teilen teilen.
§ 166 Gesetzt, ein Mann hat den Söhnen, die er bekommen hat,
Gattinnen genommen, seinem minderjährigen Sohne (aber) hat er eine Gattin nicht
genommen, so wird man, nachdem der Vater gestorben ist, wenn die Brüder teilen,
von dem Besitz des Vaterhauses ihrem minderjährigen Bruder, der eine Gattin
nicht genommen hat, außer seinem Anteil das Geld für den Mahlschatz aussetzen,
eine Gattin wird man ihn nehmen lassen.
§ 167 Gesetzt, ein Mann hat eine Gattin genommen, und sie
hat ihm Kinder geboren, jene Frau aber ist gestorben, nach ihrem Tode hat er
eine andere Frau genommen, und sie hat (auch) Kinder geboren, so werden die
Kinder, nachdem der Vater gestorben ist, nicht nach Müttern teilen. Sie werden
die Mitgift ihrer Mütter nehmen, und den Besitz des Vaterhauses werden sie zu
gleichen Teilen teilen.
§ 168 Gesetzt, ein Mann hat sich vorgenommen, sein Kind zu
enterben, (und) hat zu den Richtern gesagt: „Mein Kind werde ich enterben“, so
werden die Richter seine Angelegenheit untersuchen, gesetzt, das Kind hat keine
schwere Schuld auf sich geladen, so dass es enterbt werden kann, so wird der
Vater sein Kind nicht enterben.
§ 169 Gesetzt, es hat gegen seinen Vater eine schwere Schuld
auf sich geladen, so dass es enterbt werden kann, so wird man ihm einmal
verzeihen. Gesetzt, es hat die schwere Schuld zum zweiten Male auf sich
geladen, so darf der Vater sein Kind enterben.
§ 170 Gesetzt, einem Mann hat seine (erste) Gattin Kinder
geboren, und seine Sklavin hat ihm (auch) Kinder geboren, der Vater (aber) hat
zu seinen Lebzeiten zu den Kindern, die ihm die Sklavin geboren hat, gesagt:
„Meine Kinder (seid ihr)!“, so wird man sie zu den Kindern der (ersten) Gattin
zählen; nachdem der Vater gestorben ist, werden sich die Kinder der (ersten)
Frau und die Kinder der Sklavin den Besitz des Vaterhauses zu gleichen Teilen
teilen. Der Erbe, der Sohn der (ersten) Gattin, wird sich einen Teil auswählen
und nehmen.
§ 171 Und gesetzt, der Vater hat zu seinen Lebzeiten zu den Kindern,
die ihm die Sklavin geboren hat, nicht gesagt: „Meine Kinder (seid ihr)!“, so
werden sich, nachdem der Vater gestorben ist, die Kinder der Sklavin den Besitz
des Vaterhauses nicht mit den Kindern der (ersten) Gattin teilen. Der Sklavin
und ihren Kindern wird die Freiheit gegeben werden. Die Kinder der (ersten)
Gattin werden gegen die Kinder der Sklavin keine Ansprüche auf Hörigkeit
erheben. Die (erste) Gattin wird ihre Mitgift und das Geschenk, das ihr Mann
ihr gegeben hat und auf einer Urkunde schriftlich vermerkt hat, nehmen und am
Wohnsitze ihres Gatten wohnen; solange sie lebt, wird sie die Nutznießung davon
haben, für Geld wird sie (es) nicht weggeben. Ihre Hinterlassenschaft gehört
ihren Kindern.
§ 172 Gesetzt, ihr Gatte hat ihr kin Geschenk gegeben, so
wird man ihr ihre Mitgift ganz erstatten, von dem Besitze des Hauses ihres
Gatten wird sie einen Anteil wie ein Erbe bekommen. Gesetzt, ihre Kinder
drangsalieren sie, um sie aus dem Hause zu treiben, so werden die Richter ihre
Angelegenheit untersuchen und den Kindern eine Strafe auferlegen. Jene Frau
wird das Haus ihres Gatten nicht verlassen. Gesetzt, selbige Frau hat sich
vorgenommen, hinauszugehen, so wird sie das Geschenk, das ihr Gatte ihr gegeben
hat, ihren Kindern lassen. Die Mitgift ihres Vaterhauses wird sie nehmen, und
der Gatte ihres Herzens wird sie heiraten.
§ 173 Gesetzt, selbige Frau hat da, wo sie eingetreten ist,
ihrem späteren Gatten Kinder geboren, nachher ist selbige Frau gestorben, so
werden ihre Mitgift die früheren und späteren Kinder teilen.
§ 174 Gesetzt, sie hat ihrem späteren Gatten keine geboren,
so werden ihre Mitgift die Kinder ihres ersten Gatten nehmen.
§ 175 Gesetzt, ein Palastsklave oder der Sklave eines
Muskenu hat die Tochter eines Freigeborenen geheiratet, und sie hat Kinder
geboren, so darf der Herr des Sklaven gegen die Kinder der Tochter des
Freigeborenen keine Ansprüche auf Hörigkeit erheben.
§ 176 Und gesetzt, ein Palastsklave oder der Sklave eines
Muskenu hat die Tochter eines Freigeborenen geheiratet, und als er sie
heiratete, ist sie mit der Mitgift ihres Vaterhauses in das Haus des
Palastsklaven oder des Sklaven eines Muskenu eingetreten, und nachdem sie sich
vereinigt und Haus gebaut habend, haben sie bewegliche Habe erworben, nachher
ist der Palastsklave oder der Sklave des Muskenu gestorben, so wird die Tochter
des Freigeborenen ihre Mitgift nehmen und alles, was ihr Gatte und sie, seitdem
sie sich vereinigt haben, erworben haben, wird man in zwei Teile teilen, und
die eine Hälfte wird der Herr des Sklaven nehmen, die andere die Tochter des
Freigeborenen für ihre Kinder nehmen.
§ 176a Gesetzt, die Tochter des Freigeborenen hat keine
Mitgift, so wird man alles, was ihr Gatte und sie, seitdem sie sich vereinigt
haben, erworben haben, in zwei Teile teilen, und eine Hälfte wird der Herr des
Sklaven nehmen, die andere wird die Tochter des Freigeborenen für ihre Kinder
nehmen.
§ 177 Gesetzt, eine Witwe, deren Kinder minderjährig sind,
hat sich vorgenommen, in eines anderen Haus
einzutreten, so wird sie ohne Erlaubnis der Richter nicht eintreten. Wenn sie
in ein anderes Haus eintritt, werden die Richter die Angelegenheit des Hauses
ihres früheren Gatten untersuchen und dann das Haus ihres früheren Gatten ihrem
späteren Gatten und jener Frau anvertrauen, und eine Urkunde werden sie sie
ausstellen lassen. Das Haus werden sie hüten und die minderjährigen großziehen,
die Geräte werden sie für Geld nicht weggeben. Der Käufer, der Geräte der
Kinder einer Witwe kauft, wird seines Geldes verlustig gehen, das Hab und Gut
wird an seinen Eigentümer zurückkehren.
§ 178 Gesetzt, einer Gottesherrin, Hierodule oder einem
Weibmann, deren Vater ihr eine Mitgift geschenkt und eine Urkunde darüber
ausgestellt hat, hat er auf der Urkunde, die er ihr ausgestellt hat, nicht
schriftlich gestattet, ihre Hinterlassenschaft, wies ihr behagt, hinzugeben und
hat ihr nicht volles Verfügungsrecht gegeben, so werden ihre Brüder, nachdem
der Vater gestorben ist, ihr Feld und ihren Garten nehmen und nach dem Werte
ihres Anteils ihr Kost, Salböl und Kleidung geben und ihr Herz zufrieden
stellen.
Gesetzt, ihre Brüder haben ihr nicht nach dem Werte ihres
Anteils Kost, Salböl und Kleidung gegeben und ihr Herz nicht zufrieden
gestellt, so wird sie ihr Feld und ihren Garten einem Pächter, der ihr gefällt,
geben, ihr Pächter wird sie unterhalten. Das Feld, den Garten und alles, was
ihr Vater ihr gegeben hat, wird sie, solange sie lebt, nutznießen, für Geld
wird sie es nicht weggeben, einen anderen (damit) nicht befriedigen, ihre
Erbschaft gehört ihren Brüdern.
§ 179 Gesetzt, einer Gottesherrin, einer Hierodule oder
einem Weibmann, deren Vater ihr eine Mitgift geschenkt (und) eine Urkunde
ausgestellt hat, hat er auf der Urkunde, die er ihr ausgestellt hat,
schriftlich gestattet, ihre Hinterlassenschaft, wies ihr behagt, hinzugeben,
und ihr volles Verfügungsrecht gegeben, so wird sie, nachdem der Vater
gestorben ist, ihre Hinterlassenschaft, wie es ihr behagt, hingeben, ihre
Brüder dürfen keinen Einspruch gegen sie erheben.
§ 180 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, einer Hierodule
des Klosters oder einem Weibmann, keine Mitgift geschenkt, so wird sie, nachdem
der Vater. gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses einen Anteil wie ein
Erbe bekommen und solange sie lebt, wird sie es nutznießen. Ihre
Hinterlassenschaft gehört ihren Brüdern.
§ 181 Gesetzt, ein Vater hat eine Naditu, Qadistu oder
Zermasitu dem Gott geweiht und ihr keine Mitgift geschenkt, so wird sie,
nachdem der Vater. gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses ein Drittel
ihrer Erbschaft bekommen und, solange sie lebt, wird sie (es) nutznießen, ihre
Hinterlassenschaft gehört ihren Brüdern.
§ 182 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, einer Hierodule
des Marduk von Babylon, keine Mitgift geschenkt, ihr keine Urkunde ausgestellt,
so wird sie, nachdem der Vater gestorben ist, von dem Besitze des Vaterhauses ein
Drittel ihrer Erbschaft zusammen mit ihren Brüdern bekommen und wird ein Lehen
nicht versehen. Die Hierodule des Marduk wird ihre Hinterlassenschaft wie es
ihr behagt, hingeben.
§ 183 Gesetzt, ein Vater hat seiner Tochter, die Sugetu ist,
eine Mitgift geschenkt, sie einem Gatten gegeben, ihr eine Urkunde ausgestellt,
so wird sie, nachdem der Vater gestorben ist, von dem Besitz des Vaterhauses
keinen Anteil bekommen.
§ 184 Gesetzt, ein Mann hat seiner Tochter, die Sugetu ist,
keine Mitgift geschenkt, und sie keinem Gatten gegeben, so werden ihre Brüder,
nachdem der Vater gestorben ist, ihr nach dem Vermögen des Vaterhauses eine
Mitgift schenken und sie einem Gatten geben.
§ 185 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind mit
seinem Namen adoptiert und es großgezogen, so darf selbiges Ziehkind nicht
reklamiert werden.
§ 186 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind
adoptiert, sobald er es aber adoptiert hat, findet es seinen Vater und seine
Mutter, so wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.
§ 187 Das Kind eines Eunuchen, eines Palastbeamten oder das
Kind eines Weibmannes darf nicht reklamiert werden.
§ 188 Gesetzt, ein Handwerker hat ein Kind als Ziehkind
angenommen und hat ihn sein Handwerk gelehrt, so darf es nicht reklamiert
werden.
§ 189 Gesetzt, er hat ihn sein Handwerk nicht gelehrt, so
wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.
§ 190 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das er
an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, nicht zu seinen Kindern
gerechnet, so wird selbiges Ziehkind in das Haus seines Vaters zurückkehren.
§ 191 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das er
an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, - er hat sich ein Haus gebaut
und nachher Kinder bekommen - sich vorgenommen, das Ziehkind zu verstoßen, so
wird jenes Kind nicht leer ausgehen. Sein Ziehvater wird ihm von seinem Besitz
ein Drittel seiner Erbschaft geben und es wird gehen. Von dem Felde, Garten
oder Haus braucht er ihm nichts zu geben.
§ 192 Gesetzt, das Kind eines Eunuchen oder das Kind eines
Weibmannes hat zu seinem Ziehvater und zu seiner Ziehmutter, gesagt: „Du bist
nicht mein Vater! Du bist nicht meine Mutter!“, so wird man ihm die Zunge
abschneiden.
§ 193 Gesetzt, das Kind eines Eunuchen oder das Kind eines
Weibmannes hat das Haus seines Vaters ausfindig gemacht und Abneigung gegen
seinen Ziehvater und seine Ziehmutter bekommen und ist zum Hause seines Vaters
gegangen, so wird man ihm ein Auge ausreißen.
§ 194 Gesetzt, ein Mann hat sein Kind einer Amme gegeben,
und selbiges Kind ist in der Hand der Amme gestorben, die Amme (aber) hat ohne
Erlaubnis seines Vaters und seiner Mutter ein anderes Kind sich angelegt, so
wird man sie überführen. Weil sie ohne Erlaubnis seines Vaters und seiner
Mutter ein anderes Kind angelegt hat, wird man ihre Brüste abschneiden.
§ 195 Gesetzt, ein Kind hat seinen Vater geschlagen, so wird
man ihm die Hände abschneiden.
§ 196 Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen
zerstört, so wird man sein Auge zerstören.
§ 197 Gesetzt, er hat einem anderen
einen Knochen zerbrochen, so wird man seinen Knochen zerbrechen.
§ 198 Gesetzt, er hat das Auge einer Muskenu zerstört oder
den Knochen eines Muskenu zerbrochen, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.
§ 199 Gesetzt, er hat das Auge des Sklaven eines anderen
zerstört oder den Knochen des Sklaven eines anderen zerbrochen, so wird er die
Hälfte seines Kaufwertes zahlen.
§ 200 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm
gleichstehenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn
ausschlagen.
§ 201 Gesetzt, er hat einem Muskenu einen Zahn
ausgeschlagen, so wird er eine halbe Mine Silber zahlen.
§ 202 Gesetzt, ein Mann hat einem anderen, der höher steht
als er, auf die Wange geschlagen, so wird er in der Gerichtsversammlung sechzig
Schläge mit dem Ochsenziemer bekommen.
§ 203 Gesetzt, ein Freigeborener hat einen anderen
Freigeborenen, der ihm gleich steht, auf die Wange geschlagen, so wird er eine
Mine Silber zahlen.
§ 204 Gesetzt, ein Muskenu hat einen anderen Muskenu auf die
Wange geschlagen, so wird er zehn Seqel Silber zahlen.
§ 205 Gesetzt, der Knecht eines Mannes hat einen
Freigeborenen auf die Wange geschlagen, so wird man ihm sein Ohr abschneiden.
§ 206 Gesetzt, ein Mann hat bei einer Schlägerei einen
anderen geschlagen und ihm eine Verwundung beigebracht, so wird selbiger Mann
schwören: „Ich habe ihn nicht mit Absicht geschlagen“, und wird den Arzt
bezahlen.
§ 207 Gesetzt, er ist infolge seines Schlagens gestorben, so
wird er schwören und, gesetzt, es ist ein Freigeborener, so wird er eine halbe
Mine Silber zahlen.
§ 208 Gesetzt, es ist ein Muskenu, so wird er eine drittel
Mine Silber zahlen.
§ 209 Gesetzt, ein Mann hat eine Freigeborene geschlagen und
hat bei ihr eine Fehlgeburt veranlasst, so wird er zehn Seqel Silber für den
Fötus zahlen.
§ 210 Gesetzt, selbige Frau ist gestorben, so wird man seine
Tochter töten.
§ 211 Gesetzt, er hat bei der Tochter eines Muskenu durch
Schlagen eine Fehlgeburt veranlasst, so wird er fünf Seqel Silber zahlen.
§ 212 Gesetzt, selbige Frau ist gestorben, so wird er eine
halbe Mine Silber zahlen.
§ 213 Gesetzt, er hat die Sklavin eines Mannes geschlagen,
eine Fehlgeburt bei ihr veranlasst, so wird er zwei Seqel Silber zahlen.
§ 214 Gesetzt, jene Sklavin ist gestorben, so wird er eine
drittel Mine zahlen.
§ 215 Gesetzt, ein Arzt hat einem Manne mit dem Kupfermesser
eine schwere Verletzung beigebracht und den Mann gesund gemacht, oder er hat
die Augenhöhle eines Mannes mit dem Kupfermesser geöffnet und das Auge des
Mannes gerettet, so wird er zehn Seqel Silber bekommen.
§ 216 Gesetzt, es war ein Muskenu, so wird er fünf Seqel
Silber so bekommen.
§ 217 Gesetzt, es war der Sklave eines Mannes, so wird der
Herr des Sklaven dem Arzt zwei Seqel Silber geben.
§ 218 Gesetzt, der Arzt hat einem Manne mit dem Kupfermesser
eine schwere Verletzung beigebracht und den Mann getötet, oder er hat die
Augenhöhle des Mannes so mit dem Kupfermesser geöffnet und das Auge des Mannes
zerstört, so wird man seine Hände abschneiden.
§ 219 Gesetzt, ein Arzt hat dem Sklaven eines Muskenu mit
dem Kupfermesser eine schwere Verletzung beigebracht und ihn getötet, so wird
er Sklave für Sklave ersetzen.
§ 220 Gesetzt, er hat seine Augenhöhle mit dem Kupfermesser
geöffnet und sein Auge zerstört, so wird er an Silber die Hälfte seines Kaufwertes
zahlen.
§ 221 Gesetzt, ein Arzt hat den zerbrochenen Knochen eines
Mannes geheilt oder eine kranke Sehne gesund gemacht, so wird der Patient dem
Arzte fünf Seqel Silber geben.
§ 222 Gesetzt, es war ein Muskenu, so wird er drei Seqel
Silber geben.
§ 223 Gesetzt, es war der Sklave eines Mannes, so wird der
Herr des Sklaven dem Arzte zwei Seqel Silber geben.
§ 224 Gesetzt, ein Rinder- oder Eselarzt hat einem Rinde
oder einem Esel eine schwere Verletzung beigebracht und hat ihn geheilt, so
wird der Eigentümer des Rindes oder Esels dem Arzte ein sechstel (Seqel) Silber
als seinen Lohn geben.
§ 225 Gesetzt, er hat einem Rind oder einem Esel eine
schwere Verwundung beigebracht und ihn getötet, so wird er dem Eigentümer des
Rindes oder Esels ein Fünftel seines Kaufpreises geben.
§ 226 Gesetzt, ein Sklavenmarker hat ohne Erlaubnis des
Herrn des Sklaven einem Sklaven die Sklavenhaarlocke abgeschnitten, so wird man
die Hände selbigen Sklavenmarkers abschneiden.
§ 227 Gesetzt, ein Mann hat den Sklavenmarker gezwungen, und
er hat einem Sklaven die Sklavenhaarlocke abgeschnitten, so wird man jenen Mann
töten und in seinem Tor verscharren; der Sklavenmarker wird schwören:
„Absichtlich habe ich sie ihm nicht abgeschnitten“, und wird freigelassen
werden.
§ 228 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus
gebaut und er hat es fertig hergestellt, so wird er ihm für je ein Sar des
Hauses zwei Seqel Silber als Geschenk geben.
§ 229 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus
gebaut, sein Werk (aber) nicht fest gemacht, und das Haus, das er gemacht hat,
ist eingefallen und hat den Eigentümer des Hauses getötet, so wird jener
Baumeister getötet.
§ 230 Gesetzt, es hat ein Kind des Eigentümers des Hauses
getötet, so wird man ein Kind jenes Baumeisters töten.
§ 231 Gesetzt, es hat einen Sklaven des Eigentümers des
Hauses getötet, so wird er Sklaven für Sklaven dem Eigentümer des Hauses geben.
§ 232 Gesetzt, er hat Besitz zugrunde gerichtet, so wird er
alles, was er zugrunde gerichtet hat, ersetzen, und weil er das Haus, das er
gebaut hat, nicht festgemacht hat und es eingefallen ist, so wird er aus seinem
eignen Vermögen das Haus, das eingefallen ist, (wieder) aufbauen.
§ 233 Gesetzt, ein Baumeister hat für einen Mann ein Haus
gebaut, sein Werk aber nicht haltbar gemacht und eine Wand ist eingefallen, so
wird selbiger Baumeister von seinem eignen Gelde selbige Wand befestigen.
§ 234 Gesetzt, ein Schiff(bau)er hat ein Schiff von sechzig
Kur für einen Mann abgedichtet, so wird dieser ihm zwei Seqel Silber als
Geschenk geben.
§ 235 Gesetzt, ein Schiff(bau)er hat für einen Mann ein
Schiff abgedichtet und hat sein Werk nicht zuverlässig gemacht, und im selben
Jahre ist jenes Schiff leck geworden; es hat einen Schaden bekommen, so wird
jener Schiff(bau)er das Schiff einreißen und von seinem eignen Vermögen
festmachen und das feste Schiff dem Eigentümer des Schiffes geben.
§ 236 Gesetzt, ein Mann hat sein Schiff einem Schiffer vermietet
und der Schiffer ist nachlässig gewesen und hat das Schiff versenkt oder
zugrunde gerichtet, so wird der Schiffer das Schiff dem Eigentümer des Schiffes
ersetzen.
§ 237 Gesetzt, ein Mann hat einen Schiffer und ein Schiff
gemietet und hat es mit Getreide, Wolle, Öl, Datteln oder irgend welcher Fracht
beladen, jener Schiffer ist nachlässig gewesen und hat das Schiff versenkt und
seine Ladung zugrunde gerichtet, so wird der Schiffer das Schiff, das er
versenkt hat und alles, was er darin zugrunde gerichtet hat, ersetzen.
§ 238 Gesetzt, ein Schiffer hat das Schiff eines Mannes
versenkt und hat es (wieder) flott gemacht, so wird er die Hälfte seines
Kaufpreises an Geld geben.
§ 239 Gesetzt, ein Mann hat einen Schiffer (gemietet), so
wird er (ihm) sechs (Kur Getreide) im Jahr geben.
§ 240 Gesetzt, ein stromaufwärts fahrendes Schiff hat ein
stromabwärts fahrendes Schiff beschädigt und versenkt, so wird der Schiffsherr,
dessen Schiff untergegangen ist, alles, was in seinem Schiff verloren gegangen
ist, vor einem Gott genau angeben; der (Kapitän) des stromaufwärts fahrenden
Schiffes, der das stromabwärts fahrende Schiff versenkt hat, wird ihm sein
Schiff und alles verloren gegangene ersetzen.
§ 241 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind als Pfand fortgeführt,
so wird er eine drittel Mine zahlen.
§ 242/243 Gesetzt, ein Mann hat (es) für ein Jahr gemietet,
so wird er seinem Herrn für einen Zugochsen als Miete vier Kur Getreide, für
ein ... Rind als Miete drei Kur Getreide geben.
§ 244 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind (oder) einen Esel
gemietet, und auf dem Felde hat ein Löwe das Tier getötet, so hat sein
Eigentümer den Schaden zu tragen.
§ 245 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und es durch
Vernachlässigung oder durch Schlagen getötet, so wird er Rind für Rind dem
Eigentümer des Rindes ersetzen.
§ 246 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und ihm den
Fuß zerbrochen oder die Nackensehne durchgeschnitten, so wird er Rind für Rind
dem Eigentümer des Rindes ersetzen.
§ 247 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und ihm ein
Auge zerstört, so wird er dem Eigentümer des Rindes an Geld die Hälfte seines
Kaufwertes geben.
§ 248 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet und sein Horn
zerbrochen, seinen Schwanz abgeschnitten oder das Fleisch seines ... , so wird er ein Fünftel seines Kaufwertes an Silber
geben.
§ 249 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind gemietet, und ein Gott
hat es geschlagen und es ist gestorben, so wird der Mann, der das Rind gemietet
hat, einen Eid bei einem Gott schwören, und er wird freigelassen werden.
§ 250 Gesetzt, ein Rind hat, als es auf der Straße ging,
einen Mann gestoßen und getötet, so entsteht aus diesem Rechtsstreit keine
Ansprüche.
§ 251 Gesetzt, das Rind eines Mannes ist stößig und hat weil
es stößig ist, ihm seinen Fehler gezeigt, er aber hat seine Hörner nicht
gestutzt, sein Rind nicht angebunden, selbiges Rind hat einen Freigeborenen
gestoßen und getötet, so wird er eine halbe Mine Silber geben.
§ 252 Gesetzt, es war ein Sklave eines Mannes, so wird er
eine drittel Mine Silber geben.
§ 253 Gesetzt, ein Mann hat einen anderen gemietet, damit er
sein Feld besorge, und hat ihm das Ackergerät anvertraut und ihm die Rinder
anvertraut und ihn verpflichtet, das Feld zu bebauen, gesetzt, selbiger Mann
hat Saatkorn oder Futter gestohlen, und es ist in seiner Hand gefunden worden,
so wird man seine Hände abschneiden.
§ 254 Gesetzt, er hat Ackergerät genommen, die Rinder
geschwächt, so wird er … ersetzen.
§ 255 Gesetzt, er hat die Rinder des Mannes vermietet oder
Korn gestohlen, und auf dem Felde nicht(s) erzeugt, so wird man jenen Mann
überführen, und bei der Ernte wird er für je ein Iku Feld sechzig Kur Getreide
zumessen.
§ 256 Gesetzt, er kann seiner Verpflichtung nicht
nachkommen, so wird man ihn auf dem Felde durch Rinder zerreißen.
§ 257 Gesetzt, ein Mann hat einen Pflüger gemietet, so wird
er ihm jährlich acht Kur Getreide geben.
§ 258 Gesetzt, ein Mann hat einen Rinderknecht gemietet, so
wird er ihm jährlich sechs Kur Getreide geben.
§ 259 Gesetzt, ein Mann hat einen Pflug von der Flur
gestohlen, so wird er fünf Seqel Silber dem Eigentümer des Pfluges geben.
§ 260 Gesetzt, er hat einen ... Pflug oder ein … gestohlen,
so wird er drei Seqel Silber geben.
§ 261 Gesetzt, ein Mann hat einen Hüter zum Hüten des
Rinder- und Kleinvieh gemietet, so wird er ihm jährlich acht
Kur Getreide geben.
§ 262 (Abgebrochen.)
§ 263 Gesetzt, er hat ein Ri[nd] oder [ein Schaf], das [ihm]
gegeben worden ist, fortkommen lassen, so wird er Rind für [Rind], Schaf [für
Schaf] [ihren] Eigentümern ersetzen.
§ 264 Gesetzt, [der Hirte], dem Ri[nder] oder Kleinvieh zum
Hü[ten] gegeben worden sind, hat seinen vollen Lohn empfangen, ist
zufriedengestellt, hat aber die Rinder vermindert, hat das Kleinvieh
vermindert, hat das Jungvieh geringer werden lassen, so wird er seinem Vertrag
gemäß Jungvieh und Abgabe geben.
§ 265 Gesetzt, ein Hirte, dem Rinder oder Kleinvieh zum
Hüten gegeben worden sind, ist treulos geworden, hat die (Vieh)-marke verändert
und hat (sie) für Geld verkauft, so wird man ihn überführen, und zehnfach wird
er ihren Eigentümern, was er gestohlen hat, an Rindern und Kleinvieh ersetzen.
§ 266 Gesetzt, in einer Viehhürde ist ein Schlag eines
Gottes vorgefallen, oder ein Löwe hat getötet, so wird der Hirte vor einem
Gotte einen Reinigungseid leisten, und das gefallene (Vieh) der Hürde wird der
Eigentümer der Hürde von ihm in Empfang nehmen.
§ 267 Gesetzt, ein Hirte ist nachlässig gewesen und hat
…entstehen lassen, so wird der Hirte den durch ... entstandenen Schaden, den er
in der Viehhürde hat entstehen lassen, ihren Eigentümern Rinder und Kleinvieh
vollständig geben.
§ 268 Gesetzt, ein Mann hat ein Rind zum Dreschen gemietet,
so sind zehn Qa die Miete dafür.
§ 269 Gesetzt, er hat einen Esel zum Dreschen gemietet, so
sind zehn Qa die Miete dafür.
§ 270 Gesetzt, er hat ein Stück Jungvieh zum Dreschen
gemietet, so ist ein Qa die Miete dafür.
§ 271 Gesetzt, ein Mann hat einen Lastwagen und seinen
Lenker gemietet, so wird er pro Tag 180 Qa Getreide geben.
§ 272 Gesetzt, ein Mann hat nur einen Lastwagen allein
gemietet, so wird er pro Tag 40 Qa Getreide geben.
§ 273 Gesetzt, ein Mann hat einen Lohnarbeiter gemietet, so
wird er vom Anfang des Jahres bis zum fünften Monat sechs Se Silber pro Tag
geben, vom sechsten Monat bis zum Ende des Jahres wird er fünf Se Silber pro
Tag geben.
§ 274 Gesetzt, ein Mann. mietet einen Handwerker, so wird er
als Lohn für einen … fünf Se Silber, für einen Gab. A fünf [Se Sil]ber, für
einen Schneider [. .] [Se] Silber, für einen Steinschneider [... Se] Silber,
für einen … [... Se] Silber, für einen Schmied [... Se] Silber, für einen
Zimmermann vier Se Silber, für einen Schuster [... Se] Silber, für einen
Rohrarbeiter [… Se] Silber, für einen Baumeister [… Se] Silber [pro] Tag geben.
§ 275 [Gesetzt, ein] Mann hat einen [...] gemietet, so ist
pro Tag drei Se Silber ihre Miete.
§ 276 Gesetzt, er hat ein flussaufwärts fahrendes Schiff
gemietet, so wird er zweieinhalb Se Silber als Miete dafür pro Tag geben.
§ 277 Gesetzt, ein Mann hat ein Schiff von sechzig Kur
gemietet, so wird er pro Tag ein sechstel (Seqel) Silber als Miete dafür geben.
§ 278 Gesetzt, ein Mann hat einen Sklaven (oder) eine
Sklavin gekauft, und bevor der ihn betreffende Monat abgelaufen ist, hat die
Bennu-Krankheit diese befallen, so wird er (sie) seinem Verkäufer zurückgeben,
und der Käufer wird das Silber, das er bezahlt hat, bekommen.
§ 279 Gesetzt, ein Mann es hat einen Sklaven (oder) eine
Sklavin gekauft und hat Reklamationen bekommen, so wird sein Verkäufer für
Reklamationen Ersatz leisten.
§ 280 Gesetzt, ein Mann hat in Feindesland den Sklaven
(oder) die Sklavin eines Mannes gekauft, und, nachdem er in das Land gekommen
ist, hat der Herr des Sklaven oder der Sklavin seinen Sklaven oder seine
Sklavin rekognosziert, so wird, gesetzt, der Sklave oder die Sklavin sind
Landeskinder, ohne Geld(entschädigung) ihre Freilassung bewirkt werden.
§ 281 Gesetzt, es sind Angehörige eines anderen Landes, so
wird der Käufer vor einem Gott die Geld(summe) nennen, die er bezahlt hat, und
der Herr des Sklaven oder der Sklavin wird das Geld, das er bezahlt hat, dem
Kaufherrn geben, und er wird seinen Sklaven oder seine Sklavin auslösen.
§ 282 Gesetzt, ein Sklave hat zu seinem Herrn. gesagt: „Du
bist nicht mein Herr“, so wird man ihn überführen, dass er sein Sklave ist, und
sein Herr wird sein Ohr abschneiden.
Rechtssatzungen, die Hammurabi, der mächtige König
festgesetzt hat, und (wodurch) er dem Land wahres Heil und eine gute Regierung
hat bekommen lassen. Hammurabi, der vollkommene König, bin ich. Für die
Schwarzköpfigen, die mir Enlil geschenkt hat, deren Hütung Marduk mir verliehen
hat, war ich nicht müde und legte meine Hände nicht in den Schoß. Friedliche
Stätten suchte ich ihnen, gewaltige Schwierigkeiten löste ich. Licht ließ ich
ihnen erscheinen. Mit der gewaltigen Waffe, die Ilbaba und Innanna mir
verliehen haben, mit der Weisheit, die Ea mir bestimmt hat, mit der Fähigkeit,
die Marduk mir verliehen hat, tilgte ich die Feinde oben und unten aus, machte
den Kämpfen ein Ende, bereitete dem Lande Wohlbefinden, ließ die Bewohner
sicher wohnen, sorgte dafür, dass niemand sie erschreckte. Die großen Götter
haben mich berufen, und ich, der Hirte, der Heiland, dessen Zepter gerecht ist,
mein guter Schatten ist über meine Stadt gebreitet, in meinem Schoße hielt ich
das Volk des Landes Sumer und Akkad. Mit Hilfe meiner Schutzgötter ... habe ich
sie in Frieden geleitet, in meiner Weisheit habe ich sie geborgen, damit der
Starke nicht den Schwachen bedränge, damit Waise und Witwe ihr Recht bekämen
habe ich in Babylon, der Stadt, die Anu und Enlil hoch emporragen ließen, in
Esagila, dem Hause, dessen Grund fest wie Himmel und Erde, um das Recht des
Landes zu richten, die Entscheidungen des Landes zu fällen, dem Bedrückten
Recht zu verschaffen, meine kostbaren Worte auf meine Tafel geschrieben und vor
meinem Bild, dem gesetzgebenden Könige, aufgestellt. Der König, der unter den
Königen hervorragt, bin ich. Meine Worte sind erlesen, an Fähigkeit habe ich
nicht meinesgleichen. Auf Befehl des Samas, des großen Richters Himmels und der
Erde, möge meine Gesetzgebung im Lande erstrahlen, durch das Wort Marduks,
meines Herrn, mögen meine Darstellungen keinen finden, der sie verunglimpft, in
Esagila, das ich liebe, möge mein Name in Gutem in Ewigkeit genannt werden. Der
Bedrückte, der eine Rechtssache bekommt, möge vor mein Bild, den gesetzgebenden
König, kommen. und die beschriebene Tafel lesen und meine kostbaren Worte hören
und meine Tafel soll ihm die Sachlage weisen, sein Urteil soll er finden, sein
Herz soll aufatmen: „Hammurabi, der Herr, der wie ein leiblicher Vater zu den
Menschen ist, hat sich den Worten Marduks, seines Herrn, gebeugt und hat
Marduks Triumph allenthalben erreicht, das Herz Marduks, seines Herrn, hat er
erfreut und Wohlbefinden für das Volk auf ewig bereitet und dem Lande Recht
verschafft!“ So möge er laut sagen, vor Marduk, meinem Herrn, (und) Sarpanitum,
meiner Herrin, mit seinem ganzen Herzen beten, der Genius, der Schutzgeist, die
Götter, die Esagil betreten, das Mauerwerk Esagils mögen (seine) Gedanken
täglich gutheißen vor Marduk, meinem Herrn, (und) Sarpanitum, meiner Herrin.
Für ewig und immerdar! Der König, der im Lande sein wird, möge die Worte der
Gesetzgebung, die ich auf meine Tafel geschrieben habe, behüten, das Recht des
Landes, das ich richtete, die Entscheidungen des Landes, die ich fällte, soll
er nicht verändern, meine Darstellungen nicht verunglimpfen.
Gesetzt, selbiger Mann hat Einsicht und vermag sein Land
recht zu leiten, so soll er auf die Worte, die ich auf meine Tafel geschrieben
habe, achten, so wie er wandeln und regieren soll, das Recht des Landes, das
ich gerichtet habe, die Entscheidungen des Landes, die ich gefällt habe, möge
ihm diese Tafel zeigen, und seine Schwarzköpfigen möge er recht leiten. Ihr
Recht möge er richten, ihre Entscheidungen möge er fällen, aus seinem Lande
möge er Bösewicht und Übeltäter austilgen, seinem Volke Wohlbehagen
verschaffen. Hammurabi, der gesetzgebende König, dem Samas Rechtsatzungen schenkte, bin ich. Meine Worte sind erlesen, meine Taten.
haben nicht ihresgleichen. …
Gesetzt, selbiger Mann hat auf meine Worte, die ich auf
meine Tafel geschrieben habe, geachtet und mein Recht nicht verschlechtert, hat
meine Worte nicht verdreht, meine Darstellungen. nicht verändert, selbiger Mann
ist wie ich ein gesetzgebender König, Samas möge seine Regierung lang werden
lassen, sein Volk möge er gesetzmäßig hüten!
Gesetzt, selbiger Mann hat auf meine Worte, die ich auf
meine Tafel geschrieben habe, nicht geachtet, und meine Flüche missachtet und
den Fluch der Götter nicht gefürchtet, das Recht, das ich gerichtet, getilgt,
meine Worte verdreht, meine Darstellungen verändert, meine Namensschrift
ausgelöscht und seinen Namen hingeschrieben, wegen dieser Flüche einen anderen
beauftragt, selbiger Mann, sei es ein König oder ein Herr oder ein Vizekönig oder
irgend eine andere beliebige Person, der große Anu, der Vater der Götter, der
mich zur Regierung berufen hat, möge ihm seinen königlichen Glanz wegnehmen,
sein Zepter zerbrechen, sein Geschick verfluchen. Enlil, der Herr, der die
Geschicke bestimmt, dessen Befehl unveränderlich ist, der mein Königtum groß
gemacht hat, möge eine ununterdrückbare Revolution, ... seines Unterganges in
seiner Wohnung gegen ihn entfachen, eine Regierung der Qual, nur wenige Tage,
Jahre der Hungersnot, eine nicht erleuchtbare Finsternis, einen Tod im
Augenblick möge er ihm zum Geschicke bestimmen. Den Untergang seiner Stadt, die
Auflösung seines Volkes, die Unterdrückung seines Königtums, die Tilgung seines
Namens und Gedächtnisses im Lande. möge er mit seinem schwerwiegenden Ausspruche
befehlen.
Belite, die große Mutter, deren Geheiß in Ekur gewichtig
ist, die Fürstin, die meine Gedanken gutheißt, möge an der Stätte des Gerichtes
und der Entscheidung vor Enlil seine Sache schlecht machen, Niederwerfung
seines Landes, Untergang seines Volkes, Ausschüttung seines Lebenshauches
gleich Wasser möge sie Enlil, dem Könige, in den Mund legen!
Ea, der große Fürst, dessen Schicksalsbestimmungen an erster
Stelle stehen, der Weise der Götter, der alles weiß, der meine Lebenszeit lang
macht, möge Verstand und Weisheit ihm wegnehmen und ihn in Vergessenheit
führen! Seine Flüsse möge er an der Quelle verstopfen, in seinem Lande
Getreide, das Leben des Landes, nicht entstehen lassen!
Samas, der große Richter des Himmels und der Erde, der die
Lebewesen recht leitet, der Herr, meine Hilfe, möge sein Königtum stürzen, ihm
sein Recht nicht geben, seinen Weg verwirren, die Grundlage seines Volkes
fortreißen, bei seiner Opferschau ihm ein böses Omen von der Ausrottung der
Wurzel seines Königtums und dem Untergang seines Landes zuteil werden lassen!
Das unheilvolle Wort des Samas möge ihn eilends treffen! Oben möge er ihn
ausrotten aus den Lebendigen, unten in der Unterwelt möge er seinen Totengeist
nach Wasser dürsten lassen!
Sin, der Herr des Himmels, der Gott, mein Schöpfer, dessen
Glanz unter den Göttern erstrahlt, möge ihm Tiara und Königsthron wegnehmen,
möge ihm als schwere Buße seine große Strafe, die aus seinem Körper nicht
weicht, auferlegen, die Tage, Monate, Jahre seiner Regierung in Mühsal und
Jammer ihn beenden lassen, auf ihm die Last des Königtums groß machen, ihm
Leben, das mit dem Tode ringt, zum Schicksal bestimmen!
Adadd, der Herr der Fülle, der Lenker Himmels und der Erde,
mein Helfer, möge ihm die Regengüsse am Himmel, die Hochflut an der Quelle
wegnehmen, sein Land durch Mangel und Hungersnot zerstören, über seine Stadt
möge er wütend brüllen und sein Land in eine Sintflutruine verwandeln!
Ilbaba, der starke Held, der erstgeborene Sohn von Ekur, der
zu meiner Rechten geht, möge in der Schlacht seine Waffe zerbrechen, den Tag in
Nacht ihm verwandeln, seine Feinde über ihn stellen!
Innanna, die Herrin von Schlacht und Kampf, die meine Waffen
entblößt, meine gnädige Schutzgottheit, die meine Regierung liebt, möge in
ihrem zornigen Herzen, in ihrem großen Grimm, sein Königtum verfluchen, seine
guten Taten in böse verwandeln, in Kampf und Schlacht seine Waffe zerbrechen,
Wirren (und) Aufruhr ihm bewirken, seine Krieger niederwerfen, mit ihrem Blut
den Boden tränken, in Haufen die Leichname seiner Truppen aufs Feld werfen,
seinem Heere kein Erbarmen verschaffen, ihn in die Hand seines Feindes übergeben,
und ihn gebunden ins Land seines Feindes führen
Nergal, der Starke unter den Göttern, der Held ohnegleichen,
der meinen Triumph durchsetzt, möge in seiner großen Kraft wie ein gewaltiger
Röhrichtbrand seine Leute verbrennen, mit seiner gewaltigen Waffe ihn
zerspalten und seine Gliedmaßen wie ein tönernes Bild zerschmeißen!
Nintu, die erhabene Fürstin der Länder, die Mutter, die mich
geboren hat, möge ihm den Erben nehmen, und ihm keinen Namen verschaffen!
Inmitten seiner Leute möge sie keinen Menschensamen schaffen!
Ninkarrag, die Tochter Anus, die Gutes für mich befiehlt,
möge in Ekur schwere Krankheit, böses Todesleid, schmerzliche Wunde, die nicht
heilt, deren Wesen kein Arzt erkennt, die man mit Verbänden nicht zur Ruhe
bringt, die wie der Biss des Todes nicht herausgerissen werden kann, aus seinen
Gliedmaßen ihm hervorgehen lassen, und bis sein Lebenshauch schwindet, möge er
wegen seiner Manneskraft jammern!
Die großen Götter Himmels und der Erde, die Anunnaki in ihrer Gesamtheit, der Schutzgeist des Tempels, (und) das Mauerwerk von Ebabara, mögen ihn, seinen Samen, sein Land, sein Heer, seine Leute und seine Mannen mit bösem Fluch verfluchen! Mit lauten Flüchen möge Enlil durch seinen Ausspruch, der unveränderlich ist, ihn verfluchen und (die Flüche) mögen ihn eilends erreichen!