(Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01. 01. 1900)
(132. Fassung – Bundesgesetzblatt I 1992, S. 1974, Nr. 55, ausgegeben am 11. 12. 1992, in Kraft seit 12. 12. 1992)
Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896.
Wir
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
Erstes
Buch.
Allgemeiner
Theil.
Erster
Abschnitt.
Personen.
Erster
Titel.
Natürliche
Personen.
§. 1. Die
Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§. 2. Die
Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§. 3. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 4. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 5. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 2, Bundesgesetzblatt I 1974, S. 1713, Nr. 87,
ausgegeben am 08. 08. 1974, in Kraft seit 01. 01. 1975.
§. 6. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 7. Wer
sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen
Wohnsitz.
Der
Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Der
Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben
wird, sie aufzugeben.
§. 8. Wer
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den
Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch
aufheben.
Ein
Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz
begründen und aufheben.
§. 9. Ein
Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im
Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz
begründen können.
§. 10. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 11. Ein
minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz
eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so
teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§. 12. Wird
das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem Anderen
bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein
Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§. 13. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 14. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 15. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 16. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 17. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 18. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 19. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
§. 20. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Reichsgesetzblatt I 1939, S. 1186, Nr. 120, ausgegeben
am 07. 07. 1939, in Kraft seit 15. 07. 1939 – VerschG.
Zweiter
Titel.
Juristische
Personen.
I. Vereine
1.
Allgemeine Vorschriften
§. 21. Ein
Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts.
§. 22. Ein
Verein, dessen Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§. 23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesraths verliehen werden. 12
§. 24. Als
Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird.
§. 25. Die
Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§. 26. Der
Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen
bestehen.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§. 27. Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den
Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§. 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§. 28.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach
den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der
§§. 32, 34.
Ist eine
Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§. 29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§. 30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§. 31. Der
Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§. 32. Die
Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
§. 33. Zu
einem Beschlusse, der eine Aenderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Aenderung des
Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beruht die
Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Aenderung der
Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrath
erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. 12
§. 34. Ein
Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§. 35.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluß
der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§. 36. Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§. 37. Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte
Theil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Theil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen
Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung
der Versammlung Bezug genommen werden.
§. 38. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§. 39. Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die
Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines
Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist;
die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§. 40. Die
Vorschriften des §. 27 Abs. 1, 3, des §. 28 Abs. 1 und der §§. 32, 33, 38
finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein Anderes bestimmt.
§. 41. Der
Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
§. 42. Der
Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der
Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung
des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesammtschuldner.
§. 43. Dem
Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
Einem
Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem
Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck
verfolgt.
§. 44. Die
Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem
Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die
Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt die Entziehung
durch Beschluß des Bundesraths. 12
§. 45. Mit
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die
Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß
der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist
der Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift
das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an
einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein
nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die
zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§. 46.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine
dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.
Der Fiskus hat das Vermögen thunlichst in einer den Zwecken des Vereins
entsprechenden Weise zu verwenden.
§. 47.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation
stattfinden.
§. 48. Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere
Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
Die
Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht
aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt.
Sind
mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Uebereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 49. Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen
und den Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die
Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld
darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger
oder zur Vertheilung des Ueberschusses unter die Anfallberechtigten
erforderlich sind.
Der Verein
gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der
Liquidation es erfordert.
§. 50. Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in
Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte.
Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte
Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
§. 51. Das
Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§. 52.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur
ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§. 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§. 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§. 54. Auf
Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner.
2.
Eingetragene Vereine
§. 55. Die
Eintragung eines Vereins der im §. 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hat.
Die
Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§. 56. Die
Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
§. 57. Die
Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und
ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
Der Name
soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§. 58. Die
Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der
Beschlüsse.
§. 59. Der
Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der
Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung
soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des
Tages der Errichtung enthalten.
§. 60. Die
Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 bis 59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§. 61. Wird
die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
Die
Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein
nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
§. 62.
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch
dem Vorstande mitzutheilen.
§. 63. Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
Der
Einspruch ist unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot
des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot
zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§. 64. Bei
der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung
der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben.
Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken
oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des §. 28
Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§. 65. Mit
der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§. 66. Das
Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
Die
Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und
zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den
übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§. 67 Jede
Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Die
Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
§. 68. Wird
zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Aenderung des Vorstandes dem Dritten
nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts
im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Aenderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt, seine Unkenntniß auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§. 69. Der
Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht,
wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
§. 70. Die
Vorschriften des §. 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln.
§. 71.
Aenderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Aenderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung ist der die Aenderung enthaltende Beschluß in Urschrift und
Abschrift beizufügen.
Die
Vorschriften der §§. 60 bis 64 und des §. 66 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§ 72. Der
Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§. 73.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht
auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten
gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die
Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§. 74. Die
Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt
die Eintragung.
Wird der
Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für
die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem
Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung
auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§. 75. Die
Eröffnung des Konkurses ist von Amtswegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§. 76. Die
Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des §. 48 Abs. 3 regeln.
Die
Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Aenderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung
bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer
Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die
Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die
Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§. 77. Die
Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie
von den Liquidatoren mittelst öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§. 78. Das
Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften
des §. 67 Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, des §. 72, des §. 74 Abs. 2 und des §. 76
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
In gleicher
Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des §. 76
angehalten werden.
§. 79. Die
Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
II.
Stiftungen
§. 80. Zur
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die
Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren
Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate
haben, so ist die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. Als Sitz der
Stiftung gilt, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird. 12
§. 81. Das
Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
Bis zur
Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die
Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur
dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei
oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
§. 82. Wird
die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
Rechte, zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der
Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich
ein anderer Wille des Stifters ergiebt.
§. 83.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so hat das
Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder
dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
§. 84. Wird
die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die
Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.
§. 85. Die
Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz
beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§. 86. Die
Vorschriften des §. 26, des §. 27 Abs. 3 und der §§. 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des §. 27 Abs. 3 und des
§. 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung,
insbesondere daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, ein Anderes ergiebt. Die Vorschriften des §. 28 Abs. 2
und des §. 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§. 87. Ist
die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das
Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
Bei der
Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters thunlichst zu
berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des
Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im
Sinne des Stifters thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung
der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
Vor der
Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der Vorstand der
Stiftung gehört werden.
§. 88. Mit
dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§. 46 bis 53 finden entsprechende
Anwendung.
III.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§. 89. Die
Vorschrift des §. 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42 Abs. 2.
Zweiter
Abschnitt.
Sachen.
§. 90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§. 90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie
sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
§. 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im
Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
§. 92.
Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als
verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Waarenlager oder zu
einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in
der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§. 93.
Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne
daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
(wesentliche Bestandtheile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§. 94. Zu
den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandtheil des
Grundstücks.
Zu den
wesentlichen Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
§. 95. Zu
den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu
einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das
Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines
Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke
verbunden worden ist.
Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören
nicht zu den Bestandtheilen des Gebäudes.
§. 96.
Rechte, die mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als
Bestandtheile des Grundstücks.
§. 97.
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der Hauptsache zu sein,
dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr
in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die
vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen Zweck einer
anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§. 98. Dem
wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus,
einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Geräthschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und
Vieh, die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der
Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute
gewonnene Dünger.
§. 99.
Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute,
welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte
eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß
gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen
die gewonnenen Bestandtheile.
Früchte
sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines
Rechtsverhältnisses gewährt.
§. 100.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vortheile,
welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.
§. 101. Ist
Jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm,
sofern nicht ein Anderes bestimmt ist:
1. die im §. 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandtheile, auch
wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie
während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die
Ueberlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnantheilen
oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten
ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Theil.
§. 102. Wer
zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung
der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth der Früchte nicht
übersteigen.
§. 103. Wer
verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem
Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen,
als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter
Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
Erster
Titel.
Geschäftsfähigkeit.
§. 104.
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§. 105. Die
Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist
auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird.
§. 106. Ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der
§§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§. 107. Der
Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich
einen rechtlichen Vortheil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters.
§. 108.
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der
andere Theil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die
Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung
wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Ist der
Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung
an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§. 109. Bis
zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der
andere Theil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der
Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§. 110. Ein
von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige
die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder
zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem
Dritten überlassen worden sind.
§. 111. Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der
Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die
Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung
ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in
Kenntniß gesetzt hatte.
§. 112.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche
der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu
denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§. 113.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in
Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältniß ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der
gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm
verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen,
wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
Die für
einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
§. 114. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 115. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 3, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
Zweiter
Titel.
Willenserklärung.
§. 116.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende
insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig,
wenn sie einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§. 117.
Wird eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit
dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch
ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das
verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben
wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§. 119. Wer
bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrthume war oder
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrthum
über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrthum über solche Eigenschaften
der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§. 120.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Uebermittlung verwendete Person
oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen
Voraussetzung angefochten werden wie nach §. 119 eine irrthümlich abgegebene
Willenserklärung.
§. 121. Die
Anfechtung muß in den Fällen der §§. 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte
Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 122. Ist
eine Willenserklärung nach §. 118 nichtig oder auf Grund der §§. 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem Anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, anderenfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den
der Andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der
Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches
der Andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Die
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte).
§. 123. Wer
zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem Anderen
gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen mußte. Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber die
Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat,
ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen mußte.
§. 124. Die
Anfechtung einer nach §. 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und der §§. 206,
207 entsprechende Anwendung.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 125. Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist
nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel
gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§. 126. Ist
durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittelst notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem
Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt
es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die
schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§. 127. Die
Vorschriften des §. 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht
ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Uebermittelung und bei einem
Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine
dem §. 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§. 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
errichtetes Protokoll ersetzt.
§. 128. Ist
durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt
es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar
beurkundet wird.
§. 129. Ist
durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß
die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von
einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittelst
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im §. 126 Abs. 1 vorgeschriebene
Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche
Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§. 130.
Eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn
sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem
sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem Anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Auf die
Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach
der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Diese
Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer
Behörde gegenüber abzugeben ist.
§. 131.
Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird
sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche
gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vortheil
oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung ertheilt, so wird die
Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§. 132.
Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch
Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Befindet
sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntniß oder ist
der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist,
den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den
letzten Aufenthalt hatte.
§. 133. Bei
der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§. 134. Ein
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
§. 135.
Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie
nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erfolgt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 136. Ein
Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im §. 135 bezeichneten Art gleich.
§. 137. Die
Befugniß zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer
Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
§. 138. Ein
Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist
insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der
erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§. 139. Ist
ein Theil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Theil
vorgenommen sein würde.
§. 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntniß der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§. 141.
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat,
bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurtheilen.
Wird ein
nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel
verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von
Anfang an gültig gewesen wäre.
§. 142.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an
nichtig anzusehen.
Wer die
Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so
behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder
hätte kennen müssen.
§. 143. Die
Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner
ist bei einem Vertrage der andere Theil, im Falle des §. 123 Abs. 2 Satz 2
derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist
der Andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte,
das einem Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn
das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem
einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder, der auf
Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mittheilen, welcher durch das Rechtsgeschäft
unmittelbar betroffen worden ist.
§. 144. Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die
Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter
Titel.
Vertrag.
§. 145. Wer
einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§. 146. Der
Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht
diesem gegenüber nach den §§. 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§. 147. Der
einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt
auch von einem mittelst Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
Der einem
Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in
welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
§. 148. Hat
der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die
Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§. 149. Ist
eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig
zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung
der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§. 150. Die
verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
Eine
Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen gilt
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§. 151. Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zu Stande, ohne daß die Annahme dem
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung
nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich
nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des
Antragenden.
§. 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig
anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach §. 128 erfolgten Beurkundung
der Annahme zu Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des
§. 151 Satz 2 findet Anwendung.
§. 153. Das
Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende
vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer
Wille des Antragenden anzunehmen ist.
§. 154.
Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben,
über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen
werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung
stattgefunden hat.
Ist eine
Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§. 155.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen,
über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in
Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,
daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein
würde.
§. 156. Bei
einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein
Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne
Ertheilung des Zuschlags geschlossen wird.
§. 157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
Vierter
Titel.
Bedingung.
Zeitbestimmung.
§. 158.
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der
Bedingung ein.
Wird ein
Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem
Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte
tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§. 159.
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung
geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im
Falle des Eintritts der Bedingung die Betheiligten verpflichtet, einander zu
gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt
eingetreten wären.
§. 160. Wer
unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des
Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Theile verlangen, wenn
dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein
Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
Den
gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen
Gunsten der frühere Rechtszustand wiedereintritt.
§. 161. Hat
Jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so
ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand
trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die
von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer
solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im
Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
Dasselbe
gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht
mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 162.
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachtheil er gereichen
würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als
eingetreten.
Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vortheil er gereicht, wider
Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§. 163. Ist
für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die
aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden
Vorschriften der §§. 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter
Titel.
Vertretung.
Vollmacht.
§. 164.
Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt unmittelbar für und
gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß
sie in dessen Namen erfolgen soll.
Tritt der
Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel
des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die
Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber
einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§. 165. Die
Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§. 166.
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder
durch die Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusßt werden,
kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im
Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der
Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich
dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die
Unkenntniß des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der
Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntniß gleichsteht.
§. 167. Die
Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist,
auf das sich die Vollmacht bezieht.
§. 168. Das
Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Ertheilung zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes
ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §. 167 Abs.
1 entsprechende Anwendung.
§. 169.
Soweit nach den §§. 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie
nicht zu Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das
Erlöschen kennt oder kennen muß.
§. 170.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten ertheilt, so bleibt
sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber
angezeigt wird.
§. 171. Hat
Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie
sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§. 172. Der
besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es
gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und
der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
§. 173. Die
Vorschriften des §. 170, des §. 171 Abs. 2 und des §. 172 Abs. 2 finden keine
Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.
§. 174. Ein
einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den
Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte.
§. 175.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde
dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§. 176. Der
Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig
für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das
Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem
Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die Kraftloserklärung
ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§. 177.
Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen
Genehmigung ab.
Fordert der
andere Theil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann
die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem
Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie
als verweigert.
§. 178. Bis
zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt, es
sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des
Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt
werden.
§. 179. Wer
als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht
nachweist, dem anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum
Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
Hat der
Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze
desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet,
daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags
hat.
Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§. 180. Bei
einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft
vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden
gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die
Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein
einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit
dessen Einverständnisse vorgenommen wird.
§. 181. Ein
Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster
Titel.
Einwilligung.
Genehmigung.
§. 182.
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts,
das einem Anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten
ab, so kann die Ertheilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem
einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
Die
Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein
einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten
abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften
des §. 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 183. Die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. Der Widerruf kann sowohl dem einen
als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
§. 184. Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Durch die
Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
§. 185.
Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist
wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die
Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der
Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird
und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden
letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere mit einander nicht in
Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung
wirksam.
Vierter
Abschnitt.
Fristen.
Termine.
§. 186. Für
die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen
Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§. 187
bis 193.
§. 187. Ist
für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der
Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird
dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem
Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§. 188.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der
Frist.
Eine Frist,
die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraume – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des
§. 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage
entspricht, in den das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §. 187
Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei
einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf
maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses
Monats.
§. 189.
Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist
von fünfzehn Tagen verstanden.
Ist eine
Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so
sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§. 190. Im
Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet.
§. 191. Ist
ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§. 192.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte,
unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§. 193. Ist
an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter
Abschnitt.
Verjährung.
§. 194. Das
Recht, von einem Anderen ein Thun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch),
unterliegt der Verjährung.
Der
Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältniß unterliegt der Verjährung
nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältniß entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
§. 195. Die
regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§. 196. In
zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von Arbeiten und
Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die
Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für
Lieferung von land- oder forstwirthschaftlichen Erzeugnissen, sofern die
Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher
und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit
Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirthe und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für
andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der
Loose, es sei denn, daß die Loose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen
des Miethzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen zu
gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten
gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden
Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes
oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der
Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter – Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter –, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer
an Stelle oder als Theil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten
Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im
Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge
bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung,
Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher
Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit
zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare,
die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund
besonderer Einrichtungen gestundet sind;
14. der Aerzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer,
Zahnärzte und Thierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit
Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung
gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren
und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
Soweit die
im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei
Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.
§. 197. In
vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß
der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Mieth- und Pachtzinsen,
soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die
Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
§. 198. Die
Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§. 199.
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die
Kündigung zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken,
wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der
Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§. 200.
Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem
ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit
dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältniß bezieht.
§. 201. Die
Verjährung der in den §§. 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§. 198 bis 200 maßgebende
Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen
Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§. 202. Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt
ist.
Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts,
des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der
Vorausklage sowie auf die nach §. 770 dem Bürgen und nach den §§. 2014, 2015
dem Erben zustehenden Einreden.
§. 203. Die
Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche
gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt
herbeigeführt wird.
§. 204. Die
Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während
der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem
Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
§. 205. Der
Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§. 206. Ist
eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne
gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person
unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist
die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozeßfähig ist.
§. 207. Die
Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen
Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder
der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von
einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§. 208. Die
Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber
den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in
anderer Weise anerkennt.
§. 209. Die
Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf
Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf
Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt.
Der
Erhebung der Klage stehen gleich:
1. die Zustellung eines Mahnbescheids im
Mahnverfahren;
1a. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines
Güteantrags bei einer Gütestelle der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen
Verteilungsverfahren;
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung
und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden
zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§. 210.
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab
oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu
erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die
Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder
durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach
der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht
wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§. 211. Die
Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig
entschieden oder anderweit erledigt ist.
Geräth der
Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird,
in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der
Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß
weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
§. 212. Die
Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil
rechtskräftig abgewiesen wird.
Erhebt der
Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als
durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 212a.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung
des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren
unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das
Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden
die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag
zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
§. 213. Auf
die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden
die Vorschriften des § 112a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung).
§. 214. Die
Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt
ist.
Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
Wird bei
der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die in Folge eines bei der
Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag
zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des
Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften
des §. 211.
Auf die
Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen Verteilungsverfahren sind die
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§. 215. Die
Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch
Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der
Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs
erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§. 216. Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Abs. 1 aufgehoben wird.
§. 217.
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der
Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§. 218. Ein
rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er
an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das Gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie
von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden ist.
Soweit sich
die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende
Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§. 219. Als
rechtskräftige Entscheidung im Sinne des §. 211 Abs. 1 und des §. 218 Abs. 1
gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urtheil.
§. 220. Ist
der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem
Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden
die Vorschriften der §§. 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende
Anwendung.
Sind in dem
Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines
Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das
Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen
werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte
das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
§. 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu
Statten.
§. 222.
Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
Das zur
Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert
werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist.
Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer
Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
§. 223. Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder
ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus
dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur
Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die
Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf
Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
§. 224. Mit
dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
Verjährung noch nicht vollendet ist.
§. 225. Die
Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster
Abschnitt.
Ausübung
der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe.
§. 226. Die
Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
Anderen Schaden zuzufügen.
§. 227.
Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
Nothwehr
ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
§. 228. Wer
eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr
von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die
Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und
der Schaden nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 229. Wer
zum Zwecke der Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder
wer zum Zwecke der Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht
verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine
Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§. 230. Die
Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist.
Im Falle
der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der
dingliche Arrest zu beantragen.
Im Falle
der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
Wird der
Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen
Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§. 231. Wer
eine der im §. 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß
die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen
vorhanden seien, ist dem anderen Theile zum Schadensersatze verpflichtet, auch
wenn der Irrthum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter
Abschnitt.
Sicherheitsleistung.
§. 232. Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in
das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem
inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die
Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. 11 14 16
§. 233. Mit
der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten
Gelde oder an den hinterlegten Werthpapieren und, wenn das Geld oder die
Werthpapiere in das Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung.
§. 234.
Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den
Inhaber lauten, einen Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in der
Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Mit den
Werthpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnantheil- und Erneuerungsscheine zu
hinterlegen.
Mit
Werthpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths
geleistet werden.
§. 235. Wer
durch Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren Sicherheit geleistet hat,
ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Werthpapiere, die
hinterlegten Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere oder gegen Geld
umzutauschen.
§. 236. Mit
einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths der Werthpapiere
geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung
verlangen kann.
§. 237. Mit
einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Drittheilen des
Schätzungswerths geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren
Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können
zurückgewiesen werden.
§. 238.
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht,
unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine
Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung
nicht geeignet.
§. 239. Ein
Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die
Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§. 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend,
so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Zweites
Buch.
Recht der
Schuldverhältnisse.
Erster
Abschnitt.
Inhalt der
Schuldverhältnisse.
Erster
Titel.
Verpflichtung
zur Leistung.
§. 241.
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner
eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§. 242. Der
Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§. 243. Wer
eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von
mittlerer Art und Güte zu leisten.
Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche
gethan, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf diese Sache.
§. 244. Ist
eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so
kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in
ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
Die Umrechnung
erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort
maßgebend ist.
§. 245. Ist
eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der
Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie
wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§. 246. Ist
eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom
Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 247. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 5, Z. 1, Bundesgesetzblatt I 1986, S. 1169, Nr. 38,
ausgegeben am 31. 07. 1986, in Kraft seit 01. 01. 1987.
§. 248.
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen
sollen, ist nichtig.
Sparkassen,
Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten
sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen
gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber
auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
§. 249. Wer
zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§. 250. Der
Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld
verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die
Herstellung ist ausgeschlossen.
§. 251.
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers
nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu
entschädigen.
Der
Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung
nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der
Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht
bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
§. 252. Der
zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt
der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§. 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in
Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
§. 254. Hat
bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Theile verursacht worden ist.
Dies gilt
auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er
unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder
daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift
des §. 278 findet entsprechende Anwendung.
§. 255. Wer
für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist
zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem
Ersatzberechtigten auf Grund des Eigenthums an der Sache oder auf Grund des
Rechtes gegen Dritte zustehen.
§. 256. Wer
zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag
oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz
ihres Werthes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem
Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes ohne
Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§. 257. Wer
berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten
Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht,
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht
fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit
leisten.
§. 258. Wer
berechtigt ist, von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben hat, eine
Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten
in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist
er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die
Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden
Sicherheit geleistet wird.
§. 259. Wer
verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung
Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzutheilen und, soweit Belege ertheilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die
Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern:
daß er nach
bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§. 260. Wer
verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den
Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten
ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen.
Besteht
Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides Statt zu versichern:
daß er nach
bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe,
als er dazu
im Stande sei.
Die
Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§. 261. Die
eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben,
an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
Das Gericht
kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen
Versicherung beschließen.
Die Kosten
der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher
die Abgabe der Versicherung verlangt.
§. 262.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder die
andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§. 263. Die
Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Die
gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§. 264.
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach
seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner
kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Theil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien.
Ist der
wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem
Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der
Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§. 265. Ist
eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so
beschränkt sich das Schuldverhältniß auf die übrigen Leistungen. Die
Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.
§. 266. Der
Schuldner ist zu Theilleistungen nicht berechtigt.
§. 267. Hat
der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung
bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
Der
Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§. 268.
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung
kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Soweit der
Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Uebergang
kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§. 269. Ist
ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere
aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem
Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die
Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn
der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem
Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist
nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat,
der Leistungsort sein soll.
§. 270.
Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist die
Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort
der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen
sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Aenderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die
Kosten oder die Gefahr der Uebermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren
Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§. 271. Ist
eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen,
so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort
bewirken.
Ist eine
Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung
nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§. 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er
zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§. 273. Hat
der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältniß, auf dem seine Verpflichtung
beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht
aus dem Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergiebt, die geschuldete Leistung
verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur
Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm
ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er den
Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Der
Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung
abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§. 274.
Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen
Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurtheilen
ist. Auf Grund einer solchen Verurtheilung kann der Gläubiger seinen Anspruch
ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung
verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§. 275. Der
Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung in
Folge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes,
den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
Einer nach
der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das
nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§. 276. Der
Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorschriften der §§. 827, 828
finden Anwendung.
Die Haftung
wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
§. 277. Wer
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
§. 278. Der
Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des §. 276 Abs. 2 findet
keine Anwendung.
§. 279. Ist
der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner,
solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung
auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§. 280.
Soweit die Leistung in Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes
unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im Falle
theilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen
Theiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§.
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
§. 281.
Erlangt der Schuldner in Folge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich
macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch,
so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
Hat der
Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich,
wenn er von dem im Abs. 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu
leistende Entschädigung um den Werth des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs.
§. 282. Ist
streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner
zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner.
§. 283. Ist
der Schuldner rechtskräftig verurtheilt, so kann der Gläubiger ihm zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf
Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht
ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich wird, den der
Schuldner nicht zu vertreten hat.
Wird die
Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur theilweise nicht bewirkt, so steht dem
Gläubiger auch das im §. 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
§. 284.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem
Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der
Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Ist für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne
Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das Gleiche
gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die
Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem
Kalender berechnen läßt.
§. 285. Der
Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§. 286. Der
Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Hat die
Leistung in Folge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so kann dieser
unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die
für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§. 346 bis
356 finden entsprechende Anwendung.
§. 287. Der
Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er ist auch
für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
§. 288.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu
verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen
verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 289. Von
Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf
Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§. 290. Ist
der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegenstandes verpflichtet, der
während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs
eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger
Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner zum Ersatze der Minderung des Werthes eines während des Verzugs
verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.
§. 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu
verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §.
288 Abs. 1 und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§. 292. Hat
der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältniß oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des Gläubigers
ein Anderes ergiebt.
Das Gleiche
gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von
Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Zweiter
Titel.
Verzug des
Gläubigers.
§. 293. Der
Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§. 294. Die
Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten
werden.
§. 295. Ein
wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat,
daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung
eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger
die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die
Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§. 296. Ist
für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung
rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung
vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, daß
sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§. 297. Der
Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder
im Falle des §. 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
§. 298. Ist
der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet,
so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung
anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§. 299. Ist
die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der
bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, daß
er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei
denn, daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher
angekündigt hat.
§. 300. Der
Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine
nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem
Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er
die angebotene Sache nicht annimmt.
§. 301. Von
einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
§. 302. Hat
der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen,
so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf
die Nutzungen, welche er zieht.
§. 303. Ist
der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs
oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs
des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher
angedroht werden, es sei denn, daß die Androhung unthunlich ist.
§. 304. Der
Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und
Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
Zweiter
Abschnitt.
Schuldverhältnisse
aus Verträgen.
Erster
Titel.
Begründung.
Inhalt des Vertrags.
§. 305. Zur
Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Aenderung
des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betheiligten
erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 306. Ein
auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag ist nichtig.
§. 307. Wer
bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet
ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Theil die Unmöglichkeit kennt
oder kennen muß.
Diese
Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur theilweise
unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen Theiles gültig ist oder
wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§. 308. Die
Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen,
wenn die Unmöglichkeit gehoben werden kann und der Vertrag für den Fall
geschlossen ist, daß die Leistung möglich wird.
Wird eine
unmögliche Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn
die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins behoben
wird.
§. 309.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften
der §§. 307, 308 entsprechende Anwendung.
§. 310. Ein
Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein künftiges Vermögen
oder einen Bruchtheil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem
Nießbrauche zu belasten, ist nichtig.
§. 311. Ein
Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchtheil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen
oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 312. Ein
Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche
gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem
Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen
gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines
von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
§. 313. Ein
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen
Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch
erfolgen.
§. 314.
Verpflichtet sich Jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
§. 315.
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen
ist.
Die
Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung
für den anderen Theil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urtheil
getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
§. 316. Ist
der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so
steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Theile zu, welcher die Gegenleistung
zu fordern hat.
§. 317. Ist
die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Soll die
Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Uebereinstimmung
aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene
Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§. 318. Die
einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung
gegenüber einem der Vertragschließenden.
Die
Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrthums, Drohung oder arglistiger
Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der
andere Theil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Sie ist
ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist.
§. 319.
Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die
getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie
offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil;
das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will
oder wenn er sie verzögert.
Soll der
Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag
unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder
wenn er sie verzögert.
Zweiter
Titel.
Gegenseitiger
Vertrag.
§. 320. Wer
aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er
vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann
dem Einzelnen der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung
verweigert werden. Die Vorschrift des §. 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist von der
einen Seite theilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit
nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Theiles, gegen Treu
und Glauben verstoßen würde.
§. 321. Wer
aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach
dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles
eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die
Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§. 322.
Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Theile
zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Theil zur Erfüllung Zug um Zug zu
verurtheilen ist.
Hat der
klagende Theil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Theil im Verzuge der
Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die
Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des §. 274 Abs. 2 Anwendung.
§. 323.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung
in Folge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Theil zu
vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei
theilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§.
472, 473.
Verlangt
der andere Theil nach §. 281 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand
erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§. 472,
473 insoweit, als der Werth des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem
Werthe der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Soweit die
nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das
Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückgefordert werden.
§. 324.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung
in Folge eines Umstandes, den der andere Theil zu vertreten hat, unmöglich, so
behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er in Folge der Befreiung von der Leistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt.
Das Gleiche
gilt, wenn die dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines von ihm
nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der
andere Theil im Verzuge der Annahme ist.
§. 325.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung
in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich, so kann der
andere Theil Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem
Vertrage zurücktreten. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die
theilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des
§. 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt
des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktrittsrechts kann er auch die für
den Fall des §. 323 bestimmten Rechte geltend machen.
Das Gleiche
gilt in dem Falle des §. 283, wenn nicht die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
bewirkt wird oder wenn zu dieser Zeit theilweise nicht bewirkt ist.
§. 326. Ist
bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil mit der ihm obliegenden
Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Theil zur Bewirkung der Leistung
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch
auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
theilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des §. 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
Hat die
Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen Theil kein
Interesse, so stehen ihm die im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der
Bestimmung einer Frist bedarf.
§. 327. Auf
das in den §§. 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§. 346 bis 356
entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der
andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Dritter
Titel.
Versprechen
der Leistung an einen Dritten.
§. 328.
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen
werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugniß vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§. 329.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Theil zur Befriedigung eines
Gläubigers des anderen Theiles, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
§. 330.
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung
dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Uebernehmer eine Leistung an einen
Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
§. 331.
Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie
versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel
mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Stirbt der
Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an
den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Befugniß dazu vorbehalten worden ist.
§. 332. Hat
sich der Versprechensempfänger die Befugniß vorbehalten, ohne Zustimmung des
Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen
Anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von
Todeswegen geschehen.
§. 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
§. 334.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem
Dritten zu.
§. 335. Der
Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Vierter
Titel.
Draufgabe.
Vertragsstrafe.
§. 336.
Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies
als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
Die
Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§. 337. Die
Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen
oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags
zurückzugeben. Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
§. 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu
vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
§. 339.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer
Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
mit der Zuwiderhandlung ein.
§. 340. Hat
der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe verlange, so
ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er
die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 341. Hat
der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit
nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt,
so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem
Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung
zu, so finden die Vorschriften des §. 340 Abs. 2 Anwendung.
Nimmt der
Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich
das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
§. 342.
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen,
so finden die Vorschriften der §§. 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§. 343. Ist
eine verwirkte Strafe unverhältnißmäßig hoch, so kann sie auf Antrag des
Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei
der Beurtheilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des
Gläubigers, nicht blos das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche
gilt auch außer den Fällen der §§. 339, 342, wenn Jemand eine Strafe für den
Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
§. 344.
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch
die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung
einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des
Versprechens gekannt haben.
§. 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit
erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
Fünfter
Titel.
Rücktritt.
§. 346. Hat
sich in einem Vertrag ein Theil den Rücktritt vorbehalten, so sind die
Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Ueberlassung
der Benutzung einer Sache ist der Werth zu vergüten oder, falls in dem Vertrag
eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
§. 347. Der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus
einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im
Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften,
welche für das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das Gleiche
gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem
Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des
Empfanges an zu verzinsen.
§. 348. Die
sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug
zu erfüllen. Die Vorschriften der §§. 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§. 349. Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
§. 350. Der
Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gegenstand, welchen der
Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ist.
§. 351. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Der Untergang eines
erheblichen Theiles steht einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes,
das von dem Berechtigten nach §. 278 zu vertretende Verschulden eines Anderen
steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
§. 352. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch
Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgestaltet hat.
§. 353. Hat
der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Theil des
Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der
Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge
der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des §. 351 oder des §. 352
eingetreten sind.
Einer
Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
§. 354.
Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder
eines erheblichen Theiles des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Theil
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die
Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
§. 355. Ist
für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem
Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung eine angemessene Frist
bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem
Ablaufe der Frist erklärt wird.
§. 356.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt,
so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden.
Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch
für die übrigen.
§. 357. Hat
sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn
der andere Theil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte
und unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.
§. 358. Hat
sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die
Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht.
§. 359. Ist
der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt
unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und
der andere Theil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die
Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der
Zurückweisung entrichtet wird.
§. 360. Ist
ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus
dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt.
§. 361. Ist
in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Theiles
genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist
bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Theil zum
Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit
oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Dritter
Abschnitt.
Erlöschen
der Schuldverhältnisse.
Erster
Titel.
Erfüllung.
§. 362. Das
Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger
bewirkt wird.
Wird an
einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften
des §. 185 Anwendung.
§. 363. Hat
der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung
angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht
als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete
Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
§. 364. Das
Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete
Leistung an Erfüllungsstatt annimmt.
Uebernimmt
der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine
neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die
Verbindlichkeit an Erfüllungsstatt übernimmt.
§. 365.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an
Erfüllungsstatt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte
oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr
zu leisten.
§. 366. Ist
der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen
Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung
sämmtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der
Leistung bestimmt.
Trifft der
Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnißmäßig
getilgt.
§. 367. Hat
der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird
eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt
der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der
Leistung ablehnen.
§. 368. Der
Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in anderer Form ertheilt wird, so kann er die
Ertheilung in dieser Form verlangen.
§. 369. Die
Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht
aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein
Anderes ergiebt.
Treten in
Folge einer Uebertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle
des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den
Gläubigern zur Last.
§. 370. Der
Ueberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen
Ermächtigung entgegenstehen.
§. 371. Ist
über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner
neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der
Gläubiger, zur Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das
öffentlich beglaubigte Anerkenntniß verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel.
Hinterlegung.
§. 372.
Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner
bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen,
wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder
in Folge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person
des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen
kann.
§. 373. Ist
der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet,
so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
§. 374. Die
Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen;
hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der
Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
§. 375. Ist
die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden,
so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§. 376. Der
Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die
Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das
Recht zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die
Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§. 377. Das
Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
Wird über
das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so kann während des Konkurses
das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§. 378. Ist
die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner
durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit,
wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
§. 379. Ist
die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der
Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
Solange die
Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner
nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen
zu leisten.
Nimmt der
Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht
erfolgt.
§. 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum
Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt
sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§. 381. Die
Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
§. 382. Das
Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von
dreißig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht
der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist
zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet
hat.
§. 383. Ist
die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der
Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern
lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372
Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der
Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist
die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die
Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
Die
Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und
Schiffsbauwerke.
§. 384. Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden
ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und
mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der
Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
Die Androhung
und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§. 385. Hat
die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus
freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken.
§. 386. Die
Kosten der Versteigerung oder des nach §. 385 erfolgten Verkaufs fallen dem
Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös
zurücknimmt.
Dritter
Titel.
Aufrechnung.
§. 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Theil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Theiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und
die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
§. 388. Die
Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. Die Erklärung
ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben wird.
§. 389. Die
Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind.
§. 390.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung
zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden
konnte, noch nicht verjährt war.
§. 391. Die
Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Forderungen
verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Theil
hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß
er in Folge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
Ist
vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte
erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung einer
Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§. 392. Durch
die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner
gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der
Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine
Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene
Forderung fällig geworden ist.
§. 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist
die Aufrechnung nicht zulässig.
§. 394.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hülfs-
oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden.
§. 395.
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine
Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die
Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat,
aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
§. 396. Hat
der eine oder der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen,
so kann der aufrechnende Theil die Forderungen bestimmen, die gegen einander
aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung
erklärt oder widerspricht der andere Theil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des §. 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Schuldet
der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten, so finden die Vorschriften des §. 367 entsprechende Anwendung.
Vierter
Titel.
Erlaß.
§. 397. Das
Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die
Schuld erläßt.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das
Schuldverhältniß nicht bestehe.
Vierter
Abschnitt.
Uebertragung
der Forderung.
§. 398.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf
diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der
neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
§. 399.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen
als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen
kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen ist.
§. 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist.
§. 401. Mit
der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte,
die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft
auf den neuen Gläubiger über.
Ein mit der
Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes
Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§. 402. Der
bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die zum
Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze
befinden, auszuliefern.
§. 403. Der
bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
§. 404. Der
Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur
Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet
waren.
§. 405. Hat
der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn
die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des
Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch
Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn,
daß der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen
mußte.
§. 406. Der
Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung
auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem
Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntniß hatte oder daß die Forderung
erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als die abgetretene Forderung
fällig geworden ist.
§. 407. Der
neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den
bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der
Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der
Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt.
Ist in
einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger
anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urtheil über die Forderung
ergangen, so muß der neue Gläubiger das Urtheil gegen sich gelten lassen, es
sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der
Rechtshängigkeit gekannt hat.
§. 408.
Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen
Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder
wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder
ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschriften des
§. 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Das Gleiche
gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluß einem
Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber
anerkennt, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten
übergegangen sei.
§. 409.
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er die Forderung abgetreten habe, so
muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten
lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht
es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der
Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem
Schuldner vorlegt.
Die Anzeige
kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue
Gläubiger bezeichnet worden ist.
§. 410. Der
Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der
Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner
die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
§. 411.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Theil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder
amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§. 412. Auf
die Uebertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§.
399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§. 413. Die
Vorschriften über die Uebertragung von Forderungen finden auf die Uebertragung
anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Fünfter
Abschnitt.
Schuldübernahme.
§. 414.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise
übernommen werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt.
§. 415.
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt
ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann
erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitgetheilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
Wird die
Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert
der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe
der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Solange
nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt hat, ist im Zweifel der
Uebernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu
befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§. 416.
Uebernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine
Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so
kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie
ihm mittheilt. Sind seit dem Empfange der Mittheilung sechs Monate verstrichen,
so gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem
Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des §. 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
Die
Mittheilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als
Eigenthümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den
Hinweis enthalten, daß der Uebernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate
erklärt.
Der
Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitzutheilen. Sobald die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung
feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§. 417. Der
Uebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus
dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner
ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht
aufrechnen.
Aus dem der
Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Uebernehmer
und dem bisherigen Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger gegenüber
Einwendungen nicht herleiten.
§. 418. In
Folge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Ein mit der
Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im
Konkurs über das Vermögen des Uebernehmers geltend gemacht werden.
§. 419.
Uebernimmt Jemand durch Vertrag das Vermögen eines Anderen, so können dessen
Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von
dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch
gegen den Uebernehmer geltend machen.
Die Haftung
des Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und
die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Uebernehmer auf
die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der §§. 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
Die Haftung
des Uebernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen
Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Sechster
Abschnitt.
Mehrheit
von Schuldnern und Gläubigern.
§. 420.
Schulden Mehrere eine theilbare Leistung oder haben Mehrere eine theilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen
Antheile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile
berechtigt.
§. 421.
Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach
seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis
zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet.
§. 422. Die
Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der
Aufrechnung.
Eine
Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen
Schuldnern aufgerechnet werden.
§. 423. Ein
zwischen dem Gläubiger und einem Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt auch
für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältniß
aufheben wollten.
§. 424. Der
Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner.
§. 425.
Andere als die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den
Gesammtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt
insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der
Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesammtschuldners, von der
Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung
mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtheile.
§. 426. Die
Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen
verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesammtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist
der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
Soweit ein
Gesammtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die
übrigen Schuldner auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des
Gläubigers geltend gemacht werden.
§. 427.
Verpflichten sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren
Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesammtschuldner.
§. 428.
Sind Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken
verpflichtet ist (Gesammtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben
an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger
bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§. 429. Der
Verzug eines Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen
sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen
die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
Im Uebrigen
finden die Vorschriften der §§. 422, 423, 425 entsprechende Anwendung.
Insbesondere bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen
Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§. 430. Die
Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen
berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
§. 431.
Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner.
§. 432.
Haben Mehrere eine untheilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesammtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und
jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann
verlangen, daß der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Im Uebrigen
wirkt eine Thatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht
für und gegen die übrigen Gläubiger.
Siebenter
Abschnitt.
Einzelne
Schuldverhältnisse.
Erster
Titel.
Kauf.
Tausch.
I.
Allgemeine Vorschriften
§. 433.
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer
die Sache zu übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Der
Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen
und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
Der Käufer
ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die
gekaufte Sache abzunehmen.
§. 434. Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können.
§. 435. Der
Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist
verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine
Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem
Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
Das Gleiche
gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer
Schiffshypothek für die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§. 436. Der
Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von
öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in
das Grundbuch nicht geeignet sind.
§. 437. Der
Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den
rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
Der
Verkäufer eines Werthpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der
Kraftloserklärung aufgeboten ist.
§. 438.
Uebernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur
Zeit der Abtretung zu beziehen.
§. 439. Der
Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den
Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
Eine
Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung
kennt. Das Gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Bestellung eines dieser Rechte.
§. 440.
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§. 433 bis 437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der §§. 320 bis 327.
Ist eine
bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der Eigenthumsübertragung
übergeben worden, so kann der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum
Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur
verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht
herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache
untergegangen ist.
Der
Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer
oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der Käufer das Recht des Dritten
anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
Steht dem
Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen Anderen zu, so genügt an Stelle
der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs.
§. 441. Die
Vorschriften des §. 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer
beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.
§. 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so
hat der Käufer den Mangel zu beweisen.
§. 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§. 433 bis 437, 439 bis 442 wegen
eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt.
§. 444. Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand
betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines
Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nöthige Auskunft zu ertheilen
und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in
seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen
Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zur
Ertheilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
§. 445. Die
Vorschriften der §§. 433 bis 444 finden auf andere Verträge, die auf
Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind,
entsprechende Anwendung.
§. 446. Mit
der Uebergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Uebergabe an
gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
Wird der
Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung
ein.
§. 447.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach
einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert
hat.
Hat der
Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung ertheilt und weicht
der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§. 448. Die
Kosten der Uebergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens
und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der
Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur
Last.
Ist ein
Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Uebertragung des
Rechtes dem Verkäufer zur Last.
§. 449. Der
Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der Eintragung, der
Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung
oder Uebertragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das Grundbuch, mit
Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu
tragen. Dem Käufer fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des
Kaufes zur Last.
Der Käufer
eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die Kosten der Eintragung
des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff
oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung
nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit
Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen.
§. 450. Ist
vor der Uebergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer übergegangen
und macht der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf die Sache, die nach
dem Uebergange der Gefahr nothwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer
Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache
beauftragt hätte.
Die
Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§. 451. Ist
ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so
finden die Vorschriften der §§. 446 bis 450 entsprechende Anwendung.
§. 452. Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von
welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren, sofern nicht
der Kaufpreis gestundet ist.
§. 453. Ist
als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der für den
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart.
§. 454. Hat
der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das
im §. 325 Abs. 2 und im §. 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
§. 455. Hat
sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigenthum bis zur Zahlung des
Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des
Eigenthums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage
berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
§. 456. Bei
einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder
Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehülfen, mit
Einschluß des Protokollführers, den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder
für sich persönlich oder durch einen Anderen noch als Vertreter eines Anderen
kaufen.
§. 457. Die
Vorschrift des §. 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift ertheilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt,
den Gegenstand für Rechnung eines Anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in
den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§. 383, 385 zugelassenen Verkaufs,
sowie bei einem Verkaufe durch den Konkursverwalter.
§. 458. Die
Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§. 456, 457 zuwider erfolgten Kaufes
und der Uebertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der
bei dem Verkauf als Schuldner, Eigenthümer oder Gläubiger Betheiligten ab.
Fordert der Käufer einen Betheiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf,
so finden die Vorschriften des §. 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird in
Folge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat
der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen
Mindererlös aufzukommen.
II.
Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§. 459. Der
Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher
die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des
Werthes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Der
Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Ueberganges der Gefahr
die zugesicherten Eigenschaften hat.
§. 460. Der
Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein
Mangel der im §. 459 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit
des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen
hat.
§. 461. Der
Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die
Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung unter der
Bezeichnung als Pfand verkauft wird.
§. 462.
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§. 459, 460
zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§. 463.
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft,
so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler
arglistig verschwiegen hat.
§. 464.
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so
stehen ihm die in den §§. 462, 463 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich
seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
§. 465. Die
Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt.
§. 466.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann
der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange.
Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt
werden.
§. 467. Auf
die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§. 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im
Falle des §. 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel
sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.
§. 468.
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des
Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe
Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung
des Vertrags für den Käufer kein Interesse hat.
§. 469.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in
Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesammtpreis für alle
Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft,
so kann jeder Theil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt
wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen
getrennt werden können.
§. 470. Die
Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die
Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser
Wandelung verlangt werden.
§. 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die
Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in
dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Gesammtwerth der Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werthe der von der
Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden haben würde.
§. 472. Bei
der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Werth der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem
wirklichen Werthe gestanden haben würde.
Findet im
Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die Minderung nur
wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises der
Gesammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen.
§. 473.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht
vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den
Fällen der §§. 471, 472 nach dem Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld zu
veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in
Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so
hat der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
§. 474.
Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann von jedem
und gegen jeden Minderung verlangt werden.
Mit der
Vollziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung ist die Wandelung
ausgeschlossen.
§. 475.
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers,
wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen,
nicht ausgeschlossen.
§. 476.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist
nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
§. 476a.
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf
Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer
auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
§. 477. Der
Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in
sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der
Uebergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt
der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
Die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 und des §. 212 finden entsprechende
Anwendung.
Die Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche
bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen
Ansprüche.
§. 478. Hat
der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn
abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war,
so kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der
Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen
ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
Hat der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder
einer ihr nach Abs. 1 gleichstehenden Handlung nicht.
§. 479. Der
Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im §. 478 bezeichneten
Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§. 480. Der
Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung
oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine
mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung
geltenden Vorschriften der §§. 464 bis 466, des §. 467 Satz 1 und der §§. 469,
470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
Fehlt der
Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine
zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
§. 481. Für
den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh,
Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§. 459 bis 467, 469 bis 480
nur insoweit, als sich nicht aus den §§. 482 bis 492 ein Anderes ergiebt.
§. 482. Der
Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann zu
vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die
Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit Zustimmung des
Bundesraths zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann
auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.
§. 483. Die
Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den
Käufer übergeht.
§. 484.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermuthet, daß
der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergegangen ist.
§. 485. Der
Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht
spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Thier vor
dem Ablaufe der Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode
des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit
verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung beantragt.
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§. 486. Die
Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. Die
vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 487. Der
Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
Die
Wandelung kann auch in den Fällen der §§. 351 bis 353, insbesondere wenn das
Thier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt in anderen Fällen,
in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat,
insbesondere einer Verfügung über das Thier, außer Stande ist, das Thier
zurückzugewähren.
Ist vor der
Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung des Thieres in
Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der
Käufer die Werthminderung zu vergüten.
Nutzungen
hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
§. 488. Der
Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der Fütterung
und Pflege, die Kosten der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie
die Kosten der nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu
ersetzen.
§. 489. Ist
über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag
der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres und
die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald
die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist.
§. 490. Der
Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines
Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat, verjährt
in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die
Vorschriften des §. 477 unberührt.
An die
Stelle der in den §§. 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine Frist von
sechs Wochen.
Der Käufer
kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des
Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz
unterliegt nicht der im §. 479 bestimmten Beschränkung.
§. 491. Der
Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Thieres kann statt der Wandelung
verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies
geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§. 488 bis 490
entsprechende Anwendung.
§. 492.
Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Thieres
zu, so finden die Vorschriften der §§. 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§. 483 bis 485 entsprechende
Anwendung. Die im §. 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist
nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Thieres.
§. 493. Die
Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen
Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung
einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III.
Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf
nach Probe. Kauf auf Probe.
§. 494. Bei
einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder
des Musters als zugesichert anzusehen.
§. 495. Bei
einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften
Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der
aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu
gestatten.
§. 496. Die
Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes kann nur
innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum
Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt
werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
2.
Wiederkauf.
§. 497. Hat
sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten,
so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer,
daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. Die Erklärung bedarf nicht der
für den Kaufvertrag bestimmten Form. Der Preis, zu welchem verkauft worden ist,
gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
§. 498. Der
Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand
nebst Zubehör herauszugeben.
Hat der
Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung,
den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der
Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand
wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§. 499. Hat
der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften
Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte
Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§. 500. Der
Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor
dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Werth des
Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er
die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§. 501. Ist
als Wiederkaufpreis der Schätzungswerth vereinbart, den der gekaufte Gegenstand
zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine
Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
§. 502.
Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt
einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§. 503. Das
Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von dreißig, bei
anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung
des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so
tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf.
§. 504. Wer
in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das
Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§. 505. Die
Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Mit der
Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten unter den Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit
dem Dritten vereinbart hat.
§. 506.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von
der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten
für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird,
ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§. 507. Hat
sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der
Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der
Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Werth zu entrichten. Läßt
sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen
sein würde.
§. 508. Hat
der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen
Gegenständen zu einem Gesammtpreise gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte
einen verhältnißmäßigen Theil des Gesammtpreises zu entrichten. Der
Verpflichtete kann verlangen, daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird,
die nicht ohne Nachtheil für ihn getrennt werden können.
§. 509. Ist
dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet worden, so kann der
Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den
gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
Ist ein
Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung
insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek
an dem Grundstücke vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld,
für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden ist.
Entsprechendes
gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs
ist.
§. 510. Der
Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten
geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen. Die Mittheilung des
Verpflichteten wird durch die Mittheilung des Dritten ersetzt.
Das
Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei
anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der
Mittheilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt
diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 511. Das
Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§. 512. Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§. 513.
Steht das Vorkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt
werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen
sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im
Ganzen auszuüben.
§. 514. Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf
eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
§. 515. Auf
den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Zweiter
Titel.
Schenkung.
§. 516.
Eine Zuwendung, durch die Jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert,
ist Schenkung, wenn beide Theile darüber einig sind, daß die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt.
Ist die
Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der
Andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des
Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert werden.
§. 517.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Vortheil eines Anderen einen
Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtniß
ausschlägt.
§. 518. Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen
wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche
gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß der in den §§.
780, 781 bezeichneten Art schenkweise ertheilt wird, von dem Versprechen oder
der Anerkennungserklärung.
Der Mangel
der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§. 519. Der
Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise ertheilten
Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Treffen die
Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene
Anspruch vor.
§. 520.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht
aus dem Versprechen sich ein Anderes ergiebt.
§. 521. Der
Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 522. Zur
Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§. 523.
Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben
sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe
der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden
Vorschriften des §. 433 Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §. 440 Abs. 2 bis 4
und der §§. 441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.
§. 524.
Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der
Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen,
die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache
fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,
daß ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat
der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt
der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler
einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 525. Wer
eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage
verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
Liegt die
Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des
Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 526.
Soweit in Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten
Sache der Werth der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage
erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die
Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene
Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne
Kenntniß des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die
Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des
Mangels den Werth der Zuwendung übersteigen.
§. 527.
Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe
des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen
bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur
Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung
der Auflage zu verlangen.
§. 528.
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen
angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem
Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für
den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften des §. 760 sowie die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des §. 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des §. 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter
mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 529. Der
Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker
seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des
geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche
gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne daß sein
standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
§. 530.
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des
Schenkers groben Undankes schuldig macht.
Dem Erben
des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte
vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getödtet oder am Widerrufe
gehindert hat.
§. 531. Der
Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
Ist die
Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
§. 532. Der
Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat
oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem
Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntniß erlangt hat, ein Jahr
verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr
zulässig.
§. 533. Auf
das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§. 534.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und
dem Widerrufe.
Dritter
Titel.
Miethe.
Pacht.
I. Miethe
§. 535.
Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den
Gebrauch der vermietheten Sache während der Miethzeit zu gewähren. Der Miether
ist verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethzins zu entrichten.
§. 536. Der
Vermiether hat die vermiethete Sache dem Miether in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der
Miethzeit in diesem Zustande zu erhalten.
§. 537. Ist
die vermiethete Sache zur Zeit der Ueberlassung an den Miether mit einem Fehler
behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder
mindert, oder entsteht im Laufe der Miethe ein solcher Fehler, so ist der
Miether für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der
Entrichtung des Miethzinses befreit, für die Zeit, während deren die
Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§. 472, 473 zu
bemessenden Theiles des Miethzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Absatz 1
Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später
wegfällt. Bei der Vermiethung eines Grundstücks steht die Zusicherung einer
bestimmten Größe der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung unwirksam.
§. 538. Ist
ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den
der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im § 537 bestimmten
Rechte Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Im Falle
des Verzugs des Vermiethers kann der Miether den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§. 539.
Kennt der Miether bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemietheten
Sache, so stehen ihm die in den §§. 537, 538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist
dem Miether ein Mangel der im §. 537 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an,
obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter den
Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften
Sache nach den §§. 460, 464 Gewähr zu leisten ist.
§. 540.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermiethers zur
Vertretung von Mängeln der vermietheten Sache erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Vermiether den Mangel arglistig verschweigt.
§. 541.
Wird durch das Recht eines Dritten dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der
gemietheten Sache ganz oder zum Theil entzogen, so finden die Vorschriften der
§§. 537, 538, des §. 539 Satz 1 und des §. 540 entsprechende Anwendung.
§. 541a.
Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur
Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.
§. 541b.
Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei
denn, daß die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden
Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder
der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses für den Mieter oder seine Familie
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist;
die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses ist nicht zu berücksichtigen, wenn
die gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen
Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.
Der
Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art,
Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des
Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf
des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des
nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum
Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
Maßnahmen, die mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen
Erhöhung des Mietzinses führen.
Aufwendungen,
die der Mieter infolge der Maßnahme machen mußte, hat der Vermieter in einem
den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der
Vermieter Vorschuß zu leisten.
Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
§. 542.
Wird dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache ganz oder
zum Theil nicht rechtzeitig gewährt oder wiederentzogen, so kann der Miether
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhülfe zu schaffen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags in
Folge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Miether kein
Interesse hat.
Wegen einer
unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kündigung nur
zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt
wird.
Bestreitet
der Vermiether die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch
der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhülfe
bewirkt habe, so trifft ihn die Beweislast.
§. 543. Auf
das dem Miether nach §. 542 zustehende Kündigungsrecht finden die Vorschriften
der §§. 539 bis 541 sowie die für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden
Vorschriften der §§. 469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das
Kündigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.
§. 544. Ist
eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so
beschaffen, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit
verbunden ist, so kann der Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei
dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen
dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat.
§. 545.
Zeigt sich im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache oder wird eine
Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu machen.
Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterläßt
der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet; er ist, soweit der Vermiether in Folge der Unterlassung der
Anzeige Abhülfe zu schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die im §. 537
bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach §. 542 Abs. 1 Satz 3 ohne
Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§. 546. Die
auf der vermietheten Sache ruhenden Lasten hat der Vermiether zu tragen.
§. 547. Der
Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten
nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Miether eines Thieres hat jedoch die
Fütterungskosten zu tragen.
Die
Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
§. 547a.
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen.
Der
Vermieter von Räumen kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Mieter
ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
Eine Vereinbarung,
durch die das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§. 548.
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemietheten Sache, die durch den
vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu
vertreten.
§. 549. Der
Miether ist ohne die Erlaubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den Gebrauch
der gemietheten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu vermiethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann der
Miether das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,
sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Entsteht
für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß des Mietvertrages ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies
gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht
zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon
abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden
erklärt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ueberläßt
der Miether den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem
Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermiether
die Erlaubniß zur Ueberlassung ertheilt hat.
§. 550.
Macht der Miether von der gemietheten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und
setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers fort, so kann
der Vermiether auf Unterlassung klagen.
§. 550a.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine
Vertragsstrafe vom Mieter versprechen läßt, ist unwirksam.
§. 550b.
Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die
Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das
Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert
abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen,
so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die
erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Ist bei
einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende
Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen
getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für
Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die
Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei
Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den
Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
§. 551. Der
Miethzins ist am Ende der Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Der
Miethzins für ein Grundstück ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten
bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage
des folgenden Monats zu entrichten.
§. 552. Der
Miether wird von der Entrichtung des Miethzinses nicht dadurch befreit, daß er
durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm
zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermiether muß sich jedoch den
Werth der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vortheile anrechnen lassen,
welche er aus einer anderweitigen Verwerthung des Gebrauchs erlangt. Solange
der Vermiether in Folge der Ueberlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer
Stande ist, dem Miether den Gebrauch zu gewähren, ist der Miether zur
Entrichtung des Miethzinses nicht verpflichtet.
§. 552a.
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine
Mietzinsforderung mit einer Forderung auf Grund des § 538 aufrechnen oder wegen
einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses
schriftlich angezeigt hat.
§. 553. Der
Vermiether kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß
kündigen, wenn der Miether oder derjenige, welchem der Miether den Gebrauch der
gemietheten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers
einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des
Vermiethers in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm
unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung
der dem Miether obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
§. 554. Der
Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Mieter
1. für zwei
aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht
unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder
2. in einem
Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung
des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins
für zwei Monate erreicht.
Die Kündigung
ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird
unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Ist
Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden Vorschriften:
1. Im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige Teil des Mietzinses nur dann
als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat
übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist.
2. Die
Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach
Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der
Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei
Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 554a.
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine
Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß
dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 554b.
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum zur Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus anderen als den im Gesetz genannten
Gründen berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§. 555. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 13, Bundesgesetzblatt I 1964, S. 457, Nr. 35, ausgegeben am 17. 07. 1964, in Kraft seit 01. 08. 1964.
§. 556. Der
Miether ist verpflichtet, die gemiethete Sache nach der Beendigung des
Miethverhältnisses zurückzugeben.
Dem Miether
eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Vermiether ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Hat der
Miether den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermiether
die Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern.
§. 556a.
Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den
Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte
liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen
nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564a Abs. 1 Satz 2
angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich
entstanden sind.
Im Falle
des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daß das Mietverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Kommt keine
Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über
deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch
Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände
wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter
oder seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Der Mieter
kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen,
1. wenn er
das Mietverhältnis gekündigt hat;
2. wenn ein
Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt ist;
Die
Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form.
Verlangen
des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
Der
Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter
den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat der Vermieter nicht
rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 564a Abs. 2 bezeichneten
Hinweis erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklären.
Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Diese
Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4
und 5 genannten Art.
§. 556b.
Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann
der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund
des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt werden könnte. Im übrigen gilt §
556a sinngemäß.
Hat der
Mieter die Umstände, welche das Interesse des Vermieters an der fristgemäßen
Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß des Mietvertrages gekannt, so
sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich
eingetreten sind.
§. 556c.
Ist auf Grund der §§ 556a, 556b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß
das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter
dessen weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn
Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer
der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Kündigt der
Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch
Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und
vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Haben sich Umstände, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert,
so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 556a
verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
§. 557.
Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis
über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins verlangen,
der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der
Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren Schaden nur geltend machen,
wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu
vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach
die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter
gekündigt hat.
Wird dem
Mieter von Wohnraum nach § 721 oder § 794a der Zivilprozeßordnung eine
Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.
Eine
Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht,
ist unwirksam.
§. 557a.
Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im
voraus entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn
die Beendigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung unwirksam.
§. 558. Die
Ersatzansprüche des Vermiethers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
vermietheten Sache sowie die Ansprüche des Miethers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermiethers beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Miethers
beginnt mit der Beendigung des Miethverhältnisses.
Mit der
Verjährung des Anspruchs des Vermiethers auf Rückgabe der Sache verjähren auch
die Ersatzansprüche des Vermiethers.
§. 559. Der
Vermiether eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Miethverhältniß
ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Miethers. Für künftige
Entschädigungsforderungen und für den Miethzins für eine spätere Zeit als das
laufende und das folgende Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen
Sachen.
§. 560. Das
Pfandrecht des Vermiethers erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem
Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermiethers erfolgt. Der Vermiether kann der Entfernung nicht
widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Miethers
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die
zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermiethers offenbar ausreichen.
§. 561. Der
Vermiether darf die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen,
soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts
verhindern und, wenn der Miether auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
Sind die
Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermiethers entfernt worden, so
kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück und,
wenn der Miether ausgezogen ist, die Ueberlassung des Besitzes verlangen. Das
Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermiether von der
Entfernung der Sachen Kenntniß erlangt hat, wenn nicht der Vermiether diesen
Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§. 562. Der
Miether kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermiethers durch
Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem
Pfandrechte befreien, daß er in Höhe ihres Werthes Sicherheit leistet.
§. 563.
Wird eine dem Pfandrechte des Vermiethers unterliegende Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des
Miethzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend
gemacht werden.
§. 564. Das
Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die
Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den
Vorschriften des §. 565 kündigen.
§. 564a.
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen
Form. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben
werden.
Der
Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs
nach § 556a sowie auf die Form und die Frist des Widerspruchs rechtzeitig
hinweisen.
Die Absätze
1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2
genannten Art. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.
§. 564b.
Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter vorbehaltlich der Regelung
in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung
des Mietverhältnisses hat.
Als ein
berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. der
Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat;
2. der
Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden
Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an den vermieteten
Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und
das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren
seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, so verlängert sich die
Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung
der Landesregierungen für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;
3. der
Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche
Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen
Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer
Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die
Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. Ist an den
vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber
in Gebieten, die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht
vor Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn darauf berufen, daß er
die Mieträume veräußern will.
4. der
Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume eines Gebäudes in zulässiger
Weise zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung ausbauen will, die Kündigung auf
diese Räume beschränkt und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt. Der
Mieter kann eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Verzögert
sich der Beginn der Ausbauarbeiten, kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Als
berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die Gründe berücksichtigt, die
in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich
entstanden sind.
Ein
Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten
Wohngebäude
1. mit
nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei
Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung
eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor
dem 1. Juni 1995 fertiggestellt worden ist,
kann der
Vermieter kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach
Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß
auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat.
Weitergehende
Schutzrechte des Mieters bleiben unberührt.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Diese
Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
1. über
Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
2. über
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der
Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
3. über
Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist.
4. über
Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten, der vor
dem 1. Juni 1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter den
Mieter bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
5. über
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn Personen mit
dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen Personen zu
überlassen, wenn sie den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 überlassen
und ihn bei Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.
§. 564c.
Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann
der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564b gilt
entsprechend.
Der Mieter
kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Absatz 1 oder nach § 556b
verlangen, wenn
1. das
Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen ist,
2. der
Vermieter
a) die
Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder
seine Familienangehörigen nutzen will oder
b) in
zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder
instandsetzen will, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
3. der
Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt
hat und
4. der
Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitgeteilt
hat, daß diese Verwendungsabsicht noch besteht.
Verzögert
sich die vom Vermieter beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein
Verschulden, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen; würde durch diese Verlängerung die Dauer des
Mietverhältnisses fünf Jahre übersteigen, kann der Mieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach Absatz 1 verlangen.
§. 565. Bei
einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister
eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der
Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn der
Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für
den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn der
Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am
dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats,
bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume, gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur für den
Ablauf eines Kalendervierteljahres.
Bei einem
Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach
fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich
die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der
Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein
soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist. Eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß
bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie
überlassen, so ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der
Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages,
2. wenn der
Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für
den Ablauf des folgenden Sonnabends,
3. wenn der
Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am
Fünfzehnten eines Monats für den Ablauf dieses Monats.
Bei einem
Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der
Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages,
2. wenn der
Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag
vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll.
Absatz 1
Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden,
wenn ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig
gekündigt werden kann.
§. 565a.
Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist
vereinbart, daß es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung
ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt wird.
Ist ein
Mietverhältnis über Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so
gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Kündigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf
Grund des § 556a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen
Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Mietvertrages
eingetreten sind.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der
Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein
Mietverhältnis der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.
§. 565b.
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 565c und 565d.
§. 565c.
Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters zulässig
1.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats, wenn der Wohnraum weniger als zehn Jahre überlassen war und für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird;
2.
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses
Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des
Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der
Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde
für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
Im übrigen
bleibt § 565 unberührt.
§. 565d.
Bei Anwendung der §§ 556a, 556b sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu
berücksichtigen.
Hat der
Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 1 gekündigt, so gilt § 556a mit der Maßgabe,
daß der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses
verweigern kann, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen Monat
vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat.
Die §§
556a, 556b gelten nicht, wenn
1. der
Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der
Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne daß ihm von dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeter Anlaß gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten
dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des
Dienstverhältnisses gegeben hat.
§. 565e.
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die
Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften
über die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den
Wohnraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat
oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.
§. 566. Ein
Miethvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen
wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt
der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch
nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.
§. 567.
Wird ein Miethvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so
kann nach dreißig Jahren jeder Theil das Miethverhältniß unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für
die Lebenszeit des Vermiethers oder des Miethers geschlossen ist.
§. 568.
Wird nach dem Ablaufe der Miethzeit der Gebrauch der Sache von dem Miether
fortgesetzt, so gilt das Miethverhältniß als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der Vermiether oder der Miether seinen entgegenstehenden Willen
binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber erklärt. Die
Frist beginnt für den Miether mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den
Vermiether mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntniß
erlangt.
§. 569.
Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, das
Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die
Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen für eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
§. 569a. In
ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem der Mieter mit seinem Ehegatten den
gemeinsamen Hausstand führt, tritt mit dem Tode des Mieters der Ehegatte ein.
Erklärt der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters
Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber, daß er das Mietverhältnis nicht
fortsetzen will, so gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt;
§ 206 gilt entsprechend.
Wird in dem
Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem oder mehreren anderen
Familienangehörigen geführt, so treten diese mit dem Tode des Mieters in das
Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen
Hausstand mit seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen
Familienangehörigen geführt hat und der Ehegatte in das Mietverhältnis nicht
eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechen; bei mehreren Familienangehörigen
kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Sind mehrere Familienangehörige in
das Mietverhältnis eingetreten, so können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis
nur gemeinsam ausüben. Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften
sie als Gesamtschuldner.
Der
Ehegatte oder die Familienangehörigen haften, wenn sie in das Mietverhältnis
eingetreten sind, neben dem Erben für die bis zum Tode des Mieters entstandenen
Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den
Familienangehörigen haftet der Erbe allein.
Hat der
Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus
entrichtet und treten sein Ehegatte oder Familienangehörige in das
Mietverhältnis ein, so sind sie verpflichtet, dem Erben dasjenige
herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen
oder erlangen.
Der
Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen, wenn in der Person des Ehegatten oder Familienangehörigen, der in das
Mietverhältnis eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556a ist
entsprechend anzuwenden.
Treten in
ein Mietverhältnis über Wohnraum der Ehegatte oder andere Familienangehörige
nicht ein, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der
Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für
den sie zulässig ist.
Eine von
den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§. 569b.
Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben
und in dem sie den gemeinsamen Hausstand führen, wird beim Tode eines Ehegatten
mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. § 569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
Der überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
§. 570.
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das
Miethverhältniß in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an
dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemiethet haben, unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist.
§. 570a.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten, wenn der Wohnraum an den Mieter
überlassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die Vorschriften dieses
Titels über die Kündigung und ihre Folgen entsprechend.
§. 571.
Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von dem
Vermiether an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Vermiethers in die sich während der Dauer seines Eigenthums aus dem
Miethverhältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
Erfüllt der
Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether für den von dem Erwerber
zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Miether von dem Uebergange des Eigenthums durch
Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so wird der Vermiether von der Haftung
befreit, wenn nicht der Miether das Miethverhältniß für den ersten Termin
kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
§. 572. Hat
der Miether des veräußerten Grundstücks dem Vermiether für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch
begründeten Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet,
wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die
Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
§. 573. Hat
der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die
Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die Verfügung
insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des Übergangs
des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht; geht das Eigentum nach dem
fünfzehnten Tage des Monats über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam,
als sie sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht. Eine
Verfügung über den Miethzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich
gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt.
§. 574. Ein
Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der
Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des
Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den
Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der
Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die
Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch
insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat
bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Uebergange des Eigenthums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Miether bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß hat.
§. 575.
Soweit die Entrichtung des Miethzinses an den Vermiether nach §. 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Miether gegen die Miethzinsforderung
des Erwerbers eine ihm gegen den Vermiether zustehende Forderung aufrechnen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Miether die Gegenforderung
erworben hat, nachdem er von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt
hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntniß und
später als der Miethzins fällig geworden ist.
§. 576.
Zeigt der Vermiether dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem vermietheten
Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so muß er in Ansehung der
Miethzinsforderung die angezeigte Uebertragung dem Miether gegenüber gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Anzeige
kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue
Eigenthümer bezeichnet worden ist.
§. 577.
Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von dem
Vermiether mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften
der §§. 571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des
Rechtes dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung
des Rechtes nur eine Beschränkung des Miethers in dem vertragsmäßigen Gebrauche
zur Folge, so ist der Dritte dem Miether gegenüber verpflichtet, die Ausübung
zu unterlassen, soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§. 578. Hat
vor der Ueberlassung des vermietheten Grundstücks an den Miether der Vermiether
das Grundstück an einen Dritten veräußert oder mit einem Rechte belastet, durch
dessen Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch dem Miether entzogen oder
beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des §. 571 Abs. 1 und
des §. 577, wenn der Erwerber dem Vermiether gegenüber die Erfüllung der sich
aus dem Miethverhältniß ergebenden Verpflichtungen übernommen hat.
§. 579. Wird
das vermiethete Grundstück von dem Erwerber weiter veräußert oder belastet, so
finden die Vorschriften des §. 571 Abs. 1 und der §§. 572 bis 578 entsprechende
Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Miethverhältniß
ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether dem Miether nach §.
571 Abs. 2.
§. 580. Die
Vorschriften über die Miete von Grundstücken gelten, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen.
§. 580a.
Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576 bis 579 gelten im Fall der Veräußerung
oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngemäß.
Eine
Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den auf die
Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist
dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft, das
zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen
wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschäft, das
nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn
der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat. § 575 gilt sinngemäß.
II. Pacht
§. 581.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den
Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind,
während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter
den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Auf die
Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis
584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete entsprechend
anzuwenden.
§. 582.
Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die
Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
Der
Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom
Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der Pächter hat
jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu
ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
§. 582a.
Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der
Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugewähren, so
trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
Der Pächter
hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu
ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von
ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
des Verpächters.
Bei Beendigung
der Pacht hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll
sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den
Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem
des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld
auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung der
Pacht zugrunde zu legen.
§. 583. Dem
Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die
sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen
Besitz gelangten Inventarstücken zu.
Der
Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch
Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von
dem Pfandrecht befreien, daß er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§. 583a.
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebes verpflichten, nicht oder
nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder
Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der
Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses
zum Schätzwert zu erwerben.
§. 584. Ist
bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt,
so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat
spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf
die Pacht enden soll.
Diese
Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts auch für
die Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
vorzeitig gekündigt werden kann.
§. 584a.
Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der
Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 zu kündigen.
Eine
Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 570 findet nicht statt.
§. 584b.
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des
Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis
verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen
hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
III. Landpacht
§. 585.
Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung
dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne
solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind
die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,
um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche
Erzeugung.
Für
Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Die
Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für die Pacht
forstwirtschaftlicher Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem
überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
§. 585a.
Ein Landpachtvertrag, der für länger als zwei Jahre geschlossen wird, bedarf
der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als
für unbestimmte Zeit geschlossen.
§. 585b.
Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses
gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie
der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden.
Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung
soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von
beiden Teilen zu unterschreiben.
Weigert
sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder
ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art,
so kann jeder Vertragsteil verlangen, daß eine Beschreibung durch einen
Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, daß seit der Überlassung der
Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses
mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag
durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten
trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
Ist eine
Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der
Vertragsteile zueinander vermutet, daß sie richtig ist.
§. 586. Der
Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen
Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in
diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen
Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine
Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache
verpflichtet.
Für die
Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die
Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften
des § 537 Abs. 1 und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 545 entsprechend.
§. 586a.
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
§. 587. Der
Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist der Pachtzins nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist er am ersten Werktag nach dem Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Pächter
wird von der Entrichtung des Pachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch
einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Nutzungsrechts verhindert wird. Die Vorschriften des § 552 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
§. 588. Der
Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung
erforderlich sind.
Maßnahmen
zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, daß die
Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der
Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und
entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu
ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuß zu leisten.
Soweit der
Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter
verlangen, daß der Pächter in eine angemessene Erhöhung des Pachtzinses
einwilligt, es sei denn, daß dem Pächter eine Erhöhung des Pachtzinses nach den
Verhältnissen des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
Über
Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3
seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des
Verpächters ersetzen.
§. 589. Der
Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
1. die Nutzung
der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu
verpachten,
2. die
Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluß zum
Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
Überläßt
der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein
Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch
wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§. 590. Der
Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit
vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
Zur
Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des
Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung
über die Pachtzeit hinaus beeinflußt wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit
vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die
Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen
Verbesserung der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und dem
Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden
kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das
Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht
kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine
Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist
die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Hat der
Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit
einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der
Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, daß der Erlös der
veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem
Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden
ist.
§. 590a.
Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt
er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der
Verpächter auf Unterlassung klagen.
§. 590b.
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf
die Pachtsache zu ersetzen.
§. 591.
Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er
dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die
Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen
(Mehrwert).
Weigert
sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf
Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die
Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebes geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der
Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren
endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und
Auflagen ersetzen.
Das
Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmung
treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, daß der Verpächter den Mehrwert
nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung
solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts
bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so
kann der Pächter nur verlangen, daß das Pachtverhältnis zu den bisherigen
Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache
abgegolten ist-. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
§. 591a.
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen
hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Pächter
ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die
das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§. 591b.
Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die
Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters
beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Mit der Verjährung
des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Verpächters.
§. 592. Der
Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für
künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Mit Ausnahme der in § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung genannten Sachen
erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen
sind. Die Vorschriften der §§ 560 bis 562 gelten entsprechend.
§. 593.
Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die
Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, daß
die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Mißverhältnis zueinander
geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit
Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge
der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann,
soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung des Pachtzinses nicht
verlangt werden.
Eine
Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder nach dem
Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies
gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz
nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und
nachhaltig verändert haben.
Die Änderung
kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem
das Änderungsverlangen erklärt wird.
Weigert
sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, so kann
der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Auf das
Recht, eine Änderung des Vertrages nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann
nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere
Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§. 593a.
Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein
zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt
der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter
ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht
gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
§. 593b.
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten
belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend.
§. 594. Das
Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es
verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen
worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob
der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und
die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung,
wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird
und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
§. 594a.
Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das
Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß
des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als
Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Für die
Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluß eines
Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres
zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§. 594b.
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so
kann nach dreißig Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am
dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des nächsten Pachtjahres
kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit
des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
§. 594c.
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung
der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige
Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§. 594d.
Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter
berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Die Erben
können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder
Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens
drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände
mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der
Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die
Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Gegenüber
einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungverlangen des
Erben nach § 595 ausgeschlossen.
§. 594e.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die Kündigung des Pachtverhältnisses
in entsprechender Anwendung der §§ 542 bis 544, 553 und 554a zulässig.
Der
Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch
kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht
unerheblichen Teiles des Pachtzinses länger als drei Monate in Verzug ist. Ist
der Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist
die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende
Termine mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen
Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn
der Verpächter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der
Pächter durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und die Aufrechnung
unverzüglich nach der Kündigung erklärt.
§. 594f.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§. 595. Der
Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen,
wenn
1. bei der
Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2. bei der
Pacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung
seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen
ist
und die
vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine
Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann
unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
Im Falle
des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, daß das Pachtverhältnis so lange
fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen
ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher
geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Der Pächter
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
1. er das
Pachtverhältnis gekündigt hat;
2. der
Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder im Falle
des § 593a zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
berechtigt ist;
3. die
Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht von
Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und
Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre,
bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
4. der
Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen
oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden
will.
Die
Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der
Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft
erteilen.
Der
Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der
Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des
Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des
Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige
oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen
innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über
eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die
Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in
Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses,
nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache
beschränkt werden.
Der Pächter
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor
Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder
kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem
Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und
der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
Auf das
Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu
verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle
erklärt wird. Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile
oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§. 595a.
Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kündigung eines Landpachtvertrages
berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des
Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrages zu.
Auf Antrag
eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung
eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrages
treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil der
Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins für diesen
Teil festsetzen.
Der Inhalt
von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als
Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen,
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
§. 596. Der
Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
Dem Pächter
steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am
Grundstück nicht zu.
Hat der
Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der
Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 596a.
Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem
Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahres zu trennenden
Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
Läßt sich
der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht
feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese
Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
entsprechen.
Absatz 1
gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene
Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung
zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung
übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 596b.
Der Pächter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses
vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur
Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei
Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
Soweit der
Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer
Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht
übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
§. 597.
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht
zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
den vereinbarten Pachtzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vierter
Titel.
Leihe.
§. 598.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem
Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§. 599. Der
Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 600.
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler
der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§. 601. Der
Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei
der Leihe eines Thieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die
Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist
berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§. 602.
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§. 603. Der
Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen
Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubniß des Verleihers nicht berechtigt, den
Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
§. 604. Der
Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablaufe der für die
Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
Ist eine
Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den
sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher
kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist,
daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
Ist die
Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der
Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Ueberläßt
der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie
nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
§. 605. Der
Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache
macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die
Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der Entleiher stirbt.
§. 606. Die
Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der
verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von
Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
sechs Monaten. Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
Fünfter
Titel.
Darlehen.
§. 607. Wer
Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist
verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und
Menge zurückzuerstatten.
Wer Geld
oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem
Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet
werden sollen.
§. 608.
Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht ein Anderes
bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem
Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu
entrichten.
§. 609. Ist
für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die
Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
Die
Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert Deutsche Mark
drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrag einen Monat.
Sind Zinsen
nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung
berechtigt.
§. 609a.
Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein
fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die
Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue
Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung
endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem
Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an
dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das
Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht durch ein Grund- oder
Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
3. in jedem
Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des
Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den
Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle
des Zeitpunkts der Auszahlung.
Der
Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht
erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Das
Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an
den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband.
§. 610. Wer
die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen
widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung
gefährdet wird.
Sechster
Titel.
Dienstvertrag.
§. 611.
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung
der versprochenen Dienste, der andere Theil zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
Gegenstand
des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§. 611a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim
beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen
seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein
bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.
Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Ist ein
Arbeitsverhältnis wegen eines von dem Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes
gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 nicht begründet worden, so ist
er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet,
daß er darauf vertraut, die Begründung des Arbeitsverhältnisses werde nicht
wegen eines solchen Verstoßes unterbleiben. Satz 1 gilt beim beruflichen
Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
Der
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das
Benachteiligungsverbot verjährt in zwei Jahren. § 201 ist entsprechend
anzuwenden.
§. 611b.
Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des
Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein
Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
§. 612.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
Bei einem
Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen
des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden
als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer
geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß wegen des
Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs.
1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§. 612a.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine
Rechte ausübt.
§. 613. Der
zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu
leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 613a.
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen
Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Der
bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach
Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor
Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Absatz 2
gilt nicht, wenn eine juristische Person durch Verschmelzung,
Aufspaltung oder
Umwandlung erlischt; § 8 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081) bleibt
unberührt.
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen
Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs
oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§. 614. Die
Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte
zu entrichten.
§. 615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muß sich jedoch den Werth desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§. 616. Der
zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht
dadurch verlustig, daß er für eine verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Der
Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Anspruch
eines Angestellten auf Vergütung kann für den Krankheitsfall sowie für die
Fälle der Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hierbei gilt als
verhältnismäßig nicht erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch
Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige
Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch
einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der Angestellte behält diesen
Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des
Krankheitsfalls kündigt. Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung
unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.
Ist der zur
Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes, so
bestimmen sich seine Ansprüche nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er
durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs
der Schwangerschaft durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des
Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.
§. 617. Ist
bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des
Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach §. 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
Die
Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung
der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§. 618. Der
Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten
und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung
vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es
gestattet.
Ist der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die
Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der
Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§. 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
§. 619. Die
dem Dienstberechtigten nach den §§. 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§. 620. Das
Dienstverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die
Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder
dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Theil das Dienstverhältniß
nach Maßgabe der §§ 621, 622 kündigen.
§. 621. Bei
einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist
die Kündigung zulässig,
1. wenn die
Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden
Tages;
2. wenn die
Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die
Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für
den Schluß des Kalendermonats;
4. wenn die
Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines
Kalendervierteljahres;
5. wenn die
Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten.
§. 622. Das
Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres
gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur
vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird.
Das
Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen gekündigt werden. Hat das Arbeitsverhältnis in demselben
Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die
Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so
erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende, hat es zwanzig
Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende
eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen,
nicht berücksichtigt.
Kürzere als
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kündigungsfristen können durch
Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen
ihnen vereinbart ist.
Ist ein
Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so können kürzere als
die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Kündigungsfristen auch
einzelvertraglich vereinbart werden; dies gilt nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf
einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
durch den Arbeitgeber. 27
§. 623. Anm.: Aufgehoben durch Art. 2, Z. 5, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1106, Nr. 75, ausgegeben am 16. 08. 1969, in Kraft seit 01. 09. 1969.
§. 624. Ist
das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als
fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von
fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§. 625.
Wird das Dienstverhältniß nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Theiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Theil unverzüglich
widerspricht.
§. 626. Das
Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen,
auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
Die
Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§. 627. Bei
einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist
die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn
der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis
mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund
besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Der
Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die
Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat
er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 628.
Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältniß auf Grund des §.
626 oder des §. 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles dazu veranlaßt zu
sein, oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen Theiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil
kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus
entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §. 347 oder, wenn die
Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
Wird die
Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles veranlaßt, so
ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 629.
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum
Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§. 630. Bei
der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von
dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und
dessen Dauer fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienste zu erstrecken.
Siebenter
Titel.
Werkvertrag.
§. 631.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand
des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als
ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§. 632.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des
Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
§. 633. Der
Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Werth oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Ist das
Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des
Mangels verlangen. § 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt,
die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnißmäßigen Aufwand
erfordert.
Ist der
Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§. 634. Zur
Beseitigung eines Mangels der im §. 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem
Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die
Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon
vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist
sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für
die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt
worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels
unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige
Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein
besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
Die
Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Werth oder die Tauglichkeit
des Werkes nur unerheblich mindert.
Auf die
Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften der
§§. 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.
§. 635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§. 636.
Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die
für die Wandelung geltenden Vorschriften des §. 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des
Bestellers, nach §. 327 von dem Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des
Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet
der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk
rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.
§. 637.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.
§. 638. Der
Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die
wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung
oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück
in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der
Abnahme des Werkes.
Die
Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
§. 639. Auf
die Verjährung der im §. 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die
für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des §. 477
Abs. 2, 3 und der §§. 478, 479 entsprechende Anwendung.
Unterzieht
sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die
Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebniß der Prüfung dem
Besteller mittheilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§. 640. Der
Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Nimmt der
Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm
die in den §§. 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte
wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§. 641. Die
Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Theilen
abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die
Vergütung für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten.
Eine in
Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu
verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
§. 642. Ist
bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so
kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in
Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe
der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der
Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der
Unternehmer in Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§. 643. Der
Unternehmer ist im Falle des §. 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung
der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den
Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum
Ablaufe der Frist erfolgt.
§. 644. Der
Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in
Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen
Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten
Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet
der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte
als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des
§. 447 entsprechende Anwendung.
§. 645. Ist
das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Besteller
gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung
ertheilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden,
ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so
kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der
Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643
aufgehoben wird.
Eine
weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 646. Ist
nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den
Fällen der §§. 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des
Werkes.
§. 647. Der
Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von
ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn
sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz
gelangt sind.
§. 648. Der
Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles eines Bauwerkes kann
für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek
an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht
vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Der Inhaber
einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung
eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder
dem Schiff des Bestellers verlangen; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet
keine Anwendung.
§. 649. Der
Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterläßt.
§. 650. Ist
dem Vertrag ein Kostenanschlag zu Grunde gelegt worden, ohne daß der
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und
ergiebt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Ueberschreitung des
Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den
Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im §. 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch
zu.
Ist eine
solche Ueberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem
Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
§. 651.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden
Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu
übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen
Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung; ist eine nicht
vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des §. 433, des §. 446
Abs. 1 Satz 1 und der §§. 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die
Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der §§. 647, 648.
Verpflichtet
sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zuthaten oder sonstigen
Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag
Anwendung.
II. Reisevertrag
§. 651a.
Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden
eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist
verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Die
Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen
Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt,
wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der
Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung
erbringt.
§. 651b.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter
an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Der
Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten verlangen.
§. 651c.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, daß sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die
Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§. 651d.
Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die
Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472.
Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den
Mangel anzuzeigen.
§. 651e.
Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der
Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu
bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen
infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reiseveranstalter zur Last.
§. 651f.
Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu
vertreten hat, so kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Wird die
Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
§. 651g.
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist.
Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
§. 651h.
Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung
auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
2. soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§. 651i.
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der
Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen,
was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Im Vertrage
kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als
Entschädigung festgesetzt werden.
§. 651j.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3
Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
§. 651k.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651j kann nicht zum Nachteil des Reisenden
abgewichen werden.
Achter
Titel.
Mäklervertrag.
§. 652. Wer
für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die
Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung
des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge
der Vermittelung des Mäklers zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen
sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann,
wenn ein Vertrag nicht zu Stande kommt.
§. 653. Ein
Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene
Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der
taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart
anzusehen.
§. 654. Der
Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Theil
thätig gewesen ist.
§. 655. Ist
für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die
Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
§. 656.
Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung
einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden
hat.
Diese Vorschriften
gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Theil zum Zwecke der
Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,
insbesondere für ein Schuldanerkenntniß.
Neunter
Titel.
Auslobung.
§. 657. Wer
durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer
Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist
verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung
vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung
gehandelt hat.
§. 658. Die
Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf
ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht
wird oder wenn er durch besondere Mittheilung erfolgt.
Auf die
Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im
Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§. 659. Ist
die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen
worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst
vorgenommen hat.
Ist die
Handlung von Mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein
gleicher Theil der Belohnung. Läßt sich die Belohnung wegen ihrer
Beschaffenheit nicht theilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur Einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Loos.
§. 660.
Haben Mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist,
so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Antheils eines
jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu vertheilen. Die
Vertheilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt
in einem solchen Falle durch Urtheil.
Wird die
Vertheilung des Auslobenden von einem der Betheiligten nicht als verbindlich
anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis
die Betheiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen
haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle hinterlegt
wird.
Die
Vorschrift des §. 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§. 661.
Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig,
wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die
Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der
Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient,
ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen
durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Betheiligten
verbindlich.
Bei
Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuertheilung des Preises die
Vorschriften des §. 659 Abs. 2 Anwendung.
Die
Uebertragung des Eigenthums an dem Werke kann der Auslobende nur verlangen,
wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß die Uebertragung erfolgen soll.
Zehnter
Titel.
Auftrag.
§. 662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von
dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§. 663. Wer
zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich
erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung
gewisser Geschäfte erboten hat.
§. 664. Der
Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten
übertragen. Ist die Uebertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der
Uebertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehülfen ist er nach §. 278 verantwortlich.
Der
Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
§. 665. Der
Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntniß der
Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung
dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 666. Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu ertheilen und
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§. 667. Der
Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber Alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§. 668.
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben
oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen.
§. 669. Für
die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber
dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuß zu leisten.
§. 670.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum
Ersatze verpflichtet.
§. 671. Der
Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten
jederzeit gekündigt werden.
Der
Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Liegt ein
wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt,
wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
§. 672. Der
Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche
Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
insoweit als fortbestehend.
§. 673. Der
Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der
Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§. 674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten
des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem
Erlöschen Kenntniß erlangt oder das Erlöschen kennen muß.
§. 675. Auf
einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§. 663, 665 bis 670, 672 bis 674
und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des §. 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
§. 676. Wer
einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung ertheilt, ist, unbeschadet der
sich aus einem Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Elfter
Titel.
Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§. 677. Wer
ein Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
muthmaßlichen Willen es erfordert.
§. 678.
Steht die Uebernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus
der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein
sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
§. 679. Ein
der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in
Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§. 680.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden
dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 681. Der
Geschäftsführer hat die Uebernahme der Geschäftsführung, sobald es thunlich
ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Uebrigen finden auf die
Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§. 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§. 682. Ist
der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verantwortlich.
§. 683.
Entspricht die Uebernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen
oder dem muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer
wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des §.
679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Uebernahme der
Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§. 684.
Liegen die Voraussetzungen des §. 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr
verpflichtet, dem Geschäftsführer Alles, was er durch die Geschäftsführung
erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung,
so steht dem Geschäftsführer der im §. 683 bestimmte Anspruch zu.
§. 685. Dem
Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte,
von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
Gewähren
Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu
verlangen.
§. 686. Ist
der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrthume, so wird der
wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§. 687. Die
Vorschriften der §§. 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn Jemand ein
fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
Behandelt
Jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, daß er nicht dazu
berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§. 677, 678, 681,
682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem
Geschäftsführer nach §. 684 Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter
Titel.
Verwahrung.
§. 688.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem
Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§. 689.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§. 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
§. 691. Der
Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem
Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so
hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach §. 278
verantwortlich.
§. 692. Der
Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn
er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß der
Sachlage die Aenderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze
verpflichtet.
§. 694. Der
Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muß oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige
gekannt hat.
§. 695. Der
Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für
die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.
§. 696. Der
Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist,
jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt,
so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
§. 697. Die
Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die
Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem
Hinterleger zu bringen.
§. 698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§. 699. Der
Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung
zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die
Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer
einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung
verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein
Anderes ergiebt.
§. 700.
Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den
Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften über das Darlehen
Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare
Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem
Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In
beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach
den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der
Hinterlegung von Werthpapieren ist eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten
Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Dreizehnter
Titel.
Einbringung
von Sachen bei Gastwirthen.
§. 701. Ein
Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu
ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von
Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
Als eingebracht gelten
1. Sachen,
welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die
Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen
oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen,
welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der
Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in
Obhut genommen sind.
Im Falle
einer Anweisung oder Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies
jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt
anzusehen waren.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sache oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
Die
Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug
belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
§. 702. Der
Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrage, der dem
Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch
mindestens bis zu dem Betrage von eintausend Deutsche Mark und höchstens bis zu
dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark; für Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag von
eintausendfünfhundert Deutsche Mark.
Die Haftung
des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der
Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist;
2. wenn es
sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder
deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3
abgelehnt hat.
Der
Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie im Hinblick auf
die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang
oder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß sie in einem
verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
§. 702a.
Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den
nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie
nicht erlassen werden für den Fall, daß der Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt, deren
Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs.
3 abgelehnt hat.
§. 703. Der
dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der
Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der
Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht,
wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn
der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist.
§. 704. Der
Gastwirth hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur
Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das
Pfandrecht des Vermiethers geltenden Vorschriften des §. 559 Satz 3 und der §§.
560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.
Vierzehnter
Titel.
Gesellschaft.
§. 705.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag
bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§. 706. Die
Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge
zu leisten.
Sind
vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter werden
sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht blos für die
Gewinnvertheilung bestimmt ist.
Der Beitrag
eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§. 707. Zur
Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust
verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
§. 708. Ein
Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
§. 709. Die
Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter
erforderlich.
Hat nach
dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§. 710. Ist
in dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter
oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren
Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des §. 709 entsprechende
Anwendung.
§. 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist,
so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im
Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
§. 712. Die
einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur
Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls nach dem
Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der
Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §. 671
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 713. Die
Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich
nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664 bis 670, soweit
sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt.
§. 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
§. 715. Ist
im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur
nach Maßgabe des §. 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur
Geschäftsführung ertheilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§. 716. Ein
Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist,
sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen
eine Uebersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses
Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung
des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§. 717. Die
Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen
einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem
Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren
Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die
Ansprüche auf einen Gewinnantheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter
bei der Auseinandersetzung zukommt.
§. 718. Die
Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die
Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
Zu dem
Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§. 719. Ein
Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen und
an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht
berechtigt, Theilung zu verlangen.
Gegen eine
Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine
ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§. 720. Die
Zugehörigkeit einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406
bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§. 721. Ein
Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Vertheilung des Gewinns und
Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die
Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und die
Gewinnvertheilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§. 722.
Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so
hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines
Beitrags einen gleichen Antheil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der
Antheil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel
für Gewinn und Verlust.
§. 723. Ist
die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die
Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter
eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung
einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung
ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der
Frist zulässig.
Die
Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund
für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§. 724. Ist
eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann
sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§. 725. Hat
ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Antheils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
Solange die
Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältniß ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnantheil, nicht geltend machen.
§. 726. Die
Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung
unmöglich geworden ist.
§. 727. Die
Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern
nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt.
Im Falle
der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen
Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in
Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen
Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen
übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend.
§. 728. Die
Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des §. 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden
Anwendung.
§. 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß
zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von
der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung kennen muß.
§. 730.
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
Für die
Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung
neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der
Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugniß zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu.
§. 731. Die
Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in
Gemäßheit der §§. 732 bis 735. Im Uebrigen gelten für die Theilung die
Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§. 733. Aus
dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit
Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den
Gesellschaftern getheilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen
Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist
sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem
nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind
die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden
haben, ist der Werth zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt
haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Ueberlassung
der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt
werden.
Zur
Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der
Rückerstattung der Einlagen ein Ueberschuß, so gebührt er den Gesellschaftern
nach dem Verhältniß ihrer Antheile am Gewinne.
§. 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die
Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen.
§. 736. Ist
im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder
stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem
Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es
eintritt, aus der Gesellschaft aus.
§. 737. Ist
im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach §. 723
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
§. 738.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Antheil am
Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem
Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, nach Maßgabe des §. 732 zurückzugeben, ihn von den
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei
der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines
Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht
fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
Der Werth
des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu
ermitteln.
§. 739.
Reicht der Werth des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen
Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen
Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Antheils am
Verlust aufzukommen.
§. 740. Der
Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste Theil, welcher sich aus den
zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergiebt. Die übrigen
Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen
am vortheilhaftesten erscheint.
Der
Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die
inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und
Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Fünfzehnter
Titel.
Gemeinschaft.
§. 741.
Steht ein Recht Mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus
dem Gesetz ein Anderes ergiebt, die Vorschriften der §§. 742 bis 758 Anwendung
(Gemeinschaft nach Bruchtheilen).
§. 742. Im
Zweifel ist anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen.
§. 743.
Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der
Früchte.
Jeder
Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit
befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
§. 744. Die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Theilhabern
gemeinschaftlich zu.
Jeder
Theilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes nothwendigen
Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Theilhaber zu treffen; er kann verlangen,
daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus ertheilen.
§. 745.
Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen
werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Antheile zu berechnen.
Jeder
Theilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder
durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Theilhaber nach
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine
wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt
werden. Das Recht des einzelnen Theilhabers auf einen seinem Antheil
entsprechenden Bruchtheil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung
beeinträchtigt werden.
§. 746.
Haben die Theilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen
die Sondernachfolger.
§. 747.
Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. Ueber den
gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur
gemeinschaftlich verfügen.
§. 748.
Jeder Theilhaber ist den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten
des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der
Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines
Antheils zu tragen.
§. 749.
Jeder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das
Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine
Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt
werden.
Eine
Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen
Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
§. 750.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode
eines Theilhabers außer Kraft.
§. 751.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so
wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein
Gläubiger die Pfändung des Antheils eines Theilhabers erwirkt, so kann er ohne
Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern
der Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
§. 752. Die
Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Theilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Werthes in gleichartige, den Antheilen
der Theilhaber entsprechende Theile zerlegen lassen. Die Vertheilung gleicher
Theile unter die Theilhaber geschieht durch das Loos.
§. 753. Ist
die Theilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch
Theilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist
der Gegenstand unter den Theilhabern zu versteigern.
Hat der
Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Theilhaber
die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der
wiederholte Versuch mißlingt.
§. 754. Der
Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch
nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder
Theilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§. 755.
Haften die Theilhaber als Gesammtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in
Gemäßheit des §. 748 nach dem Verhältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben oder
die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen
sind, so kann jeder Theilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen,
daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der
Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur
Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
erforderlich ist, hat der Verkauf nach §. 753 zu erfolgen.
§. 756. Hat
ein Theilhaber gegen einen anderen Theilhaber eine Forderung, die sich auf die
Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die
Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des
gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2,
3 finden Anwendung.
§. 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem
der Theilhaber zugetheilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Theilhaber zu seinem Antheil in
gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§. 758. Der
Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Sechzehnter
Titel.
Leibrente.
§. 759. Wer
zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für
die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
Der für die
Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§. 760. Die
Leibrente ist im voraus zu entrichten.
Eine
Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt
sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der
Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der
Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu
entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende
Betrag.
§. 761. Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist,
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des
Versprechens erforderlich.
Siebzehnter
Titel.
Spiel.
Wette.
§. 762.
Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert
werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese
Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Theil
zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden
Theile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
Schuldanerkenntniß.
§. 763. Ein
Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie
oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die
Vorschriften des §. 762 Anwendung.
§. 764.
Wird ein auf Lieferung von Waaren oder Werthpapieren lautender Vertrag in der
Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und
dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Theile an
den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen.
Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Theiles auf die Zahlung des
Unterschieds gerichtet ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder
kennen muß.
Achtzehnter
Titel.
Bürgschaft.
§. 765.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
Die
Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit
übernommen werden.
§. 766. Zur
Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der
Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit
erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§. 767. Für
die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit
maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch
Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein
Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge
haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§. 768. Der
Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt
der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe
für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge
verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§. 769.
Verbürgen sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als
Gesammtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
übernehmen.
§. 770. Der
Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche
Befugniß hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine
fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§. 771. Der
Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat
(Einrede der Vorausklage).
§. 772.
Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung
in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der
Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch
an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen
Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte versucht werden.
Steht dem
Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen
Sache des Hauptschuldners zu, so muß er auch aus dieser Sache Befriedigung
suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Werth der
Sache gedeckt werden.
§. 773. Die
Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
als Selbstschuldner verbürgt hat;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den
Fällen der Nr. 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des §. 772 Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.
§. 774.
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen
den Hauptschuldner auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des
Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem
zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen
haften einander nur nach §. 426.
§. 775. Hat
sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Uebernahme
der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so
kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich
verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer
nach der Uebernahme der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der
gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
Verzug ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ist die
Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§. 776.
Giebt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für
sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes
Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit
frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach §. 774 hätte Ersatz erlangen
können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der
Uebernahme der Bürgschaft entstanden ist.
§. 777. Hat
sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt,
so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger
die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des §. 772 betreibt, das
Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
Erfolgt die
Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des
Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den
die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§. 778. Wer
einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der
Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Neunzehnter
Titel.
Vergleich.
§. 779. Ein
Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältniß im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),
ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu Grunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die
Ungewißheit bei Kenntniß der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Der
Ungewißheit über ein Rechtsverhältniß steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
Zwanzigster
Titel.
Schuldversprechen.
Schuldanerkenntniß.
§. 780. Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen
wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll
(Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich.
§. 781. Zur
Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der
Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form
vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
§. 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, so ist die Beobachtung der in
den §§. 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster
Titel.
Anweisung.
§. 783.
Händigt Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweist, Geld, Werthpapiere
oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so
ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu
erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger zu leisten.
§. 784.
Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem
Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
Die Annahme
erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk
auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt
worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§. 785. Der
Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§. 786. Der
Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren.
§. 787. Im
Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in
deren Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme
der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene
dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner
des Anweisenden ist.
§. 788.
Ertheilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine
Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch
wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des
Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
§. 789.
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme der
Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem
Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der
Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§. 790. Der
Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange
nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die
Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den
Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
§. 791. Die
Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten.
§. 792. Der
Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf
diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die
Uebertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Uebertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
Der
Anweisende kann die Uebertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem
Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist
oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgetheilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
Nimmt der
Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem
zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältniß
Einwendungen nicht herleiten. Im Uebrigen finden auf die Uebertragung der
Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Zweiundzwanzigster
Titel.
Schuldverschreibung
auf den Inhaber.
§. 793. Hat
Jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine
Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber
von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß
er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird
jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten
Inhaber befreit.
Die
Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Namensunterschrift.
§. 794. Der
Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn
sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Auf die
Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn
die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist.
§. 795. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 796. Der
Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus
der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§. 797. Der
Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung
verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde,
auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§. 798. Ist
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr
wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von dem Aussteller die Ertheilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder
verunstalteten verlangen.
Die Kosten
hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 799.
Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber
kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegentheil bestimmt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-,
Renten- und Gewinnantheilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Schuldverschreibungen.
Der
Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur
Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu
ertheilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der
Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§. 800. Ist
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der
Befugniß, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Ertheilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 801. Der
Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit,
wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur
Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in
zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-,
Renten- und Gewinnantheilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung
bestimmte Zeit eintritt.
Die Dauer
und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde
anders bestimmt werden.
§. 802. Der
Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die
Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der
Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht
vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 803.
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so
bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegentheilige Bestimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur
Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
Werden
solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten,
den er nach Abs. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§. 804. Ist
ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet
und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der
Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der
Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden
ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach
dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte Anspruch
ausgeschlossen werden.
§. 805.
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
dürfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde
(Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der
Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem
Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
Schuldverschreibung vorlegt.
§. 806. Die
Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der
Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§. 807.
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht
bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich
ergiebt, daß er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden
die Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der §§. 794, 796, 797 entsprechende
Anwendung.
§. 808.
Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber
bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber
der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu
verlangen.
Der
Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist
die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein
Anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im §. 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden
Anwendung.
§. 808a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2839, Nr. 71, ausgegeben
am 22. 12. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
Dreiundzwanzigster
Titel.
Vorlegung
von Sachen.
§. 809. Wer
gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder
sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann,
wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die
Besichtigung gestattet.
§. 810. Wer
ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht
verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde
ein zwischen ihm und einem Anderen bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet ist
oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die
zwischen ihm und einem Anderen oder zwischen einem von beiden und einem
gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
§. 811. Die
Vorlegung hat in den Fällen der §§. 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an
welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Theil kann die Vorlegung an
einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr
und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der
Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten
vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster
Titel.
Ungerechtfertigte
Bereicherung.
§. 812. Wer
durch die Leistung eines Anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Als
Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder
des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§. 813. Das
zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann
zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch
welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die
Vorschrift des §. 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird eine
betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§. 814. Das
zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung
nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§. 815. Die
Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges
ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war
und der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§. 816.
Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe
des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung
unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf
Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt.
Wird an
einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber
wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des
Geleisteten verpflichtet.
§. 817. War
der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch die
Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen
hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist
ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last
fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit
bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden.
§. 818. Die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie
auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
Ist die
Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der
Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außer Stande, so hat er den
Werth zu ersetzen.
Die
Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Werthes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.
§. 819. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem
Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der
Erlangung der Kenntniß an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch
auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der
Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
§. 820. War
mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch
auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche
gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der
Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat
der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt,
daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ist; zur
Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser
Zeit nicht mehr bereichert ist.
§. 821. Wer
ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch
dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit
verjährt ist.
§. 822.
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
soweit in Folge dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie
wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster
Titel.
Unerlaubte
Handlungen.
§. 823. Wer
vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
Die gleiche
Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
§. 824. Wer
der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet
ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachtheile für dessen
Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber
kennen muß.
Durch eine
Mittheilung, deren Unwahrheit dem Mittheilenden unbekannt ist, wird dieser
nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der
Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§. 825. Wer
eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 826. Wer
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§. 827. Wer
im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit einem
Anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich
durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand
dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande
widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm
Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er
ohne Verschulden in den Zustand gerathen ist.
§. 828. Wer
nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das
siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntniß der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das Gleiche gilt von einem
Taubstummen.
§. 829. Wer
in einem der in den §§. 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§. 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Betheiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
§. 830.
Haben Mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen
Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche
gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Betheiligten den Schaden
durch seine Handlung verursacht hat.
Anstifter
und Gehülfen stehen Mitthätern gleich.
§. 831. Wer
einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften
zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§. 832. Wer
kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die
wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes
der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den
diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch
Vertrag übernimmt.
§. 833.
Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Thier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein
Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem
Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter
bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
§. 834. Wer
für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung der Aufsicht über das Thier
durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier
einem Dritten in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§. 835. Anm.:
Aufgehoben durch § 46, Bundesgesetzblatt I 1952, S. 780, Nr. 51, ausgegeben am 02.
12. 1952, in Kraft seit 01. 04. 1953 - Bundesjagdgesetz.
§. 836.
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke
verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des
Werkes ein Mensch getödtet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks,
sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
Ein
früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der
Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines
Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
Besitzer im
Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§. 837.
Besitzt Jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein
Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des
Grundstücks die im §. 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§. 838. Wer
die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen
Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines
ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den
Einsturz oder die Ablösung von Theilen verursachten Schaden in gleicher Weise
verantwortlich wie der Besitzer.
§. 839.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
Verletzt ein
Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für
den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§. 840.
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben
einander verantwortlich, so haften sie als Gesammtschuldner.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen
verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, im
Falle des §. 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
Ist neben
demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens
verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnisse zu einander der Dritte allein verpflichtet.
§. 841. Ist
ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäftsführung
für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu
beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken
hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem
verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander
der Andere allein verpflichtet.
§. 842. Die
Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachtheile, welche die Handlung für
den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§. 843.
Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung
einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Auf die
Rente finden die Vorschriften des §. 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für
welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich
nach den Umständen.
Statt der
Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Der
Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Anderer dem Verletzten
Unterhalt zu gewähren hat.
§. 844. Im
Falle der Tödtung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen
zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der
Getödtete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse,
vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch
Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der
Getödtete während der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des §. 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§. 845. Im
Falle der Tödtung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte
kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des §. 843 Abs.
2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§. 846. Hat
in den Fällen der §§. 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte
erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch
des Dritten die Vorschriften des §. 254 Anwendung.
§. 847. Im
Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der
Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Ein
gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder
Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch
Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung
der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
§. 848. Wer
zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch eine
unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine
aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß
der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung
auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§. 849. Ist
wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beschädigung einer
Sache die Werthminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des
Werthes zu Grunde gelegt wird.
§. 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf
die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der
Besitzer dem Eigenthümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§. 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum
Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich
die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird
er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigenthümer der Sache
war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht
des Dritten bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§. 852. Der
Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Schweben
zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über
den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine
oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Hat der
Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas
erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
§. 853.
Erlangt Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung
gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern,
wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Drittes
Buch.
Sachenrecht.
Erster
Abschnitt.
Besitz.
§. 854. Der
Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die
Sache erworben.
Die
Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn
der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§. 855.
Uebt Jemand die thatsächliche Gewalt über eine Sache für einen Anderen in
dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältniß aus,
vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen
Folge zu leisten hat, so ist nur der Andere Besitzer.
§. 856. Der
Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die thatsächliche Gewalt über
die Sache aufgiebt oder in anderer Weise verliert.
Durch eine
ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird
der Besitz nicht beendigt.
§. 857. Der
Besitz geht auf den Erben über.
§. 858. Wer
dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört,
handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet,
widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Der durch
verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muß
der Nachfolger im Besitze gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers
ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerbe
kennt.
§. 859. Der
Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Wird eine
bewegliche Sache dem Besitzer mittelst verbotener Eigenmacht weggenommen, so
darf er sie dem auf frischer That betroffenen oder verfolgten Thäter mit Gewalt
wiederabnehmen.
Wird dem
Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so
darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des
Thäters wiederbemächtigen.
Die
gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach §. 858
Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.
§. 860. Zur
Ausübung der dem Besitzer nach §. 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die thatsächliche Gewalt nach §. 855 für den Besitzer ausübt.
§. 861.
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm
gegenüber fehlerhaft besitzt.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen
Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem
letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
§. 862.
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von
dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu
besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch
ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der
Störung erlangt worden ist.
§. 863.
Gegenüber den in den §§. 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum
Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der
Behauptung geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung des
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
§. 864. Ein
nach den §§. 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres
nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im
Wege der Klage geltend gemacht wird.
Das
Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht
durch rechtskräftiges Urtheil festgestellt wird, daß dem Thäter ein Recht an
der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner
Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§. 865. Die
Vorschriften der §§. 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur
einen Theil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume,
besitzt.
§. 866.
Besitzen Mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse
zu einander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen
des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
§. 867. Ist
eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen
befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die
Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen
in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des
durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er
kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung
verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig,
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 868.
Besitzt Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Miether,
Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen
gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch
der Andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
§. 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§.
861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der
Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann
oder will dieser den Besitz nicht wiederübernehmen, so kann der mittelbare
Besitzer verlangen, daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der
gleichen Voraussetzung kann er im Falle des §. 867 verlangen, daß ihm die
Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
§. 870. Der
mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen werden, daß diesem
der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
§. 871.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der im §.
868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
§. 872. Wer
eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Zweiter
Abschnitt.
Allgemeine
Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
§. 873. Zur
Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder Belastung eines
solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles über
den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der
Eintragung sind die Betheiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei
diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Theile eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
§. 874. Bei
der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur
näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§. 875. Zur
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe,
und die Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt.
Vor der
Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem
Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie
erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
§. 876. Ist
ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist
zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigenthümer eines anderen
Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten
belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen
Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 877. Die
Vorschriften der §§. 873, 874, 876 finden auch auf Aenderungen des Inhalts
eines Rechtes an einem Grundstück Anwendung.
§. 878.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§. 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung
beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
§. 879. Das
Rangverhältniß unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist,
bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abtheilung des Grundbuchs
eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in
verschiedenen Abtheilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages
eingetragen sind, haben gleichen Rang.
Die
Eintragung ist für das Rangverhältniß auch dann maßgebend, wenn die nach §. 873
zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zu
Stande gekommen ist.
Eine
abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das
Grundbuch.
§. 880. Das
Rangverhältniß kann nachträglich geändert werden.
Zu der
Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden
Berechtigten und die Eintragung der Aenderung in das Grundbuch erforderlich;
die Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden Anwendung. Soll eine
Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem
die Zustimmung des Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Betheiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
Ist das
zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die
Vorschriften des §. 876 entsprechende Anwendung.
Der dem
vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß das
zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die
den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden
durch die Rangänderung nicht berührt.
§. 881. Der
Eigenthümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem Rechte die
Befugniß vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht mit dem
Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen.
Der
Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muß bei dem
Rechte erfolgen, das zurücktreten soll.
Wird das
Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugniß auf den Erwerber über.
Ist das
Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang beigelegt ist, mit
einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der
Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht in
Folge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt
hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
§. 882.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Werth aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch.
§. 883. Zur
Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem
Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf Aenderung
des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Eine
Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das
Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
Der Rang
des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich
nach der Eintragung der Vormerkung.
§. 884.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
§. 885. Die
Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht
von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung
ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs
glaubhaft gemacht wird.
Bei der
Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§. 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von
dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§. 887. Ist
der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils
erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§. 888.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht,
unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung
oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche
gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
§. 889. Ein
Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, daß der Eigenthümer
des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigenthum an dem Grundstück
erwirbt.
§. 890.
Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstücke vereinigt werden, daß
der Eigenthümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
Ein
Grundstück kann dadurch zum Bestandtheil eines anderen Grundstücks gemacht
werden, daß der Eigenthümer es diesem im Grundbuche zuschreiben läßt.
§. 891. Ist
im Grundbuche für Jemand ein Recht eingetragen, so wird vermuthet, daß ihm das
Recht zustehe.
Ist im
Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermuthet, daß das Recht
nicht bestehe.
§. 892. Zu
Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an
einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der
Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu
Gunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem
Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem
Erwerber bekannt ist.
Ist zu dem
Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntniß des
Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach
§. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die Zeit der
Einigung maßgebend.
§. 893. Die
Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für
welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechtes eine
Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung dieses
Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des §. 892 fallendes Rechtsgeschäft
vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
§. 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück,
eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der im
§. 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklange, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen
oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§. 895.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach
§. 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein
Recht eintragen zu lassen.
§. 896. Ist
zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die
Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, daß der
Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird.
§. 897. Die
Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen
hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus
einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich
ein Anderes ergiebt.
§. 898. Die
in den §§. 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§. 899. In
den Fällen des §. 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen werden.
Die
Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer
Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs
betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird.
§. 900. Wer
als Eigenthümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das
Eigenthum erlangt hat, erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre
bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat.
Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für
die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen
ist.
Diese
Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht
zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des
Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung
maßgebend.
§. 901. Ist
ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so
erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigenthümer verjährt
ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem
fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
§. 902. Die
Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt
nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
Ein Recht,
wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
ist, steht einem eingetragenen Rechte gleich.
Dritter
Abschnitt.
Eigenthum.
Erster
Titel.
Inhalt des
Eigenthums.
§. 903. Der
Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder
Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§. 904. Der
Eigenthümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf
die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr nothwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem
Eigenthümer entstehenden Schaden unverhältnißmäßig groß ist. Der Eigenthümer
kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§. 905. Das
Recht des Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der
Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigenthümer kann
jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§. 906. Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das gleiche
gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen
verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.
Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem
Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks
oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Die
Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§. 907. Der
Eigenthümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken
nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den
landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze
oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage
erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung thatsächlich hervortritt.
Bäume und
Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§. 908.
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den Einsturz eines Gebäudes
oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder
durch die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so
kann der Eigenthümer von demjenigen, welcher nach dem §. 836 Abs. 1 oder den
§§. 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen,
daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§. 909. Ein
Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des
Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine
genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§. 910. Der
Eigenthümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigenthümer dem Besitzer
des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Dem
Eigenthümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die
Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§. 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§. 912. Hat
der Eigenthümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die
Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
so hat der Nachbar den Ueberbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder sofort
nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Der Nachbar
ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit
der Grenzüberschreitung maßgebend.
§. 913. Die
Rente für den Ueberbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks
von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
Die Rente
ist jährlich im voraus zu entrichten.
§. 914. Das
Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den
älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Ueberbaues.
Das Recht
wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur
Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Im Uebrigen
finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zu Gunsten des jeweiligen
Eigenthümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§. 915. Der
Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige ihm gegen
Uebertragung des Eigenthums an dem überbauten Theile des Grundstücks den Werth
ersetzt, den dieser Theil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er
von dieser Befugniß Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen
beider Theile nach den Vorschriften über den Kauf.
Für die
Zeit bis zur Uebertragung des Eigenthums ist die Rente fortzuentrichten.
§. 916.
Wird durch den Ueberbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem
Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die
Vorschriften der §§. 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§. 917.
Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung nothwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigenthümer von den
Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer
Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung
des Nothwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles
durch Urtheil bestimmt.
Die
Nachbarn, über deren Grundstücke der Nothweg führt, sind durch eine Geldrente
zu entschädigen. Die Vorschriften des §. 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 913,
914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§. 918. Die
Verpflichtung zur Duldung des Nothwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche
Handlung des Eigenthümers aufgehoben wird.
Wird in
Folge der Veräußerung eines Theiles des Grundstücks der veräußerte oder der
zurückbehaltene Theil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigenthümer desjenigen Theiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Nothweg zu dulden. Der Veräußerung
eines Theiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigenthümer
gehörenden Grundstücken gleich.
§. 919. Der
Eigenthümer eines Grundstücks kann von dem Eigenthümer eines Nachbargrundstücks
verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein
Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
Die Art der
Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten
diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Die Kosten
der Abmarkung sind von den Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen, sofern
nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes
ergiebt.
§. 920.
Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln,
so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht
festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der
streitigen Fläche zuzutheilen.
Soweit eine
diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse
führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden
Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es
unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§. 921.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben,
eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vortheile
beider Grundstücke dient, von einander geschieden, so wird vermuthet, daß die
Eigenthümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt
seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem
der Nachbarn allein gehört.
§. 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im §. 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus
ihrer Beschaffenheit ergiebt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des
anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu
gleichen Theilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der
Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt
oder geändert werden. Im Uebrigen bestimmt sich das Rechtsverhältniß zwischen
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§. 923.
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum
gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Theilen.
Jeder der
Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung
fallen den Nachbarn zu gleichen Theilen zur Last. Der Nachbar, der die
Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere
auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der
Trennung das Alleineigenthum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist
ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach
nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
Diese
Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§. 924. Die
Ansprüche, die sich aus den §§. 907 bis 909, 915, dem §. 917 Abs. 1, dem §. 918
Abs. 2, den §§. 919, 920 und dem §. 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung.
Zweiter
Titel.
Erwerb und
Verlust des Eigenthums an Grundstücken.
§. 925. Die
zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche
Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur
Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer
Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem
gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
Eine
Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist
unwirksam.
§. 925a.
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach
§ 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig
errichtet wird.
§. 926.
Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit
dem Eigenthum an dem Grundstück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der
Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem
Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§. 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§. 927. Der
Eigenthümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im
Eigenbesitz eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet
wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im
Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er
gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigenthümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige,
welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum dadurch, daß er
sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der
Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer oder wegen des
Eigenthums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
eingetragen worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.
§. 928. Das
Eigenthum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, daß der
Eigenthümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht
in das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht
zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats
zu, in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigenthum
dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Dritter
Titel.
Erwerb und
Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen.
I.
Uebertragung.
§. 929. Zur
Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß
der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind,
daß das Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so
genügt die Einigung über den Uebergang des Eigenthums.
§. 929a.
Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister
eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe
nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind,
daß das Eigentum sofort übergehen soll.
Jeder Teil
kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde
über die Veräußerung erteilt wird.
§. 930. Ist
der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt
werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältniß vereinbart wird,
vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§. 931. Ist
ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt werden,
daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
§. 932.
Durch eine nach §. 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigenthümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde,
nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der
Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§. 932a.
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei
denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem
Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die
Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
§. 933.
Gehört eine nach §. 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber
Eigenthümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn,
daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§. 934.
Gehört eine nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der
Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigenthümer, wenn er den Besitz der
Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder
des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
§. 935. Der
Erwerb des Eigenthums auf Grund der §§. 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die
Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden
gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer
war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf
Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
§. 936. Ist
eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das
Recht mit dem Erwerbe des Eigenthums. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies
jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach §. 931 veräußerte
Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des
Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der
Sache erlangt.
Das Recht
des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1 maßgebenden
Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im
Falle des §. 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem
gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
II.
Ersitzung.
§. 937. Wer
eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum
(Ersitzung).
Die
Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm
das Eigenthum nicht zusteht.
§. 938. Hat
Jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitze gehabt,
so wird vermuthet, daß sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden
habe.
§. 939. Die
Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt
werden, solange die Verjährung des Eigenthumsanspruchs gehemmt ist oder ihrer
Vollendung die Vorschriften der §§. 206, 207 entgegenstehen.
§. 940. Die
Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
Die
Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz
ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittelst einer
innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
§. 941. Die
Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigenthumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer
gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem
Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zu Gunsten
desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§. 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung.
§. 942.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung
der Unterbrechung beginnen.
§. 943.
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit
dem Dritten zu Statten.
§. 944. Die
Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt
dem Erben zu Statten.
§. 945. Mit
dem Erwerbe des Eigenthums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem
Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht
in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
§§. 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
III.
Verbindung. Vermischung. Verarbeitung.
§. 946.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, daß sie
wesentlicher Bestandtheil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum
an dem Grundstück auf diese Sache.
§. 947.
Werden bewegliche Sachen mit einander dergestalt verbunden, daß sie wesentliche
Bestandtheile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen
Eigenthümer Miteigenthümer dieser Sache; die Antheile bestimmen sich nach dem
Verhältnisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
Ist eine
der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigenthümer das
Alleineigenthum.
§. 948.
Werden bewegliche Sachen mit einander untrennbar vermischt oder vermengt, so
finden die Vorschriften des §. 947 entsprechende Anwendung.
Der
Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder
vermengten Sachen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde.
§. 949.
Erlischt nach den §§. 946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache, so erlöschen
auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigenthümer der
belasteten Sache Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem Antheile fort, der
an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der belasteten Sache
Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
§. 950. Wer
durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue
bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigenthum an der neuen Sache, sofern
nicht der Werth der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als
der Werth des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen,
Malen, Drucken, Graviren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem
Erwerbe des Eigenthums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe
bestehenden Rechte.
§. 951. Wer
in Folge der Vorschriften der §§. 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet,
kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung
in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht
verlangt werden.
Die
Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter
Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das
Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§.
946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers
gegenüber dem Eigenthümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die
Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
§. 952. Das
Eigenthum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem
Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den
Schuldschein.
Das Gleiche
gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert
werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
IV. Erwerb
von Erzeugnissen und sonstigen Bestandtheilen einer Sache.
§. 953.
Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile einer Sache gehören auch nach der
Trennung dem Eigenthümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§. 954 bis 957
ein Anderes ergiebt.
§. 954. Wer
vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder
sonstige Bestandtheile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigenthum an ihnen,
unbeschadet der Vorschriften der §§. 955 bis 957, mit der Trennung.
§. 955. Wer
eine Sache im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum an den Erzeugnissen und
sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandtheilen, unbeschadet der
Vorschriften der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen,
wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines
Rechtes an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei
dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt.
Dem
Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung
eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
Auf den
Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des §.
940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 956.
Gestattet der Eigenthümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandtheile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigenthum an ihnen,
wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls
mit der Besitzergreifung. Ist der Eigenthümer zu der Gestattung verpflichtet,
so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen
Besitze der Sache befindet.
Das Gleiche
gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigenthümer, sondern von einem Anderen
ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile einer Sache nach der
Trennung gehören.
§. 957. Die
Vorschriften des §. 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die
Aneignung einem Anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn,
daß der Andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der
Ueberlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder
der sonstigen Bestandtheile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung
den Rechtsmangel erfährt.
V.
Aneignung.
§. 958. Wer
eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigenthum an
der Sache.
Das
Eigenthum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder
wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen verletzt
wird.
§. 959.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigenthümer in der Absicht, auf
das Eigenthum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgiebt.
§. 960.
Wilde Thiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde
Thiere in Thiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Erlangt ein
gefangenes wildes Thier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht
der Eigenthümer das Thier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung
aufgiebt.
Ein
gezähmtes Thier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm
bestimmten Ort zurückzukehren.
§. 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer
ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt.
§. 962. Der
Eigenthümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke
betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so darf der Eigenthümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die
Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 963.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigenthümer, so werden die
Eigenthümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigenthümer des
eingefangenen Gesammtschwarmes; die Antheile bestimmen sich nach der Zahl der
verfolgten Schwärme.
§. 964. Ist
ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so
erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen
die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigenthum und die
sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
VI. Fund.
§. 965. Wer
eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem
Eigenthümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
Kennt der
Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so
hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark werth, so
bedarf es der Anzeige nicht.
§. 966. Der
Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist der
Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen
Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.
Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 967. Der
Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet,
die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§. 968. Der
Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§. 969. Der
Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen
Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§. 970.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum
Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
§. 971. Der
Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark fünf
vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat
die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Werth, so ist der Finderlohn
nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder
den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§. 972. Auf
die in den §§. 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des
Besitzers gegen den Eigenthümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der
§§. 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
§. 973. Mit
dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen
Behörde erwirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher
ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei
der Polizeibehörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigenthums erlöschen die
sonstigen Rechte an der Sache.
Ist die
Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark wert, so beginnt die sechsmonatige
Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund
auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen
Behörde steht dem Erwerbe des Eigenthums nicht entgegen.
§. 974.
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder
bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Deutsche
Mark wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet,
so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des §. 1003
zur Erklärung über die ihm nach den §§. 970 bis 972 zustehenden Ansprüche
auffordern. Mit dem Ablaufe der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der
Finder das Eigenthum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn
nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der
Ansprüche bereit erklären.
§. 975.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die
zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der
Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung
des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§. 976.
Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum
Erwerbe des Eigenthums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des
Fundorts über.
Hat der
Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§. 973, 974 das Eigenthum
erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder
vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die
Herausgabe verlangt.
§. 977. Wer
in Folge der Vorschriften der §§. 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet,
kann in den Fällen der §§. 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des §. 976
von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung
Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren
nach dem Uebergange des Eigenthums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht
die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
§. 978. Wer
eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
Ist die
Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann der Finder von
dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in
der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3
ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter
der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
Fällt der
Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten,
so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen.
Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung
gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§. 979. Die
Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich
versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des
Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch
einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Der Erlös
tritt an die Stelle der Sache.
§. 980. Die
Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter
Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Die
Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen
oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.
§. 981.
Sind seit dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist
drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an
den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die
Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden,
an diese.
Ist die
Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die
dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen
Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
Die Kosten
werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
§. 982. Die
in den §§. 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden
und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrath, in den übrigen Fällen nach den
von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§. 983. Ist
eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie
verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden,
wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist,
die Vorschriften der §§. 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
§. 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigenthümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und in Folge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigenthum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von
dem Eigenthümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Vierter
Titel.
Ansprüche
aus dem Eigenthume.
§. 985. Der
Eigenthümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§. 986. Der
Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare
Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigenthümer gegenüber
zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigenthümer
gegenüber zur Ueberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann
der Eigenthümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren
Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an
sich selbst verlangen.
Der
Besitzer einer Sache, die nach §. 931 durch Abtretung des Anspruchs auf
Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigenthümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
§. 987. Der
Besitzer hat dem Eigenthümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem
Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
Zieht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft ziehen könnte, so ist er dem
Eigenthümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last
fällt.
§. 988. Hat
ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines
ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den
Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigenthümer gegenüber zur
Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
§. 989. Der
Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigenthümer für den
Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß in Folge seines Verschuldens
die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm
nicht herausgegeben werden kann.
§. 990. War
der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er
dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§. 987, 989. Erfährt der
Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in
gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
Eine
weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 991.
Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ab, so
finden die Vorschriften des §. 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung,
wenn die Voraussetzungen des §. 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen
oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
War der
Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl
von dem Erwerb an den im §. 989 bezeichneten Schaden dem Eigenthümer gegenüber
insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
§. 992. Hat
sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den
Besitz verschafft, so haftet er dem Eigenthümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
§. 993.
Liegen die in den §§. 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so
hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben; im Uebrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze
verpflichtet.
Für die
Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden auf ihn die
Vorschriften des §. 101 Anwendung.
§. 994. Der
Besitzer kann für die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen von dem
Eigenthümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch
für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Macht der
Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginne der im
§. 990 bestimmten Haftung nothwendige Verwendungen, so bestimmt sich die
Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§. 995. Zu
den nothwendigen Verwendungen im Sinne des §. 994 gehören auch die
Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für
die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die
Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den
Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind.
§. 996. Für
andere als nothwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit
verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne
der im §. 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Werth der Sache durch
sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigenthümer die Sache
wiedererlangt.
§. 997. Hat
der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandtheil
verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschriften des §.
258 finden Anwendung.
Das Recht
zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §. 994 Abs. 1 Satz 2
für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn
keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Werth ersetzt wird, den der
Bestandtheil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
§. 998. Ist
ein landwirthschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigenthümer die
Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahrs zu trennenden
Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
§. 999. Der
Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen Rechtsnachfolger
er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der
Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben hätte.
Die
Verpflichtung des Eigenthümers zum Ersatze von Verwendungen erstreckt sich auch
auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigenthum erworben
hat.
§. 1000.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu
ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm
nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung erlangt hat.
§. 1001.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend
machen, wenn der Eigenthümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen
genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigenthümer von
dem Anspruche dadurch befreien, daß er die wiedererlangte Sache zurückgiebt.
Die Genehmigung gilt als ertheilt, wenn der Eigenthümer die ihm von dem
Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
§. 1002. Giebt
der Besitzer die Sache dem Eigenthümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den
Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstücke mit
dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die
gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigenthümer die Verwendungen
genehmigt.
Auf diese
Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
§. 1003.
Der Besitzer kann den Eigenthümer unter Angabe des als Ersatz verlangten
Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist
darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der
Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den
Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht
die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Bestreitet
der Eigenthümer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so kann sich der
Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger
Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigenthümer unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist
verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen,
wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
§. 1004.
Wird das Eigenthum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigenthümer von dem Störer die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigenthümer zur Duldung verpflichtet ist.
§. 1005.
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein Anderer als der
Eigenthümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des
Grundstücks der im §. 867 bestimmte Anspruch zu.
§. 1006. Zu
Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermuthet, daß er
Eigenthümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer
gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen ist, es sei denn, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere
handelt.
Zu Gunsten
eines früheren Besitzers wird vermuthet, daß er während der Dauer seines
Besitzes Eigenthümer der Sache gewesen sei.
Im Falle
eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermuthung für den mittelbaren Besitzer.
§. 1007.
Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe
der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem
Glauben war.
Ist die
Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer
verlangen, es sei denn, daß dieser Eigenthümer der Sache ist oder die Sache ihm
vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und
Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerbe des
Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im
Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Fünfter
Titel.
Miteigenthum.
§. 1008.
Steht das Eigenthum an einer Sache Mehreren nach Bruchtheilen zu, so gelten die
Vorschriften der §§. 1009 bis 1011.
§. 1009.
Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigenthümers belastet
werden.
Die
Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen
Eigenthümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen
Grundstücks zu Gunsten der jeweiligen Eigenthümer des gemeinschaftlichen
Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das andere Grundstück einem
Miteigenthümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
§. 1010.
Haben die Miteigenthümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung
geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur,
wenn sie als Belastung des Antheils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den
§§. 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines
Miteigenthümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen
sind.
§. 1011.
Jeder Miteigenthümer kann die Ansprüche aus dem Eigenthume Dritten gegenüber in
Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch
nur in Gemäßheit des §. 432.
Vierter
Abschnitt.
Erbbaurecht.
§. 1012. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1013. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1014. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1015. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1016. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
§. 1017. Anm.:
Aufgehoben durch § 35, Reichsgesetzblatt 1919, S. 72, ausgegeben am 22. 01.
1919, in Kraft seit 22. 01. 1919.
Fünfter
Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
Erster
Titel.
Grunddienstbarkeiten.
§. 1018.
Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in
einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstücke gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechtes
ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigenthum an dem belasteten Grundstücke
dem anderen Grundstücke gegenüber ergiebt (Grunddienstbarkeit).
§. 1019.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die
Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vortheil bietet. Ueber das sich
hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt
werden.
§. 1020.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des
Eigenthümers des belasteten Grundstücks thunlichst zu schonen. Hält er zur
Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er
sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigenthümers es erfordert.
§. 1021.
Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten
Grundstücke, so kann bestimmt werden, daß der Eigenthümer dieses Grundstücks
die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es
erfordert. Steht dem Eigenthümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so
kann bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit
es für das Benutzungsrecht des Eigenthümers erforderlich ist.
Auf eine
solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten
entsprechende Anwendung.
§. 1022.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen Anlage des
belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein
Anderes bestimmt ist, der Eigenthümer des belasteten Grundstücks seine Anlage
zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift
des §. 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
§. 1023.
Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Theil
des belasteten Grundstücks, so kann der Eigenthümer die Verlegung der Ausübung
auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn
die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die
Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann,
wenn der Theil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Das Recht
auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§. 1024.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem
sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt zusammen, daß die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben
die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller
Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung
verlangen.
§. 1025.
Wird das Grundstück des Berechtigten getheilt, so besteht die
Grunddienstbarkeit für die einzelnen Theile fort; die Ausübung ist jedoch im
Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigenthümer des belasteten
Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der
Theile zum Vortheile, so erlischt sie für die übrigen Theile.
§. 1026.
Wird das belastete Grundstück getheilt, so werden, wenn die Ausübung der
Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Theil des belasteten Grundstücks
beschränkt ist, die Theile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen,
von der Dienstbarkeit frei.
§. 1027.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die im
§. 1004 bestimmten Rechte zu.
§. 1028.
Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die
Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der
Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung,
auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung
des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr
in Widerspruch steht.
Die Vorschriften
des §. 892 finden keine Anwendung.
§. 1029.
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigenthümer
im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die
Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist.
Zweiter
Titel.
Nießbrauch.
I.
Nießbrauch an Sachen.
§. 1030.
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen
(Nießbrauch).
Der
Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§. 1031.
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch
an dem Zubehöre nach den für den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften
des §. 926.
§. 1032.
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß
der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind,
daß diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der
§§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den
Fällen des §. 936 tritt nur die Wirkung ein, daß der Nießbrauch dem Rechte des
Dritten vorgeht.
§. 1033.
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden.
Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
§. 1034.
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigenthümer zu.
§. 1035.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der Nießbraucher und der
Eigenthümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen
mitzuwirken. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von beiden Theilen zu unterzeichnen; jeder Theil kann verlangen,
daß die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Theil kann auch
verlangen, daß das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu
tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
§. 1036.
Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt.
Er hat bei
der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirthschaftliche Bestimmung der
Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
zu verfahren.
§. 1037.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich
zu verändern.
Der
Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen,
Kies, Sand, Lehm, Thon, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandtheilen
errichten, sofern nicht die wirthschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch
wesentlich verändert wird.
§. 1038.
Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigenthümer als der
Nießbraucher verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der
wirthschaftlichen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil eine
entsprechende Aenderung des Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder
Theil zur Hälfte zu tragen.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen
gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
§. 1039.
Der Nießbraucher erwirbt das Eigenthum auch an solchen Früchten, die er den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder die er deshalb im
Uebermaße zieht, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig
geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein
Verschulden, verpflichtet, den Werth der Früchte dem Eigenthümer bei der
Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser
Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigenthümer als der
Nießbraucher kann verlangen, daß der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung
der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht.
Wird die
Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die
Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
§. 1040.
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Antheil des
Eigenthümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
§. 1041.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirthschaftlichen
Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob,
als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
§. 1042.
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche
Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der
Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
Nießbraucher dem Eigenthümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
§. 1043.
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem
Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch
Bestandtheile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden
Früchten gehören.
§. 1044.
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung
der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigenthümer die Vornahme und, wenn
ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im §. 1043
bezeichneten Bestandtheile des Grundstücks zu gestatten.
§. 1045.
Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden
und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die
Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Die Versicherung ist
so zu nehmen, daß die Forderung gegen den Versicherer dem Eigenthümer zusteht.
Ist die
Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden
Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er
zur Versicherung verpflichtet sein würde.
§. 1046. An
der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach
den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden
Forderung gelten.
Tritt ein
unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigenthümer
als der Nießbraucher verlangen, daß die Versicherungssumme zur
Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit
verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Der
Eigenthümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher
überlassen.
§. 1047.
Der Nießbraucher ist dem Eigenthümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des
Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der
außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen
sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur
Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die
Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer
Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
§. 1048.
Ist ein Grundstück sammt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der
Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang
sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft ausscheidenden
Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der
Einverleibung in das Inventar Eigenthum desjenigen, welchem das Inventar
gehört.
Übernimmt
der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der
Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften des § 582a entsprechende Anwendung.
§. 1049.
Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht
verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigenthümers nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der
Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen
hat, wegzunehmen.
§. 1050.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die
ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der
Nießbraucher nicht zu vertreten.
§. 1051.
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgniß einer erheblichen
Verletzung der Rechte des Eigenthümers begründet, so kann der Eigenthümer
Sicherheitsleistung verlangen.
§. 1052.
Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurtheilt, so kann
der Eigenthümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, daß die Ausübung des
Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden
Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn
dem Nießbraucher auf Antrag des Eigenthümers von dem Gericht eine Frist zur
Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist
unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablaufe der Frist geleistet wird.
Der
Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die
Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch
der Eigenthümer sein.
Die
Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.
§. 1053.
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt
ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers
fort, so kann der Eigenthümer auf Unterlassung klagen.
§. 1054.
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigenthümers in erheblichem Maße und
setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigenthümers
fort, so kann der Eigenthümer die Anordnung einer Verwaltung nach §. 1052
verlangen.
§. 1055.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des
Nießbrauchs dem Eigenthümer zurückzugeben.
Bei dem
Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des
§ 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die
Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
§. 1056.
Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus
vermiethet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die
für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§. 571, 572, des §.
573 Satz 1 und der §§. 574 bis 576, 579 entsprechende Anwendung.
Der
Eigenthümer ist berechtigt, das Mieth- oder Pachtverhältniß unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf
den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher
der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
Der Miether
oder der Pächter ist berechtigt, den Eigenthümer unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem
Kündigungsrechte Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der
Frist erfolgen.
§. 1057.
Die Ersatzansprüche des Eigenthümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1058. Im
Verhältnisse zwischen dem Nießbraucher und dem Eigenthümer gilt zu Gunsten des
Nießbrauchers der Besteller als Eigenthümer, es sei denn, daß der Nießbraucher
weiß, daß der Besteller nicht Eigenthümer ist.
§. 1059.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem
Anderen überlassen werden.
§. 1059a.
Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften übertragbar:
1. Geht das
Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über,
es sei denn, daß der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Wird
sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil
eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den
Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des
Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten
Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung
bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
§. 1059b.
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschriften des § 1059a weder gepfändet noch
verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
§. 1059c.
Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt der Erwerber
an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen
Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung
dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und
dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den
Erwerber.
Durch den
Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf
Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte
begründet.
§. 1059d.
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über
die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der
Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden
Vorschriften der §§ 571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden.
§. 1059e.
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person
zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§. 1060.
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen
Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, daß die Rechte neben einander
nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte
gleichen Rang, so findet die Vorschrift des §. 1024 Anwendung.
§. 1061.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch
einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
§. 1062.
Wird der Nießbrauch an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so
erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§. 1063.
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigenthum
in derselben Person zusammentrifft.
Der
Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§. 1064.
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft
genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigenthümer oder dem
Besteller, daß er den Nießbrauch aufgebe.
§. 1065.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche
des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1066.
Besteht ein Nießbrauch an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der
Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer
in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die
Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigenthümer und dem Nießbraucher
gemeinschaftlich verlangt werden.
Wird die
Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Antheils treten.
§. 1067.
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher
Eigenthümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem
Besteller den Werth zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten.
Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Werth auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
Der
Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des
Werthes gefährdet ist.
II.
Nießbrauch an Rechten.
§. 1068.
Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Auf den
Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1069 bis 1084 ein
Anderes ergiebt.
§. 1069.
Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die
Uebertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
An einem
Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
§. 1070.
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Nießbraucher und
dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle
der Uebertragung des Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und
dem Verpflichteten gelten.
Wird die
Ausübung des Nießbrauchs nach §. 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die
Uebertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
§. 1071.
Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit
Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Die Vorschrift des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche
gilt im Falle einer Aenderung des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch
beeinträchtigt.
§. 1072.
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§. 1063, 1064
auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an
einer beweglichen Sache ist.
§. 1073.
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechtes
gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechtes gefordert werden
können.
§. 1074.
Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die
Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung
berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen
Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
§. 1075.
Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den
geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstande.
Werden
verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigenthum; die
Vorschriften des §. 1067 finden entsprechende Anwendung.
§. 1076.
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten
die Vorschriften der §§. 1077 bis 1079.
§. 1077.
Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger
gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung
für beide fordern.
Der
Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem
Gläubiger erklärt wird.
§. 1078.
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander
verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer
Kündigung ab, so kann jeder Theil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung
verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§. 1079.
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu
mitzuwirken, daß das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der
Nießbraucher.
§. 1080.
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den
Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1081.
Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen
ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem
Papiere gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigenthümer
gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Renten-
oder Gewinnantheilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur
Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der Uebergabe des Papiers die
Einräumung des Mitbesitzes.
§. 1082.
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder
des Eigenthümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu
hinterlegen, daß die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigenthümer
gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung
bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der
Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen. 18
§. 1083.
Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind für einander
verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle
der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des §. 1079 Anwendung. Eine
bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
§. 1084.
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament
versehen ist, nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den
Vorschriften des §. 1067.
III.
Nießbrauch an einem Vermögen.
§. 1085.
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt
werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen
gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die
Vorschriften der §§. 1086 bis 1088.
§. 1086.
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung
entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das
Eigenthum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen
der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Werthes; der Nießbraucher ist den
Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
§. 1087.
Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig
ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers
erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch
nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die
zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
Der
Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten
Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen,
das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu
veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr
abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand
auszuwählen. Soweit er zum Ersatze des Werthes verbrauchbarer Sachen
verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
§. 1088.
Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung
verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden
Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs
entstanden ist.
Die Haftung
des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der
Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen
der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen
zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der
Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.
§. 1089.
Die Vorschriften der §§. 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer
Erbschaft entsprechende Anwendung.
Dritter
Titel.
Beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten.
§. 1090.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugniß zusteht, die den
Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche
Dienstbarkeit).
Die
Vorschriften der §§. 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1091.
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im
Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten.
§. 1092.
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung
der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die
Ueberlassung gestattet ist.
Steht eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten
die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§. 1093.
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden,
ein Gebäude oder einen Theil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigenthümers
als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch
geltenden Vorschriften der §§. 1031, 1034, 1036, des §. 1037 Abs. 1 und der §§.
1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
Der
Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung
und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Ist das
Recht auf einen Theil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum
gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen
mitbenutzen.
Sechster
Abschnitt.
Vorkaufsrecht.
§. 1094.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigenthümer gegenüber zum Vorkaufe
berechtigt ist.
Das
Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1095.
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte nur belastet
werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 1096.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem
Grundstücke verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich das
Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
§. 1097.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den
Eigenthümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch
dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle
bestellt werden.
§. 1098.
Das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt
sich nach den Vorschriften der §§. 504 bis 514. Das Vorkaufsrecht kann auch
dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier
Hand verkauft wird.
Dritten
gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des
durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Uebertragung des
Eigenthums.
Steht ein
nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person zu, so
gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung
des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
§. 1099.
Gelangt das Grundstück in das Eigenthum eines Dritten, so kann dieser in
gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des
Kaufvertrags mit der im §. 510 Abs. 2 bestimmten Wirkung mittheilen.
Der
Verpflichtete hat den neuen Eigenthümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung
des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
§. 1100.
Der neue Eigenthümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des
Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigenthümer und
die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem
Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist,
erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigenthümer, so kann
der bisherige Eigenthümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises
gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.
§. 1101.
Soweit der Berechtigte nach §. 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den
Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus
dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
§. 1102.
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung des
Vorkaufsrechts das Eigenthum, so wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei;
den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
§. 1103.
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt
werden.
Ein zu
Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem
Eigenthum an einem Grundstücke verbunden werden.
§. 1104.
Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung
eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der
Erlassung des Ausschlußurtheils erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein
Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks
besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Siebenter
Abschnitt.
Reallasten.
§. 1105.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke zu
entrichten sind (Reallast).
Die
Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.
§. 1106.
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden,
wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 1107.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer
Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 1108.
Der Eigenthümer haftet für die während der Dauer seines Eigenthums fällig
werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Wird das
Grundstück getheilt, so haften die Eigenthümer der einzelnen Theile als
Gesammtschuldner.
§. 1109.
Wird das Grundstück des Berechtigten getheilt, so besteht die Reallast für die
einzelnen Theile fort. Ist die Leistung theilbar, so bestimmen sich die
Antheile der Eigenthümer nach dem Verhältnisse der Größe der Theile; ist sie
nicht theilbar, so finden die Vorschriften des §. 432 Anwendung. Die Ausübung
des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den
Eigenthümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
Der
Berechtigte kann bestimmen, daß das Recht nur mit einem der Theile verbunden
sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§. 876, 878
finden entsprechende Anwendung. Veräußert der Berechtigte einen Theil des
Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem
Theile verbunden, den er behält. Gereicht die Reallast nur einem der Theile zum
Vortheile, so bleibt sie mit diesem Theile allein verbunden.
§. 1110.
Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehende
Reallast kann nicht von dem Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden.
§. 1111.
Eine zu Gunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem
Eigenthum an einem Grundstücke verbunden werden.
Ist der
Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht
veräußert oder belastet werden.
§. 1112.
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechtes
die Vorschriften des §. 1104 entsprechende Anwendung.
Achter
Abschnitt.
Hypothek.
Grundschuld. Rentenschuld.
Erster Titel.
Hypothek.
§. 1113.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die
Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1114.
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden,
wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 1115.
Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der
Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben
werden; im Uebrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Bei der
Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von
der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur
Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen
die Bezugnahme auf die Satzung.
§. 1116.
Ueber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief ertheilt.
Die
Ertheilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch
nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und
des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Die
Ausschließung der Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung
erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
§. 1117.
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigenthümer
des Grundstücks übergeben wird. Auf die Uebergabe finden die Vorschriften des
§. 929 Satz 2 und der §§. 930, 931 Anwendung.
Die
Uebergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, daß der
Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen
zu lassen.
Ist der
Gläubiger im Besitze des Briefes, so wird vermuthet, daß die Uebergabe erfolgt
sei.
§. 1118.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der
Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 1119.
Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder
nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Grundstück für
Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
Zu einer
Aenderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§. 1120.
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse
und sonstigen Bestandtheile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§. 954
bis 957 in das Eigenthum eines Anderen als des Eigenthümers oder des
Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des
Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum des
Eigenthümers des Grundstücks gelangt sind.
§. 1121.
Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt
werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die
Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, daß er in Ansehung der Hypothek in gutem
Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, so
ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam,
wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben
ist.
§. 1122.
Sind die Erzeugnisse oder Bestandtheile innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt
ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem
Grundstück entfernt werden, es sei denn, daß die Entfernung zu einem
vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke
werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor der Beschlagnahme
aufgehoben wird.
§. 1123.
Ist das Grundstück vermiethet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Mieth- oder Pachtzinsforderung.
Soweit die
Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritte
der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu
Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der Miet- oder Pachtzins im
voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder
Pachtzins für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats,
so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den
folgenden Kalendermonat.
§. 1124.
Wird der Mieth- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der
Beschlagnahme in anderer Weise über ihn verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Uebertragung
der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt
ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
Die
Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf
den Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als den zur Zeit der
Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach
dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam,
als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat
bezieht.
Der
Uebertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
§. 1125.
Soweit die Einziehung des Mieth- oder Pachtzinses dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen den
Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den
Hypothekengläubiger aufrechnen.
§. 1126.
Ist mit dem Eigenthum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese
Leistungen. Die Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1, des §. 1124 Abs. 1, 3
und des §. 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme
erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate
nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam.
§. 1127.
Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigenthümer oder den
Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich
die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung
der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand
wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
§. 1128.
Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit
Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er
oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger
angezeigt hat und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der
Hypothekengläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist dem Versicherer gegenüber
der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich
ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem
die Versicherungssumme fällig wird.
Hat der
Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der
Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur
zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
Im Uebrigen
finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der
Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß er eine aus dem
Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
§. 1129.
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die
Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des §. 1123
Abs. 2 Satz 1 und des §. 1124 Abs. 1, 3.
§. 1130.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die
Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu
zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den
Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
§. 1131.
Wird ein Grundstück nach §. 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuche
zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstücke bestehenden
Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das
zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
§. 1132.
Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken
(Gesammthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der
Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke
ganz oder zu einem Theile suchen.
Der
Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke in der Weise zu vertheilen, daß jedes Grundstück nur für den
zugetheilten Betrag haftet. Auf die Vertheilung finden die Vorschriften der §§.
875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1133.
Ist in Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigenthümer eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn
nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und
noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung gleichkommt.
§. 1134.
Wirkt der Eigenthümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise ein,
daß eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des
Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.
Geht die
Einwirkung von dem Eigenthümer aus, so hat das Gericht auf Antrag des
Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln
anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen
ist, weil der Eigenthümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen
Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt.
§. 1135.
Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§. 1133, 1134 steht es
gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert
oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück
entfernt werden.
§. 1136.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigenthümer dem Gläubiger gegenüber
verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig.
§. 1137.
Der Eigenthümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen
die Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend
machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigenthümer nicht
darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, daß dieser auf sie verzichtet.
§. 1138.
Die Vorschriften der §§. 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung
der Forderung und der dem Eigenthümer nach §. 1137 zustehenden Einreden.
§. 1139.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines
Widerspruchs, der sich darauf gründet, daß die Hingabe des Darlehens unterblieben
sei, der von dem Eigenthümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er
vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird.
Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung
die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek
eingetragen worden wäre.
§. 1140.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem
Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der
§§. 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht,
steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruche gleich.
§. 1141.
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung
für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigenthümer oder
von dem Eigenthümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers gilt
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, als der Eigenthümer.
Hat der
Eigenthümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des §.
132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen
Bezirke das Grundstück liegt, dem Eigenthümer einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.
§. 1142.
Der Eigenthümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die
Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur
Leistung berechtigt ist.
Die
Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1143.
Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen
geltenden Vorschriften des §. 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Besteht für
die Forderung eine Gesammthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des §.
1173.
§. 1144.
Der Eigenthümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des
Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des
Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
§. 1145.
Befriedigt der Eigenthümer den Gläubiger nur theilweise, so kann er die
Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet,
die theilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum
Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder
zum Zwecke der Herstellung eines Theilhypothekenbriefs für den Eigenthümer der
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notare vorzulegen.
Die
Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur,
wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger
befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden. Auf Kosten, für
die das Grundstück nach §. 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.
§. 1146.
Liegen dem Eigenthümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein
Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem
Grundstücke.
§. 1147.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf
die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 1148.
Bei der Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek gilt zu Gunsten des Gläubigers
derjenige, welcher im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist, als der
Eigenthümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigenthümers, die ihm gegen die
Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§. 1149.
Der Eigenthümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden
ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die
Uebertragung des Eigenthums an dem Grundstücke zu verlangen oder die
Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
§. 1150.
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke, so finden die
Vorschriften der §§. 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
§. 1151.
Wird die Forderung getheilt, so ist zur Aenderung des Rangverhältnisses der
Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht
erforderlich.
§. 1152. Im
Falle einer Theilung der Forderung kann, sofern nicht die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Theil ein Theilhypothekenbrief
hergestellt werden; die Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks ist nicht
erforderlich. Der Theilhypothekenbrief tritt für den Theil, auf den er sich
bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
§. 1153.
Mit der Uebertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger
über.
Die
Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
§. 1154.
Zur Abtretung der Forderung ist Ertheilung der Abtretungserklärung in
schriftlicher Form und Uebergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die
Vorschriften des §. 1117 finden Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf
Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten
öffentlich beglaubigen zu lassen.
Die
schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, daß die
Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
Ist die
Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der
Forderung die Vorschriften der §§. 873, 878 entsprechende Anwendung.
§. 1155.
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer
zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der
§§. 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Ueberweisungsbeschluß und
das öffentlich beglaubigte Anerkenntniß einer kraft Gesetzes erfolgten
Uebertragung der Forderung.
§. 1156.
Die für die Uebertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§. 406 bis
408 finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen
Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger muß
jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des
Eigenthümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß die Uebertragung zur
Zeit der Kündigung dem Eigenthümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
§. 1157.
Eine Einrede, die dem Eigenthümer auf Grund eines zwischen ihm und dem
bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek
zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften
der §§. 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
§. 1158.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die
nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigenthümer von der
Uebertragung Kenntniß erlangt, oder dem folgenden Vierteljahre fällig werden,
finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen
Gläubiger die Vorschriften der §§. 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann
sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigenthümer nach den §§. 404, 406
bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des §. 892 berufen.
§. 1159.
Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen
gerichtet ist, bestimmt sich die Uebertragung sowie das Rechtsverhältniß
zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Uebertragung
von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den
Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach §. 1118 haftet.
Die
Vorschriften des §. 892 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche keine
Anwendung.
§. 1160.
Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger
nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so
sind auch die im §. 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem
Eigenthümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der
Gläubiger die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der
Eigenthümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Diese
Vorschriften gelten nicht für die im §. 1159 bezeichneten Ansprüche.
§. 1161.
Ist der Eigenthümer der persönliche Schuldner, so finden die Vorschriften des
§. 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
§. 1162.
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege
des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
§. 1163.
Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung
gelangt, so steht die Hypothek dem Eigenthümer zu. Erlischt die Forderung, so
erwirbt der Eigenthümer die Hypothek.
Eine
Hypothek, für welche die Ertheilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen
ist, steht bis zur Uebergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigenthümer zu.
§. 1164.
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek
insoweit auf ihn über, als er von dem Eigenthümer oder einem Rechtsvorgänger
des Eigenthümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur theilweise Ersatz
zu leisten, so kann der Eigenthümer die Hypothek, soweit sie auf ihn
übergegangen ist, nicht zum Nachtheile der Hypothek des Schuldners geltend
machen.
Der
Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.
§. 1165.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach §. 1183 auf
oder räumt er einem anderen Rechte den Vorrang ein, so wird der persönliche
Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach §. 1164 aus der
Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
§. 1166.
Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigenthümer Ersatz zu
verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger
die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu
benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der
Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er in Folge der Unterlassung der
Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf
unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
§. 1167.
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die
Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches
Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§.
1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1168.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigenthümer.
Der
Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigenthümer gegenüber zu erklären und
bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und
der §§. 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Verzichtet
der Gläubiger für einen Theil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem
Eigenthümer die im §. 1145 bestimmten Rechte zu.
§. 1169.
Steht dem Eigenthümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der
Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger
auf die Hypothek verzichtet.
§. 1170.
Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek
beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das
Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigenthümer in einer
nach §. 208 zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden
ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit,
so beginnt die Frist nicht vor dem Ablaufe des Zahlungstags.
Mit der
Erlassung des Ausschlußurtheils erwirbt der Eigenthümer die Hypothek. Der dem
Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
§. 1171.
Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigenthümer zur Befriedigung des
Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für
den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch
eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor
der Erlassung des Ausschlußurtheils sind nicht zu hinterlegen.
Mit der
Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht
nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher
eingetreten ist. Der dem Gläubiger ertheilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht
des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils, wenn nicht der Gläubiger sich
vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§. 1172.
Eine Gesammthypothek steht in den Fällen des §. 1163 den Eigenthümern der
belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Jeder
Eigenthümer kann, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, verlangen, daß die
Hypothek an seinem Grundstück auf den Theilbetrag, der dem Verhältnisse des
Werthes seines Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke
entspricht, nach §. 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm
zugetheilt wird. Der Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der
Gesammthypothek im Range vorgehen.
§. 1173.
Befriedigt der Eigenthümer eines der mit einer Gesammthypothek belasteten
Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstücke;
die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des
Gläubigers durch den Eigenthümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den
Eigenthümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person
des Eigenthümers vereinigen.
Kann der
Eigenthümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigenthümer eines der
anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz
verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem
Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an
seinem eigenen Grundstücke Gesammthypothek.
§. 1174.
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine Gesammthypothek
zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesammthypothek Forderung und Schuld in
einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigenthümer eines der
Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers Ersatz verlangen
kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die Hypothek an den
übrigen Grundstücken erlischt.
Ist dem
Schuldner nur theilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu
einem Theilbetrag auf ihn über, so hat sich der Eigenthümer diesen Betrag auf
den ihm nach §. 1172 gebührenden Theil des übrigbleibenden Betrags der
Gesammthypothek anrechnen zu lassen.
§. 1175.
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesammthypothek, so fällt sie den Eigenthümern
der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des §. 1172
Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der
Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche
gilt, wenn der Gläubiger nach §. 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird.
§. 1176.
Liegen die Voraussetzungen der §§. 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in
Ansehung eines Theilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser
Vorschriften dem Eigenthümer oder einem der Eigenthümer oder dem persönlichen
Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachtheile der dem Gläubiger
verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
§. 1177.
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigenthum in einer Person, ohne daß dem
Eigenthümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine
Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit,
der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen
Bestimmungen maßgebend.
Steht dem
Eigenthümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der
Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des
Eigenthümers geltenden Vorschriften.
§. 1178.
Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für
Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem
Eigenthum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange
einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Zum
Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen genügt die
Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigenthümer. Solange einem Dritten ein
Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1179.
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen
zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann
zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung
vorgenommen werden soll,
1. ein
anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein
Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des
Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder
bedingter sein.
§. 1179a.
Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, daß dieser eine
vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen läßt, wenn sie im Zeitpunkt der
Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum
nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge
auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit
seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der
Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung
gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen worden wäre.
Die
Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich
ergibt, daß die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der
Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher
bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem
Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
Liegen, bei
der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne daß das
Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen
ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder
seinen Rechtsnachfolger.
Tritt eine
Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der
Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der
Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der
Rangänderung tritt.
Als Inhalt
einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch
auf Löschung zusteht, kann der Ausschluß dieses Anspruchs vereinbart werden;
der Ausschluß kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden.
Der Ausschluß ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch
ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der
Ausschluß nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren
Bezeichnung der erfaßten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden. Wird der Ausschluß aufgehoben, so entstehen dadurch nicht
Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden
haben.
§. 1179b.
Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des
§ 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung
dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später
eintritt.
§ 1179a
Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
§. 1180. An
die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere
Forderung gesetzt werden. Zu der Aenderung ist die Einigung des Gläubigers und
des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Steht die
Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem
bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die
Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des §. 875 Abs. 2 und des §. 876
finden entsprechende Anwendung.
§. 1181.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstücke befriedigt, so erlischt die Hypothek.
Erfolgt die
Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesammthypothek belasteten
Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.
Der
Befriedigung aus dem Grundstücke steht die Befriedigung aus den Gegenständen
gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
§. 1182.
Soweit im Falle einer Gesammthypothek der Eigenthümer des Grundstücks, aus dem
der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigenthümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigenthümers Ersatz verlangen
kann, geht die Hypothek an dem Grundstücke dieses Eigenthümers auf ihn über.
Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur theilweise befriedigt wird,
nicht zum Nachtheile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das
Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Rechte belastet ist,
nicht zum Nachtheile dieses Rechtes geltend gemacht werden.
§. 1183.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des
Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem
Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
§. 1184.
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers
aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich
zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann
(Sicherungshypothek).
Die
Hypothek muß im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
§. 1185.
Bei der Sicherungshypothek ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen.
Die
Vorschriften der §§. 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
§. 1186.
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche
Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der
im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
§. 1187.
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem
Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden
kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als
Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet
ist. Die Vorschrift des §. 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf
Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
§. 1188.
Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem
Grundbuchamte, daß er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das
Grundbuch; die Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
Die
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach §. 1170 ist nur zulässig,
wenn die im §. 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb
der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde
gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen,
wenn die Verjährung eingetreten ist.
§. 1189.
Bei einer Hypothek der im §. 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen
Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt werden, mit Wirkung für und
gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu
treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur
Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der
Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu
welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem
Vertreter verlangen.
§. 1190.
Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis
zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Uebrigen die Feststellung der
Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen
werden.
Ist die
Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
Die
Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als
solche bezeichnet ist.
Die
Forderung kann nach den für die Uebertragung von Forderungen geltenden
allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
übertragen, so ist der Uebergang der Hypothek ausgeschlossen.
Zweiter
Titel.
Grundschuld.
Rentenschuld.
I.
Grundschuld.
§. 1191.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu
zahlen ist (Grundschuld).
Die
Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie
andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind.
§. 1192.
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht daraus ein Anderes ergiebt, daß die Grundschuld nicht eine
Forderung voraussetzt.
Für Zinsen
der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer
Hypothekenforderung.
§. 1193.
Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die
Kündigung steht sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger zu. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig.
§. 1194.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das
Grundbuchamt seinen Sitz hat.
§. 1195.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß der Grundschuldbrief
auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die
Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende
Anwendung.
§. 1196.
Eine Grundschuld kann auch für den Eigenthümer bestellt werden.
Zu der
Bestellung ist die Erklärung des Eigenthümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß
die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die
Eintragung erforderlich; die Vorschrift des §. 878 findet Anwendung.
Ein
Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur
wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person,
die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer
zugestanden hat.
§. 1197.
Ist der Eigenthümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
Zinsen
gebühren dem Eigenthümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines Anderen zum
Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der
Zwangsverwaltung.
§. 1198.
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek
umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
II.
Rentenschuld.
§. 1199.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in regelmäßig
wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen
ist (Rentenschuld).
Bei der
Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden, durch dessen
Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muß im
Grundbuch angegeben werden.
§. 1200.
Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die
Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Die Zahlung
der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des
Kapitals einer Grundschuld.
§. 1201.
Das Recht zur Ablösung steht dem Eigenthümer zu.
Dem
Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden.
Im Falle des §. 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme
aus dem Grundstücke zu verlangen.
§. 1202.
Der Eigenthümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung
ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein Anderes
bestimmt ist.
Eine
Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, daß der Eigenthümer
nach dreißig Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
Hat der
Eigenthümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablaufe der
Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstücke verlangen.
§. 1203.
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche
Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im
Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Neunter
Abschnitt.
Pfandrecht
an beweglichen Sachen und an Rechten.
Erster
Titel.
Pfandrecht
an beweglichen Sachen.
§. 1204.
Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet
werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen
(Pfandrecht).
Das
Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt
werden.
§. 1205.
Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache
dem Gläubiger übergiebt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubiger das
Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
Die
Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigenthümers befindlichen Sache kann
dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besitz auf den
Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.
§. 1206. An
Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich
die Sache unter dem Mitverschlusse des Gläubigers befindet oder, falls sie im
Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer und den
Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
§. 1207.
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für
den Erwerb des Eigenthums geltenden Vorschriften der §§. 932, 934, 935
entsprechende Anwendung.
§. 1208.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem
Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des
Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die
Vorschriften des §. 932 Abs. 1 Satz 2, des §. 935 und des §. 936 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung.
§. 1209.
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend,
wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
§. 1210.
Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere
auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der
Eigenthümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner
nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
Das Pfand
haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für
die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der
Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
§. 1211.
Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner
gegen die Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder
nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Ist der
Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht
dadurch, daß dieser auf sie verzichtet.
§. 1212.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt
werden.
§. 1213.
Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß der Pfandgläubiger
berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
Ist eine
von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Pfandgläubiger zum Fruchtbezuge
berechtigt sein soll.
§. 1214.
Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er
verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft
abzulegen.
Der
Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und
Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
Abweichende
Bestimmungen sind zulässig.
§. 1215.
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
§. 1216.
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die
Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er
das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
§. 1217.
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und
setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort,
so kann der Verpfänder verlangen, daß das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers
hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Statt der
Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der
Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers
verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt
dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der
Forderung gleichkommt.
§. 1218.
Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Werthes zu
besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige
Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
Der
Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich
Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige unthunlich ist.
§. 1219.
Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende
wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet,
so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Der Erlös
tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu
hinterlegen.
§. 1220.
Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder
angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem
Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden
ist. Im Falle der Werthminderung ist außer der Androhung erforderlich, daß der
Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine
angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
Der
Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung unverzüglich zu
benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
Die
Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie unthunlich sind.
§. 1221.
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
§. 1222.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze
Forderung.
§. 1223.
Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des
Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
Der
Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers
verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
§. 1224.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§. 1225.
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den
Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen
geltenden Vorschriften des §. 774 finden entsprechende Anwendung.
§. 1226.
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des §. 558 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1227.
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche
des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 1228.
Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
Der
Pfandgläubiger ist zum Verkaufe berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum
Theil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der
Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen
ist.
§. 1229.
Eine vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach
welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt
wird, das Eigenthum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist
nichtig.
§. 1230.
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur
so viele Pfänder zum Verkaufe bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich
sind.
§. 1231.
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitze des Pfandes, so kann er nach dem
Eintritte der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des
Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe
die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der
Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkaufe
bereitzustellen.
§. 1232.
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger
das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitze des
Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkaufe
durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
§. 1233.
Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§. 1234 bis 1240 zu
bewirken.
Hat der
Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den
Eigenthümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer
gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
§. 1234.
Der Pfandgläubiger hat dem Eigenthümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei
den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die
Androhung kann erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie
darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
Der Verkauf
darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die
Androhung unthunlich, so wird der Monat von dem Eintritte der
Verkaufsberechtigung an berechnet.
§. 1235.
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des §. 1221
Anwendung.
§. 1236.
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt
wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu
versteigern.
§. 1237.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes
öffentlich bekannt zu machen. Der Eigenthümer und Dritte, denen Rechte an dem
Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf
unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
§. 1238.
Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, daß der Käufer den
Kaufpreis sofort baar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll,
wenn dies nicht geschieht.
Erfolgt der
Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger
empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das
Gleiche, wenn nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins von dem
Vorbehalte der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
§. 1239.
Der Pfandgläubiger und der Eigenthümer können bei der Versteigerung mitbieten.
Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm
empfangen anzusehen.
Das Gebot
des Eigenthümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag baar erlegt
wird. Das Gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine
fremde Schuld haftet.
§. 1240.
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerthe
zugeschlagen werden.
Wird ein
genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-
oder Silberwerth erreichenden Preise erfolgen.
§. 1241.
Der Pfandgläubiger hat den Eigenthümer von dem Verkaufe des Pfandes und dem
Ergebniß unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung
unthunlich ist.
§. 1242.
Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen
Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigenthümer erworben hätte. Dies gilt
auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag ertheilt wird.
Pfandrechte
an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche
gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, daß er allen Pfandrechten im Range
vorgeht.
§. 1243.
Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften
des §. 1228 Abs. 2, des §. 1230 Satz 2, des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 oder
des §. 1240 verstoßen wird.
Verletzt
der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er
zum Schadensersatze verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
§. 1244.
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne daß dem Veräußerer ein Pfandrecht
zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der
Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§. 932 bis 934, 936
entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach §. 1233 Abs. 2 erfolgt ist
oder die Vorschriften des §. 1235 oder des §. 1240 Abs. 2 beobachtet worden
sind.
§. 1245.
Der Eigenthümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§.
1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem
Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist
die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auf die
Beobachtung der Vorschriften des §. 1235, des §. 1237 Satz 1 und des §. 1240
kann nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
§. 1246.
Entspricht eine von den Vorschriften der §. 1235 bis 1240 abweichende Art des
Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Betheiligten, so kann
jeder von ihnen verlangen, daß der Verkauf in dieser Art erfolgt.
Kommt eine
Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.
§. 1247.
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung
gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. Im Uebrigen
tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
§. 1248.
Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zu Gunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder
als der Eigenthümer, es sei denn, daß der Pfandgläubiger weiß, daß der
Verpfänder nicht der Eigenthümer ist.
§. 1249.
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde,
kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung
berechtigt ist. Die Vorschriften des §. 268 Abs. 2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
§. 1250.
Mit der Uebertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger
über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Wird bei
der Uebertragung der Forderung der Uebergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so
erlischt das Pfandrecht.
§. 1251.
Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe
des Pfandes verlangen.
Mit der
Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen
Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrechte verbundenen Verpflichtungen gegen
den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von
ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen
Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den
neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung abgetreten wird.
§. 1252.
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
§. 1253.
Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder
dem Eigenthümer zurückgiebt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist
unwirksam.
Ist das
Pfand im Besitze des Verpfänders oder des Eigenthümers, so wird vermuthet, daß
das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermuthung
gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den
Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem
Eigenthümer erlangt hat.
§. 1254.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des
Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe
des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigenthümer.
§. 1255.
Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des
Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigenthümer, daß er das
Pfandrecht aufgebe.
Ist das
Pfandrecht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des
Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§. 1256.
Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigenthum in derselben Person
zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für
welche das Pfandrecht besteht, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist.
Das
Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
§. 1257.
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf
ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
§. 1258.
Besteht ein Pfandrecht an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der
Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer
in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die
Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung des
Pfandgläubigers nur von dem Miteigenthümer und dem Pfandgläubiger
gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne daß es
der Zustimmung des Miteigenthümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung
gebunden, durch welche die Miteigenthümer das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kündigungsfrist bestimmt haben.
Wird die
Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den
Gegenständen, welche an die Stelle des Antheils treten.
Das Recht
des Pfandgläubigers zum Verkaufe des Antheils bleibt unberührt.
§. 1259. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1260. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1261. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1262. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1263. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1264. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1265. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1266. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1267. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1268. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1269. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1270. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1271. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
§. 1272. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Reichsgesetzblatt I 1940, S. 1609, Nr. 215, ausgegeben
am 23. 12. 1940, in Kraft seit 01. 01. 1941.
Zweiter
Titel.
Pfandrecht
an Rechten.
§. 1273.
Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
Auf das
Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an
beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1274
bis 1296 ein Anderes ergiebt. Die Anwendung der Vorschriften des §. 1208 und
des §. 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
§. 1274.
Die Bestellung des Pfandrechts an einem Rechte erfolgt nach den für die
Uebertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. Ist zur Uebertragung des
Rechtes die Uebergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der
§§. 1205, 1206 Anwendung.
Soweit ein
Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte nicht bestellt
werden.
§. 1275.
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des
Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Pfandgläubiger und
dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Uebertragung des
Rechtes für das Rechtsverhältniß zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten
gelten, und im Falle einer nach §. 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen
Anordnung die Vorschrift des §. 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 1276.
Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des
Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu
erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift
des §. 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Das Gleiche
gilt im Falle einer Aenderung des Rechtes, sofern sie das Pfandrecht
beeinträchtigt.
§. 1277.
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines
vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften suchen, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschriften
des §. 1229 und des §. 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
§. 1278.
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Uebergabe einer Sache erforderlich
ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Erlöschen des Pfandrechts durch
die Rückgabe der Sache die Vorschriften des §. 1253 entsprechende Anwendung.
§. 1279.
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der
§§. 1280 bis 1290.
§. 1280.
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag
genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
§. 1281.
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich
leisten. Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich geleistet
wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, daß die geschuldete Sache für
beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
§. 1282.
Sind die Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der
Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner
nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger
nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur
Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, daß ihm die Geldforderung an
Zahlungsstatt abgetreten wird.
Zu anderen
Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das
Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach §. 1277 zu suchen, bleibt
unberührt.
§. 1283.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so
bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn
dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
Die
Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem
Gläubiger erklärt wird.
Sind die
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger
zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung
gegenüber dem Pfandgläubiger.
§. 1284.
Die Vorschriften der §§. 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der
Pfandgläubiger und der Gläubiger ein Anderes vereinbaren.
§. 1285.
Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu
erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn
die Forderung fällig ist.
Soweit der
Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers
einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der
Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht
die Benachrichtigung unthunlich ist.
§. 1286.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann
der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem
Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen
Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der
Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern
die Zustimmung erforderlich ist.
§. 1287.
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§. 1281, 1282, so erwirbt mit der
Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein
Pfandrecht an dem Gegenstande. Besteht die Leistung in der Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek;
besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
§. 1288.
Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des §. 1281 eingezogen, so sind der
Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daß
der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des
Pfandgläubigers thunlich ist, nach den für die Anlegung von Mündelgeld
geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger
das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
Erfolgt die
Einziehung in Gemäßheit des §. 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers,
soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem
Gläubiger berichtigt.
§. 1289.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung.
Die Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 und der §§. 1124, 1125 finden entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des
Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch
mache.
§. 1290.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur
derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten
vorgeht.
§. 1291.
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das
Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
§. 1292.
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch
Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des
Pfandgläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers.
§. 1293.
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das
Pfandrecht an beweglichen Sachen.
§. 1294.
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden
kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der
Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur
Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
§. 1295.
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritte der
Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach §. 1221
verkaufen zu lassen.
§. 1296.
Das Pfandrecht an einem Werthpapier erstreckt sich auf die zu dem Papiere
gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine nur dann, wenn sie dem
Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein Anderes
bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem
Eintritte der Voraussetzungen des §. 1228 Abs. 2 fällig werden.
Viertes
Buch.
Familienrecht.
Erster
Abschnitt.
Bürgerliche
Ehe.
Erster
Titel.
Verlöbniß.
§. 1297.
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Das
Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt,
ist nichtig.
§. 1298.
Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten
und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt
haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung
der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem
anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch
erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine
Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
Der Schaden
ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der
Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen
waren.
Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt.
§. 1299.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das
einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des §.
1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze verpflichtet.
§. 1300.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so
kann sie, wenn die Voraussetzungen des §. 1298 oder des §. 1299 vorliegen, auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung
in Geld verlangen.
Der
Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn,
daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
§. 1301.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die
Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses
gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Rückforderung
ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbniß durch den Tod eines der Verlobten
aufgelöst wird.
§. 1302.
Die in den §§. 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von
der Auflösung des Verlöbnisses an.
Zweiter
Titel.
Eingehung
der Ehe.
§. 1303. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1304. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1305. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1306. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1307. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1308. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1309. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1310. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1311. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1312. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1313. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1314. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1315. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1316. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1317. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1318. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1319. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1320. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1321. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1322. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Dritter
Titel.
Nichtigkeit
und Anfechtbarkeit der Ehe.
§. 1323. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1324. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1325. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1325a. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1326. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1327. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1328. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1329. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1330. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1331. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1332. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1333. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1334. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1335. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1336. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1337. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1338. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1339. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1340. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1341. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1342. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1343. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1344. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1345. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1346. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1347. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Vierter
Titel.
Wiederverheirathung
im Falle der Todeserklärung.
§. 1348. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1349. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1350. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1351. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1352. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Fünfter
Titel.
Wirkungen
der Ehe im Allgemeinen.
§. 1353. Die
Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
§. 1354. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1355. Die
Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. 28
§. 1356. Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§. 1357. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§. 1358. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1359.
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältniß
ergebenden Verpflichtungen einander nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
§. 1360. Die
Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen
die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung
überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der
Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§. 1360a.
Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen
der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und
die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen
unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Der
Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel
für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen.
Die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615
sind entsprechend anzuwenden.
Ist ein
Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine
persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet,
ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das
gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen
einen Ehegatten gerichtet ist.
§. 1360b. Leistet
ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen
Ehegatten Ersatz zu verlangen.
§. 1361. Leben
die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten
ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der
Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1361a.
Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit
dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die
Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände,
die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
der Billigkeit verteilt.
Können sich
die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann
eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
Die
Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes
vereinbaren.
§. 1361b.
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann
ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte
zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem
sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das
dingliche Wohnrecht.
Ist ein
Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Ehegatten eine
Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
§. 1362.
Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet,
daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die
Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitze des Ehegatten befinden,
der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
Für die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird
im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie
dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Sechster Titel
Eheliches
Güterrecht
I.
Gesetzliches Güterrecht
§. 1363.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht
durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Das
Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der
Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen,
wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
§. 1364.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der
Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
§. 1365.
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,
über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt.
Entspricht
das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann
das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder
durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§. 1366.
Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
Bis zur
Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewußt, daß der Mann
oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder
die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt;
er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des
Vertrages bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
Fordert der
Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten
zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die
Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten
gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur
innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das
Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluß nur wirksam, wenn
der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt;
andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
Wird die
Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
§. 1367.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung
vorgenommen wird, ist unwirksam.
§. 1368.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten
über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus
der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich
geltend zu machen.
§. 1369.
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur
verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der
andere Ehegatte einwilligt.
Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder
durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Die
Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
§. 1370.
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos
gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem
die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
§. 1371.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der
Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil
des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist
unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der
überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann
er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390
verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten
gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Schlägt der
überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des
Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den
erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch
Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Sind
erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der
durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, oder
erbersatzberechtigte Abkömmlinge vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte
verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die
Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich
gewährten Viertel zu gewähren.
§. 1372.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet,
so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
§. 1373.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das
Anfangsvermögen übersteigt.
§. 1374.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten
können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
Vermögen,
das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen
ist.
§. 1375.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Die
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden
können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
Dem
Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses
Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des
Güterstandes
1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen
verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu
benachteiligen.
Der Betrag
der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie
mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn
der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung
einverstanden gewesen ist.
§. 1376. Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem
Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des
Erwerbes hatte.
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das
bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine
dem Endvermögen hinzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in
dem sie eingetreten ist.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von
Verbindlichkeiten.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des
Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem
Ertragswert anzusetzen; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. 24
§. 1377.
Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden
Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände
gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der
Ehegatten zueinander vermutet, daß das Verzeichnis richtig ist.
Jeder
Ehegatte kann verlangen, daß der andere Ehegatte bei der Aufnahme des
Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann
den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten
durch Sachverständige feststellen lassen.
Soweit kein
Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten
seinen Zugewinn darstellt.
§. 1378.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht
die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe
der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach
Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des
Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung
der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich
des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch
auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem
Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der
Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu
verfügen.
Die
Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die
Forderung verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre nach der Beendigung des
Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im
übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines
Pflichtteilsanspruchs gelten.
§. 1379.
Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem
anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Jeder Ehegatte kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260
vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und daß der Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch
verlangen, daß das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder Klage auf Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§. 1380.
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem
anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet ist, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im
Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr
Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
Der Wert der
Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des
Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich
nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
§. 1381.
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der
Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe
Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den
geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
nicht erfüllt hat.
§. 1382.
Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom
Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter
Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die
sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die
Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder
nachhaltig verschlechtern würde.
Eine
gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
Das
Familiengericht kann auf Antrag anordnen, daß der Schuldner für eine gestundete
Forderung Sicherheit zu leisten hat.
Über Höhe
und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung
entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
Soweit über
die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner
einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Das
Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert
haben.
§. 1383.
Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner
bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechung auf die
Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine
grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner
zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf
die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Der
Gläubiger muß die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage
bezeichnen.
§ 1382 Abs.
5 gilt entsprechend.
§. 1384. Wird
die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der
Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags.
§. 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
§. 1386.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der
andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die
sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und
anzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
Ein
Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere
Ehegatte
1. ein
Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung
vorgenommen hat oder
2. sein
Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat
und eine
erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Ein
Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere
Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand
seines Vermögens zu unterrichten.
§. 1387. Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt
für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes
der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
§. 1388.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des
Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
§. 1389.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des, auf Nichtigerklärung oder
Aufhebung der Ehe erhoben oder der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so
kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des
anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen Ausgleich
des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
§. 1390.
Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht
zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen,
unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte
verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung
wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die
Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden.
Das gleiche
gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu
benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstandes. Endet
der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht
dadurch gehemmt, daß der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der
Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Ist die
Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf Nichtigerklärung,
Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhoben, so kann ein Ehegatte von dem Dritten
Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden
Ansprüche verlangen.
§. 1391. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1392. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1393. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1394. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1395. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1396. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1397. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1398. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1399. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1400. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1401. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1402. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1403. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1404. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1405. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1406. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1407. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
II.
Vertragsmäßiges Güterrecht
1.
Allgemeine Vorschriften
§. 1408.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den
Güterstand aufheben oder ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine
ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag
auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
§. 1409.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder
ausländisches Recht bestimmt werden.
§. 1410.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§. 1411.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen
Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder
aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
Für einen
geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag;
Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen.
§. 1412.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert,
so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein
Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden
ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft
vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen
einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit
anhängig wurde.
Das gleiche
gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§. 1413.
Überläßt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so
kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde
bleibt gleichwohl zulässig.
2.
Gütertrennung
§. 1414.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf,
so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes
ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
3.
Gütergemeinschaft
a)
Allgemeine Vorschriften
§. 1415. Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft,
so gelten die nachstehenden Vorschriften.
§. 1416.
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu
dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
Die
einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
Wird ein
Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch
eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, daß
er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein
Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister
eingetragen ist.
§. 1417.
Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
Sondergut
sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
Jeder
Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des
Gesamtgutes.
§. 1418.
Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
Vorbehaltsgut
sind die Gegenstände,
1. die
durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind;
2. die ein
Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte
bei der Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
3. die ein
Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut bezieht.
Jeder
Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene
Rechnung.
Gehören
Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§. 1419.
Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen
Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt,
Teilung zu verlangen.
Gegen eine
Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung
aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
§. 1420.
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das
Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des
Vorbehaltsgutes oder des Sondergutes für den Unterhalts der Familie zu
verwenden.
§. 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft
vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von
ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung
hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
b)
Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§. 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum
Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu
verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen,
im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen
nicht persönlich verpflichtet.
§. 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat
er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§. 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er
kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten
verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
zum Gesamtgut gehört.
§. 1425.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so
kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Das gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das
Gesamtgut bezieht.
Ausgenommen
sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1426.
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des
anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Gesamtgutes erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§. 1427.
Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die
erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die
Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
Einen
Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§. 1428.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so
kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
§. 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch
Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das
Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen
oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für die
Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§. 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund
die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur
ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß,
aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann,
so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
§. 1431.
Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, daß der
andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine
Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige
Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten
gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, daß der andere Ehegatte ein
Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so
steht dies einer Einwilligung gleich.
Dritten
gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
des § 1412 wirksam.
§. 1432.
Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis
anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht
erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf
den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags
oder einer Schenkung.
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über ein ihm
angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.
§. 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
Gütergemeinschaft anhängig war.
§. 1434.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die
Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus
dem Gesamtgut herauszugeben.
§. 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen
Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den
Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muß
er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch
ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung
des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
§. 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt
die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn
der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich
aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der
andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
§. 1437.
Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut
verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt,
auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Der
Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des
anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als
Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft,
wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen
Ehegatten zur Last fallen.
§. 1438.
Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das
während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte,
der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm
zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut
wirksam ist.
Für die
Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§. 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer
Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht
verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
oder als Sondergut erwirbt; das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§. 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden
Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des
Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet
jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der
Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn
die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen.
§. 1441. Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutverbindlichkeiten
dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer
solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die
Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft
oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut
geworden ist;
3. die
Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§. 1442.
Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten
zu den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu
werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die
Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft
gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§. 1443. Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach
allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Führt der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem
Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten
zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut
zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit
des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
§. 1444.
Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem
gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im
Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das
Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
Verspricht
oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht
gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im
Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für den
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit,
als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem
Gesamtgut entspricht.
§. 1445.
Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein
Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum
Gesamtgut zu ersetzen.
Verwendet
er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem
Gesamtgut verlangen.
§. 1446.
Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht
er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem
Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der
Gütergemeinschaft fordern.
Was der
Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst
nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch
schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut
hierzu ausreichen.
§. 1447.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn
seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der
andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das
Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
2. wenn der
andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist;
3. wenn das
Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des
Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen
Ehegatten fällt.
§. 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des
anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last
fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb erheblich
gefährdet wird.
§. 1449.
Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die
Zukunft gilt Gütertrennung.
Dritten
gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
c)
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§. 1450.
Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die
Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu
verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut
beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den
Ehegatten gemeinschaftlich.
Ist eine
Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Ehegatten.
§. 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich
sind.
§. 1452.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen
Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
Die
Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich
ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten vornehmen kann.
§. 1453.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten
über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des
§ 1367 entsprechend.
Einen
Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§. 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem
Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der
andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten
handeln. Das gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das
Gesamtgut bezieht.
§. 1455.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm
angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder
ausschlagen;
2. auf
seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
3. ein
Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten,
es sei denn, daß die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen
Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört;
4. einen
ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
5. ein sich
auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten
vornehmen;
6. ein zum
Gesamtgut gehörendes Rechts gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend
machen;
7. einen
Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war;
8. ein zum
Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn
der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt
hat;
9. ein
Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich
geltend machen;
10. die zur
Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
§. 1456.
Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein
Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften
und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
Weiß ein
Ehegatte, daß der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen
keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
Dritten
gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe
des § 1412 wirksam.
§. 1457.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die
Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus
dem Gesamtgut herauszugeben.
§. 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht,
verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§
1422 bis 1449 sind anzuwenden.
§. 1459.
Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den
§§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung
verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner.
Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der
Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit
der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§. 1460.
Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein
Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere
Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine
Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die
Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§. 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den
Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte
die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als
Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
§. 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die
während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum
Sondergut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache
entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit
zu den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu
werden pflegen.
§. 1463. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen
einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein
Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Verbindlichkeiten.
§. 1464.
Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten
zu den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu
werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die
Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes
geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft
gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§. 1465. Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach
allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
Führt ein
Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des
Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last,
der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last,
wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit
eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des
Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.
§. 1466. Im
Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines
nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§. 1467.
Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut,
so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
Verwendet ein
Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus
dem Gesamtgut verlangen.
§. 1468. Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung
der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das
Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu
berichtigen.
§. 1469.
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn
seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der
andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur
gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen;
2. wenn der
andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der
andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu
besorgen ist;
4. wenn das
Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last
fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich
gefährdet wird;
5. wenn die
Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der
Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt wird.
§. 1470.
Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die
Zukunft gilt Gütertrennung.
Dritten
gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
d)
Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§. 1471.
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das
Gesamtgut auseinander.
Bis zur
Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§. 1472.
Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
gemeinschaftlich.
Jeder
Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der
Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder
sie kennen muß. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft
beendet ist.
Jeder
Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
Endet die
Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende
Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind
und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der
Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn
der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§. 1473.
Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das
Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
Gehört eine
Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der
Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, daß die Forderung
zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend
anzuwenden.
§. 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§
1475 bis 1481 auseinander.
§. 1475.
Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die
Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit
erforderlich ist.
Fällt eine
Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der
Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die
Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
Das
Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§. 1476.
Der Überschuß, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
Was einer
der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil
anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er
dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§. 1477.
Der Überschuß wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
Jeder
Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich
zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt für die Gegenstände, die ein
Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der
Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
§. 1478. Ist
die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf
Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten,
was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des
Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem
Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
Als
eingebracht sind anzusehen
1. die
Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört
haben;
2. die
Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei
denn, daß der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
3. die
Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den
Tod eines Ehegatten bedingt ist.
Der Wert
des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§. 1479.
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch
Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen,
daß die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf
Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die
Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.
§. 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt
ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner,
für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung
beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1481.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt
ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt,
so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet
hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, daß dieser weder über die Hälfte
der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch
genommen wird.
Haben die
Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich
verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, daß dieser von
dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch
genommen wird.
Fällt die
Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur
Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, daß der andere Ehegatte von
dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§. 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der verstorbene Ehegatte wird
nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
e)
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§. 1483.
Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, daß die Gütergemeinschaft
nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine
solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind.
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlaß; im
übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Sind neben
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen
sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre.
§. 1484.
Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die
Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften
der §§. 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung.
Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des
überlebenden Ehegatten.
Lehnt der
Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im
Falle des §. 1482.
§. 1485.
Das Gesammtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen
Gesammtgute, soweit es nicht nach §. 1483 Abs. 2 einem nicht
antheilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das der
überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem
Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
Das
Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem
Gesammtgute.
Auf das
Gesammtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des §. 1438 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 1486.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
Sondergut
des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was
er als Sondergut erwirbt.
§. 1487.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§
1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten,
der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben
die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
Was der
überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu
fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
zu leisten.
§. 1488.
Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die
Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des
verstorbenen Ehegatten, die Gesammtgutsverbindlichkeiten der ehelichen
Gütergemeinschaft waren.
§. 1489.
Für die Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet
der überlebende Ehegatte persönlich.
Soweit die
persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur in Folge des Eintritts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben
für die Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesammtgut in dem Bestande,
den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine
persönliche Haftung der antheilsberechtigten Abkömmlinge für die
Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
§. 1490.
Stirbt ein antheilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Antheil an dem
Gesammtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläßt er Abkömmlinge, die
antheilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht
überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterläßt er solche
Abkömmlinge nicht, so wächst sein Antheil den übrigen antheilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten
an.
§. 1491.
Ein antheilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Antheil an dem Gesammtgute
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen
mittheilen.
Der
Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen
antheilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
Steht der
Abkömmling unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu dem
Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt
auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings.
Der
Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des
Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.
§. 1492.
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß
des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
den antheilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte
gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte
mittheilen.
Die
Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
antheilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung.
Steht der
überlebende Ehegatte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist
zu der Aufhebung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies
gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
§. 1493.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des
überlebenden Ehegatten.
Der
überlebende Ehegatte hat, wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig
ist oder bevormundet wird, die Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht
anzuzeigen, ein Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft
aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die
Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis
eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die
Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die
Auseinandersetzung erst später erfolgt.
§. 1494.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden
Ehegatten.
Wird der
überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die
fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes
gilt.
§. 1495. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden
Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden
können, daß der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist
oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling
Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
3. wenn die
Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden
Ehegatten fällt;
4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Gewalt über den
Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben
würde.
§. 1496.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des §.
1495 mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein,
auch wenn das Urtheil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§. 1497.
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der
überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
Bis zur
Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§
1419, 1472, 1473.
§. 1498.
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477
Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an der Stelle
des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende
Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten.
§. 1499.
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
obliegenden Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesammtgut nicht
haftete oder die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entstandenen Gesammtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen
Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem antheilsberechtigten Abkömmling über
das dem Gesammtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
antheilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§. 1500.
Die antheilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des
verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnisse der Ehegatten zu einander
zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Antheil insoweit
anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des
verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
In gleicher
Weise haben sich die antheilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was
der verstorbene Ehegatte zu dem Gesammtgute zu ersetzen hatte.
§. 1501.
Ist einem antheilsberechtigten Abkömmlinge für den Verzicht auf seinen Antheil
eine Abfindung aus dem Gesammtgute gewährt worden, so wird sie bei der
Auseinandersetzung in das Gesammtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen
gebührende Hälfte angerechnet.
Der
überlebende Ehegatte kann mit den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen
schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende
Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie
ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
§. 1502.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesammtgut oder einzelne dazu
gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen. Das Recht geht
nicht auf den Erben über.
Wird die
fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des §. 1495 durch Urtheil aufgehoben,
so steht dem überlebenden Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte Recht nicht zu. Die
antheilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände
gegen Ersatz des Werthes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach §.
1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde. Das Recht kann von ihnen nur
gemeinschaftlich ausgeübt werden.
§. 1503.
Mehrere antheilsberechtigte Abkömmlinge theilen die ihnen zufallende Hälfte des
Gesammtguts nach dem Verhältnisse der Antheile, zu denen sie im Falle der
gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden,
wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gestorben wäre.
Das
Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden
Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der
Theilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem
Abkömmlinge, der auf seinen Antheil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem
Gesammtgute gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der
Verzicht zu Statten kommt.
§. 1504.
Soweit die antheilsberechtigten Abkömmlinge nach §. 1480 den
Gesammtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Antheils an dem Gesammtgute verpflichtet. Die Verpflichtung
beschränkt sich auf die ihnen zugetheilten Gegenstände; die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 1505.
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichttheils finden zu
Gunsten eines antheilsberechtigten Abkömmlinges entsprechende Anwendung; an die
Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft,
als gesetzlicher Erbtheil gilt der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung
gebührende Antheil an dem Gesammtgut, als Pflichttheil gilt die Hälfte des
Werthes dieses Antheils.
§. 1506.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils
an dem Gesammtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden
entsprechende Anwendung.
§. 1507.
Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu ertheilen. Die Vorschriften über den
Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§. 1508. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1509.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird,
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu
entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. Das
gleiche gilt, wenn der Ehegatte auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt ist
und die Klage erhoben hat. Auf
die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichttheils
entsprechende Anwendung.
§. 1510.
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche
wie im Falle des §. 1482.
§. 1511.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird,
einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung ausschließen.
Der
ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem
Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags
verlangen, der ihm von dem Gesammtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als
Pflichttheil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
eingetreten wäre. Die für den Pflichttheilsanspruch geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
Der dem
ausgeschlossenen Abkömmlinge gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung
den antheilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des §. 1500 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu einander fällt er den Abkömmlingen zur Last,
denen die Ausschließung zu Statten kommt.
§. 1512.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, den einem antheilsberechtigten Abkömmlinge nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem
Gesammtgute durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
§. 1513.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, einem antheilsberechtigten Abkömmlinge den diesem
nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an
dem Gesammtgute durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist,
dem Abkömmlinge den Pflichttheil zu entziehen. Die Vorschriften des §. 2336
Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Der
Ehegatte kann, wenn er nach §. 2338 berechtigt ist, das Pflichttheilsrecht des
Abkömmlinges zu beschränken, den Antheil des Abkömmlinges am Gesammtgut einer
entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
§. 1514.
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach §. 1512 oder nach §. 1513 Abs. 1
einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung
zuwenden.
§. 1515.
Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, daß ein
antheilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Theilung das Gesammtgut
oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu
übernehmen.
Gehört zu
dem Gesammtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, daß das Landgut mit dem
Ertragswerth oder mit einem Preise, der den Ertragswerth mindestens erreicht, angesetzt
werden soll. Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des §. 2049 finden
Anwendung.
Das Recht,
das Landgut zu dem im Abs. 2 bezeichneten Werthe oder Preise zu übernehmen,
kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
§. 1516.
Zur Wirksamkeit der in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines
Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Die
Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. Ist der Ehegatte
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die
Ehegatten können die in den §§. 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in
einem gemeinschaftlichen Testamente treffen.
§. 1517.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod
aufgelöst wird, auf seinen Antheil am Gesammtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben
wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung
gelten die Vorschriften des §. 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den
Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§. 1518.
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch
stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch
Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag
aufzuheben, bleibt unberührt.
§. 1519. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1520. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1521. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1522. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1523. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1524. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1525. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1526. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1527. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1528. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1529. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1530. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1531. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1532. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1533. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1534. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1535. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1536. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1537. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1538. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1539. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1540. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1541. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1542. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1543. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1544. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1545. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1546. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1547. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1548. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1549. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1550. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1551. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1552. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1553. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1554. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1555. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1556. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1557. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
III.
Güterrechtsregister.
§. 1558.
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu
bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Durch
Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
§. 1559.
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirks
wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein
Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
§. 1560.
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen,
als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu
stellen.
§. 1561. Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich;
jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher
Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der
Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen
Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes
erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt
wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs
der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der
Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem anderen
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet.
4. zur
Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen
Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs.
2).
§. 1562.
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine
Aenderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die
Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze
geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§. 1563.
Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Siebenter Titel
Scheidung der Ehe
I. Scheidungsgründe
§. 1564. Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§. 1565. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§. 1566. Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§. 1567. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§. 1568. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
1. Grundsatz
§. 1569. Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
2. Unterhaltsberechtigung
§. 1570. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1571. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
§. 1572. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1573. Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Die
Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind
allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung
steht der Ehedauer gleich.
§. 1574. Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist.
§. 1575. Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen läßt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
§. 1576. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
§. 1577. Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
§. 1578. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
§. 1578a. Für
Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
§. 1579.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe
von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der
Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der
Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten
schuldig gemacht hat,
3. der
Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der
Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten
mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der
Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem
Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes
Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein
anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6
aufgeführten Gründe.
§. 1580. Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
3. Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§. 1581. Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
§. 1582.
Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des §
1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei
entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1
unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften
einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor,
wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit
dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
§ 1609
bleibt im übrigen unberührt.
§. 1583.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im
Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
§. 1584.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des
Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften
die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
4.
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§. 1585. Der
laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist
monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen
Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch
Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
Statt der
Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet
wird.
§. 1585a.
Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung,
Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß
die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die
Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht
übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere
Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Die Art der
Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des §
232 gilt nicht.
§. 1585b.
Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für
die Vergangenheit verlangen.
Im übrigen
kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Für eine
mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist,
daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
§. 1585c.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung
Vereinbarungen treffen.
5. Ende des
Unterhaltsanspruchs
§. 1586.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat oder dem Tod des
Berechtigten.
Ansprüche
auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit
bleiben bestehen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der
Wiederheirat oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
§. 1586a.
Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe wieder
aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570
verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen
hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er Unterhalt nach den §§
1571 bis 1573, 1575 verlangen.
Der
Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher
aufgelösten Ehe.
§. 1586b.
Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als
Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der
Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil
entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden
worden wäre.
Für die
Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstandes,
in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.
III.
Versorgungsausgleich
1.
Grundsatz
§. 1587.
Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt,
soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden
sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit
Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder
aufrechterhalten worden sind.
Als Ehezeit
im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
Für Anwartschaften
oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten
ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen
Vorschriften finden keine Anwendung.
2.
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
§. 1587a.
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten
steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.
Für die
Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. Bei
einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag
auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt
zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht.
Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen
gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige
Dienstzeit entsprechend.
2. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist
der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die
Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors
als Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei
Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung ist,
a) wenn bei
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit
andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in
die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit
bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei
Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze
ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
b) wenn vor
dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung
zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei
der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.
Dies gilt
nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem
Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des
öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für
Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht
unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich Anwendung.
4. Bei
sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung
wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder
Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn
sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemißt, der
Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die
Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn
sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer
Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemißt, der Teilbetrag der
vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder
Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis
zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn
sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt,
der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten
Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
der Versorgungsfall eingetreten wäre;
d) wenn
sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen
geltenden Grundsätzen bemißt, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde
zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu
den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei
Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages, der
zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,
a) wenn es
sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, von
dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien auch für
die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend
geringer anzusetzen;
b) wenn
eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der
sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
Bei
Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach
Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt
wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:
1. Werden
die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich
ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der
auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden
die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder
einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente
zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt
und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das
Nähere über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Bei
Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.
Bemißt sich
die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten
Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende
Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem
Ermessen.
Stehen
einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1
zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von
Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in
die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen
wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen
würde.
Für die
Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für die
Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt
sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche
Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen
Rentenversicherungen abhängig ist.
Bei der
Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen
Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie
Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.
§. 1587b.
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen
diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere
Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf
diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das
Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
Hat ein
Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1
gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer
Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder
zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die
Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in
der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der
Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes.
Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
Soweit der
Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der
ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung
von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen
Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den
Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die
Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende
oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich
einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich
vorzunehmen.
Würde sich
die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken
oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles
unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer
Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der
Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu
begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf
zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen
bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten
den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag
nicht übersteigen.
Bei der
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monatsbetrag der
zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte
umzurechnen ist. 23
§. 1587c. Ein Versorgungsausgleich findet nicht
statt,
1. soweit
die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs
während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre;
hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie
zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit
der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch
Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären,
nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§. 1587d.
Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß die
Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete
durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde,
sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem
gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage,
Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten
obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
Das
Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder
ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert
haben.
§. 1587e.
Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
Mit dem
Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
Der
Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem,
sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2
verlangt werden kann.
Der
Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen
die Erben geltend zu machen.
3.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§. 1587f.
In den Fällen, in denen
1. die
Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
nicht möglich ist,
2. die
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5
ausgeschlossen ist,
3. der
ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den
Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher
Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das
Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach §
1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt
insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§
1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
§. 1587g.
Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat
dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe
der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann
erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben
oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der
andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung- und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Für die
Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich
seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer
Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder
ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene
Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder
sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der
Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§. 1587h. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g
besteht nicht,
1. soweit
der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des
Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten
würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit der
Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln
oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587
auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit
der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
§. 1587i.
Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente
Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die
für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
Der
Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß
der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
§ 1587d
Abs. 2 gilt entsprechend.
§. 1587k.
Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585
Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
Der
Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt
entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i
Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
§. 1587l.
Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen
eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen zumutbar ist.
Für die
Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der
beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende
Versorgung zugrunde zu legen.
Die
Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung
verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer
privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes
und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres
abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der
Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten
Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
§. 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung,
soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
§. 1587n.
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen
Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu
lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung
nicht geleistet worden wäre.
4.
Parteivereinbarungen
§. 1587o.
Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über
den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen
Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die
Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen
werden.
Die
Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist
entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des
Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter
Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten
für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem
nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
5. Schutz
des Versorgungsschuldners
§. 1587p.
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den
berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den
verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der
Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt,
der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Achter
Titel.
Kirchliche
Verpflichtungen.
§. 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die
Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Zweiter
Abschnitt.
Verwandtschaft.
Erster
Titel.
Allgemeine
Vorschriften.
§. 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt.
Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten
Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft
bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
§. 1590.
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die
Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem
Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde,
aufgelöst ist.
Zweiter
Titel.
Abstammung
I. Eheliche
Abstammung
§. 1591.
Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau
es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit
der Frau beigewohnt hat; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird.
Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist,
daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.
Es wird
vermuthet, daß der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau beigewohnt habe.
Soweit die Empfängnißzeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermuthung
nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten
zu haben.
§. 1592.
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem
dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß
sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest,
daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als
dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten
der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.
§. 1593.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei
Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur
geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit
rechtskräftig festgestellt ist. 26
§. 1594.
Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten
werden.
Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt,
die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der
Geburt des Kindes.
Auf den
Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,
206 entsprechend anzuwenden.
§. 1595.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist
der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen
geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter
die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise
anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§. 1595a.
Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt, so
können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten. Nach dem Tode eines
Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. War der
Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. Die
Eltern können die Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes
und der Geburt des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
Ist der
Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gestorben, ohne die
Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so ist die Vorschrift des Absatzes
1 anzuwenden. Das Anfechtungsrecht der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann
die Ehelichkeit des Kindes nicht anfechten wollte.
Die
Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§. 1596.
Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
1. der Mann
gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594
verloren zu haben,
2. die Ehe
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten
seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche
Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
3. die
Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
4. die
Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer
schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
5. die
Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt
ist.
In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen
zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von
den Umständen, die für seine Unehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt
Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die
Anfechtung ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206
sind entsprechend anzuwenden.
§. 1597.
Ist das Kind minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die
Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
Will ein
Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das
Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes
einwilligt. Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden.
Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung der Mutter ist nicht
erforderlich, wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt
ist, wenn sie die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der
Anfechtung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde.
Ist das
Kind volljährig, so gilt § 1595 entsprechend.
§. 1598.
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in den Fällen des §
1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann
das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten;
die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der
Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind. 26
§. 1599.
Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des Kindes durch
Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit durch Klage gegen den Mann
an.
Ist das
Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim Vormundschaftsgericht
angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach dem Tode des Mannes seine
Ehelichkeit anficht.
Wird die
Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung der Ehelichkeit als
nicht erfolgt anzusehen.
§. 1600.
Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das
nach den §§ 1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten
Mannes wäre, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
Wird die
Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das
Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind
des ersten Mannes.
Soll
geltend gemacht werden, daß auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist,
so beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2
bezeichneten Entscheidung.
II.
Nichteheliche Abstammung
§. 1600a.
Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder
gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die
Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein
anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht
werden.
§. 1600b.
Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
Die
Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Ist die
Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere
Anerkennung unwirksam.
§. 1600c.
Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Die
Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.
§. 1600d.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen
Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anerkennen.
Für ein
Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur
sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein
Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Ein
geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903
bleibt unberührt.
Anerkennung
und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§. 1600e.
Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen
öffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu
einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Beglaubigte
Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem
Kind und der Mutter des Kindes zu übersenden.
Die
Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs
Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die
Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
§. 1600f.
Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der
vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und
rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
Sind seit
der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so
kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorstehenden
Vorschriften nicht vorgelegen haben.
§. 1600g.
Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
Ist der
Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben,
ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes
anfechten. § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§. 1600h.
Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des
Kindes können die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
Für den
Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen
die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. Leidet die
Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so
endet die Frist nicht, solange nach den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht
bestehen würde.
Für die
Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil
der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
Für die
Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die
Anerkennung bekannt geworden ist.
Die Fristen
beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung
wirksam geworden ist.
Auf den
Lauf der Fristen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203,
206 entsprechend anzuwenden.
§. 1600i.
Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die
Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Hat die
Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die
Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung
erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt
entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu
erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
Hat die
Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann
das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist,
anfechten.
§ 1600h
Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
Die
Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer
schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich
gerechtfertigt ist.
§. 1600k.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst
anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der
gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
Für einen
Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten. Der Betreuer eines
Geschäftsfähigen kann die Anerkennung nicht anfechten.
Will der
Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten,
nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt
hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.
Hat der
gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der
Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie
wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre; dies gilt nicht für das
Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. Hat der
gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit
dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten.
§. 1600l.
Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage
gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung
durch Klage gegen den Mann an.
Ist der
Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim
Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei
Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
Wird die
Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt
anzusehen.
§. 1600m.
In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, daß das
Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die
Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine
Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, 123 leidet;
in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
§. 1600n.
Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des
Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
Nach dem
Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des
Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.
§. 1600o.
Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
Es wird
vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während
der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn nach
Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben.
Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
Dritter
Titel.
Unterhaltspflicht.
I.
Allgemeine Vorschriften
§. 1601.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§. 1602.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein
minderjähriges unverheirathetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es
Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die
Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht
ausreichen.
§. 1603.
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Befinden
sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheiratheten
Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn
ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens
bestritten werden kann.
§. 1604.
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn
das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige
Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so
zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem
Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des
verpflichteten Ehegatten beruht.
§. 1605.
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere
Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend
anzuwenden.
Vor Ablauf
von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere
Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§. 1606.
Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
Unter den
Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die
näheren vor den entfernteren.
Mehrere
gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen. Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt
eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die
Pflege und Erziehung des Kindes.
§. 1607.
Soweit ein Verwandter auf Grund des §. 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat
der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche
gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen
oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht,
soweit ein anderer Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der
Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht
werden.
§. 1608.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der
Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,
haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Die Vorschriften des §. 1607 Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
§. 1609.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande,
allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder
den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den
Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden
Linie die näheren den entfernteren vor.
Der
Ehegatte steht den minderjährigen unverheiratheten Kindern gleich; er geht
anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder
aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den volljährigen oder
verheirateten Kindern sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen
vor.
§. 1610.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des
Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Der
Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen
Person auch die Kosten der Erziehung.
Verlangt
ein eheliches Kind, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils
aufgenommen ist, von dem anderen Elternteil Unterhalt, so gilt als Bedarf des
Kindes bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens der für ein
nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend
getrennt leben oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden ist.
§. 1610a. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder
Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der
Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
§. 1611.
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig
geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
Der
Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung
seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§. 1612.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der
Verpflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer
Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Haben
Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie
bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt
werden soll. Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag
des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann
ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen ist.
Eine
Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den
vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§. 1612a.
Ist die Höhe der für einen Minderjährigen als Unterhalt zu entrichtenden
Geldrente in einer gerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung oder einer
Verpflichtungsurkunde festgelegt, so kann der Berechtigte oder der
Verpflichtete verlangen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß den
Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse angepaßt wird. Die Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn und
soweit bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts eine Änderung der Geldrente
ausgeschlossen worden oder ihre Anpassung an Veränderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse auf andere Weise geregelt ist.
Ist infolge
erheblicher Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Anpassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so bestimmt die Bundesregierung
nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der
Verdienste und des Lebensbedarfs, durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung)
den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu erhöhen oder herabzusetzen sind.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anpassung kann nicht
für einen früheren Zeitpunkt als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten
der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden. Sie wird mit
der Erklärung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Verpflichtung zur
Unterhaltszahlung aus einem Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung
stattfindet.
Der
Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche
Mark abzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst
nach oben.
Von der in
einer Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung sind diejenigen
Unterhaltsrenten ausgeschlossen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem
Wirksamwerden der Anpassung festgesetzt, bestätigt oder geändert worden sind.
Das Recht
des Berechtigten und des Verpflichteten, auf Grund allgemeiner Vorschriften
eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unberührt.
§. 1613.
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Wegen eines
unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der
Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes
1 verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner
Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
§. 1614. Für
die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Durch eine
Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des
Berechtigten nur für den im §. 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn
er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach
angemessenen Zeitabschnitt befreit.
§. 1615.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des
Verpflichteten fällig sind.
Im Falle
des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
II.
Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter
§. 1615a.
Für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern gelten die
allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein
anderes ergibt.
§. 1615b.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des
Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter
dem Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.
Absatz 1
gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt.
§. 1615c.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige
Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu
berücksichtigen.
§. 1615d.
Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind,
bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für
die Vergangenheit verlangen.
§. 1615e.
Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine
Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des
Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das gleiche gilt für
Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein
unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
Die
Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der Betreuer des Berechtigten kann die
Vereinbarung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen.
Ein
Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird,
erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die
Verwandten des Vaters.
Diese
Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes
entsprechend.
§. 1615f.
Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde
mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in
den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt
eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher
Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um
die nach § 1615g anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den
Regelunterhalt nicht anzuwenden.
Der
Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den
örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
§. 1615g.
Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche
regelmäßige wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater
zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist
jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig
berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt
werden, sind nicht anzurechnen.
Eine
Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist
in voller Höhe anzurechnen.
Waisenrenten,
die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
Das Nähere
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung bestimmt.
§. 1615h.
Übersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde
ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müßte,
so kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag
herabgesetzt wird. Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung
führen. § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
Die
Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des
Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt.
§. 1615i.
Rückständige Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der Vater die
Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von
Unterhalt verpflichtet worden ist, können auf Antrag des Vaters gestundet
werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Rückständige
Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder
Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind,
können auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung
unbilliger Härten erforderlich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit
unbillige Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt für
die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können.
Hat ein
Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt der Dritte vom
Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die
Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind mit zu
berücksichtigen.
§. 1615k.
Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls
infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig
werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht für
Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch
Versicherungsleistungen gedeckt werden.
Der
Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht
gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden
Jahres.
§. 1615l.
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Soweit die
Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr
über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche
gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind
anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt
frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der
Entbindung.
Die
Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend
anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten
der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen
bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten
des Vaters vor. § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten
entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
Der
Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht
gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden
Jahres.
§. 1615m.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der
Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben der Mutter zu erlangen ist.
§. 1615n.
Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater
vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei
einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinngemäß.
§. 1615o.
Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß
der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater
vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden
Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes
durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt
werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, daß der erforderliche Betrag
angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
Auf Antrag
der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet
wird, die nach den §§ 1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Beträge an die
Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages
angeordnet werden.
Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Vierter Titel
Rechtsverhältnis
zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen
§. 1616.
Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern. 28
§. 1617.
Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der
Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3
dem Ehenamen vorangestellte Name.
Eine
Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des
Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der
Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind,
welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst
abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein
geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung nur selbst abgeben; § 1903 bleibt
unberührt. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß
öffentlich beglaubigt werden.
Eine
Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich
nicht auf das Kind.
Ist der
frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die
Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach
Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben. Für den Namen von Abkömmlingen des
Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
§. 1618.
Die Mutter und deren Ehemann können dem Kinde, das einen Namen nach § 1617
führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater des
Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen
vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des
Kindes und, wenn der Vater dem Kinde seinen Familiennamen erteilt, auch der
Einwilligung der Mutter.
Ein in der
Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein geschäftsfähiger Betreuter
kann die Einwilligung nur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt.
Die
Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.
Ändert sich
der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§. 1618a.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§. 1619.
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern
erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner
Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte
Dienste zu leisten.
§. 1620.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur
Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder
überläßt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
§. 1621. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1622. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1623. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1624.
Was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheirathung oder auf die Erlangung
einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der
Wirthschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet
wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur
insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den
Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß
übersteigt.
Die Verpflichtung
des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als
Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden
Vorschriften.
§. 1625. Gewährt
der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft
oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift
findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
II.
Elterliche Gewalt.
§. 1626.
Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige
Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für
die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge).
Bei der
Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das
wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt
ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
§. 1627.
Die Eltern haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in
gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten
müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§. 1628.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer
bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für
das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem
Elternteil übertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. Die
Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Vor der Entscheidung
soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eltern auf eine
dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen.
§. 1629.
Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das
Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das
Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die
Entscheidung nach § 1628 Abs. 1 übertragen ist.
Der Vater
und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein
Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Leben die Eltern
getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so kann, wenn eine
Regelung der Sorge für die Person des Kindes noch nicht getroffen ist, der
Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des
Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, Das Vormundschaftsgericht
kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen.
Solange die
Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, kann ein
Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im
eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche
Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich
wirken auch für und gegen das Kind. 25
§. 1630.
Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für
die ein Pfleger bestellt ist.
Steht die
Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das
Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer
Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen
des Kindes betrifft.
Geben die
Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren Antrag
das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson übertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung
vornimmt, hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
§. 1631.
Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu
pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Entwürdigende
Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig.
Das Vormundschaftsgericht
hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten
Fällen zu unterstützen.
§. 1631a.
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern
insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so
soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt
werden.
Nehmen die
Eltern offensichtlich keine Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes und
wird dadurch die Besorgnis begründet, daß die Entwicklung des Kindes nachhaltig
und schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. Das
Gericht kann erforderliche Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils
ersetzen.
§. 1631b.
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung
ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;
die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung
zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr
erfordert.
§. 1631c.
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das
Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine
Anwendung.
§. 1632. Die
Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Die
Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung
für und gegen Dritte zu bestimmen.
Über
Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen,
entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils; verlangt
ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so
entscheidet hierüber das Familiengericht.
Lebt das
Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von
der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Vormundschaftsgericht von Amts wegen
oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson
verbleibt, wenn und solange für eine solche Anordnung die Voraussetzungen des §
1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf Anlaß oder Dauer der
Familienpflege gegeben sind.
§. 1633.
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war,
beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
§. 1634.
Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum
persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht
zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Das
Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung,
auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt
während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das
Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
Ein
Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem
Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des
Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft
betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Steht
beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend
getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
§. 1635. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1636. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1637. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1638.
Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von
Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Was das
Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
Ist durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, daß ein Elternteil das
Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit
vertritt dieser das Kind.
§. 1639.
Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich
zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch
letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die
Eltern den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Die Eltern
dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3
einem Vormunde gestattet ist.
§. 1640.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind
von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich
eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt
gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen
genügt die Angabe des Gesamtwertes.
Absatz 1
gilt nicht,
1. wenn der
Wert eines Vermögenserwerbes 10000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder
2. soweit
der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der
Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Reichen die
Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte
Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
Verspricht
eine Anordnung nach Absatz 3 keinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht
dem Elternteil, der die ihm gemäß Absatz 1, 2 obliegenden Verpflichtungen nicht
erfüllt hat, die Vermögenssorge entziehen.
§. 1641.
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1642.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es
nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
§. 1643. Zu
Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr.
1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
Das gleiche
gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für
den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge
der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit
dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn
dieser neben dem Kinde berufen war.
Die
Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1644.
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung
zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier
Verfügung überlassen.
§. 1645.
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
§. 1646.
Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem
Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, daß die Eltern nicht für
Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit
Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes
Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§. 1647. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben am
21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1648.
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge
Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so
können sie von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen
selbst zur Last fallen.
§. 1649.
Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu
verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte
verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112
gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
Die Eltern
können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren
eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten
Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
§. 1650. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1651. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1652. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1653. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1654. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1655. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1656. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1657. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1658. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1659. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1660. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1661. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1662. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1663. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1664.
Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber
nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.
Sind für
einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§. 1665. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Bundesgesetzblatt I 1957, S. 609, Nr. 26, ausgegeben
am 21. 06. 1957, in Kraft seit 01. 07. 1958 - GleichberG.
§. 1666.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch
mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten
eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch
Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Das Gericht
kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
Das Gericht
kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des
Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist.
§. 1666a.
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Die gesamte
Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht
ausreichen.
§. 1667. Wird
das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die
mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht
oder in Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Das
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des
Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die
Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so
kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
Das
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter
Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist.
Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein
Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem Elternteil,
der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§
1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend
anzuwenden.
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes
gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen
auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das
Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung
der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch
Maßnahmen nach Absatz 5 erzwungen werden.
Das
Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes
gefährdet, die Vermögenssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn dies
erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindesvermögens durch diesen
Elternteil abzuwenden.
Die Kosten
der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.
§. 1668. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 9, Bundesgesetzblatt I 1986, S. 301, Nr. 9,
ausgegeben am 27. 02. 1986, in Kraft seit 01. 04. 1986.
§. 1669. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 18, Bundesgesetzblatt I 1979, S. 1061, Nr. 42,
ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1670.
Die Vermögenssorge eines Elternteils endet mit der Eröffnung des
Konkursverfahrens über sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die
Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen, so endet seine
Vermögenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.
Wird das
Konkursverfahren beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils
abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge
wieder zu übertragen, soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht
widerspricht.
§. 1671.
Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht, welchem
Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll.
Das Gericht
trifft die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei
sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu
berücksichtigen.
Von einem
übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn
dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht ein Kind, welches das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, einen abweichenden Vorschlag, so
entscheidet das Gericht nach Absatz 2.
Die
elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen. Erfordern es die
Vermögensinteressen des Kindes, so kann die Vermögenssorge ganz oder teilweise
dem anderen Elternteil übertragen werden.
Das Gericht
kann die Personensorge und die Vermögenssorge einem Vormund oder Pfleger
übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes
abzuwenden. Es soll dem Kind für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
einen Pfleger bestellen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für
nichtig erklärt worden ist. 22
§. 1672.
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5
entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es
entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre
und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden.
§. 1673.
Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
Das gleiche
gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für
das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer
Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor,
wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist;
andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
§. 1674.
Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht
feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Gewalt tatsächlich nicht
ausüben kann.
Die
elterliche Gewalt lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt,
daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
§. 1675.
Solange die elterliche Gewalt ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie
auszuüben.
§. 1676. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1677.
Die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder
seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt
wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
§. 1678.
Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben,
oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt
allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den
§§ 1671, 1672 übertragen war.
Ruht die
elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen
war, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu
übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht.
§. 1679. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1680.
Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge
einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus.
Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das
Wohl des Kindes erfordert. Endet die Vermögenssorge eines Elternteils nach §
1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen Elternteil
die Vermögenssorge allein zusteht, es sei denn, daß dies den
Vermögensinteressen des Kindes widerspricht. Vor der Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermögenssorge nicht
ausüben.
Wird die
gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem
Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, oder endet
seine Vermögenssorge nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem
anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes
widerspricht. Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
§. 1681.
Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil
allein zu. War der verstorbene Elternteil nach den §§ 1671, 1672
sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem
überlebenden Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des
Kindes widerspricht. Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5
oder nach § 1672 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5 bleibt bestehen, bis
sie vom Gericht aufgehoben wird.
Das gleiche
gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot
erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt worden ist. Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die
elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber
erklärt, er wolle sie wieder ausüben. Ist seine Ehe durch
Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5
entsprechend.
§. 1682. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 28, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1683.
Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und
will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten
schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine
Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine
Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die
Auseinandersetzung herbeizuführen.
Das Vormundschaftsgericht
kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung
vorgenommen wird.
Das
Vormundschaftsgericht kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz
oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht
widerspricht.
Erfüllt der
Elternteil die ihm nach den vorstehenden Vorschriften obliegenden
Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögenssorge
entziehen.
§. 1684. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 30, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1685.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die
Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen
Beistand zu bestellen.
Der
Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten
oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
§. 1686.
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises den Vater oder die Mutter bei
der Ausübung der elterlichen Gewalt zu unterstützen.
§. 1687. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, Bundesgesetzblatt
I 1969, S. 1243, Nr. 80, ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970
- NEhelG.
§. 1688. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 23, Bundesgesetzblatt
I 1969, S. 1243, Nr. 80, ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970
- NEhelG.
§. 1689.
Ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen, so ist bei der Aufnahme des
Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem
Beistande mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
Ist das Verzeichnis ungenügend, so kann, sofern nicht die Voraussetzungen des §
1667 vorliegen, das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
§. 1690.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem
Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögenssorge
übertragen; die Vermögenssorge kann auch teilweise übertragen werden.
Der
Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die
Rechte und Pflichten eines Pflegers. Er soll in diesen Angelegenheiten
mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen.
§. 1691.
Für die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und
seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung
seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
Das Amt des
Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem der
Beistand bestellt ist, ruht.
§. 1692.
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die
Übertragung der Vermögenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des
Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.
§. 1693.
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, so hat das
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu
treffen.
§. 1694. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1695. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 36, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1696. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten.
Maßnahmen
nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine
Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
Länger
dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
§. 1697. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 34, Bundesgesetzblatt I 1976, S. 1421, Nr. 67,
ausgegeben am 15. 06. 1976, in Kraft seit 01. 07. 1976 – 1. EheRG.
§. 1698.
Endet oder ruht die elterliche Gewalt der Eltern oder hört aus einem anderen
Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen
herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Über die
Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft
abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den
Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
§. 1698a.
Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das
Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der
elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann
sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
Diese
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.
§. 1698b.
Endet die elterliche Gewalt durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die
Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis
der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Fünfter
Titel.
Rechtliche
Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen.
§. 1699. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1700. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1701. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1702. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1703. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
§. 1704. Anm.:
Aufgehoben durch § 84, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807, Nr. 106, ausgegeben am
08. 07. 1938, in Kraft seit 01. 08. 1938 - EheG.
Sechster Titel
Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder
§. 1705. Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
§. 1706. Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
2. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
§. 1707. Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,
2. die Pflegschaft aufzuheben oder
3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
§. 1708. Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
§. 1709. Mit
der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die
Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705
unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor
der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft
nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791c Abs. 1 Satz 2
und Abs. 3 gilt entsprechend.
Für ein
nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren
ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die
gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine
Vormundschaft besteht.
§. 1710. Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die Pflegschaft vorliegen.
§. 1711. Derjenige,
dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit
dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wenn ein
persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das
Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen
Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann
seine Entscheidung jederzeit ändern.
Die
Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen,
bestimmt § 1634 Abs. 3.
In
geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem
Sorgeberechtigten vermitteln.
§. 1712. Anm.: Aufgehoben durch Art.
1, Z. 41, Bundesgesetzblatt I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07.
1979, in Kraft seit 01. 01. 1980.
§. 1713. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1714. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1715. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1716. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1717. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1718. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 25, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
Siebenter
Titel.
Legitimation
unehelicher Kinder.
I.
Legitimation durch nachfolgende Ehe.
§. 1719. Ein
nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter
verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Wird das
Kind vor der Eheschließung als Minderjähriger oder nach § 1772 von einer
anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so
treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhältnis
aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm
ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder
aufleben.
§. 1720. Der
nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den
Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. Ist der
frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich
die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung
nach Satz 1 gemeinsam abgeben. §
1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§. 1721. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 26, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1722.
Die Eheschließung zwischen den Eltern hat für die Abkömmlinge des unehelichen
Kindes die Wirkungen der Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der
Eheschließung gestorben ist.
II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters
§. 1723. Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
§. 1724.
Die Ehelicherklärung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
§. 1725. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 30, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1726.
Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind
minderjährig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist der Vater
verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
Die
Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu
erklären; sie ist unwiderruflich.
Die
Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.
§. 1727. Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes
die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus
schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen.
§. 1728. Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters,
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch erforderlich, wenn
der Vater nach § 1903 zu dem Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf.
Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§. 1729. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§. 1730. Der
Antrag sowie die Einwilligungserklärung der im §. 1726 bezeichneten Personen
bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 1731. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1732. Anm.:
Aufgehoben durch § 22, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 380, Nr. 55, ausgegeben am
13. 04. 1938, in Kraft seit 14. 04. 1938.
§. 1733.
Die Ehelicherklärung kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem
Tode des Vaters ist die Ehelicherklärung zur zulässig, wenn der Vater den
Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der
Beurkundung des Antrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
Die nach
dem Tode des Vaters erfolgte Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie
wenn sie vor dem Tode des Vaters erfolgt wäre.
§. 1734. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 33, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1735. Auf
die Wirksamkeit der Ehelicherklärung ist es ohne Einfluß, wenn mit Unrecht
angenommen worden ist, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die
Ehelicherklärung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung festgestellt worden ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes
ist.
§. 1735a. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 35, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
§. 1736.
Durch die Ehelicherklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes.
§. 1737. Das
Kind erhält den Familiennamen des Vaters. Als Familienname gilt nicht der gemäß
§ 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ändert sich der Familienname
des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§. 1738. Mit
der Ehelicherklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die
elterliche Gewalt auszuüben,
Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt zurückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen ist. 29
§. 1739.
Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den
mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§. 1740. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 37, Bundesgesetzblatt I 1969, S. 1243, Nr. 80,
ausgegeben am 22. 08. 1969, in Kraft seit 01. 07. 1970 - NEhelG.
III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
§. 1740a. Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
Die Vorschriften des § 1724, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
§. 1740b. Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§. 1740c. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder der Antrag einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§. 1740d. Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden.
§. 1740e. Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskräftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des § 1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.
§. 1740f. Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§. 1740g. Im Falle des § 1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschaftsgericht dem überlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familiennamen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der überlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine Ehe eingegangen ist.
Achter Titel. Annahme als Kind
I. Annahme Minderjähriger
§. 1741. Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeil beschränkt ist.
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind allein annehmen. Der Vater oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann das Kind annehmen.
§. 1742. Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
§. 1743. Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wer ein Kind allein annehmen will, muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein.
§. 1744. Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
§. 1745. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
§. 1746. Zur
Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein
gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die
Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die
Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden
und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen.
§. 1747. Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1748. Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
§. 1749. Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1750. Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
§. 1751. Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umfang mit dem Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das .Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Gewalt dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
§. 1752. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 1753. Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
§. 1754. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
§. 1755. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§. 1756. Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.
§. 1757. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der Namensänderung bei der Einwilligung (§ 1749 Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn sich der Familienname des Annehmenden ändert.
Das
Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des
Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben,
wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen
oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§. 1758. Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§. 1759. Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
§. 1760. Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
§. 1761. Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
§. 1762. Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.
Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 1763. Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
§. 1764. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder auf.
Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
§. 1765. Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
§. 1766. Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
II. Annahme Volljähriger
§. 1767. Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§. 1768. Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
§. 1769. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
§. 1770. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§. 1771. Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
§. 1772. Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme
eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen,
daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines
Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756),
wenn
a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden
von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen
wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden
aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende sein nichteheliches Kind oder das Kind seines Ehegatten annimmt.
Eine
solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen
der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
Das
Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die
Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Dritter
Abschnitt.
Vormundschaft.
Erster
Titel.
Vormundschaft
über Minderjährige.
I.
Begründung der Vormundschaft
§. 1773.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt
steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen
betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Ein
Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu
ermitteln ist.
§. 1774.
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. Ist
anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon
vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit
der Geburt des Kindes wirksam.
§. 1775.
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für die
Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere
Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
§. 1776.
Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt
ist.
Haben der
Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch
den zuletzt verstorbenen Elternteil.
§. 1777.
Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes
die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Der Vater
kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund
benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode
geboren wäre.
Der Vormund
wird durch letztwillige Verfügung benannt.
§. 1778.
Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur
übergangen werden,
1. wenn er
nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
2. wenn er
an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
4. wenn
seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
5. wenn der
Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
Ist der
Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht
nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen
Vormundes zum Vormund zu bestellen.
Für einen
minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen
zum Vormund bestellt werden.
Neben dem
Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§. 1779.
Ist die Vormundschaft nicht einem nach §. 1776 Berufenen zu übertragen, so hat
das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
Das
Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung
der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religiöse
Bekenntniß des Mündels Rücksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des
Mündels sind zunächst zu berücksichtigen; ist der Mündel nichtehelich,
so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen
Verwandte und deren Ehegatten berücksichtigt werden sollen.
Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
§. 1780.
Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§. 1781.
Zum Vormunde soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig
ist;
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;
3. wer in Konkurs gerathen ist, während der Dauer des Konkurses.
§. 1782.
Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des
Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander
widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt
verstorbenen Elternteils.
Auf die
Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§. 1783. Anm.: Aufgehoben durch § 48, Reichsgesetzblatt I 1922, S. 633, Nr. 54, ausgegeben am 29. 07. 1922, in Kraft seit 01. 04. 1924.
§. 1784.
Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen
Erlaubniß zur Uebernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die
vorgeschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden.
Diese
Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
§. 1785.
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund
einer der in den §§. 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§. 1786.
Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein
Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder
überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für
die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
2. wer das
sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr
als drei minderjährigen Kindern zusteht.
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die
Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
führen kann;
6. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 29, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
7. wer mit
einem Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt;
die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine;
die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft
gleich.
Das
Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem
Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§. 1787.
Wer die Uebernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel
dadurch entsteht, daß sich die Bestellung des Vormundes verzögert.
Erklärt das
Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende,
unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern
des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§. 1788.
Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung
von Zwangsgeld zur Uebernahme der Vormundschaft anhalten.
Die
Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche
festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.
4
§. 1789.
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer
und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll
mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
§. 1790.
Bei der Bestellung des Vormundes kann die Entlassung für den Fall vorbehalten
werden, daß ein bestimmtes Ereigniß eintritt oder nicht eintritt.
§. 1791.
Der Vormund erhält eine Bestallung.
Die
Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die
Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der
Theilung der Vormundschaft die Art der Theilung.
§. 1791a. Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt
werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der
Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund
geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund
berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
§. 1791b. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
§. 1791c. Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen. Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.
§. 1792.
Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das
Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt
kann Gegenvormund sein.
Ein
Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine
Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht
erheblich oder daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich
zu führen ist.
Ist die
Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann
der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die
für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
II. Führung
der Vormundschaft.
§. 1793.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§. 1794.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person und das Vermögen des
Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für
die ein Pfleger bestellt ist.
§. 1795.
Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner
Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei
denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Uebertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten
Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder die Verpflichtung des Mündels zu
einer solchen Uebertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nr. 1 bezeichneten Personen
sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nr. 2 bezeichneten
Art.
Die
Vorschrift des §. 181 bleibt unberührt.
§. 1796.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne Angelegenheiten
oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
Die
Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse
des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der im §.
1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
§. 1797.
Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei
der Bestellung ein Anderes bestimmt wird.
Das Vormundschaftsgericht
kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten
Wirkungskreisen vertheilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises
führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.
Bestimmungen,
die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für
die Vertheilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des §. 1777 getroffen
hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre
Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§. 1798.
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels
verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit
über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels
betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.
§. 1799.
Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des
Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das
Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des
Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes, in Folge dessen das Amt
des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird.
Der Vormund
hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft
zu ertheilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden
Papiere zu gestatten.
§. 1800.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen,
bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
§. 1801.
Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormunde von
dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem
Bekenntniß angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
Hat das
Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu
entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die
Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. 4
§. 1802.
Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden
ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichniß, nachdem
er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat,
dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat
ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichniß
ist auch von dem Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit zu versehen.
Der Vormund
kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hülfe eines Beamten, eines
Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
Ist das
eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
§. 1803.
Was der Mündel von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des
Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem
Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung
getroffen worden sind.
Der Vormund
darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen,
wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Zu einer
Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter
Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande
oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§. 1804.
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1805.
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund
verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von
Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das
Jugendamt errichtet ist.
§. 1806.
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§. 1807.
Die im §. 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch
eines Bundesstaats eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder
einem Bundesstaate gewährleistet ist;
4. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die
Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder die
Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei
einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für
die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
Die
Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
§. 1808. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 31, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1809.
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung
anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§. 1810.
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit
Genehmigung des Gegenvormundes bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes
wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund
nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren
Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1811.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §
1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn
die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
§. 1812.
Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen
der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Werthpapier des Mündels
nur mit Genehmigung des Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§. 1819
bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das
Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die
Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein
Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des
Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die
Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§. 1813.
Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer
geschuldeten Leistung:
1. wenn der
Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht;
2. wenn der
Anspruch nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark beträgt;
3. wenn
Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der
Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der
Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld,
bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Abs. 1
Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach §. 1807 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 angelegt ist.
§. 1814.
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst
den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in §
1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen,
daß die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§. 1815.
Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 1814 zu hinterlegen, auf
den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere
von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der
gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat
umwandeln lassen.
Sind
Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder
einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.
§. 1816.
Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der
Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel
später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk
eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
§. 1817.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm
nach den §§. 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.
§. 1818.
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund
auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Werthpapiere, zu deren
Hinterlegung er nach §. 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des
Mündels in der im §. 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des
Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen
angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
§. 1819.
Solange die nach §. 1814 oder nach §. 1818 hinterlegten Werthpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung
über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt
sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt von
der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§. 1820.
Sind Inhaberpapiere nach §. 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder
in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der
Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der
Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche
gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im §. 1816 bezeichnete
Vermerk eingetragen ist.
§. 1821.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
1. zur
Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur
Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht
gerichtet ist;
3. zur
Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine
Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur
Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten
Verfügungen;
5. zu einem
Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem
Grundstück gerichtet ist.
Zu den
Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
§. 1822.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung
über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über
seinen künftigen gesetzlichen Erbtheil oder seinen künftigen Pflichttheil
verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Antheil des Mündels an
einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum
Verzicht auf einen Pflichttheil sowie zu einem Erbtheilungsvertrage;
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem
Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem
Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern
soll;
6. zu einem
Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere
Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
8. zur
Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere,
das durch Indossament übertragen werden kann;
10. zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer Bürgschaft;
11. zur
Ertheilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der
Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den
Werth von fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigt oder der Vergleich einem
schrifltichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung
dazu begründet wird.
§. 1823.
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues
Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes
Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
§. 1824.
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des
Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen
Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
§. 1825.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach
§. 1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im §.
1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung
ertheilen.
Die
Ermächtigung soll nur ertheilt werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
erforderlich ist.
§. 1826.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung
des Vormundes erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein
solcher vorhanden und die Anhörung thunlich ist.
§. 1827. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 50, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1828.
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem
Vormunde gegenüber erklären.
§. 1829.
Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der
nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie
deren Verweigerung wird dem anderen Theile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm
durch den Vormund mitgetheilt wird.
Fordert der
andere Theil den Vormund zur Mittheilung darüber auf, ob die Genehmigung
ertheilt sei, so kann die Mittheilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von
zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so
gilt die Genehmigung als verweigert.
Ist der
Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§. 1830.
Hat der Vormund dem anderen Theile gegenüber der Wahrheit zuwider die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Theil bis
zur Mittheilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum
Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem
Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§. 1831.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der
Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die
Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
§. 1832.
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes
bedarf, finden die Vorschriften der §§. 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§. 1833.
Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden
Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche
gilt von dem Gegenvormunde.
Sind für
den Schaden Mehrere neben einander verantwortlich, so haften sie als
Gesammtschuldner. Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten
Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner
Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der
Vormund allein verpflichtet.
§. 1834.
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen.
§. 1835.
Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so
kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 669, 670 von
dem Mündel Vorschuß oder Ersatz verlangen. Das gleiche Recht steht dem
Gegenvormunde zu.
Aufwendungen
sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem
Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem
Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, daß er einem Dritten zum
Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens
verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung
des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält.
Als
Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes,
die zu seinem Gewerbe oder seinem Berufe gehören.
Ist der
Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse
verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen
hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
Das
Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen
keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels
ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2
werden nicht ersetzt. 4
§. 1836.
Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Das Vormundschaftsgericht kann
jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene
Vergütung bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des
Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es
rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder
entzogen werden.
Werden
jemandem Vormundschaften in einem solchen Umfang übertragen, daß er sie nur im
Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, so ist ihm eine Vergütung auch dann
zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nicht
vorliegen. Die Vergütung entspricht dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen
als Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. Die
Vergütung kann bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit die Führung der
Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht werden, wenn
im Einzelfall Umstände hinzutreten, die die Besorgung bestimmter
Angelegenheiten außergewöhnlich erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt entsprechend.
Vor der
Bewilligung, Aenderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein
Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden.
Dem
Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. 4
§. 1836a.
Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann der Vormund als
Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung
zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Fünfzehnfachen dessen
entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde
versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der
Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so
verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. Die
Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung
des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4 gelten entsprechend.
III.
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts.
§. 1837. Das
Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre
Aufgaben einzuführen.
Das
Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des
Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch
geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem
Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel
zufügen können, einzugehen.
Das
Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung
seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das
Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. §§ 1666, 1666a,
1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. 4
§. 1838. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1839.
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen
jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen
Verhältnisse des Mündels Auskunft zu ertheilen.
§. 1840. Der
Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem
Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
Der Vormund
hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu
legen.
Die
Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte
bestimmt.
Ist die
Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die
Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für
längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§. 1841.
Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit
Belege ertheilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
Wird ein
Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als
Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluß. Das
Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege
verlangen.
§. 1842.
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die
Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund
hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm
Anlaß giebt.
§. 1843.
Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu
prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung
herbeizuführen.
Ansprüche,
die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der
Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht
werden.
§. 1844. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 43, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1845.
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter
des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
§. 1846.
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung
seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse
des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§. 1847.
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
§. 1848. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 42, Bundesgesetzblatt I 1976, S. 1421, Nr. 67,
ausgegeben am 15. 06. 1976, in Kraft seit 01. 07. 1976 – 1. EheRG.
IV.
Mitwirkung des Jugendamts
§. 1849. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1850. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt I
1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1991.
§. 1851.
Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft
unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der
Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
Wird der
gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts
verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die
Verlegung mitzuteilen.
Ist ein
Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§. 1851a. Anm.: Aufgehoben durch Art. 5, Z. 4, Bundesgesetzblatt
I 1990, S. 1163, Nr. 30, ausgegeben am 28. 06. 1990, in Kraft seit 01. 01.
1991.
V. Befreite
Vormundschaft.
§. 1852.
Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines
Gegenvormundes ausschließen.
Der Vater
kann anordnen, daß der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den
in den §§. 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im
§. 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder
des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als
getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes
ausgeschlossen hat.
§. 1853.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,
Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im §. 1816 bezeichneten
Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
§. 1854.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden,
während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund
hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine Uebersicht
über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,
daß die Uebersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen
einzureichen ist.
Ist ein
Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Uebersicht
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Uebersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß
giebt.
§. 1855.
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen
wie nach den §§. 1852 bis 1854 der Vater.
§. 1856.
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften
des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber
einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des
zuletzt verstorbenen Elternteils.
§. 1857.
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht
außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
§. 1857a.
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§
1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.
VI.
Familienrath.
§. 1858. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1859. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1860. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1861. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1862. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1863. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1864. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1865. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1866. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1867. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1868. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1869. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1870. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1871. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1872. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1873. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1874. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1875. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1876. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1877. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1878. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1879. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1880. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
§. 1881. Anm.: Aufgehoben durch Art. 1, Z. 55, Bundesgesetzblatt
I 1979, S. 1061, Nr. 42, ausgegeben am 24. 07. 1979, in Kraft seit 01. 01.
1980.
VII.
Beendigung der Vormundschaft.
§. 1882.
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im §. 1773 für die Begründung der
Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§. 1883.
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die
Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht
angeordnet wird.
§. 1884.
Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung
durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die
Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
Wird der
Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
§. 1885. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 45, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1886.
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die
Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des
Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person
des Vormundes einer der im §. 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 4
§. 1887.
Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu
entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des
Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
Die
Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt
der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein
berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein
sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen.
Das
Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den
Verein hören.
§. 1888.
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den
Landesgesetzen zur Uebernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor
dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den
Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§. 1889.
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der
Eintritt eines Umstandes, der den Vormund nach §. 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7
berechtigen würde, die Uebernahme der Vormundschaft abzulehnen.
Das
Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden
ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein
ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§. 1890.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete
Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit
er dem Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf
diese Rechnung.
§. 1891.
Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen.
Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der
Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im
Stande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen
Auskunft zu ertheilen.
§. 1892.
Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat,
dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
Das
Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Betheiligten unter Zuziehung des
Gegenvormundes zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird,
hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntniß zu beurkunden.
§. 1893. Im
Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes
finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
Der Vormund
hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht
zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung
des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den
Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
§. 1894.
Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
anzuzeigen.
Den Tod des
Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§. 1895.
Die Vorschriften der §§. 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund
entsprechende Anwendung.
ZWEITER
TITEL
Betreuung
§. 1896. Kann
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder
von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein
Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen
Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen
Willen nicht kundtun kann.
Ein
Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die
Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere
Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
Als
Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Die
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die
Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis
des Betreuers nur dann erfaßt, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat.
§. 1897. Zum
Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die
geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten
des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich
zu betreuen.
Der
Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf
nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den
Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
Wer zu
einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der
Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder
in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt
werden.
Schlägt der
Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist
diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll
hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei
denn, daß er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
Schlägt der
Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei
der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen
persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu
Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von
Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
§. 1898. Der
vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu
übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse
zugemutet werden kann.
Der
Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur
Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§. 1899. Das
Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten
des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt
es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
Für die
Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
Soweit
mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daß das
Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Das Gericht
kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daß der eine die
Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert
ist oder ihm die Besorgung überträgt.
§. 1900. Kann
der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend
betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten
Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des
Vereins.
Der Verein
überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des
Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung
übertragen hat.
Werden dem
Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine
oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er
dies dem Gericht mitzuteilen.
Kann der
Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein
nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige
Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Vereinen
oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation
des Betreuten nicht übertragen werden.
§. 1901. Der
Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen
Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen
seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu
gestalten.
Der
Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl
nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche,
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn,
daß er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer
wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern
dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
Innerhalb
seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, daß Möglichkeiten
genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu
bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildem.
Werden dem
Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat
er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die
eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die
Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
§. 1901a.
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung
geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern,
nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines
Betreuers Kenntnis erlangt hat.
§. 1902. In
seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
außergerichtlich.
§. 1903. Soweit
dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, daß der
Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers
betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis
113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend.
Ein
Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die
auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf
Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den
Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters bedarf.
Ist ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der
Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten
lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes
anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
§ 1901 Abs.
4 gilt entsprechend.
§. 1904. Die
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute
auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
§. 1905. Besteht
der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser
nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die
Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der
Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen
würde,
4. infolge
dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare
Weise abgewendet werden könnte, und
5. die
Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als
schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren
gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen
würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom
Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müßten.
Die
Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die
Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt
werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die
eine Refertilisierung zuläßt.
§. 1906. Eine
Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten
erforderlich ist, weil
1. auf
Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt
werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Die
Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne
die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Der
Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
Die Absätze
1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu
sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über
einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
§. 1907. Zur
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt
für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen
Mietverhältnisses gerichtet ist.
Treten
andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in
Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die
Aufenthaltsbestimmung umfaßt. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf
andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
Zu einem
Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als
vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
§. 1908. Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen
des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder
gewähren.
§. 1908a. Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§. 1908b. Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, daß dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
§. 1908c. Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
§. 1908d. Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§. 1908e. Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.
§. 1908f. Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
§. 1908g. Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§. 1908h. Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.
§. 1908i. Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836a, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Vorschriften, welche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
§ 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.
Dritter
Titel.
Pflegschaft.
§. 1909.
Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert
sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des
Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden
unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern oder der Vormund
das Vermögen nicht verwalten sollen.
Wird eine
Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Die
Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt
ist.
§. 1910. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1911.
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen
Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu
bestellen, wenn er durch Ertheilung eines Auftrags oder einer Vollmacht
Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerrufe des
Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben.
Das Gleiche
gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr
und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§. 1912.
Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer
Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine
Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger
bestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren werden
wird.
Die
Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§. 1913.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Betheiligte ist, so
kann dem Betheiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge
erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem
Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein
künftiges Ereigniß bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritte der
Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§. 1914.
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des
Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und
Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
§. 1915.
Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
Die
Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
§. 1916.
Für die nach §. 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die
Berufung zur Vormundschaft nicht.
§. 1917.
Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so
ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der
Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend
anzuwenden.
Für den
benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügungen oder bei der Zuwendung
die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das
Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das
Interesse des Pfleglings gefährden.
Zu einer
Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine
Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das
Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.
§. 1918.
Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der
Vormundschaft.
Die
Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
Die
Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren
Erledigung.
§. 1919.
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für
die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§. 1920. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 48, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 1921.
Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht
aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
nicht mehr verhindert ist.
Stirbt der
Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
Wird der
Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegeschaft mit der
Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der
Todeszeit.
Fünftes
Buch.
Erbrecht.
Erster
Abschnitt.
Erbfolge.
§. 1922.
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes
auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Auf den
Antheil eines Miterben (Erbtheil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden
Vorschriften Anwendung.
§. 1923.
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Wer zur
Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem
Erbfalle geboren.
§. 1924.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur
Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
An die
Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die
durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder
erben zu gleichen Theilen.
§. 1925.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle
des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten
Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der
überlebende Theil allein.
In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im
Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§. 1926.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter
nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind
Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen
Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen
Abkömmlingen zu.
Lebt zur
Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der
Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre
Abkömmlinge allein.
Soweit
Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die
für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§. 1927.
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen
angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Antheil. Jeder
Antheil gilt als besonderer Erbtheil.
§. 1928.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge.
Leben zur
Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen
Theilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien
angehören.
Leben zur
Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen
derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist;
mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Theilen.
§. 1929.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die
entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die
Vorschriften des §. 1928 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 1930.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein
Erbersatzanspruch zusteht.
§. 1931.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung
zu einem Viertheile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern
Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der
anderen Hälfte den Antheil, der nach §. 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder
Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so
erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Die
Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.
Bestand
beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem
überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben
der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt
auch in diesem Falle.
§. 1932.
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum
ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende
Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm
diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts
benötigt.
Auf den
Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
§. 1933.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für
die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung
der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen Fällen
ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
§. 1934.
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er
zugleich als Verwandter. Der Erbtheil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft
zufällt, gilt als besonderer Erbtheil.
§. 1934a.
Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters
des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen
Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers
an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in
Höhe des Wertes des Erbteils zu.
Beim Tode
eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der
Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der
im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
Beim Tode
eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen
Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben
dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils
der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
Soweit es
nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf
ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind
im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.
§. 1934b.
Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit
erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend.
Auf den
Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a
sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt
des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs
ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des
Erbfalls an.
Auf den
Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften
über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur
Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.
§. 1934c. Anm.: Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt I 1987, S. 757, Nr. 17, ausgegeben am 12. 03. 1987, in Kraft seit 18. 11. 1986 – Entscheidung BVerfG.
§. 1934d.
Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das
siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater
einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
Der
Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater
dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll
unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen
Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten
oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der
Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens
das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das
siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Eine
Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich
getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung
beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das
Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. Kommt
ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem
Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat,
die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315
entsprechend.
Der Vater
kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden
Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des
Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann der Vater
Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages
besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann.
Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.
§. 1934e.
Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er
durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim
Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des
Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen
Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
§. 1935.
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfalle weg und erhöht sich in
Folge dessen der Erbtheil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Theil,
um welchen sich der Erbtheil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und
Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie
in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§. 1936.
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers
vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des
Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten
angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Antheile zur
Erbfolge berufen.
War der
Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der
Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
§. 1937.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todeswegen (Testament,
letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
§. 1938.
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der
gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
§. 1939.
Der Erblasser kann durch Testament einem Anderen, ohne ihn als Erben
einzusetzen, einen Vermögensvortheil zuwenden (Vermächtniß).
§. 1940.
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnißnehmer zu
einer Leistung verpflichten, ohne einem Anderen ein Recht auf die Leistung
zuzuwenden (Auflage).
§. 1941.
Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und
Auflagen anordnen (Erbvertrag).
Als Erbe
(Vertragserbe) oder als Vermächtnißnehmer kann sowohl der andere
Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Zweiter
Abschnitt.
Rechtliche
Stellung des Erben.
Erster
Titel.
Annahme und
Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts.
§. 1942.
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie
auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
Der Fiskus
kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§. 1943. Der
Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder
wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem
Ablaufe der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
§. 1944.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde
der Berufung Kenntniß erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todeswegen
berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Auf den
Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§.
203, 206 entsprechende Anwendung.
Die Frist
beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im
Ausland aufhält.
§. 1945.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Die
Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes errichtet.
Ein
Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht
muß der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht
werden.
§. 1946.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall
eingetreten ist.
§. 1947.
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.
§. 1948.
Wer durch Verfügung von Todeswegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die
Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als
eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Wer durch
Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem
einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
§. 1949.
Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im
Irrthume war.
Die
Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben
zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
§. 1950.
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Theil der Erbschaft
beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
§. 1951.
Wer zu mehreren Erbtheilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbtheil annehmen und den anderen
ausschlagen.
Beruht die
Berufung auf demselben Grunde, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen
Erbtheils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die
Berufung beruht auf demselben Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen
Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen
geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
Setzt der
Erblasser einen Erben auf mehrere Erbtheile ein, so kann er ihm durch Verfügung
von Todeswegen gestatten, den einen Erbtheil anzunehmen und den anderen
auszuschlagen.
§. 1952.
Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der
Erbe vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablaufe der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Von
mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbtheil entsprechenden Theil
der Erbschaft ausschlagen.
§. 1953.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als
nicht erfolgt.
Die
Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit
dem Erbfall erfolgt.
Das
Nachlaßgericht soll die Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die
Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 1954.
Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur
binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203,
206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Frist
beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im
Auslande gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im
Ausland aufhält.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung
dreißig Jahre verstrichen sind.
§. 1955.
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgerichte. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des §.
1945.
§. 1956.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme
angefochten werden.
§. 1957.
Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der
Ausschlagung gilt als Annahme.
Das
Nachlaßgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mittheilen,
welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift
des §. 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
§. 1958.
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß
richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 1959.
Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er
demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag
berechtigt und verpflichtet.
Verfügt der
Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlaßgegenstand, so wird die Wirksamkeit
der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht
ohne Nachtheil für den Nachlaß verschoben werden konnte.
Ein
Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muß,
bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen
wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
§. 1960.
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaßgericht für die Sicherung des
Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfniß besteht. Das Gleiche gilt, wenn der
Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Das
Nachlaßgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von
Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines
Nachlaßverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen
Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen.
Die
Vorschrift des §. 1958 findet auf den Nachlaßpfleger keine Anwendung.
§. 1961.
Das Nachlaßgericht hat in den Fällen des §. 1960 Abs. 1 einen Nachlaßpfleger zu
bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung
eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, von dem Berechtigten
beantragt wird.
§. 1962.
Für die Nachlaßpflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Nachlaßgericht.
§. 1963.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die
Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlaß oder, wenn noch andere
Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbtheile des Kindes verlangen. Bei
der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird.
§. 1964.
Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist
ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein anderer Erbe als
der Fiskus nicht vorhanden ist.
Die
Feststellung begründet die Vermuthung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§. 1965.
Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der
Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für
das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf
unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des Nachlasses gegenüber
unverhältnißmäßig groß sind.
Ein Erbrecht
bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlaßgerichte binnen drei Monaten
nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, daß das Erbrecht
besteht oder daß es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist
eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist
mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
§. 1966.
Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen
Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem
Nachlaßgerichte festgestellt worden ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden
ist.
Zweiter
Titel.
Haftung des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
I.
Nachlaßverbindlichkeiten.
§. 1967.
Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten.
Zu den
Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden
die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§. 1968.
Der Erbe trägt die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers.
§. 1969.
Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des
Todes des Erblassers zu dessen Hausstande gehört und von ihm Unterhalt bezogen
haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben
Umfange, wie der Erblasser es gethan hat, Unterhalt zu gewähren und die
Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser
kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Die
Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
II.
Aufgebot der Nachlaßgläubiger.
§. 1970.
Die Nachlaßgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer
Forderungen aufgefordert werden.
§. 1971.
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Konkurse den Pfandgläubigern gleichstehen,
sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um
die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das
Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche
durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein
Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres Rechtes.
§. 1972.
Pflichttheilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht
betroffen, unbeschadet der Vorschrift des §. 2060 Nr. 1.
§. 1973.
Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen
Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den
ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, daß der Gläubiger
seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend
macht.
Einen
Ueberschuß hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch
vorhandenen Nachlaßgegenstände durch Zahlung des Werthes abwenden. Die
rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen
Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
§. 1974.
Ein Nachlaßgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem
Erbfalle dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen
Gläubiger gleich, es sei denn, daß die Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der
fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist.
Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist
nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung
oder die Feststellung der Todeszeit.
Die dem
Erben nach §. 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnisse
von Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu
einander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlaßkonkurses im
Range vorgehen würde.
Soweit ein
Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird, finden die
Vorschriften des Abs. 1 auf ihn keine Anwendung.
III.
Beschränkung der Haftung des Erben.
§. 1975.
Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den
Nachlaß, wenn eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der
Nachlaßgläubiger (Nachlaßverwaltung) angeordnet oder der Nachlaßkonkurs
eröffnet ist.
§. 1976.
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so
gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als
nicht erloschen.
§. 1977.
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder vor der
Eröffnung des Nachlaßkonkurses seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse
gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach
der Anordnung der Nachlaßverwaltung oder der Eröffnung des Nachlaßkonkurses die
Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm gegen den Erben
zustehende Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung aufgerechnet
hat.
§. 1978.
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so ist
der Erbe den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so
verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der
Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
Die den
Nachlaßgläubigern nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlasse
gehörend.
Aufwendungen
sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften
über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen
könnte.
§. 1979.
Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen die
Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn
der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung
aller Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.
§. 1980.
Hat der Erbe von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er
unverzüglich die Eröffnung des Konkursverfahrens oder, sofern nach § 113 der
Vergleichsordnung ein solcher Antrag zulässig ist, die Eröffnung des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens über den Nachlaß zu beantragen. Verletzt er
diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
Der
Kenntniß der Ueberschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß
gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein
unbekannter Nachlaßverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht
erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestande des Nachlasses
gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
§. 1981.
Die Nachlaßverwaltung ist von dem Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe die
Anordnung beantragt.
Auf Antrag
eines Nachlaßgläubigers ist die Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse
durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag
kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre
verstrichen sind.
Die
Vorschriften des §. 1785 finden keine Anwendung.
§. 1982.
Die Anordnung der Nachlaßverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten
entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
§. 1983.
Das Nachlaßgericht hat die Anordnung der Nachlaßverwaltung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
§. 1984.
Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den
Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 7, 8 der
Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den
Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen
und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht
Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
§. 1985.
Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Der
Nachlaßverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den
Nachlaßgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des §. 1978 Abs. 2 und der
§§. 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
§. 1986.
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst ausantworten, wenn die
bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind.
Ist die
Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte
Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des
Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen
gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
§. 1987.
Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen.
§. 1988.
Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung
kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende
Masse nicht vorhanden ist.
§. 1989.
Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangsvergleich
beendigt, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des §. 1973
entsprechende Anwendung.
§. 1990.
Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder wird
aus diesem Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle
verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege
der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Das Recht
des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem
Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der
einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
§. 1991.
Macht der Erbe von dem ihm nach §. 1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden
auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die
Vorschriften der §§. 1978, 1979 Anwendung.
Die in
Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von
Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
Die
rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt
einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
Die
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der
Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen
würden.
§. 1992.
Beruht die Ueberschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so
ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des §. 1990 nicht vorliegen,
berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der
§§. 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen
Nachlaßgegenstände durch Zahlung des Werthes abwenden.
IV.
Inventarerrichtung. Unbeschränkte Haftung des Erben.
§. 1993.
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichniß des Nachlasses (Inventar) bei dem
Nachlaßgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
§. 1994.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlaßgläubigers zur
Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe
der Frist haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn
nicht vorher das Inventar errichtet wird.
Der
Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der
Fristbestimmung ist es ohne Einfluß, wenn die Forderung nicht besteht.
§. 1995.
Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen.
Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt
wird.
Wird die
Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der
Annahme der Erbschaft.
Auf Antrag
des Erben kann das Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
§. 1996.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu
errichten oder die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der
Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlaßgericht
eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der
Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist,
ohne sein Verschulden Kenntniß nicht erlangt hat.
Der Antrag
muß binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt
werden.
Vor der
Entscheidung soll der Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist
bestimmt worden ist, wenn thunlich gehört werden.
§. 1997.
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im §. 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von
zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203
Abs. 1 und des §. 206 entsprechende Anwendung.
§. 1998.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist oder der im §. 1996 Abs. 2
bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der
für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§. 1999.
Steht der Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das
Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist
Mittheilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den
Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
§. 2000.
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung
angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet wird. Während der Dauer der
Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses kann eine Inventarfrist nicht
bestimmt werden. Ist der Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung
der Inventarerrichtung nicht.
§. 2001. In
dem Inventar sollen die bei dem Eintritte des Erbfalls vorhandenen
Nachlaßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten vollständig angegeben
werden.
Das
Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlaßgegenstände, soweit eine
solche zur Bestimmung des Werthes erforderlich ist, und die Angabe des Werthes
enthalten.
§. 2002.
Der Erbe muß zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen
zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
§. 2003.
Auf Antrag des Erben hat das Nachlaßgericht entweder das Inventar selbst
aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des Antrags wird die
Inventarfrist gewahrt.
Der Erbe
ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu
ertheilen.
Das
Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem Notar bei dem Nachlaßgericht
einzureichen.
§. 2004.
Befindet sich bei dem Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§. 2002,
2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der
Inventarfrist dem Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von
ihm eingereicht gelten soll.
§. 2005.
Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar
enthaltenen Angabe der Nachlaßgegenstände herbei oder bewirkt er in der
Absicht, die Nachlaßgläubiger zu benachtheiligen, die Aufnahme einer nicht
bestehenden Nachlaßverbindlichkeit, so haftet er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des §.
2003 die Ertheilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem
Maße verzögert.
Ist die
Angabe der Nachlaßgegenstände unvollständig, ohne daß ein Fall des Abs. 1
vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
§. 2006.
Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers zu Protokoll des
Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern:
daß er nach
bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu
im Stande sei.
Der Erbe
kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar
vervollständigen.
Verweigert
der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem
Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er
weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen
Termin erscheint, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das
Nichterscheinen in diesem Termine genügend entschuldigt wird.
Eine
wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger
oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere
Nachlaßgegenstände bekannt geworden sind.
§. 2007.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbtheilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für
die Nachlaßverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbtheile so, wie wenn
die Erbtheile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und
des §. 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbtheile verschieden beschwert sind.
§. 2008.
Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft
zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie
auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut
allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist
diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten
gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen
Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
Die
Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der
Gütergemeinschaft.
§. 2009.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen
dem Erben und den Nachlaßgläubigern vermuthet, daß zur Zeit des Erbfalls
weitere Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
§. 2010.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht des Inventars Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2011.
Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
§. 2012.
Einem nach den §§. 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist
nicht bestimmt werden. Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. Der
Nachlaßpfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben
verzichten.
Diese
Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter.
§. 2013.
Haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die
Vorschriften der §§. 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine
Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung
zu beantragen. Auf eine nach §. 1973 oder nach §. 1974 eingetretene
Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der
Fall des §. 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des §. 2005 Abs. 1 eintritt.
Die
Vorschriften der §§. 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer
Nachlaßverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Erbe einzelnen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
V.
Aufschiebende Einreden.
§. 2014.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum
Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht
über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
§. 2015.
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger
innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der
Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer
Nachlaßverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu
verweigern.
Der
Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem
Aufgebotstermine nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die
Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem neuen Termine
nicht erscheint.
Wird das
Ausschlußurtheil erlassen oder der Antrag auf Erlassung des Urtheils
zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der
Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und nicht vor der
Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt anzusehen.
§. 2016.
Die Vorschriften der §§. 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe
unbeschränkt haftet.
Das Gleiche
gilt, soweit ein Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote der Nachlaßgläubiger
nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, daß ein erst nach dem Eintritte des
Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes
Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung
erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
§. 2017.
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein
Nachlaßpfleger bestellt, so beginnen die im §. 2014 und im §. 2015 Abs. 1
bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Dritter
Titel.
Erbschaftsanspruch.
§. 2018.
Der Erbe kann von Jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer),
die Herausgabe des Erlangten verlangen.
§. 2019.
Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
Die
Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2020.
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die
Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das
Eigenthum erworben hat.
§. 2021.
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich
seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
§. 2022.
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen
nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen
durch Anrechnung auf die nach §. 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt
werden. Die für den Eigenthumsanspruch geltenden Vorschriften der §§. 1000 bis 1003
finden Anwendung.
Zu den
Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur
Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von
Nachlaßverbindlichkeiten macht.
Soweit der
Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind,
insbesondere für die im Abs. 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen
Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberührt.
§. 2023.
Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so
bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben
auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,
die für das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem
Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche
gilt von dem Anspruche des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruche des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§. 2024.
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in
gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, daß er nicht
Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
§. 2025.
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder
eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so
haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht
nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits
thatsächlich ergriffen hatte.
§. 2026.
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der
Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen,
die er als zur Erbschaft gehörend im Besitze hat.
§. 2027.
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der
Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu
ertheilen.
Die gleiche
Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem
Nachlaß in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz thatsächlich ergriffen hat.
§. 2028.
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft
befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu
ertheilen, welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den
Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
Besteht
Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ertheilt
worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben Protokoll an Eides
Statt zu versichern:
daß er
seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu im
Stande sei.
Die
Vorschriften des §. 259 Abs. 3 und des §. 261 finden Anwendung.
§. 2029.
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den
Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände
zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
§. 2030.
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im
Verhältnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
§. 2031.
Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den
Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der
als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach
den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie
noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
Das gleiche
gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der
Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Vierter
Titel.
Mehrheit
von Erben.
I.
Rechtsverhältniß der Erben unter einander.
§. 2032.
Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches
Vermögen der Erben.
Bis zur
Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§. 2033 bis 2041.
§. 2033.
Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. Der Vertrag,
durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen
Beurkundung.
Ueber
seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht
verfügen.
§. 2034.
Verkauft ein Miterbe seinen Antheil an einen Dritten, so sind die übrigen
Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
Die Frist
für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist
vererblich.
§. 2035.
Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das
ihnen nach §. 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer
gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der
Uebertragung des Antheils.
Der
Verkäufer hat die Miterben von der Uebertragung unverzüglich zu
benachrichtigen.
§. 2036.
Mit der Uebertragung des Antheils auf die Miterben wird der Käufer von der
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch
bestehen, soweit er den Nachlaßgläubigern nach den §§. 1978 bis 1980
verantwortlich ist; die Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2037.
Ueberträgt der Käufer den Antheil auf einen Anderen, so finden die Vorschriften
der §§. 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
§. 2038.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder
Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung
nothwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Die
Vorschriften der §§. 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Theilung der
Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf
längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse
jedes Jahres die Theilung des Reinertrags verlangen.
§. 2039.
Gehört ein Anspruch zum Nachlasse, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben
gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben
fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, daß der Verpflichtete die zu leistende
Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
§. 2040.
Die Erben können über einen Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Gegen eine
zum Nachlasse gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen
einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§. 2041.
Was auf Grund eines zum Nachlasse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlaßgegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlaß bezieht, gehört zum
Nachlasse. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet
die Vorschrift des §. 2019 Abs. 2 Anwendung.
§. 2042.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich
nicht aus den §§. 2043 bis 2045 ein Anderes ergiebt.
Die
Vorschriften des §. 749 Abs. 2, 3 und der §§. 750 bis 758 finden Anwendung.
§. 2043.
Soweit die Erbtheile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch
unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit
ausgeschlossen.
Das gleiche
gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung
über eine Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die
Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom
Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.
§. 2044.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in
Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände ausschließen oder von
der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des §.
749 Abs. 2, 3, der §§. 750, 751 und des §. 1010 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
Die
Verfügung wird unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls
verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verfügung bis zum
Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls
er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtniß anordnet, bis zum Eintritte der
Nacherbfolge oder bis zum Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der
Miterbe, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person,
so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2045.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des
nach §. 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im §. 2061
bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht
beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach §. 2061 noch nicht erlassen,
so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt
oder die Aufforderung erlassen wird.
§. 2046.
Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen.
Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist
das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine
Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die
Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung
zukommt.
Zur
Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 2047.
Der nach der Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß
gebührt den Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile.
Schriftstücke,
die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie
oder auf den ganzen Nachlaß beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§. 2048.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die
Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, daß die
Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die
von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in
diesem Falle durch Urtheil.
§. 2049.
Hat der Erblasser angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben soll, ein
zum Nachlasse gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß das Landgut zu dem Ertragswerth angesetzt werden soll.
Der
Ertragswerth bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut nach seiner
bisherigen wirthschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung
nachhaltig gewähren kann.
§. 2050.
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind
verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als
Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung unter einander zur
Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein
Anderes angeordnet hat.
Zuschüsse,
die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung
zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende
Maß überstiegen haben.
Andere
Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser
bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§. 2051.
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde,
vor oder nach dem Erbfalle weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der
an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Hat der
Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling
unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§. 2052.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie
als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbtheile so bestimmt,
daß sie zu einander in demselben Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen
Erbtheile, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Abkömmlinge nach den §§. 2050,
2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§. 2053.
Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn von
der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein an die Stelle eines
Abkömmlinges als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten
hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei
der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen
erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.
§. 2054.
Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als
von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie
an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder
wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten
hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
Diese
Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§. 2055.
Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Werth der Zuwendung, die er
zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbtheil angerechnet. Der Werth der
sämmtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem
Nachlasse hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die
Ausgleichung stattfindet.
Der Werth
bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.
§. 2056.
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der
Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags
nicht verpflichtet. Der Nachlaß wird in einem solchen Falle unter die übrigen
Erben in der Weise getheilt, daß der Werth der Zuwendung und der Erbtheil des
Miterben außer Ansatz bleiben.
§. 2057.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über
die Zuwendungen zu ertheilen, die er nach den §§. 2050 bis 2053 zur
Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§. 260, 261 über die
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende
Anwendung.
§. 2057a.
Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des
Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in
anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen des
Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine
Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche
Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen
Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während
längerer Zeit gepflegt hat.
Eine
Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein
angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem
Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde
zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen
nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
Die
Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den
Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit
entspricht.
Bei der
Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des
ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche
Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser
den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
II.
Rechtsverhältniß zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern.
§. 2058.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als
Gesammtschuldner.
§. 2059.
Bis zur Theilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Antheil an dem
Nachlasse hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlaßverbindlichkeit
unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbtheil
entsprechenden Theiles der Verbindlichkeit nicht zu.
Das Recht
der Nachlaßgläubiger, die Befriedigung aus dem ungetheilten Nachlasse von
sämmtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
§. 2060.
Nach der Theilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem
Erbtheil entsprechenden Theil einer Nachlaßverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das
Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im §. 1972 bezeichneten Gläubiger
sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im
§. 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, daß die
Forderung vor dem Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine
Anwendung, soweit der Gläubiger nach §. 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen
wird;
3. wenn der Nachlaßkonkurs eröffnet und durch Vertheilung der Masse oder
durch Zwangsvergleich beendigt worden ist.
§. 2061.
Jeder Miterbe kann die Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen
binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht anzumelden. Ist die
Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Theilung jeder Miterbe nur für den
seinem Erbtheil entsprechenden Theil einer Forderung, soweit nicht vor dem
Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der
Theilung bekannt ist.
Die
Aufforderung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch das für die
Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die
Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last,
der die Aufforderung erläßt.
§. 2062.
Die Anordnung einer Nachlaßverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich
beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaß getheilt ist.
§. 2063.
Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben
zu Statten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt ist.
Ein Miterbe
kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch
dann berufen, wenn er den anderen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt
haftet.
Dritter
Abschnitt.
Testament.
Erster
Titel.
Allgemeine
Vorschriften.
§. 2064.
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
§. 2065.
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, daß
ein Anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
Der
Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll,
sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem Anderen
überlassen.
§. 2066.
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so
sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein
würden, nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht. Ist die
Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem
Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die
gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der
Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
§. 2067.
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere
Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit
des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß
ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des §. 2066 Satz
2 findet Anwendung.
§. 2068.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind
vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als
sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
§. 2069.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der
Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dessen
Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an
dessen Stelle treten würden.
§. 2070.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind,
welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist
und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des
Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht erzeugt sind.
§. 2071.
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen
bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des
Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten
Verhältnisse stehen.
§. 2072.
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er
seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das
Zugewendete unter Arme zu vertheilen.
§. 2073.
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere
Personen paßt, und läßt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden
sollte, so gelten sie als zu gleichen Theilen bedacht.
§. 2074.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden
Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung nur gelten
soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
§. 2075.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, daß
der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterläßt
oder fortgesetzt thut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Thun lediglich in
der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung von
der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, daß der Bedachte die Handlung
vornimmt oder das Thun unterläßt.
§. 2076.
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den
Vortheil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte
die zum Eintritte der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
§. 2077.
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat, ist unwirksam, wenn die Ehe nichtig oder wenn sie vor dem Tode des
Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe
gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt
hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Aufhebung
der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
Eine
letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat,
ist unwirksam, wenn das Verlöbniß vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden
ist.
Die
Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser sie auch
für einen solchen Fall getroffen haben würde.
§. 2078.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über
den Inhalt seiner Erklärung im Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei
Kenntniß der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche
gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder
Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist.
Die
Vorschriften des §. 122 finden keine Anwendung.
§. 2079. Eine
letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur
Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichttheilsberechtigten übergangen hat, dessen
Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der
erst nach der Errichtung geboren oder pflichttheilsberechtigt geworden ist. Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch
bei Kenntniß der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
§. 2080.
Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der
letztwilligen Verfügung unmittelbar zu Statten kommen würde.
Bezieht
sich in den Fällen des §. 2078 der Irrthum nur auf eine bestimmte Person und
ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn
sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein Anderer zur Anfechtung nicht
berechtigt.
Im Falle
des §. 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichttheilsberechtigten zu.
§. 2081.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein
gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker
ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte.
Das
Nachlaßgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mittheilen, welchem die
angefochtene Verfügung unmittelbar zu Statten kommt. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die
Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein Recht für einen Anderen nicht begründet wird,
insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
§. 2082.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen
sind.
§. 2083.
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach §. 2082 ausgeschlossen ist.
§. 2084.
Läßt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so
ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung
Erfolg haben kann.
§. 2085.
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen
hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen
ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen
haben würde.
§. 2086.
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die
Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht
anzunehmen ist, daß die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Zweiter
Titel.
Erbeinsetzung.
§. 2087.
Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchtheil seines Vermögens dem Bedachten
zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der
Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
Sind dem
Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, daß er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
§. 2088.
Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen
Bruchtheil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Theiles
die gesetzliche Erbfolge ein.
Das Gleiche
gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen
Bruchtheil eingesetzt hat und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen.
§. 2089.
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen
Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchtheil der Erbschaft
eingesetzt ist und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen, eine
verhältnißmäßige Erhöhung der Bruchtheile ein.
§. 2090.
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt
und übersteigen die Bruchtheile das Ganze, so tritt eine verhältnißmäßige
Minderung der Bruchtheile ein.
§. 2091.
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne daß die Erbtheile bestimmt sind, so sind
sie zu gleichen Theilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§. 2066 bis 2069
ein Anderes ergiebt.
§. 2092.
Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchtheile, die anderen ohne Bruchtheile
eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Theil der Erbschaft.
Erschöpfen
die bestimmten Bruchtheile die Erbschaft, so tritt eine verhältnißmäßige
Minderung der Bruchtheile in der Weise ein, daß jeder der ohne Bruchtheile
eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchtheile
bedachte Erbe.
§. 2093.
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchtheil der Erbschaft
eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbtheil), so finden in Ansehung des
gemeinschaftlichen Erbtheils die Vorschriften der §§. 2089 bis 2092
entsprechende Anwendung.
§. 2094.
Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge
ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des
Erbfalls weg, so wächst dessen Erbtheil den übrigen Erben nach dem Verhältniß
ihrer Erbtheile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil
eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Ist durch
die Erbeinsetzung nur über einen Theil der Erbschaft verfügt und findet in
Ansehung des übrigen Theiles die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die
Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbtheil eingesetzt sind.
Der
Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2095.
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbtheil gilt in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert
ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§. 2096.
Der Erblasser kann für den Fall, daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des
Erbfalls wegfällt, einen Anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§. 2097.
Ist Jemand für den Fall, daß der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann,
oder für den Fall, daß er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß er für beide Fälle eingesetzt ist.
§. 2098.
Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach dem
Verhältniß ihrer Erbtheile als Ersatzerben eingesetzt sind.
Sind die
Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen
Erbtheil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbtheil den
anderen vor.
§. 2099.
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte vor.
Dritter
Titel.
Einsetzung
eines Nacherben.
§. 2100.
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, daß dieser erst Erbe
wird, nachdem zunächst ein Anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
§. 2101.
Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person als Erbe eingesetzt,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht
es nicht dem Willen des Erblassers, daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll,
so ist die Einsetzung unwirksam.
Das Gleiche
gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle
zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des §. 84 bleibt unberührt.
§. 2102.
Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als
Ersatzerbe.
Ist
zweifelhaft, ob Jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt
er als Ersatzerbe.
§. 2103.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem Anderen herausgeben soll, so
ist anzunehmen, daß der Andere als Nacherbe eingesetzt ist.
§. 2104.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer
alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, daß als Nacherben
diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein
würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses
gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne
dieser Vorschrift.
§. 2105.
Hat der Erblasser angeordnet, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne
zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des
Erblassers die Vorerben.
Das Gleiche
gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall
eintretendes Ereigniß bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur
Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch
nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach §. 2101 als
Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§. 2106.
Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das
Ereigniß zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die
Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Ist die
Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person als Erbe nach §. 2101 Abs. 1 als
Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen
Geburt an. Im Falle des §. 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der
juristischen Person ein.
§. 2107.
Hat der Erblasser einem Abkömmlinge, der zur Zeit der Errichtung der
letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu
dieser Zeit nicht weiß, daß er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen
Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Nacherbe nur für den
Fall eingesetzt ist, daß der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§. 2108.
Die Vorschriften des §. 1923 finden auf die Nacherbfolge entsprechende
Anwendung.
Stirbt der
eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach
dem Eintritte des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter
einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift
des §. 2074.
§. 2109.
Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.
Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam:
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der Person
des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und
derjenige, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls
lebt;
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, daß ihm ein
Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als
Nacherbe bestimmt ist.
Ist der
Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine
juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2110.
Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbtheil, der dem
Vorerben in Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
Das Recht
des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes
Vorausvermächtniß.
§. 2111.
Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft
erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit
einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß
erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Zur
Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen
Grundstücks einverleibt.
§. 2112.
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit
sich nicht aus den Vorschriften der §§. 2113 bis 2115 ein Anderes ergiebt.
§. 2113.
Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder
Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit
unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde.
Das Gleiche
gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder
zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben ertheilten
Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
wird.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 2114.
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine
Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und
die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, daß das
Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder daß
es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die
Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die
Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
§. 2115.
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als
sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung
ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein an
einem Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§. 2116.
Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder
bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der
Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) mit der Bestimmung zu
hinterlegen, daß die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt
werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §. 92 zu den
verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Ueber die
hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen.
§. 2117.
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach §. 2116 zu hinterlegen, auf
seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit
Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder
einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
§. 2118.
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat,
so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch
den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung
des Nacherben verfügen kann.
§. 2119.
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd anzulegen
ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften anlegen.
§. 2120. Ist
zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von
Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht
mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu
ertheilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form
zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
§. 2121.
Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichniß der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände mitzutheilen. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des
Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der
Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der
Nacherbe kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen
wird.
Der Vorerbe
ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichniß
durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufnehmen zu lassen.
Die Kosten
der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§. 2122.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine
Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem
Nacherben zu.
§. 2123.
Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe
verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirthschaftlichen Behandlung
durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche
Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aenderung
des Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche
gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen
gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
§. 2124.
Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
Andere
Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von
Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er
aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der
Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.
§. 2125.
Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die
Vorschrift des §. 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum
Ersatze verpflichtet.
Der Vorerbe
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache
versehen hat, wegzunehmen.
§. 2126.
Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen
Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt
anzusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des §. 2124 Abs. 2
Anwendung.
§. 2127.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der
Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Vorerbe
durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§. 2128.
Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage
die Besorgniß einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet,
so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die
Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften
des §. 1052 finden entsprechende Anwendung.
§. 2129.
Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des §. 1052 entzogen, so
verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden
Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst
wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntniß erlangt oder wenn ihm
eine Mittheilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung der Entziehung.
§. 2130.
Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben
die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur
Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergiebt. Auf die Herausgabe
eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf
die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b
entsprechende Anwendung.
Der Vorerbe
hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§. 2131.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.
§. 2132.
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch
ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu
vertreten.
§. 2133.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider
oder zieht er Früchte deshalb im Uebermaße, weil dies in Folge eines besonderen
Ereignisses nothwendig geworden ist, so gebührt ihm der Werth der Früchte nur
insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die
ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Werth der Früchte
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wiederherstellung der
Sache zu verwenden ist.
§. 2134.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach
dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes
verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 2135.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes
Schiff vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder
Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht, die
Vorschriften des §. 1056 entsprechende Anwendung.
§. 2136.
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des
§. 2113 Abs. 1 und der §§. 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134
befreien.
§. 2137.
Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft
bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von
allen im §. 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als
angeordnet.
Das Gleiche
ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, daß der Vorerbe zur
freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
§. 2138.
Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des §. 2137
auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf
Gegenstände, die er in Folge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann
er nicht Ersatz verlangen.
Hat der
Vorerbe der Vorschrift des §. 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den
Nacherben zu benachtheiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum
Schadensersatze verpflichtet.
§. 2139.
Mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu
sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
§. 2140.
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur
Verfügung über Nachlaßgegenstände in dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt,
bis er von dem Eintritte Kenntniß erlangt oder ihn kennen muß. Ein Dritter kann
sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muß.
§. 2141.
Ist bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu
erwarten, so finden auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des
§. 1963 entsprechende Anwendung.
§. 2142.
Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten
ist.
Schlägt der
Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der
Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§. 2143.
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die in Folge des Erbfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§. 2144.
Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des
Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit
Einschluß der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem
Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zu Statten.
Der
Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung
auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt
haftet.
§. 2145.
Der Vorerbe haftet nach dem Eintritte der Nacherbfolge für die
Nachlaßverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die
Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlaßverbindlichkeiten bestehen, welche im
Verhältnisse zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last
fallen.
Der Vorerbe
kann nach dem Eintritte der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit
verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt.
Die Vorschriften der §§. 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§. 2146.
Der Vorerbe ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der
Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die Anzeige des
Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Das
Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vierter
Titel.
Vermächtniß.
§. 2147.
Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert
werden. Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe
beschwert.
§. 2148.
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnißnehmer mit demselben Vermächtnisse
beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile,
die Vermächtnißnehmer nach dem Verhältnisse des Werthes der Vermächtnisse
beschwert.
§. 2149.
Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand
nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben
vermacht.
Der Fiskus
gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§. 2150.
Das einem Erben zugewendete Vermächtniß (Vorausvermächtniß) gilt als
Vermächtniß auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
§. 2151.
Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das
Vermächtniß erhalten soll.
Die
Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen,
welcher das Vermächtniß erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Kann der
Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten
Gesammtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlaßgericht dem Beschwerten
oder dem Dritten auf Antrag eines der Betheiligten eine Frist zur Abgabe der
Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die
Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtniß erhält, ist im Zweifel
nicht zur Theilung verpflichtet.
§. 2152.
Hat der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedacht, daß nur
der Eine oder der Andere das Vermächtniß erhalten soll, so ist anzunehmen, daß
der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtniß erhält.
§. 2153.
Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der
Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten
Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach §. 2151 Abs. 2.
Kann der
Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten
zu gleichen Theilen berechtigt. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§. 2154.
Der Erblasser kann ein Vermächtniß in der Art anordnen, daß der Bedachte von
mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in
einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Kann der
Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über.
Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 2155.
Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist
eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
Ist die
Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die
nach §. 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
Entspricht
die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen
des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der
Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§. 2156.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er
bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten
oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtniß finden die
Vorschriften der §§. 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
§. 2157.
Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§.
2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
§. 2158.
Ist Mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor
oder nach dem Erbfalle wegfällt, dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem
Verhältniß ihrer Antheile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die
Antheile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben
Antheile berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Der
Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
§. 2159.
Der durch Anwachsung einem Vermächtnißnehmer anfallende Antheil gilt in
Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende
Vermächtnißnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtniß.
§. 2160.
Ein Vermächtniß ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht
mehr lebt.
§. 2161.
Ein Vermächtniß bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers
anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnißnehmer
wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zu Statten kommt.
§. 2162.
Ein Vermächtniß, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin
eingetreten ist.
Ist der
Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt,
so wird das Vermächtniß mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte erzeugt oder das Ereigniß eingetreten
ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
§. 2163.
Das Vermächtniß bleibt in den Fällen des §. 2162 auch nach dem Ablaufe von
dreißig Jahren wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des
Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige,
in dessen Person das Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnißnehmer für den Fall,
daß ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnisse zu
Gunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
Ist der
Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereigniß eintreten soll,
eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§. 2164.
Das Vermächtniß einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Hat der
Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten
Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Werthes, so
erstreckt sich im Zweifel das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
§. 2165.
Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der
Vermächtnißnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit
denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die
Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtniß auf diesen
Anspruch.
Ruht auf
einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die
dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§. 2166.
Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für
eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung
der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der
Vermächtnißnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung
des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Werth des
Grundstücks gedeckt wird. Der Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das
Eigenthum auf den Vermächtnißnehmer übergeht; er wird unter Abzug der
Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
Ist dem
Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so
besteht die Verpflichtung des Vermächtnißnehmers im Zweifel nur insoweit, als
der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
Auf eine
Hypothek der im §. 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
§. 2167.
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke
mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die im §. 2166 bestimmte
Verpflichtung des Vermächtnißnehmers im Zweifel auf den Theil der Schuld, der
dem Verhältnisse des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der
sämmtlichen Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach §. 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnet.
§. 2168.
Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine
Gesammtgrundschuld oder eine Gesammtrentenschuld und ist eines dieser
Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnißnehmer im Zweifel dem Erben
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Theiles der Grundschuld
oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnisse des Werthes des
vermachten Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht.
Der Werth wird nach §. 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Ist neben
dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit
einer Gesammtgrundschuld oder einer Gesammtrentenschuld belastet, so finden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigenthümer des anderen
Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigenthümers zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des §. 2166 Abs. 1 und des §.
2167 entsprechende Anwendung.
§. 2168a. §
2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und
Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
§. 2169.
Das Vermächtniß eines bestimmten Gegenstandes ist unwirksam, soweit der
Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, daß
der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, daß er
nicht zur Erbschaft gehört.
Hat der
Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz
als vermacht, es sei denn, daß er dem Bedachten keinen rechtlichen Vortheil
gewährt.
Steht dem
Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der
Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem
Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Werthes zu, so gilt
im Zweifel der Anspruch als vermacht.
Zur
Erbschaft gehört im Sinne des Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser
zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
§. 2170.
Ist das Vermächtniß eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur
Erbschaft gehört, nach §. 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den
Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
Ist der
Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Werth zu entrichten.
Ist die Verschaffung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich, so kann
sich der Beschwerte durch Entrichtung des Werthes befreien.
§. 2171.
Ein Vermächtniß, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot
verstößt, ist unwirksam. Die Vorschriften des §. 308 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2172.
Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die
Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder
vermengt worden ist, daß nach den §§. 946 bis 948 das Eigenthum an der anderen
Sache sich auf sie erstreckt oder das Miteigenthum eingetreten ist, oder wenn
sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, daß nach §. 950
derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigenthümer geworden ist.
Ist die
Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen Anderen als den Erblasser
erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigenthum erworben, so gilt im Zweifel
das Miteigenthum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der
verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle
der Verarbeitung oder Umbildung durch einen Anderen als den Erblasser bewendet
es bei der Vorschrift des §. 2169 Abs. 3.
§. 2173.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem
Erbfalle die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der
Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, daß dem Bedachten dieser
Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer
Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als
vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
§. 2174.
Durch das Vermächtniß wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem
Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
§. 2175.
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein
Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so
gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in
Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
§. 2176.
Die Forderung des Vermächtnißnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das
Vermächtniß auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem
Erbfalle.
§. 2177.
Ist das Vermächtniß unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung
eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst
nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem
Eintritte der Bedingung oder des Termins.
§. 2178.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt,
so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im
letzteren Falle mit dem Eintritte des Ereignisses.
§. 2179.
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfalle des Vermächtnisses finden in
den Fällen der §§. 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall
gelten, daß eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§. 2180.
Der Vermächtnißnehmer kann das Vermächtniß nicht mehr ausschlagen, wenn er es
angenommen hat.
Die Annahme
sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben
werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die für die
Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des §.
1950, des §. 1952 Abs. 1, 3 und des §. 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende
Anwendung.
§. 2181.
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des
Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
Beschwerten fällig.
§. 2182.
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte
die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des §. 433
Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §. 440 Abs. 2 bis 4 und der §§. 441 bis 444.
Dasselbe
gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand
vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem §. 2170 ergebenden Beschränkung der
Haftung.
Ist ein
Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel
nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
§. 2183.
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der
Vermächtnißnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, daß ihm
an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Hat der
Beschwerte einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnißnehmer
statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung
wegen Mängel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§. 2184.
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der
Beschwerte dem Vermächtnißnehmer auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses
gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte
herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der
Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
§. 2185.
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der
Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie
für Aufwendungen, die er nach dem Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache
gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältniß
zwischen dem Besitzer und dem Eigenthümer gelten.
§. 2186.
Ist ein Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert,
so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm
zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§. 2187.
Ein Vermächtnißnehmer, der mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert
ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten
Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtniß
erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
Tritt nach
§. 2161 ein Anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnißnehmers, so haftet
er nicht weiter, als der Vermächtnißnehmer haften würde.
Die für die
Haftung des Erben geltenden Vorschriften des §. 1992 finden entsprechende Anwendung.
§. 2188.
Wird die einem Vermächtnißnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung
der Haftung des Erben, wegen eines Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit des
§. 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnißnehmer, sofern nicht ein anderer Wille
des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen
verhältnißmäßig kürzen.
§. 2189.
Der Erblasser kann für den Fall, daß die dem Erben oder einem Vermächtnißnehmer
auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung
des Erben, wegen eines Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§. 2187,
2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todeswegen anordnen, daß ein
Vermächtniß oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben
soll.
§. 2190.
Hat der Erblasser für den Fall, daß der zunächst Bedachte das Vermächtniß nicht
erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem Anderen zugewendet, so finden
die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§. 2097
bis 2099 entsprechende Anwendung.
§. 2191.
Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfalle des
Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereigniß an einem Dritten
zugewendet, so gilt der erste Vermächtnißnehmer als beschwert.
Auf das
Vermächtniß finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden
Vorschriften des §. 2102, des §. 2106 Abs. 1, des §. 2107 und des §. 2110 Abs.
1 entsprechende Anwendung.
Fünfter
Titel.
Auflage.
§. 2192.
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften
der §§. 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende
Anwendung.
§. 2193.
Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt
hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem
Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
Steht die
Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage
rechtskräftig verurtheilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur
Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kläger
berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig
erfolgt.
Steht die
Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das
Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Betheiligten im Sinne dieser
Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der
Auflage zu verlangen berechtigt sind.
§. 2194.
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige
verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten
unmittelbar zu Statten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen
Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 2195.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage
gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die
Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
§. 2196.
Wird die Vollziehung einer Auflage in Folge eines von dem Beschwerten zu
vertretenden Umstandes unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des
zunächst Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Das Gleiche
gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen
Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurtheilt ist und die zulässigen
Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Sechster
Titel.
Testamentsvollstrecker.
§. 2197.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker
ernennen.
Der
Erblasser kann für den Fall, daß der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder
nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker
ernennen.
§. 2198.
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem
Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das
Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines
der Betheiligten von dem Nachlaßgerichte bestimmten Frist.
§. 2199.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere
Mitvollstrecker zu ernennen.
Der
Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu
ernennen.
Die
Ernennung erfolgt nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2.
§. 2200.
Hat der Erblasser in dem Testamente das Nachlaßgericht ersucht, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlaßgericht die Ernennung
vornehmen.
Das
Nachlaßgericht soll vor der Ernennung die Betheiligten hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
§. 2201.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit,
zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
§. 2202.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Ernannte das Amt annimmt.
Die Annahme
sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls
abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
Das
Nachlaßgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Betheiligten eine Frist
zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das
Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
§. 2203.
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur
Ausführung zu bringen.
§. 2204.
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der
Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der
Ausführung zu hören.
§. 2205.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. Er ist insbesondere
berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu
verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen.
§. 2206.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß
einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich
ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegenstand kann
der Testamentsvollstrecker für den Nachlaß auch dann eingehen, wenn er zu der
Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe
ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu
ertheilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für die
Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen.
§. 2207.
Der Erblasser kann anordnen, daß der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll. Der
Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem
Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des §. 2205 Satz 3 berechtigt.
§. 2208.
Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§. 2203 bis 2206 bestimmten Rechte
nicht, soweit anzunehmen ist, daß sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht
zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur
einzelne Nachlaßgegenstände, so stehen ihm die im §. 2205 Satz 2 bestimmten
Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
Hat der
Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung
zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein
anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§. 2209.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann
auch anordnen, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß einem solchen Testamentsvollstrecker die im §. 2207 bezeichnete
Ermächtigung ertheilt ist.
§. 2210.
Eine nach §. 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle
dreißig Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die
Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum
Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen
fortdauern soll. Die Vorschrift des §. 2163 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
§. 2211.
Ueber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlaßgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
Die
Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§. 2212.
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur
von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§. 2213.
Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann sowohl gegen den Erben
als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht
dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die
Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichttheilsanspruch kann,
auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die
Vorschrift des §. 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Ein
Nachlaßgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den
Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daß dieser
die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden
Nachlaßgegenstände dulde.
§. 2214.
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlaßgläubigern gehören, können sich
nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlaßgegenstände halten.
§. 2215.
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des
Amtes ein Verzeichniß der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände
und der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur
Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das
Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem
Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe
kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet,
das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufnehmen zu lassen.
Die Kosten
der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2216.
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses
verpflichtet.
Anordnungen,
die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen
hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf
Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Betheiligten von dem
Nachlaßgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlaß
erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung soweit
thunlich die Betheiligten hören.
§. 2217.
Der Testamentsvollstrecker hat Nachlaßgegenstände, deren er zur Erfüllung
seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien
Verfügung zu überlassen. Mit der Ueberlassung erlischt sein Recht zur
Verwaltung der Gegenstände.
Wegen
Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtniß oder einer Auflage
beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann
der Testamentsvollstrecker die Ueberlassung der Gegenstände nicht verweigern,
wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die
Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
§. 2218.
Auf das Rechtsverhältniß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben
finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§. 664, 666 bis 668,
670, des §. 673 Satz 2 und des §. 674 entsprechende Anwendung.
Bei einer
länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§. 2219.
Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist
er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden
Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtniß zu vollziehen ist, auch dem
Vermächtnißnehmer verantwortlich.
Mehrere
Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als
Gesammtschuldner.
§. 2220.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§.
2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
§. 2221.
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§. 2222.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen,
daß dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des
Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
§. 2223.
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen,
daß dieser für die Ausführung der einem Vermächtnißnehmer auferlegten
Beschwerungen sorgt.
§. 2224.
Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen
weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende
Anordnungen treffen.
Jeder
Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung
eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes
nothwendig sind.
§. 2225.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall
eintritt, in welchem die Ernennung nach §. 2201 unwirksam sein würde.
§. 2226.
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des §.
671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 2227.
Das Nachlaßgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der
Betheiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Der
Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§. 2228.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2, §. 2199
Abs. 3, §. 2202 Abs. 2, §. 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen Jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Siebenter
Titel.
Errichtung
und Aufhebung eines Testaments.
§. 2229.
Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte
Lebensjahr vollendet hat.
Der Minderjährige
bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
Wer
entmündigt ist, kann ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon
mit der Stellung des Antrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung
ausgesprochen wird.
Wer wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen
Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm
abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,
kann ein Testament nicht errichten.
§. 2230. Anm.:
Aufgehoben durch Art. 1, Z. 52, Bundesgesetzblatt I 1990, S. 2002, Nr. 48,
ausgegeben am 21. 09. 1990, in Kraft seit 01. 01. 1992 - Betreuungsgesetz.
§. 2231. Ein Testament kann in ordentlicher
Form errichtet werden
1. zur
Niederschrift eines Notars;
2. durch
eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
§. 2232.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der
Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine
Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen
enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie
braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
§. 2233.
Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche
Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Ist der
Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht
imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche
Erklärung errichten.
Vermag der
Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht
hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer
Schrift errichten.
§. 2234. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2235. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2236. Anm.: Aufgehoben durch § 57, Z. 8, Bundesgesetzblatt I
1969, S. 1513, Nr. 89, ausgegeben am 03. 09. 1969, in Kraft seit 01. 01. 1970 -
BeurkG.
§. 2237.
Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
1. ein Minderjähriger;
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während
der Zeit, für welche die Ehrenrechte aberkannt sind;
3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen einer strafgerichtlichen
Verurteilung unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist oder
nicht schreiben kann;
5. wer die deutsche Sprache nicht versteht; dies gilt nicht im Falle des
§ 2245;
6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im Dienste des Richters oder
des beurkundenden Notars steht.
§. 2238.
Das Testament wird in der Weise errichtet, daß der Erblasser dem Richter oder
dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der
mündlichen Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Der
Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Die Schrift kann
von dem Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. Der Richter
oder der Notar soll von dem Inhalt der offen übergebenen Schrift Kenntnis
nehmen.
Wer
minderjährig ist, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch
Übergabe einer offenen Schrift errichten.
Ist der
Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars nicht imstande,
Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung
errichten.
§. 2239.
Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich
aus § 2242 Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung
zugegen sein.
§. 2240.
Über die Errichtung des Testaments muß eine Niederschrift in deutscher Sprache
aufgenommen werden.
§. 2241. Die Niederschrift muß enthalten:
1. den Tag der Verhandlung;
2. die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen;
3. die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im
Falle der Übergabe einer Schrift die Feststellung der Übergabe.
Die Niederschrift soll ferner den Ort der Verhandlung enthalten.
Das Fehlen einer Angabe über den Tag der Verhandlung steht der
Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus dem vom Richter
oder Notar nach § 2246 auf den Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervorgeht.
Das Testament ist nicht schon deshalb ungültig, weil die Angabe über den
Tag der Verhandlung unrichtig ist.
§. 2241a. Kennt der Richter oder der Notar den Erblasser, so soll er
dies in der Niederschrift feststellen. Kennt er ihn nicht, so soll er angeben,
wie er sich Gewißheit über seine Person verschafft hat.
Kann sich der Richter oder der Notar über die Person des Erblassers
keine volle Gewißheit verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der
Verhandlung verlangt, so soll er dies in der Niederschrift unter Anführung des
Sachverhalts und der zur Feststellung der Person beigebrachten Unterlagen
angeben.
Der Richter oder der Notar soll sich davon überzeugen, daß der Erblasser
testierfähig ist (§ 2229). Er soll seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit
in der Niederschrift angeben.
§. 2241b. Der Richter oder der Notar soll den Erblasser auf Bedenken
gegen den Inhalt seiner mündlichen Erklärung oder der offen übergebenen Schrift
hinweisen.
Bestehen Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testaments, so
sollen die Zweifel dem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mitteilung und
die hierauf vom Erblasser abgegebenen Erklärungen in der Niederschrift
festgestellt werden.
§. 2242.
Die Niederschrift muß vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig
unterschrieben werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies
geschehen ist. Hat der Erblasser die Niederschrift eigenhändig unterschrieben,
so wird vermutet, daß sie vorgelesen und von ihm genehmigt ist. Die
Niederschrift soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt
werden.
Ist der
Erblasser taub, so soll ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden,
auch wenn er dies nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt
werden, daß dies geschehen ist. Kann der taube Erblasser Geschriebenes nicht
lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Vertrauensperson zugezogen werden, die
sich mit ihm zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll die Zuziehung
festgestellt werden.
Kann der
Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars nicht schreiben, so
wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Überzeugung
in der Niederschrift ersetzt. In einem solchen Falle muß der Richter oder der
Notar bei dem Vorlesen und der Genehmigung einen Zeugen zuziehen; der Zuziehung
des Zeugen bedarf es nicht, wenn der Richter oder Notar gemäß § 2233 oder nach
einer anderen gesetzlichen Vorschrift einen Urkundsbeamten der Geschäftstelle
oder einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzieht.
Die
Niederschrift muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
§. 2243.
Wer nach der Überzeugung des Richters oder des Notars stumm oder sonst am
Sprechen verhindert ist, kann das Testament nur durch Übergabe einer Schrift
errichten. Er muß die Erklärung, daß die Schrift seinen letzten Willen
enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein
besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift als Anlage beigefügt werden
muß.
Das
eigenhändige Niederschreiben der Erklärung sowie die Überzeugung des Richters
oder des Notars, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist, sollen in der
Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift braucht von dem Erblasser
nicht besonders genehmigt zu werden.
§. 2244.
Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der
deutschen Sprache nicht mächtig, so muß bei der Errichtung des Testaments ein
beeidigter Dolmetscher zugezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die nach den
§§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
Die
Niederschrift muß in die Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, übersetzt
werden. Die Übersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und
vorgelesen werden; die Übersetzung muß der Niederschrift als Anlage beigefügt
werden.
In der
Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der
Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Die
Niederschrift muß den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten,
daß der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie
vorgelesen hat. Der Dolmetscher muß die Niederschrift unterschreiben.
§. 2245.
Sind sämtliche mitwirkenden Personen nach der Überzeugung des Richters oder des
Notars der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die
Zuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich.
Unterbleibt
die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß die Niederschrift in der fremden
Sprache aufgenommen werden und die Überzeugung des Richters oder des Notars feststellen,
daß die mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig seien. In der
Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der
Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Eine
deutsche Übersetzung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden.
§. 2246.
Der Richter oder der Notar soll die Niederschrift über die Errichtung des
Testaments mit den Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch Übergabe
einer Schrift mit dieser Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden
Personen und des Erblassers in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem
Amtssiegel verschließen. Der Richter oder der Notar soll das Testament auf dem
Umschlag nach der Person des Erblassers sowie nach der Zeit der Errichtung näher
bezeichnen und diese Aufschrift unterschreiben.
Der Richter
oder der Notar soll veranlassen, daß das verschlossene Testament unverzüglich
in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser
soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt
werden.
§. 2247.
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung errichten.
Der
Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und
an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
Die
Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung
zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner
Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen.
Wer
minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament
nicht nach obigen Vorschriften errichten.
Enthält ein
nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung
und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament
nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über
die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend
für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
§. 2248.
Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen
des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b).
Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden.
§. 2249.
Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung
eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur
Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält,
errichten. Der Bürgermeister muß zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als
Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament
bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§
7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten
die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs.
1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26
Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;
der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muß auch
von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben
oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben,
so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe
oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
Die
Besorgnis, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr
möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der
Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht
begründet war.
Der
Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, daß das Testament seine
Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs. 1, 2
vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, daß
dieser Hinweis gegeben ist.
Für die
Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks
dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
Das
Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt
ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine
Vertretungsbefugnis stützt.
Sind bei
Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden
Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit
Sicherheit anzunehmen, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der
Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der
Beurkundung nicht entgegen.
§. 2250.
Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände
dergestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar
nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch §
2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wer sich in
so naher Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines
Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch
mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wird das
Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muß hierüber
eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes,
auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die
Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden.
Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache
aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der
Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift
festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache
aufgenommen wird.
§. 2251.
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb
eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche
Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
§. 2252.
Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht
errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der
Erblasser noch lebt.
Beginn und
Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein
Testament vor einem Notar zu errichten.
Tritt im
Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an,
so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, daß nach Beendigung der neuen
Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
Wird der
Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das
Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser
nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
§. 2253.
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament
enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
§. 2254.
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
§. 2255. Ein
Testament kann auch dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der
Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr
Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung
aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die
Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird
vermutet, daß er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§. 2256.
Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen,
wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben
wird. Die zurückgebende Stelle soll dem Erblasser über die im Satz 1
vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und
aktenkundig machen, daß beides geschehen ist.
Der
Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den
Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes
Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß.
§. 2257.
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung
widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht
widerrufen worden wäre.
§. 2258.
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit
aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Wird das
spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in
gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
§. 2258a.
Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte
zuständig.
Örtlich
zuständig ist:
1. wenn das
Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das
Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde oder dem Vorsteher eines
Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder
der Gutsbezirk gehört;
3. wenn das
Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht.
Der Erblasser
kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
§. 2258b.
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem
Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Dem
Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel zu versehen.
§. 2259.
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im
Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des
Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern.
Befindet
sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher
Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaßgericht
abzuliefern. Das Nachlaßgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis
erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§. 2260.
Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt,
zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin
zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und
die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
In dem
Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf
Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten
erscheint.
Über die
Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen,
so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§. 2261.
Hat ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher
Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das
Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung
aufgenommenen Niederschrift dem Nachlaßgericht zu übersenden; eine beglaubigte
Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.
§. 2262.
Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments
nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in
Kenntnis zu setzen.
§. 2263.
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald
nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
§. 2263a.
Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher
Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich,
Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die
Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist
das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind
entsprechend anzuwenden.
§. 2264.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes
Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile
zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Achter
Titel.
Gemeinschaftliches
Testament.
§. 2265.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
§. 2266.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann
errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der
Ehegatten vorliegen.
§. 2267.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn
einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet
und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig
mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu
welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift
beigefügt hat.
§. 2268.
Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des §. 2077 seinem ganzen
Inhalte nach unwirksam.
Wird die
Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen
des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit
wirksam, als anzunehmen ist, daß sie auch für diesen Fall getroffen sein
würden.
§. 2269.
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich
gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden
der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Dritte für den gesammten Nachlaß als Erbe des zuletzt
versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Haben die
Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtniß angeordnet, das nach dem
Tode des Ueberlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
das Vermächtniß dem Bedachten erst mit dem Tode des Ueberlebenden anfallen
soll.
§. 2270.
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testamente Verfügungen
getroffen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die
Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der
Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
Ein solches
Verhältniß der Verfügungen zu einander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die
Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen
eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Ueberlebens des Bedachten eine
Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten
verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere
Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
§. 2271.
Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in
dem im §. 2270 bezeichneten Verhältnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der
Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrage geltenden
Vorschriften des §. 2296. Durch eine neue Verfügung von Todeswegen kann ein
Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
Das Recht
zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Ueberlebende kann
jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch
nach der Annahme der Zuwendung ist der Ueberlebende zur Aufhebung nach Maßgabe
des §. 2294 und des §. 2336 berechtigt.
Ist ein
pflichttheilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten
bedacht, so findet die Vorschrift des §. 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 2272.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten
zurückgenommen werden.
§. 2273.
Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des
überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch
sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
Von den
Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift
anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere
amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen
enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des
erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf
die Erklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben
einsetzen.
Vierter Abschnitt.
Erbvertrag.
§. 2274.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
§. 2275.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt
geschäftsfähig ist.
Ein
Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen,
auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem
Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich.
Die
Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Verlobte.
§. 2276.
Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1,
§§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser
gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
Für einen
Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag
in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag
vorgeschriebene Form.
§. 2277.
Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem
der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
§. 2278. In
einem Erbvertrage kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen
von Todeswegen treffen.
Andere
Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können
vertragsmäßig nicht getroffen werden.
§. 2279.
Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige
Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die
Vorschriften des §. 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder
Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
§. 2280.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben
einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der beiderseitige
Nachlaß an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtniß angeordnet, das nach
dem Tode des Ueberlebenden zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften des §.
2269 entsprechende Anwendung.
§. 2281.
Der Erbvertrag kann auf Grund der §§. 2078, 2079 auch von dem Erblasser
angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des §. 2079 ist erforderlich, daß
der Pflichttheilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
Soll nach
dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten
getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die
Anfechtung dem Nachlaßgerichte gegenüber zu erklären. Das Nachlaßgericht soll
die Erklärung dem Dritten mittheilen.
§. 2282.
Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist
der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen
geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.
Die
Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2283.
Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist
beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erblasser von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist
finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§. 203, 206
entsprechende Anwendung.
Hat im
Falle des §. 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der
Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§. 2284.
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser
persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
ist die Bestätigung ausgeschlossen.
§. 2285.
Die im §. 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§.
2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur
Zeit des Erbfalls erloschen ist.
§. 2286. Durch
den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
§. 2287.
Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft
angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der
Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfalle der Erbschaft an.
§. 2288.
Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten
Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, bei
Seite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer Stand
gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstandes der
Werth.
Hat der
Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den
Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese
Verpflichtung finden die Vorschriften des §. 2170 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht
dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im §.
2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
§. 2289.
Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers
aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen
würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todeswegen
unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des §. 2297.
Ist der
Bedachte ein pflichttheilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der
Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach §. 2338 zulässigen
Anordnungen treffen.
§. 2290.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag
von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach
dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Der
Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. Ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Steht der
andere Theil unter Vormundschaft oder wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines
Betreuers erfaßt, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei
denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag
bedarf der im §. 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§. 2291.
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtniß oder eine Auflage
angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur
Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden
erforderlich; die Vorschriften des §. 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
Die
Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
§. 2292.
Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein
gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften
des §. 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
§. 2293.
Der Erblasser kann von dem Erbvertrage zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt
im Vertrage vorbehalten hat.
§. 2294.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich
der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung
des Pflichttheils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den
Pflichttheilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der
Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
§. 2295.
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die
Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten,
dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten,
insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem
Tode des Erblassers aufgehoben wird.
§. 2296.
Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Der
Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2297.
Soweit der Erblasser zum Rücktritte berechtigt ist, kann er nach dem Tode des
anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament
aufheben. In den Fällen des §. 2294 finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 2
bis 4 entsprechende Anwendung.
§. 2298.
Sind in einem Erbvertrage von beiden Theilen vertragsmäßige Verfügungen
getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrags zur Folge.
Ist in
einem solchen Vertrage der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt
eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht
erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Ueberlebende kann
jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine
Verfügung durch Testament aufheben.
Die
Vorschriften des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn
ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
§. 2299.
Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung
treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
Für eine
Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen
worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch
den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
Wird der
Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben,
so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist.
§. 2300.
Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden
Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend
anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich
der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
§. 2300a.
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher
Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
§. 2301.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung ertheilt wird, daß
der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen
von Todeswegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser
Bedingung ertheiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß der in den §§.
780, 781 bezeichneten Art.
Vollzieht
der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so
finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§. 2302.
Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen
zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist
nichtig.
Fünfter
Abschnitt.
Pflichttheil.
§. 2303.
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen.
Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
Das gleiche
Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch
Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschriften
des § 1371 bleiben unberührt.
§. 2304.
Die Zuwendung des Pflichttheils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung
anzusehen.
§. 2305.
Ist einem Pflichttheilsberechtigten ein Erbtheil hinterlassen, der geringer ist
als die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte
von den Miterben als Pflichttheil den Werth des an der Hälfte fehlenden Theiles
verlangen.
§. 2306.
Ist ein als Erbe berufener Pflichttheilsberechtigter durch die Einsetzung eines
Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine
Theilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtniß oder einer
Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht
angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbtheil die Hälfte des gesetzlichen
Erbtheils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbtheil größer, so kann der
Pflichttheilsberechtigte den Pflichttheil verlangen, wenn er den Erbtheil
ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der
Pflichttheilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntniß
erlangt.
Einer
Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der
Pflichttheilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
§. 2307.
Ist ein Pflichttheilsberechtigter mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er
den Pflichttheil verlangen, wenn er das Vermächtniß ausschlägt. Schlägt er
nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichttheil nicht zu, soweit der
Werth des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Werthes bleiben
Beschränkungen und Beschwerungen der im §. 2306 bezeichneten Art außer
Betracht.
Der mit dem
Vermächtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichttheilsberechtigten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des
Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtniß als
ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
§. 2308.
Hat ein Pflichttheilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnißnehmer in
der im §. 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft
oder das Vermächtniß ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn
die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und
der Wegfall ihm nicht bekannt war.
Auf die
Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung
der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§. 2309.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht
pflichttheilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen würde, den Pflichttheil verlangen kann oder das ihm
Hinterlassene annimmt.
§. 2310.
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichttheils maßgebenden
Erbtheils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von
der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
§. 2311.
Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses
zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils
eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden
Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
Der Werth
ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser
getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend.
§. 2312.
Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach §. 2049 anzunehmen, daß einer von
mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu
dem Ertragswerthe zu übernehmen, so ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht
wird, der Ertragswerth auch für die Berechnung des Pflichttheils maßgebend. Hat
der Erblasser einen anderen Uebernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend,
wenn er den Ertragswerth erreicht und den Schätzungswerth nicht übersteigt.
Hinterläßt
der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, daß der Berechnung des
Pflichttheils der Ertragswerth oder ein nach Abs. 1 Satz 2 bestimmter Werth zu
Grunde gelegt werden soll.
Diese
Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu
den im §. 2303 bezeichneten pflichttheilsberechtigten Personen gehört.
§. 2313.
Bei der Feststellung des Werthes des Nachlasses bleiben Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer
Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung
abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat
die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
Für
ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt
das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden
Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichttheilsberechtigten gegenüber
verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung
eines unsicheren Rechtes zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung
entspricht.
§. 2314.
Ist der Pflichttheilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. Der
Pflichttheilsberechtigte kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach
§. 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände zugezogen und daß
der Werth der Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daß
das Verzeichniß durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Die Kosten
fallen dem Nachlasse zur Last.
§. 2315.
Der Pflichttheilsberechtigte hat sich auf den Pflichttheil anrechnen zu lassen,
was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der
Bestimmung zugewendet worden ist, daß es auf den Pflichttheil angerechnet
werden soll.
Der Werth
der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichttheils dem Nachlasse
hinzugerechnet. Der Werth bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung
erfolgt ist.
Ist der
Pflichttheilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des §. 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 2316.
Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge
vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine
Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur
Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen
Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung
entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
Ist der
Pflichttheilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichttheil nach Abs. 1 mehr als
der Werth des hinterlassenen Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte
von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichttheil verlangen, auch wenn der
hinterlassene Erbtheil die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils erreicht oder
übersteigt.
Eine
Zuwendung der im §. 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum
Nachtheil eines Pflichttheilsberechtigten von der Berücksichtigung
ausschließen.
Ist eine
nach Abs. 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach §. 2315 auf den
Pflichttheil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des
Werthes zur Anrechnung.
§. 2317.
Der Anspruch auf den Pflichttheil entsteht mit dem Erbfalle.
Der
Anspruch ist vererblich und übertragbar.
§. 2318.
Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit
verweigern, daß die Pflichttheilslast von ihm und dem Vermächtnißnehmer
verhältnißmäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Einem
pflichttheilsberechtigten Vermächtnißnehmer gegenüber ist die Kürzung nur
soweit zulässig, daß ihm der Pflichttheil verbleibt.
Ist der
Erbe selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichttheilslast das
Vermächtniß und die Auflage soweit kürzen, daß ihm sein eigener Pflichttheil
verbleibt.
§. 2319.
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er nach
der Theilung die Befriedigung eines anderen Pflichttheilsberechtigten soweit
verweigern, daß ihm sein eigener Pflichttheil verbleibt. Für den Ausfall haften
die übrigen Erben.
§. 2320.
Wer an Stelle des Pflichttheilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im
Verhältnisse zu Miterben die Pflichttheilslast und, wenn der
Pflichttheilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtniß annimmt, das
Vermächtniß in Höhe des erlangten Vortheils zu tragen.
Das Gleiche
gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbtheil des
Pflichttheilsberechtigten durch Verfügung von Todeswegen zugewendet hat.
§. 2321.
Schlägt der Pflichttheilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtniß aus, so
hat im Verhältnisse der Erben und der Vermächtnißnehmer zu einander derjenige,
welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, die Pflichttheilslast in Höhe des
erlangten Vortheils zu tragen.
§. 2322.
Ist eine von dem Pflichttheilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein
von ihm ausgeschlagenes Vermächtniß mit einem Vermächtniß oder einer Auflage
beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, das
Vermächtniß oder die Auflage soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung der
Pflichttheilslast erforderliche Betrag verbleibt.
§. 2323.
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund
des §. 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichttheilslast nach
den §§. 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§. 2324.
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todeswegen die Pflichttheilslast im
Verhältnisse der Erben zu einander einzelnen Erben auferlegen und von den
Vorschriften des §. 2318 Abs. 1 und der §§. 2320 bis 2323 abweichende
Anordnungen treffen.
§. 2325.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichttheilsberechtigte als Ergänzung des Pflichttheils den Betrag verlangen,
um den sich der Pflichttheil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem
Nachlasse hinzugerechnet wird.
Eine
verbrauchbare Sache kommt mit dem Werthe in Ansatz, den sie zur Zeit der
Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werthe in Ansatz, den er
zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren
Werth, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Die
Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit
der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind; ist die Schenkung
an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der
Auflösung der Ehe.
§. 2326.
Der Pflichttheilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichttheils auch dann
verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils hinterlassen ist. Ist
dem Pflichttheilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der
Anspruch ausgeschlossen, soweit der Werth des mehr Hinterlassenen reicht.
§. 2327.
Hat der Pflichttheilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser
erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte
Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen und zugleich dem
Pflichttheilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach §. 2315
anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesammtbetrag des Pflichttheils und der
Ergänzung anzurechnen.
Ist der
Pflichttheilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die
Vorschrift des §. 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§. 2328.
Ist der Erbe selbst pflichttheilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des
Pflichttheils soweit verweigern, daß ihm sein eigener Pflichttheil mit
Einschluß dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichttheils gebühren
würde.
§. 2329.
Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichttheils nicht verpflichtet ist, kann
der Pflichttheilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes
zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der
Pflichttheilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Unter
mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später
Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§. 2330.
Die Vorschriften der §§. 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen,
durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
§. 2331.
Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als
von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie
an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine
Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der
Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von
diesem Ehegatten gemacht.
Diese
Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§. 2331a.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des
Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten
Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart
treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur
Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine
Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt
werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen
beider Teile zugemutet werden kann.
Für die
Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird,
das Nachlaßgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die
Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlaßgericht.
§. 2332.
Der Pflichttheilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Pflichttheilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der
ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntniß in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Der nach §.
2329 dem Pflichttheilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch
verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Die Verjährung
wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der
Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§. 2333.
Der Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichttheil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen
Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung
des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der
Mißhandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig
macht;
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich
obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel
wider den Willen des Erblassers führt.
§. 2334.
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichttheil entziehen, wenn dieser sich einer
der im §. 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das
gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich
einer solchen Verfehlung schuldig macht.
§. 2335.
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der
Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben
trachtet;
2. wenn der
Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers
schuldig macht;
3. wenn der
Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Erblasser schuldig macht;
4. wenn der
Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
§. 2336.
Die Entziehung des Pflichttheils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund
der Entziehung muß zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung
angegeben werden.
Der Beweis
des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Im Falle
des §. 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur
Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd
abgewendet hat.
§. 2337.
Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. Eine
Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch
die Verzeihung unwirksam.
§. 2338.
Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er
in solchem Maße überschuldet, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet
wird, so kann der Erblasser das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges durch die
Anordnung beschränken, daß nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche
Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichttheil als Nacherben
oder als Nachvermächtnißnehmer nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile
erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges
die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in
einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
Auf
Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des §. 2336 Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des
Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben
abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Ueberschuldung nicht
mehr besteht.
§. 2338a.
Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch
dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen
worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der
Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.
Sechster
Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.
§. 2339.
Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getödtet oder zu
tödten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der
Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu
errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder
aufzuheben;
4. wer sich
in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach
den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
Die
Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem
Eintritte des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser
bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam
geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist,
unwirksam geworden sein würde.
§. 2340.
Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend
gemacht.
Die
Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben
gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben
angefallen ist.
Die
Anfechtung kann nur innerhalb der im §. 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§. 2341.
Anfechtungsberechtigt ist Jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch
nur bei dem Wegfall eines Anderen, zu Statten kommt.
§. 2342.
Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist
darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
Die Wirkung
der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§. 2343.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen
verziehen hat.
§. 2344.
Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
Die
Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der
Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit
dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.
§. 2345.
Hat sich ein Vermächtnißnehmer einer der im §. 2339 Abs. 1 bezeichneten
Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtniß
anfechtbar. Die Vorschriften der §§. 2082, 2083, des §. 2339 Abs. 2 und der §§.
2341, 2343 finden Anwendung.
Das Gleiche
gilt für einen Pflichttheilsanspruch, wenn der Pflichttheilsberechtigte sich
einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Siebenter
Abschnitt.
Erbverzicht.
§. 2346.
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem
Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls
nicht mehr lebte; er hat kein Pflichttheilsrecht.
Der
Verzicht kann auf das Pflichttheilsrecht beschränkt werden.
§. 2347. Zu
dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.
Der
Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfange wie nach Abs. 1
erforderlich.
§. 2348.
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§. 2349.
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das
gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine
Abkömmlinge, sofern nicht ein Anderes bestimmt wird.
§. 2350.
Verzichtet Jemand zu Gunsten eines Anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der
Andere Erbe wird.
Verzichtet
ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des
Ehegatten des Erblassers gelten soll.
§. 2351.
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die
Vorschrift des §. 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des
§. 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
§. 2352.
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht
ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das
Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht
ist. Die Vorschriften der §§. 2347, 2348 finden Anwendung.
Achter
Abschnitt.
Erbschein.
§. 2353.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugniß über sein Erbrecht und,
wenn er nur zu einem Theile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des
Erbtheils zu ertheilen (Erbschein).
§. 2354.
Wer die Ertheilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat
anzugeben:
1. die Zeit
des Todes des Erblassers;
2. das
Verhältniß, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die
er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbtheil gemindert werden würde;
4. ob und
welche Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind;
5. ob ein
Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
Ist eine
Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen
oder sein Erbtheil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben,
in welcher Weise die Person weggefallen ist.
§. 2355.
Wer die Ertheilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todeswegen
beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todeswegen
vorhanden sind, und die im §. 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen
Angaben zu machen.
§. 2356.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des §. 2354 Abs. 1 Nr.
1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im
Falle des §. 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind
die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu
beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
Zum
Nachweise, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354,
2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem
Notar an Eides Statt zu versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Thatsachen bei dem
Nachlaßgericht offenkundig sind.
§. 2357.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher
Erbschein zu ertheilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem
Antrage sind die Erben und ihre Erbtheile anzugeben.
Wird der
Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß
die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des §. 2356
gelten auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des
Antragstellers.
Die
Versicherung an Eidesstatt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das
Nachlaßgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend
erachtet.
§. 2358.
Das Nachlaßgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen
Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen
Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen.
Das
Nachlaßgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen
Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die
Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften.
§. 2359.
Der Erbschein ist nur zu ertheilen, wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung
des Antrags erforderlichen Thatsachen für festgestellt erachtet.
§. 2360.
Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Ertheilung des
Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
Ist die
Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlaßgerichte
vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Ertheilung des
Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher
im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
Die
Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie unthunlich ist.
§. 2361. Ergiebt
sich, daß der ertheilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaßgericht
einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kann der
Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlaßgericht durch
Beschluß für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
Das
Nachlaßgericht kann von Amtswegen über die Richtigkeit eines ertheilten
Erbscheins Ermittelungen veranstalten.
§. 2362.
Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die
Herausgabe an das Nachlaßgericht verlangen.
Derjenige,
welchem ein unrichtiger Erbschein ertheilt worden ist, hat dem wirklichen Erben
über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
Auskunft zu ertheilen.
§. 2363. In
dem Erbscheine, der einem Vorerben ertheilt wird, ist anzugeben, daß eine
Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer
der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was
von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat
er bestimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt
sein soll, so ist auch dies anzugeben.
Dem
Nacherben steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2364.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in
dem Erbschein anzugeben.
Dem
Testamentsvollstrecker steht das im §. 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§. 2365. Es
wird vermuthet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet
ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch
andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§. 2366.
Erwirbt Jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet
ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen
Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Rechte, so
gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermuthung des §.
2365 reicht, als richtig, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kennt oder
weiß, daß das Nachlaßgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
verlangt hat.
§. 2367.
Die Vorschriften des §. 2366 finden entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines
zur Erbschaft gehörenden Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm
und einem Anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die
Vorschrift des §. 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine
Verfügung über das Recht enthält.
§. 2368.
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugniß über
die Ernennung zu ertheilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung
des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, daß der
Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß
nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugniß anzugeben.
Ist die
Ernennung nicht in einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen Urkunde
enthalten, so soll vor der Ertheilung des Zeugnisses der Erbe wenn thunlich
über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
Die
Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugniß entsprechende Anwendung;
mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das Zeugniß
kraftlos.
§. 2369.
Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Ertheilung des Erbscheins
zuständigen deutschen Nachlaßgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande
befinden, so kann die Ertheilung eines Erbscheins für diese Gegenstände
verlangt werden.
Ein
Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des
Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inlande
befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein
deutsches Gericht zuständig ist.
§. 2370.
Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als
Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so
gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der
Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten
Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als
Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, daß sie aufgehoben worden sind.
Ist ein
Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,
wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat
eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit
Unrecht angenommen worden ist.
Neunter
Abschnitt.
Erbschaftskauf.
§. 2371.
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf
der notariellen Beurkundung.
§. 2372.
Die Vortheile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer
Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem
Käufer.
§. 2373.
Ein Erbtheil, der dem Verkäufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch
Nacherbfolge oder in Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem
Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtniß ist im Zweifel nicht als mitverkauft
anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
§. 2374.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs
vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluß dessen herauszugeben, was er
vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf
die Erbschaft bezog.
§. 2375.
Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht,
unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet,
dem Käufer den Werth des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle
der Belastung die Werthminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem
Abschlusse des Kaufes kennt.
Im Uebrigen
kann der Käufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem
anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines
Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz verlangen.
§. 2376.
Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im
Rechte beschränkt sich auf die Haftung dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß
es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers beschränkt ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen,
Pflichttheilslasten, Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen
und daß nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder
einzelnen von ihnen eingetreten ist.
Fehler
einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§. 2377.
Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder
von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen
Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
§. 2378.
Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlaßverbindlichkeiten
zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach §. 2376 dafür haftet, daß sie
nicht bestehen.
Hat der
Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so kann er von
dem Käufer Ersatz verlangen.
§. 2379.
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen.
Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der
Nachlaßverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu
entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den
Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
§. 2380.
Der Käufer trägt von dem Abschlusse des Kaufes an die Gefahr des zufälligen
Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.
Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
§. 2381.
Der Käufer hat dem Verkäufer die nothwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der
Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
Für andere
vor dem Verkaufe gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu
leisten, als durch sie der Werth der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht
ist.
§. 2382.
Der Käufer haftet von dem Abschlusse des Kaufes an den Nachlaßgläubigern,
unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den
Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach
den §§. 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
Die Haftung
des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§. 2383.
Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der
Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des
Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die
Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehörend.
Die
Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem
anderen Theile zu Statten, es sei denn, daß dieser unbeschränkt haftet.
§. 2384.
Der Verkäufer ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der
Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen.
Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
Das
Nachlaßgericht hat die Einsicht der Anzeige Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2385.
Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den
Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf
andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle
einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung
verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine
vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände
Ersatz zu leisten. Die im §. 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im Rechte trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den
Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Urkundlich
unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben
Neues Palais, den 18. August 1896.
Wilhelm.
Fürst zu
Hohenlohe.
1 Entfallen
2 Entfallen
3 Entfallen
4 Beachte § 33, Reichsgesetzblatt I 1922, S. 633, Nr. 54, ausgegeben am 29. 07. 1922, in Kraft seit 01. 04. 1924:
„Auf die Amtsvormundschaft finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe Anwendung. Ein Gegenvormund wird nicht bestellt; dem Amtsvormund stehen die nach §§ 1852 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die §§ 1788, 1801, 1835, 1836 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, 1837 Abs. 2, 1838, 1844 und 1886.“
5 Entfallen
6 Entfallen
7 Entfallen
8 Entfallen
9 Entfallen
10 Entfallen
11 Beachte WiGBl 1948, S. 67, ausgegeben am 26. 07. 1948, in Kraft seit 26. 07. 1948:
Bei der Übernahme von Sicherheitsleistungen sind nach § 3 SchuldenverwaltungsG 1948 die §§ 2-5, 45, 35 Reichsschuldenordnung sinngemäß anzuwenden.
12 Beachte Art. 129, Bundesgesetzblatt 1949, S. 1, Nr. 1, ausgegeben am 23. 05. 1949, in Kraft seit 24. 05. 1949 - Grundgesetz:
„Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.“
13 Entfallen
14 Beachte § 2, Bundesgesetzblatt 1950, S. 1, Nr. 1, ausgegeben am 05. 01. 1950, in Kraft seit 01. 10. 1949:
„Die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird unter der Bezeichnung „Bundesschuldenverwaltung“ in die Verwaltung des Bundes überführt.“
15 Entfallen
16 Beachte § 1, Bundesgesetzblatt I 1951, S. 218, Nr. 15, ausgegeben am 31. 03. 1951, in Kraft seit 01. 04. 1951:
„Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf Schuldurkunden des Reichs sowie auf Reichsschuldbuchforderungen beziehen, gelten sinngemäß auch für die Schuldurkunden der Bundesrepublik Deutschland sowie für die in das Bundesschuldbuch eingetragenen Forderungen.“
17 Entfallen
18 Beachte
Bundesgesetzblatt I 1975, S. 3171, Nr. 148, ausgegeben am 31. 12. 1975, in
Kraft seit 01. 01. 1976:
Nach § 17 GenossenschaftsbankG gelten die
Vorschriften, welche die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse betreffen, auch für die Deutsche
Genossenschaftsbank.
19 Entfallen
20 Entfallen
21 Entfallen
22 Beachte BGBl I 1982/S. 1596:
„Aus dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 - 1 BvL 25/80 u. a.
-, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Königstein und drei weiterer
Amtsgerichte, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1671
Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1
Nummer 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.
Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und daher nichtig.“
23 Beachte Bundesgesetzblatt I 1983,
S. 375, Nr. 14, ausgegeben am 30. 03. 1983, in Kraft seit 27. 01. 1983 –
Entscheidung BVerG:
„§ 1587b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzb1.I S. 1421), ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und nichtig.“
24 Beachte Bundesgesetzblatt I 1985, S. 99, Nr. 2, ausgegeben am 19. 01. 1985, in Kraft seit 16. 10. 1984 – Entscheidung BVerfG:
„§ 1376
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
(Gleichberechtigungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 609) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach ausnahmslos der Ertragswert als
Bewertungsmaßstab anzuwenden ist, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im
Anfangs- und Endvermögen befindet.“
25 Beachte Bundesgesetzblatt I 1986,
S. 863, Nr. 25, ausgegeben am 11. 06. 1986, in Kraft seit 13. 05. 1986 –
Entscheidung BVerfG:
„§ 1629
Absatz 1 in Verbindung mit § 1643 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.
Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) – SorgeRG – ist insoweit mit Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht
vereinbar, als danach Eltern im Zusammenhang mit der Fortführung eines zu einem
Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Verbindlichkeiten zu Lasten ihrer minderjährigen Kinder eingehen können, die
über deren Haftung mit dem ererbten Vermögen hinausgehen.“
26 Beachte Bundesgesetzblatt I 1989,
S. 253, Nr. 7, ausgegeben am 24. 02. 1989, in Kraft seit 31. 01. 1989 –
Entscheidung BVerfG:
㤤 1593,
1598 in Verbindung mit § 1596 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher
Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961
(Bundesgesetzbl. I Seite 1221) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie
dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen,
nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die
gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.“
27 Beachte Bundesgesetzblatt I 1990,
S. 1727, Nr. 41, ausgegeben am 18. 08. 1990, in Kraft seit 30. 05. 1990 –
Entscheidung BVerfG:
„§ 622
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Seite
1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit hiernach
die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.“
28 Beachte Bundesgesetzblatt I 1991,
S. 807, Nr. 20, ausgegeben am 28. 03. 1991, in Kraft seit 05. 03. 1991 –
Entscheidung BVerfG:
„§ 1355
Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar.
Bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und 1616 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Treffen
die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser
Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so behält jeder Ehegatte vorläufig den von
ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
2. Führen
die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der
Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
Die
gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber
dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den
Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge
gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält
das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die
Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.“
29 Beachte Bundesgesetzblatt I 1991,
S. 1509, Nr. 42, ausgegeben am 19. 07. 1991, in Kraft seit 07. 05. 1991 –
Entscheidung BVerfG:
„§ 1738
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer
3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli
1979 (Bundesgesetzbl. I Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6 Absatz 2 und 5
des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und die Pflicht, die
elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen Vater und
Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit der Maßgabe
anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll, und diese
Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.“