(Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
(203. Fassung – Bundesgesetzblatt I 2004, S. 550, Nr. 16, ausgegeben am 15. 04. 2004, in Kraft seit 16. 04. 2004)
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Wohnsitz des Kindes
§ 12 Namensrecht
§ 13 Verbraucher
§ 14 Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
§ 23 Ausländischer Verein
§ 24 Sitz
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand; Vertretung
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 30 Besondere Vertreter
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 33 Satzungsänderung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des Vereins
§ 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
§ 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
§ 50 Bekanntmachung
§ 51 Sperrjahr
§ 52 Sicherung für Gläubiger
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine
Kapitel2
Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65 Namenszusatz
§ 66 Bekanntmachung
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
§ 71 Änderungen der Satzung
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
§ 74 Auflösung
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2
Stiftungen
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
§ 81 Stiftungsgeschäft
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 88 Vermögensanfall
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§ 90 Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
§ 92 Verbrauchbare Sachen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 97 Zubehör
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)
Titel 2
Willenserklärung
§ 116 Geheimer Vorbehalt
§ 117 Scheingeschäft
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 Anfechtungsfrist
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126 Schriftform
§ 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 127 Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Titel 3
Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 147 Annahmefrist
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157 Auslegung von Verträgen
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159 Rückbeziehung
§ 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
§ 163 Zeitbestimmung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172 Vollmachtsurkunde
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181 Insichgeschäft
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§ 182 Zustimmung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§ 186 Geltungsbereich
§ 187 Fristbeginn
§ 188 Fristende
§ 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 190 Fristverlängerung
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei
anderen Ansprüchen
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§§ 219 bis 225 (weggefallen)
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
§ 227 Notwehr
§ 228 Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§ 232 Arten
§ 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
§ 235 Umtauschrecht
§ 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239 Bürge
§ 240 Ergänzungspflicht
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 243 Gattungsschuld
§ 244 Fremdwährungsschuld
§ 245 Geldsortenschuld
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 247 Basiszinssatz
§ 248 Zinseszinsen
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 Entgangener Gewinn
§ 253 Immaterieller Schaden
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 257 Befreiungsanspruch
§ 258 Wegnahmerecht
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von
Gegenständen
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266 Teilleistungen
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort
§ 270 Zahlungsort
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 279 (weggefallen)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs. 2
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297 Unvermögen des Schuldners
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
§ 301 Wegfall der Verzinsung
§ 302 Nutzungen
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der
Leistungspflicht
§ 327 (weggefallen)
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336 Auslegung der Draufgabe
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 345 Beweislast
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1
Rücktritt
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 354 Verwirkungsklausel
Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§§ 360, 361 (weggefallen)
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368 Quittung
§ 369 Kosten der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
Titel 2
Hinterlegung
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung
Titel 3
Aufrechnung
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Titel 4
Erlass
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419 (weggefallen)
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 Teilbare Leistung
§ 421 Gesamtschuldner
§ 422 Wirkung der Erfüllung
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428 Gesamtgläubiger
§ 429 Wirkung von Veränderungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 Nacherfüllung
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441 Minderung
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452 Schiffskauf
§ 453 Rechtskauf
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 455 Billigungsfrist
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462 Ausschlussfrist
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 476 Beweislastumkehr
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Untertitel 4
Tausch
§ 480 Tausch
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge
§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 487 Abweichende Vereinbarungen
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 495 Widerrufsrecht
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 500 Finanzierungsleasingverträge
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei
Teilzahlungsgeschäften
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 505 Ratenlieferungsverträge
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 506 Abweichende Vereinbarungen
§ 507 Anwendung auf Existenzgründer
§§ 508 bis 515 (weggefallen)
Titel 4
Schenkung
§ 516 Begriff der Schenkung
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 524 Haftung für Sachmängel
§ 525 Schenkung unter Auflage
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
§ 530 Widerruf der Schenkung
§ 531 Widerrufserklärung
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Mieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen
Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen
Untertitel 4
Pachtvertrag
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582 Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584 Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
§ 584b Verspätete Rückgabe
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher
Verhinderung des Pächters
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen
Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597 Verspätete Rückgabe
Titel 6
Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§ 610 (weggefallen)
Titel 8
Dienstvertrag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612 Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 Schriftform der Kündigung
§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
Untertitel 2
Reisevertrag
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 651l Gastschulaufenthalte
§ 651m Abweichende Vereinbarungen
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Untertitel 3
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung
Titel 11
Auslobung
§ 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 661 Preisausschreiben
§ 661a Gewinnzusagen
Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1
Auftrag
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 Herausgabepflicht
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 Vorschusspflicht
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 671 Widerruf; Kündigung
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673 Tod des Beauftragten
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
Kapitel 1
Allgemeines
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichten
§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen
Kapitel 2
Überweisungsvertrag
§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung
§ 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garantie
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche
Kapitel 3
Zahlungsvertrag
§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
§ 676e Ausgleichsansprüche
Kapitel 4
Girovertrag
§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 687 Unechte Geschäftsführung
Titel 14
Verwahrung
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689 Vergütung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 Rückgabeort
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701 Haftung des Gastwirts
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704 Pfandrecht des Gastwirts
Titel 16
Gesellschaft
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
§ 714 Vertretungsmacht
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter
Gesellschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732 Rückgabe von Gegenständen
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Titel 17
Gemeinschaft
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 Lasten- und Kostentragung
§ 749 Aufhebungsanspruch
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Titel 18
Leibrente
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 760 Vorauszahlung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens
Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764 (weggefallen)
Titel 20
Bürgschaft
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 Einreden des Bürgen
§ 769 Mitbürgschaft
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771 Einrede der Vorausklage
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 778 Kreditauftrag
Titel 21
Vergleich
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780 Schuldversprechen
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Titel 23
Anweisung
§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786 (weggefallen)
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798 Ersatzurkunde
§ 799 Kraftloserklärung
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 802 Zahlungssperre
§ 803 Zinsscheine
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 Herausgabeanspruch
§ 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 822 Herausgabepflicht Dritter
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 (weggefallen)
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875 Aufhebung eines Rechts
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 877 Rechtsänderungen
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880 Rangänderung
§ 881 Rangvorbehalt
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
§ 900 Buchersitzung
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907 Gefahrdrohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang
§ 911 Überfall
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 2
Ersitzung
§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 948 Vermischung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 950 Verarbeitung
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Untertitel 5
Aneignung
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Untertitel 6
Fund
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Öffentliche Versteigerung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
§ 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 Notwendige Verwendungen
§ 995 Lasten
§ 996 Nützliche Verwendungen
§ 997 Wegnahmerecht
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Titel 5
Miteigentum
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 1034 Feststellung des Zustandes
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037 Umgestaltung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 1040 Schatz
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
§ 1047 Lastentragung
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1050 Abnutzung
§ 1051 Sicherheitsleistung
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069 Bestellung
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
§ 1075 Wirkung der Leistung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082 Hinterlegung
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084 Verbrauchbare Sachen
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
§ 1091 Umfang
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093 Wohnungsrecht
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099 Mitteilungen
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 6
Reallasten
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
§ 1107 Einzelleistungen
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1128 Gebäudeversicherung
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung
§ 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1132 Gesamthypothek
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134 Unterlassungsklage
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137 Einreden des Eigentümers
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172 Eigentümergesamthypothek
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179 Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
§ 1183 Aufhebung der Hypothek
§ 1184 Sicherungshypothek
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190 Höchstbetragshypothek
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1193 Kündigung
§ 1194 Zahlungsort
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Untertitel 2
Rentenschuld
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1202 Kündigung
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
Pfandrecht an Rechten
§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)
Untertitel 2
Eheverbote
§ 1306 Doppelehe
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Untertitel 4
Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung, Eintragung
Titel 3
Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch Urteil
§ 1314 Aufhebungsgründe
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung
§ 1316 Antragsberechtigung
§ 1317 Antragsfrist
§ 1318 Folgen der Aufhebung
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354 (weggefallen)
§ 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1362 Eigentumsvermutung
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373 Zugewinn
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1382 Stundung
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410 Form
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Kapitel 2
Gütertrennung
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1425 Schenkungen
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder
Schenkung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1435 Pflichten des Verwalters
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1438 Haftung des Gesamtgutes
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
§ 1443 Prozesskosten
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtgutes
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtgutes
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485 Gesamtgut
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des
überlebenden Ehegatten
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1508 (weggefallen)
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3
Güterrechtsregister
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
Scheidungsgründe
§ 1564 Scheidung durch Urteil
§ 1565 Scheitern der Ehe
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1567 Getrenntleben
§ 1568 Härteklausel
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1569 Abschließende Regelung
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1580 Auskunftspflicht
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1583 Einfluss des Güterstandes
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
des Berechtigten
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das
Familiengericht
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Kapitel 4
Parteivereinbarungen
§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588 (keine Überschrift)
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft
Titel 2
Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und
Passivlegitimation
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1604 Einfluss des Güterstandes
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610 Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander
verheirateten Eltern
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Titel 5
Elterliche Sorge
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der
Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
§ 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis
§ 1641 Schenkungsverbot
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647 (weggefallen)
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665 (weggefallen)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1676 (weggefallen)
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den
anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das
Familiengericht
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der
elterlichen Sorge
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
Titel 6
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743 Mindestalter
§ 1744 Probezeit
§ 1745 Verbot der Annahme
§ 1746 Einwilligung des Kindes
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1757 Name des Kindes
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
§ 1768 Antrag
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1770 Wirkung der Annahme
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1783 (weggefallen)
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785 Übernahmepflicht
§ 1786 Ablehnungsrecht
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788 Zwangsgeld
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791 Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792 Gegenvormund
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung
§ 1808 (weggefallen)
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht
§ 1811 Andere Anlegung
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder
Schiffsbauwerke
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
§ 1827 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
§ 1833 Haftung des Vormunds
§ 1834 Verzinsungspflicht
§ 1835 Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1836 Vergütung des Vormunds
§ 1836a Vergütung aus der Staatskasse
§ 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838 (weggefallen)
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1844 (weggefallen)
§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1848 (weggefallen)
Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts
§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1851 Mitteilungspflichten
Untertitel 5
Befreite Vormundschaft
§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883 (weggefallen)
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885 (weggefallen)
§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft,
Rückgabe von Urkunden
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds
Titel 2
Rechtliche Betreuung
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
§ 1898 Übernahmepflicht
§ 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
§ 1905 Sterilisation
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der
Mietwohnung
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Titel 3
Pflegschaft
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1910 (weggefallen)
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
§ 1920 (weggefallen)
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939 Vermächtnis
§ 1940 Auflage
§ 1941 Erbvertrag
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1969 Dreißigster
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974 Verschweigungseinrede
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung,
Aufwendungsersatz
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Titel 3
Erbschaftsanspruch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 2020 Nutzungen und Früchte
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039 Nachlassforderungen
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2042 Auseinandersetzung
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049 Übernahme eines Landgutes
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
§ 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Abschnitt 3
Testament
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2064 Persönliche Errichtung
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071 Personengruppe
§ 2072 Die Armen
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe
oder Verlobung
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
§ 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2081 Anfechtungserklärung
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt
Titel 2
Erbeinsetzung
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner
Gegenstände
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094 Anwachsung
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2096 Ersatzerbe
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§ 2100 Nacherbe
§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110 Umfang des Nacherbenrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke;
Schenkungen
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 Anlegung von Geld
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 Feststellung des Zustandes der Erbschaft
§ 2123 Wirtschaftsplan
§ 2124 Erhaltungskosten
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 Sicherheitsleistung
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,
Rechenschaftspflicht
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 Eigennützige Verwendung
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136 Befreiung des Vorerben
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Titel 4
Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren
Bedachten
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158 Anwachsung
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165 Belastungen
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
§ 2179 Schwebezeit
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
Titel 5
Auflage
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung
durch den Erben
§ 2209 Dauervollstreckung
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung
unterliegenden Rechten
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von
Anordnungen
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228 Akteneinsicht
Titel 7
Errichtung und
Aufhebung eines Testaments
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230 (weggefallen)
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen
Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten
Testament
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273 Eröffnung
Abschnitt 4
Erbvertrag
§ 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2276 Form
§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
§ 2280 Anwendung von § 2269
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2284 Bestätigung
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen, Anwendung
von § 2338
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Abschnitt 5
Pflichtteil
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 Auslegungsregel
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landgutes
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte,
Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten
getretenen Erben
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der
Pflichtteilslast
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330 Anstandsschenkungen
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332 Verjährung
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2337 Verzeihung
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Abschnitt 7
Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Abschnitt 8
Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360 Anhörung von Betroffenen
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,
Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern,
Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896.
Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§. 1. Beginn
der Rechtsfähigkeit
Die
Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§. 2. Eintritt
der Volljährigkeit
Die
Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§. 3. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 4. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 5. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 6. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 7. Wohnsitz;
Begründung und Aufhebung
Wer sich an
einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
Der
Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der
Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben
wird, sie aufzugeben.
§. 8. Wohnsitz
nicht voll Geschäftsfähiger
Wer
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch
aufheben.
Ein
Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§. 9. Wohnsitz
eines Soldaten
Ein Soldat
hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland
keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Diese Vorschriften
finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§. 10. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 11. Wohnsitz
des Kindes
Ein
minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so
teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§. 12. Namensrecht
Wird das
Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten
oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein Anderer
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen
Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§. 13. Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§. 14. Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
§. 15. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 16. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 17. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 18. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 19. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 20. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 21. Nichtwirtschaftlicher
Verein
Ein Verein,
dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
§. 22. Wirtschaftlicher
Verein
Ein Verein,
dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§. 23. Ausländischer
Verein
Einem
Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des
Bundesrats verliehen werden. 12
§. 24. Sitz
Als Sitz
eines Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
§. 25. Verfassung
Die
Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§. 26. Vorstand;
Vertretung
Der Verein
muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§. 27. Bestellung
und Geschäftsführung des Vorstands
Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den
Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§. 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§. 28. Beschlussfassung
und Passivvertretung
Besteht der
Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für
die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§. 32,
34.
Ist eine
Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§. 29. Notbestellung
durch Amtsgericht
Soweit die
erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt.
§. 30. Besondere
Vertreter
Durch die
Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte
besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen
Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§. 31. Haftung
des Vereins für Organe
Der Verein
ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
§. 32. Mitgliederversammlung;
Beschlussfassung
Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§. 33. Satzungsänderung
Zu einem
Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes
des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Beruht die
Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der
Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat
erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. 12
§. 34. Ausschluss
vom Stimmrecht
Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§. 35. Sonderrechte
Sonderrechte
eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§. 36. Berufung
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§. 37. Berufung
auf Verlangen einer Minderheit
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil
oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen
Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung
der Versammlung Bezug genommen werden.
§. 38. Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§. 39. Austritt
aus dem Verein
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die
Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist;
die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§. 40. Nachgiebige
Vorschriften
Die
Vorschriften des §. 27 Abs. 1, 3, des §. 28 Abs. 1 und der §§. 32, 33, 38
finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein Anderes bestimmt.
§. 41. Auflösung
des Vereins
Der Verein
kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
§. 42. Insolvenz
Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der
Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,
aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins
beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein
fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2
die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§. 43. Entziehung
der Rechtsfähigkeit
Dem Vereine
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen
Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine,
dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen
Zweck verfolgt.
Einem
Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck
verfolgt.
§. 44. Zuständigkeit
und Verfahren
Die
Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem
Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die
Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung
durch Beschluss des Bundesrats. 12
§. 45. Anfall
des Vereinsvermögens
Mit der
Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die
Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss
der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift
das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an
einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein
nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die
zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§. 46. Anfall an
den Fiskus
Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
§. 47. Liquidation
Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern
nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§. 48. Liquidatoren
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
Die
Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht
aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergibt.
Sind
mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 49. Aufgaben der
Liquidatoren
Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein
gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der
Liquidation es erfordert.
§. 50. Bekanntmachung
Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in
Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte.
Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte
Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§. 51. Sperrjahr
Das
Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
§. 52. Sicherung
für Gläubiger
Meldet sich
ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§. 53. Schadensersatzpflicht
der Liquidatoren
Liquidatoren,
welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§. 50 bis 52 obliegenden
Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
haften als Gesamtschuldner.
§. 54. Nichtrechtsfähige
Vereine
Auf
Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Kapitel2
Eingetragene Vereine
§. 55. Zuständigkeit
für die Registereintragung
Die
Eintragung eines Vereins der im §. 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hat.
Die
Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§. 55a. Elektronisches
Vereinsregister
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien
der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären
Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die
vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach
der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen
Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Führung
des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und Führung
eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des
Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
Das
maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die
Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und
als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des
bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
Eine Eintragung
wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten
Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer
Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
Die zum
Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift
auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgem
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung
der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
Wird das
Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann
die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen
einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung
der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht
in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte
übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und
mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es
maschinell geführt wird.
§. 56. Mindestmitgliederzahl
des Vereins
Die
Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
§. 57. Mindesterfordernisse
an die Vereinssatzung
Die Satzung
muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass
der Verein eingetragen werden soll.
Der Name
soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§. 58. Sollinhalt
der Vereinssatzung
Die Satzung
soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§. 59. Anmeldung
zur Eintragung
Der
Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der
Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung
soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des
Tages der Errichtung enthalten.
§. 60. Zurückweisung
der Anmeldung
Die
Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 bis 59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§. 61. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 62. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 63. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 11, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 1430, Nr. 40,
ausgegeben am 26. 06. 1997, in Kraft seit 01. 06. 1998.
§. 64. Inhalt
der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung
sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die
Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
§. 65. Namenszusatz
Mit der
Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§. 66. Bekanntmachung
Das
Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
Die
Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und
zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den
übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§. 67. Änderung
des Vorstands
Jede
Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Die Eintragung
gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
§. 68. Vertrauensschutz
durch Vereinsregister
Wird
zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er
sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§. 69. Nachweis
des Vereinsvorstands
Der
Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
§. 70. Beschränkung
der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
Die
Vorschriften des §. 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln.
§. 71. Änderungen
der Satzung
Änderungen
der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und
Abschrift beizufügen.
Die
Vorschriften der §§ 60, 64 und des §. 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72. Bescheinigung
der Mitgliederzahl
Der
Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§. 73. Unterschreiten
der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die
Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag
des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird,
von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen.
§. 74. Auflösung
Die
Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbleibt die
Eintragung.
Wird der
Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für
die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem
Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung
auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§. 75. Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen.
Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung
der Überwachung.
§. 76. Eintragung
der Liquidatoren
Die
Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des §. 48 Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die
Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§. 77. Form der
Anmeldungen
Die
Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie
von den Liquidatoren mittelst öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§. 78. Festsetzung
von Zwangsgeld
Das
Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften
des §. 67 Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, des §. 72, des §. 74 Abs. 2 und des §. 76
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
In gleicher
Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des §. 76
angehalten werden.
§. 79. Einsicht
in das Vereinsregister
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine
Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
Die
Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten
aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist
zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
1. der
Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und
2. die
Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert
werden kann.
Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Untertitel 2
Stiftungen
§. 80. Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
§. 81. Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
§. 82. Übertragungspflicht
des Stifters
Wird die
Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung
auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
§. 83. Stiftung
von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
§. 84. Anerkennung
nach Tod des Stifters
Wird die
Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie
für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§. 85. Stiftungsverfassung
Die
Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz
beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§. 86. Anwendung
des Vereinsrechts
Die
Vorschriften der §§ 23 und 26, des §. 27 Abs. 3 und der §§. 28 bis 31, 42
finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des §. 27 Abs.
3 und des §. 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung,
insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, ein Anderes ergibt. Die Vorschriften des §. 28 Abs. 2 und
des §. 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§. 87. Zweckänderung;
Aufhebung
Ist die
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das
Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
Vor der
Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der
Stiftung gehört werden.
§. 88. Vermögensanfall
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§. 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§. 89. Haftung
für Organe; Insolvenz
Die
Vorschrift des §. 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42 Abs. 2.
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§. 90. Begriff
der Sache
Sachen im
Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§. 90a. Tiere
Tiere sind
keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die
für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist.
§. 91. Vertretbare
Sachen
Vertretbare
Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl,
Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§. 92. Verbrauchbare
Sachen
Verbrauchbare
Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger
Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als
verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu
einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in
der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§. 93. Wesentliche
Bestandteile einer Sache
Bestandteile
einer Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine
oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§. 94. Wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
§. 95. Nur
vorübergehender Zweck
Zu den
Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem
vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt
von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem
fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden
ist.
Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören
nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§. 96. Rechte
als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die
mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandteile
des Grundstücks.
§. 97. Zubehör
Zubehör
sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in
einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die
vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer
anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§. 98. Gewerbliches
und landwirtschaftliches Inventar
Dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus,
einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und
Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der
Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute
gewonnene Dünger.
§. 99. Früchte
Früchte
einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche
aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte
eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß
gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die
gewonnenen Bestandteile.
Früchte
sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§. 100. Nutzungen
Nutzungen
sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der
Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§. 101. Verteilung
der Früchte
Ist Jemand
berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit
oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist:
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch
wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während
der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung
des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil.
§. 102. Ersatz
der Gewinnungskosten
Wer zur
Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der
Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§. 103. Verteilung
der Lasten
Wer
verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem
Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen,
als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Abschnitt 3
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§. 104. Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig
ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§. 105. Nichtigkeit
der Willenserklärung
Die
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist
auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§. 105a. Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
§. 106. Beschränkte
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der
§§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§. 107. Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters
Der
Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters.
§. 108. Vertragsschluss
ohne Einwilligung
Schließt
der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der
andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung
wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Ist der
Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung
an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§. 109. Widerrufsrecht
des anderen Teils
Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der
andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der
Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§. 110. Bewirken
der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener
Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind.
§. 111. Einseitige
Rechtsgeschäfte
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der
Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die
Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung
ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in
Kenntnis gesetzt hatte.
§. 112. Selbständiger
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Ermächtigt
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den
Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche
der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu
denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
zurückgenommen werden.
§. 113. Dienst-
oder Arbeitsverhältnis
Ermächtigt
der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu
treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der
gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der
gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm
verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen,
wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Die für
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§. 114. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 115. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
Titel 2
Willenserklärung
§. 116. Geheimer
Vorbehalt
Eine
Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie
einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§. 117. Scheingeschäft
Wird eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse
nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch
ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 118. Mangel
der Ernstlichkeit
Eine nicht
ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der
Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§. 119. Anfechtbarkeit
wegen Irrtums
Wer bei der
Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrtum
über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften
der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§. 120. Anfechtbarkeit
wegen falscher Übermittlung
Eine
Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung
unrichtig übermittelt
worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach
§. 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§. 121. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung muss in den Fällen der §§. 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte
Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§. 122. Schadensersatzpflicht
des Anfechtenden
Ist eine
Willenserklärung nach §. 118 nichtig oder auf Grund der §§. 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, anderenfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den
der Andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches
der Andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Die
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen musste).
§. 123. Anfechtbarkeit
wegen Täuschung oder Drohung
Wer zur
Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein Dritter
die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem Anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder
kennen musste. Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat,
ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen musste.
§. 124. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung einer nach §. 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und
211 entsprechende
Anwendung.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§. 125. Nichtigkeit
wegen Formmangels
Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§. 126. Schriftform
Ist durch
Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem
Vertrage muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden,
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die schriftliche
Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§. 126a. Elektronische Form
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser
seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§. 126b. Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete
Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden.
§. 127. Vereinbarte
Form
Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel
auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form
genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative
Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form
genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die
in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch
von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen
Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich
eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer
der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
§. 127a. Gerichtlicher
Vergleich
Die
notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
errichtetes Protokoll ersetzt.
§. 128. Notarielle
Beurkundung
Ist durch
Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
beurkundet wird.
§. 129. Öffentliche
Beglaubigung
Ist durch
Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die
Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im §. 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
Die
öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung
ersetzt.
§. 130. Wirksamwerden
der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Eine
Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie
ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig ein
Widerruf zugeht.
Auf die
Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach
der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Diese
Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben ist.
§. 131. Wirksamwerden
gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Wird die
Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie
nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche
gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§. 132. Ersatz
des Zugehens durch Zustellung
Eine
Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung
eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Befindet
sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist
der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die
öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§. 133. Auslegung
einer Willenserklärung
Bei der
Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§. 134. Gesetzliches
Verbot
Ein Rechtsgeschäft,
das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus
dem Gesetz ein Anderes ergibt.
§. 135. Gesetzliches
Veräußerungsverbot
Verstößt
die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot,
das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 136. Behördliches
Veräußerungsverbot
Ein
Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im §. 135 bezeichneten Art gleich.
§. 137. Rechtsgeschäftliches
Verfügungsverbot
Die
Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer
Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
§. 138. Sittenwidriges
Rechtsgeschäft; Wucher
Ein
Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist
insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§. 139. Teilnichtigkeit
Ist ein
Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen
sein würde.
§. 140. Umdeutung
Entspricht
ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts,
so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der
Nichtigkeit gewollt sein würde.
§. 141. Bestätigung
des nichtigen Rechtsgeschäfts
Wird ein
nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt,
so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Wird ein nichtiger
Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet,
einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an
gültig gewesen wäre.
§. 142. Wirkung
der Anfechtung
Wird ein
anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig
anzusehen.
Wer die
Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so
behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder
hätte kennen müssen.
§. 143. Anfechtungserklärung
Die
Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner
ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des §. 123 Abs. 2 Satz 2
derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist
der Andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte,
das einem Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn
das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder, der auf
Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft
unmittelbar betroffen worden ist.
§. 144. Bestätigung
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die
Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Titel 3
Vertrag
§. 145. Bindung
an den Antrag
Wer einem
Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es
sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§. 146. Erlöschen
des Antrags
Der Antrag
erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem
gegenüber nach den §§. 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§. 147. Annahmefrist
Der einem
Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch
von einem mittelst Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten
Antrage.
Der einem
Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in
welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
§. 148. Bestimmung
einer Annahmefrist
Hat der
Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme
nur innerhalb der Frist erfolgen.
§. 149. Verspätet
zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine
dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden,
dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde,
und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet.
§. 150. Verspätete
und abändernde Annahme
Die
verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine
Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§. 151. Annahme
ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Der Vertrag
kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne dass die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem
Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§. 152. Annahme
bei notarieller Beurkundung
Wird ein
Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind,
so kommt der Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu
Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des §. 151 Satz 2
findet Anwendung.
§. 153. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Das
Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende
vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein
anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§. 154. Offener
Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Solange
nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über
die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über
einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung
stattgefunden hat.
Ist eine
Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§. 155. Versteckter
Einigungsmangel
Haben sich
die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen
Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit
nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der
Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§. 156. Vertragsschluss
bei Versteigerung
Bei einer
Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung
des Zuschlags geschlossen wird.
§. 157. Auslegung
von Verträgen
Verträge
sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§. 158. Aufschiebende
und auflösende Bedingung
Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die
von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung
ein.
Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem
Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte
tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§. 159. Rückbeziehung
Sollen nach
dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften
Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was
sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
§. 160. Haftung
während der Schwebezeit
Wer unter
einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der
Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser während
der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
Den
gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen
Gunsten der frühere Rechtszustand wiedereintritt.
§. 161. Unwirksamkeit
von Verfügungen während der Schwebezeit
Hat Jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
Dasselbe
gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht
mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 162. Verhinderung
oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Wird der Eintritt
der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu
und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu
und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§. 163. Zeitbestimmung
Ist für die
Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die
aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden
Vorschriften der §§. 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§. 164. Wirkung
der Erklärung des Vertreters
Eine
Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im
Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen
erfolgen soll.
Tritt der
Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel
des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die
Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber
einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§. 165. Beschränkt
geschäftsfähiger Vertreter
Die
Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§. 166. Willensmängel;
Wissenszurechnung
Soweit die
rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die
Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt
nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im
Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der
Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich
dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
§. 167. Erteilung
der Vollmacht
Die
Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist,
auf das sich die Vollmacht bezieht.
§. 168. Erlöschen
der Vollmacht
Das
Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes
ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §. 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§. 169. Vollmacht
des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Soweit nach
den §§. 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines
geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu
Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen
kennt oder kennen muss.
§. 170. Wirkungsdauer
der Vollmacht
Wird die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem
gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt
wird.
§. 171. Wirkungsdauer
bei Kundgebung
Hat Jemand
durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht
bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist,
widerrufen wird.
§. 172. Vollmachtsurkunde
Der
besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es
gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und
der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§. 173. Wirkungsdauer
bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die
Vorschriften des §. 170, des §. 171 Abs. 2 und des §. 172 Abs. 2 finden keine
Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
§. 174. Einseitiges
Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den
Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§. 175. Rückgabe
der Vollmachtsurkunde
Nach dem
Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§. 176. Kraftloserklärung
der Vollmachtsurkunde
Der
Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig
für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das
Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem
Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die
Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
§. 177. Vertragsschluss
durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schließt
Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung
ab.
Fordert der
andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
§. 178. Widerrufsrecht
des anderen Teils
Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei
denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags
gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§. 179. Haftung
des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
Hat der
Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum
Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch
erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den
Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§. 180. Einseitiges
Rechtsgeschäft
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat
jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass
der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über
Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse vorgenommen wird.
§. 181. Insichgeschäft
Ein
Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Titel 6
Einwilligung und Genehmigung
§. 182. Zustimmung
Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem Anderen
gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die
Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
Die
Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein
einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten
abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften
des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 183. Widerruflichkeit
der Einwilligung
Die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen
als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.
§. 184. Rückwirkung
der Genehmigung
Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Durch die
Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt sind.
§. 185. Verfügung
eines Nichtberechtigten
Eine
Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam,
wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die
Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird
und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit einander nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
wirksam.
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§. 186. Geltungsbereich
Für die in
Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§. 187 bis 193.
§. 187. Fristbeginn
Ist für den
Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der
Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird
dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem
Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§. 188. Fristende
Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
Eine Frist,
die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraume – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des
§. 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §. 187
Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei
einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf
maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses
Monats.
§. 189. Berechnung
einzelner Fristen
Unter einem
halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine
Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen
verstanden.
Ist eine
Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so
sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§. 190. Fristverlängerung
Im Falle
der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet.
§. 191. Berechnung
von Zeiträumen
Ist ein
Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§. 192. Anfang,
Mitte, Ende des Monats
Unter
Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter
Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§. 193. Sonn- und
Feiertag; Sonnabend
Ist an
einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben
oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
Gegenstand und Dauer der Verjährung
§. 194. Gegenstand der Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
§. 195. Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§. 196. Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
§. 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
§. 198. Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
§. 199. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
§. 200. Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§. 201. Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§. 202. Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§. 203. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§. 204. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
§. 205. Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
§. 206. Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§. 207. Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
§ 208 bleibt unberührt.
§. 208. Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§. 209. Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§. 210. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
§. 211. Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§. 212. Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
§. 213. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
§. 214. Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
§. 215. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
§. 216. Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
§. 217. Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
§. 218. Unwirksamkeit des Rücktritts
Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 219. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 220. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 221. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 222. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 223. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 224. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 225. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Abschnitt 6
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§. 226. Schikaneverbot
Die
Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
Anderen Schaden zuzufügen.
§. 227. Notwehr
Eine durch
Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Notwehr ist
diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
§. 228. Notstand
Wer eine
fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die
Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und
der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 229. Selbsthilfe
Wer zum
Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer
zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig
ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt
oder wesentlich erschwert werde.
§. 230. Grenzen
der Selbsthilfe
Die
Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist.
Im Falle
der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der
dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle
der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Wird der
Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen
Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§. 231. Irrtümliche
Selbsthilfe
Wer eine
der im §. 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die
für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet, auch
wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§. 232. Arten
Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder
Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem
inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die
Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. 11 14 16
§. 233. Wirkung
der Hinterlegung
Mit der
Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde
oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere
in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt
übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§. 234. Geeignete
Wertpapiere
Wertpapiere
sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten,
einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt
werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Mit den
Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu
hinterlegen.
Mit
Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts
geleistet werden.
§. 235. Umtauschrecht
Wer durch
Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist
berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten
Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§. 236. Buchforderungen
Mit einer
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe
von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren
Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
§. 237. Bewegliche
Sachen
Mit einer
beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des
Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden.
§. 238. Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden
Eine
Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht,
unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in
Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine
Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung
nicht geeignet.
§. 239. Bürge
Ein Bürge ist
tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die
Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§. 240. Ergänzungspflicht
Wird die
geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist
sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§. 241. Pflichten
aus dem Schuldverhältnis
Kraft des
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine
Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§. 241a. Unbestellte Leistungen
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher
wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht
für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung
erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt
der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und
die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
§. 242. Leistung
nach Treu und Glauben
Der
Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§. 243. Gattungsschuld
Wer eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art
und Güte zu leisten.
Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§. 244. Fremdwährungsschuld
Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im
Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
Die
Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den
Zahlungsort maßgebend ist.
§. 245. Geldsortenschuld
Ist eine
Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung
nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die
Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§. 246. Gesetzlicher
Zinssatz
Ist eine
Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert
für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 247. Basiszinssatz
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar
und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der
Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden
Halbjahres.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
§. 248. Zinseszinsen
Eine im
voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen
sollen, ist nichtig.
Sparkassen,
Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten
sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen
gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber
auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
§. 249. Art und
Umfang des Schadensersatzes
Wer zum
Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§. 250. Schadensersatz
in Geld nach Fristsetzung
Der
Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld
verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die
Herstellung ist ausgeschlossen.
§. 251. Schadensersatz
in Geld ohne Fristsetzung
Soweit die
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend
ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Der
Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung
nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung
eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann
unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§. 252. Entgangener
Gewinn
Der zu
ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der
Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen
Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§. 253. Immaterieller
Schaden
Wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den
durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§. 254. Mitverschulden
Hat bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt
die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von
den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
Dies gilt
auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass
er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen
musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Die Vorschrift des §. 278 findet entsprechende Anwendung.
§. 255. Abtretung
der Ersatzansprüche
Wer für den
Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum
Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem
Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des
Rechtes gegen Dritte zustehen.
§. 256. Verzinsung
von Aufwendungen
Wer zum
Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder,
wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres
Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind
Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen
herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten
die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben,
nicht zu entrichten.
§. 257. Befreiungsanspruch
Wer
berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten.
§. 258. Wegnahmerecht
Wer berechtigt
ist, von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung
wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den
vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist er
verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit
geleistet wird.
§. 259. Umfang
der Rechenschaftspflicht
Wer
verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung
Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die
Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern:
dass er
nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§. 260. Pflichten
bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Wer
verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den
Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein
Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu
Protokoll an Eides Statt zu versichern:
dass er
nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
Die
Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§. 261. Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung
Die
eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben,
an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
Das Gericht
kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen
Versicherung beschließen.
Die Kosten
der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher
die Abgabe der Versicherung verlangt.
§. 262. Wahlschuld;
Wahlrecht
Werden mehrere
Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu
bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§. 263. Ausübung
des Wahlrechts; Wirkung
Die Wahl
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Die gewählte
Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§. 264. Verzug
des Wahlberechtigten
Nimmt der
wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner
kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien.
Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem
Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der
Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§. 265. Unmöglichkeit
bei Wahlschuld
Ist eine
der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so
beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die
Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
§. 266. Teilleistungen
Der
Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§. 267. Leistung
durch Dritte
Hat der Schuldner
nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die
Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der
Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§. 268. Ablösungsrecht
des Dritten
Betreibt
der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden
Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein
Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu
befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die
Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Soweit der
Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§. 269. Leistungsort
Ist ein Ort
für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der
Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu
erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die
Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn
der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem
Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat,
ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen
hat, der Leistungsort sein soll.
§. 270. Zahlungsort
Geld hat
der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist die
Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort
der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen
sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die
Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren
Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§. 271. Leistungszeit
Ist eine
Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so
kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
bewirken.
Ist eine
Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung
nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§. 272. Zwischenzinsen
Bezahlt der
Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem
Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§. 273. Zurückbehaltungsrecht
Hat der
Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung
beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht
aus dem Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergibt, die geschuldete Leistung
verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur
Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm
ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den
Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Der
Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
§. 274. Wirkungen
des Zurückbehaltungsrechts
Gegenüber
der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur
die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Auf Grund einer solchen
Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm
obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der
Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§. 275. Ausschluss
der Leistungspflicht
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den
Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert,
der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu
und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden
Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
Leistungshindernis zu vertreten hat.
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung
persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht
zugemutet werden kann.
Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285,
311a und 326.
§. 276. Verantwortlichkeit
des Schuldners
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828
finden entsprechende Anwendung.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen
werden.
§. 277. Sorgfalt
in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht
befreit.
§. 278. Verantwortlichkeit
des Schuldners für Dritte
Der
Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 3 findet keine
Anwendung.
§. 279. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 8, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 280. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur
unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§. 281. Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger
statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist
der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348
berechtigt.
§. 282. Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht
nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
zuzumuten ist.
§. 283. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
§. 284. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der
Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck
wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§. 285. Herausgabe des Ersatzes
Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so
mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch
macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§. 286. Verzug des Schuldners
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der
Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§. 287. Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
§. 288. Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 289. Zinseszinsverbot
Von Zinsen
sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des
durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§. 290. Verzinsung
des Wertersatzes
Ist der
Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während
des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen
Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des
Wertes zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze
der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten
Gegenstandes verpflichtet ist.
§. 291. Prozesszinsen
Eine
Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§. 292. Haftung
bei Herausgabepflicht
Hat der
Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des Gläubigers
ein Anderes ergibt.
Das Gleiche
gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§. 293. Annahmeverzug
Der Gläubiger
kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§. 294. Tatsächliches
Angebot
Die
Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten
werden.
§. 295. Wörtliches
Angebot
Ein
wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat,
dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung
eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger
die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die
Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§. 296. Entbehrlichkeit
des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem
Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis
vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise
bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen
lässt.
§. 297. Unvermögen
des Schuldners
Der
Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder
im Falle des §. 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
§. 298. Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der
Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen
bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§. 299. Vorübergehende
Annahmeverhinderung
Ist die
Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der
bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug,
dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist,
es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher
angekündigt hat.
§. 300. Wirkungen
des Gläubigerverzugs
Der
Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem
Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass
er die angebotene Sache nicht annimmt.
§. 301. Wegfall
der Verzinsung
Von einer
verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers
Zinsen nicht zu entrichten.
§. 302. Nutzungen
Hat der
Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so
beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die
Nutzungen, welche er zieht.
§. 303. Recht zur
Besitzaufgabe
Ist der
Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs
des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
§. 304. Ersatz
von Mehraufwendungen
Der
Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§. 305. Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form
der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines
Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des
Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der
anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu
nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in
Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§. 305a. Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer
Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund
von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders
bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den
Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal
erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen
Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss
zugänglich gemacht werden können.
§. 305b. Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
§. 305c. Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
§. 306. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte
für eine Vertragspartei darstellen würde.
§. 306a. Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§. 307. Inhaltskontrolle
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann
sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere
Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
unwirksam sein.
§. 308. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines
Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist
der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355
Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange
oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht
zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des
Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der
Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für
Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von
besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender
für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag
kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht
verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu
informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§. 309. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig
ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im
Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des
Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm
eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf
Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den
nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und
Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes
von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen
für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in
einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das
Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder
einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten
Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen
gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird,
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach
dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder
in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für
Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt
einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit
des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als
drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig
verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den
Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften
im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein
Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte
und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den
Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine
eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende
Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des
anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben
oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen
sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die
Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
§. 310. Anwendungsbereich
§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des
Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308
und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die
Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser
abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von
Abwasser.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie
Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf
vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des
Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund
Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs.
2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen.
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§. 311. Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§. 311a. Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§. 311b. Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 311c. Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen
§. 312. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
§. 312a. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
§. 312b. Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§. 312c. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§. 312d. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufsoder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§. 312e. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§. 312f. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§. 313. Störung der Geschäftsgrundlage
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
§. 314. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§. 315. Bestimmung
der Leistung durch eine Partei
Soll die
Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die
Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung
für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil
getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§. 316. Bestimmung
der Gegenleistung
Ist der
Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so
steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die Gegenleistung
zu fordern hat.
§. 317. Bestimmung
der Leistung durch einen Dritten
Ist die
Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Soll die
Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung
aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene
Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§. 318. Anfechtung
der Bestimmung
Die einem Dritten
überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der
Vertragschließenden.
Die
Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger
Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der
andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist
ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist.
§. 319. Unwirksamkeit
der Bestimmung; Ersetzung
Soll der
Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene
Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche
gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
Soll der
Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag
unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder
wenn er sie verzögert.
Titel 2
Gegenseitiger Vertrag
§. 320. Einrede
des nicht erfüllten Vertrags
Wer aus
einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung
bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er
vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann
dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen
Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des §. 273 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
Ist von der
einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit
nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu
und Glauben verstoßen würde.
§. 321. Unsicherheitseinrede
Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann
die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags
erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in
welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem
Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. §
323 findet entsprechende Anwendung.
§. 322. Verurteilung
zur Leistung Zug-um-Zug
Erhebt aus
einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete
Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes,
die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die
Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
Hat der
klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der
Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung
findet die Vorschrift des §. 274 Abs. 2 Anwendung.
§. 323. Rücktritt
wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den
Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung
zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts
eintreten werden.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom
ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der
Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand,
der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§. 324. Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach
§ 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§. 325. Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen,
wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§. 326. Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss
der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt
der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3
entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall der
nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht
zu erbringen braucht.
Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach §
275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend
verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu
einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält
der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt.
Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441
Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem
Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung
bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert
werden.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§. 327. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z.
16, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in
Kraft seit 01. 01. 2002 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§. 328. Vertrag
zugunsten Dritter
Durch
Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden,
dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§. 329. Auslegungsregel
bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet
sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des
anderen Teiles, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Befriedigung von ihm zu fordern.
§. 330. Auslegungsregel
bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag
Wird in
einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der
Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten
zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
§. 331. Leistung
nach Todesfall
Soll die
Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie
versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel
mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Stirbt der
Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an
den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
§. 332. Änderung
durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Hat sich
der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des
Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen
Anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von
Todeswegen geschehen.
§. 333. Zurückweisung
des Rechts durch den Dritten
Weist der
Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück,
so gilt das Recht als nicht erworben.
§. 334. Einwendungen
des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen
aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§. 335. Forderungsrecht
des Versprechensempfängers
Der
Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§. 336. Auslegung
der Draufgabe
Wird bei
der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als
Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
Die
Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§. 337. Anrechnung
oder Rückgabe der Draufgabe
Die
Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags
zurückzugeben. Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
§. 338. Draufgabe
bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Wird die
von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu
vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
§. 339. Verwirkung
der Vertragsstrafe
Verspricht
der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht
oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe,
so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung
ein.
§. 340. Strafversprechen
für Nichterfüllung
Hat der
Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so
ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er
die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 341. Strafversprechen
für nicht gehörige Erfüllung
Hat der
Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit
nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt,
so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung
zu, so finden die Vorschriften des §. 340 Abs. 2 Anwendung.
Nimmt der
Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich
das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§. 342. Andere
als Geldstrafe
Wird als
Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so
finden die Vorschriften der §§. 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§. 343. Herabsetzung
der Strafe
Ist eine
verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners
durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers,
nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung
der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche
gilt auch außer den Fällen der §§. 339, 342, wenn Jemand eine Strafe für den
Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
§. 344. Unwirksames
Strafversprechen
Erklärt das
Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den
Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe
unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt
haben.
§. 345. Beweislast
Bestreitet
der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt
habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel
1
Rücktritt
§ 346.
Wirkungen des Rücktritts
Hat sich
eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Statt der
Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die
Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen
Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der
empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch
bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
Die Pflicht
zum Wertersatz entfällt,
1. wenn
sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder
Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit
der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der
Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im
Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang
beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet
hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine
verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
Der
Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§
280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
§ 347.
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Zieht der
Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht,
obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz
verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte
hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Gibt der
Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine
Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm
notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen,
soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
§. 348. Erfüllung
Zug-um-Zug
Die sich
aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu
erfüllen. Die Vorschriften der §§. 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§. 349. Erklärung
des Rücktritts
Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
§. 350.
Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Ist für die
Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so
kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene
Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt
vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
§. 351. Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Sind bei
einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das
Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das
Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die
übrigen.
§. 352.
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der
Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der
Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
§. 353. Rücktritt gegen Reugeld
Ist der
Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt
unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird
und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der
Zurückweisung entrichtet wird.
§. 354. Verwirkungsklausel
Ist ein
Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus
dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
so ist der Gläubiger bei dem Eintritte diese Falles zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt.
Untertitel
2
Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§. 355.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Wird einem
Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache
innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
§. 356.
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Das
Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung
ist, dass
1. im
Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
enthalten ist,
2. der
Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur
Kenntnis nehmen konnte und
3. dem
Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
Das
Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt
der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache
nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.
§ 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 357.
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
Auf das
Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die
in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder
Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
Der
Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet,
wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der
Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein
Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu
einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht.
Der
Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt
worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht.
§. 358.
Verbundene Verträge
Hat der
Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer
Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Hat der
Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags
über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf
den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe
dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus
§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2
dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf
des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
§ 357 gilt
für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der
Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des
Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
Die
erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die
Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
§. 359.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der
Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den
verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro
nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem
Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
§. 360. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 361. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 361a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt
I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 361b. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 27, Bundesgesetzblatt
I 2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§. 362. Erlöschen
durch Leistung
Das
Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger
bewirkt wird.
Wird an
einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften
des §. 185 Anwendung.
§. 363. Beweislast
bei Annahme als Erfüllung
Hat der
Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen,
so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung
gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil
sie unvollständig gewesen sei.
§. 364. Annahme
an Erfüllungs statt
Das
Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete
Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.
Übernimmt
der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine
neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die
Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernimmt.
§. 365. Gewährleistung
bei Hingabe an Erfüllungs statt
Wird eine
Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungsstatt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr
zu leisten.
§. 366. Anrechnung
der Leistung auf mehrere Forderungen
Ist der
Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen
Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung
sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der
Leistung bestimmt.
Trifft der
Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld
verhältnismäßig getilgt.
§. 367. Anrechnung
auf Zinsen und Kosten
Hat der
Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine
zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt
der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der
Leistung ablehnen.
§. 368. Quittung
Der Gläubiger
hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen.
§. 369. Kosten
der Quittung
Die Kosten
der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus
dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein
Anderes ergibt.
Treten in
Folge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle
des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
§. 370. Leistung
an den Überbringer der Quittung
Der
Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen
Ermächtigung entgegenstehen.
§. 371. Rückgabe
des Schuldscheins
Ist über
die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben
der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur
Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Titel 2
Hinterlegung
§. 372. Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere
und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu
bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der
Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus
einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder in Folge einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers
seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
§. 373. Zug-um-Zug-Leistung
Ist der
Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so
kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
§. 374. Hinterlegungsort;
Anzeigepflicht
Die
Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen;
hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der
Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§. 375. Rückwirkung
bei Postübersendung
Ist die
hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so
wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§. 376. Rücknahmerecht
Der
Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die
Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das
Recht zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die
Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§. 377. Unpfändbarkeit
des Rücknahmerechts
Das Recht
zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Wird über
das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des
Insolvenzverfahrens das
Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§. 378. Wirkung
der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
Ist die
Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch
die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn
er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
§. 379. Wirkung
der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
Ist die
Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner
den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Solange die
Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner
nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
zu leisten.
Nimmt der
Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht
erfolgt.
§. 380. Nachweis
der Empfangsberechtigung
Soweit nach
den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der
Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn
die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§. 381. Kosten
der Hinterlegung
Die Kosten
der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die
hinterlegte Sache zurücknimmt.
§. 382. Erlöschen
des Gläubigerrechts
Das Recht
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der
Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur
Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 383. Versteigerung
hinterlegungsunfähiger Sachen
Ist die
geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der
Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen
und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372 Satz 2,
wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der
Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die
Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
Die
Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und
Schiffsbauwerke.
§. 384. Androhung
der Versteigerung
Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden
ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und
mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der
Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
Die
Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich
sind.
§. 385. Freihändiger
Verkauf
Hat die
Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.
§. 386. Kosten
der Versteigerung
Die Kosten
der Versteigerung oder des nach §. 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger
zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Titel 3
Aufrechnung
§. 387. Voraussetzungen
Schulden
zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind,
so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende
Leistung bewirken kann.
§. 388. Erklärung
der Aufrechnung
Die
Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. Die Erklärung
ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
§. 389. Wirkung
der Aufrechnung
Die
Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
§. 390. Keine
Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung,
der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
§. 391. Aufrechnung
bei Verschiedenheit der Leistungsorte
Die
Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen
verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil
hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass
er in Folge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
Ist
vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte
erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer
Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§. 392. Aufrechnung
gegen beschlagnahmte Forderung
Durch die
Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen
den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner
seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung
erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung
fällig geworden ist.
§. 393. Keine
Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die
Aufrechnung nicht zulässig.
§. 394. Keine
Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Soweit eine
Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die
Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu
beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§. 395. Aufrechnung
gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine
Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer
Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig,
wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des
Aufrechnenden zu berichtigen ist.
§. 396. Mehrheit
von Forderungen
Hat der
eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so
kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegen einander
aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung
erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des §. 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet
der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten, so finden die Vorschriften des §. 367 entsprechende Anwendung.
Titel 4
Erlass
§. 397. Erlassvertrag,
negatives Schuldanerkenntnis
Das
Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die
Schuld erlässt.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis
nicht bestehe.
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§. 398. Abtretung
Eine
Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen
übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue
Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
§. 399. Ausschluss
der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine
Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als
den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann
oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
ist.
§. 400. Ausschluss
bei unpfändbaren Forderungen
Eine
Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist.
§. 401. Übergang
der Neben- und Vorzugsrechte
Mit der
abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder
Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
Ein mit der
Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Insolvenzverfahrens verbundenes
Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§. 402. Auskunftspflicht;
Urkundenauslieferung
Der
bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung
der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise der Forderung
dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§. 403. Pflicht
zur Beurkundung
Der
bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
§. 404. Einwendungen
des Schuldners
Der
Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit
der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§. 405. Abtretung
unter Urkundenvorlegung
Hat der
Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die
Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des
Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch
Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn,
dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen
musste.
§. 406. Aufrechnung
gegenüber dem neuen Gläubiger
Der
Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung
auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem
Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung
fällig geworden ist.
§. 407. Rechtshandlungen
gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Der neue
Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den
bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der
Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der
Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt.
Ist in
einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger
anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung
ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es
sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der
Rechtshängigkeit gekannt hat.
§. 408. Mehrfache
Abtretung
Wird eine
abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten
abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn
zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschriften des §. 407 dem
früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss
einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten
gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf
den Dritten übergegangen sei.
§. 409. Abtretungsanzeige
Zeigt der
Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er
dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch
wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich,
wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde
bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner
vorlegt.
Die Anzeige
kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue
Gläubiger bezeichnet worden ist.
§. 410. Aushändigung
der Abtretungsurkunde
Der
Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der
Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner
die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
§. 411. Gehaltsabtretung
Tritt eine
Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder
amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§. 412. Gesetzlicher
Forderungsübergang
Auf die
Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§. 399
bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§. 413. Übertragung
anderer Rechte
Die
Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung
anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§. 414. Vertrag
zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld
kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen
werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§. 415. Vertrag
zwischen Schuldner und Übernehmer
Wird die
Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre
Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.
Wird die
Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert
der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe
der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Solange
nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer
dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§. 416. Übernahme
einer Hypothekenschuld
Übernimmt
der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des
Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so kann der
Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm
mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so
gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer
gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des §. 415 Abs. 2 Satz 2 findet
keine Anwendung.
Die
Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer
im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis
enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt,
wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der
Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht,
hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§. 417. Einwendungen
des Übernehmers
Der
Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus
dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner
ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht
aufrechnen.
Aus dem der
Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Übernehmer
und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber
Einwendungen nicht herleiten.
§. 418. Erlöschen
von Sicherungs- und Vorzugsrechten
In Folge
der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und
Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek,
so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die
Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der
Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Ein mit der
Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Übernehmers geltend gemacht werden.
§. 419. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 33, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1994, S. 2911, Nr. 70,
ausgegeben am 18. 10. 1994, in Kraft seit 01. 01. 1999 - EGInsO.
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§. 420. Teilbare
Leistung
Schulden
Mehrere eine teilbare Leistung oder haben Mehrere eine teilbare Leistung zu
fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile
verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.
§. 421. Gesamtschuldner
Schulden
Mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt
ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der
ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§. 422. Wirkung
der Erfüllung
Die
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das
Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der
Aufrechnung.
Eine Forderung,
die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern
aufgerechnet werden.
§. 423. Wirkung
des Erlasses
Ein
zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch
für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze
Schuldverhältnis aufheben wollten.
§. 424. Wirkung
des Gläubigerverzugs
Der Verzug
des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner.
§. 425. Wirkung
anderer Tatsachen
Andere als
die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus
dem Schuldverhältnis ein Anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt
insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der
Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der
Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung
mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
§. 426. Ausgleichungspflicht,
Forderungsübergang
Die
Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist
der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
Soweit ein
Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die
übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden.
§. 427. Gemeinschaftliche
vertragliche Verpflichtung
Verpflichten
sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so
haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§. 428. Gesamtgläubiger
Sind
Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze
Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger
bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§. 429. Wirkung von
Veränderungen
Der Verzug
eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen
sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen
die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
Im Übrigen
finden die Vorschriften der §§. 422, 423, 425 entsprechende Anwendung.
Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen
Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§. 430. Ausgleichungspflicht
der Gesamtgläubiger
Die
Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Anteilen
berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 431. Mehrere
Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden
Mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§. 432. Mehrere
Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Haben
Mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und
jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann
verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Im Übrigen
wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht
für und gegen die übrigen Gläubiger.
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 433. Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der
Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§. 434. Sachmangel
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist,
ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der
Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4
Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in
der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache
erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und
auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in
gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht
beeinflussen konnte.
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch
den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden
ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor,
wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei
montiert worden.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache
oder eine zu geringe Menge liefert.
§. 435. Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache
keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend
machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht
eingetragen ist, das nicht besteht.
§. 436. Öffentliche Lasten von Grundstücken
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks
verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die
Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch
begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen
Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§. 437. Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder
nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§. 438. Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe
der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit
der Ablieferung der Sache.
Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche
in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch
nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann
trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu
berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten.
Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4
Satz 2 entsprechende Anwendung.
§. 439. Nacherfüllung
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das
Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der
§§ 346 bis 348 verlangen.
§. 440. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt.
§. 441. Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung
gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2
findet keine Anwendung.
Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere
beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der
Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
§. 442. Kenntnis des Käufers
Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er
bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels
nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen,
auch wenn es der Käufer kennt.
§. 443. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer
eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem
Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus
der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt
hat.
Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet,
dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der
Garantie begründet.
§. 444. Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§. 445. Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer
Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
§. 446. Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der
Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der
Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§. 447. Gefahrübergang beim Versendungskauf
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert
hat.
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so
ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich.
§. 448. Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die
Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort.
Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des
Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der
Eintragung erforderlichen Erklärungen.
§. 449. Eigentumsvorbehalt
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung
des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum
unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen
eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens,
erfüllt.
§. 450. Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen
Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand
weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines
anderen kaufen.
Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung,
wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines
anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und
des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus
einer Insolvenzmasse.
§. 451. Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der
Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet §
177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen.
§. 452. Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken
finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
entsprechende Anwendung.
§. 453. Rechtskauf
Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von
Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des
Rechts.
Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist
der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§. 454. Zustandekommen des Kaufvertrags
Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten.
§. 455. Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der
Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Kapitel 2
Wiederkauf
§. 456. Zustandekommen des Wiederkaufs
Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf.
§. 457. Haftung des Wiederverkäufers
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§. 458. Beseitigung von Rechten Dritter
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den
gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
§. 459. Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der
Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit
der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§. 460. Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte
Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.
§. 461. Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur
im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§. 462. Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30,
bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Kapitel 3
Vorkauf
§. 463. Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§. 464. Ausübung des Vorkaufsrechts
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten
Form.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem
Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der
Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
§. 465. Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der
Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem
Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt
vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§. 466. Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet,
die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt
sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen
sein würde.
§. 467. Gesamtpreis
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der
Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu
entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen
erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§. 468. Stundung des Kaufpreises
Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann
der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den
gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die
Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf
den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht,
übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§. 469. Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem
Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei
Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem
Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 470. Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§. 471. Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
§. 472. Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§. 473. Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§. 474. Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt
nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft
werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten
Kaufverträge keine Anwendung.
§. 475. Abweichende Vereinbarungen
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der
Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden
auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung
eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden,
wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von
weniger als einem Jahr führt.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
§. 476. Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
§. 477. Sonderbestimmungen für Garantien
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst
sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die
Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den
räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des
Garantiegebers.
Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in
Textform mitgeteilt wird.
Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt,
dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
§. 478. Rückgriff des Unternehmers
Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge
ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis
gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen
den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom
Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung
nicht.
Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von
seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im
Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom
Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den
Unternehmer vorhanden war.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher
beginnt.
Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437,
439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich
der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz
1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende
Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
§ 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§. 479. Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in
zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des
Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen
Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate
nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers
erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem
Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und
der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Untertitel 4
Tausch
§. 480. Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung.
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge
§. 481. Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer
einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder
zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein
Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des
Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches
oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in
einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§. 482. Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit- Wohnrechteverträgen
anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt
auszuhändigen.
Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung
des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im
Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen
erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit- Wohnrechteverträgen ist
anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
§. 483. Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere
Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so
kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der
Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für den Prospekt.
Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die
§§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten
Sprache auszuhändigen ist.
Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2
nicht entsprechen, sind nichtig.
§. 484. Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht
in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss
des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 482
bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben
werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter
Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.
Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt
werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die
Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung
bestimmten Angaben enthalten.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift
der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache
und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden
sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den
Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats auszuhändigen, in dem das
Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten
Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von
Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§. 485. Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit- Wohnrechtevertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten
angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu
erstatten hat.
Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor
Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen
Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe
schriftlich mitgeteilt wird.
Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der
Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem
Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die
Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer
Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
§. 486. Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere
Vorschriften bleiben unberührt.
§. 487. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
Titel 3
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
§. 488. Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu
stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu
zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen
zurückzuerstatten.
Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so
hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet,
so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§. 489. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit
endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des
Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer
jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder
den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.
Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als
nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei
Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde,
einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische
Gebietskörperschaften.
§. 490. Außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
Wertaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche
Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung
des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der
Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel
stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des §
489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies
gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der
Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur
Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem
Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen
Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
§. 491. Verbraucherdarlehensvertrag
Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als
Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
ergänzend die folgenden Vorschriften.
Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf
Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro
nicht übersteigt;
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die
unter den marktüblichen Sätzen liegen;
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf
Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von
Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die
Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer
zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
Keine Anwendung finden ferner
1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder
notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den
Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des
Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder
die Kosten geändert werden können;
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehensverträge, die
der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Edelmetallen dienen.
§. 492. Schriftform, Vertragsinhalt
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben
ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer
Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme
durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die
Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe
einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu
unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine
Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der
Vertragsbeendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit
ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach
anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender
Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist
auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer
nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben,
bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im
Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
7. zu bestellende Sicherheiten.
Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des
effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6
der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein
Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz
1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell
beurkundet ist.
§. 493. Überziehungskredit
Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu
überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine
weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den
Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten
über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner
ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede
Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die
Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie
auf einem Kontoauszug erfolgen.
Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und
wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.
§. 494. Rechtsfolgen von Formmängeln
Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen
Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen
empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr.
4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die
Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht
angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte
Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei
fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§. 495. Widerrufsrecht
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten
Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag das
Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche
Kosten zurückzahlen kann.
§. 496. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht
verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß
§ 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den
Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche
des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer
zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck
nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die
Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
§. 497. Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem
geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt
werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der
Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§
246) verlangen kann.
Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen
Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz
1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf
Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf
Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1
an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten
Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf
die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4
finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet
werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.
§. 498. Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen
ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit
des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 Prozent des Nennbetrags
des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so
vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach
Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.
§. 499. Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der §§ 494 bis
498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf
Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen
Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe gewährt.
Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer
bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten
vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten
Besonderheiten.
Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491 Abs. 2 und 3
bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die
Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der
Barzahlungspreis.
§. 500. Finanzierungsleasingverträge
Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz
1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498
entsprechende Anwendung.
§. 501. Teilzahlungsgeschäfte
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz
1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498
entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
§. 502. Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei
Teilzahlungsgeschäften
Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei
Teilzahlungsgeschäften angeben
1. den Barzahlungspreis;
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom
Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
4. den effektiven Jahreszins;
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu
bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
oder Leistungen erbringt.
Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des
§ 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der
einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt
sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis
nehmen kann.
Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492
Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz
1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache
übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis
höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des
Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben
hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§. 503. Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die
infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der
Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf
Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als
Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem
Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die
Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§
358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des
Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und
dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3.
§. 504. Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem
Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen
und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis
gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§
246) zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der
Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen
Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor
Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§. 505. Ratenlieferungsverträge
Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem
Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss
eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in
Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit
der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat
oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs.
2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum
frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der
Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§. 506. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§. 507. Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein
Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die
Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren
lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei
denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.
§. 508. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 509. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 510. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 511. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 512. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 513. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 514. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 515. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 4
Schenkung
§. 516. Begriff
der Schenkung
Eine
Zuwendung, durch die Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert, ist
Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt.
Ist die
Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der
Andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des
Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert werden.
§. 517. Unterlassen
eines Vermögenserwerbs
Eine
Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Vorteil eines Anderen einen
Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis
ausschlägt.
§. 518. Form des
Schenkungsversprechens
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§.
780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder
der Anerkennungserklärung.
Der Mangel
der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§. 519. Einrede
des Notbedarfs
Der Schenker
ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Treffen die
Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene
Anspruch vor.
§. 520. Erlöschen
eines Rentenversprechens
Verspricht
der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so
erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen
sich ein Anderes ergibt.
§. 521. Haftung
des Schenkers
Der
Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 522. Keine
Verzugszinsen
Zur
Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§. 523. Haftung
für Rechtsmängel
Verschweigt
der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem
Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben
sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der
Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden
Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden
entsprechende Anwendung.
§. 524. Haftung
für Sachmängel
Verschweigt
der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen,
die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache
fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,
dass ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat
der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt
der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler
einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 525. Schenkung
unter Auflage
Wer eine
Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage
verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
Liegt die
Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des
Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 526. Verweigerung
der Vollziehung der Auflage
Soweit in
Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der
Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen
Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der
Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des
Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung
verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den
Wert der Zuwendung übersteigen.
§. 527. Nichtvollziehung
der Auflage
Unterbleibt
die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes
unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten
Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur
Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung
der Auflage zu verlangen.
§. 528. Rückforderung
wegen Verarmung des Schenkers
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen
Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren
Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften des §. 760 sowie
die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des §. 1613
und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des §. 1615
entsprechende Anwendung.
Unter
mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 529. Ausschluss
des Rückforderungsanspruchs
Der Anspruch
auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine
Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche
gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
§. 530. Widerruf
der Schenkung
Eine
Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere
Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben
Undankes schuldig macht.
Dem Erben
des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert
hat.
§. 531. Widerrufserklärung
Der
Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
Ist die
Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
§. 532. Ausschluss
des Widerrufs
Der
Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat
oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem
Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat, ein Jahr
verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr
zulässig.
§. 533. Verzicht
auf Widerrufsrecht
Auf das
Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§. 534. Pflicht-
und Anstandsschenkungen
Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem
Widerrufe.
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§. 535. Inhalt und Hauptpflichten des
Mietvertrags
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die
Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten.
§. 536. Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht
während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der
die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die
Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen
herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder später wegfällt.
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§. 536a. Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines
Mangels
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz
verlangen.
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des
Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
notwendig ist.
§. 536b. Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder
Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen
ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der
Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine
mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den
§§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme
vorbehält.
§. 536c. Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch
den Mieter
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das
Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der
Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs.
3 Satz 1 zu kündigen.
§. 536d. Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines
Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines
Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der
Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§. 537. Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines
Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter
zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
§. 538. Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
vertreten.
§. 539. Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die
Mietsache versehen hat.
§. 540. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu
vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern
nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn
der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§. 541. Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz
einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
§. 542. Ende des Mietverhältnisses
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
§. 543. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete
für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der
Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr.
3 in Verzug ist.
Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind
die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der
hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§. 544. Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
§. 545. Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache
fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht
eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen
dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
Kenntnis erhält.
§. 546. Rückgabepflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.
Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 546a. Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 547. Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab
Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§. 548. Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren
auch seine Ersatzansprüche.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses.
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 549. Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit
sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den
Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von
Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a
Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und
den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat,
sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie
oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn
Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss
auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten
Vorschriften hingewiesen hat.
Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557
bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577,
577a nicht.
§. 550. Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung
ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums
zulässig.
§. 551. Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 552. Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§. 553. Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 554a. Barrierefreiheit
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 555. Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§. 556. Vereinbarungen über Betriebskosten
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt.
Bis
zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung anzuwenden.
Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 556a. Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 556b. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§. 557. Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 557a. Staffelmiete
Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 557b. Indexmiete
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 558. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem
Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34
bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen
landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 558a. Form und Begründung der Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 558b. Zustimmung zur Mieterhöhung
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 558c. Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§. 558d. Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
§. 558e. Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
§. 559. Mieterhöhung bei Modernisierung
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 559a. Anrechnung von Drittmitteln
Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 559b. Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 560. Veränderungen von Betriebskosten
Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kapitel 3
Pfandrecht des Mieters
§. 562. Umfang des Vermieterpfandrechts
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
§. 562a. Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
§. 562b. Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§. 562c. Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
§. 562d. Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§. 563. Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§. 563a. Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
§. 563b. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
§. 564. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
§. 565 Gewerbliche Weitervermietung
Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 566. Kauf bricht nicht Miete
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
§. 566a. Mietsicherheit
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
§. 566b. Vorausverfügung über die Miete
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
§. 566c. Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
§. 566d. Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
§. 566e. Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
§. 567. Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§. 567a. Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.
§. 567b. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 568. Form und Inhalt der Kündigung
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
§. 569. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
§. 570. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
§. 571. Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 572. Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§. 573. Ordentliche Kündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 573a. Erleichterte Kündigung des Vermieters
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 573b. Teilkündigung des Vermieters
Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 573c. Fristen der ordentlichen Kündigung
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 573d. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 574. Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 574a. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 574b. Form und Frist des Widerspruchs
Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 574c. Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§. 575.
Zeitmietvertrag
Ein
Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
1. die
Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts nutzen will,
2. in
zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand
setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
3. die
Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem
Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Mieter
kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen,
dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch
besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Tritt der
Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der
Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der
Verzögerung trifft den Vermieter.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 575a.
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Kann ein
Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Die §§ 574
bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des
Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung verlangt werden kann.
Die
Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens
am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§. 576.
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
Ist
Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so
kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von §
573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei
Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war, spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn
der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats,
wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum
erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht,
und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten benötigt wird.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 576a.
Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Bei der
Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des
Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
Die §§ 574
bis 574c gelten nicht, wenn
1. der
Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter
das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein
Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung
des Dienstverhältnisses gegeben hat.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 576b.
Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Ist
Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die
Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften
über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete
den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in
dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen
§. 577.
Vorkaufsrecht des Mieters
Werden
vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen
Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht,
wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen
Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften
über den Vorkauf Anwendung.
Die
Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist
mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
Die
Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters
gegenüber dem Verkäufer.
Stirbt der
Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das
Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 577a.
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Ist an vermieteten
Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf
von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
Die Frist
nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach
Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete
und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§. 578.
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Auf
Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis
562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
Auf Mietverhältnisse
über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten
Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt,
so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
§. 578a.
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
Die
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung
oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
Eine
Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist
dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das
zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem
Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
§ 566d gilt entsprechend.
§. 579.
Fälligkeit der Miete
Die Miete
für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für
bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte
zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Für Mietverhältnisse
über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
§. 580
Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der
Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§. 580a.
Kündigungsfristen
Bei einem
Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind,
oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung
zulässig,
1. wenn die
Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die
Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum
Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die
Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei
einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im
Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines
Kalendervierteljahres.
Bei einem
Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am
dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zulässig.
Bei einem
Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die
Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die
Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor
dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Absatz 1
Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Untertitel 4
Pachtvertrag
§. 581. Vertragstypische
Pflichten beim Pachtvertrag
Durch den
Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des
verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die
vereinbarte Pacht zu entrichten.
Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
§. 582. Erhaltung
des Inventars
Wird ein
Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der
einzelnen Inventarstücke.
Der
Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom
Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der Pächter hat
jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu
ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
§. 582a. Inventarübernahme
zum Schätzwert
Übernimmt
der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der
Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert
zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
Der Pächter
hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu
ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von
ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
des Verpächters.
Bei
Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem
Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von
dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll
sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem
des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld
auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
§. 583. Pächterpfandrecht
am Inventar
Dem Pächter
eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf
das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz
gelangten Inventarstücken zu.
Der
Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von
dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§. 583a. Verfügungsbeschränkungen
bei Inventar
Vertragsbestimmungen,
die den Pächter eines Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne
Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an
den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter
verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum
Schätzwert zu erwerben.
§. 584. Kündigungsfrist
Ist bei dem
Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht
bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig;
sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen
Ablauf die Pacht enden soll.
Dies gilt
auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden kann.
§. 584a.
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Dem Pächter
steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der Verpächter
ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
§. 584b. Verspätete
Rückgabe
Gibt der
Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses
nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die
Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen
können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§. 585. Begriff
des Landpachtvertrags
Durch den
Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden
Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche
Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die
Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um
pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche
Erzeugung.
Für
Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Die
Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über
forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem
überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
§. 585a.
Form des Landpachtvertrags
Wird der
Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form
geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
§. 585b. Beschreibung
der Pachtsache
Der
Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam
eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der
Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden.
Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die
Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und
ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
Weigert
sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder
ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art,
so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen
Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der
Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses
mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag
durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
Ist eine Beschreibung
der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile
zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
§. 586. Vertragstypische
Pflichten beim Landpachtvertrag
Der
Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen
Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in
diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen
Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine
Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache
verpflichtet.
Für die
Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die
Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften
des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
§. 586a. Lasten
der Pachtsache
Der
Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
§. 587.
Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des
Pächters
Die Pacht
ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Pächter
wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
§. 588. Maßnahmen
zur Erhaltung oder Verbesserung
Der Pächter
hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung
erforderlich sind.
Maßnahmen
zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die
Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der
Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und
entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu
ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten.
Soweit der
Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter
verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt,
es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen
des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
Über
Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3
seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des
Verpächters ersetzen.
§. 589. Nutzungsüberlassung
an Dritte
Der Pächter
ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
1. die
Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu verpachten,
2. die
Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum
Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
Überlässt
der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein
Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch
wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§. 590. Änderung
der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
Der Pächter
darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger
Erlaubnis des Verpächters ändern.
Zur
Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des
Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung
über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit
vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die
Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen
Verbesserung der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und dem
Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden
kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das
Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine
Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist
die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Hat der
Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit
einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der
Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der
veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem
Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden
ist.
§. 590a. Vertragswidriger
Gebrauch
Macht der
Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den
Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der
Verpächter auf Unterlassung klagen.
§. 590b. Notwendige
Verwendungen
Der Verpächter
ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache
zu ersetzen.
§. 591. Wertverbessernde
Verwendungen
Andere als
notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem
Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen
(Mehrwert).
Weigert
sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf
Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebes geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der
Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren
endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und
Auflagen ersetzen.
Das
Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmung
treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert
nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung
solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so
kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen
Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache
abgegolten ist-. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
§. 591a. Wegnahme
von Einrichtungen
Der Pächter
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das
Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener
Ausgleich vorgesehen ist.
§. 591b. Verjährung
von Ersatzansprüchen
Die
Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die
Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters
beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Mit der
Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch
die Ersatzansprüche des Verpächters.
§. 592. Verpächterpfandrecht
Der
Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für
künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung
genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der
Pfändung nicht unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten
entsprechend.
§. 593. Änderung
von Landpachtverträgen
Haben sich nach
Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der
Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die
gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten
sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme der
Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der
Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit
nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
Eine
Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder
nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt
werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz
nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und
nachhaltig verändert haben.
Die
Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt
werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
Weigert
sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, so kann
der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Auf das
Recht, eine Änderung des Vertrages nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann
nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere
Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§. 593a. Betriebsübergabe
Wird bei
der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein
zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt
der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter
ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht
gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
§. 593b. Veräußerung
oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das
verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so
gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
§. 594. Ende und
Verlängerung des Pachtverhältnisses
Das
Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es
verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen
worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob
der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und
die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung,
wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen
wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
§. 594a. Kündigungsfristen
Ist die
Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis
spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten
Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die
Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Für die
Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines
Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres
zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§. 594b. Vertrag
über mehr als 30 Jahre
Wird ein
Pachtvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach
dreißig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten
Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen.
Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
§. 594c. Kündigung
bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Ist der
Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der
Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige
Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 594d. Tod des
Pächters
Stirbt der
Pächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis
erlangt haben, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter berechtigt,
das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
Die Erben
können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder
Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände
mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die
Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Gegenüber
einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungverlangen des
Erben nach § 595 ausgeschlossen.
§. 594e.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Die
außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in
entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
Abweichend
von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die
Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die
Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine
mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in
Verzug ist.
§. 594f. Schriftform
der Kündigung
Die
Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§. 595. Fortsetzung
des Pachtverhältnisses
Der Pächter
kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1. bei
einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet,
2. bei dem
Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung
seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen
ist
und die
vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine
Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann
unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
Im Falle
des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Der Pächter
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
1. er das
Pachtverhältnis gekündigt hat;
2. der
Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a
zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
3. die
Laufzeit des Vertrages bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der
Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem
Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist,
auf mindestens achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens
zwölf Jahre vereinbart ist;
4. der
Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen
oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden
will.
Die
Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der
Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft
erteilen.
Der
Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der
Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des
Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des
Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige
oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über
eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in
Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden
Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil
der Pachtsache beschränkt werden.
Der Pächter
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor
Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder
kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem
Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und
der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
Auf das
Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu
verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen
Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem
Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn
er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist
unwirksam.
§. 595a. Vorzeitige
Kündigung von Landpachtverträgen
Soweit die
Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit
der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach
Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrages
zu.
Auf Antrag
eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die
Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten
Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrages auf
einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht
für diesen Teil festsetzen.
Der Inhalt
von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt.
Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht.
§. 596. Rückgabe
der Pachtsache
Der Pächter
ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem
Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen
Bewirtschaftung entspricht.
Dem Pächter
steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am
Grundstück nicht zu.
Hat der
Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der
Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 596a. Ersatzpflicht
bei vorzeitigem Pachtende
Endet das
Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter
den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden
Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
Lässt sich
der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht
feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese
Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
entsprechen.
Absatz 1
gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene
Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung
zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung
übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 596b. Rücklassungspflicht
Der Pächter
eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der
Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des
Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
Soweit der
Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses
übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
§. 597. Verspätete
Rückgabe
Gibt der
Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so
kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die
vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
Titel 6
Leihe
§. 598. Vertragstypische
Pflichten bei der Leihe
Durch den
Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den
Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§. 599. Haftung
des Verleihers
Der
Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 600. Mängelhaftung
Verschweigt
der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der
verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 601. Verwendungsersatz
Der
Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei
der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die
Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§. 602. Abnutzung
der Sache
Veränderungen
oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§. 603. Vertragsmäßiger
Gebrauch
Der
Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen
Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den
Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
§. 604. Rückgabepflicht
Der
Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der für die
Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Ist eine
Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den
sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher
kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist,
dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Ist die
Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der
Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Überlässt
der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie
nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der
Beendigung der Leihe.
§. 605. Kündigungsrecht
Der
Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache
macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die
Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.
§. 606. Kurze
Verjährung
Die
Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von
Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§. 607. Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der
Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur
Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die
Überlassung von Geld.
§. 608. Kündigung
Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht
bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
Darlehensnehmer kündigt.
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann,
soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder
Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
§. 609. Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der
überlassenen Sache zu bezahlen.
§. 610. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt I
2001, S. 3138, Nr. 61, ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
Titel 8
Dienstvertrag
§. 611. Vertragstypische
Pflichten beim Dienstvertrag
Durch den
Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
Gegenstand
des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§. 611a. Geschlechtsbezogene
Benachteiligung
Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme,
insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen
Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines
Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein
bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.
Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Verstößt
der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der
Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte
Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf
Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
Wäre der
Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so
hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei
Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte
begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
Ein
Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang
der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge
der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen
Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für
das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs
Monate.
Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn
auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§. 611b. Arbeitsplatzausschreibung
Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen
ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
§. 612. Vergütung
Eine
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
Bei einem Arbeitsverhältnis
darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem
Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren
Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des
Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§. 612a. Maßregelungsverbot
Der
Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme
nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte
ausübt.
§. 613. Unübertragbarkeit
Der zur
Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 613a. Rechte
und Pflichten bei Betriebsübergang
Geht ein
Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über,
so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung
nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im
Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Der
bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach
Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf
von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden
solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt
des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs
oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
§. 614. Fälligkeit
der Vergütung
Die
Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
§. 615. Vergütung
bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der
Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko
des Arbeitsausfalls trägt.
§. 616. Vorübergehende
Verhinderung
Der zur
Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch
verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung
verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm
für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Der Anspruch kann nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§. 617. Pflicht
zur Krankenfürsorge
Ist bei
einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit des
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach §. 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die
Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung
der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§. 618. Pflicht
zu Schutzmaßnahmen
Der
Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung
vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es
gestattet.
Ist der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die
Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der
Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
§. 619. Unabdingbarkeit
der Fürsorgepflichten
Die dem
Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§. 619a. Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz
für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§. 620. Beendigung
des Dienstverhältnisses
Das
Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die
Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder
dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis
nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt
das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
§. 621. Kündigungsfristen
bei Dienstverhältnissen
Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung zulässig,
1. wenn die
Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die
Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die
Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für
den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die
Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die
Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten.
§. 622. Kündigungsfristen
bei Arbeitsverhältnissen
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt
werden.
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart
ist.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte
Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die
Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1
bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf
keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den
Arbeitgeber.
§. 623. Schriftform
der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder
Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
§. 624. Kündigungsfrist
bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ist das
Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf
Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf
Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§. 625. Stillschweigende
Verlängerung
Wird das
Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen
des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§. 626. Fristlose
Kündigung aus wichtigem Grund
Das
Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
Die
Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil
auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§. 627. Fristlose
Kündigung bei Vertrauensstellung
Bei einem
Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die
Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der
zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit
festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund
besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Der
Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die
Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für
die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so
hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 628. Teilvergütung
und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Wird nach dem
Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des §. 626 oder des
§. 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder
veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen
Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als
seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §. 346 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Wird die
Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so
ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 629. Freizeit
zur Stellungssuche
Nach der
Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem
Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren.
§. 630. Pflicht
zur Zeugniserteilung
Bei der
Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem
anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen
Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung
im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer
ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§. 631. Vertragstypische
Pflichten beim Werkvertrag
Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der
Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand
des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein
anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§. 632. Vergütung
Eine
Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
§. 632a. Abschlagszahlungen
Der
Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes
Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt
oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an
den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit
hierfür geleistet wird.
§. 633. Sach- und Rechtsmangel
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das
Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach
der Art des Werks erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als
das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk
keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend
machen können.
§. 634. Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen
der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder
nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§. 634a. Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen
Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der
Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der
Abnahme.
Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche
in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch
nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller
kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt
sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten.
Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4
Satz 2 entsprechende Anwendung.
§. 635. Nacherfüllung
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach
seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und
3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller
Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§. 636. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß §
635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Besteller unzumutbar ist.
§. 637. Selbstvornahme
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf
einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der
Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem
Besteller unzumutbar ist.
Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des
Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
§. 638. Minderung
Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung
gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2
findet keine Anwendung.
Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der
Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung.
§. 639. Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen
eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
§. 640. Abnahme
Der
Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm
vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu
verpflichtet ist.
Nimmt der
Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen
ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§. 641. Fälligkeit
der Vergütung
Die Vergütung
ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen
und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Die
Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem
Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller
von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine
Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen
möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der
Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Kann der
Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme
die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in
Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Eine in
Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu
verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
§. 641a. Fertigstellungsbescheinigung
Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter
eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass 1. das versprochene Werk, im
Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und 2.
das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter
behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar
sind, (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach
den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen
des § 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der
Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet,
dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner
Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der
Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
Gutachter kann sein 1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer
und Besteller verständigt haben, oder 2. ein auf Antrag des Unternehmers durch
eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer
oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem
und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet, die
Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine
Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei
Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der
Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen
hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie
schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend
gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende
Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik
zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der
Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der
Besichtigung vorgebracht werden.
Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von
Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die
Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß
hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.
Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu
erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die
Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.
§. 642. Mitwirkung
des Bestellers
Ist bei der
Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der
Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug
der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe
der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der
Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der
Unternehmer in Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§. 643. Kündigung
bei unterlassener Mitwirkung
Der
Unternehmer ist im Falle des §. 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung
der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den
Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum
Ablaufe der Frist erfolgt.
§. 644. Gefahrtragung
Der
Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in
Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen
Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten
Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet
der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte
als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des
§. 447 entsprechende Anwendung.
§. 645. Verantwortlichkeit
des Bestellers
Ist das
Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten
Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten
Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche
gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643 aufgehoben wird.
Eine
weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 646. Vollendung
statt Abnahme
Ist nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den
Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme
die Vollendung des Werkes.
§. 647. Unternehmerpfandrecht
Der
Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von
ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn
sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz
gelangt sind.
§. 648. Sicherungshypothek
des Bauunternehmers
Der
Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann
für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek
an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht
vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Inhaber
einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung
eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder
dem Schiff des Bestellers verlangen; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§. 648a. Bauhandwerkersicherung
Der
Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom
Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen
einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er
dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung
verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs,
wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt,
sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10
vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Sie ist auch dann als ausreichend
anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen
im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen,
die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
Die
Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen
eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder
durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt
worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die
Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Der
Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis
zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt
nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den
Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die
Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
Soweit der
Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1
oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek
nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
Leistet der
Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des
Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als
aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er
dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Dasselbe
gilt, wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem
Sicherheitsverlangen gemäß Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist
nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet,
dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.
Die
Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder
2. eine
natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung
eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; dies gilt
nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
Eine von
den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 649. Kündigungsrecht
des Bestellers
Der
Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt.
§. 650. Kostenanschlag
Ist dem
Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die
Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass
das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar
ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde
kündigt, nur der im §. 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine
solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem
Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§. 651. Anwendung
des Kaufrechts
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf
Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn
der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es
sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht
vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447
maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Untertitel 2
Reisevertrag
§. 651a. Vertragstypische
Pflichten beim Reisevertrag
Durch den
Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist
verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Die
Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen
Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt,
wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der
Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung
erbringt.
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur
Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der
Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Angaben enthalten.
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine
Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4,
eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr
als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen,
ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
§. 651b. Vertragsübertragung
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§. 651c. Abhilfe
Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die
Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§. 651d. Minderung
Ist die
Reise im Sinne des § 638 Abs. 3 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des
Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. § 638 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
§. 651e. Kündigung
wegen Mangels
Wird die
Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der
Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638
Abs. 3 zu bemessende
Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der
Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§. 651f. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
Wird die
Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
§. 651g. Ausschlussfrist,
Verjährung
Ansprüche
nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
§. 651h. Zulässige
Haftungsbeschränkung
Der
Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für
Schäden, die nicht Körperschaden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
2. soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf
berufen.
§. 651i. Rücktritt
vor Reisebeginn
Vor
Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der
Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des
Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Im Vertrage
kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als
Entschädigung festgesetzt werden.
§. 651j. Kündigung
wegen höherer Gewalt
Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen.
Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
§. 651k. Sicherstellung,
Zahlung
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann
seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem
Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu
erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich
die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
zum Höchstbetrag steht.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf
dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein
Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein
erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den
Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber
verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn
er ihn dem Reisenden aushändigt.
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf
den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als
vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt,
wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter
zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist,
Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von
Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem
Reisenden ausgeschlossen ist.
Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner
gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
§. 651l. Gastschulaufenthalte
Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und
mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers
bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat,
gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen
kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten
Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im
Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen
des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers
im Aufnahmeland zu schaffen.
Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht
spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten
Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei
dem auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit
kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er
ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler
zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die
vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j
kündigen kann.
§. 651m. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes
2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2
bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an
den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer
Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn
von weniger als einem Jahr führt.
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 652. Entstehung
des Lohnanspruchs
Wer für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittelung
eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der
Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen
sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann,
wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
§. 653. Mäklerlohn
Ein
Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene
Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige
Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§. 654. Verwirkung
des Lohnanspruchs
Der
Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil
tätig gewesen ist.
§. 655. Herabsetzung
des Mäklerlohns
Ist für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die
Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
§. 655a. Darlehensvermittlungsvertrag
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem
Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder
ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften.
Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
§. 655b. Schriftform
Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In dem
Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten insbesondere die
Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens
anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung
vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag
auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem
Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§. 655c. Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das
Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit
Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen
Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins
nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen
effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
§. 655d. Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des
Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach §
655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass
dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
§. 655e. Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.
Untertitel 3
Ehevermittlung
§. 656. Heiratsvermittlung
Durch das
Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer
Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
Diese
Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum
Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit
eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Titel 11
Auslobung
§. 657. Bindendes
Versprechen
Wer durch
öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung,
insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet,
die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat,
auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§. 658. Widerruf
Die Auslobung
kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur
wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder
wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
Auf die
Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im
Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§. 659. Mehrfache
Vornahme
Ist die
Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden,
so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen
hat.
Ist die
Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein
gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer
Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Loos.
§. 660. Mitwirkung
mehrerer
Haben
Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat
der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an
dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen
Falle durch Urteil.
Wird die
Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich
anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis
die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben;
jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Die Vorschrift
des §. 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 661. Preisausschreiben
Eine
Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in
der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die
Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der
Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient,
ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen
durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten
verbindlich.
Bei
Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die
Vorschriften des §. 659 Abs. 2 Anwendung.
Die
Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn
er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
§. 661a. Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck
erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher
diesen Preis zu leisten.
Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1
Auftrag
§. 662. Vertragstypische
Pflichten beim Auftrag
Durch die
Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§. 663. Anzeigepflicht
bei Ablehnung
Wer zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich
erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung
gewisser Geschäfte erboten hat.
§. 664. Unübertragbarkeit;
Haftung für Gehilfen
Der
Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten
übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der
Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehilfen ist er nach §. 278 verantwortlich.
Der
Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 665. Abweichung
von Weisungen
Der
Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn
er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der
Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung
dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 666. Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht
Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§. 667. Herausgabepflicht
Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§. 668. Verzinsung
des verwendeten Geldes
Verwendet
der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für
ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an
zu verzinsen.
§. 669. Vorschusspflicht
Für die zur
Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
§. 670. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der
Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum
Ersatze verpflichtet.
§. 671. Widerruf;
Kündigung
Der Auftrag
kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit
gekündigt werden.
Der
Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Liegt ein
wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt,
wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
§. 672. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag
erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche
Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend.
§. 673. Tod des
Beauftragten
Der Auftrag
erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so
hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen
und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§. 674. Fiktion
des Fortbestehens
Erlischt
der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten des
Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem
Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
Kapitel 1
Allgemeines
§. 675. Entgeltliche
Geschäftsbesorgung
Auf einen
Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes
bestimmt wird, die
Vorschriften der §§. 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten
das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die
Vorschriften des §. 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist,
unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung
oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum
Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
§. 675a. Informationspflichten
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu
öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge
(Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch,
unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung
zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die
Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. Kreditinstitute (§
1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über
Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen
und weitere in der Verordnung nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form
zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs.
3 bezeichneten Art.
Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:
1. die Deutsche Bundesbank,
2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen, und
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und anderen Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.
§. 676. Kündigung
von Übertragungsverträgen
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der die Weiterleitung
von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der
Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat (Übertragungsvertrag),
ist nur wirksam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen des Begünstigten so
rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Kündigung unter Wahrung der gebotenen
Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem Depot des Begünstigten berücksichtigt
werden kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren
sind in diesem Fall an das erstbeauftragte Unternehmen zurückzuleiten. Im
Rahmen von Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein
Übertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des
Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
Kapitel 2
Überweisungsvertrag
§. 676a. Vertragstypische Pflichten, Kündigung
Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut (überweisendes
Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst
(Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur
Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu
stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen
angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gutschrift
durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut
verpflichtet, den Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht anders
vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Begünstigten unmittelbar oder
unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu
übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten. Der
Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden
Geldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.
Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind Überweisungen
baldmöglichst zu bewirken. Es sind
1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf deren
Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes
vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten
Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende,
(Bankgeschäftstage) auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,
2. inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei
Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und
3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt- oder einer
Zweigstelle eines Kreditinstituts längstens binnen eines Bankgeschäftstags,
andere institutsinterne Überweisungen längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen
auf das Konto des Begünstigten
zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts anderes
vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten, sein
Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung
erforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur
Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein
ausreichender Kredit eingeräumt ist.
Das überweisende Kreditinstitut kann den Überweisungsvertrag, solange
die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach
nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Überweisenden eröffnet worden oder ein zur Durchführung der Überweisung
erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen
kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in den Regeln des
Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der
Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem
Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem
der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem
Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von
Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits
von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt
werden. Das überweisende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des
Kreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu veranlassen.
§. 676b. Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garantie
Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt, so
hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag
für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende
oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.
Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst oder von einem der
zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag
einbehaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des
Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu
einem Betrag von 12 500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die
Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung
weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14
Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden
ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist
bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen
des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als
gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die
Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das
Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder
gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4
die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach
diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist,
weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder
unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich
bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt
hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden
ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden
Kreditinstituts.
Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die
Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.
§. 676c. Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche
Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschulden nicht voraus. Andere
Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Das überweisende
Kreditinstitut hat hierbei ein Verschulden, das einem zwischengeschalteten
Kreditinstitut zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei
denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten
Kreditinstitut liegt, das der Überweisende vorgegeben hat. Die Haftung nach
Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf 25 000 Euro begrenzt
werden. Die Haftung für durch die Verzögerung oder Nichtausführung der
Überweisung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies
gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für
Gefahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 haftet das von dem
Überweisenden vorgegebene zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle des
überweisenden Kreditinstituts.
Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der §§ 676a und 676b und des
Absatzes 1 darf, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des
Überweisenden nur bei Überweisungen abgewichen werden,
1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,
2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder
3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gutgeschrieben werden
sollen.
Kapitel 3
Zahlungsvertrag
§. 676d. Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein zwischengeschaltetes
Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des
Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut
oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.
Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, einen
Überweisungsbetrag an das überweisende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm
vor dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das überweisende
Kreditinstitut zugeht. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen braucht die
Kündigung von dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht
mehr beachtet zu werden.
§. 676e. Ausgleichsansprüche
Liegt die Ursache für eine verspätete Ausführung einer Überweisung in
dem Verantwortungsbereich eines zwischengeschalteten Kreditinstituts, so hat
dieses den Schaden zu ersetzen, der dem überweisenden Kreditinstitut aus der
Erfüllung der Ansprüche des Überweisenden nach § 676b Abs. 1 entsteht.
Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die von ihm selbst entgegen
dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und
Auslagen nach Wahl des überweisenden Kreditinstituts entweder diesem zu
erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden Kreditinstitut einen
Zahlungsvertrag geschlossen hat, ist verpflichtet, diesem die geleisteten
Zahlungen zu erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 gegenüber dem
Überweisenden verpflichtet war. Jedes zwischengeschaltete Kreditinstitut ist
verpflichtet, dem Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsvertrag zur
Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen hat, die nach Satz 1 oder nach
dieser Vorschrift geleisteten Zahlungen zu erstatten. Wird die Überweisung
nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem von ihm zwischengeschalteten
Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, ist
der Erstattungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den Sätzen 1 und 2
ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das den Fehler zu vertreten hat, hat dem
überweisenden Kreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtungen
nach § 676c Abs. 1 entstehenden weitergehenden Schaden zu ersetzen.
An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags beteiligte
Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften, haben selbständig nach dem
Verbleib des Überweisungsbetrags zu forschen und dem Anspruchsberechtigten den
von ihnen aufgefundenen Überweisungsbetrag abzüglich einer angemessenen
Entschädigung für die Nachforschung zu erstatten.
Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das zur Weiterleitung
beauftragte Kreditinstitut vorgegeben hat, so hat dieses den Überweisenden so
zu stellen, wie er bei Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. Im übrigen gilt §
676b Abs. 4 sinngemäß.
Kapitel 4
Girovertrag
§. 676f. Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den
Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto
gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos
abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des
Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.
§. 676g. Gutschriftanspruch des Kunden
Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut des Kunden
eingegangen, so hat es diesen Betrag dem Kunden innerhalb der vereinbarten
Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstages
nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde,
gutzuschreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des Überweisungsbetrags
eine Mitteilung nach § 676d Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag
nicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrieben, so hat das Kreditinstitut
dem Kunden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es
sei denn, dass der Überweisende oder der Kunde die Verspätung zu vertreten hat.
§ 676b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist, auch wenn sie
nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingegangenen
Betrags auf dem Konto des Kunden, soweit mit Unternehmern nichts anderes
vereinbart ist, unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem
Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist.
Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem Konto des Kunden den
Überweisungsbetrag vertragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem
Begünstigten frei von Entgelten und Auslagen gutzuschreiben. Der Anspruch des
Kreditinstituts auf ein im Girovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift
von eingehenden Zahlungen bleibt unberührt.
Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut nicht ausgeführt
worden, das von dem Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme
beauftragt worden ist, so hat dieses seinem Kunden den Überweisungsbetrag bis
zu einem Betrag von 12 500 Euro ohne zusätzliche Entgelte und Kosten
gutzuschreiben.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen ein Verschulden nicht
voraus. Weitergehende Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben
unberührt. Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei ein Verschulden eines von
ihm zwischengeschalteten Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf 25
000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für durch die Verzögerung oder
Nichtausführung der Überweisung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro
begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den
Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
Die Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Ausführung des
Vertrages auf höherer Gewalt beruht.
Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf, soweit dort nichts
anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Begünstigten nur bei Überweisungen der
in § 676c Abs. 3 bezeichneten Art abgewichen werden.
§. 676h. Missbrauch von Zahlungskarten
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von
Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem
Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein
Girovertrag, sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt,
gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§. 677. Pflichten
des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft
für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst
dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
erfordert.
§. 678. Geschäftsführung
gegen den Willen des Geschäftsherrn
Steht die
Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen,
so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung
entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges
Verschulden nicht zur Last fällt.
§. 679. Unbeachtlichkeit
des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Ein der
Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in
Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§. 680. Geschäftsführung
zur Gefahrenabwehr
Bezweckt
die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden
dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 681. Nebenpflichten
des Geschäftsführers
Der
Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist,
dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die
Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§. 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§. 682. Fehlende
Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der
Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
§. 683. Ersatz
von Aufwendungen
Entspricht
die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem
mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des §. 679
steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der
Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§. 684. Herausgabe
der Bereicherung
Liegen die
Voraussetzungen des §. 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet,
dem Geschäftsführer Alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem
Geschäftsführer der im §. 683 bestimmte Anspruch zu.
§. 685. Schenkungsabsicht
Dem
Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte,
von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Gewähren
Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu
verlangen.
§. 686. Irrtum
über Person des Geschäftsherrn
Ist der
Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtume, so wird der
wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§. 687. Unechte
Geschäftsführung
Die
Vorschriften der §§. 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn Jemand ein
fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
Behandelt
Jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu
berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§. 677, 678, 681,
682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem
Geschäftsführer nach §. 684 Satz 1 verpflichtet.
Titel 14
Verwahrung
§. 688. Vertragstypische
Pflichten bei der Verwahrung
Durch den
Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§. 689. Vergütung
Eine Vergütung
für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§. 690. Haftung
bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die
Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§. 691. Hinterlegung
bei Dritten
Der
Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem
Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so
hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach §. 278
verantwortlich.
§. 692. Änderung
der Aufbewahrung
Der
Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn
er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der
Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 693. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der
Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
§. 694. Schadensersatzpflicht
des Hinterlegers
Der
Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne
Anzeige gekannt hat.
§. 695. Rückforderungsrecht
des Hinterlegers
Der
Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für
die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des
Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
§. 696. Rücknahmeanspruch
des Verwahrers
Der
Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist,
jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit
bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem
Verlangen auf Rücknahme.
§. 697. Rückgabeort
Die Rückgabe
der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache
aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem
Hinterleger zu bringen.
§. 698. Verzinsung
des verwendeten Geldes
Verwendet
der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§. 699. Fälligkeit
der Vergütung
Der
Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung
zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die
Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer
einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen,
sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein Anderes ergibt.
§. 700. Unregelmäßiger
Verwahrungsvertrag
Werden
vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer
übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und
Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den
Sachdarlehensvertrag Anwendung.
Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu
verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den
Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den
Sachdarlehensvertrag von
dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet.
In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel
nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der
Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten
Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§. 701. Haftung
des Gastwirts
Ein
Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu
ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen
entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht
hat.
Als eingebracht gelten
1. Sachen,
welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die
Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen
oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem
Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen,
welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der
Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in
Obhut genommen sind.
Im Falle
einer Anweisung oder Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies
jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sache oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
Die
Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem
Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
§. 702. Beschränkung
der Haftung; Wertsachen
Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem
Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch
mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von
3 500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3
500 Euro der Betrag von 800 Euro.
Die Haftung
des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der
Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist;
2. wenn es
sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder
deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3
abgelehnt hat.
Der
Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick
auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang
oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem
verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
§. 702a. Erlass
der Haftung
Die Haftung
des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702
Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht
erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren
Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs.
3 abgelehnt hat.
§. 703. Erlöschen
des Schadensersatzanspruchs
Der dem
Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der
Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der
Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht,
wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn
der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist.
§. 704. Pfandrecht
des Gastwirts
Der
Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur
Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für
das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2
und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
Titel 16
Gesellschaft
§. 705. Inhalt
des Gesellschaftsvertrags
Durch den
Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise
zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§. 706. Beiträge
der Gesellschafter
Die
Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge
zu leisten.
Sind
vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden
sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die
Gewinnverteilung bestimmt ist.
Der Beitrag
eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§. 707. Erhöhung
des vereinbarten Beitrags
Zur Erhöhung
des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten
Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
§. 708. Haftung
der Gesellschafter
Ein
Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
§. 709. Gemeinschaftliche
Geschäftsführung
Die Führung
der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu;
für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Hat nach
dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§. 710. Übertragung
der Geschäftsführung
Ist in dem
Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des §. 709 entsprechende
Anwendung.
§. 711. Widerspruchsrecht
Steht nach
dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder mehreren
Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so
kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
§. 712. Entziehung
und Kündigung der Geschäftsführung
Die einem
Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der
Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 713. Rechte
und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
Die Rechte
und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach
den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670, soweit sich
nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Anderes ergibt.
§. 714. Vertretungsmacht
Soweit
einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
§. 715. Entziehung
der Vertretungsmacht
Ist im
Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des §. 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur
Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§. 716. Kontrollrecht
der Gesellschafter
Ein
Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist,
sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen
eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses
Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung
des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§. 717. Nichtübertragbarkeit
der Gesellschafterrechte
Die
Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen
einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem
Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren
Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die
Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei
der Auseinandersetzung zukommt.
§. 718. Gesellschaftsvermögen
Die
Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die
Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Zu dem
Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§. 719. Gesamthänderische
Bindung
Ein
Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und
an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht
berechtigt, Teilung zu verlangen.
Gegen eine
Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine
ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§. 720. Schutz
des gutgläubigen Schuldners
Die Zugehörigkeit
einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§. 721. Gewinn-
und Verlustverteilung
Ein
Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und
Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die
Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die
Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§. 722. Anteile
am Gewinn und Verlust
Sind die
Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder
Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen
gleichen Anteil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der
Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel
für Gewinn und Verlust.
§. 723. Kündigung
durch Gesellschafter
Ist die
Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die
Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor,
1. wenn ein
anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt
hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird;
2. wenn der
Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der
volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten
von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung
Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der
Gesellschafter bezüglich des Gegenstandes der Gesellschaft zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der
Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter
den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die
Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Die
Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§. 724. Kündigung
bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft
Ist eine
Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie
in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§. 725. Kündigung
durch Pfändungspfandgläubiger
Hat ein
Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an
dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig
vollstreckbar ist.
Solange die
Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis
ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen
Gewinnanteil, nicht geltend machen.
§. 726. Auflösung
wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks
Die
Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung
unmöglich geworden ist.
§. 727. Auflösung
durch Tod eines Gesellschafters
Die
Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergibt.
Im Falle
der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in
Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen
Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen
übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§. 728. Auflösung
durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des
Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den
Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des § 727 Abs. 2
Satz 2, 3 finden Anwendung.
§. 729. Fortdauer
der Geschäftsführungsbefugnis
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters
zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von
der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das gleiche gilt
bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus
der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
sonstiger Weise.
§. 730. Auseinandersetzung;
Geschäftsführung
Nach der
Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die
Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über
das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Für die
Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung
neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der
Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergibt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§. 731. Verfahren
bei Auseinandersetzung
Die
Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in
Gemäßheit der §§. 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die
Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 732. Rückgabe
von Gegenständen
Gegenstände,
die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm
zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§. 733. Berichtigung
der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen
Aus dem
Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit
Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den
Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist
sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem
nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind
die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden
haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der
Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt
werden.
Zur
Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 734. Verteilung
des Überschusses
Verbleibt
nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Anteile am Gewinne.
§. 735. Nachschusspflicht
bei Verlust
Reicht das
Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur
Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu
tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem
gleichen Verhältnisse zu tragen.
§. 736. Ausscheiden
eines Gesellschafters, Nachhaftung
Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder
stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person
es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
Die für
Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der
Nachhaftung gelten sinngemäß.
§. 737. Ausschluss
eines Gesellschafters
Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach §. 723
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
§. 738. Auseinandersetzung
beim Ausscheiden
Scheidet
ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am
Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet,
dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, nach Maßgabe des §. 732 zurückzugeben, ihn von den
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei
der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines
Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht
fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
Der Wert
des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu
ermitteln.
§. 739. Haftung
für Fehlbetrag
Reicht der
Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und
der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.
§. 740. Beteiligung
am Ergebnis schwebender Geschäfte
Der
Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste Teil, welcher sich aus den
zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen
Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen
am vorteilhaftesten erscheint.
Der
Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen
beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über
den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Titel 17
Gemeinschaft
§. 741. Gemeinschaft
nach Bruchteilen
Steht ein
Recht Mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz
ein Anderes ergibt, die Vorschriften der §§. 742 bis 758 Anwendung
(Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§. 742. Gleiche
Anteile
Im Zweifel
ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§. 743. Früchteanteil;
Gebrauchsbefugnis
Jedem
Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
Jeder
Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit
befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§. 744. Gemeinschaftliche
Verwaltung
Die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern
gemeinschaftlich zu.
Jeder
Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen
Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen,
dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.
§. 745. Verwaltung
und Benutzung durch Beschluss
Durch
Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen
werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
Jeder
Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung
oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber
nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine
wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt
werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§. 746. Wirkung
gegen Sondernachfolger
Haben die
Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes
geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die
Sondernachfolger.
§. 747. Verfügung
über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder
Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen
Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§. 748. Lasten-
und Kostentragung
Jeder
Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu
tragen.
§. 749.
Aufhebungsanspruch
Jeder
Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das
Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
werden.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen
Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§. 750. Ausschluss
der Aufhebung im Todesfall
Haben die
Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen,
so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
§. 751. Ausschluss
der Aufhebung und Sondernachfolger
Haben die
Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die
Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf
die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
§. 752. Teilung
in Natur
Die
Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Loos.
§. 753. Teilung
durch Verkauf
Ist die
Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der
Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
Hat der
Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber
die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der
wiederholte Versuch misslingt.
§. 754. Verkauf
gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf
einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht
eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber
gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§. 755. Berichtigung
einer Gesamtschuld
Haften die
Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit
des §. 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum
Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann
jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld
aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der
Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur
Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
erforderlich ist, hat der Verkauf nach §. 753 zu erfolgen.
§. 756. Berichtigung
einer Teilhaberschuld
Hat ein
Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft
gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner
Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
§. 757. Gewährleistung
bei Zuteilung an einen Teilhaber
Wird bei
der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der
Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines
Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§. 758. Unverjährbarkeit
des Aufhebungsanspruchs
Der
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Titel 18
Leibrente
§. 759. Dauer und
Betrag der Rente
Wer zur Gewährung
einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer
des Gläubigers zu entrichten.
Der für die
Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§. 760. Vorauszahlung
Die
Leibrente ist im voraus zu entrichten.
Eine
Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt
sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der
Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger
den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten
ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§. 761. Form des
Leibrentenversprechens
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist,
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des
Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in
elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung
familienrechtlichen Unterhaltes dient.
Titel 19
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§. 762. Spiel,
Wette
Durch Spiel
oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des
Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese
Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil
zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden
Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
Schuldanerkenntnis.
§. 763. Lotterie-
und Ausspielvertrag
Ein
Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie
oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften
des §. 762 Anwendung.
§. 764. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 9, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 2002, S. 2010, Nr. 39,
ausgegeben am 26. 06. 2002, in Kraft seit 01. 07. 2002 – Viertes Finanzmarktförderungsgesetz.
Titel 20
Bürgschaft
§. 765. Vertragstypische
Pflichten bei der Bürgschaft
Durch den
Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines
Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Die
Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit
übernommen werden.
§. 766. Schriftform
der Bürgschaftserklärung
Zur
Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der
Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die
Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§. 767. Umfang
der Bürgschaftsschuld
Für die
Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch
Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein
Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge
haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§. 768. Einreden
des Bürgen
Der Bürge
kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für
die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge
verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie
verzichtet.
§. 769. Mitbürgschaft
Verbürgen
sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner,
auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§. 770. Einreden
der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Der Bürge kann
die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das
Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
anzufechten.
Die gleiche
Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine
fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§. 771. Einrede
der Vorausklage
Der Bürge
kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede
der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist
die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der
Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg
versucht hat.
§. 772. Vollstreckungs-
und Verwertungspflicht des Gläubigers
Besteht die
Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die
beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der
Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch
an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen
Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
Steht dem
Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen
Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung
suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache
gedeckt werden.
§. 773. Ausschluss
der Einrede der Vorausklage
Die Einrede
der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das
Insolvenzverfahren eröffnet
ist;
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den
Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des §. 772 Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.
§. 774. Gesetzlicher
Forderungsübergang
Soweit der
Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den
Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen
haften einander nur nach §. 426.
§. 775. Anspruch
des Bürgen auf Befreiung
Hat sich
der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der
Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann
er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich
verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ist die
Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§. 776. Aufgabe
einer Sicherheit
Gibt der
Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie
bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht
oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als
er aus dem aufgegebenen Rechte nach §. 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der
Bürgschaft entstanden ist.
§. 777. Bürgschaft
auf Zeit
Hat sich der
Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird
er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die
Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des §. 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
Erfolgt die
Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des
Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den
die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§. 778. Kreditauftrag
Wer einen
Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein
Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem
Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Titel 21
Vergleich
§. 779. Begriff
des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Ein
Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),
ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu Grunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die
Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Der
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§. 780. Schuldversprechen
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen
wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll
(Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des
Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§. 781. Schuldanerkenntnis
Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der
Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses,
dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der
Anerkennungsvertrag dieser Form.
§. 782. Formfreiheit
bei Vergleich
Wird ein
Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder
im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§. 780, 781
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Titel 23
Anweisung
§. 783. Rechte
aus der Anweisung
Händigt
Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder
andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist
dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu
erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger zu leisten.
§. 784. Annahme
der Anweisung
Nimmt der
Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur
Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen,
welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der
Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme
erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk
auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§. 785. Aushändigung
der Anweisung
Der
Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§. 786. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 57, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 3138, Nr. 61,
ausgegeben am 26. 11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 -
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.
§. 787. Anweisung
auf Schuld
Im Falle
einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren
Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme
der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene
dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner
des Anweisenden ist.
§. 788. Valutaverhältnis
Erteilt der
Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den
Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der
Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den Anweisungsempfänger bewirkt.
§. 789. Anzeigepflicht
des Anweisungsempfängers
Verweigert
der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung
oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger
die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§. 790. Widerruf
der Anweisung
Der
Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange
nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die
Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den
Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
§. 791. Tod oder
Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Die
Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
§. 792. Übertragung
der Anweisung
Der
Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf
diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die
Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
Der
Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem
Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist
oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
Nimmt der
Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem
zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis
Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der
Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§. 793. Rechte
aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Hat Jemand
eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung
verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm
die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur
Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch
auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber
befreit.
Die
Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte
Namensunterschrift.
§. 794. Haftung
des Ausstellers
Der
Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn
sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Auf die
Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss,
wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist.
§. 795. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 796. Einwendungen
des Ausstellers
Der
Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus
der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§. 797. Leistungspflicht
nur gegen Aushändigung
Der
Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet.
Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der
Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§. 798. Ersatzurkunde
Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder
verunstalteten verlangen.
Die Kosten
hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 799. Kraftloserklärung
Eine
abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn
nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverschreibungen.
Der
Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur
Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu
erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der
Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§. 800. Wirkung
der Kraftloserklärung
Ist eine
Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der
Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 801. Erlöschen;
Verjährung
Der
Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit,
wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur
Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in
zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-,
Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung
bestimmte Zeit eintritt.
Die Dauer
und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde
anders bestimmt werden.
§. 802. Zahlungssperre
Der Beginn
und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die
Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der
Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
§. 803. Zinsscheine
Werden für
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die
Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft,
auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
Werden
solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten,
den er nach Abs. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§. 804. Verlust
von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Ist ein
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und
hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die
Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der
Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn,
dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der
Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte Anspruch
ausgeschlossen werden.
§. 805. Neue
Zins- und Rentenscheine
Neue Zins-
oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den
Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein)
nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§. 806. Umschreibung
auf den Namen
Die
Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der
Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§. 807. Inhaberkarten
und -marken
Werden
Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet
ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt,
dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die
Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der §§. 794, 796, 797 entsprechende
Anwendung.
§. 808. Namenspapiere
mit Inhaberklausel
Wird eine
Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben,
dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden
kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der
Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist
die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein
Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im §. 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden
Anwendung.
§. 808a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§. 809. Besichtigung
einer Sache
Wer gegen
den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich
Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn
die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
§. 810. Einsicht
in Urkunden
Wer ein
rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde
einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn
die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm
und einem Anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die
Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
einem Anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
§. 811. Vorlegungsort,
Gefahr und Kosten
Die
Vorlegung hat in den Fällen der §§. 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an
welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an
einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr
und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der
Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten
vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§. 812. Herausgabeanspruch
Wer durch
die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt.
Als
Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder
des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§. 813. Erfüllung
trotz Einrede
Das zum
Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann
zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch
welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die
Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine
betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§. 814. Kenntnis
der Nichtschuld
Das zum
Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung
nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§. 815. Nichteintritt
des Erfolgs
Die
Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges
ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war
und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§. 816. Verfügung
eines Nichtberechtigten
Trifft ein
Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten
gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die
Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so
trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Wird an
einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber
wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
§. 817. Verstoß
gegen Gesetz oder gute Sitten
War der Zweck
einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der
Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei
denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden.
§. 818. Umfang
des Bereicherungsanspruchs
Die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
Ist die
Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der
Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande, so hat er den
Wert zu ersetzen.
Die
Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.
§. 819. Verschärfte
Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der
Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
§. 820. Verschärfte
Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
War mit der
Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch
auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche
gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der
Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat
der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt,
dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu
dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
§. 821. Einrede
der Bereicherung
Wer ohne
rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann
verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt
ist.
§. 822. Herausgabepflicht
Dritter
Wendet der
Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit in Folge
dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung
ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die
Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§. 823. Schadensersatzpflicht
Wer
vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
Die gleiche
Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
§. 824. Kreditgefährdung
Wer der
Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den
Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden auch
dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Durch eine
Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an
ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§. 825. Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 826. Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung
Wer in
einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§. 827. Ausschluss
und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im
Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem Anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser
Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich
verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur
Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in
den Zustand geraten ist.
§. 828. Minderjährige
Wer nicht
das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem
Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
§. 829. Ersatzpflicht
aus Billigkeitsgründen
Wer in
einem der in den §§. 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§. 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit
nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine
Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er
zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf.
§. 830. Mittäter
und Beteiligte
Haben
Mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden
verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn
sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch
seine Handlung verursacht hat.
Anstifter
und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§. 831. Haftung
für den Verrichtungsgehilfen
Wer einen
Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er
Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§. 832. Haftung
des Aufsichtspflichtigen
Wer kraft
Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen
Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch
Vertrag übernimmt.
§. 833. Haftung
des Tierhalters
Wird durch
ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters
zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des
Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch
bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§. 834. Haftung
des Tieraufsehers
Wer für
denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch
Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem
Dritten in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§. 835. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Bundesgesetzblatt I 1952, S. 780, Nr. 51, ausgegeben am
02. 12. 1952, in Kraft seit 01. 04. 1953 - Bundesjagdgesetz.
§. 836. Haftung
des Grundstücksbesitzers
Wird durch
den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke
verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des
Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks,
sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
Ein
früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der
Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines
Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
Besitzer im
Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§. 837. Haftung
des Gebäudebesitzers
Besitzt
Jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder
ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im
§. 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§. 838. Haftung
des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die
Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes
für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm
zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz
oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise
verantwortlich wie der Besitzer.
§. 839. Haftung
bei Amtspflichtverletzung
Verletzt
ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz
zu erlangen vermag.
Verletzt
ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine
Anwendung.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§. 839a. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
§ 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§. 840. Haftung
mehrerer
Sind für den
aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben einander
verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen
verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, im
Falle des §. 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet
ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zu einander der Dritte allein verpflichtet.
§. 841. Ausgleichung
bei Beamtenhaftung
Ist ein
Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäftsführung für
einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen
oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen
Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem verursachten
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere
allein verpflichtet.
§. 842. Umfang
der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die
Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für
den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§. 843. Geldrente
oder Kapitalabfindung
Wird in
Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des
Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente
Schadensersatz zu leisten.
Auf die
Rente finden die Vorschriften des §. 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für
welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich
nach den Umständen.
Statt der
Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Der
Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Anderer dem Verletzten Unterhalt
zu gewähren hat.
§. 844. Ersatzansprüche
Dritter bei Tötung
Im Falle
der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu
ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der
Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse,
vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tötung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der
Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis
4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§. 845. Ersatzansprüche
wegen entgangener Dienste
Im Falle
der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes
einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe
verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung
einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des §. 843 Abs. 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
§. 846. Mitverschulden
des Verletzten
Hat in den
Fällen der §§. 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte
erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch
des Dritten die Vorschriften des §. 254 Anwendung.
§. 847. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 2, Z. 6, Bundesgesetzblatt I 2002, S. 2674, Nr. 50,
ausgegeben am 25. 07. 2002, in Kraft seit 01. 08. 2002.
§. 848. Haftung
für Zufall bei Entziehung einer Sache
Wer zur
Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch eine unerlaubte
Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem
anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine
zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der
Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§. 849. Verzinsung
der Ersatzsumme
Ist wegen
der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die
Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden
Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu
Grunde gelegt wird.
§. 850. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache,
so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem
Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§. 851. Ersatzleistung
an Nichtberechtigten
Leistet der
wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum
Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich
die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird
er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache
war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das
Recht des Dritten bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§. 852. Herausgabeanspruch
nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des
Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn
Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden
auslösenden Ereignis an.
§. 853. Arglisteinrede
Erlangt
Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen
den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn
der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§. 854. Erwerb
des Besitzes
Der Besitz
einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache
erworben.
Die
Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn
der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§. 855. Besitzdiener
Übt Jemand
die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in dessen Haushalt
oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er
den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat,
so ist nur der Andere Besitzer.
§. 856. Beendigung
des Besitzes
Der Besitz
wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache
aufgibt oder in anderer Weise verliert.
Durch eine
ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird
der Besitz nicht beendigt.
§. 857. Vererblichkeit
Der Besitz
geht auf den Erben über.
§. 858. Verbotene
Eigenmacht
Wer dem
Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt,
sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Der durch
verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss
der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers
ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe
kennt.
§. 859. Selbsthilfe
des Besitzers
Der
Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird eine
bewegliche Sache dem Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht weggenommen, so
darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt
wiederabnehmen.
Wird dem
Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so
darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des
Täters wiederbemächtigen.
Die
gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach §. 858
Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
§. 860. Selbsthilfe
des Besitzdieners
Zur
Ausübung der dem Besitzer nach §. 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach §. 855 für den Besitzer ausübt.
§. 861. Anspruch
wegen Besitzentziehung
Wird der
Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die
Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber
fehlerhaft besitzt.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen
Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem
letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
§. 862. Anspruch
wegen Besitzstörung
Wird der
Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem
Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu
besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten
Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
§. 863. Einwendungen
des Entziehers oder Störers
Gegenüber
den in den §§. 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder
zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend
gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht
verbotene Eigenmacht sei.
§. 864. Erlöschen
der Besitzansprüche
Ein nach
den §§. 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach
der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege
der Klage geltend gemacht wird.
Das
Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der
Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise
entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§. 865. Teilbesitz
Die
Vorschriften der §§. 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur
einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume,
besitzt.
§. 866. Mitbesitz
Besitzen
Mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zu
einander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
§. 867. Verfolgungsrecht
des Besitzers
Ist eine
Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen befindliches
Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und
die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen
worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung
und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die
Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm
Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 868. Mittelbarer
Besitz
Besitzt
Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer
oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen gegenüber
auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere
Besitzer (mittelbarer Besitz).
§. 869. Ansprüche
des mittelbaren Besitzers
Wird gegen den
Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§. 861, 862
bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung
des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des
Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den
Besitz nicht wiederübernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass
ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des §. 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der
Sache gestattet wird.
§. 870. Übertragung
des mittelbaren Besitzes
Der
mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen werden, dass diesem
der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
§. 871. Mehrstufiger
mittelbarer Besitz
Steht der
mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der im §. 868
bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
§. 872. Eigenbesitz
Wer eine
Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§. 873. Erwerb
durch Einigung und Eintragung
Zur
Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks
mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist
die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der
Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei
diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
§. 874. Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung
Bei der
Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur
näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 875. Aufhebung
eines Rechts
Zur
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe,
und die Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt.
Vor der
Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem
Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie
erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
§. 876. Aufhebung
eines belasteten Rechts
Ist ein
Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist zur
Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht
das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu,
so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, die
Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die
Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder
demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich.
§. 877. Rechtsänderungen
Die
Vorschriften der §§. 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines
Rechtes an einem Grundstück Anwendung.
§. 878. Nachträgliche
Verfügungsbeschränkungen
Eine von
dem Berechtigten in Gemäßheit der §§. 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird
nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird,
nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung
bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
§. 879. Rangverhältnis
mehrerer Rechte
Das
Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist,
bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs
eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in
verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages
eingetragen sind, haben gleichen Rang.
Die
Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach §. 873
zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zu
Stande gekommen ist.
Eine
abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das
Grundbuch.
§. 880. Rangänderung
Das
Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
Zu der
Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden
Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden Anwendung. Soll eine
Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem
die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
Ist das
zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die
Vorschriften des §. 876 entsprechende Anwendung.
Der dem
vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das
zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die
den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden
durch die Rangänderung nicht berührt.
§. 881. Rangvorbehalt
Der
Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte die
Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem
Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
Der
Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muss bei dem
Rechte erfolgen, das zurücktreten soll.
Wird das
Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
Ist das
Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit
einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der
Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in
Folge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt
hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
§. 882. Höchstbetrag
des Wertersatzes
Wird ein
Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch.
§. 883. Voraussetzungen
und Wirkung der Vormerkung
Zur
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf Änderung
des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Eine
Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das
Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
Der Rang
des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich
nach der Eintragung der Vormerkung.
§. 884. Wirkung
gegenüber Erben
Soweit der
Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
§. 885. Voraussetzung
für die Eintragung der Vormerkung
Die
Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von
der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist
nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft
gemacht wird.
Bei der
Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§. 886. Beseitigungsanspruch
Steht
demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger
die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§. 887. Aufgebot
des Vormerkungsgläubigers
Ist der
Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so
kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils
erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§. 888. Anspruch
des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
Soweit der
Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem solchen Rechte
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist,
kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche
gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§. 889. Ausschluss
der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Ein Recht
an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des
Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt.
§. 890. Vereinigung
von Grundstücken; Zuschreibung
Mehrere
Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, dass der
Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
Ein
Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden,
dass der Eigentümer es diesem im Grundbuche zuschreiben lässt.
§. 891. Gesetzliche
Vermutung
Ist im
Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das
Recht zustehe.
Ist im
Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht
nicht bestehe.
§. 892. Öffentlicher
Glaube des Grundbuchs
Zu Gunsten
desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem
solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der
Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem
Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des
Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach
§. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit der
Einigung maßgebend.
§. 893. Rechtsgeschäft
mit dem Eingetragenen
Die
Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für
welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine
Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung dieses
Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des §. 892 fallendes Rechtsgeschäft
vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
§. 894. Berichtigung
des Grundbuchs
Steht der
Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück, eines
Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der im §. 892
Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch
die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§. 895. Voreintragung
des Verpflichteten
Kann die
Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach §. 894
Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht
eintragen zu lassen.
§. 896. Vorlegung
des Briefes
Ist zur
Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die
Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der
Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
§. 897. Kosten
der Berichtigung
Die Kosten
der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat
derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem
zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein
Anderes ergibt.
§. 898. Unverjährbarkeit
der Berichtigungsansprüche
Die in den
§§. 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§. 899. Eintragung
eines Widerspruchs
In den
Fällen des §. 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden.
Die
Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer
Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs
betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird.
§. 900. Buchersitzung
Wer als Eigentümer
eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum
erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die
dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die
Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
Diese
Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht
zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des
Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung
maßgebend.
§. 901. Erlöschen
nicht eingetragener Rechte
Ist ein
Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so
erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist.
Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden
Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§. 902. Unverjährbarkeit
eingetragener Rechte
Die
Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt
nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht,
wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§. 903. Befugnisse
des Eigentümers
Der
Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§. 904. Notstand
Der
Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf
die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem
Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann
Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§. 905. Begrenzung
des Eigentums
Das Recht
des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann
jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§. 906. Zuführung
unwägbarer Stoffe
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das gleiche
gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen
verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem
Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks
oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Eine
unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen
oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen
Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten
werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die
nach § 48 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den
Stand der Technik wiedergeben.
Die
Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§. 907. Gefahrdrohende
Anlagen
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken
nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den
landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze
oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage
erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
Bäume und
Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§. 908. Drohender
Gebäudeeinsturz
Droht einem
Grundstücke die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der
Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem §. 836 Abs. 1 oder den §§. 837, 838
für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die
zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§. 909. Vertiefung
Ein
Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des
Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für
eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§. 910. Überhang
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer
des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Dem
Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§. 911. Überfall
Früchte,
die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§. 912. Überbau;
Duldungspflicht
Hat der
Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze
gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat
der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach
der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar
ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit
der Grenzüberschreitung maßgebend.
§. 913. Zahlung
der Überbaurente
Die Rente
für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem
jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente
ist jährlich im voraus zu entrichten.
§. 914. Rang,
Eintragung und Erlöschen der Rente
Das Recht
auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den
älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaues.
Das Recht
wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur
Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Im Übrigen
finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§. 915. Abkauf
Der
Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen
Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des Grundstücks den Wert
ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er
von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen
beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
Für die
Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
§. 916. Beeinträchtigung
von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Wird durch
den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstücke
beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§.
912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§. 917. Notweg
Fehlt einem
Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem
öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie
bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil bestimmt.
Die
Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu
entschädigen. Die Vorschriften des §. 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 913, 914,
916 finden entsprechende Anwendung.
§. 918. Ausschluss
des Notwegrechts
Die
Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche
Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
Wird in Folge
der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung
eines Teiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer
gehörenden Grundstücken gleich.
§. 919. Grenzabmarkung
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks
verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein
Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
Die Art der
Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten
diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Die Kosten
der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern
nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes
ergibt.
§. 920. Grenzverwirrung
Lässt sich im
Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die
Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt
werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzuteilen.
Soweit eine
diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse
führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden
Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es
unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§. 921. Gemeinschaftliche
Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei
Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer,
Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke
dient, von einander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der
Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien,
sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der
Nachbarn allein gehört.
§. 922. Art der
Benutzung und Unterhaltung
Sind die
Nachbarn zur Benutzung einer der im §. 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus
ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des
anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu
gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der
Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 923. Grenzbaum
Steht auf
der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird,
auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
Jeder der
Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung
fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere
auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der
Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist
ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach
nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese
Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§. 924. Unverjährbarkeit
nachbarrechtlicher Ansprüche
Die
Ansprüche, die sich aus den §§. 907 bis 909, 915, dem §. 917 Abs. 1, dem §. 918
Abs. 2, den §§. 919, 920 und dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung.
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§. 925. Auflassung
Die zur
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung
des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur
Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer
Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem
gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten
Insolvenzplan erklärt
werden.
Eine
Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
§. 925a. Urkunde
über Grundgeschäft
Die
Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b
Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird.
§. 926. Zubehör
des Grundstücks
Sind der Veräußerer
und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des
Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem
Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen
Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen,
dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der
Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem
Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§. 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§. 927. Aufgebotsverfahren
Der
Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im
Eigenbesitz eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet
wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im
Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er
gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige,
welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er
sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Ist vor der
Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des
Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
§. 928. Aufgabe
des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Das
Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, dass der
Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in
das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht
zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats
zu, in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum
dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§. 929. Einigung
und Übergabe
Zur
Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt
die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§. 929a. Einigung
bei nicht eingetragenem Seeschiff
Zur
Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister
eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe
nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass
das Eigentum sofort übergehen soll.
Jeder Teil
kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde
über die Veräußerung erteilt wird.
§. 930. Besitzkonstitut
Ist der
Eigentümer im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden,
dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird,
vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§. 931. Abtretung
des Herausgabeanspruchs
Ist ein
Dritter im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass
der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§. 932. Gutgläubiger
Erwerb vom Nichtberechtigten
Durch eine
nach §. 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn
die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der
er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben
ist. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der
Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der
Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§. 932a. Gutgläubiger
Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
Gehört ein
nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn,
dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem
Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die
Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
§. 933. Gutgläubiger
Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine
nach §. 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn,
dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§. 934. Gutgläubiger
Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Gehört eine
nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn
der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des
Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem
Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des
Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
§. 935. Kein
gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Der Erwerb
des Eigentums auf Grund der §§. 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem
Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann,
wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf
Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
§. 936. Erlöschen
von Rechten Dritter
Ist eine
veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht
mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch
nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt
die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach §. 931 veräußerte
Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des
Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der
Sache erlangt.
Das Recht
des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1 maßgebenden
Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im
Falle des §. 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Untertitel 2
Ersitzung
§. 937. Voraussetzungen,
Ausschluss bei Kenntnis
Wer eine
bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum
(Ersitzung).
Die
Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes
nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum
nicht zusteht.
§. 938. Vermutung
des Eigenbesitzes
Hat Jemand
eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so
wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
§. 939. Hemmung
der Ersitzung
Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer,
der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§
203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird.
Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des
Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und
211 gehemmt ist.
§. 940. Unterbrechung
durch Besitzverlust
Die
Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz
ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittelst einer
innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§. 941. Unterbrechung
durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen
oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
§. 942. Wirkung
der Unterbrechung
Wird die
Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit
nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnen.
§. 943. Ersitzung
bei Rechtsnachfolge
Gelangt die
Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die
während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem
Dritten zugute.
§. 944. Erbschaftsbesitzer
Die
Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt
dem Erben zu Statten.
§. 945. Erlöschen
von Rechten Dritter
Mit dem
Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem
Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht
in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
§§. 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§. 946. Verbindung
mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche
Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem
Grundstück auf diese Sache.
§. 947. Verbindung
mit beweglichen Sachen
Werden
bewegliche Sachen mit einander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche
Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen
Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem
Verhältnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine
der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das
Alleineigentum.
§. 948. Vermischung
Werden
bewegliche Sachen mit einander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden
die Vorschriften des §. 947 entsprechende Anwendung.
Der
Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder
vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
§. 949. Erlöschen
von Rechten Dritter
Erlischt
nach den §§. 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die
sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der
belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteile fort, der
an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache
Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
§. 950. Verarbeitung
Wer durch
Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche
Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert
der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des
Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
Graviren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem
Erwerbe des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe
bestehenden Rechte.
§. 951. Entschädigung
für Rechtsverlust
Wer in
Folge der Vorschriften der §§. 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in
Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht
verlangt werden.
Die
Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter
Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das
Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§.
946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers
gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die
Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
§. 952. Eigentum
an Schuldurkunden
Das
Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem
Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den
Schuldschein.
Das Gleiche
gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert
werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§. 953. Eigentum
an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Erzeugnisse
und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem
Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§. 954 bis 957 ein Anderes ergibt.
§. 954. Erwerb
durch dinglich Berechtigten
Wer vermöge
eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet
der Vorschriften der §§. 955 bis 957, mit der Trennung.
§. 955. Erwerb
durch gutgläubigen Eigenbesitzer
Wer eine
Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und
sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der
Vorschriften der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen,
wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines
Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei
dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt.
Dem
Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung
eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
Auf den
Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des §.
940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 956. Erwerb
durch persönlich Berechtigten
Gestattet
der Eigentümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der
Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache
ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung.
Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht
widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen Besitze der Sache
befindet.
Das Gleiche
gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem Anderen
ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der
Trennung gehören.
§. 957. Gestattung
durch den Nichtberechtigten
Die
Vorschriften des §. 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die
Aneignung einem Anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn,
dass der Andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der
Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder
der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
Rechtsmangel erfährt.
Untertitel 5
Aneignung
§. 958. Eigentumserwerb
an beweglichen herrenlosen Sachen
Wer eine
herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der
Sache.
Das
Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder
wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt
wird.
§. 959. Aufgabe
des Eigentums
Eine
bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das
Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§. 960. Wilde
Tiere
Wilde Tiere
sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in
Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern
sind nicht herrenlos.
Erlangt ein
gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht
der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgibt.
Ein
gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
§. 961. Eigentumsverlust
bei Bienenschwärmen
Zieht ein
Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn
unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§. 962. Verfolgungsrecht
des Eigentümers
Der
Eigentümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke
betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die
Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 963. Vereinigung
von Bienenschwärmen
Vereinigen
sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen
Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme.
§. 964. Vermischung
von Bienenschwärmen
Ist ein
Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung
besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen
Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Untertitel 6
Fund
§. 965. Anzeigepflicht
des Finders
Wer eine
verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer
oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder
die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er
den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten
erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die
Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
§. 966. Verwahrungspflicht
Der Finder
ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist der
Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.
Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 967. Ablieferungspflicht
Der Finder
ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die
Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§. 968. Umfang
der Haftung
Der Finder
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 969. Herausgabe
an den Verlierer
Der Finder
wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen
Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§. 970. Ersatz
von Aufwendungen
Macht der
Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der
Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen.
§. 971. Finderlohn
Der Finder
kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt
von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom
Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den
Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen
zu bestimmen.
Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund
auf Nachfrage verheimlicht.
§. 972. Zurückbehaltungsrecht
des Finders
Auf die in
den §§. 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des
Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der
§§. 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
§. 973. Eigentumserwerb
des Finders
Mit dem
Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen
Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher
ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei
der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die
sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die
Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder
erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die
Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des
Eigentums nicht entgegen.
§. 974. Eigentumserwerb
nach Verschweigung
Sind vor
dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt
geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10 Euro wert ist, ihre Rechte bei der
zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die
Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des §. 1003 zur Erklärung über die
ihm nach den §§. 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablaufe
der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen
die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich
rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
§. 975. Rechte
des Finders nach Ablieferung
Durch die
Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde
werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die
Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige
Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten
herausgeben.
§. 976. Eigentumserwerb
der Gemeinde
Verzichtet
der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerbe des
Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Hat der
Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§. 973, 974 das Eigentum
erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder
vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die
Herausgabe verlangt.
§. 977. Bereicherungsanspruch
Wer in
Folge der Vorschriften der §§. 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann
in den Fällen der §§. 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des §. 976 von der
Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem
Übergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
§. 978. Fund in
öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Wer eine
Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet
und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die
Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften
der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
Ist die
Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung
des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der
Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers
gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet
auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
Fällt der
Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten,
so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung
gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§. 979. Öffentliche
Versteigerung
Die Behörde
oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des
Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch
einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 980. Öffentliche
Bekanntmachung des Fundes
Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die
Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen
oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
§. 981. Empfang
des Versteigerungserlöses
Sind seit
dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen,
so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein
Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den
Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des
Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei
Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
Ist die
Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die
dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten
werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§. 982. Ausführungsvorschriften
Die in den
§§. 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von
der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§. 983. Unanbringbare
Sachen bei Behörden
Ist eine
öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet
ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der
Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften
der §§. 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§. 984. Schatzfund
Wird eine
Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu
ermitteln ist (Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§. 985. Herausgabeanspruch
Der
Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§. 986. Einwendungen
des Besitzers
Der
Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare
Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber
zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer
gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann
der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren
Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an
sich selbst verlangen.
Der
Besitzer einer Sache, die nach §. 931 durch Abtretung des Anspruchs auf
Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
§. 987. Nutzungen
nach Rechtshängigkeit
Der
Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem
Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
Zieht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem
Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§. 988. Nutzungen
des unentgeltlichen Besitzers
Hat ein
Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm
in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den
Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe
der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
§. 989. Schadensersatz
nach Rechtshängigkeit
Der
Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den
Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass in Folge seines Verschuldens
die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm
nicht herausgegeben werden kann.
§. 990. Haftung
des Besitzers bei Kenntnis
War der
Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem
Eigentümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§. 987, 989. Erfährt der
Besitzer später, dass er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in
gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
Eine
weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 991. Haftung
des Besitzmittlers
Leitet der
Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so finden die
Vorschriften des §. 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die
Voraussetzungen des §. 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder
diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der
Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl
von dem Erwerb an den im §. 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber
insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§. 992. Haftung
des deliktischen Besitzers
Hat sich
der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz
verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§. 993. Haftung
des redlichen Besitzers
Liegen die
in den §§. 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der
Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im
Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze
verpflichtet.
Für die
Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die
Vorschriften des §. 101 Anwendung.
§. 994. Notwendige
Verwendungen
Der
Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem
Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch
für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginne der im
§. 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die
Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§. 995. Lasten
Zu den
notwendigen Verwendungen im Sinne des §. 994 gehören auch die Aufwendungen, die
der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für
welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für
solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache
gelegt anzusehen sind.
§. 996. Nützliche
Verwendungen
Für andere
als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen,
als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im §.
990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu
der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
§. 997. Wegnahmerecht
Hat der
Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil
verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des §.
258 finden Anwendung.
Das Recht
zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §. 994 Abs. 1 Satz 2
für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn
keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der
Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§. 998. Bestellungskosten
bei landwirtschaftlichem Grundstück
Ist ein
landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die
Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht
übersteigen.
§. 999. Ersatz
von Verwendungen des Rechtsvorgängers
Der
Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger
er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der
Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die Verpflichtung
des Eigentümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch auf die
Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum erworben hat.
§. 1000. Zurückbehaltungsrecht
des Besitzers
Der
Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu
ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm
nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung erlangt hat.
§. 1001. Klage auf
Verwendungsersatz
Der
Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen,
wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.
Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruche
dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt
des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
§. 1002. Erlöschen
des Verwendungsanspruchs
Gibt der
Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den
Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstücke mit
dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die
gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen
genehmigt.
Auf diese
Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210, 211 entsprechende
Anwendung.
§. 1003. Befriedigungsrecht
des Besitzers
Der
Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern,
sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären,
ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer
berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Bestreitet
der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der
Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger
Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen
ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die
Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
§. 1004. Beseitigungs-
und Unterlassungsanspruch
Wird das
Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§. 1005. Verfolgungsrecht
Befindet
sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein Anderer als der Eigentümer der
Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der im §. 867
bestimmte Anspruch zu.
§. 1006. Eigentumsvermutung
für Besitzer
Zu Gunsten
des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der
Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die
Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es
sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
Zu Gunsten
eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines
Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Im Falle
eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
§. 1007. Ansprüche
des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Wer eine
bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe
der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem
Glauben war.
Ist die
Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen
Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die
Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf
Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerbe des
Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im
Übrigen finden die Vorschriften der §§. 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Miteigentum
§. 1008. Miteigentum
nach Bruchteilen
Steht das
Eigentum an einer Sache Mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die
Vorschriften der §§. 1009 bis 1011.
§. 1009. Belastung
zugunsten eines Miteigentümers
Die
gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet
werden.
Die
Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen
Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen
Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem
Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§. 1010. Sondernachfolger
eines Miteigentümers
Haben die
Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene
Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als
Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den
§§. 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen
sind.
§. 1011. Ansprüche
aus dem Miteigentum
Jeder
Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentume Dritten gegenüber in
Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch
nur in Gemäßheit des §. 432.
§. 1012. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1013. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1014. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1015. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1016. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1017. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
Abschnitt 4
Dienstbarkeiten
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§. 1018. Gesetzlicher
Inhalt der Grunddienstbarkeit
Ein
Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen
Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstücke gewisse Handlungen
nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes
ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstücke dem
anderen Grundstücke gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
§. 1019. Vorteil
des herrschenden Grundstücks
Eine
Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung
des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus
ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
§. 1020. Schonende
Ausübung
Bei der
Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des
Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur
Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er
sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigentümers es erfordert.
§. 1021. Vereinbarte
Unterhaltungspflicht
Gehört zur
Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstücke,
so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu
unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem
Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden,
dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das
Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
Auf eine
solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten
entsprechende Anwendung.
§. 1022. Anlagen auf
baulichen Anlagen
Besteht die
Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des belasteten
Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu
unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift
des §. 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§. 1023. Verlegung
der Ausübung
Beschränkt
sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des
belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf
eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die
Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die
Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Das Recht
auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§. 1024. Zusammentreffen
mehrerer Nutzungsrechte
Trifft eine
Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen
Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt zusammen, dass die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben
die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller
Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung
verlangen.
§. 1025. Teilung
des herrschenden Grundstücks
Wird das
Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die
einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise
zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht
beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum
Vorteile, so erlischt sie für die übrigen Teile.
§. 1026. Teilung
des dienenden Grundstücks
Wird das
belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks
beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen,
von der Dienstbarkeit frei.
§. 1027. Beeinträchtigung
der Grunddienstbarkeit
Wird eine
Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im §. 1004
bestimmten Rechte zu.
§. 1028. Verjährung
Ist auf dem
belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des
Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs
erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
Widerspruch steht.
Die
Vorschriften des §. 892 finden keine Anwendung.
§. 1029. Besitzschutz
des Rechtsbesitzers
Wird der
Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im
Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die
Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist.
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§. 1030. Gesetzlicher
Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
Eine Sache
kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen
(Nießbrauch).
Der
Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§. 1031. Erstreckung
auf Zubehör
Mit dem
Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem
Zubehöre nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des §.
926.
§. 1032. Bestellung
an beweglichen Sachen
Zur
Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§
930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den
Fällen des §. 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Rechte des
Dritten vorgeht.
§. 1033. Erwerb
durch Ersitzung
Der
Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die
für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
§. 1034. Feststellung
des Zustandes
Der
Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
§. 1035. Nießbrauch
an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Bei dem
Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der
Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen
und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die
Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass
das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und
vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§. 1036. Besitzrecht;
Ausübung des Nießbrauchs
Der
Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei
der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der
Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
zu verfahren.
§. 1037. Umgestaltung
Der
Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu
verändern.
Der
Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen,
Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen
errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch
wesentlich verändert wird.
§. 1038. Wirtschaftsplan
für Wald und Bergwerk
Ist ein
Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der
wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder
Teil zur Hälfte zu tragen.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen
gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
§. 1039. Übermäßige
Fruchtziehung
Der
Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaße zieht,
weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist
jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des
Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit
zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der
zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird,
als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Wird die
Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die
Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§. 1040. Schatz
Das Recht
des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem
Schatze, der in der Sache gefunden wird.
§. 1041. Erhaltung
der Sache
Der
Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande
zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie
zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§. 1042. Anzeigepflicht
des Nießbrauchers
Wird die
Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder
Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem
Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§. 1043. Ausbesserung
oder Erneuerung
Nimmt der
Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks
verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
§. 1044. Duldung
von Ausbesserungen
Nimmt der
Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache
nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein
Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im §. 1043
bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.
§. 1045. Versicherungspflicht
des Nießbrauchers
Der Nießbraucher
hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige
Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen,
dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
Ist die
Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden
Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er
zur Versicherung verpflichtet sein würde.
§. 1046. Nießbrauch
an der Versicherungsforderung
An der
Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den
Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Tritt ein
unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als
der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung
der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung
selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
§. 1047. Lastentragung
Der
Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des
Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der
außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen
sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur
Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die
Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer
Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
§. 1048. Nießbrauch
an Grundstück mit Inventar
Ist ein
Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher
über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie
für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke
Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der
Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
Übernimmt
der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der
Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.
§. 1049. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der
Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen
hat, wegzunehmen.
§. 1050. Abnutzung
Veränderungen
oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des
Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
§. 1051. Sicherheitsleistung
Wird durch
das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der
Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung
verlangen.
§. 1052. Gerichtliche
Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
Ist der
Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der
Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des
Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu
bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur
zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine
Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet
wird.
Der
Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung
eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer
sein.
Die
Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§. 1053. Unterlassungsklage
bei unbefugtem Gebrauch
Macht der
Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
§. 1054. Gerichtliche
Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Verletzt
der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er
das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so
kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach §. 1052 verlangen.
§. 1055. Rückgabepflicht
des Nießbrauchers
Der
Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs
dem Eigentümer zurückzugeben.
Bei dem
Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des
§ 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die
Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
§. 1056. Miet- und
Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die
für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften
der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende
Anwendung.
Der Eigentümer
ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den
Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der
Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
Der Mieter
oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem
Kündigungsrechte Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der
Frist erfolgen.
§. 1057. Verjährung
der Ersatzansprüche
Die
Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder
auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1058. Besteller
als Eigentümer
Im
Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zu Gunsten des
Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher
weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
§. 1059. Unübertragbarkeit;
Überlassung der Ausübung
Der
Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem
Anderen überlassen werden.
§. 1059a. Übertragbarkeit
bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
Steht ein
Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften übertragbar:
1. Geht das
Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über,
es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Wird
sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil
eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den
Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des
Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung
bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
Einer
juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
§. 1059b. Unpfändbarkeit
Ein
Nießbrauch kann auf Grund der Vorschriften des § 1059a weder gepfändet noch
verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
§. 1059c. Übergang
oder Übertragung des Nießbrauchs
Im Falle
des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle
des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und
Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte
und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten
getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
Durch den
Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf
Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte
begründet.
§. 1059d. Miet- und
Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete
Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so
sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von
vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b
entsprechend anzuwenden.
§. 1059e. Anspruch
auf Einräumung des Nießbrauchs
Steht ein
Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
§. 1060. Zusammentreffen
mehrerer Nutzungsrechte
Trifft ein
Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht
an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte neben einander nicht oder
nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang,
so findet die Vorschrift des §. 1024 Anwendung.
§. 1061. Tod des
Nießbrauchers
Der
Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
§. 1062. Erstreckung
der Aufhebung auf das Zubehör
Wird der Nießbrauch
an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die
Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§. 1063. Zusammentreffen
mit dem Eigentum
Der
Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in
derselben Person zusammentrifft.
Der
Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§. 1064. Aufhebung
des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Zur
Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft
genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem
Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
§. 1065. Beeinträchtigung
des Nießbrauchsrechts
Wird das
Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des
Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1066. Nießbrauch
am Anteil eines Miteigentümers
Besteht ein
Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die
Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die
Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher
gemeinschaftlich verlangt werden.
Wird die
Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
§. 1067. Nießbrauch
an verbrauchbaren Sachen
Sind
verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller
den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der
Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
Der
Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des
Wertes gefährdet ist.
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§. 1068. Gesetzlicher
Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Gegenstand
des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Auf den
Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1069 bis 1084 ein
Anderes ergibt.
§. 1069. Bestellung
Die
Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung
des Rechtes geltenden Vorschriften.
An einem
Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
§. 1070. Nießbrauch
an Recht auf Leistung
Ist ein
Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und
dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle
der Übertragung des Rechtes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und
dem Verpflichteten gelten.
Wird die
Ausübung des Nießbrauchs nach §. 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die
Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§. 1071. Aufhebung
oder Änderung des belasteten Rechts
Ein dem
Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung
des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche
gilt im Falle einer Änderung des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch
beeinträchtigt.
§. 1072. Beendigung
des Nießbrauchs
Die
Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§. 1063, 1064 auch
dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer
beweglichen Sache ist.
§. 1073. Nießbrauch
an einer Leibrente
Dem
Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes
gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden
können.
§. 1074. Nießbrauch
an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Der
Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die
Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung
berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen
Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
§. 1075. Wirkung
der Leistung
Mit der
Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den
geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.
Werden
verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die
Vorschriften des §. 1067 finden entsprechende Anwendung.
§. 1076. Nießbrauch
an verzinslicher Forderung
Ist eine
auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die
Vorschriften der §§. 1077 bis 1079.
§. 1077. Kündigung
und Zahlung
Der
Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung
für beide fordern.
Der
Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem
Gläubiger erklärt wird.
§. 1078. Mitwirkung
zur Einziehung
Ist die
Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer
Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§. 1079. Anlegung
des Kapitals
Der
Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der
Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
§. 1080. Nießbrauch
an Grund- oder Rentenschuld
Die
Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den
Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1081. Nießbrauch
an Inhaber- oder Orderpapieren
Ist ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist,
Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem
Papiere gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur
Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der Übergabe des Papiers die
Einräumung des Mitbesitzes.
§. 1082. Hinterlegung
Das Papier
ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des
Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen,
dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer
gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung
bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der
Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen. 18
§. 1083. Mitwirkung
zur Einziehung
Der
Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind für einander verpflichtet, zur
Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle
der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des §. 1079 Anwendung. Eine
bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
§. 1084. Verbrauchbare
Sachen
Gehört ein
Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach
§. 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des §.
1067.
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§. 1085. Bestellung
des Nießbrauchs an einem Vermögen
Der
Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden,
dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen
gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die
Vorschriften der §§. 1086 bis 1088.
§. 1086. Rechte
der Gläubiger des Bestellers
Die
Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung
entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das
Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen
der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den
Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
§. 1087. Verhältnis
zwischen Nießbraucher und Besteller
Der
Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist,
von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers
erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch
nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die
zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der
Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten
Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen,
das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu
veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr
abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand
auszuwählen. Soweit er zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer Sachen
verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
§. 1088. Haftung
des Nießbrauchers
Die Gläubiger
des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich
waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden
Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs
entstanden ist.
Die Haftung
des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der
Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen
der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von
Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn
der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§. 1089. Nießbrauch
an einer Erbschaft
Die
Vorschriften der §§. 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft
entsprechende Anwendung.
Titel 3
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§. 1090. Gesetzlicher
Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen
zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer
Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Die
Vorschriften der §§. 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1091. Umfang
Der Umfang
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem
persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten.
§. 1092. Unübertragbarkeit;
Überlassung der Ausübung
Eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der
Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung
gestattet ist.
Steht eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis
1059d entsprechend.
Steht einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück
für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser,
Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der
Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum
Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater
oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu
benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst
nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein
Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die
Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
§. 1093. Wohnungsrecht
Als
beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein
Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als
Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften
der §§. 1031, 1034, 1036, des §. 1037 Abs. 1 und der §§. 1041, 1042, 1044,
1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
Der
Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung
und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das
Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen.
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§. 1094. Gesetzlicher
Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das
Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1095. Belastung
eines Bruchteils
Ein
Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
§. 1096. Erstreckung
auf Zubehör
Das
Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstücke
verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf
dieses Zubehör erstrecken soll.
§. 1097. Bestellung
für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das
Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer,
welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben;
es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§. 1098. Wirkung
des Vorkaufsrechts
Das
Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich
nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt
werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
Dritten
gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des
durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des
Eigentums.
Steht ein
nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder
einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit
nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§
1059a bis 1059d entsprechend.
§. 1099. Mitteilungen
Gelangt das
Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie
der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469
Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
Der
Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung
des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
§. 1100. Rechte
des Käufers
Der neue
Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist,
die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die
Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten
und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige
Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe
des Grundstücks fordern.
§. 1101. Befreiung
des Berechtigten
Soweit der
Berechtigte nach §. 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis
zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem
Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
§. 1102. Befreiung
des Käufers
Verliert
der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung des
Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete
Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den
berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
§. 1103. Subjektiv-dingliches
und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Ein zu Gunsten
des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann
nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.
Ein zu
Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem
Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden.
§. 1104. Ausschluss
unbekannter Berechtigter
Ist der
Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung
des Ausschlussurteils erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein
Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Abschnitt 6
Reallasten
§. 1105. Gesetzlicher
Inhalt der Reallast
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu
entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart
werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte
Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten
Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden
können.
Die
Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1106. Belastung
eines Bruchteils
Ein
Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn
er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
§. 1107. Einzelleistungen
Auf die
einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 1108. Persönliche
Haftung des Eigentümers
Der
Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden
Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Wird das
Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als
Gesamtschuldner.
§. 1109. Teilung
des herrschenden Grundstücks
Wird das
Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen
Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der
Eigentümer nach dem Verhältnisse der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so
finden die Vorschriften des §. 432 Anwendung. Die Ausübung des Rechtes ist im
Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten
Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Der
Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein
soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und bedarf der
Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§. 876, 878 finden
entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks,
ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile
verbunden, den er behält. Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum
Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.
§. 1110. Subjektiv-dingliche
Reallast
Eine zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann
nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.
§. 1111. Subjektiv-persönliche
Reallast
Eine zu
Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum
an einem Grundstücke verbunden werden.
Ist der
Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht
veräußert oder belastet werden.
§. 1112. Ausschluss
unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte
unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes die Vorschriften des
§. 1104 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§. 1113. Gesetzlicher
Inhalt der Hypothek
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die
Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1114. Belastung
eines Bruchteils
Ein
Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der
Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht.
§. 1115. Eintragung
der Hypothek
Bei der
Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und,
wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen
zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen
kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden.
Bei der
Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von
der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur
Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen
die Bezugnahme auf die Satzung.
§. 1116. Brief-
und Buchhypothek
Über die
Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
Die
Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch
nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und
des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Die
Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung
erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
§. 1117. Erwerb
der Briefhypothek
Der
Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer
des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des §.
929 Satz 2 und der §§. 930, 931 Anwendung.
Die
Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen
zu lassen.
Ist der
Gläubiger im Besitze des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt
sei.
§. 1118. Haftung
für Nebenforderungen
Kraft der
Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung
sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke
bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 1119. Erweiterung
der Haftung für Zinsen
Ist die
Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert,
so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf
vom Hundert haftet.
Zu einer
Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§. 1120. Erstreckung
auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Die
Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und
sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§. 954 bis
957 in das Eigentum eines Anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers
des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit
Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des
Grundstücks gelangt sind.
§. 1121. Enthaftung
durch Veräußerung und Entfernung
Erzeugnisse
und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der
Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor
sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die
Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem
Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so
ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam,
wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben
ist.
§. 1122. Enthaftung
ohne Veräußerung
Sind die
Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch
ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt
werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke
erfolgt.
Zubehörstücke
werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme
aufgehoben wird.
§. 1123. Erstreckung
auf Miet- oder Pachtforderung
Ist das
Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Miet- oder Pachtforderung.
Soweit die
Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte
der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu
Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht
im voraus zu entrichten,
so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht
für eine spätere Zeit
als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die
Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich die
Befreiung auch auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat.
§. 1124. Vorausverfügung
über Miete oder Pacht
Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der
Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
Die
Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich die Miete
oder Pacht für eine
spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat
bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist
die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete
oder Pacht für den
folgenden Kalendermonat bezieht.
Der
Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
§. 1125. Aufrechnung
gegen Miete oder Pacht
Soweit die
Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder
der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende
Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
§. 1126. Erstreckung
auf wiederkehrende Leistungen
Ist mit dem
Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die
Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1, des §. 1124 Abs. 1, 3 und des §. 1125
finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung
über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der
Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
§. 1127. Erstreckung
auf die Versicherungsforderung
Sind
Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den
Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich
die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung
der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand
wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
§. 1128. Gebäudeversicherung
Ist ein
Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung
gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der
Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und
seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der
Hypothekengläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber
der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich
ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem
die Versicherungssumme fällig wird.
Hat der
Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur
zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
Im Übrigen
finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der
Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem
Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
§. 1129. Sonstige
Schadensversicherung
Ist ein
anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der
Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1
und des §. 1124 Abs. 1, 3.
§. 1130. Wiederherstellungsklausel
Ist der
Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die
Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu
zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den
Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
§. 1131. Zuschreibung
eines Grundstücks
Wird ein
Grundstück nach §. 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuche
zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstücke bestehenden
Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das
zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
§. 1132. Gesamthypothek
Besteht für
die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so
haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die
Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem
Teile suchen.
Der
Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den
zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§.
875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1133. Gefährdung
der Sicherheit der Hypothek
Ist in
Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn
nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und
noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
§. 1134. Unterlassungsklage
Wirkt der
Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein, dass eine
die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks zu
besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
Geht die
Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers
die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das
Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der
Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder
gegen andere Beschädigungen unterlässt.
§. 1135. Verschlechterung
des Zubehörs
Einer
Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§. 1133, 1134 steht es gleich,
wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt
werden.
§. 1136. Rechtsgeschäftliche
Verfügungsbeschränkung
Eine
Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig.
§. 1137. Einreden
des Eigentümers
Der
Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die
Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht
darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§. 1138. Öffentlicher
Glaube des Grundbuchs
Die
Vorschriften der §§. 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der
Forderung und der dem Eigentümer nach §. 1137 zustehenden Einreden.
§. 1139. Widerspruch
bei Darlehensbuchhypothek
Ist bei der
Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich
darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem
Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf
eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der
Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden
wäre.
§. 1140. Hypothekenbrief
und Unrichtigkeit des Grundbuchs
Soweit die
Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem
Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§. 892, 893
ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus
dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im
Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.
§. 1141. Kündigung
der Hypothek
Hängt die
Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die
Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem
Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der
Eigentümer.
Hat der
Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des §. 132
Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirke
das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
§. 1142. Befriedigungsrecht
des Eigentümers
Der
Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm
gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung
berechtigt ist.
Die
Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1143. Übergang
der Forderung
Ist der
Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger
befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschriften des §. 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Besteht für
die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des §.
1173.
§. 1144. Aushändigung
der Urkunden
Der
Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des
Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
§. 1145. Teilweise
Befriedigung
Befriedigt
der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des
Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise
Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der
Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke
der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die
Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur,
wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger
befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für
die das Grundstück nach §. 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§. 1146. Verzugszinsen
Liegen dem
Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstücke.
§. 1147. Befriedigung
durch Zwangsvollstreckung
Die
Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die
sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 1148. Eigentumsfiktion
Bei der
Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der
Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die
Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§. 1149. Unzulässige
Befriedigungsabreden
Der
Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist,
dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die
Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke zu verlangen oder die Veräußerung
des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu
bewirken.
§. 1150. Ablösungsrecht
Dritter
Verlangt
der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke, so finden die Vorschriften der
§§. 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
§. 1151. Rangänderung
bei Teilhypotheken
Wird die
Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken
unter einander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
§. 1152. Teilhypothekenbrief
Im Falle
einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief
hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht
erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich
bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
§. 1153. Übertragung
von Hypothek und Forderung
Mit der
Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Die
Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
§. 1154. Abtretung
der Forderung
Zur
Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher
Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschriften des §.
1117 finden Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen
Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu
lassen.
Die
schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die
Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
Ist die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der
Forderung die Vorschriften der §§. 873, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1155. Öffentlicher
Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Ergibt sich
das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden,
auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich
beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§. 891 bis
899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als
Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten
Übertragung der Forderung.
§. 1156. Rechtsverhältnis
zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger
Die für die
Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in
Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem
bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich
gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem
Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§. 1157. Fortbestehen
der Einreden gegen die Hypothek
Eine
Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen
Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch
dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§. 892, 894
bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
§. 1158. Künftige
Nebenleistungen
Soweit die
Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden, finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die
Vorschriften der §§. 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber
den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§. 404, 406 bis 408, 1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften des §. 892 berufen.
§. 1159. Rückständige
Nebenleistungen
Soweit die
Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist,
bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen
geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf
Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach §. 1118 haftet.
Die
Vorschriften des §. 892 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine
Anwendung.
§. 1160. Geltendmachung
der Briefhypothek
Der
Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger
nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so
sind auch die im §. 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem
Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der
Gläubiger die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der
Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Diese
Vorschriften gelten nicht für die im §. 1159 bezeichneten Ansprüche.
§. 1161. Geltendmachung
der Forderung
Ist der
Eigentümer der persönliche Schuldner, so finden die Vorschriften des §. 1160
auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
§. 1162. Aufgebot
des Hypothekenbriefs
Ist der
Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
§. 1163. Eigentümerhypothek
Ist die
Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt,
so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der
Eigentümer die Hypothek.
Eine
Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
§. 1164. Übergang
der Hypothek auf den Schuldner
Befriedigt
der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn
über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so
kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht
zum Nachteile der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Der
Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.
§. 1165. Freiwerden
des Schuldners
Verzichtet
der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach §. 1183 auf oder räumt er
einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner
insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach §. 1164 aus der Hypothek hätte
Ersatz erlangen können.
§. 1166. Benachrichtigung
des Schuldners
Ist der
persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls
er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die
Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu
benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der
Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der
Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.
§. 1167. Aushändigung
der Berichtigungsurkunden
Erwirbt der
persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat
er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung
des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§. 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1168. Verzicht
auf die Hypothek
Verzichtet
der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
Der
Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und
der §§. 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet
der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem
Eigentümer die im §. 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1169. Rechtszerstörende
Einrede
Steht dem
Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die
Hypothek verzichtet.
§. 1170. Ausschluss
unbekannter Gläubiger
Ist der
Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek
beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das
Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer
nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht
für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die
Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der
Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem
Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§. 1171. Ausschluss
durch Hinterlegung
Der
unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des
Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für
den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch
eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor
der Erlassung des Ausschlussurteils sind nicht zu hinterlegen.
Mit der
Erlassung des Ausschlussurteils gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht
nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher
eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach der Erlassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Gläubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 1172. Eigentümergesamthypothek
Eine
Gesamthypothek steht in den Fällen des §. 1163 den Eigentümern der belasteten
Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Jeder
Eigentümer kann, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen, dass die
Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnisse des
Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht,
nach §. 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird.
Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im
Range vorgehen.
§. 1173. Befriedigung
durch einen der Eigentümer
Befriedigt
der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den
Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke; die Hypothek an
den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den
Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer
übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers
vereinigen.
Kann der
Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so
geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstücke dieses
Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen
Grundstücke Gesamthypothek.
§. 1174. Befriedigung
durch den persönlichen Schuldner
Befriedigt
der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder
vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person,
so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek
an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken
erlischt.
Ist dem
Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu
einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den
ihm nach §. 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der
Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
§. 1175. Verzicht
auf die Gesamthypothek
Verzichtet
der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der
belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des §. 1172 Abs. 2
finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der
Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger nach §. 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.
§. 1176. Eigentümerteilhypothek;
Kollisionsklausel
Liegen die
Voraussetzungen der §§. 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines
Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem
Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende
Hypothek nicht zum Nachteile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend
gemacht werden.
§. 1177. Eigentümergrundschuld,
Eigentümerhypothek
Vereinigt
sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch
die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In
Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung
und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
Steht dem
Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der
Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des
Eigentümers geltenden Vorschriften.
§. 1178. Hypothek
für Nebenleistungen und Kosten
Die
Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für
Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange
einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Zum
Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen genügt die
Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1179. Löschungsvormerkung
Verpflichtet
sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen,
wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung
des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden,
wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
1. ein
anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein
Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des
Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder
bedingter sein.
§. 1179a. Löschungsanspruch
bei fremden Rechten
Der
Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine
vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der
Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum
nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge
auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit
seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der
Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung
gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen worden wäre.
Die
Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich
ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der
Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher
bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem
Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
Liegen, bei
der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das
Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen
ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder
seinen Rechtsnachfolger.
Tritt eine
Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der
Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der
Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der
Rangänderung tritt.
Als Inhalt
einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch
auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden;
der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt
werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem
Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch
anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart,
so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben,
so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor
dieser Aufhebung bestanden haben.
§. 1179b. Löschungsanspruch
bei eigenem Recht
Wer als
Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155
als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser
Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
§ 1179a
Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
§. 1180. Auswechslung
der Forderung
An die
Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere
Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und
des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Steht die
Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem
bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die
Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und des §. 876
finden entsprechende Anwendung.
§. 1181. Erlöschen
durch Befriedigung aus dem Grundstück
Wird der
Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die
Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten
Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Der
Befriedigung aus dem Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegenständen
gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
§. 1182. Übergang
bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
Soweit im
Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der
Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke
oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die
Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann
jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteile
der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im
Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist, nicht zum Nachteile
dieses Rechtes geltend gemacht werden.
§. 1183. Aufhebung
der Hypothek
Zur
Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären;
sie ist unwiderruflich.
§. 1184. Sicherungshypothek
Eine
Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus
der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum
Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann
(Sicherungshypothek).
Die
Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§. 1185. Buchhypothek;
unanwendbare Vorschriften
Bei der
Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
Die
Vorschriften der §§. 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
§. 1186. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek
kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§. 1187. Sicherungshypothek
für Inhaber- und Orderpapiere
Für die
Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder
aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, kann
nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet
ist. Die Vorschrift des §. 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf
Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
§. 1188. Sondervorschrift
für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Zur
Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte,
dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die
Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
Die
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach §. 1170 ist nur zulässig,
wenn die im §. 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb
der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde
gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen,
wenn die Verjährung eingetreten ist.
§. 1189. Bestellung
eines Grundbuchvertreters
Bei einer
Hypothek der im §. 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein
Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden
späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den
Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der
Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu
welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem
Vertreter verlangen.
§. 1190. Höchstbetragshypothek
Eine
Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu
dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der
Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen
werden.
Ist die
Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Die
Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als
solche bezeichnet ist.
Die
Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden
allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
Grundschuld
§. 1191. Gesetzlicher
Inhalt der Grundschuld
Ein
Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (Grundschuld).
Die
Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere
Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.
§. 1192. Anwendbare
Vorschriften
Auf die
Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht daraus ein Anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine
Forderung voraussetzt.
Für Zinsen
der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer
Hypothekenforderung.
§. 1193. Kündigung
Das Kapital
der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung
steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig.
§. 1194. Zahlungsort
Die Zahlung
des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein
Anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen
Sitz hat.
§. 1195. Inhabergrundschuld
Eine
Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf
den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften
über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
§. 1196. Eigentümergrundschuld
Eine
Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
Zu der
Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, dass
die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die
Eintragung erforderlich; die Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
Ein
Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur
wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person,
die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat.
§. 1197. Abweichungen
von der Fremdgrundschuld
Ist der
Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke
seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen
gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines Anderen zum
Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der
Zwangsverwaltung.
§. 1198. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Untertitel 2
Rentenschuld
§. 1199. Gesetzlicher
Inhalt der Rentenschuld
Eine Grundschuld
kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).
Bei der
Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen
Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im
Grundbuch angegeben werden.
§. 1200. Anwendbare
Vorschriften
Auf die
einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme
finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Die Zahlung
der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des
Kapitals einer Grundschuld.
§. 1201. Ablösungsrecht
Das Recht
zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
Dem Gläubiger
kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle
des §. 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme
aus dem Grundstücke zu verlangen.
§. 1202. Kündigung
Der
Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist.
Eine
Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer
nach dreißig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Hat der
Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der
Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen.
§. 1203. Zulässige
Umwandlungen
Eine
Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld
kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range
gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§. 1204. Gesetzlicher
Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Eine
bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet
werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen
(Pfandrecht).
Das
Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1205. Bestellung
Zur
Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem
Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das
Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
Die
Übergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigentümers befindlichen Sache kann
dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den
Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§. 1206. Übergabeersatz
durch Einräumung des Mitbesitzes
An Stelle
der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache
unter dem Mitverschlusse des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz
eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger
gemeinschaftlich erfolgen kann.
§. 1207. Verpfändung
durch Nichtberechtigten
Gehört die
Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb
des Eigentums geltenden Vorschriften der §§. 932, 934, 935 entsprechende
Anwendung.
§. 1208. Gutgläubiger
Erwerb des Vorrangs
Ist die
Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Rechte
vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des Pfandrechts
in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des §. 932
Abs. 1 Satz 2, des §. 935 und des §. 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1209. Rang des
Pfandrechts
Für den
Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es
für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
§. 1210. Umfang
der Haftung des Pfandes
Das Pfand haftet
für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und
Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des
Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der
Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
Das Pfand
haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für
die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der
Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
§. 1211. Einreden
des Verpfänders
Der
Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner
gegen die Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder
nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
§. 1212. Erstreckung
auf getrennte Erzeugnisse
Das
Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt
werden.
§. 1213. Nutzungspfand
Das
Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
Ist eine
von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge
berechtigt sein soll.
§. 1214. Pflichten
des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Steht dem
Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet,
für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
Der
Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und
Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig.
§. 1215. Verwahrungspflicht
Der
Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§. 1216. Ersatz
von Verwendungen
Macht der
Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand
versehen hat, wegzunehmen.
§. 1217. Rechtsverletzung
durch den Pfandgläubiger
Verletzt
der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er
das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so
kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der
Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der
Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers
verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt
dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
§. 1218. Rechte
des Verpfänders bei drohendem Verderb
Ist der
Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so
kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige
Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Der
Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich
Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
§. 1219. Rechte
des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Wird durch
den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche
Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann
dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös
tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu
hinterlegen.
§. 1220. Androhung
der Versteigerung
Die
Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder
angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem
Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden
ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich, dass der
Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine
angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
Der Pfandgläubiger
hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die
Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
§. 1221. Freihändiger
Verkauf
Hat das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.
§. 1222. Pfandrecht
an mehreren Sachen
Besteht das
Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
§. 1223. Rückgabepflicht;
Einlösungsrecht
Der
Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts
dem Verpfänder zurückzugeben.
Der
Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers
verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
§. 1224. Befriedigung
durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Die
Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1225. Forderungsübergang
auf den Verpfänder
Ist der
Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger
befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden
Vorschriften des §. 774 finden entsprechende Anwendung.
§. 1226. Verjährung
der Ersatzansprüche
Die
Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des
Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1227. Schutz
des Pfandrechts
Wird das
Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des
Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1228. Befriedigung
durch Pfandverkauf
Die
Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der
Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum
Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der
Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen
ist.
§. 1229. Verbot
der Verfallvereinbarung
Eine vor
dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher
dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das
Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
§. 1230. Auswahl
unter mehreren Pfändern
Unter
mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele
Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
§. 1231. Herausgabe
des Pfandes zum Verkauf
Ist der
Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe
die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der
Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen.
§. 1232. Nachstehende
Pfandgläubiger
Der
Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden
Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im
Besitze des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt,
dem Verkaufe durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
§. 1233. Ausführung
des Verkaufs
Der Verkauf
des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§. 1234 bis 1240 zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger
für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer
erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten
Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§. 1234. Verkaufsandrohung;
Wartefrist
Der
Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den
Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die
Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Der Verkauf
darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die
Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung an berechnet.
§. 1235. Öffentliche
Versteigerung
Der Verkauf
des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des §. 1221
Anwendung.
§. 1236. Versteigerungsort
Die
Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird.
Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg
nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu
versteigern.
§. 1237. Öffentliche
Bekanntmachung
Zeit und
Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich
bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande
zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§. 1238. Verkaufsbedingungen
Das Pfand darf
nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort
bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht
geschieht.
Erfolgt der
Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger
empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das
Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem
Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§. 1239. Mitbieten
durch Gläubiger und Eigentümer
Der
Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm
empfangen anzusehen.
Das Gebot
des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt
wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftet.
§. 1240. Gold- und
Silbersachen
Gold- und
Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden.
Wird ein
genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-
oder Silberwert erreichenden Preise erfolgen.
§. 1241. Benachrichtigung
des Eigentümers
Der
Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem Ergebnis
unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich
ist.
§. 1242. Wirkungen
der rechtmäßigen Veräußerung
Durch die
rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte,
wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann,
wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
Pfandrechte
an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche
gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range
vorgeht.
§. 1243. Rechtswidrige
Veräußerung
Die
Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des
§. 1228 Abs. 2, des §. 1230 Satz 2, des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 oder des §.
1240 verstoßen wird.
Verletzt
der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§. 1244. Gutgläubiger
Erwerb
Wird eine
Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder
den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt,
so finden die Vorschriften der §§. 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung,
wenn die Veräußerung nach §. 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des
§. 1235 oder des §. 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
§. 1245. Abweichende
Vereinbarungen
Der
Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§. 1234
bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an
dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die
Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die
Beobachtung der Vorschriften des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 und des §. 1240
kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§. 1246. Abweichung
aus Billigkeitsgründen
Entspricht
eine von den Vorschriften der §. 1235 bis 1240 abweichende Art des
Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann
jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine
Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
§. 1247. Erlös aus
dem Pfand
Soweit der
Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt
die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an
die Stelle des Pfandes.
§. 1248. Eigentumsvermutung
Bei dem
Verkaufe des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der
Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht
der Eigentümer ist.
§. 1249. Ablösungsrecht
Wer durch
die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den
Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Die Vorschriften des §. 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1250. Übertragung
der Forderung
Mit der
Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das
Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Wird bei
der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so
erlischt das Pfandrecht.
§. 1251. Wirkung
des Pfandrechtsübergangs
Der neue
Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des
Pfandes verlangen.
Mit der
Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen
Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen gegen
den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von
ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen
Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den
neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung abgetreten wird.
§. 1252. Erlöschen
mit der Forderung
Das
Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
§. 1253. Erlöschen
durch Rückgabe
Das
Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem
Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist
unwirksam.
Ist das
Pfand im Besitze des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass
das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung
gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den
Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem
Eigentümer erlangt hat.
§. 1254. Anspruch
auf Rückgabe
Steht dem
Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts
dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes
verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
§. 1255. Aufhebung
des Pfandrechts
Zur
Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das
Pfandrecht aufgebe.
Ist das
Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen
Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1256. Zusammentreffen
von Pfandrecht und Eigentum
Das
Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für
welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
Das
Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§. 1257. Gesetzliches
Pfandrecht
Die
Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein
kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
§. 1258. Pfandrecht
am Anteil eines Miteigentümers
Besteht ein
Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die
Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der
Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die
Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung des
Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es
der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung
gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kündigungsfrist bestimmt haben.
Wird die
Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Das Recht
des Pfandgläubigers zum Verkaufe des Anteils bleibt unberührt.
§. 1259. Verwertung des gewerblichen Pfandes
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
§. 1260. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1261. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1262. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1263. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1264. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1265. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1266. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1267. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1268. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1269. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1270. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1271. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1272. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
Titel 2
Pfandrecht an Rechten
§. 1273. Gesetzlicher
Inhalt des Pfandrechts an Rechten
Gegenstand
des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
Auf das Pfandrecht
an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1274 bis 1296 ein
Anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des §. 1208 und des §. 1213 Abs.
2 ist ausgeschlossen.
§. 1274. Bestellung
Die
Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung
des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechtes die
Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§. 1205,
1206 Anwendung.
Soweit ein
Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt
werden.
§. 1275. Pfandrecht
an Recht auf Leistung
Ist ein
Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und
dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten
gelten, und im Falle einer nach §. 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen
Anordnung die Vorschrift des §. 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 1276. Aufhebung
oder Änderung des verpfändeten Rechts
Ein
verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des
Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche
gilt im Falle einer Änderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
§. 1277. Befriedigung
durch Zwangsvollstreckung
Der
Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines
vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften
des §. 1229 und des §. 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
§. 1278. Erlöschen
durch Rückgabe
Ist ein
Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist,
Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch
die Rückgabe der Sache die Vorschriften des §. 1253 entsprechende Anwendung.
§. 1279. Pfandrecht
an einer Forderung
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§. 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
§. 1280. Anzeige
an den Schuldner
Die
Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt,
ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§. 1281. Leistung
vor Fälligkeit
Der
Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich
leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich
geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete
Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet,
an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§. 1282. Leistung
nach Fälligkeit
Sind die
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur
Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu,
als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung
berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an
Zahlungsstatt abgetreten wird.
Zu anderen
Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das
Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach §. 1277 zu suchen, bleibt
unberührt.
§. 1283. Kündigung
Hängt die
Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der
Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser
berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem
Gläubiger erklärt wird.
Sind die
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger
zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung
gegenüber dem Pfandgläubiger.
§. 1284. Abweichende
Vereinbarungen
Die
Vorschriften der §§. 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der
Pfandgläubiger und der Gläubiger ein Anderes vereinbaren.
§. 1285. Mitwirkung
zur Einziehung
Hat die
Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so
sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die
Forderung fällig ist.
Soweit der
Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers
einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung
hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung untunlich ist.
§. 1286. Kündigungspflicht
bei Gefährdung
Hängt die
Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der
Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger
die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung
ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung
geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem
Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung
erforderlich ist.
§. 1287. Wirkung
der Leistung
Leistet der
Schuldner in Gemäßheit der §§. 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der
Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an
dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie
in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
§. 1288. Anlegung
eingezogenen Geldes
Wird eine
Geldforderung in Gemäßheit des §. 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger
und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene
Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers
tunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht
bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
Erfolgt die
Einziehung in Gemäßheit des §. 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers,
soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem
Gläubiger berichtigt.
§. 1289. Erstreckung
auf die Zinsen
Das
Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die
Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 und der §§. 1124, 1125 finden entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des
Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrechte Gebrauch
mache.
§. 1290. Einziehung
bei mehrfacher Verpfändung
Bestehen
mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige
Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
§. 1291. Pfandrecht
an Grund- oder Rentenschuld
Die
Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das
Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1292. Verpfändung
von Orderpapieren
Zur
Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament
übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des
Pfandgläubigers und die Übergabe des indossirten Papiers.
§. 1293. Pfandrecht
an Inhaberpapieren
Für das
Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das Pfandrecht
an beweglichen Sachen.
§. 1294. Einziehung
und Kündigung
Ist ein
Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder
ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der
Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur
Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
§. 1295. Freihändiger
Verkauf von Orderpapieren
Hat ein
verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen
Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach §. 1221
verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
§. 1296. Erstreckung
auf Zinsscheine
Das
Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere gehörenden
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger
übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, die
Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 fällig werden.
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§. 1297. Unklagbarkeit,
Nichtigkeit eines Strafversprechens
Aus einem
Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Das
Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt,
ist nichtig.
§. 1298. Ersatzpflicht
bei Rücktritt
Tritt ein
Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten und
dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt
haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in
Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen
sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser
dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder
seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
Der Schaden
ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der
Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen
waren.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt.
§. 1299. Rücktritt
aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst
ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen
wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des §. 1298
Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 1300. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 833, Nr. 25,
ausgegeben am 08. 05. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1301. Rückgabe
der Geschenke
Unterbleibt
die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe
desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein
soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§. 1302. Verjährung
Die in den
§§. 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der
Auflösung des Verlöbnisses an.
Titel 2
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§. 1303. Ehemündigkeit
Eine Ehe
soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
Das
Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn
der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte
volljährig ist.
Widerspricht
der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der
Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur
erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
Erteilt das
Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur
Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§. 1304. Geschäftsunfähigkeit
Wer
geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§. 1305. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Untertitel 2
Eheverbote
§. 1306. Doppelehe
Eine Ehe
darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe
miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
§. 1307. Verwandtschaft
Eine Ehe
darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie
zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
§. 1308. Annahme
als Kind
Eine Ehe
soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne
des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn
das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
Das
Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn
zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als
Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung
soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§. 1309. Ehefähigkeitszeugnis
für Ausländer
Wer hinsichtlich
der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht
unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren
Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung
nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der
inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach
Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrages
erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs
Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere
Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
Von dem
Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden
ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt
werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1
ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten
erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Untertitel 4
Eheschließung
§. 1310. Zuständigkeit
des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
Die Ehe
wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten
erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine
Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der
Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig
ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre.
Als
Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines
Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen
hat.
Eine Ehe
gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen, und
1. der
Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen
hat,
2. der
Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen
Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch
eingetragen hat oder
3. der
Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer
Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den
Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt
worden ist
und die
Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens
jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
§. 1311. Persönliche
Erklärung
Die Eheschließenden
müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.
§. 1312. Trauung,
Eintragung
Der
Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen,
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden
diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes
rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von
einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Der
Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.
Titel 3
Aufhebung der Ehe
§. 1313. Aufhebung
durch Urteil
Eine Ehe
kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist
mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§. 1314. Aufhebungsgründe
Eine Ehe kann
aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306,
1307, 1311 geschlossen worden ist.
Eine Ehe
kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein
Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein
Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine
Eheschließung handelt;
3. ein
Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände
bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies
gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem
Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein
Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist;
5. beide
Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine
Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§. 1315. Ausschluss
der Aufhebung
Eine
Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. bei
Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der
Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht
volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen
will (Bestätigung);
2. bei
Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit
zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3. im Falle
des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit
oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe
fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den
Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des
Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen
gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5. in den
Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als
Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die
Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines
Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche
Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die
Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
Eine
Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1. bei
Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder
Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der
Schließung der
neuen Ehe
rechtskräftig wird;
2. bei
Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre
oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch
mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass
bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
§. 1316. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt
1. sind bei
Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des §
1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und
in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde
wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2. ist in
den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
Der Antrag
kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen
Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger
Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Verstoß
gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5
soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die
Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
§. 1317. Antragsfrist
Der Antrag
kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt
werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung
oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines
geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,
in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für
einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf
den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Hat der
gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht
rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten
nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
Ist die Ehe
bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
§. 1318. Folgen
der Aufhebung
Die Folgen
der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen
nach den Vorschriften über die Scheidung.
Die §§ 1569
bis 1586b finden entsprechende Anwendung
1.
zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307
oder 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit
der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des §
1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen
getäuscht oder bedroht worden ist;
2.
zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn
beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen §
1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden
Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die
Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als
eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob
unbillig wäre.
Die §§ 1363
bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwendung, soweit dies
nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen
§ 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
Die
Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind
die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der
dritten Person besonders zu berücksichtigen.
§ 1931
findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307
oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei
der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§. 1319. Aufhebung
der bisherigen Ehe
Geht ein
Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe
ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur
dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei
der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der
Todeserklärung noch lebte.
Mit der
Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass
beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot
erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch
dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
§. 1320. Aufhebung
der neuen Ehe
Lebt der
für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer
Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der
Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der
Todeserklärung noch gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres
begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus
der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte
noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
Für die
Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
§. 1321. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1322. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1323. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1324. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1325. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1325a. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1326. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1327. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1328. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1329. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1330. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1331. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1332. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1333. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1334. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1335. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1336. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1337. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1338. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1339. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1340. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1341. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1342. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1343. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1344. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1345. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1346. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1347. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1348. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1349. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1350. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1351. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1352. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Titel 5
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§. 1353. Eheliche
Lebensgemeinschaft
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
§. 1354. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1355. Ehename
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen
die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau
bestimmen.
Die
Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung
erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich
beglaubigt werden.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder
den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen
besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer
dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem
Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich
beglaubigt werden.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen
wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder
seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt
entsprechend.
Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum
Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
§. 1356. Haushaltsführung,
Erwerbstätigkeit
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§. 1357. Geschäfte
zur Deckung des Lebensbedarfs
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§. 1358. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1359. Umfang
der Sorgfaltspflicht
Die
Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen einander nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
§. 1360. Verpflichtung
zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit
und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten
die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung
des Haushalts.
§. 1360a. Umfang
der Unterhaltspflicht
Der
angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der
Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die
persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Der
Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel
für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen.
Die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615
sind entsprechend anzuwenden.
Ist ein
Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine
persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet,
ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das
gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen
einen Ehegatten gerichtet ist.
§. 1360b. Zuvielleistung
Leistet ein
Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so
ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen
Ehegatten Ersatz zu verlangen.
§. 1361. Unterhalt
bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für
Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist
zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig,
so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten
einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten
Erwerbsfähigkeit.
Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1361a. Hausratsverteilung
bei Getrenntleben
Leben die
Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit
dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände,
die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
der Billigkeit verteilt.
Können sich
die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann
eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
Die
Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes
vereinbaren.
§. 1361b. Ehewohnung
bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
§. 1362. Eigentumsvermutung
Zugunsten
der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im
Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen
dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt
leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden, der nicht
Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen
sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
Für die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird
im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie
dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§. 1363. Zugewinngemeinschaft
Die
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Das Vermögen
des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen
der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der
Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen,
wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
§. 1364. Vermögensverwaltung
Jeder
Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung
seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
§. 1365. Verfügung
über Vermögen im Ganzen
Ein
Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt.
Entspricht
das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann
das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder
durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§. 1366. Genehmigung
von Verträgen
Ein
Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
Bis zur
Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der
Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann
oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe
eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim
Abschluss des Vertrages bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht
eingewilligt hatte.
Fordert der
Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten
zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die
Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten
gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur
innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das
Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn
der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt;
andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
Wird die
Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§. 1367. Einseitige
Rechtsgeschäfte
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen
wird, ist unwirksam.
§. 1368. Geltendmachung
der Unwirksamkeit
Verfügt ein
Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein
Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der
Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich
geltend zu machen.
§. 1369. Verfügungen
über Haushaltsgegenstände
Ein
Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur
verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder
durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Die
Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§. 1370. Ersatz
von Haushaltsgegenständen
Haushaltsgegenstände,
die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen
angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr
vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
§. 1371. Zugewinnausgleich
im Todesfall
Wird der
Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des
Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist
unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der
überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann
er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390
verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten
gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Schlägt der
überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des
Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch
Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Sind
erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der
durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte
verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die
Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich
gewährten Viertel zu gewähren.
§. 1372. Zugewinnausgleich
in anderen Fällen
Wird der
Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird
der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
§. 1373. Zugewinn
Zugewinn
ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen
übersteigt.
§. 1374. Anfangsvermögen
Anfangsvermögen
ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim
Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe
des Vermögens abgezogen werden.
Vermögen,
das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen
ist.
§. 1375. Endvermögen
Endvermögen
ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der
Beendigung des Güterstandes gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte
gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als
sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
Dem
Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses
Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstandes
1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen
verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu
benachteiligen.
Der Betrag
der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie
mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn
der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung
einverstanden gewesen ist.
§. 1376. Wertermittlung
des Anfangs- und Endvermögens
Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den
das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das
dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte.
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das
bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine
dem Endvermögen hinzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in
dem sie eingetreten ist.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von
Verbindlichkeiten.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des
Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem
Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in
Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebes
durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2
ist anzuwenden.
§. 1377. Verzeichnis
des Anfangsvermögens
Haben die
Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden
Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände
gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der
Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
Jeder
Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des
Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann
den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten
durch Sachverständige feststellen lassen.
Soweit kein
Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines
Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
§. 1378. Ausgleichsforderung
Übersteigt
der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte
des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe
der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des
Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung
der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich
des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch
auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem
Prozessgericht protokolliert wird. Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der
Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die
Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die
Forderung verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des Güterstandes.
Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die
Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
gelten.
§. 1379. Auskunftspflicht
Nach der
Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen
Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder
Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260
vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch
verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Hat ein
Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1
entsprechend.
§. 1380. Anrechnung
von Vorausempfängen
Auf die
Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen
Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet
ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel
ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den
Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen
der Ehegatten üblich sind.
Der Wert
der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des
Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
§. 1381. Leistungsverweigerung
wegen grober Unbilligkeit
Der
Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der
Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe
Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den
geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
nicht erfüllt hat.
§. 1382. Stundung
Das
Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom
Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter
Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die
sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die
Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder
nachhaltig verschlechtern würde.
Eine
gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
Das
Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine
gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
Über Höhe
und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung
entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
Soweit über
die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner
einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Das
Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert
haben.
§. 1383. Übertragung
von Vermögensgegenständen
Das
Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner
bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechung auf die
Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine
grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner
zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf
die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Der
Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage
bezeichnen.
§ 1382 Abs.
5 gilt entsprechend.
§. 1384. Berechnungszeitpunkt
bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des
Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
§. 1385. Vorzeitiger
Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
§. 1386. Vorzeitiger
Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
Ein
Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere
Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich
aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und
anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
Ein Ehegatte
kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein
Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung
vorgenommen hat oder
2. sein Vermögen
durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat
und eine
erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Ein
Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere
Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand
seines Vermögens zu unterrichten.
§. 1387. Berechnungszeitpunkt
bei vorzeitigem Ausgleich
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für die
Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der
Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
§. 1388. Eintritt
der Gütertrennung
Mit der
Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
§. 1389. Sicherheitsleistung
Ist die
Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten
zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns
erheblich gefährdet werden.
§. 1390. Ansprüche
des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Soweit
einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil
der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche
Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das
Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der
ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe
durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Das gleiche
gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen,
dem Dritten bekannt war.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstandes. Endet
der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht
dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der
Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Ist die
Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem Dritten
Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden
Ansprüche verlangen.
§. 1391. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1392. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1393. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1394. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1395. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1396. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1397. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1398. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1399. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1400. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1401. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1402. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1403. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1404. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1405. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1406. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1407. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 1408. Ehevertrag,
Vertragsfreiheit
Die
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag)
regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben
oder ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine
ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§. 1409. Beschränkung
der Vertragsfreiheit
Der
Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder
ausländisches Recht bestimmt werden.
§. 1410. Form
Der
Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift
eines Notars geschlossen werden.
§. 1411. Eheverträge
beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger
Wer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten,
soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist
der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder
aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
Für einen
geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;
Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen.
§. 1412. Wirkung
gegenüber Dritten
Haben die
Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können
sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das
zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten,
wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen
wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der
Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
Das gleiche
gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§. 1413. Widerruf
der Überlassung der Vermögensverwaltung
Überlässt
ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das
Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde
bleibt gleichwohl zulässig.
Kapitel 2
Gütertrennung
§. 1414. Eintritt
der Gütertrennung
Schließen
die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt
Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das
gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 1415. Vereinbarung
durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten
die nachstehenden Vorschriften.
§. 1416. Gesamtgut
Das
Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu
dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
Die
einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
Wird ein
Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch
eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass
er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein
Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister
eingetragen ist.
§. 1417. Sondergut
Vom
Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
Sondergut
sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
Jeder
Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des
Gesamtgutes.
§. 1418. Vorbehaltsgut
Vom
Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
Vorbehaltsgut
sind die Gegenstände,
1. die
durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind;
2. die ein
Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte
bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein
Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut bezieht.
Jeder
Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene
Rechnung.
Gehören
Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§. 1419. Gesamthandsgemeinschaft
Ein
Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen
Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt,
Teilung zu verlangen.
Gegen eine
Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung
aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§. 1420. Verwendung
zum Unterhalt
Die
Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das
Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des
Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes für den Unterhalts der Familie zu
verwenden.
§. 1421. Verwaltung
des Gesamtgutes
Die
Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft
vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von
ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung
hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§. 1422. Inhalt
des Verwaltungsrechts
Der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er
führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen
Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht
persönlich verpflichtet.
§. 1423. Verfügung
über das Gesamtgut im Ganzen
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat
er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§. 1424. Verfügung
über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich
zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
zum Gesamtgut gehört.
§. 1425. Schenkungen
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so
kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Das gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das
Gesamtgut bezieht.
Ausgenommen
sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1426. Ersetzung
der Zustimmung des anderen Ehegatten
Ist ein
Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§. 1427. Rechtsfolgen
fehlender Einwilligung
Nimmt der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die
erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die
Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
Einen
Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass
der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages
bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§. 1428. Verfügungen
ohne Zustimmung
Verfügt der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das
Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
§. 1429. Notverwaltungsrecht
Ist der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit
verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht,
so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des
verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für die Führung eines
Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§. 1430. Ersetzung
der Zustimmung des Verwalters
Verweigert
der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen
Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese
Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das
Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§. 1431. Selbständiges
Erwerbsgeschäft
Hat der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere
Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das
Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das
Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein
Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so
steht dies einer Einwilligung gleich.
Dritten
gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
des § 1412 wirksam.
§. 1432. Annahme
einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
Ist dem
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das
Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten
ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil
oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines
Vertragsantrags oder einer Schenkung.
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über ein ihm
angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§. 1433. Fortsetzung
eines Rechtsstreits
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
Gütergemeinschaft anhängig war.
§. 1434. Ungerechtfertigte
Bereicherung des Gesamtgutes
Wird durch
ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung
nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben.
§. 1435. Pflichten
des Verwalters
Der
Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen
Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den
Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss
er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch
ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung
des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
§. 1436. Verwalter
unter Vormundschaft oder Betreuung
Steht der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der
Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus
der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere
Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
§. 1437. Gesamtgutsverbindlichkeiten;
persönliche Haftung
Aus dem
Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und,
soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger
des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des
anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft,
wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen
Ehegatten zur Last fallen.
§. 1438. Haftung
des Gesamtgutes
Das
Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während
der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder
wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die
Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§. 1439. Keine
Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das
Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer
Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet
und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als
Sondergut erwirbt; das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§. 1440. Haftung
für Vorbehalts- oder Sondergut
Das
Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden
Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des
Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet
jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der
Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn
die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den
Einkünften beglichen zu werden pflegen.
§. 1441. Haftung
im Innenverhältnis
Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutverbindlichkeiten
dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft
begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen
ihn gerichtet wird;
2. die
Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft
oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut
geworden ist;
3. die
Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§. 1442. Verbindlichkeiten
des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
Die
Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu
den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts
oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§. 1443. Prozesskosten
Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach
allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Führt der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem
Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten
zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut
zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit
des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
§. 1444. Kosten
der Ausstattung eines Kindes
Verspricht oder
gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen
Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der
Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt,
das dem Gesamtgut entspricht.
Verspricht
oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht
gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit,
als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem
Gesamtgut entspricht.
§. 1445. Ausgleichung
zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Verwendet
der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder
in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu
ersetzen.
Verwendet
er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem
Gesamtgut verlangen.
§. 1446. Fälligkeit
des Ausgleichsanspruchs
Was der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut
zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
Was der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch
schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut
hierzu ausreichen.
§. 1447. Aufhebungsklage
des nicht verwaltenden Ehegatten
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn
seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass
der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht,
das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht;
2. wenn der
andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist;
3. wenn das
Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen
Ehegatten fällt.
§. 1448. Aufhebungsklage
des Verwalters
Der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die
diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße
überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
§. 1449. Wirkung
des Aufhebungsurteils
Mit der
Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft
gilt Gütertrennung.
Dritten
gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
Unterkapitel 3
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§. 1450. Gemeinschaftliche
Verwaltung durch die Ehegatten
Wird das
Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten
insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen
und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der
Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten
gemeinschaftlich.
Ist eine
Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Ehegatten.
§. 1451. Mitwirkungspflicht
beider Ehegatten
Jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.
§. 1452. Ersetzung
der Zustimmung
Ist zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
Die
Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich
ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten vornehmen kann.
§. 1453. Verfügung
ohne Einwilligung
Verfügt ein
Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut,
so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
Einen
Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass
der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrages
bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§. 1454. Notverwaltungsrecht
Ist ein Ehegatte
durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft
mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte
das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er
kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das
gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
bezieht.
§. 1455. Verwaltungshandlungen
ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Jeder
Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm
angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder
ausschlagen;
2. auf
seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
3. ein
Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft
errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu
dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört;
4. einen
ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
5. ein sich
auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten
vornehmen;
6. ein zum
Gesamtgut gehörendes Rechts gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend
machen;
7. einen
Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war;
8. ein zum
Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn
der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt
hat;
9. ein
Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
gerichtlich geltend machen;
10. die zur
Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
§. 1456. Selbständiges
Erwerbsgeschäft
Hat ein
Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein
Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften
und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß ein
Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen
keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
Dritten
gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
des § 1412 wirksam.
§. 1457. Ungerechtfertigte
Bereicherung des Gesamtgutes
Wird durch
ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung
nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben.
§. 1458. Vormundschaft
über einen Ehegatten
Solange ein
Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der
andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449
sind anzuwenden.
§. 1459. Gesamtgutsverbindlichkeiten;
persönliche Haftung
Die
Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§
1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als
Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten
zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des
anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§. 1460. Haftung
des Gesamtgutes
Das
Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte
während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem
Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für
das Gesamtgut wirksam ist.
Für die
Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§. 1461. Keine
Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das
Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den
Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte
die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als
Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
§. 1462. Haftung
für Vorbehalts- oder Sondergut
Das
Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden
Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut
haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,
das ein Ehegatte selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den
Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen.
§. 1463. Haftung
im Innenverhältnis
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen
einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein
Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Verbindlichkeiten.
§. 1464. Verbindlichkeiten
des Sondergutes und eines Erwerbsgeschäfts
Die
Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu
den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts
oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§. 1465. Prozesskosten
Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach
allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Führt ein
Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des
Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last,
der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last,
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit
eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des
Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.
§. 1466. Kosten
der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines
nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§. 1467. Ausgleichung
zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Verwendet
ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er
den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
Verwendet ein
Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus
dem Gesamtgut verlangen.
§. 1468. Fälligkeit
des Ausgleichsanspruchs
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder
Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der
Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut
des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
§. 1469. Aufhebungsklage
Jeder
Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn
seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass
der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die
nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen;
2. wenn der
andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der
andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist;
4. wenn das
Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen,
in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet
wird;
5. wenn die
Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der
Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.
§. 1470. Wirkung
des Aufhebungsurteils
Mit der
Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft
gilt Gütertrennung.
Dritten
gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§. 1471. Beginn
der Auseinandersetzung
Nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut
auseinander.
Bis zur
Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§. 1472. Gemeinschaftliche
Verwaltung des Gesamtgutes
Bis zur
Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
Jeder
Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der
Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder
sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die
Gütergemeinschaft beendet ist.
Jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
Endet die
Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte
die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht
ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der
verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§. 1473. Unmittelbare
Ersetzung
Was auf
Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das
Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
Gehört eine
Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der
Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die
Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind
entsprechend anzuwenden.
§. 1474. Durchführung
der Auseinandersetzung
Die
Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475
bis 1481 auseinander.
§. 1475. Berichtigung
der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Die
Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist
eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die
Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit
erforderlich ist.
Fällt eine
Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der
Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die
Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
Das
Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§. 1476. Teilung
des Überschusses
Der
Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
Was einer
der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil
anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er
dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§. 1477. Durchführung
der Teilung
Der
Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
Jeder
Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich
zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen
und Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in
die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch
Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
§. 1478. Auseinandersetzung
nach Scheidung
Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet
ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen
zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht
hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den
Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
Als
eingebracht sind anzusehen
1. die
Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört
haben;
2. die
Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei
denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
3. die
Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den
Tod eines Ehegatten bedingt ist.
Der Wert
des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§. 1479. Auseinandersetzung
nach Aufhebungsurteil
Wird die
Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil
aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, dass
die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung
in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft erhoben ist.
§. 1480. Haftung
nach der Teilung gegenüber Dritten
Wird das
Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so
haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den
zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung
beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1481. Haftung
der Ehegatten untereinander
Wird das
Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der
Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat,
dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der
Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch
genommen wird.
Haben die
Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich
verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von
dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch
genommen wird.
Fällt die
Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur
Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von
dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§. 1482. Eheauflösung
durch Tod
Wird die
Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Unterkapitel 5
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§. 1483. Eintritt der
fortgesetzten Gütergemeinschaft
Die
Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach
dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine
solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind.
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass;
im übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Sind neben
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen
sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre.
§. 1484. Ablehnung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Der
überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die
Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
Vorschriften der §§. 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959
entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch den
Betreuer des überlebenden Ehegatten.
Lehnt der
Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im
Falle des §. 1482.
§. 1485. Gesamtgut
Das
Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen
Gesamtgute, soweit es nicht nach §. 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten
Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem
Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten
Gütergemeinschaft erwirbt.
Das Vermögen,
das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgute.
Auf das
Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
§. 1486. Vorbehaltsgut;
Sondergut
Vorbehaltsgut
des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder
was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
Sondergut
des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was
er als Sondergut erwirbt.
§. 1487. Rechtsstellung
des Ehegatten und der Abkömmlinge
Die Rechte
und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten
Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§
1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten,
der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
Was der
überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu
fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
zu leisten.
§. 1488. Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten
der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden
Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die
Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
§. 1489. Persönliche
Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
Für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der
überlebende Ehegatte persönlich.
Soweit die
persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur in Folge des Eintritts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben
für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande,
den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine
persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die
Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
§. 1490. Tod eines
Abkömmlings
Stirbt ein
anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgute nicht
zu seinem Nachlasse. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein
würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die
Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst
sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht
vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
§. 1491. Verzicht
eines Abkömmlings
Ein
anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung
dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
mitteilen.
Der
Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
Steht der
Abkömmling unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu dem
Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt
auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings.
Der
Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des
Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§. 1492. Aufhebung
durch den überlebenden Ehegatten
Der
überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erklärung
den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte
gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte
mitteilen.
Die
Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
Steht der
überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist
zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies
gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
§. 1493. Wiederverheiratung
oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der
überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
Der
überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig
ist oder bevormundet wird, die Absicht der Wiederverheiratung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen,
die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen.
Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten
Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht
kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
§. 1494. Tod des
überlebenden Ehegatten
Die
fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
Wird der
überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte
Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§. 1495. Aufhebungsklage
eines Abkömmlings
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten
auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden
können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig
ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht;
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden
Ehegatten fällt;
4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Gewalt über den
Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben
würde.
§. 1496. Wirkung
des Aufhebungsurteils
Die
Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des §. 1495
mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch
wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§. 1497. Rechtsverhältnis
bis zur Auseinandersetzung
Nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende
Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
Bis zur
Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§
1419, 1472, 1473.
§. 1498. Durchführung
der Auseinandersetzung
Auf die
Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1,
der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an der Stelle des
Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten.
§. 1499. Verbindlichkeiten
zu Lasten des überlebenden Ehegatten
Bei der
Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht
haftete oder die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen
Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über
das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
anteilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§. 1500. Verbindlichkeiten
zu Lasten der Abkömmlinge
Die
anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen
Ehegatten, die diesem im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zur Last
fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen,
als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten
Deckung hat erlangen können.
In gleicher
Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was
der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgute zu ersetzen hatte.
§. 1501. Anrechnung
von Abfindungen
Ist einem
anteilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf seinen Anteil eine
Abfindung aus dem Gesamtgute gewährt worden, so wird sie bei der
Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen
gebührende Hälfte angerechnet.
Der
überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie
ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
§. 1502. Übernahmerecht
des überlebenden Ehegatten
Der
überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den
Erben über.
Wird die
fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des §. 1495 durch Urteil aufgehoben, so
steht dem überlebenden Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte Recht nicht zu. Die
anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände
gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach §.
1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur
gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§. 1503. Teilung
unter den Abkömmlingen
Mehrere
anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des
Gesamtguts nach dem Verhältnisse der Anteile, zu denen sie im Falle der
gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden,
wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gestorben wäre.
Das
Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden
Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung
des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem
Abkömmlinge, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem
Gesamtgute gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der
Verzicht zu Statten kommt.
§. 1504. Haftungsausgleich
unter Abkömmlingen
Soweit die
anteilsberechtigten Abkömmlinge nach §. 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften,
sind sie im Verhältnisse zu einander nach der Größe ihres Anteils an dem
Gesamtgute verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen
zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 1505. Ergänzung
des Anteils des Abkömmlings
Die
Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zu Gunsten
eines anteilsberechtigten Abkömmlinges entsprechende Anwendung; an die Stelle
des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als
gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung
gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes
dieses Anteils.
§. 1506. Anteilsunwürdigkeit
Ist ein
gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem
Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden
entsprechende Anwendung.
§. 1507. Zeugnis
über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Das
Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den
Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§. 1508. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1509. Ausschließung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
Jeder
Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen,
wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder
auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Das gleiche gilt, wenn der
Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag
gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung
des Pflichtteils entsprechende Anwendung.
§. 1510. Wirkung
der Ausschließung
Wird die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im
Falle des §. 1482.
§. 1511. Ausschließung
eines Abkömmlings
Jeder
Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen
gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung ausschließen.
Der
ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem
Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags
verlangen, der ihm von dem Gesamtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als
Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
Der dem
ausgeschlossenen Abkömmlinge gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung
den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu einander fällt er den Abkömmlingen zur Last,
denen die Ausschließung zu Statten kommt.
§. 1512. Herabsetzung
des Anteils
Jeder
Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmlinge nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem
Gesamtgute durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
§. 1513. Entziehung
des Anteils
Jeder
Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmlinge den diesem
nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an
dem Gesamtgute durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist,
dem Abkömmlinge den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschriften des §. 2336 Abs.
2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Der
Ehegatte kann, wenn er nach §. 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des
Abkömmlinges zu beschränken, den Anteil des Abkömmlinges am Gesamtgut einer
entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
§. 1514. Zuwendung
des entzogenen Betrags
Jeder
Ehegatte kann den Betrag, den er nach §. 1512 oder nach §. 1513 Abs. 1 einem
Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§. 1515. Übernahmerecht
eines Abkömmlings und des Ehegatten
Jeder
Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft
eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter
Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne
dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
Gehört zu
dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem
Ertragswert oder mit einem Preise, der den Ertragswert mindestens erreicht,
angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des §. 2049
finden Anwendung.
Das Recht, das
Landgut zu dem im Abs. 2 bezeichneten Werte oder Preise zu übernehmen, kann
auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§. 1516. Zustimmung
des anderen Ehegatten
Zur
Wirksamkeit der in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten
ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Die
Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Ehegatte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die
Ehegatten können die in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in
einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
§. 1517. Verzicht
eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Zur
Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem
der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst
wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die
Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gelten die
Vorschriften des §. 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den
Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§. 1518. Zwingendes
Recht
Anordnungen,
die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von
den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen
werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt
unberührt.
§. 1519. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1520. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1521. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1522. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1523. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1524. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1525. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1526. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1527. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1528. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1529. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1530. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1531. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1532. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1533. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1534. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1535. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1536. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1537. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1538. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1539. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1540. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1541. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1542. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1543. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1544. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1545. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1546. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1547. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1548. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1549. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1550. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1551. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1552. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1553. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1554. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1555. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1556. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1557. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
Untertitel 3
Güterrechtsregister
§. 1558. Zuständiges
Registergericht
Die
Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken,
in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§. 1559. Verlegung
des gewöhnlichen Aufenthalts
Verlegt ein
Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden.
Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den
gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
§. 1560. Antrag
auf Eintragung
Eine
Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als
sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
§. 1561. Antragserfordernisse
Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher
Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der
Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen
Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes
erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt
wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs
der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der
Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet.
4. zur
Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen
Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs.
2).
§. 1562. Öffentliche
Bekanntmachung
Das
Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine
Änderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die
Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze
geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§. 1563. Registereinsicht
Die
Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
Scheidungsgründe
§. 1564. Scheidung
durch Urteil
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§. 1565. Scheitern
der Ehe
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§. 1566. Vermutung
für das Scheitern
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§. 1567. Getrenntleben
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§. 1568. Härteklausel
Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§. 1569. Abschließende
Regelung
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§. 1570. Unterhalt
wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1571. Unterhalt
wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§. 1572. Unterhalt
wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1573. Unterhalt
wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Die
Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind
allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung
steht der Ehedauer gleich.
§. 1574. Angemessene
Erwerbstätigkeit
Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
§. 1575. Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung
Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§. 1576. Unterhalt
aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§. 1577. Bedürftigkeit
Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1578. Maß des
Unterhalts
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
§. 1578a. Deckungsvermutung
bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt §
1610a.
§. 1579. Beschränkung
oder Wegfall der Verpflichtung
Ein
Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen,
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange
eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von
kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der
Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der
Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten
schuldig gemacht hat,
3. der
Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der
Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der
Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem
Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes
Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein
anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6
aufgeführten Gründe.
§. 1580. Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§. 1581. Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
§. 1582. Rangverhältnisse
mehrerer Unterhaltsbedürftiger
Bei
Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581
der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei
entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1
unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften
einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor,
wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit
dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
§ 1609
bleibt im übrigen unberührt.
§. 1583. Einfluss
des Güterstandes
Lebt der
Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im
Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
§. 1584. Rangverhältnisse
mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige
geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch
der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem
geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§. 1585. Art der
Unterhaltsgewährung
Der
laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen
Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch
Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
Statt der
Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet
wird.
§. 1585a. Sicherheitsleistung
Der
Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung,
Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass
die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht
übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere
Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Die Art der
Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des §
232 gilt nicht.
§. 1585b. Unterhalt
für die Vergangenheit
Wegen eines
Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit
verlangen.
Im übrigen
kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Für eine
mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist,
dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§. 1585c. Vereinbarungen
über den Unterhalt
Die
Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen.
Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
§. 1586. Wiederverheiratung,
Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
Der
Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
Ansprüche
auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit
bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der
Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen
Monatsbetrag.
§. 1586a. Wiederaufleben
des Unterhaltsanspruchs
Geht ein
geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder aufgelöst, so
kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein
Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder
Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575
verlangen.
Der
Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher
aufgelösten Ehe.
§. 1586b. Kein
Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Mit dem Tod
des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als
Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der
Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil
entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden
worden wäre.
Für die
Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes,
in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Grundsatz
§. 1587. Auszugleichende
Versorgungsanrechte
Zwischen
den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für
sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art
begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben
Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch
Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
Als Ehezeit
im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
Für
Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet,
gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen
Vorschriften finden keine Anwendung.
Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§. 1587a. Ausgleichsanspruch
Ausgleichspflichtig
ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine
auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die
Hälfte des Wertunterschiedes zu.
Für die
Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. Bei einer
Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag
auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt
zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht.
Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen
gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige
Dienstzeit entsprechend.
2. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist
der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit
entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als
Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei
Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung ist,
a) wenn bei
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit
andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in
die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der
Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen
Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei
Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
b) wenn vor
dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung
zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
Dies gilt
nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem
Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des
öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für
Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht
unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei
sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften
oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn
sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemisst, der
Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die
Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn
sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer
Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der Teilbetrag der
vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder
Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis
zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn
sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge
bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit
entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
d) wenn
sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen
geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde
zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu
den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der
zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es
sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, von
dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem
Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung
Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag
entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn
eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der
sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
Bei
Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach
Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt
wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:
1. Werden
die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich
ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der
auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden
die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder
einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde
zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt
und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das
Nähere über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Bei
Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
Bemisst
sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten
Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende
Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem
Ermessen.
Stehen
einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1
zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von
Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in
die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen
wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen
würde.
Für die
Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, dass eine für die
Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt
sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche
Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen
Rentenversicherungen abhängig ist.
Bei der
Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen
Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie
Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.
§. 1587b. Übertragung
und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
Hat ein
Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen
diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere
Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf
diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das
Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
Hat ein
Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1
gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer
Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder
zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die
Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in
der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der
Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes.
Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
Soweit der
Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der
ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung
von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen
Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den
Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die
Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende
oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich
einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich
vorzunehmen.
Würde sich
die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken
oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles
unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer
Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der
Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu
begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf
zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen
bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten
den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
Bei der
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monatsbetrag
der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte
umzurechnen ist. 23
§. 1587c. Beschränkung
oder Wegfall des Ausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre;
hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie
zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären,
nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§. 1587d. Ruhen der
Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
Auf Antrag
des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, dass die Verpflichtung
nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die
Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst
angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber
dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten
nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das
Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen
festzusetzen.
Das
Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert
haben.
§. 1587e. Auskunftspflicht;
Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Für den
Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
Mit dem
Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
Der
Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem,
sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2
verlangt werden kann.
Der
Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen
die Erben geltend zu machen.
Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§. 1587f. Voraussetzungen
In den
Fällen, in denen
1. die
Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
nicht möglich ist,
2. die
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5
ausgeschlossen ist,
3. der
ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den
Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher
Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das
Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach §
1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt
insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§
1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
§. 1587g. Anspruch
auf Rentenzahlung
Der
Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem
anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der
Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst
dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder
wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der
andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung- und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Für die
Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich
seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer
Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder
ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene
Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder
sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der
Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§. 1587h. Beschränkung
oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht
nicht,
1. soweit
der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen
Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des
Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten
würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587
auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§. 1587i. Abtretung
von Versorgungsansprüchen
Der
Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung
der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den
gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
Der
Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss
der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§. 1587k. Anwendbare
Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Für den
Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1
Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
Der
Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt
entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i
Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§. 1587l. Anspruch
auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
Ein
Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine
Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen zumutbar ist.
Für die
Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der
beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende
Versorgung zugrunde zu legen.
Die
Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung
verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer
privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muss der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes
und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres
abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der
Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten
Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
§. 1587m. Erlöschen
des Abfindungsanspruchs
Mit dem Tod
des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er
von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§. 1587n. Anrechnung
auf Unterhaltsanspruch
Ist der
Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen
Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu
lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die
Abfindung nicht geleistet worden wäre.
Kapitel 4
Parteivereinbarungen
§. 1587o. Vereinbarungen
über den Ausgleich
Die
Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den
Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters
oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte
in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht
begründet oder übertragen werden.
Die
Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. § 127a ist
entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter
Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des
Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist
oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§. 1587p. Leistung
an den bisherigen Berechtigten
Sind durch
die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen
worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich
gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an
den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die
Entscheidung zugestellt worden ist.
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§. 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die
Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 1589. Verwandtschaft
Personen,
deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen,
die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person
abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt
sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§. 1590. Schwägerschaft
Die
Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die
Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde,
aufgelöst ist.
Titel 2
Abstammung
§. 1591. Mutterschaft
Mutter
eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§. 1592. Vaterschaft
Vater eines
Kindes ist der Mann,
1. der zum
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die
Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen
Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.
§. 1593. Vaterschaft
bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1592 Nr.
1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von
dreihundert Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass
das Kind mehr als dreihundert Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist
dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe
geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des
früheren Ehemannes als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemannes wäre, so
ist es nur als Kind des neuen Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft
angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht
Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemannes.
§. 1594. Anerkennung
der Vaterschaft
Die
Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz
anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die
Anerkennung wirksam wird.
Eine
Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines
anderen Mannes besteht.
Eine
Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
Die
Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
§. 1595. Zustimmungsbedürftigkeit
der Anerkennung
Die
Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
Die Anerkennung
bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche
Sorge nicht zusteht.
Für die
Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§. 1596. Anerkennung
und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Wer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend.
Für ein
Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der
gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf
hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ein
geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903
bleibt unberührt.
Anerkennung
und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§. 1597. Formerfordernisse;
Widerruf
Anerkennung
und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Beglaubigte
Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der
Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem
Standesbeamten zu übersenden.
Der Mann
kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch
nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie §
1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
§. 1598. Unwirksamkeit
von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Anerkennung,
Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Sind seit
der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so
ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden
Vorschriften nicht genügt.
§. 1599. Nichtbestehen
der Vaterschaft
§ 1592 Nr.
1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig
festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
§ 1592 Nr.
1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines
Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines
Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die
Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den
§§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung
des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis
3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die
Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag
stattgebenden Urteils wirksam.
§. 1600. Anfechtungsberechtigte
Berechtigt,
die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr.
1 und 2, § 1593 besteht, die Mutter und das Kind.
Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
§. 1600a. Persönliche
Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Die
Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Der Mann,
dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, und die Mutter
können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr
gesetzlicher Vertreter anfechten.
Für ein
geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur
der gesetzliche Vertreter anfechten.
Die
Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl
des Vertretenen dient.
Ein
geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
§. 1600b. Anfechtungsfristen
Die
Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt,
die gegen die Vaterschaft sprechen.
Die Frist beginnt
nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam
geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der
Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue
Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit
selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der
Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Hat der
gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall
der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Erlangt das
Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es
unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des
Absatzes 1 Satz 1 erneut.
Der
Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich
durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechend anzuwenden.
§. 1600c. Vaterschaftsvermutung
im Anfechtungsverfahren
In dem
Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem
Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
Die
Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem
Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Fall ist § 1600d Abs.
2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§. 1600d. Gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft
Besteht
keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft
gerichtlich festzustellen.
Im
Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater
vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die
Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Als
Empfängniszeit gilt die Zeit von dem dreihundertsten bis zu dem
einhunderteinundachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl
des dreihundertsten als auch des einhunderteinundachtzigsten Tages. Steht fest,
dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so
gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
Die
Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz
anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht
werden.
§. 1600e. Zuständigkeit
des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation
Auf Klage
des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den
Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der
Vaterschaft.
Ist die
Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das
Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 1601. Unterhaltsverpflichtete
Verwandte
in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§. 1602. Bedürftigkeit
Unterhaltsberechtigt
ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein
minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es
Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die
Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht
ausreichen.
§. 1603. Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtig
ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer
Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu
gewähren.
Befinden sich
Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern
gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern
stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung
tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden
ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem
Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
§. 1604. Einfluss
des Güterstandes
Besteht
zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht
des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider
Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie
wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis
ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.
§. 1605. Auskunftspflicht
Verwandte
in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte
und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines
Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über
die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen
des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
Vor Ablauf
von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere
Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§. 1606. Rangverhältnisse
mehrerer Pflichtiger
Die
Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
Unter den
Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren.
Mehrere
gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges
unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des
Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
§. 1607. Ersatzhaftung
und gesetzlicher Forderungsübergang
Soweit ein
Verwandter auf Grund des §. 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach
ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche
gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen
oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten
geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt
gewährt, auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Unterhaltsberechtigten geltend
gemacht werden.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein
anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen
Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
§. 1608. Haftung
des Ehegatten oder Lebenspartners
Der
Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4
gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher
Weise wie ein Ehegatte.
§. 1609. Rangverhältnisse
mehrerer Bedürftiger
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des §
1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die
Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der
aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er
geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden
oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern
im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen
vor.
§. 1610. Maß des
Unterhalts
Das Maß des
zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen
(angemessener Unterhalt).
Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen
Person auch die Kosten der Erziehung.
§. 1610a. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens
Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe
dieser Sozialleistungen.
§. 1611. Beschränkung
oder Wegfall der Verpflichtung
Ist der
Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat
er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich
vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen
schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt
in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt
ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
Der
Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung
seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§. 1612. Art der
Unterhaltsgewährung
Der
Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete
kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet
wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Haben Eltern
einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei
auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht
auf Antrag des Kindes
die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein
Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen ist.
Eine
Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den
vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§. 1612a. Art der
Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in
einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere
sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der
Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des
Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste
Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
(zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte
Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem
Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr
vollendet.
Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und
danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich,
indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei
der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer und
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten
vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark
aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
rechtzeitig anzupassen.
Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem
jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist,
maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene
Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem
Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden
Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung
vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten
Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde
gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.
§. 1612b. Anrechnung von Kindergeld
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn
an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird,
weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der
Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte
des auf das Kind entfallenden Kindergeldes.
Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld,
wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.
Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des
Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
§. 1612c. Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene
Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
§. 1613. Unterhalt
für die Vergangenheit
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten
des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des
Absatzes 1 Erfüllung
verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf);
nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur
geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
Unterhaltspflichtigen
fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in
Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die
volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte
bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz
verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
§. 1614. Verzicht
auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Für die
Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Durch eine
Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des
Berechtigten nur für den im §. 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn
er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach
angemessenen Zeitabschnitt befreit.
§. 1615. Erlöschen
des Unterhaltsanspruchs
Der
Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten
fällig sind.
Im Falle
des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten
Eltern
§. 1615a. Anwendbare
Vorschriften
Besteht für
ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das
Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe
miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht
anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
§. 1615b. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615c. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615d. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615e. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615f. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615g. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615h. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615i. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615k. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1998, S. 666, Nr. 21,
ausgegeben am 14. 04. 1998, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1615l. Unterhaltsanspruch
von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Der Vater
hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der
Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch
hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Soweit die
Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr
über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter
wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Die
Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei
Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf
dieser Frist zu versagen.
Die
Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter
vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei
Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des
Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Vaters.
Der
Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht
gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden
Jahres.
Wenn der
Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die
Mutter zu. In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.
§. 1615m. Beerdigungskosten
für die Mutter
Stirbt die
Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die
Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der
Mutter zu erlangen ist.
§. 1615n. Kein
Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Die
Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der
Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer
Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
§. 1615o. Einstweilige
Verfügung
Auf Antrag
des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, den für die
ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag
kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die
Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann
angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der
Geburt zu hinterlegen ist.
Auf Antrag
der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater
vermutet wird, die nach § 16151 Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an
die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen
Betrages angeordnet werden.
Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§. 1616. Geburtsname
bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind
erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§. 1617. Geburtsname
bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Führen die
Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die
Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der
Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Treffen die
Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung,
überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1
gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des
Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das
Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
Ist ein
Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das
Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies
beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches
Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier
erforderlich wird.
§. 1617a. Geburtsname
bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Führen die
Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu,
so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes führt.
Der
Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein
zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen
des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der
Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr
vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen
öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs.
1 entsprechend.
§. 1617b. Name bei
nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
Wird eine
gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen
führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der
gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei
Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland
hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind
das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es
sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3
und Abs. 3 gelten entsprechend.
Wird
rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des
Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf
seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den
Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§. 1617c. Name bei
Namensänderung der Eltern
Bestimmen
die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet
hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann,
wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die
Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten
abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Absatz 1
gilt entsprechend,
1. wenn
sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich
in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils,
der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch
Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§. 1618. Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
§. 1618a. Pflicht
zu Beistand und Rücksicht
Eltern und
Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§. 1619. Dienstleistungen
in Haus und Geschäft
Das Kind
ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen
oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte
Dienste zu leisten.
§. 1620. Aufwendungen
des Kindes für den elterlichen Haushalt
Macht ein
dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der
Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den
Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
§. 1621. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1622. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1623. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1624. Ausstattung
aus dem Elternvermögen
Was einem
Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer
selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft
oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird
(Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit
als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den
Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß
übersteigt.
Die
Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im
Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die
Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht
des Schenkers geltenden Vorschriften.
§. 1625. Ausstattung
aus dem Kindesvermögen
Gewährt der
Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder
Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet
auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Titel 5
Elterliche Sorge
§. 1626. Elterliche Sorge, Grundsätze
Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu
sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die
Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Bei der
Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das
wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem
Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Zum Wohl
des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches
gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt,
wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§. 1626a. Elterliche
Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Sind die
Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen
die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1.
erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
oder
2. einander
heiraten.
Im übrigen
hat die Mutter die elterliche Sorge.
§. 1626b. Besondere
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Eine Sorgeerklärung
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
Die
Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Eine
Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die
elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung
nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
§. 1626c. Persönliche
Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Die Eltern
können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
Die
Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem
selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das
Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen
Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils
nicht widerspricht.
§. 1626d. Form;
Mitteilungspflicht
Sorgeerklärungen
und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Die
beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen
unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens,
den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c
Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum
Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
unverzüglich mit.
§. 1626e. Unwirksamkeit
Sorgeerklärungen
und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
§. 1627. Ausübung der
elterlichen Sorge
Die Eltern
haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegenseitigem
Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten
müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§. 1628. Gerichtliche
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich
die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von
Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von
erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die
Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit
Auflagen verbunden werden.
§. 1629. Vertretung
des Kindes
Die
elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das
Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das
Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung
nach § 1628 übertragen ist.
Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Der Vater
und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein
Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche
Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen
Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter
nach § 1796 die Vertretung entziehen, dies gilt nicht für die Feststellung der
Vaterschaft.
Sind die
Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die
Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen
Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung
und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch
für und gegen das Kind.
§. 1629a. Beschränkung
der Minderjährigenhaftung
Die Haftung
für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen
Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung
für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der
Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt
sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens
des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der
Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern
vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die
Eltern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Beruft sich
der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für
die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
Absatz 1
gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war,
und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung
seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
Die Rechte
der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende, sowie deren Rechte aus einer
für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung
sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
Hat das
volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht
binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des
Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel
anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit
nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; entsprechendes gilt für
den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht
binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige
Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit
vorhanden war.
§. 1630. Elterliche
Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Die
elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die
ein Pfleger bestellt ist.
Steht die Personensorge
oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der
Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als
auch das Vermögen des Kindes betrifft.
Geben die
Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht
auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen
Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der
Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der
Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§. 1631. Inhalt
und Grenzen der Personensorge
Die
Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen,
zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Entwürdigende
Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen,
sind unzulässig.
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche
Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind
unzulässig.
§. 1631a. Ausbildung
und Beruf
In
Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere
auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat
eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
§. 1631b. Mit
Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
Eine
Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur
mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die
Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die
Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung
zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr
erfordert.
§. 1631c. Verbot
der Sterilisation
Die Eltern
können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst
kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.
§. 1632. Herausgabe
des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Die
Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Die
Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung
für und gegen Dritte zu bestimmen.
Über
Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Lebt das
Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von
der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf
Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt,
wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§. 1633. Personensorge
für verheirateten Minderjährigen
Die
Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war,
beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
§. 1634. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1635. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1636. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1637. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1638. Beschränkung
der Vermögenssorge
Die
Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von
Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,
wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Was das
Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
Ist durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das
Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit
vertritt dieser das Kind.
§. 1639. Anordnungen
des Erblassers oder Zuwendenden
Was das
Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich
zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Die Eltern
dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem
Vormunde gestattet ist.
§. 1640. Vermögensverzeichnis
Die Eltern
haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes
wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für
Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie
für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche
Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.
Absatz 1
gilt nicht,
1. wenn der
Wert eines Vermögenserwerbes 15000 Euro nicht übersteigt oder
2. soweit
der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der
Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Reichen die
Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte
Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine
zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Verspricht
eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht
dem Elternteil, der die ihm gemäß Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht
erfüllt hat, die Vermögenssorge entziehen.
§. 1641. Schenkungsverbot
Die Eltern
können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1642. Anlegung
von Geld
Die Eltern
haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen
einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
§. 1643. Genehmigungspflichtige
Rechtsgeschäfte
Zu
Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts
in den Fällen, in denen
nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung
bedarf.
Das gleiche
gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für
den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit
dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn
dieser neben dem Kinde berufen war.
Die
Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1644. Überlassung
von Vermögensgegenständen an das Kind
Die Eltern
können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kinde nicht
ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen
Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.
§. 1645. Neues
Erwerbsgeschäft
Die Eltern
sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes
beginnen.
§. 1646. Erwerb
mit Mitteln des Kindes
Erwerben
die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das
Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des
Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von
Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit
Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes
Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§. 1647. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1648. Ersatz von
Aufwendungen
Machen die
Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen,
die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von
dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last
fallen.
§. 1649. Verwendung
der Einkünfte des Kindesvermögens
Die
Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens
nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit
die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden,
die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
Die Eltern
können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren
eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten
Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
§. 1650. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1651. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1652. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1653. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1654. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1655. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1656. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1657. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1658. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1659. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1660. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1661. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1662. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1663. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1664. Beschränkte
Haftung der Eltern
Die Eltern
haben bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Sind für
einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§. 1665. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1666. Gerichtliche
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten
eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung
der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In der
Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der
Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder
seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen
des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Das Gericht
kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
In
Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
§. 1666a. Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
Die gesamte
Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr
nicht ausreichen.
§. 1667. Gerichtliche
Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen
und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das
eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
Das Familiengericht
kann anordnen, dass das
Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine
Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so
kann das Familiengericht dem
Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die
nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind
entsprechend anzuwenden.
Das Familiengericht
kann dem Elternteil,
der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner
Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung
bestimmt das Familiengericht nach
seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die
Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung
darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1
ganz oder teilweise entzogen wird.
Die Kosten
der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
§. 1668. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 9, Bundesgesetzblatt I 1986, S. 301, Nr. 9, ausgegeben
am 27. 02. 1986, in Kraft seit 01. 04. 1986.
§. 1669. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 18, Bundesgesetzblatt I 1979, S. 1061, Nr. 42,
ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1670. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 33, Z. 16, Bundesgesetzblatt I 1994, S. 2911, Nr. 70,
ausgegeben am 18. 10. 1994, in Kraft seit 01. 01. 1999 - EGInsO.
§. 1671. Getrenntleben
bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Leben
Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend
getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag
ist stattzugeben, soweit
1. der
andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu
erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf
den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Dem Antrag
ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer
Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
§. 1672. Getrenntleben
bei elterlicher Sorge der Mutter
Leben die
Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach §
1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil
der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die
Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Soweit eine
Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf
Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden,
dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1
wieder aufgehoben wurde.
§. 1673. Ruhen der
elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
Die
elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
Das gleiche
gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für
das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer
Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor,
wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist;
andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§. 1674. Ruhen der
elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Die
elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit
die elterliche Gewalt tatsächlich nicht ausüben kann.
Die
elterliche Gewalt lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des
Ruhens nicht mehr besteht.
§. 1675. Wirkung
des Ruhens
Solange die
elterliche Gewalt ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
§. 1676. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1677. Beendigung
der Sorge durch Todeserklärung
Die
elterliche Gewalt eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird,
mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§. 1678. Folgen
der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
Ist ein
Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht
seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein
aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den § 1626a
Abs. 2, § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein zustand.
Ruht die
elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zustand,
und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat
das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen,
wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
§. 1679. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1680. Tod eines
Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
Stand die
elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so
steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
Ist ein
Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein
zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem
überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht
widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein
zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen,
wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die
elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2
allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
§. 1681. Todeserklärung
eines Elternteils
§ 1680 Abs.
1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet,
weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
Lebt dieser
Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge
in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden
Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§. 1682. Verbleibensanordnung
zugunsten von Bezugspersonen
Hat das
Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen
Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680,
1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem
Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag
des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange
das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und
dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten
volljährigen Person gelebt hat.
§. 1683. Vermögensverzeichnis
bei Wiederheirat
Sind die
Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der
Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten
schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis
des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
Das Familiengericht
kann gestatten, dass
die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
Das Familiengericht
kann ferner gestatten,
dass die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den
Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
§. 1684. Umgang
des Kindes mit den Eltern
Das Kind
hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Die Eltern
haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Das
Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine
Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Das
Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen
über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen
Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur
ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das
Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden
darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein
Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils,
welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
§. 1685. Umgang
des Kindes mit anderen Bezugspersonen
Großeltern
und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl
des Kindes dient.
Gleiches
gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder
früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind
längere Zeit in Familienpflege war.
§ 1684 Abs.
2 bis 4 gilt entsprechend.
§. 1686. Auskunft
über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder
Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
§. 1687. Ausübung
der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Leben
Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend
getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das
Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen
erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des
anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich
aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind
in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit
Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen
Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz
4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Das
Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§. 1687a. Entscheidungsbefugnisse
des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil,
der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit
Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge
oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1
Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
§. 1687b. Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§. 1688. Entscheidungsbefugnisse
der Pflegeperson
Lebt ein
Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in
Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der
elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den
Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-,
Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und
zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Der
Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34,
35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die
Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
Die Absätze
1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes
erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Für eine
Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach §
1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe,
dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder
ausschließen kann.
§. 1689. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81,
ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1690. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81,
ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1691. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81,
ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1692. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81,
ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998.
§. 1693. Gerichtliche
Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Sind die
Eltern verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Familiengericht
die im Interesse des
Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§. 1694. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1695. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 36, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1696. Abänderung
und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
Das
Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern,
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen
angezeigt ist.
Maßnahmen
nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des
Kindes nicht mehr besteht.
Länger
dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen
Zeitabständen zu überprüfen.
§. 1697. Anordnung
von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht
Ist auf
Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft
anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und den
Vormund oder Pfleger auswählen.
§. 1697a. Kindeswohlprinzip
Soweit
nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem
Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der
berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
§. 1698. Herausgabe
des Kindesvermögens; Rechnungslegung
Endet oder
ruht die elterliche Gewalt der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge
auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Über die
Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft
abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen
den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
§. 1698a. Fortführung
der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
Die Eltern
dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen
Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis
erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt
oder kennen muss.
Diese
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§. 1698b. Fortführung
dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Endet die
elterliche Gewalt durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte,
die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann.
§. 1699. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1700. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1701. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1702. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1703. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1704. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1705. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1706. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81, ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998.
§. 1707. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81, ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998.
§. 1708. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81, ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998.
§. 1709. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81, ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998.
§. 1710. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2846, Nr. 81, ausgegeben am 11. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998.
§. 1711. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
Titel 6
Beistandschaft
§. 1712. Beistandschaft
des Jugendamtes; Aufgaben
Auf
schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes
für folgende Aufgaben:
1. die
Feststellung der Vaterschaft,
2. die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine
an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese
Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der
Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten
zu befriedigen.
Der Antrag
kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§. 1713. Antragsberechtigte
Den Antrag
kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft
die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits
geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam
zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich
das Kind befindet. Der Antrag
kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann
nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Vor der
Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn
das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die
werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag
nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr
gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
§. 1714. Eintritt
der Beistandschaft
Die
Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt
auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
§. 1715. Beendigung
der Beistandschaft
Die
Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712
Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
Die
Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713
genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
§. 1716. Wirkungen
der Beistandschaft
Durch die
Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im übrigen gelten
die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791,
1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
§. 1717. Erfordernis
des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Die
Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes
entsprechend.
§. 1718. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1719. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1720. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1721. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 26, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80, ausgegeben
am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1722. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1723. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1724. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1725. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 30, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1726. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1727. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1728. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1729. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1730. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1731. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1732. Anm.:
Aufgehoben durch § 22, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 380, Nr. 55, ausgegeben am
13. 04. 1938, in Kraft seit 14. 04. 1938.
§. 1733. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1734. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1735. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1735a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1736. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1737. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1738. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1739. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 37, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1740a. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740b. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740c. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740d. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740e. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740f. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1740g. Anm. Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48,
Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft
seit 01. 07. 1998 - KindRG.
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§. 1741. Zulässigkeit
der Annahme
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des
Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind
ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung
eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit
beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Wer nicht
verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind
nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten
allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere
Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§. 1742. Annahme
nur als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§. 1743. Mindestalter
Der
Annehmende muss das fünfundzwanzigste, in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs.
2 Satz 2 muss ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere
Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
§. 1744. Probezeit
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§. 1745. Verbot
der Annahme
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§. 1746. Einwilligung
des Kindes
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann
nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das
Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Die
Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden
und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies
gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.
Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder
Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
ersetzen; einer Erklärung nach
Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750
unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach §
1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
§. 1747. Einwilligung
der Eltern des Kindes
Zur Annahme
eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann
nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748
Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft
macht.
Die
Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie
ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden
Annehmenden nicht kennt.
Sind die
Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen
abgegeben,
1. kann die
Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2. darf,
wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine
Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters
entschieden worden ist;
3. kann der
Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu
beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750
gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1748. Ersetzung
der Einwilligung eines Elternteils
Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
In den
Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des
Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
§. 1749. Einwilligung
des Ehegatten
Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1750. Einwilligungserklärung
Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
§. 1751. Wirkung
der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht
die elterliche Gewalt dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umfang
mit dem Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das .Jugendamt wird Vormund; dies
gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt allein ausübt oder
wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt
unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht
anzuwenden. Für den
Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3
entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag
des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Gewalt dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§. 1752. Beschluss
des Vormundschaftsgerichts, Antrag
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 1753. Annahme
nach dem Tod
Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
§. 1754. Wirkung
der Annahme
Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
Die
elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in
den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§. 1755. Erlöschen
von Verwandtschaftsverhältnissen
Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§. 1756. Bestehenbleiben
von Verwandtschaftsverhältnissen
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Nimmt ein
Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das
Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen
Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
§. 1757. Name des
Kindes
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des
anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie
den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung
gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das
Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber
dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des
Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem
Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht
anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des
Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen
des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies
dem Wohl des Kindes entspricht;
2. dem
neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder
anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich
ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
§. 1758. Offenbarungs-
und Ausforschungsverbot
Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§. 1759. Aufhebung
des Annahmeverhältnisses
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§. 1760. Aufhebung
wegen fehlender Erklärungen
Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1761. Aufhebungshindernisse
Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
§. 1762. Antragsberechtigung;
Antragsfrist, Form
Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 1763. Aufhebung
von Amts wegen
Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§. 1764. Wirkung
der Aufhebung
Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder auf.
Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§. 1765. Name des
Kindes nach der Aufhebung
Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
§. 1766. Ehe
zwischen Annehmendem und Kind
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben.
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§. 1767. Zulässigkeit
der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist.
§. 1768. Antrag
Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§. 1769. Verbot
der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§. 1770. Wirkung
der Annahme
Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§. 1771. Aufhebung
des Annahmeverhältnisses
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§. 1772. Annahme
mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Das
Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf
Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen
der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder
eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
a) ein
minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von
dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen
wird oder
b) der
Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden
aufgenommen worden ist oder
c) der
Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der
Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche
Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der
Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
Das
Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die
Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§. 1773. Voraussetzungen
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt
steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen
betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu
ermitteln ist.
§. 1774. Anordnung
von Amts wegen
Das
Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. Ist
anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon
vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit
der Geburt des Kindes wirksam.
§. 1775. Mehrere
Vormünder
Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu
Vormündern bestellen. Im übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht
besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den
Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen
Vormund bestellen.
§. 1776. Benennungsrecht
der Eltern
Als Vormund
ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
Haben der
Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch
den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§. 1777. Voraussetzungen
des Benennungsrechts
Die Eltern können
einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die
Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Der Vater
kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund
benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode
geboren wäre.
Der Vormund
wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§. 1778. Übergehen
des benannten Vormunds
Wer nach §
1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
1. wenn er
nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
2. wenn er
an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
4. wenn
seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
5. wenn der
Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
Ist der
Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht
nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen
Vormundes zum Vormund zu bestellen.
Für einen
minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen
zum Vormund bestellt werden.
Neben dem
Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§. 1779. Auswahl
durch das Vormundschaftsgericht
Ist die
Vormundschaft nicht einem nach §. 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das
Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
Das
Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur
Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl
unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die
persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit
dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§. 1780. Unfähigkeit
zur Vormundschaft
Zum Vormunde
kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§. 1781. Untauglichkeit
zur Vormundschaft
Zum
Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer
minderjährig ist;
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
§. 1782. Ausschluss
durch die Eltern
Zum Vormund
soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der
Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen
Elternteils.
Auf die
Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§. 1783. Anm.: Aufgehoben durch § 48, Reichsgesetzblatt I 1922, S. 633, Nr. 54, ausgegeben am 29. 07. 1922, in Kraft seit 01. 04. 1924.
§. 1784. Beamter
oder Religionsdiener als Vormund
Ein Beamter
oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis
zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt werden.
Diese
Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund
vorliegt.
§. 1785. Übernahmepflicht
Jeder
Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund
einer der in den §§. 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§. 1786. Ablehnungsrecht
Die
Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein
Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder
überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für
die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das
sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr
als drei minderjährigen Kindern zusteht.
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die
Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
führen kann;
6. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 29, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
7. wer mit
einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt;
die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine;
die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft
gleich.
Das
Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte
geltend gemacht wird.
§. 1787. Folgen
der unbegründeten Ablehnung
Wer die
Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch
entsteht, dass sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
Erklärt das
Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende,
unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§. 1788. Zwangsgeld
Das
Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
Die
Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche
festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
4
§. 1789. Bestellung
durch das Vormundschaftsgericht
Der Vormund
wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll
mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
§. 1790. Bestellung
unter Vorbehalt
Bei der
Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
§. 1791. Bestallungsurkunde
Der Vormund
erhält eine Bestallung.
Die
Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der
Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
§. 1791a. Vereinsvormundschaft
Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden,
wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein
darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete
Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist;
die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§. 1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§. 1791c. Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§. 1792. Gegenvormund
Neben dem
Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt
Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann
Gegenvormund sein.
Ein
Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht
erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich
zu führen ist.
Ist die
Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann
der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die
für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
§. 1793. Aufgaben
des Vormunds, Haftung des Mündels
Der Vormund
hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu
sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der
Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten
auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber
dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
§. 1794. Beschränkung
durch Pflegschaft
Das Recht
und die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen des Mündels zu
sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein
Pfleger bestellt ist.
§. 1795. Ausschluss
der Vertretungsmacht
Der Vormund
kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten, seinem
Lebenspartner oder
einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits,
es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten
Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mündels zu
einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nr. 1 bezeichneten Personen
sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nr. 2 bezeichneten
Art.
Die
Vorschrift des §. 181 bleibt unberührt.
§. 1796. Entziehung
der Vertretungsmacht
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
Die
Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse
des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der im §.
1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§. 1797. Mehrere
Vormünder
Mehrere
Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei
der Bestellung ein Anderes bestimmt wird.
Das
Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere
Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm
überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
Bestimmungen,
die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für
die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des §. 1777 getroffen
hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre
Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§. 1798. Meinungsverschiedenheiten
Steht die
Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen
Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die
Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden
Handlung das Vormundschaftsgericht.
§. 1799. Pflichten
und Rechte des Gegenvormunds
Der
Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des
Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des
Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes, in Folge dessen das Amt
des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
Der Vormund
hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft
zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
§. 1800. Umfang
der Personensorge
Das Recht
und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen
sich nach §§ 1631 bis 1633.
§. 1801. Religiöse
Erziehung
Die Sorge
für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormunde von dem
Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis
angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
Hat das
Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu
entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die
Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. 4
§. 1802. Vermögensverzeichnis
Der Vormund
hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder
später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es
mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn
der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist
auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen.
Der Vormund
kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines
Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
Ist das
eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§. 1803. Vermögensverwaltung
bei Erbschaft oder Schenkung
Was der
Mündel von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden
sind.
Der Vormund
darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen,
wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Zu einer
Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter
Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande
oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1804. Schenkungen
des Vormunds
Der Vormund
kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1805. Verwendung
für den Vormund
Der Vormund
darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden.
Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld
gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt
errichtet ist.
§. 1806. Anlegung
von Mündelgeld
Der Vormund
hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit
es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§. 1807. Art der
Anlegung
Die im §.
1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist.
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die
Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die
Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei
einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für
die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
Die
Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§. 1808. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1809. Anlegung
mit Sperrvermerk
Der Vormund
soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass
zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§. 1810. Mitwirkung
von Gegenvormund oder Vormundschaftsgericht
Der Vormund
soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des
Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht
vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1811. Andere
Anlegung
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §
1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn
die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§. 1812. Verfügungen
über Forderungen und Wertpapiere
Der Vormund
kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel
eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§. 1819 bis
1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche
gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die
Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein
Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1813. Genehmigungsfreie
Geschäfte
Der Vormund
bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten
Leistung:
1. wenn der
Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
2. wenn der
Anspruch nicht mehr als 3000 Euro beträgt;
3. wenn
Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der
Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der
Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld,
bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Abs. 1
Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach §. 1807 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 angelegt ist.
§. 1814. Hinterlegung
von Inhaberpapieren
Der Vormund
hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807
Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass
die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§. 1815. Umschreibung
und Umwandlung von Inhaberpapieren
Der Vormund
kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1814 zu hinterlegen, auf den Namen
des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund
oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Sind
Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder
ein Land umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen,
dass sie nach Abs. 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
§. 1816. Sperrung
von Buchforderungen
Gehören
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land bei der Anordnung der
Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche
Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu
lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§. 1817. Befreiung
Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm
nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert
des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6000 Euro nicht übersteigt.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von
den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
§. 1818. Anordnung
der Hinterlegung
Das
Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund
auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren
Hinterlegung er nach §. 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des
Mündels in der im §. 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen
angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
§. 1819. Genehmigung
bei Hinterlegung
Solange die
nach §. 1814 oder nach §. 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten
nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und,
wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu
einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt von
der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§. 1820. Genehmigung
nach Umschreibung und Umwandlung
Sind
Inhaberpapiere nach §. 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in
Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der
Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der
Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche
gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im §. 1816 bezeichnete
Vermerk eingetragen ist.
§. 1821. Genehmigung
für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Der Vormund
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
1. zur
Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur
Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht
gerichtet ist;
3. zur
Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur
Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten
Verfügungen;
5. zu einem
Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem
Grundstück gerichtet ist.
Zu den
Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
§. 1822. Genehmigung
für sonstige Geschäfte
Der Vormund
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung
über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über
seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil
verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an
einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem
Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem
Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern
soll;
6. zu einem
Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere
Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
8. zur
Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere,
das durch Indossament übertragen werden kann;
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer Bürgschaft;
11. zur
Erteilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der
Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den
Wert von 3000 Euro nicht
übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten
gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung
dazu begründet wird.
§. 1823. Genehmigung
bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
Der Vormund
soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes
Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
§. 1824. Genehmigung
für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
Der Vormund
kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfügung überlassen.
§. 1825. Allgemeine
Ermächtigung
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach §.
1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im §.
1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung
erteilen.
Die
Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
erforderlich ist.
§. 1826. Anhörung
des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung
Das
Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des
Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher
vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
§. 1827. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 50, Bundesgesetzblatt I
1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1828. Erklärung
der Genehmigung
Das
Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem
Vormunde gegenüber erklären.
§. 1829. Nachträgliche
Genehmigung
Schließt
der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie
deren Verweigerung wird dem anderen Teile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm
durch den Vormund mitgeteilt wird.
Fordert der
andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt
sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die
Genehmigung als verweigert.
Ist der
Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§. 1830. Widerrufsrecht
des Geschäftspartners
Hat der
Vormund dem anderen Teile gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der
nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt,
es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des
Vertrags bekannt war.
§. 1831. Einseitiges
Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit
dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
unverzüglich zurückweist.
§. 1832. Genehmigung
des Gegenvormunds
Soweit der
Vormund zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf,
finden die Vorschriften der §§. 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§. 1833. Haftung
des Vormunds
Der Vormund
ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden
verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von
dem Gegenvormunde.
Sind für
den Schaden Mehrere neben einander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten Schaden
der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner
Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Vormund
allein verpflichtet.
§. 1834. Verzinsungspflicht
Verwendet
der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung
an zu verzinsen.
§. 1835. Aufwendungsersatz
Macht der
Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach
den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 669, 670 von dem Mündel
Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Sachverständige getroffene
Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu. Ersatzansprüche erlöschen,
wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend
gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht
gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. Das
Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis
5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine
abweichende Frist bestimmen.
Aufwendungen
sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem
Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem
Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum
Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens
verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung
des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.
Als
Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes,
die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.
Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Ist der Mündel
mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse
verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen
hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
Das
Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen
keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende
Einkommen und Vermögen
des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten
nach Absatz 2 werden nicht ersetzt. 4
§. 1835a. Aufwandsentschädigung
Zur
Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als
Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung
zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen
dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine
Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat
der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so
verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
Die
Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung
des Vormunds.
Ist der
Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse
verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei
der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
Der
Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten
nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die
Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als
Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
Dem
Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§. 1836. Vergütung
des Vormunds
Die
Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich
geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, dass der
Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung
zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu
erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste
Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
a) mehr als
zehn Vormundschaften führt oder
b) die für
die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden
nicht unterschreitet.
Liegen die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem
Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung
bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren
Fachkenntnissen des Vormundes sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner
Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das
Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis
5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine
abweichende Frist bestimmen.
Trifft das
Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus
besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung
bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen
Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
Dem
Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
§. 1836a. Vergütung
aus der Staatskasse
Ist der
Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu
bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von
Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.
§. 1836b. Vergütung
des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung
In den
Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht
1. dem
Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die
Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und
ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des
Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1
des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bestimmten Beträgen zu
vergüten. Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in
diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsansprüche des Vormundes sind
ausgeschlossen;
2. die für
die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen.
Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Eine
Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormundes
getroffen werden.
§. 1836c. Einzusetzende
Mittel des Mündels
Der Mündel
hat einzusetzen
1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
2. sein
Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§. 1836d. Mittellosigkeit
des Mündels
Der Mündel
gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem
einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht
oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im
Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
§. 1836e. Gesetzlicher
Forderungsübergang
Soweit die
Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des
Vormundes oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der
übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem
die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode
des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles
vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.
Soweit
Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der
Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
Untertitel 3
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§. 1837. Beratung
und Aufsicht
Das
Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre
Aufgaben einzuführen.
Das
Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und des
Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch
geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem
Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel
zufügen können, einzugehen.
Das
Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung
seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das
Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
§§ 1666,
1666a und 1696 gelten
entsprechend. 4
§. 1838. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1839. Auskunftspflicht
des Vormunds
Der Vormund
sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit
über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des
Mündels Auskunft zu erteilen.
§. 1840. Bericht
und Rechnungslegung
Der Vormund
hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht
mindestens einmal jährlich zu berichten.
Der Vormund
hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu
legen.
Die
Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormundschaftsgerichte bestimmt.
Ist die
Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die
Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für
längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§. 1841. Inhalt
der Rechnungslegung
Die
Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit
Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
Wird ein
Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als
Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das
Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege
verlangen.
§. 1842. Mitwirkung
des Gegenvormunds
Ist ein
Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§. 1843. Prüfung
durch das Vormundschaftsgericht
Das Vormundschaftsgericht
hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit
erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
Ansprüche,
die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der
Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht
werden.
§. 1844. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 43, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1845. Eheschließung
des zum Vormund bestellten Elternteils
Will der
zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels
eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
§. 1846. Einstweilige
Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
Ist ein
Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des
Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§. 1847. Anhörung
von Angehörigen
Das Vormundschaftsgericht
soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels
hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§. 1848. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 42, Bundesgesetzblatt I 1976, S. 1421, Nr. 67,
ausgegeben am 15. 06. 1976, in Kraft seit 01. 07. 1976 – 1. EheRG.
Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts
§. 1849. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1850. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1851. Mitteilungspflichten
Das
Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter
Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der
Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
Wird der
gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts
verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die
Verlegung mitzuteilen.
Ist ein
Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§. 1851a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt
I 1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01.
1991.
Untertitel 5
Befreite Vormundschaft
§. 1852. Befreiung
durch den Vater
Der Vater
kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes
ausschließen.
Der Vater
kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den
in den §§. 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im
§. 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als
getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes
ausgeschlossen hat.
§. 1853. Befreiung
von Hinterlegung und Sperrung
Der Vater
kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber-
und Orderpapiere zu hinterlegen und den im §. 1816 bezeichneten Vermerk in das
Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.
§. 1854. Befreiung
von der Rechnungslegungspflicht
Der Vater
kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der
Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund
hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine Übersicht
über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,
dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen
einzureichen ist.
Ist ein
Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass
gibt.
§. 1855. Befreiung
durch die Mutter
Benennt die
Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den
§§. 1852 bis 1854 der Vater.
§. 1856. Voraussetzungen
der Befreiung
Auf die
nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des §
1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander
widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt
verstorbenen Elternteils.
§. 1857. Aufhebung
der Befreiung durch das Vormundschaftsgericht
Die
Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht
außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
§. 1857a. Befreiung
des Jugendamts und des Vereins
Dem Jugendamt
und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854
zulässigen Befreiungen zu.
§. 1858. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1859. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1860. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1861. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1862. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt I
1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1863. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1864. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1865. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1866. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1867. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1868. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1869. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1870. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1871. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1872. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1873. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1874. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1875. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1876. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1877. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1878. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1879. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1880. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1881. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
§. 1882. Wegfall
der Voraussetzungen
Die
Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im §. 1773 für die Begründung der
Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§. 1883. Anm. Aufgehoben
durch Art. 1, Z. 44, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2942, Nr. 84, ausgegeben am
19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 07. 1998 - KindRG.
§. 1884. Verschollenheit
und Todeserklärung des Mündels
Ist der
Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch
das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
Wird der
Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
§. 1885. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 45, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1886. Entlassung
des Einzelvormunds
Das
Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung
des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse
des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im
§. 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 4
§. 1887. Entlassung
des Jugendamts oder Vereins
Das
Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen
und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient
und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
Die
Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt
der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein
berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein
sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen.
Das
Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den
Verein hören.
§. 1888. Entlassung
von Beamten und Religionsdienern
Ist ein
Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den
Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem
Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den
Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§. 1889. Entlassung
auf eigenen Antrag
Das
Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt
eines Umstandes, der den Vormund nach §. 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen
würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.
Das
Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden
ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein
ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§. 1890. Vermögensherausgabe
und Rechnungslegung
Der Vormund
hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese
Rechnung.
§. 1891. Mitwirkung
des Gegenvormunds
Ist ein
Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlass gibt.
Der
Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im
Stande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen
Auskunft zu erteilen.
§. 1892. Rechnungsprüfung
und -anerkennung
Der Vormund
hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen.
Das
Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des
Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird,
hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
§. 1893. Fortführung
der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Im Falle
der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die
Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
Der Vormund
hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht
zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung
des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den
Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
§. 1894. Anzeige
bei Tod des Vormunds
Den Tod des
Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Den Tod des
Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§. 1895. Amtsende
des Gegenvormunds
Die
Vorschriften der §§. 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund
entsprechende Anwendung.
Titel 2
Rechtliche Betreuung
§. 1896. Voraussetzungen
Kann ein
Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder
von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein
Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen
Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen
Willen nicht kundtun kann.
Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der
nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen
kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer
besorgt werden können.
Als
Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Die
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die
Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis
des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat.
§. 1897. Bestellung
einer natürlichen Person
Zum
Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die
geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten
des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen
Umfang persönlich zu betreuen.
Der
Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf
nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den
Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
Wer zu einer
Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der
Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder
in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt
werden.
Schlägt der
Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist
diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll
hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei
denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die
verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum
Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu
nehmen.
Wer
Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer
bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur
ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände
bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere
andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann,
so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Wird eine
Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk
des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die
zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach §
1836 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.
§. 1898. Übernahmepflicht
Der vom
Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu
übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse
zugemutet werden kann.
Der
Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur
Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§. 1899. Mehrere
Betreuer
Das Vormundschaftsgericht
kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten
hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher
Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
Für die
Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
Soweit
mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das
Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Das Gericht
kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die
Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert
ist oder ihm die Besorgung überträgt.
§. 1900. Betreuung
durch Verein oder Behörde
Kann der
Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend
betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein
zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Der Verein
überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des
Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die
Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
Werden dem
Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine
oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er
dies dem Gericht mitzuteilen.
Kann der
Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein
nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige
Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Vereinen
oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation
des Betreuten nicht übertragen werden.
§. 1901. Umfang
der Betreuung, Pflichten des Betreuers
Die
Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich
zu besorgen.
Der
Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen
Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen
seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu
gestalten.
Der
Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl
nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche,
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn,
dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer
wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern
dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
Innerhalb
seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten
genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu
bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildem.
Werden dem Betreuer
Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies
dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine
Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die
Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
§. 1901a. Schriftliche
Betreuungswünsche
Wer ein
Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge
zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert
hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er
von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers
Kenntnis erlangt hat.
§. 1902. Vertretung
des Betreuten
In seinem
Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
außergerichtlich.
§. 1903. Einwilligungsvorbehalt
Soweit dies
zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des
Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der
Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers
betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis
113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
Ein
Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die
auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von
Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
Ist ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der
Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten
lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes
anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
§ 1901 Abs.
5 gilt entsprechend.
§. 1904. Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
Die
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute
auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Absatz 1
gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam,
wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
§. 1905. Sterilisation
Besteht der
ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht
einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die
Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der
Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen
würde,
4. infolge
dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet
werden könnte, und
5. die
Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als
schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren
gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen
würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom
Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
Die Einwilligung
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der
Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine
Refertilisierung zulässt.
§. 1906. Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung
Eine
Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten
erforderlich ist, weil
1. auf
Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt
werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Die
Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne
die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Der
Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Die Absätze
1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu
sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über
einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Die
Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines
Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht
schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen
ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§. 1907. Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung
Zur
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt
für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen
Mietverhältnisses gerichtet ist.
Treten
andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in
Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die
Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf
andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
Zu einem
Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als
vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
§. 1908. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Ausstattung
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des
Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder
gewähren.
§. 1908a. Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§. 1908b. Entlassung des Betreuers
Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen,
wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr
gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Das Gericht soll den nach §
1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder
mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
§. 1908c. Bestellung eines neuen Betreuers
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
§. 1908d. Aufhebung oder Änderung von Betreuung und
Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§. 1908e. Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine
Ist ein
Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuss und Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§
1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Der
Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend
machen.
§. 1908f. Anerkennung als Betreuungsverein
Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
2a.
planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
§. 1908g. Behördenbetreuer
Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§. 1908h. Aufwendungsersatz und Vergütung für
Behördenbetreuer
Ist ein
Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine
Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2
gilt entsprechend.
Der
zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden,
soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
§. 1908i. Entsprechend anwendbare Vorschriften
Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
§ 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.
§. 1908k. Mitteilung
an die Betreuungsbehörde
Wer
Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er
seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
1. die Zahl
der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
2. die von
ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,
3. den von
ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten
Geldbetrag und
4. den von ihm
für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag
mitzuteilen.
Die
Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des
vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der
Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.
Die
Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts
verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Titel 3
Pflegschaft
§. 1909. Ergänzungspflegschaft
Wer unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten,
an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,
wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht
verwalten sollen.
Wird eine
Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Die
Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt
ist.
§. 1910. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1911. Abwesenheitspflegschaft
Ein
abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen
Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu
bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge
getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags
oder der Vollmacht Anlass geben.
Das Gleiche
gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr
und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§. 1912. Pflegschaft
für eine Leibesfrucht
Eine
Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer
Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
Die
Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§. 1913. Pflegschaft
für unbekannte Beteiligte
Ist
unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so
kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich
ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch
nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis
bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger
bestellt werden.
§. 1914. Pflegschaft
für gesammeltes Vermögen
Ist durch
öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht
worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein
Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen
Personen weggefallen sind.
§. 1915. Anwendung
des Vormundschaftsrechts
Auf die
Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergibt.
Die
Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
§ 1793 Abs.
2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
§. 1916. Berufung
als Ergänzungspfleger
Für die
nach §. 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung
zur Vormundschaft nicht.
§. 1917. Ernennung
des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte
Wird die
Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als
Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt
worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.
Für den
benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügungen oder bei der Zuwendung
die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das
Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das
Interesse des Pfleglings gefährden.
Zu einer
Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine
Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das
Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.
§. 1918. Ende der
Pflegschaft kraft Gesetzes
Die
Pflegschaft für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende
Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft.
Die
Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
Die
Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren
Erledigung.
§. 1919. Aufhebung
der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes
Die
Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für
die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§. 1920. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1921. Aufhebung
der Abwesenheitspflegschaft
Die
Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr
verhindert ist.
Stirbt der
Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
Wird der
Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegeschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§. 1922. Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem
Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine
oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Auf den
Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden
Vorschriften Anwendung.
§. 1923. Erbfähigkeit
Erbe kann
nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Wer zur
Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem
Erbfalle geboren.
§. 1924. Gesetzliche
Erben erster Ordnung
Gesetzliche
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur
Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
An die Stelle
eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch
ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder
erben zu gleichen Teilen.
§. 1925. Gesetzliche
Erben zweiter Ordnung
Gesetzliche
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle
des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der
überlebende Teil allein.
In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im
Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§. 1926. Gesetzliche
Erben dritter Ordnung
Gesetzliche
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter
nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind
Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen
Teile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen
zu.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der
Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre
Abkömmlinge allein.
Soweit
Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die
für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 1927. Mehrere
Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der
ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört,
erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als
besonderer Erbteil.
§. 1928. Gesetzliche
Erben vierter Ordnung
Gesetzliche
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen
Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Leben zur
Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen
derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist;
mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§. 1929. Fernere
Ordnungen
Gesetzliche
Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren
Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die
Vorschriften des §. 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1930. Rangfolge
der Ordnungen
Ein
Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§. 1931. Gesetzliches
Erbrecht des Ehegatten
Der
überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu
einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur
Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern
Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der
anderen Hälfte den Anteil, der nach §. 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder
Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so
erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Die
Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.
Bestand beim
Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende
Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem
Falle.
§. 1932. Voraus
des Ehegatten
Ist der
überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und
die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben
Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese
Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Auf den
Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§. 1933. Ausschluss
des Ehegattenerbrechts
Das
Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für
die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war,
die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen
Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b
unterhaltsberechtigt.
§. 1934. Erbrecht
des verwandten Ehegatten
Gehört der
überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als
Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als
besonderer Erbteil.
§. 1934a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2968, Nr. 84,
ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 04. 1998.
§. 1934b. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2968, Nr. 84,
ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 04. 1998.
§. 1934c. Anm.: Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt I 1987, S. 757, Nr. 17, ausgegeben am 12. 03. 1987, in Kraft seit 18. 11. 1986 – Entscheidung BVerfG.
§. 1934d. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2968, Nr. 84,
ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 04. 1998.
§. 1934e. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2968, Nr. 84,
ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 04. 1998.
§. 1935. Folgen
der Erbteilserhöhung
Fällt ein
gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhöht sich in Folge
dessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um
welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen,
mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in
Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§. 1936. Gesetzliches
Erbrecht des Fiskus
Ist zur
Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so
ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört
hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so
ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge
berufen.
War der
Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der
Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
§. 1937. Erbeinsetzung
durch letztwillige Verfügung
Der
Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todeswegen (Testament,
letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§. 1938. Enterbung
ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den
Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen,
ohne einen Erben einzusetzen.
§. 1939. Vermächtnis
Der
Erblasser kann durch Testament einem Anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen,
einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
§. 1940. Auflage
Der
Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer
Leistung verpflichten, ohne einem Anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden
(Auflage).
§. 1941. Erbvertrag
Der
Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und
Auflagen anordnen (Erbvertrag).
Als Erbe (Vertragserbe)
oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein
Dritter bedacht werden.
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§. 1942. Anfall und
Ausschlagung der Erbschaft
Die
Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie
auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
Der Fiskus
kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§. 1943. Annahme
und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe
kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn
die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe
der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
§. 1944. Ausschlagungsfrist
Die
Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde
der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todeswegen
berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den
Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210 entsprechende
Anwendung.
Die Frist
beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im
Ausland aufhält.
§. 1945. Form der
Ausschlagung
Die
Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgerichte; die
Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Die
Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes errichtet.
Ein
Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht
muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht
werden.
§. 1946. Zeitpunkt
für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe
kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten
ist.
§. 1947. Bedingung
und Zeitbestimmung
Die Annahme
und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.
§. 1948. Mehrere
Berufungsgründe
Wer durch
Verfügung von Todeswegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung
als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe
ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Wer durch
Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem
einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
§. 1949. Irrtum
über den Berufungsgrund
Die Annahme
gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtume war.
Die
Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur
Zeit der Erklärung bekannt sind.
§. 1950. Teilannahme;
Teilausschlagung
Die Annahme
und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt
werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.
§. 1951. Mehrere
Erbteile
Wer zu
mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen
Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
Beruht die
Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen
Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die
Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen
Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen
geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
Setzt der
Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung
von Todeswegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen
auszuschlagen.
§. 1952. Vererblichkeit
des Ausschlagungsrechts
Das Recht
des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der
Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablaufe der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Von
mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der
Erbschaft ausschlagen.
§. 1953. Wirkung
der Ausschlagung
Wird die
Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht
erfolgt.
Die
Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende
zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall
erfolgt.
Das
Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die
Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 1954. Anfechtungsfrist
Ist die
Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen
sechs Wochen erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210, 211 entsprechende
Anwendung.
Die Frist
beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im
Ausland aufhält.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 1955. Form der
Anfechtung
Die
Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Nachlassgerichte. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des §. 1945.
§. 1956. Anfechtung
der Fristversäumung
Die
Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme
angefochten werden.
§. 1957. Wirkung
der Anfechtung
Die
Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung
gilt als Annahme.
Das
Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen,
welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift
des §. 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
§. 1958. Gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der
Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet,
nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 1959. Geschäftsführung
vor der Ausschlagung
Besorgt der
Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen
gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt
und verpflichtet.
Verfügt der
Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit
der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht
ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
Ein
Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss,
bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen
wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
§. 1960. Sicherung
des Nachlasses; Nachlasspfleger
Bis zur
Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses
zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe
unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Das
Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines
Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen
Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
Die
Vorschrift des §. 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§. 1961. Nachlasspflegschaft
auf Antrag
Das
Nachlassgericht hat in den Fällen des §. 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu
bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung
eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten
beantragt wird.
§. 1962. Zuständigkeit
des Nachlassgerichts
Für die
Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Nachlassgericht.
§. 1963. Unterhalt
der werdenden Mutter eines Erben
Ist zur
Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls
sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung
angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als
Erben berufen sind, aus dem Erbteile des Kindes verlangen. Bei der Bemessung
des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
§. 1964. Erbvermutung
für den Fiskus durch Feststellung
Wird der
Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat
das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht
vorhanden ist.
Die
Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§. 1965. Öffentliche
Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Der
Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der
Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für
das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf
unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig
groß sind.
Ein
Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgerichte binnen drei
Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das
Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend
gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die
dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die
Erhebung der Klage nachzuweisen.
§. 1966. Rechtsstellung
des Fiskus vor Feststellung
Von dem
Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann
ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgerichte
festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§. 1967. Erbenhaftung,
Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe
haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
Zu den
Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden
die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§. 1968. Beerdigungskosten
Der Erbe
trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
§. 1969. Dreißigster
Der Erbe
ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes
des Erblassers zu dessen Hausstande gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben,
in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben
Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die
Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser
kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Die
Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§. 1970. Anmeldung
der Forderungen
Die
Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer
Forderungen aufgefordert werden.
§. 1971. Nicht
betroffene Gläubiger
Pfandgläubiger
und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie
Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein
Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die
Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot
nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine
Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in
Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
§. 1972. Nicht
betroffene Rechte
Pflichtteilsrechte,
Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen,
unbeschadet der Vorschrift des §. 2060 Nr. 1.
§. 1973. Ausschluss
von Nachlassgläubigern
Der Erbe
kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen
Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den
ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger
seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend
macht.
Einen
Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch
vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die
rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen
Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
§. 1974. Verschweigungseinrede
Ein
Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfalle
dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger
gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fünf
Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird
der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die
Feststellung der Todeszeit.
Die dem
Erben nach §. 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnisse
von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu
einander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens
im Range vorgehen
würde.
Soweit ein
Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, finden die
Vorschriften des Abs. 1 auf ihn keine Anwendung.
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§. 1975. Nachlassverwaltung;
Nachlassinsolvenz
Die Haftung
des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass,
wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger
(Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
§. 1976. Wirkung
auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
Ist die
Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die in Folge des
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§. 1977. Wirkung
auf eine Aufrechnung
Hat ein
Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse
gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach
der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den
Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung
aufgerechnet hat.
§. 1978. Verantwortlichkeit
des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Ist die
Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den
Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so
verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der
Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Die den
Nachlassgläubigern nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlasse
gehörend.
Aufwendungen
sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften
über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen
könnte.
§. 1979. Berichtigung
von Nachlassverbindlichkeiten
Die
Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die
Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn
der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung
aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
§. 1980. Antrag
auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des
Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der
Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus
Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
Der
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis
gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der
Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht
erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses
gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
§. 1981. Anordnung
der Nachlassverwaltung
Die
Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die
Anordnung beantragt.
Auf Antrag
eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem
Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.
Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft
zwei Jahre verstrichen sind.
Die
Vorschriften des §. 1785 finden keine Anwendung.
§. 1982. Ablehnung
der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
Die Anordnung
der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten
entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§. 1983. Bekanntmachung
Das
Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
§. 1984. Wirkung
der Anordnung
Mit der
Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass
zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und
92 der Insolvenzordnung
finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass
richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen
und Arreste in den Nachlass zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht
Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
§. 1985. Pflichten
und Haftung des Nachlassverwalters
Der
Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Der
Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den
Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des §. 1978 Abs. 2 und der
§§. 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
§. 1986. Herausgabe
des Nachlasses
Der
Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die
bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte
Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des
Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen
gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
§. 1987. Vergütung
des Nachlassverwalters
Der
Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung
verlangen.
§. 1988. Ende und
Aufhebung der Nachlassverwaltung
Die
Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens.
Die
Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den
Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§. 1989. Erschöpfungseinrede
des Erben
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch
einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften
des § 1973 entsprechende Anwendung.
§. 1990. Dürftigkeitseinrede
des Erben
Ist die
Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder
wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren
eingestellt, so kann
der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der
Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass
zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung
herauszugeben.
Das Recht
des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem
Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine
Vormerkung erlangt hat.
§. 1991. Folgen
der Dürftigkeitseinrede
Macht der
Erbe von dem ihm nach §. 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine
Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§.
1978, 1979 Anwendung.
Die in
Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
Die
rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt
einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
Die
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der
Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
§. 1992. Überschuldung
durch Vermächtnisse und Auflagen
Beruht die
Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe,
auch wenn die Voraussetzungen des §. 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die
Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§. 1990, 1991
zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände
durch Zahlung des Wertes abwenden.
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§. 1993. Inventarerrichtung
Der Erbe
ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem
Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
§. 1994. Inventarfrist
Das Nachlassgericht
hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars
eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der
Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das
Inventar errichtet wird.
Der
Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der
Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
§. 1995. Dauer der
Frist
Die
Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
Wird die
Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der
Annahme der Erbschaft.
Auf Antrag
des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
§. 1996. Bestimmung
einer neuen Frist
Ist der
Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu
errichten oder die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der
Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht
eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der
Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist,
ohne sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat.
Der Antrag
muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens
vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt
werden.
Vor der
Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist
bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
§. 1997. Hemmung
des Fristablaufs
Auf den
Lauf der Inventarfrist und der im §. 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei
Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§
206, 210 entsprechende
Anwendung.
§. 1998. Tod des
Erben vor Fristablauf
Stirbt der
Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im §. 1996 Abs. 2 bestimmten
Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der für die
Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§. 1999. Mitteilung
an das Vormundschaftsgericht
Steht der
Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das
Nachlassgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist
Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit in den
Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
§. 2000. Unwirksamkeit
der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet
wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des
Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist
das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen
Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung
der Inventarerrichtung nicht.
§. 2001. Inhalt
des Inventars
In dem
Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen
Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben
werden.
Das
Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine
solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes
enthalten.
§. 2002. Aufnahme
des Inventars durch den Erben
Der Erbe
muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen
zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
§. 2003. Amtliche
Aufnahme des Inventars
Auf Antrag
des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder
die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder
Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist
gewahrt.
Der Erbe
ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu
erteilen.
Das
Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem
Nachlassgericht einzureichen.
§. 2004. Bezugnahme
auf ein vorhandenes Inventar
Befindet
sich bei dem Nachlassgerichte schon ein den Vorschriften der §§. 2002, 2003
entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der
Inventarfrist dem Nachlassgerichte gegenüber erklärt, dass das Inventar als von
ihm eingereicht gelten soll.
§. 2005. Unbeschränkte
Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
Führt der
Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen
Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden
Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des §. 2003 die Erteilung der
Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Ist die
Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Abs. 1
vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt
werden.
§. 2006. Eidesstattliche
Versicherung
Der Erbe
hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an
Eides Statt zu versichern:
dass er
nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als
er dazu im Stande sei.
Der Erbe
kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar
vervollständigen.
Verweigert
der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem
Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er
weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen
Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das
Nichterscheinen in diesem Termine genügend entschuldigt wird.
Eine
wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger
oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere
Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
§. 2007. Haftung
bei mehreren Erbteilen
Ist ein
Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die
Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des §.
1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
§. 2008. Inventar
für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
Ist ein in
Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum
Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch
dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein
oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem
gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber,
der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt
dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§. 2009. Wirkung
der Inventarerrichtung
Ist das
Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen dem
Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere
Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
§. 2010. Einsicht
des Inventars
Das
Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2011. Keine
Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Dem Fiskus
als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der
Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses Auskunft zu erteilen.
§. 2012. Keine
Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
Einem nach
den §§. 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht
bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der
Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben
verzichten.
Diese
Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
§. 2013. Folgen
der unbeschränkten Haftung des Erben
Haftet der
Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften
der §§. 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe
ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf
eine nach §. 1973 oder nach §. 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann
sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des §. 1994 Abs. 1 Satz 2
oder des §. 2005 Abs. 1 eintritt.
Die
Vorschriften der §§. 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer
Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Untertitel 5
Aufschiebende Einreden
§. 2014. Dreimonatseinrede
Der Erbe
ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablaufe
der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die
Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
§. 2015. Einrede
des Aufgebotsverfahrens
Hat der
Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlassgläubiger innerhalb
eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag
zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer
Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu
verweigern.
Der
Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem
Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die
Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine
nicht erscheint.
Wird das
Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urteils
zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der
Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der
Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.
§. 2016. Ausschluss
der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
Die
Vorschriften der §§. 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe
unbeschränkt haftet.
Das Gleiche
gilt, soweit ein Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote der Nachlassgläubiger
nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritte des
Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes
Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung
erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§. 2017. Fristbeginn
bei Nachlasspflegschaft
Wird vor
der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger
bestellt, so beginnen die im §. 2014 und im §. 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen
mit der Bestellung.
Titel 3
Erbschaftsanspruch
§. 2018. Herausgabepflicht
des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe
kann von Jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden
Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die
Herausgabe des Erlangten verlangen.
§. 2019. Unmittelbare
Ersetzung
Als aus der
Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft
mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
Die
Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2020. Nutzungen
und Früchte
Der
Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
Eigentum erworben hat.
§. 2021. Herausgabepflicht
nach Bereicherungsgrundsätzen
Soweit der
Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine
Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
§. 2022. Ersatz
von Verwendungen und Aufwendungen
Der
Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur
gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen
durch Anrechnung auf die nach §. 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt
werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§. 1000 bis
1003 finden Anwendung.
Zu den
Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur
Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten macht.
Soweit der
Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind,
insbesondere für die im Abs. 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen
Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberührt.
§. 2023. Haftung
bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Hat der
Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt
sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche
gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen
und von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§. 2024. Haftung
bei Kenntnis
Ist der
Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem
Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er
nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis
an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 2025. Haftung
bei unerlaubter Handlung
Hat der
Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur
Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach
den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger
Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen
Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich
ergriffen hatte.
§. 2026. Keine
Berufung auf Ersitzung
Der
Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen,
die er als zur Erbschaft gehörend im Besitze hat.
§. 2027. Auskunftspflicht
des Erbschaftsbesitzers
Der Erbschaftsbesitzer
ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den
Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Die gleiche
Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem
Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
§. 2028. Auskunftspflicht
des Hausgenossen
Wer sich
zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden
hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,
welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib
der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
Besteht
Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben Protokoll
an Eides Statt zu versichern:
dass er
seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu im
Stande sei.
Die
Vorschriften des §. 259 Abs. 3 und des §. 261 finden Anwendung.
§. 2029. Haftung
bei Einzelansprüchen des Erben
Die Haftung
des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem
Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den
Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
§. 2030. Rechtsstellung
des Erbschaftserwerbers
Wer die
Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im
Verhältnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
§. 2031. Herausgabeanspruch
des für tot Erklärten
Überlebt
eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den
Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt,
wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
Das gleiche
gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der
Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§. 2032. Erbengemeinschaft
Hinterlässt
der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen
der Erben.
Bis zur
Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§. 2033 bis 2041.
§. 2033. Verfügungsrecht
des Miterben
Jeder
Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlasse verfügen. Der Vertrag, durch
den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
Über seinen
Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§. 2034. Vorkaufsrecht
gegenüber dem Verkäufer
Verkauft
ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum
Vorkaufe berechtigt.
Die Frist
für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist
vererblich.
§. 2035. Vorkaufsrecht
gegenüber dem Käufer
Ist der verkaufte
Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach §. 2034
dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben.
Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des
Anteils.
Der
Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
§. 2036. Haftung
des Erbteilkäufers
Mit der
Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für
die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen,
soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§. 1978 bis 1980 verantwortlich ist;
die Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 2037. Weiterveräußerung
des Erbteils
Überträgt
der Käufer den Anteil auf einen Anderen, so finden die Vorschriften der §§.
2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
§. 2038. Gemeinschaftliche
Verwaltung des Nachlasses
Die
Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe
ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen
Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Die
Vorschriften der §§. 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte
erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere
Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes
Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
§. 2039. Nachlassforderungen
Gehört ein
Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben
gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben
fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende
Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
§. 2040. Verfügung
über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Die Erben
können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Gegen eine
zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen
einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§. 2041. Unmittelbare
Ersetzung
Was auf
Grund eines zum Nachlasse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum
Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet
die Vorschrift des §. 2019 Abs. 2 Anwendung.
§. 2042. Auseinandersetzung
Jeder
Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus
den §§. 2043 bis 2045 ein Anderes ergibt.
Die
Vorschriften des §. 749 Abs. 2, 3 und der §§. 750 bis 758 finden Anwendung.
§. 2043. Aufschub
der Auseinandersetzung
Soweit die
Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind,
ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
Das gleiche
gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung
über einen Antrag auf
Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung
einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
§. 2044. Ausschluss
der Auseinandersetzung
Der
Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung
des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der
Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des §. 749
Abs. 2, 3, der §§. 750, 751 und des §. 1010 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
Die
Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls
verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis
zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder,
falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritte der
Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der
Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person,
so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2045. Aufschub
der Auseinandersetzung
Jeder
Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach
§. 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im §. 2061
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht
beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach §. 2061 noch nicht erlassen,
so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt
oder die Aufforderung erlassen wird.
§. 2046. Berichtigung
der Nachlassverbindlichkeiten
Aus dem
Nachlasse sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine
Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die
Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung
zukommt.
Zur
Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 2047. Verteilung
des Überschusses
Der nach
der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt
den Erben nach dem Verhältnisse der Erbteile.
Schriftstücke,
die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder
auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§. 2048. Teilungsanordnungen
des Erblassers
Der
Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die
Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung
nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf
Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch
Urteil.
§. 2049. Übernahme
eines Landgutes
Hat der
Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum
Nachlasse gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
Der Ertragswert
bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig
gewähren kann.
§. 2050. Ausgleichungspflicht
für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
Abkömmlinge,
die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige,
was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben,
bei der Auseinandersetzung unter einander zur Ausgleichung zu bringen, soweit
nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein Anderes angeordnet hat.
Zuschüsse,
die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung
zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende
Maß überstiegen haben.
Andere
Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser
bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§. 2051. Ausgleichungspflicht
bei Wegfall eines Abkömmlings
Fällt ein
Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder
nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine
Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Hat der
Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling
unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§. 2052. Ausgleichungspflicht
für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Hat der
Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als
gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass
sie zu einander in demselben Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen Erbteile,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§. 2050, 2051 zur
Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§. 2053. Zuwendung
an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
Eine
Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn von der
Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein an die Stelle eines
Abkömmlinges als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten
hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei
der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen
erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§. 2054. Zuwendung
aus dem Gesamtgut
Eine
Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn
einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat,
als von diesem Ehegatten gemacht.
Diese
Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§. 2055. Durchführung
der Ausgleichung
Bei der
Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur
Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der
sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem
Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die
Ausgleichung stattfindet.
Der Wert
bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§. 2056. Mehrempfang
Hat ein
Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen
würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der
Nachlass wird in einem solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise
geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz
bleiben.
§. 2057. Auskunftspflicht
Jeder
Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die
Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§. 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu
bringen hat. Die Vorschriften der §§. 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
§. 2057a. Ausgleichungspflicht
bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Ein
Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers
während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in
besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten
oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter
den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge
gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit
gepflegt hat.
Eine
Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein
angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem
Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde
zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen
nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
Die
Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den
Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit
entspricht.
Bei der
Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des
ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche
Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser
den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§. 2058. Gesamtschuldnerische
Haftung
Die Erben
haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als
Gesamtschuldner.
§. 2059. Haftung
bis zur Teilung
Bis zur
Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem
Nachlasse hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit
unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil
entsprechenden Teiles der Verbindlichkeit nicht zu.
Das Recht
der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlasse von
sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§. 2060. Haftung
nach der Teilung
Nach der
Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das
Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im §. 1972 bezeichneten Gläubiger
sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im
§. 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, dass die
Forderung vor dem Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine
Anwendung, soweit der Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen
wird;
3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der
Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
§. 2061. Aufgebot
der Nachlassgläubiger
Jeder
Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen
binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die
Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den
seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem
Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der
Teilung bekannt ist.
Die
Aufforderung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch das für die
Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die
Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last,
der die Aufforderung erlässt.
§. 2062. Antrag
auf Nachlassverwaltung
Die
Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich
beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
§. 2063. Errichtung
eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Die
Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zu
Statten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt ist.
Ein Miterbe
kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch
dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt
haftet.
Abschnitt 3
Testament
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§. 2064. Persönliche
Errichtung
Der
Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
§. 2065. Bestimmung
durch Dritte
Der Erblasser
kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein Anderer
zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
Der
Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll,
sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem Anderen
überlassen.
§. 2066. Gesetzliche
Erben des Erblassers
Hat der
Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind
diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach
dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter
einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so
sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben
sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des
Termins gestorben wäre.
§. 2067. Verwandte
des Erblassers
Hat der
Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere
Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit
des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis
ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des §. 2066 Satz
2 findet Anwendung.
§. 2068. Kinder
des Erblassers
Hat der
Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der
Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei
der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§. 2069. Abkömmlinge
des Erblassers
Hat der
Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung
des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge
insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle
treten würden.
§. 2070. Abkömmlinge
eines Dritten
Hat der
Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche
zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die
Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des
Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
§. 2071. Personengruppe
Hat der
Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen
bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des
Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten
Verhältnisse stehen.
§. 2072. Die Armen
Hat der
Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das
Zugewendete unter Arme zu verteilen.
§. 2073. Mehrdeutige
Bezeichnung
Hat der
Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen
passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so
gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
§. 2074. Aufschiebende
Bedingung
Hat der
Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung
gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn
der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
§. 2075. Auflösende
Bedingung
Hat der Erblasser
eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte
während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder
fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der
Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der
auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung
vornimmt oder das Tun unterlässt.
§. 2076. Bedingung
zum Vorteil eines Dritten
Bezweckt
die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil
eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum
Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
§. 2077. Unwirksamkeit
letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Eine
letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat,
ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe
steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für
die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag
gestellt hatte.
Eine
letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat,
ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden
ist.
Die
Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch
für einen solchen Fall getroffen haben würde.
§. 2078. Anfechtung
wegen Irrtums oder Drohung
Eine
letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den
Inhalt seiner Erklärung im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei
Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche
gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder
Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist.
Die
Vorschriften des §. 122 finden keine Anwendung.
§. 2079. Anfechtung
wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine
letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur
Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der
erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch
bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
§. 2080. Anfechtungsberechtigte
Zur
Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen
Verfügung unmittelbar zu Statten kommen würde.
Bezieht
sich in den Fällen des §. 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist
diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie
zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein Anderer zur Anfechtung nicht
berechtigt.
Im Falle
des §. 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
§. 2081. Anfechtungserklärung
Die
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein
gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker
ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlassgerichte.
Das
Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die
angefochtene Verfügung unmittelbar zu Statten kommt. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die
Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein Recht für einen Anderen nicht begründet wird,
insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
§. 2082. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen
sind.
§. 2083. Anfechtbarkeitseinrede
Ist eine
letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach §. 2082 ausgeschlossen ist.
§. 2084. Auslegung
zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der
Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im
Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben
kann.
§. 2085. Teilweise
Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit
einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die
Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass
der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
§. 2086. Ergänzungsvorbehalt
Ist einer
letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung
aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist,
dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Titel 2
Erbeinsetzung
§. 2087. Zuwendung
des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
Hat der
Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten
zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der
Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
Sind dem
Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
§. 2088. Einsetzung
auf Bruchteile
Hat der
Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der
Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teiles die gesetzliche
Erbfolge ein.
Das Gleiche
gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen
Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
§. 2089. Erhöhung
der Bruchteile
Sollen die
eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so
tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und
die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der
Bruchteile ein.
§. 2090. Minderung
der Bruchteile
Ist jeder
der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und
übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung
der Bruchteile ein.
§. 2091. Unbestimmte
Bruchteile
Sind
mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu
gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§. 2066 bis 2069 ein
Anderes ergibt.
§. 2092. Teilweise
Einsetzung auf Bruchteile
Sind von
mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile
eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
Erschöpfen
die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige
Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile
eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteile
bedachte Erbe.
§. 2093. Gemeinschaftlicher
Erbteil
Sind einige
von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt
(gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen
Erbteils die Vorschriften der §§. 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
§. 2094. Anwachsung
Sind
mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge
ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des
Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis
ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil
eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Ist durch
die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in
Ansehung des übrigen Teiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die
Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
Der
Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2095. Angewachsener
Erbteil
Der durch Anwachsung
einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen,
mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in
Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
§. 2096. Ersatzerbe
Der
Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des
Erbfalls wegfällt, einen Anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§. 2097. Auslegungsregel
bei Ersatzerben
Ist Jemand
für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für
den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
§. 2098. Wechselseitige
Einsetzung als Ersatzerben
Sind die
Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer
Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
Sind die
Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für
diesen Erbteil den anderen vor.
§. 2099. Ersatzerbe
und Anwachsung
Das Recht
des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§. 2100. Nacherbe
Der
Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird,
nachdem zunächst ein Anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
§. 2101. Noch
nicht gezeugter Nacherbe
Ist eine
zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht
dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist
die Einsetzung unwirksam.
Das Gleiche
gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle
zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des §. 84 bleibt unberührt.
§. 2102. Nacherbe
und Ersatzerbe
Die
Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
Ist zweifelhaft,
ob Jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als
Ersatzerbe.
§. 2103. Anordnung
der Herausgabe der Erbschaft
Hat der
Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem Anderen herausgeben soll, so
ist anzunehmen, dass der Andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§. 2104. Gesetzliche
Erben als Nacherben
Hat der
Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die
Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen
eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn
er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre.
Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§. 2105. Gesetzliche
Erben als Vorerben
Hat der
Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem
Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu
bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des
Erblassers die Vorerben.
Das Gleiche
gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur
Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch
nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach §. 2101 als
Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§. 2106. Eintritt der
Nacherbfolge
Hat der
Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu
bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem
Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Ist die
Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach §. 2101 Abs. 1 als
Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen
Geburt an. Im Falle des §. 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der
juristischen Person ein.
§. 2107. Kinderloser
Vorerbe
Hat der
Erblasser einem Abkömmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen
Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht
weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen
Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall
eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§. 2108. Erbfähigkeit;
Vererblichkeit des Nacherbrechts
Die
Vorschriften des §. 1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
Stirbt der
eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach
dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter
einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift
des §. 2074.
§. 2109. Unwirksamwerden
der Nacherbschaft
Die
Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.
Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person
des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und
derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls
lebt;
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein
Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als
Nacherbe bestimmt ist.
Ist der
Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine
juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2110. Umfang
des Nacherbenrechts
Das Recht
des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben in
Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
Das Recht
des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes
Vorausvermächtnis.
§. 2111. Unmittelbare
Ersetzung
Zur
Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft
erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit
einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Zur
Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen
Grundstücks einverleibt.
§. 2112. Verfügungsrecht
des Vorerben
Der Vorerbe
kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht
aus den Vorschriften der §§. 2113 bis 2115 ein Anderes ergibt.
§. 2113. Verfügungen
über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
Die
Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht
an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk ist im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit
unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde.
Das Gleiche
gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder
zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten
Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 2114. Verfügungen
über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Gehört zur
Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder
eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem
Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn
nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn
und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung,
die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden
die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
§. 2115. Zwangsvollstreckungsverfügungen
gegen Vorerben
Eine Verfügung
über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder
beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der
Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstande
bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§. 2116. Hinterlegung
von Wertpapieren
Der Vorerbe
hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere
nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der
Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der
Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu
hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt
werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu den verbrauchbaren
Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht
verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
Über die
hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen.
§. 2117. Umschreibung;
Umwandlung
Der Vorerbe
kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 2116 zu hinterlegen, auf seinen
Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit
Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von
einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
§. 2118. Sperrvermerk
im Schuldbuch
Gehören zur
Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf
Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen
zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen kann.
§. 2119. Anlegung
von Geld
Geld, das
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf
der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
anlegen.
§. 2120. Einwilligungspflicht
des Nacherben
Ist zur
ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht
mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu
erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu
erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
§. 2121. Verzeichnis
der Erbschaftsgegenstände
Der Vorerbe
hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der
Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der
Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen
wird.
Der Vorerbe
ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis
durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufnehmen zu lassen.
Die Kosten
der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§. 2122. Feststellung
des Zustandes der Erbschaft
Der Vorerbe
kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
§. 2123. Wirtschaftsplan
Gehört ein
Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass
das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen
Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der
Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des
Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen
gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
§. 2124. Erhaltungskosten
Der Vorerbe
trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
Andere
Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von
Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er
aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der
Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.
§. 2125. Verwendungen;
Wegnahmerecht
Macht der
Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des §.
2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatze
verpflichtet.
Der Vorerbe
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache
versehen hat, wegzunehmen.
§. 2126. Außerordentliche
Lasten
Der Vorerbe
hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen,
die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf
diese Lasten finden die Vorschriften des §. 2124 Abs. 2 Anwendung.
§. 2127. Auskunftsrecht
des Nacherben
Der
Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der
Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe
durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§. 2128. Sicherheitsleistung
Wird durch
das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die
Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so
kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die
Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften
des §. 1052 finden entsprechende Anwendung.
§. 2129. Wirkung
einer Entziehung der Verwaltung
Wird dem
Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des §. 1052 entzogen, so verliert
er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden
Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst
wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm
eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung der Entziehung.
§. 2130. Herausgabepflicht
nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
Der Vorerbe
ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die
Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe
fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines
landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe
eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende
Anwendung.
Der Vorerbe
hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§. 2131. Umfang
der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe
hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§. 2132. Keine
Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Veränderungen
oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige
Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
§. 2133. Ordnungswidrige
oder übermäßige Fruchtziehung
Zieht der
Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht
er Früchte deshalb im Übermaße, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als
durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden
ist.
§. 2134. Eigennützige
Verwendung
Hat der
Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem
Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Wertes verpflichtet.
Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 2135. Miet- und
Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Hat der
Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff
vermietet oder verpachtet, so finden, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei
dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften des §. 1056
entsprechende Anwendung.
§. 2136. Befreiung
des Vorerben
Der
Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des §.
2113 Abs. 1 und der §§. 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134
befreien.
§. 2137. Auslegungsregel
für die Befreiung
Hat der
Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem
Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen im
§. 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
Das Gleiche
ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe
zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§. 2138. Beschränkte
Herausgabepflicht
Die
Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des §. 2137 auf
die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf
Gegenstände, die er in Folge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann
er nicht Ersatz verlangen.
Hat der
Vorerbe der Vorschrift des §. 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den
Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum
Schadensersatze verpflichtet.
§. 2139. Wirkung
des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem
Eintritte des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und
fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
§. 2140. Verfügungen
des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
Der Vorerbe
ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über
Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von
dem Eintritte Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese
Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den
Eintritt kennt oder kennen muss.
§. 2141. Unterhalt
der werdenden Mutter eines Nacherben
Ist bei dem
Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten,
so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des §. 1963
entsprechende Anwendung.
§. 2142. Ausschlagung
der Nacherbschaft
Der
Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Schlägt der
Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der
Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§. 2143. Wiederaufleben
erloschener Rechtsverhältnisse
Tritt die
Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von
Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§. 2144. Haftung
des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
Die
Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des
Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit
Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem
Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zu Statten.
Der
Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung
auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber
unbeschränkt haftet.
§. 2145. Haftung
des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
Der Vorerbe
haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten
noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für
diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnisse zwischen
dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
Der Vorerbe
kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist,
insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft
gebührt. Die Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 2146. Anzeigepflicht
des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Der Vorerbe
ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der
Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des
Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Das
Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Titel 4
Vermächtnis
§. 2147. Beschwerter
Mit einem
Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit
nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
§. 2148. Mehrere
Beschwerte
Sind mehrere
Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnisse beschwert, so
sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnisse der Erbteile, die
Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnisse des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
§. 2149. Vermächtnis
an die gesetzlichen Erben
Hat der
Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht
zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
Der Fiskus
gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§. 2150. Vorausvermächtnis
Das einem
Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch
insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
§. 2151. Bestimmungsrecht
des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
Der Erblasser
kann Mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte
oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtnis
erhalten soll.
Die
Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher
das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Kann der
Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten
Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten
oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der
Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die
Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht
zur Teilung verpflichtet.
§. 2152. Wahlweise
Bedachte
Hat der
Erblasser Mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der Eine
oder der Andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der
Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
§. 2153. Bestimmung
der Anteile
Der
Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten
Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach §. 2151 Abs. 2.
Kann der
Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten
zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§. 2154. Wahlvermächtnis
Der Erblasser
kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren
Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen
Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
Kann der
Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über.
Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 2155. Gattungsvermächtnis
Hat der
Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den
Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
Ist die
Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die
nach §. 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
Entspricht
die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen
des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der
Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§. 2156. Zweckvermächtnis
Der Erblasser
kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die
Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines
Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§.
315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§. 2157. Gemeinschaftliches
Vermächtnis
Ist
Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§. 2089
bis 2093 entsprechende Anwendung.
§. 2158. Anwachsung
Ist
Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder
nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem
Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die
Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben
Anteile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Der
Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2159. Selbständigkeit
der Anwachsung
Der durch
Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse
und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert
ist, als besonderes Vermächtnis.
§. 2160. Vorversterben
des Bedachten
Ein
Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebt.
§. 2161. Wegfall
des Beschwerten
Ein
Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen
ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.
Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zu Statten kommt.
§. 2162. Dreißigjährige
Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
Ein
Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin
eingetreten ist.
Ist der
Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt,
so wird das Vermächtnis mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten
ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
§. 2163. Ausnahmen
von der dreißigjährigen Frist
Das Vermächtnis
bleibt in den Fällen des §. 2162 auch nach dem Ablaufe von dreißig Jahren
wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des
Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige,
in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall,
dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnisse
zu Gunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
Ist der
Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,
eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2164. Erstreckung
auf Zubehör und Ersatzansprüche
Das
Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls
vorhandene Zubehör.
Hat der
Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten
Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so
erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
§. 2165. Belastungen
Ist ein zur
Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im
Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand
belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so
erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Ruht auf
einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die
dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§. 2166. Belastung
mit einer Hypothek
Ist ein
vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine
Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der
Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung
des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des
Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das
Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der
Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
Ist dem
Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so
besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als
der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
Auf eine
Hypothek der im §. 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§. 2167. Belastung
mit einer Gesamthypothek
Sind neben
dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der
Hypothek belastet, so beschränkt sich die im §. 2166 bestimmte Verpflichtung
des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnisse
des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der Wert wird nach §. 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
§. 2168. Belastung
mit einer Gesamtgrundschuld
Besteht an
mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine
Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der
Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers in Höhe des Teiles der Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem Verhältnisse des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem
Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach §. 2166 Abs. 1
Satz 2 berechnet.
Ist neben
dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit
einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn
der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen
Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des §. 2166 Abs. 1 und des §.
2167 entsprechende Anwendung.
§. 2168a. Anwendung
auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2165 Abs.
2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und
für Schiffshypotheken.
§. 2169. Vermächtnis
fremder Gegenstände
Das
Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit der Gegenstand
zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der
Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht
zur Erbschaft gehört.
Hat der
Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz
als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil
gewährt.
Steht dem
Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der
Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem
Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt
im Zweifel der Anspruch als vermacht.
Zur
Erbschaft gehört im Sinne des Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser
zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
§. 2170. Verschaffungsvermächtnis
Ist das
Vermächtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft
gehört, nach §. 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem
Bedachten zu verschaffen.
Ist der
Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist
die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich
der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
§. 2171. Unmöglichkeit,
gesetzliches Verbot
Ein
Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist
oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist
unwirksam. Die Vorschriften des §. 308 finden entsprechende Anwendung.
Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses
nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis
für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist,
unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die
Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
§. 2172. Verbindung,
Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
Die
Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache
mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt
worden ist, dass nach den §§. 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache
sich auf sie erstreckt oder das Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in
solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach §. 950
derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
Ist die
Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen Anderen als den Erblasser
erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel
das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der
verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle
der Verarbeitung oder Umbildung durch einen Anderen als den Erblasser bewendet
es bei der Vorschrift des §. 2169 Abs. 3.
§. 2173. Forderungsvermächtnis
Hat der
Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfalle
die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft
vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand
zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme
gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch
wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
§. 2174. Vermächtnisanspruch
Durch das
Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die
Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
§. 2175. Wiederaufleben
erloschener Rechtsverhältnisse
Hat der
Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht
vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten
die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder
von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des
Vermächtnisses als nicht erloschen.
§. 2176. Anfall
des Vermächtnisses
Die
Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das
Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem
Erbfalle.
§. 2177. Anfall
bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das
Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem
Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte der
Bedingung oder des Termins.
§. 2178. Anfall
bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Ist der
Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt,
so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im
letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.
§. 2179. Schwebezeit
Für die
Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermächtnisses finden in den Fällen
der §§. 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass
eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§. 2180. Annahme
und Ausschlagung
Der
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es
angenommen hat.
Die Annahme
sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben
werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die für die
Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des §.
1950, des §. 1952 Abs. 1, 3 und des §. 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2181. Fälligkeit
bei Beliebigkeit
Ist die
Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten
überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten
fällig.
§. 2182. Gewährleistung
für Rechtsmängel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der
Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften
des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem
Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. §
444 findet entsprechende Anwendung.
Dasselbe
gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand
vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem §. 2170 ergebenden Beschränkung der
Haftung.
Ist ein
Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel
nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
§. 2183. Gewährleistung
für Sachmängel
Ist eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer,
wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm an Stelle der
mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Hat der
Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der
Vermächtnisnehmer statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die
Gewährleistung wegen Mängel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 2184. Früchte;
Nutzungen
Ist ein
bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte
dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses gezogenen
Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte
herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der
Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
§. 2185. Ersatz
von Verwendungen und Aufwendungen
Ist eine
bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für
die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für
Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache
gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis
zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
§. 2186. Fälligkeit
eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein
Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er
zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm
zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§. 2187. Haftung
des Hauptvermächtnisnehmers
Ein
Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist,
kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses
insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur
Erfüllung nicht ausreicht.
Tritt nach
§. 2161 ein Anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet
er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
Die für die
Haftung des Erben geltenden Vorschriften des §. 1992 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2188. Kürzung
der Beschwerungen
Wird die
einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der
Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des §.
2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig
kürzen.
§. 2189. Anordnung
eines Vorrangs
Der
Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer
auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung
des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§. 2187,
2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todeswegen anordnen, dass ein
Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben
soll.
§. 2190. Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der
Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht
erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem Anderen zugewendet, so finden die
für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§. 2097 bis
2099 entsprechende Anwendung.
§. 2191. Nachvermächtnisnehmer
Hat der
Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle des
Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten
zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
Auf das
Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden
Vorschriften des §. 2102, des §. 2106 Abs. 1, des §. 2107 und des §. 2110 Abs.
1 entsprechende Anwendung.
Titel 5
Auflage
§. 2192. Anzuwendende
Vorschriften
Auf eine
Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§.
2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
§. 2193. Bestimmung
des Begünstigten, Vollziehungsfrist
Der
Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat,
die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem
Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
Steht die
Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage
rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur
Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kläger
berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig
erfolgt.
Steht die
Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das
Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser
Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der
Auflage zu verlangen berechtigt sind.
§. 2194. Anspruch
auf Vollziehung
Die Vollziehung
einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der
Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen
würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die
zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 2195. Verhältnis
von Auflage und Zuwendung
Die
Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage
gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die
Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
§. 2196. Unmöglichkeit
der Vollziehung
Wird die
Vollziehung einer Auflage in Folge eines von dem Beschwerten zu vertretenden
Umstandes unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Das Gleiche
gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen
Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§. 2197. Ernennung
des Testamentsvollstreckers
Der
Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker
ernennen.
Der
Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder
nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker
ernennen.
§. 2198. Bestimmung
des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Der
Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem
Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das
Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines
der Beteiligten von dem Nachlassgerichte bestimmten Frist.
§. 2199. Ernennung
eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Der
Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere
Mitvollstrecker zu ernennen.
Der
Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu
ernennen.
Die
Ernennung erfolgt nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2.
§. 2200. Ernennung
durch das Nachlassgericht
Hat der
Erblasser in dem Testamente das Nachlassgericht ersucht, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung
vornehmen.
Das
Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
§. 2201. Unwirksamkeit
der Ernennung
Die
Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu
welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
§. 2202. Annahme
und Ablehnung des Amts
Das Amt des
Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das
Amt annimmt.
Die Annahme
sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgerichte. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls
abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Das
Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist
zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das
Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
§. 2203. Aufgabe
des Testamentsvollstreckers
Der
Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur
Ausführung zu bringen.
§. 2204. Auseinandersetzung
unter Miterben
Der
Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der
Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der
Ausführung zu hören.
§. 2205. Verwaltung
des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der
Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere
berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände
zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen.
§. 2206. Eingehung
von Verbindlichkeiten
Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass
einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich
ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann
der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der
Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe
ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu
erteilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
§. 2207. Erweiterte
Verpflichtungsbefugnis
Der
Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von
Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der
Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem
Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des §. 2205 Satz 3 berechtigt.
§. 2208. Beschränkung
der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
Der
Testamentsvollstrecker hat die in den §§. 2203 bis 2206 bestimmten Rechte
nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht
zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur
einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im §. 2205 Satz 2 bestimmten
Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
Hat der
Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung
zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein
anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§. 2209. Dauervollstreckung
Der
Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen,
ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen,
dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm
sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass
einem solchen Testamentsvollstrecker die im §. 2207 bezeichnete Ermächtigung
erteilt ist.
§. 2210. Dreißigjährige
Frist für die Dauervollstreckung
Eine nach
§. 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreißig
Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung
bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt
eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern
soll. Die Vorschrift des §. 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 2211. Verfügungsbeschränkung
des Erben
Über einen
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand
kann der Erbe nicht verfügen.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 2212. Gerichtliche
Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 2213. Gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
Ein
Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem
Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die
Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann,
auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die
Vorschrift des §. 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Ein
Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den
Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser
die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden
Nachlassgegenstände dulde.
§. 2214. Gläubiger
des Erben
Gläubiger
des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an
die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlassgegenstände halten.
§. 2215. Nachlassverzeichnis
Der
Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes
ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und
der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme
des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
Das
Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem
Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe
kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet,
das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Die Kosten
der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2216. Ordnungsmäßige
Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Der
Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses
verpflichtet.
Anordnungen,
die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen
hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag
des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem
Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass
erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung soweit tunlich
die Beteiligten hören.
§. 2217. Überlassung
von Nachlassgegenständen
Der
Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien
Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung
der Gegenstände.
Wegen
Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage
beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann
der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern,
wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die
Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
§. 2218. Rechtsverhältnis
zum Erben; Rechnungslegung
Auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664, 666 bis 668, 670, des §.
673 Satz 2 und des §. 674 entsprechende Anwendung.
Bei einer
länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§. 2219. Haftung
des Testamentsvollstreckers
Verletzt
der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn
ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem
Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer
verantwortlich.
Mehrere
Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als
Gesamtschuldner.
§. 2220. Zwingendes
Recht
Der
Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§. 2215,
2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
§. 2221. Vergütung
des Testamentsvollstreckers
Der
Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§. 2222. Nacherbenvollstrecker
Der
Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass
dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des
Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
§. 2223. Vermächtnisvollstrecker
Der
Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass
dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen
sorgt.
§. 2224. Mehrere
Testamentsvollstrecker
Mehrere
Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen
weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende
Anordnungen treffen.
Jeder
Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung
eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes
notwendig sind.
§. 2225. Erlöschen
des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des
Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt,
in welchem die Ernennung nach §. 2201 unwirksam sein würde.
§. 2226. Kündigung
durch den Testamentsvollstrecker
Der
Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgerichte. Die Vorschriften des §. 671
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 2227. Entlassung
des Testamentsvollstreckers
Das
Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der
Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Der
Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn tunlich gehört werden.
§. 2228. Akteneinsicht
Das
Nachlassgericht hat die Einsicht der nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2, §. 2199 Abs.
3, §. 2202 Abs. 2, §. 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu gestatten,
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Titel 7
Errichtung und
Aufhebung eines Testaments
§. 2229. Testierfähigkeit
Minderjähriger, Testierunfähigkeit
Ein
Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat.
Der Minderjährige
bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
Wer
entmündigt ist, kann ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon
mit der Stellung des Antrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung
ausgesprochen wird.
Wer wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen
Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm
abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann
ein Testament nicht errichten.
§. 2230. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 52, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 2231. Ordentliche
Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form
errichtet werden
1. zur
Niederschrift eines Notars;
2. durch
eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§. 2232. Öffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
§. 2233. Sonderfälle
Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
§. 2234. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2235. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2236. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2237. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2238. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2239. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2240. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2241. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2242. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2243. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2244. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2245. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2246. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2247. Eigenhändiges
Testament
Der Erblasser
kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Erklärung errichten.
Der
Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr)
und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
Die
Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung
zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner
Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen.
Wer
minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament
nicht nach obigen Vorschriften errichten.
Enthält ein
nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung
und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament
nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über
die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend
für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
§. 2248. Verwahrung
des eigenhändigen Testaments
Ein nach
den Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des
Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem
Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden.
§. 2249. Nottestament
vor dem Bürgermeister
Ist zu
besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur
Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält,
errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als
Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament
bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§
7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten
die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs.
1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26
Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;
der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch
von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben
oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben,
so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe
oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
Die
Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr
möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der
Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht
begründet war.
Der Bürgermeister
soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit
verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen
Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis
gegeben ist.
Für die
Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks
dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
Das
Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt
ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine
Vertretungsbefugnis stützt.
Sind bei
Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit
Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der
Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der
Beurkundung nicht entgegen.
§. 2250. Nottestament
vor drei Zeugen
Wer sich an
einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt
ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form
oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wer sich in
so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines
Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch
mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wird das
Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber
eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des
Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis
10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des
Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs.
2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen
auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen
müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der
Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen
Sprache aufgenommen wird.
§. 2251. Nottestament
auf See
Wer sich
während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines
inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor
drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
§. 2252. Gültigkeitsdauer
der Nottestamente
Ein nach §
2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn
seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
Beginn und
Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein
Testament vor einem Notar zu errichten.
Tritt im
Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an,
so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen
Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Wird der
Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das
Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser
nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
§. 2253. Widerruf
eines Testaments
Der
Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene
Verfügung jederzeit widerrufen.
§. 2254. Widerruf
durch Testament
Der
Widerruf erfolgt durch Testament.
§. 2255. Widerruf
durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der
Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder
an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche
Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser
die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so
wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§. 2256. Widerruf
durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Ein vor
einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn
die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Die zurückgebende Stelle soll dem Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene
Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig
machen, dass beides geschehen ist.
Der
Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den
Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes
Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
§. 2257. Widerruf
des Widerrufs
Wird der
durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so
ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden
wäre.
§. 2258. Widerruf
durch ein späteres Testament
Durch die
Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben,
als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Wird das
spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in
gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
§. 2258a. Zuständigkeit
für die besondere amtliche Verwahrung
Für die
besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
Örtlich
zuständig ist:
1. wenn das
Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das
Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde oder dem Vorsteher eines
Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder
der Gutsbezirk gehört;
3. wenn das
Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
Der
Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht
verlangen.
§. 2258b. Verfahren
bei der besonderen amtlichen Verwahrung
Die Annahme
zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter
anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Dem
Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel zu versehen.
§. 2259. Ablieferungspflicht
Wer ein
Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz
hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers
Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Befindet
sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher
Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht
abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis
erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§. 2260. Eröffnung
des Testaments durch das Nachlassgericht
Das
Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt,
zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin
zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und
die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
In dem
Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf
Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten
erscheint.
Über die Eröffnung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in
der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
§. 2261. Eröffnung
durch ein anderes Gericht
Hat ein
anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung,
so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist
nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen
Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des
Testaments ist zurückzubehalten.
§. 2262. Benachrichtigung
der Beteiligten durch das Nachlassgericht
Das
Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments
nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in
Kenntnis zu setzen.
§. 2263. Nichtigkeit
eines Eröffnungsverbots
Eine
Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach
seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
§. 2263a. Eröffnungsfrist
für Testamente
Befindet
sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat
die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber
anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der
Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen.
Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
§. 2264. Einsichtnahme
in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament
Wer ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament
einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern;
die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§. 2265. Errichtung
durch Ehegatten
Ein
gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§. 2266. Gemeinschaftliches
Nottestament
Ein
gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet
werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten
vorliegen.
§. 2267. Gemeinschaftliches
eigenhändiges Testament
Zur
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn
einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet
und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig
mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu
welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift
beigefügt hat.
§. 2268. Wirkung
der Ehenichtigkeit oder -auflösung
Ein
gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des §. 2077 seinem ganzen
Inhalte nach unwirksam.
Wird die
Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen
des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit
wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein
würden.
§. 2269. Gegenseitige
Einsetzung
Haben die
Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich
gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden
der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt
versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Haben die
Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem
Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
§. 2270. Wechselbezügliche
Verfügungen
Haben die
Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfügungen getroffen, von
denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des
anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der
einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
Ein solches
Verhältnis der Verfügungen zu einander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die
Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen
eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine
Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten
verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere
Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
§. 2271. Widerruf
wechselbezüglicher Verfügungen
Der
Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem
im §. 2270 bezeichneten Verhältnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten
nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des §.
2296. Durch eine neue Verfügung von Todeswegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten
des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
Das Recht
zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann
jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch
nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe
des §. 2294 und des §. 2336 berechtigt.
Ist ein
pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten
bedacht, so findet die Vorschrift des §. 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 2272. Rücknahme
aus amtlicher Verwahrung
Ein
gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten
zurückgenommen werden.
§. 2273. Eröffnung
Bei der
Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des
überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch
sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Von den
Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift
anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere
amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen
enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des
erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf
die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben
einsetzen.
Abschnitt 4
Erbvertrag
§. 2274. Persönlicher
Abschluss
Der Erblasser
kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§. 2275. Voraussetzungen
Einen
Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig
ist.
Ein
Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen,
auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem
Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Verlobte.
§. 2276. Form
Ein
Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1,
§§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser
gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
Für einen
Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag
in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag
vorgeschriebene Form.
§. 2277. Besondere
amtliche Verwahrung
Wird ein
Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der
Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§. 2278. Zulässige
vertragsmäßige Verfügungen
In einem
Erbvertrage kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von
Todeswegen treffen.
Andere
Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können
vertragsmäßig nicht getroffen werden.
§. 2279. Vertragsmäßige
Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
Auf
vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen
und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die
Vorschriften des §. 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten,
Lebenspartner oder
Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
§. 2280. Anwendung
von § 2269
Haben
Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben
einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige
Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das
nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften des
§. 2269 entsprechende Anwendung.
§. 2281. Anfechtung
durch den Erblasser
Der
Erbvertrag kann auf Grund der §§. 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten
werden; zur Anfechtung auf Grund des §. 2079 ist erforderlich, dass der
Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
Soll nach
dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten
getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die
Anfechtung dem Nachlassgerichte gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll
die Erklärung dem Dritten mitteilen.
§. 2282. Vertretung,
Form der Anfechtung
Die
Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der
Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen
geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
Die
Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2283. Anfechtungsfrist
Die
Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erblasser von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist
finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210 entsprechende
Anwendung.
Hat im
Falle des §. 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der
Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§. 2284. Bestätigung
Die
Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser
persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist die Bestätigung ausgeschlossen.
§. 2285. Anfechtung
durch Dritte
Die im §.
2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§. 2078, 2079
nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des
Erbfalls erloschen ist.
§. 2286. Verfügungen
unter Lebenden
Durch den
Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
§. 2287. Den
Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Hat der
Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung
gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist,
von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.
§. 2288. Beeinträchtigung
des Vermächtnisnehmers
Hat der
Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der
Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, bei Seite geschafft oder
beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, die
Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der Wert.
Hat der
Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den
Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese
Verpflichtung finden die Vorschriften des §. 2170 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht
dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im §.
2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
§. 2289. Wirkung
des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen, Anwendung von § 2338
Durch den
Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben,
soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem
gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam, unbeschadet
der Vorschrift des §. 2297.
Ist der
Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der
Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach §. 2338 zulässigen
Anordnungen treffen.
§. 2290. Aufhebung
durch Vertrag
Ein
Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von
den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem
Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Der
Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Steht der
andere Teil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines
Betreuers erfasst, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei
denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag
bedarf der im §. 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§. 2291. Aufhebung
durch Testament
Eine
vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage
angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur
Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden
erforderlich; die Vorschriften des §. 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
Die
Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
§. 2292. Aufhebung
durch gemeinschaftliches Testament
in zwischen
Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches
Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschriften des §. 2290
Abs. 3 finden Anwendung.
§. 2293. Rücktritt
bei Vorbehalt
Der Erblasser
kann von dem Erbvertrage zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrage
vorbehalten hat.
§. 2294. Rücktritt
bei Verfehlungen des Bedachten
Der
Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der
Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des
Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den
Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der
Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
§. 2295. Rücktritt
bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Der
Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die
Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des
Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu
entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die
Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
§. 2296. Vertretung,
Form des Rücktritts
Der
Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2297. Rücktritt
durch Testament
Soweit der
Erblasser zum Rücktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen
Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In
den Fällen des §. 2294 finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.
§. 2298. Gegenseitiger
Erbvertrag
Sind in
einem Erbvertrage von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so
hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrags zur Folge.
Ist in
einem solchen Vertrage der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt
eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht
erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann
jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine
Verfügung durch Testament aufheben.
Die
Vorschriften des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn
ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
§. 2299. Einseitige
Verfügungen
Jeder der
Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen,
die durch Testament getroffen werden kann.
Für eine
Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden
wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den
eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
Wird der
Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben,
so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist.
§. 2300. Amtliche
Verwahrung; Eröffnung
Die für die
amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften
der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden,
die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag
in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
§. 2300a. Eröffnungsfrist
Befindet
sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so
ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
§. 2301. Schenkungsversprechen
von Todes wegen
Auf ein
Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der
Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von
Todeswegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser
Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§.
780, 781 bezeichneten Art.
Vollzieht
der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so
finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§. 2302. Unbeschränkbare
Testierfreiheit
Ein
Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu
errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist
nichtig.
Abschnitt 5
Pflichtteil
§. 2303. Pflichtteilsberechtigte;
Höhe des Pflichtteils
Ist ein
Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge
ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das gleiche
Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch
Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften
des § 1371 bleiben unberührt.
§. 2304. Auslegungsregel
Die
Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
§. 2305. Zusatzpflichtteil
Ist einem
Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den
Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen.
§. 2306. Beschränkungen
und Beschwerungen
Ist ein als
Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben,
die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung
beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so
gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.
Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den
Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist
beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der
Beschwerung Kenntnis erlangt.
Einer
Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
§. 2307. Zuwendung
eines Vermächtnisses
Ist ein
Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er den
Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht
aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des
Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und
Beschwerungen der im §. 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Der mit dem
Vermächtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des
Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtnis als
ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
§. 2308. Anfechtung
der Ausschlagung
Hat ein
Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der im §.
2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das
Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die
Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der
Wegfall ihm nicht bekannt war.
Auf die Anfechtung
der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der
Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§. 2309. Pflichtteilsrecht
der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere
Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht
pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm
Hinterlassene annimmt.
§. 2310. Feststellung
des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bei der
Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils
werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig
erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
§. 2311. Wert des
Nachlasses
Der
Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur
Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines
Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten
gebührende Voraus außer Ansatz.
Der Wert
ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser
getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
§. 2312. Wert
eines Landgutes
Hat der
Erblasser angeordnet oder ist nach §. 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren
Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu dem
Ertragswerte zu übernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird,
der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der
Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn
er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
Hinterlässt
der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des
Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Abs. 1 Satz 2 bestimmter Wert zu
Grunde gelegt werden soll.
Diese
Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu
den im §. 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
§. 2313. Ansatz bedingter,
ungewisser oder unsicherer Rechte, Feststellungspflicht des Erben
Bei der
Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten,
die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen
als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten
Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
Für
ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt
das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber
verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung
entspricht.
§. 2314. Auskunftspflicht
des Erben
Ist der
Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann
verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach §. 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der
Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das
Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
Die Kosten
fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2315. Anrechnung
von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Der
Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was
ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Der Wert
der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlasse
hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung
erfolgt ist.
Ist der
Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift
des §. 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 2316. Ausgleichungspflicht
Der
Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden
sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des
Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu
bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde.
Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
Ist der
Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Abs. 1 mehr als
der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von
den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der
hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder
übersteigt.
Eine
Zuwendung der im §. 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum
Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
Ist eine
nach Abs. 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach §. 2315 auf den
Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes
zur Anrechnung.
§. 2317. Entstehung
und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
Der
Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfalle.
Der
Anspruch ist vererblich und übertragbar.
§. 2318. Pflichtteilslast
bei Vermächtnissen und Auflagen
Der Erbe
kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass
die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen
wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Einem
pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit
zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
Ist der
Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das
Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil
verbleibt.
§. 2319. Pflichtteilsberechtigter
Miterbe
Ist einer
von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung
die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass
ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen
Erben.
§. 2320. Pflichtteilslast
des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Wer an
Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnisse
zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm
zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten
Vorteils zu tragen.
Das Gleiche
gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des
Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todeswegen zugewendet hat.
§. 2321. Pflichtteilslast
bei Vermächtnisausschlagung
Schlägt der
Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im
Verhältnisse der Erben und der Vermächtnisnehmer zu einander derjenige, welchem
die Ausschlagung zu Statten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten
Vorteils zu tragen.
§. 2322. Kürzung
von Vermächtnissen und Auflagen
Ist eine
von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm
ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert,
so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, das Vermächtnis
oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast
erforderliche Betrag verbleibt.
§. 2323. Nicht
pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe
kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des §.
2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§.
2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§. 2324. Abweichende
Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Der
Erblasser kann durch Verfügung von Todeswegen die Pflichtteilslast im
Verhältnisse der Erben zu einander einzelnen Erben auferlegen und von den
Vorschriften des §. 2318 Abs. 1 und der §§. 2320 bis 2323 abweichende
Anordnungen treffen.
§. 2325. Pflichtteilsergänzungsanspruch
bei Schenkungen
Hat der
Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse
hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare
Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein
anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls
hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser
in Ansatz gebracht.
Die
Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit
der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung
an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der
Auflösung der Ehe.
§. 2326. Ergänzung
über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der
Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist
dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der
Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
§. 2327. Beschenkter
Pflichtteilsberechtigter
Hat der
Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist
das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem
Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die
Ergänzung anzurechnen. Ein nach §. 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den
Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
Ist der
Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift
des §. 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 2328. Selbst
pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der
Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils
soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen
verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
§. 2329. Anspruch
gegen den Beschenkten
Soweit der Erbe
zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der
Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum
Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der
Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Unter
mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 2330. Anstandsschenkungen
Die
Vorschriften der §§. 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§. 2331. Zuwendungen
aus dem Gesamtgut
Eine
Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von
jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an
einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine
Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der
Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von
diesem Ehegatten gemacht.
Diese
Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§. 2331a. Stundung
Ist der
Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des
Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten
Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart
treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur
Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine
Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt
werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen
beider Teile zugemutet werden kann.
Für die
Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird,
das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die
Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
§. 2332. Verjährung
Der
Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn
beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der nach §.
2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch
verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Die
Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der
Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden
können.
§. 2333. Entziehung
des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der
Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen
Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht,
im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von
diesem abstammt;
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich
obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel
wider den Willen des Erblassers führt.
§. 2334. Entziehung
des Elternpflichtteils
Der
Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der
im §. 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche
Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer
solchen Verfehlung schuldig macht.
§. 2335. Entziehung
des Ehegattenpflichtteils
Der
Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der
Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben
trachtet;
2. wenn der
Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers
schuldig macht;
3. wenn der
Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen
den Erblasser schuldig macht;
4. wenn der
Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
§. 2336. Form,
Beweislast, Unwirksamwerden
Die
Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund
der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung
angegeben werden.
Der Beweis
des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Im Falle
des §. 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur
Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd
abgewendet hat.
§. 2337. Verzeihung
Das Recht
zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung,
durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die
Verzeihung unwirksam.
§. 2338. Pflichtteilsbeschränkung
Hat sich
ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem
Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann
der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlinges durch die Anordnung
beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben das
ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als
Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten
sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges die
Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
Auf
Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des
Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben
abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht
mehr besteht.
§. 2338a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1997, S. 2968, Nr. 84,
ausgegeben am 19. 12. 1997, in Kraft seit 01. 04. 1998.
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§. 2339. Gründe
für Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig
ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu
töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der
Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu
errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder
aufzuheben;
4. wer sich
in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach
den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
Die
Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem
Eintritte des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser
bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam
geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam
geworden sein würde.
§. 2340. Geltendmachung
der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Die
Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
Die
Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben
gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben
angefallen ist.
Die
Anfechtung kann nur innerhalb der im §. 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§. 2341. Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt
ist Jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall
eines Anderen, zu Statten kommt.
§. 2342. Anfechtungsklage
Die
Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu
richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Die Wirkung
der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
§. 2343. Verzeihung
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen
hat.
§. 2344. Wirkung
der Erbunwürdigerklärung
Ist ein
Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
Die
Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit
dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.
§. 2345. Vermächtnisunwürdigkeit;
Pflichtteilsunwürdigkeit
Hat sich
ein Vermächtnisnehmer einer der im §. 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen
schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die
Vorschriften der §§. 2082, 2083, des §. 2339 Abs. 2 und der §§. 2341, 2343
finden Anwendung.
Das Gleiche
gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich
einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Abschnitt 7
Erbverzicht
§. 2346. Wirkung
des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Verwandte
sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf
ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er
hat kein Pflichtteilsrecht.
Der
Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
§. 2347. Persönliche
Anforderungen, Vertretung
Zu dem
Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.
Der
Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Abs. 1
erforderlich.
§. 2348. Form
Der
Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2349. Erstreckung
auf Abkömmlinge
Verzichtet
ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche
Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge,
sofern nicht ein Anderes bestimmt wird.
§. 2350. Verzicht
zugunsten eines anderen
Verzichtet
Jemand zu Gunsten eines Anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der Andere
Erbe wird.
Verzichtet
ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des
Ehegatten des Erblassers gelten soll.
§. 2351. Aufhebung
des Erbverzichts
Auf einen
Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des §.
2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des §. 2347 Abs. 2 Satz
1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
§. 2352. Verzicht
auf Zuwendungen
Wer durch
Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann
durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt
für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die
Vorschriften der §§. 2347, 2348 finden Anwendung.
Abschnitt 8
Erbschein
§. 2353. Zuständigkeit
des Nachlassgerichts, Antrag
Das
Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und,
wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des
Erbteils zu erteilen (Erbschein).
§. 2354. Angaben
des gesetzlichen Erben im Antrag
Wer die Erteilung
des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit
des Todes des Erblassers;
2. das
Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die
er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde;
4. ob und
welche Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind;
5. ob ein
Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
Ist eine
Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen
oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben,
in welcher Weise die Person weggefallen ist.
§. 2355. Angaben
des gewillkürten Erben im Antrag
Wer die
Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todeswegen beantragt,
hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob
und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind,
und die im §. 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§. 2356. Nachweis
der Richtigkeit der Angaben
Der
Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des §. 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle
des §. 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die
Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen,
so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
Zum
Nachweise, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354,
2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem
Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem
Nachlassgericht offenkundig sind.
§. 2357. Gemeinschaftlicher
Erbschein
Sind
mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu
erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem
Antrage sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
Wird der
Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass
die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des §. 2356
gelten auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des
Antragstellers.
Die
Versicherung an Eidesstatt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das
Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend
erachtet.
§. 2358. Ermittlungen
des Nachlassgerichts
Das
Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen.
Das
Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen
Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die
Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften.
§. 2359. Voraussetzungen
für die Erteilung des Erbscheins
Der
Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
§. 2360. Anhörung
von Betroffenen
Ist ein
Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des
Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
Ist die
Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgerichte
vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des
Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher
im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
Die
Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.
§. 2361. Einziehung
oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich,
dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht
einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kann der
Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch
Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
Das
Nachlassgericht kann von Amtswegen über die Richtigkeit eines erteilten
Erbscheins Ermittelungen veranstalten.
§. 2362. Herausgabe-
und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Der
wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die
Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
Derjenige,
welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben
über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
Auskunft zu erteilen.
§. 2363. Inhalt
des Erbscheins für den Vorerben
In dem
Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine
Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer
der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was
von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat
er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft
berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
Dem
Nacherben steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2364. Angabe
des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des
Testamentsvollstreckers
Hat der
Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem
Erbschein anzugeben.
Dem
Testamentsvollstrecker steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2365. Vermutung
der Richtigkeit des Erbscheins
Es wird
vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist,
das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere
als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§. 2366. Öffentlicher
Glaube des Erbscheins
Erwirbt
Jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist,
durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen
Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Rechte, so
gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des §.
2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder
weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
verlangt hat.
§. 2367. Leistung
an Erbscheinserben
Die
Vorschriften des §. 2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen,
welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur
Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und
einem Anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift
des §. 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über
das Recht enthält.
§. 2368. Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem
Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die
Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses
beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker
in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein
soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
Ist die
Ernennung nicht in einer dem Nachlassgerichte vorliegenden öffentlichen Urkunde
enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich über
die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
Die
Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung;
mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis
kraftlos.
§. 2369. Gegenständlich
beschränkter Erbschein
Gehören zu
einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen
deutschen Nachlassgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so
kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
Ein
Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des
Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inlande
befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein
deutsches Gericht zuständig ist.
§. 2370. Öffentlicher
Glaube bei Todeserklärung
Hat eine
Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt,
oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf
Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in
Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten des
Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der
Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit
kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
Ist ein
Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,
wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat
eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
Unrecht angenommen worden ist.
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§. 2371. Form
Ein
Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen
Beurkundung.
§. 2372. Dem
Käufer zustehende Vorteile
Die
Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage
oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
§. 2373. Dem
Verkäufer verbleibende Teile
Ein
Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge
oder in Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer
zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen.
Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
§. 2374. Herausgabepflicht
Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen
Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem
Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder
durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
§. 2375. Ersatzpflicht
Hat der
Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich
veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den
Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die
Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer
den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschlusse des Kaufes
kennt.
Im Übrigen
kann der Käufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines
Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz verlangen.
§. 2376. Haftung
des Verkäufers
Die
Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte
beschränkt sich auf die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es
nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen,
Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen
und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder
einzelnen von ihnen eingetreten ist.
Sachmängel einer
zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§. 2377. Wiederaufleben
erloschener Rechtsverhältnisse
Die in
Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen
Falles ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
§. 2378. Nachlassverbindlichkeiten
Der Käufer
ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu
erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach §. 2376 dafür haftet, dass sie nicht
bestehen.
Hat der Verkäufer
vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer
Ersatz verlangen.
§. 2379. Nutzungen
und Lasten vor Verkauf
Dem
Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. Er
trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der
Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu
entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den
Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
§. 2380. Gefahrübergang,
Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Der Käufer
trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem
Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
§. 2381. Ersatz
von Verwendungen und Aufwendungen
Der Käufer
hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer
vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
Für andere
vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu
leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§. 2382. Haftung
des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Der Käufer
haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der
Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten,
zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§. 2378, 2379
nicht verpflichtet ist.
Die Haftung
des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§. 2383. Umfang
der Haftung des Käufers
Für die
Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung
des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs
unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft,
so gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehörend.
Die
Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem
anderen Teile zu Statten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
§. 2384. Anzeigepflicht
des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
Der
Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft
und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die
Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
Das
Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2385. Anwendung
auf ähnliche Verträge
Die
Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den
Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf
andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle
einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung
verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine
vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände
Ersatz zu leisten. Die im §. 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den
Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Urkundlich
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben
Neues Palais, den 18. August 1896.
Wilhelm.
Fürst zu
Hohenlohe.
1 Entfallen
2 Entfallen
3 Entfallen
4 Beachte § 33, Reichsgesetzblatt I 1922, S. 633, Nr. 54, ausgegeben am 29. 07. 1922, in Kraft seit 01. 04. 1924:
„Auf die Amtsvormundschaft finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe Anwendung. Ein Gegenvormund wird nicht bestellt; dem Amtsvormund stehen die nach §§ 1852 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die §§ 1788, 1801, 1835, 1836 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, 1837 Abs. 2, 1838, 1844 und 1886.“
5 Entfallen
6 Entfallen
7 Entfallen
8 Entfallen
9 Entfallen
10 Entfallen
11 Beachte WiGBl 1948, S. 67, ausgegeben am 26. 07. 1948, in Kraft seit 26. 07. 1948:
Bei der Übernahme von Sicherheitsleistungen sind nach § 3 SchuldenverwaltungsG 1948 die §§ 2-5, 45, 35 Reichsschuldenordnung sinngemäß anzuwenden.
12 Beachte Art. 129, Bundesgesetzblatt 1949, S. 1, Nr. 1, ausgegeben am 23. 05. 1949, in Kraft seit 24. 05. 1949 - Grundgesetz:
„Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.“
13 Entfallen
14 Beachte § 2, Bundesgesetzblatt 1950, S. 1, Nr. 1, ausgegeben am 05. 01. 1950, in Kraft seit 01. 10. 1949:
„Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung „Bundesschuldenverwaltung“ in die Verwaltung des Bundes überführt.“
15 Entfallen
16 Beachte § 1, Bundesgesetzblatt I 1951, S. 218, Nr. 15, ausgegeben am 31. 03. 1951, in Kraft seit 01. 04. 1951:
„Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf Schuldurkunden des Reichs sowie auf Reichsschuldbuchforderungen beziehen, gelten sinngemäß auch für die Schuldurkunden der Bundesrepublik Deutschland sowie für die in das Bundesschuldbuch eingetragenen Forderungen.“
17 Entfallen
18 Beachte
Bundesgesetzblatt I 1975, S. 3171, Nr. 148, ausgegeben am 31. 12. 1975, in
Kraft seit 01. 01. 1976:
Nach § 17 GenossenschaftsbankG gelten die
Vorschriften, welche die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse betreffen, auch für die Deutsche
Genossenschaftsbank.
19 Entfallen
20 Entfallen
21 Entfallen
22 Entfallen
23 Beachte Bundesgesetzblatt I 1983,
S. 375, Nr. 14, ausgegeben am 30. 03. 1983, in Kraft seit 27. 01. 1983 –
Entscheidung BVerG:
„§ 1587b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzb1.I S. 1421), ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.“
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