Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Öffentliches Recht

 

Zivilprozessrecht

 

§ 1 Zivilgerichtsverfassung

§ 2 Verfahrensgrundsätze

§ 3 Erkenntnisverfahren

§ 4 Besondere Verfahrensarten

§ 5 Zwangsvollstreckung

§ 6 Europäisches Zivilprozessrecht

 

§ 1 Zivilgerichtsverfassung

Das Zivilprozessrecht ist die Gesamtheit der für den Zivilprozess geltenden Rechtssätze. Zivilprozess ist der Prozess in zivilen Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichthoheitsträgern oder Hoheitsträgern in ihrer nichthoheitlichen Eigenschaft. Prozess ist der Ablauf des öffentlichrechtlichen Verfahrens zur Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit.

Voraussetzung für einen Prozess ist das Gericht als Einrichtung für die Entscheidung rechtlicher Streitigkeiten. Da die Entscheidung vielfach einem Beteiligten etwas zuspricht und einem anderen Beteiligten etwas abspricht, kann sie nicht Anerkennung ohne jeden Widerstand erwarten. Von daher hat sich ihre Gründung auf die Hoheitsgewalt als notwendig erwiesen.

Festgelegt ist die Gerichtsorganisation im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Davon getrennt ist die Bestimmung des Prozesses in der Zivilprozessordnung (ZPO). Für einzelne Prozessstadien oder Prozessstadienarten sind besondere Gesetze geschaffen (z. B. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung [ZVG], Insolvenzordnung [InsO]).

I. Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit ist die der rechtsprechenden Gewalt des Staates dienende Einrichtung. Sie ist damit Teil der Staatsgewalt insgesamt. Sie ist grundsätzlich getrennt von der gesetzgebenden Gewalt und der vollziehenden Gewalt.

Die Gerichtsbarkeit ist im Bundesstaat geteilt zwischen Bund und Ländern. Der größte Teil der Gerichtsbarkeit steht den Ländern zu (Landesgerichte). Die Spitze der Gerichtsbarkeit steht dem Bund zu (Bundesgerichte).

Zur Gerichtsbarkeit im weiteren Sinn wird auch die Justizverwaltung gerechnet. Ihre Aufgabe ist die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit (z. B. Errichtung und Erhaltung von Gebäuden, Einstellung von Menschen als Bediensteten). Diese Verwaltungstätigkeit steht für die Bundesgerichte dem Bund, für die Landesgerichte den Ländern zu.

Die Gerichtsbarkeit in Deutschland ist auch sachlich nicht einheitlich. Es gibt mehrere Gerichtsbarkeiten (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit). Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit.

II. Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit ist die für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder für die nicht auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, zuständige Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG). Sie ist damit durch die unterschiedliche Rechtsfolge (keine Strafe) von der Strafgerichtsbarkeit klar getrennt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung ist sie auch die für Schadensersatzsprüche aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG), die für Rechtsstreitigkeiten um Enteignungsentschädigung (Art. 14 III, 15 S. 2 GG) und die für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung, aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten (§ 40 II VwGO) zuständige Gerichtsbarkeit.

Im Übrigen muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Rechtsstreitigkeit bürgerlich (bürgerlichrechtlich) oder öffentlichrechtlich ist. Dies kann schwierig sein. Öffentlichrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn sie einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als solchen betrifft (z. B. Streit einer allgemeinen Ortskrankenkasse und einer Ersatzkasse um Mitgliederwerbung).

Innerhalb der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist für Arbeitsstreitigkeiten die besondere Arbeitsgerichtsbarkeit bestellt. Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit gehören die vom Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (z. B. Vormundschaftssachen, Familiensachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen) nicht zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit. Im Einzelfall soll das ordentliche Gericht (nur) auf Grund des Tatsachenvortrags des Klägers die Rechtsnatur der geltend gemachten Rechtsfolge beurteilen (str.).

Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a GVG). Hält das angerufene Gericht den beschrittenen Rechtweg für unzulässig (bzw. ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig), spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a GVG). Dieses Gericht darf weder zurückverweisen noch an ein Gericht eines weiteren Rechtswegs weiterverweisen.

Räumlich ist die deutsche Zivilgerichtsbarkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so dass z. B. gemäß internationalen Vereinbarungen bei Vernehmung eines Zeugen im Ausland eine ausländische Behörde um Rechtshilfe ersucht werden muss. Persönlich unterliegen der deutschen Zivilgerichtsbarkeit alle deutschen Staatsangehörigen und alle in Deutschland wohnenden Ausländer. Ausgenommen sind Mitglieder beglaubigter diplomatischer Vertretungen samt Familienmitgliedern und privaten Hausangestellten, Konsulatsbeamte sowie fremde Staatsoberhäupter (§§ 18ff. GVG) und fremde Staaten, soweit sie nicht privatrechtliche Beziehungen aufnehmen (str.).

III. Gericht

Die (ordentliche) Gerichtsbarkeit ist in einzelne Gerichte gegliedert. Hierarchisch sind Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte zu unterscheiden. Im Einzelfall entscheidet (als Zivilgericht) stets ein einzelner Spruchkörper des Gerichts im weiteren Sinn.

Spruchkörper (bzw. Gericht im engeren Sinn) ist bei dem Bundesgerichtshof und bei dem Oberlandesgericht ein Senat, bei dem Landgericht eine Kammer und bei dem Amtsgericht eine Abteilung. Der Senat des Bundesgerichtshofs ist mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt (§ 139 GVG), der Senat des Oberlandesgerichts und die Kammer des Landgerichts mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§§ 122, 75 GVG, bei der Kammer für Handelssachen zwei Laienrichter § 105 GVG), die Abteilung des Amtsgerichts mit einem Einzelrichter. Die Kammer des Landgerichts entscheidet grundsätzlich durch den (originären) Einzelrichter (§ 348 ZPO).

Ersuchter Richter ist der vom Gericht im Wege der Rechtshilfe um Durchführung einer einzelnen Maßnahme (z. B. Vernehmung eines Zeugen) ersuchte Richter eines örtlich anderen Amtsgerichts (§ 157 GVG).

IV. Personen des Gerichts

1. Richter

Richter ist im Zivilprozess grundsätzlich der in das besondere Richterverhältnis berufene Berufsjurist. Er muss Deutscher sein, die Gewähr für jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bieten, durch Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben und (auf Grund angemessener Prüfungsergebnisse) zum Richter auf Probe ernannt worden sein (§ 12 DRiG). Frühestens nach drei Jahren richterlicher Tätigkeit (auf Probe) kann er zum Richter ernannt werden (§ 10 DRiG).

Er ist nach Art. 97 I GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (sachliche Unabhängigkeit). Er ist nicht Beamter. Er ist nur an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG).

Der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter kann gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf seiner Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise seines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 II 1 GG, persönliche Unabhängigkeit, beachte auch S. 2, 3). Er ist aber kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er oder ein naher Angehöriger Partei ist oder wenn er in dem Rechtsstreit bereits in anderer Eigenschaft mitgewirkt hat. Außerdem kann er wegen Besorgnis der Befangenheit von einer Partei abgelehnt werden (z. B. Mitteilung des Ergebnisses in einem der Verkündung des Urteils vorhergehenden Pressegespräch).

2. Rechtspfleger

Rechtspfleger ist der auf Grund eines dreijährigen Vorbereitungsdiensts ernannte, für gesetzlich festgelegte Aufgaben (z. B. Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren, ausgenommen rechtsprechende Gewalt) zuständige, sachlich unabhängige Beamte des gehobenen Justizdiensts (§§ 1ff. RPflG).

3. Urkundsbeamter

Urkundsbeamter ist der verschiedenartige Tätigkeiten (z. B. Aktenführung, Protokollführung, Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen) ausübende, an einer (z. B. auch Ladungen und Zustellungen bewirkenden) Geschäftsstelle eines Gerichts tätige Beamte der Justizverwaltung (§ 153 GVG).

4. Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt ist das unabhängige Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), von dem eine Partei im Zivilprozess in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden muss (§ 78 ZPO, Anwaltszwang) oder in allen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden kann. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er muss die Richteramtsbefähigung haben und zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sowie in eine bei (einem) Gericht geführte Liste aufgenommen sein, kann aber auch als sog. europäischer Rechtsanwalt unter besonderen Voraussetzungen mit besonderen Befugnissen tätig sein.

Der Rechtsanwalt kann Mitglied einer Gesellschaft sein (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts [Sozietät], Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft), der auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehören können. Das Rechtsverhältnis zu einem Mandanten beruht auf einem Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§ 675 BGB). Die Vergütung bestimmt sich grundsätzlich seit 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ohne vollständige Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands.

V. Zuständigkeit

Zuständigkeit ist die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe. Deswegen kommt es in der Gerichtsbarkeit auf die Zuständigkeit an. Dabei ist zwischen internationaler Zuständigkeit, sachlicher Zuständigkeit, funktionaler Zuständigkeit, örtlicher Zuständigkeit, Zuständigkeitsvereinbarung, innergerichtlicher Zuständigkeit und gesetzlichem Richter zu unterscheiden (teils ausschließlich oder zwingend, teils nicht ausschließlich oder von den Parteien vereinbar).

1. Internationale Zuständigkeit

Eine umfassende Regelung besteht nicht. Durch einzelne Bestimmungen ist die internationale Zuständigkeit gesetzlich geregelt (z. B. 606a ZPO internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ehesachen z. B. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben usw.). Im Übrigen bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit (der §§ 12ff. ZPO), mit der grundsätzlich deren Recht (z. B. bei deutscher internationaler Zuständigkeit deutsches Recht) anwendbar ist.

2. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Verteilung der Rechtsstreitigkeiten der ersten Instanz auf das Amtsgericht oder das Landgericht. Nach § 1 ZPO wird die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§§ 23ff., 71 GVG). Danach umfasst die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sofern Rechtsstreitigkeiten nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Landgerichten zugewiesen sind, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5000 Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG), und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses (ausschließliche Zuständigkeit), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern  usw. über Wirtszechen, Fuhrlohn usw., Streitigkeiten wegen Wildschadens, Ansprüche aus einem Leibgedingsvertrag usw. und das Aufgebotsverfahren (§ 23 Nr. 2 GVG) sowie bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Kindschaftssachen, Unterhaltssachen, Ehesachen usw. (§ 23a GVG).

3. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches örtliche Gericht für eine Rechtsstreitigkeit zuständig ist. Sie bestimmt sich, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, durch den allgemeinen Gerichtsstand. Nach § 12 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, grundsätzlich für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig.

Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person, an dem also grundsätzlich alle gegen sie gerichteten Klagen erhoben werden müssen, wird durch ihren Wohnsitz bestimmt (Art. 13 GVG). Unter gewissen Voraussetzungen kann es stattdessen auf den Aufenthaltsort oder den letzten Wohnsitz ankommen (§§ 16, 20 ZPO). Juristische Personen (und auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz bzw. an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, der Fiskus am Sitz der Behörde, die nach dem öffentlichen Recht zu seiner Vertretung im Rechtsstreit berufen ist (§§ 17, 18 ZPO).

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand sieht die Zivilprozessordnung verschiedene besondere Gerichtsstände vor. So können Unternehmen vor dem für eine gewerbliche Niederlassung örtlich zuständigen Gericht (§ 21 ZPO), im Inland wohnsitzlose Personen (z. B. Ausländer) vor dem für einen Vermögensgegenstand zuständigen Gericht (§ 23 ZPO), Grundstücksberechtigte vor dem für das Grundstück zuständigen Gericht (§ 24 ZPO), Parteien eines Schuldverhältnisses vor dem für den Erfüllungsort zuständigen Gericht (§ 29 ZPO) oder unerlaubt Handelnde vor dem für den Ort der unerlaubten Handlung zuständigen Gericht (§ 32 ZPO) verklagt werden. Manche der Gerichtsstände sind ausschließlich (z. B. dinglicher Gerichtsstand des § 24 ZPO, Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen § 29a ZPO, Gerichtsstand bei Mahnverfahren § 689 II ZPO).

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). In einigen Fällen wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt (§ 36 ZPO). Sein Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 37 II ZPO).

4. Vereinbarer Gerichtsstand

Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs wird durch Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen zuständig (§ 38 ZPO). Zum Schutz Einzelner ist die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen eingeschränkt. Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs wird aber auch dadurch begründet, dass der Beklagte ohne Rüge der Unzuständigkeit zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO), wobei das Amtsgericht den Beklagten nach § 504 ZPO auf seine sachliche und örtliche Unzuständigkeit besonders hinweisen muss.

5. Folgen der Unzuständigkeit

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unzuständig ist, muss es die Klage als unzulässig abweisen. Auf Antrag des Klägers kann es auch durch Beschluss an das nach seiner Ansicht zuständige Gericht verweisen (§ 281 ZPO). Diese Entscheidung ist unanfechtbar und grundsätzlich bindend.

6. Gesetzlicher Richter

Innerhalb des zuständigen Gerichts muss der zuständige Richter, die zuständige Kammer oder der zuständige Senat nach den Regeln über die Geschäftsverteilung (§§ 21eff. GVG) (vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer) bestimmt werden (§ 21g GVG Geschäftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers). Für jeden Streitfall muss im Voraus der Richter feststehen, der für die Entscheidung zuständig ist, wobei nach Art. 101 I 2 GG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Allerdings ist dieses Grundrecht nur verletzt, wenn willkürlich gehandelt wird, nicht dagegen wenn nur irrtümlich bzw. fehlerhaft gehandelt wird.

 

§ 2 Verfahrensgrundsätze

Jedes Verfahrensrecht ist durch Grundsätze (Prozessmaximen) gekennzeichnet. Sie sind vielfach nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie bilden aber den geistigen Hintergrund für gesetzliche Bestimmungen und ermöglich von daher ihr zutreffendes Verständnis.

I. Dispositionsmaxime

Dispositionsmaxime ist der Grundsatz, dass die Parteien frei (autonom) über den Rechtsstreit disponieren können. Sie zeigt sich an verschiedenen Stellen. Allerdings herrscht sie nicht uneingeschränkt.

1. Verfahrenseinleitung

Der Zivilprozess wird grundsätzlich durch den Kläger eingeleitet (§ 253 ZPO). Wo kein Kläger eine Klage erhebt, kann kein Richter ein Urteil fällen. Allerdings muss an manchen Stellen der Staat zum notwendigen Schutz Einzelner auch von Amts wegen ohne einen Antrag eines Einzelnen ein Verfahren (z. B. der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einleiten (Offizialmaxime).

2. Antragsbindung

Die Anträge der Parteien bestimmen, worüber das Gericht entscheiden darf. Das Gericht darf einer Partei grundsätzlich weder etwas zusprechen noch etwas absprechen, was sie nicht beantragt hat (§ 308 ZPO). Allerdings darf das Gericht einer Partei weniger zusprechen und mehr absprechen, als sie beantragt hat, und muss das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge durch die Parteien hinwirken (§ 139 I 2 ZPO).

3. Verfahrensbeendigung

Der Kläger kann auf seinen Anspruch verzichten (Verzichtsurteil § 306 ZPO) oder die Klage (nach mündlicher Verhandlung zur Hauptsache nur mit Zustimmung des Beklagten) zurücknehmen (§ 269 ZPO). Der Beklagte kann grundsätzlich den Anspruch anerkennen (Anerkenntnisurteil § 307 ZPO). Beide Parteien können im Weg des gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich schließen (vgl. § 794 I 1 ZPO).

4. Rechtsmittel

Die unterlegene Partei kann gegen das Urteil des Gerichts unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel einlegen (§§ 511ff. ZPO). Ohne diese Rechtsmitteleinlegung darf das höhere Gericht das Urteil nicht überprüfen. Der Rechtsmittelkläger bestimmt durch seinen Rechtsmittelantrag den Inhalt des Rechtsmittelverfahrens.

II. Verhandlungsmaxime

1. Beibringung der Tatsachen

Die Beibringung der Tatsachen ist Aufgabe der Parteien (Beibringungsgrundsatz). Das Gericht muss nur das Recht auf die vorgebrachten Tatsachen anwenden und kann es nicht anwenden auf nicht vorgebrachte Tatsachen, darf also grundsätzlich nicht von sich aus untersuchen (Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, anders z. B. §§ 341, 519b ZPO). Es kann allerdings anregen, dass bestimmte Tatsachen von den Parteien vorgetragen werden (§ 139 I 2 ZPO).

2. Beweisbedürftigkeit der Tatsachen

Ob eine beigebrachte Tatsache vom Beibringenden bewiesen werden muss, bestimmt der Streitgegner. Bestreitet er die beigebrachte Tatsache nicht oder gesteht er sie ausdrücklich zu, ist ein Beweis nicht nötig. Selbst bei einem bewusst unwahren Geständnis ist das Gericht grundsätzlich an sein Verhalten gebunden.

3. Benennung der Beweismittel

Grundsätzlich ist die Benennung der Beweismittel Aufgabe der Partei. Allerdings kann das Gericht Beweise auch von Amts wegen erheben (§§ 142 ff. ZPO). Es hat jedoch keine Pflicht, alle in Betracht kommenden Beweise von Amts wegen zu erheben.

III. Mündlichkeitsgrundsatz

Nur das von den Parteien mündlich Vorgebrachte ist Grundlage der Entscheidung des Gerichts. Dabei bilden sämtliche einzelnen Verhandlungstermine in ihrer Gesamtheit eine einheitliche mündliche Verhandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich (§ 128 ZPO).

IV. Öffentlichkeitsgrundsatz

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich (§§ 169, 173 GVG, anders für bestimmte Familiensachen).

V. Unmittelbarkeitsgrundsatz

Die Parteien verhandeln vor dem erkennenden Gericht (§ 128 ZPO). Die Beweisaufnahme erfolgt grundsätzlich vor dem Gericht (§ 355 I ZPO). Das Urteil darf nur von den Richtern gefällt werden, die der ihm zugrundeliegenden (letzten mündlichen) Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO).

VI. Rechtliches Gehör

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Das rechtliche Gehör muss grundsätzlich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung gewährt werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einer erstinstanzlichen Entscheidung kann durch Rechtsmittel bzw. gemäß § 321a ZPO geltend gemacht werden.

 

§ 3 Erkenntnisverfahren

Der Zivilprozess beginnt mit dem Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug. Ihm geht in der Rechtswirklichkeit außerhalb des Gerichtsverfahrens die Vorbereitung durch den Kläger und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt oder mehrere Rechtsanwälte voraus, mit der die Gerichtsbarkeit grundsätzlich aber nicht befasst ist, sondern der Kläger mit Hilfe seiner rechtskundigen Berater entscheiden muss, ob er ausreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Rechtsverfolgung durch Klage zu haben scheint. Ist im Erkenntnisverfahren auf Klage des Klägers festgestellt, was Recht ist, so kann dieses Recht im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren mit Hilfe staatlicher Gewalt auch gegen den Willen des Gegners durchgesetzt werden.

I. Partei

1. Wesen

Im Zivilprozess stehen sich regelmäßig zwei Parteien mit gegensätzlichen Zielsetzungen (kontradiktorisch) gegenüber. Sie sind nicht identisch mit den an dem streitigen Rechtsverhältnis (materiell) Beteiligten. Partei eines Prozesses ist vielmehr, wer in dem durch die Klageerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnis Rechtsschutz begehrt und gegen wen Rechtsschutz begehrt wird (sog. formeller Parteibegriff).

Wer ein Recht hat, kann es meist auch in eigenem Namen im Prozess geltend machen. Macht er ein ihm nicht zustehendes Recht im eigenen Namen prozessual geltend (Prozessstandschaft), benötigt er eine Prozessführungsbefugnis. Sie kann sich aus Gesetz (z. B. Insolvenz, Testamentsvollstreckung, Zwangsverwaltung, Nachlassverwaltung) ergeben oder aus Rechtsgeschäft (gewillkürte Prozessstandschaft bei eigenem rechtlichem Interesse, str.).

Mit der Zustellung der Klage werden die in der Klageschrift als Partei bezeichneten Personen Partei. Kläger ist, wer Rechtsschutz begehrt. Beklagter ist, gegen wen Rechtsschutz begehrt wird.

2. Parteiänderung

Stirbt eine Partei, muss der Rechtsnachfolger in den Prozess eintreten und ihn so übernehmen, wie er ihn vorfindet. Allerdings tritt bei fehlender Vertretung eine Unterbrechung des Verfahrens ein (§ 239 ZPO). Ist eine Partei Alleinerbe der anderen Partei, endet der Prozess.

Bei einem gewillkürten Klägerwechsel müssen alle Beteiligten zustimmen. Bei einem Beklagtenwechsel ist in der zweiten Instanz eine Zustimmung des (neuen) Beklagten nötig, der bisherige Beklagte muss seinem Ausscheiden zustimmen. In der Revisionsinstanz ist ein Parteiwechsel unzulässig.

3. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei eines Prozesses (Zivilprozesses) zu sein. Nach § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also jede natürliche Person und jede juristische Person. Darüber hinaus sind auch offene Handelsgesellschaft (vgl. § 124 HGB), Kommanditgesellschaft, Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft und Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts sowie in Arbeitsgerichtsprozessen (auch als nichtrechtsfähige Vereine bestehende) Gewerkschaften und Vereinigungen von Gewerkschaften (§ 10 ArbGG) und allgemein politische Parteien (§ 3 PartG) parteifähig.

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht zu stehen (§ 51 I ZPO), bzw. die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO, d. h. geschäftsfähig ist), prozessunfähig also, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähige werden durch gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund) oder Organe (z. B. Vorstand der juristischen Person) vertreten.

Ein Betreuter ist prozessfähig, soweit er nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht. Allerdings stellt § 53 ZPO die in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertretene prozessfähige Person einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der unter Einwilligungsvorbehalt stehende Betreute ist prozessunfähig.

Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen, Sachurteilsvoraussetzungen). Ihr Vorliegen hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Fehlen sie, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Darüber hinaus sind Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit auch Prozesshandlungsvoraussetzungen. Bei ihrem Fehlen sind die von einer Partei oder gegen eine Partei vorgenommenen Prozesshandlungen grundsätzlich unwirksam. Sie können aber vom gesetzlichen Vertreter oder der prozessfähig gewordenen Partei selbst genehmigt werden.

4. Postulationsfähigkeit und Prozessstellvertretung

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. Sie steht jedem Prozessfähigen vor dem Amtsgericht zu, fehlt ihm aber dort, wo seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist (Anwaltsprozess). Sie ist Prozesshandlungsvoraussetzung, so dass ohne Postulationsfähigkeit vorgenommene Prozesshandlungen grundsätzlich unwirksam sind.

Prozessstellvertretung ist die Stellvertretung der Partei durch einen Stellvertreter. Im Anwaltsprozess kann nur ein Rechtsanwalt Stellvertreter sein. Nur er darf für die Partei Prozesshandlungen ausführen oder entgegennehmen.

Der Prozessstellvertreter muss für den Vertretenen handeln wollen. Er benötigt eine Prozessvollmacht. Sie beruht grundsätzlich auf einem Geschäftsbesorgungsdienstvertrag und wird durch das einseitige Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung erteilt.

Das Fehlen der Vertretungsmacht ist grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 88 II ZPO). Das Fehlen der Vertretungsmacht eines Rechtsanwalts wird nur auf Grund einer Rüge des Gegners beachtet (§ 88 I ZPO). Die Vertretungsmacht ist Zulässigkeitsvoraussetzung, so dass bei ihrem Fehlen eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, und Prozesshandlungsvoraussetzung, so dass ohne Vertretungsmacht vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam sind.

5. Streitgenossenschaft

Auf der Seite des Klägers (aktive Streitgenossenschaft) und auf der Seite des Beklagten (passive Streitgenossenschaft) können mehrere Personen (Streitgenossen) stehen (subjektive Klagenhäufung). Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich (nur) klagen und verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen (z. B. Gesamtschuldner, Miteigentümer) oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt (z. B. Vertrag) oder verpflichtet (z. B. unerlaubte Handlung) sind (§ 59 ZPO) oder wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). Streitgenossen (der einfachen Streitgenossenschaft) stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes (z. B. Verhandlung, Beweisaufnahme) sich ein anderes ergibt, dem Gegner so als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 61 ZPO).

Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden (z. B. Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft, Erbengemeinschaft) oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige Streitgenossenschaft, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten angesehen (§ 62 I ZPO)

6. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

a) Hauptintervention

Wer eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig gemacht wurde (§ 64 ZPO), wobei der Hauptprozess auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden kann (§ 65 ZPO).

b) Nebenintervention

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt (z. B. Rechtsnachfolger), kann dieser Partei in jeder Lage des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 70 I 1 ZPO) beitreten (Nebenintervention, § 66 I ZPO). Er muss (als Gehilfe der Partei) den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet, und darf Angriffsmittel und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen (§ 67 ZPO). Er wird im Verhältnis zur Hauptpartei nicht mit der Behauptung gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen hat, unrichtig entschieden ist, und mit der Behauptung mangelhafter Prozessführung der Hauptpartei nur eingeschränkt gehört (§ 68 ZPO).

c) Streitverkündung

Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten (durch Einreichung und Zustellung eines Schriftsatzes) gerichtlich den Streit verkünden (§ 72 I ZPO). Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 I ZPO). Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 74 II ZPO).

II. Klage

1. Wesen

Klage ist das Begehren einer Person um Rechtsschutz gegen eine andere Person an das zuständige Gericht.

2. Arten

a) Leistungsklage

Leistungsklage ist die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Erbringung der eingeklagten Leistung (z. B. Zahlung, Übereignung, Übergabe, Duldung der Zwangsvollstreckung, Unterlassung) verpflichtet ist, und auf Ausspruch des staatlichen Befehls gegenüber dem Beklagten, an den Kläger zu leisten.

b) Feststellungsklage

Feststellungsklage ist die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (d. h. irgendeiner rechtlich geregelten Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen, die sich durch Anwendung bestimmter Rechtssätze auf einen bestimmten Sachverhalt ergibt), auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit (§ 256 I ZPO, Zwischenfeststellungsklage § 256 II ZPO). Sie erfordert grundsätzlich (anders Zwischenfeststellungsklage § 256 II ZPO) ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung (Rechtsschutzbedürfnis), dessen Fehlen die Klage unzulässig macht (Zulässigkeitsvoraussetzung, Prozessvoraussetzung, Sachurteilsvoraussetzung). Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär.

c) Gestaltungsklage

Gestaltungsklage ist die auf unmittelbare Herbeiführung (Gestaltung) einer Rechtsänderung gerichtete Klage (z. B. Ehescheidungsklage, Ehelichkeitsanfechtungsklage, Aktiengesellschaftsnichtigkeitsklage, Urteilsabänderungsklage, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage). Das ihr folgende, dem Kläger das Begehrte zusprechende Urteil ändert die Rechtslage. Es bedarf keiner Zwangsvollstreckung.

3. Erhebung

Mit der Klage wendet sich der Kläger grundsätzlich an das Gericht. Sie ist gegen den Beklagten gerichtet. Deswegen muss sie bei Gericht eingereicht und dem Beklagten zugestellt werden.

Die Erhebung der Klage erfolgt also in zwei Schritten. Mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht ist die Klage anhängig. Mit der Zustellung der Klage an den Gegner ist die Klage rechtshängig.

Nach § 260 ZPO kann der Kläger gegen denselben Beklagten mehrere (prozessuale) Ansprüche in derselben Klage geltend machen, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen (objektive Klagenhäufung), sofern für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

a) Form

Die Klage ist grundsätzlich schriftlich (durch einen Schriftsatz bzw. eine Klageschrift) einzureichen (§ 253 V ZPO, unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften). Im Verfahren vor den Amtsgerichten ist stattdessen auch die mündliche Anbringung zum Protokoll der Geschäftsstelle möglich (§ 496 I ZPO). Nach § 130a I ZPO genügt für die Schriftform die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, wobei die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen soll.

b) Inhalt

Nach § 253 II ZPO muss die Klageschrift die (bestimmte) Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs (Streitgegenstands) sowie einen bestimmten(, die Gefahr von Verwechslungen ausschließenden, die Zwangsvollstreckung ohne Weiteres ermöglichenden, in gewissen Fällen aber auch unbeziffert möglichen) Antrag enthalten. Der Kläger muss die Tatsachen angeben, aus denen er die geltend gemachte Rechtsfolge herleitet. Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstands enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe (z. B. besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung) entgegenstehen (§ 253 III ZPO).

4. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Klage hängt von an das Gericht, an die Parteien, an den Streitgegenstand oder an ein besonderes Verfahren anknüpfenden Voraussetzungen ab. Dies sind die deutsche Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten, die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit, die sachliche Zuständigkeit und die funktionelle Zuständigkeit, die Parteifähigkeit, die Prozessfähigkeit, (bei Fehlen der Prozessfähigkeit) die gesetzliche Vertretung, die Wirksamkeit der gewillkürten Vertretung, die Prozessführungsbefugnis, das Rechtsschutzbedürfnis, die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands, das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Streitgegenstand, nach Landesrecht bei bestimmten Streitigkeiten (§ 15a EGZPO, bis zu einem Streitwert von 750 Euro, aus Nachbarrecht oder wegen Ehrverletzung) der Versuch der einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit vor einer Gütestelle sowie die in den §§ 592ff., 323, 578ff., 257ff. und 256 II ZPO für einzelne Verfahrensarten aufgestellten besonderen Voraussetzungen. Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) ist grundsätzlich am Beginn des Rechtstreits, aber außerdem auch in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen, doch hat nach § 282 III der Beklagte diesbezügliche Rügen gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen (§ 282 III 1 ZPO).

Fehlt deutsche Gerichtsbarkeit, funktionelle Zuständigkeit, Unterschrift unter der Klage, Postulationsfähigkeit oder der nach § 65 GKG zu zahlende Gerichtskostenvorschuss, so erfolgt keine Zustellung, so dass kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Fehlt eine andere Prozessvoraussetzung, wird die Klage (nach erfolglosem Hinweis auf eine Heilungsmöglichkeit durch Abhilfe nach § 139 ZPO) durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Einige weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen werden nur berücksichtigt, wenn die Partei sich auf sie besonders beruft (z. B. § 88 II ZPO fehlende Vollmacht eines Rechtsanwalts, §§ 110, 269 VI, 1032 I ZPO).

Nach § 280 I ZPO kann das Gericht anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Die Verhandlung kann mit einem Zwischenurteil abgeschlossen werden. Ein solches Zwischenurteil ist (im Gegensatz zu anderen Zwischenurteilen) in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (§§ 280 I 1 ZPO, beachte auch § 280 II 2 ZPO).

5. Streitgegenstand

Streitgegenstand ist das durch den gestellten Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt gekennzeichnete, auf rechtskräftige Feststellung einer Rechtsfolge gerichtete Begehren des Klägers (sog. zweigliedriger Streitgegenstand). Der Streitgegenstand ist nicht identisch mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Dementsprechend liegt nur ein Streitgegenstand vor, wenn sich aus dem Sachverhalt mehrere konkurrierende materiellrechtliche Ansprüche (z. B. aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung) ergeben, und wird der Streitgegenstand ein anderer, wenn ein anderer Sachverhalt vorgetragen oder ein anderer Antrag gestellt wird.

6. Wirkungen

a) Rechtshängigkeit

Durch die durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgende Erhebung der Klage (§ 253 I ZPO) wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet (§ 261 I ZPO). Infolge der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO), so dass eine gleichwohl während der Rechtshängigkeit erhobene (zweite) Klage (über denselben Streitgegenstand) als unzulässig abgewiesen werden muss. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird (nach Rechtshängigkeit) durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht (mehr) berührt (§ 261 III Nr. 2 ZPO, beachte auch §§ 204 I Nr. 1, 291, 292, 989 BGB).

b) Klageänderung

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch abgeschlossene Klageerhebung ist eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Beklagte wissen können muss, wogegen er sich verteidigen muss. Willigt er jedoch in eine Klageänderung ein oder erachtet sie das Gericht als sachdienlich, ist eine Klageänderung auch nach Rechtshängigkeit zulässig (§ 263 ZPO). Nicht als Klageänderung ist es dabei nach § 264 ZPO anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (§ 264 ZPO).

c) Veräußerung oder Abtretung der im Streit befangenen Sache

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 I ZPO, beachte § 266 ZPO). Der bisher Berechtigte verliert zwar sein Recht, ist aber prozessführungsbefugt (Prozessstandschaft). Das für oder gegen ihn ergehende Urteil wirkt für und gegen den Erwerber (§ 325 I ZPO).

III. Verfahrensablauf

1. Prozessleitung

Trotz der Dispositionsmaxime und der Verhandlungsmaxime wird der äußere Fortgang des Prozesses in weitem Umfang durch das Gericht bewirkt. Für ihn gilt im Wesentlichen der Amtsbetrieb. Ladungen (Aufforderungen zum Erscheinen) zu Terminen (§ 214 ZPO), Bestimmungen der Termine (Zeitpunkte zur mündlichen Verhandlung, zur Beweisaufnahme oder zur Verkündung einer Entscheidung) (§ 216 ZPO) und Zustellungen (Bekanntgaben von Schriftstücken an Betroffene in bestimmten vorgeschriebenen Formen mit Nachweis in vorgeschriebenen Formen z. B. durch Post, evtl. öffentliche Zustellung) (§§ 166 II, 317 I ZPO) erfolgen von Amts wegen.

2. Mündliche Verhandlung

Nach § 272 I ZPO ist der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. Dazu hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (§ 282 I ZPO). Nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffsmittel und Verteidigungsmittel können zurückgewiesen werden (§ 296 II ZPO).

Das Gericht hat für die Erledigung des Prozesses in einem Termin die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Der Vorsitzende kann einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Er kann aber auch ein schriftliches Vorverfahren veranlassen (§ 272 II ZPO).

Im Einzelnen kann das Gericht den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben (§ 273 II Nr. 1 ZPO). Es kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen (§§ 273 II Nr. 3, 141 ZPO). Es kann die Vorlage von Urkunden anordnen und Zeugen sowie Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden (§ 273 II Nr. 4, 5 ZPO).

Bestimmt das Gericht (bzw. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts) einen frühen ersten Termin, kann es dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen (§§ 275 I 1, 277 III ZPO) oder muss es ihn auffordern, seine Verteidigungsmittel unverzüglich in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen (§ 275 I 2 ZPO). In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (§ 277 I 1 ZPO). Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (§ 277 I 2 ZPO).

Bestimmt der Vorsitzende (oder der Richter am Amtsgericht) keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist (nach § 224 I 1 ZPO nicht abkürzbare oder verlängerbare Frist, gegen deren unverschuldete Nichteinhaltung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann,) von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen (§§ 276 I 1 ZPO). Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen (§ 276 I 2 ZPO). Erklärt der Beklagte nicht fristgerecht seinen Verteidigungswillen, entscheidet das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 331 III ZPO, Versäumnisurteil).

Im Haupttermin wird die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden eröffnet und geleitet (§ 136 I ZPO). Der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz geht grundsätzlich eine Güteverhandlung voraus (§ 278 II 1 ZPO). Sie soll eine einvernehmliche Streitbeilegung bewirken.

Von der Güteverhandlung kann das Gericht nur absehen, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle (erfolglos) stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint (§ 278 II 1 ZPO). Für die Güteverhandlung soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (§ 278 III ZPO). Das Gericht hat in  der Güteverhandlung den Sachstand und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern, darf eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen, darf aber keine Entscheidung zur Hauptsache treffen (§ 278 II 2, V 2 ZPO).

Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen oder ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (§ 279 ZPO). Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Stellung der Sachanträge durch die Parteien (§ 137 I ZPO). Ihr folgt die streitige Verhandlung in der Form der Sachvorträge und Rechtsvorträge der Rechtsanwälte der Parteien bzw. der Parteien (§ 137 II, IV ZPO).

Das Gericht muss, soweit dies erforderlich ist, das Sachverhältnis und Streitverhältnis nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite erörtern und Fragen stellen (§ 139 I 1 ZPO). Es muss dahin wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen (§ 139 I 2 ZPO). Es muss möglichst früh seine Rechtsauffassung zu erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkten darlegen (und zwecks Nachweises aktenkundig machen), um Überraschungen auszuschließen (§ 139 II, IV 1 ZPO).

Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen (§ 279 II ZPO). Dies ist allerdings nur bei umfassender Vorbereitung möglich. Es trägt aber zur Beschleunigung erheblich bei.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sachstand und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern (§ 279 III ZPO). Dabei haben auch die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln (§ 285 I ZPO). Ist die Streitsache auf Grund des Haupttermins entscheidungsreif, wird die mündliche Verhandlung geschlossen und ergeht ein entweder sofort oder in einem besonderen, sofort anzuberaumenden Verkündungstermin verkündetes Urteil.

Ist der Prozess noch nicht entscheidungsreif, kann der Haupttermin vertagt werden (§ 227 I ZPO). Stellt sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung die fehlende Entscheidungsreife heraus, kann die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet werden. Zugleich kann ein weiterer Termin zur Verhandlung bestimmt werden (§ 156 ZPO).

Über die Verhandlung (einschließlich jeder Beweisaufnahme) ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 159 I ZPO). Es ist (grundsätzlich) von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu führen, von den Beteiligten zu genehmigen (§ 162 ZPO) und vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben (§ 163 ZPO). Es beweist grundsätzlich die Einhaltung der für die mündliche Verhandlung zu beachtenden Bestimmungen, kann aber seinerseits als gefälscht erwiesen werden (§ 165 ZPO).

Unterbrochen wird das Verfahren durch den Tod einer (nicht vertretenen) Partei (§ 239 I ZPO), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (§ 2430 ZPO), den Verlust der Prozessfähigkeit einer (nicht vertretenen) Partei, den Tod ihres gesetzlichen Vertreters oder den Verlust seiner Vertretungsbefugnis (§ 241 I ZPO), den Eintritt der Nacherbfolge (§ 242 ZPO, beachte § 246 ZPO) und im Anwaltsprozess den Tod oder die Unfähigkeit des Rechtsanwalts, den Prozess weiterzuführen, sowie den Stillstand der Rechtspflege (§ 245 ZPO). Auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden (§§ 251, 278 IV ZPO). Den tatsächlichen Stillstand des Verfahrens kann das Gericht durch eine Entscheidung nach Lage der Akten beenden (§ 251a ZPO).

3. Parteiverhalten

Parteiverhalten ist das Verhalten einer Partei im Rechtsstreit. Es ist von den Staatsakten des Gerichts grundsätzlich zu unterscheiden. Es besteht im Wesentlichen in Handlungen zur Einleitung, Gestaltung oder Beendigung des Prozesses (Prozesshandlungen).

a) Wesen

Prozesshandlung ist die Handlung der Partei im Prozess. Eine allgemeine gesetzliche Regelung fehlt. Teils werden die Wirkungen nur oder hauptsächlich vom Prozessrecht bestimmt (z. B. Geständnis, Rechtsmitteleinlegung, Klageerhebung, Prozessvertrag, Erteilung von Prozessvollmacht), teils auch oder hauptsächlich vom materiellen Recht (z. B. Veräußerung des Streitgegenstands, Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung, Vergleich).

b) Arten

Es werden Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen unterschieden. Erwirkungshandlungen sollen auf das Gericht einwirken und wirken erst, wenn das Gericht die gewünschte Handlung vornimmt (z. B. Beweisantrag, Vertagungsantrag). Bewirkungshandlungen gestalten demgegenüber die Rechtslage unmittelbar (z. B. Klagerücknahme, Geständnis, Anerkenntnis, Verzicht, Rechtsmitteleinlegung, Rechtsmittelverzicht).

c) Behandlung

Die Voraussetzungen der Prozesshandlungen bestimmt grundsätzlich das Prozessrecht. Klare und eindeutige Prozesshandlungen sind nicht auslegungsfähig. Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich.

d) Einzelfälle

aa) Verteidigung

Der Beklagte ist zur Verteidigung nicht gezwungen. In der Regel verteidigt er sich aber. Er stellt den Antrag auf Abweisung der Klage und begründet ihn mit Unzulässigkeit und bzw. oder Unbegründetheit der Klage.

Soweit der Beklagte sich zu den Behauptungen des Klägers nicht äußert, werden die vom Kläger behaupteten Tatsachen als zugestanden und damit als wahr angesehen (§ 138 III ZPO). Soweit er sich äußert, müssen seine Erklärungen nach seinem Kenntnisstand wahrheitsgetreu und vollständig sein. Bestreitet er eine entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung ausreichend, muss sie vom Beweisbelasteten bewiesen werden.

Statt Tatsachenbehauptungen des Klägers zu bestreiten, kann der Beklagte sie zugestehen und seinerseits Tatsachen vortragen, die das Entstehen des klägerischen Anspruchs verhindern (ja, aber-Prinzip). Solche Einreden (des Zivilprozessrechts) sind die rechtshindernden Einwendungen (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Formnichtigkeit), die rechtsvernichtenden Einwendungen (z. B. Anfechtung, Erfüllung, Erlass) und die Einreden (z. B. Verjährung). Der Kläger kann dann seinerseits leugnen oder eine Gegeneinrede (Replik) (ja, aber-Prinzip) erheben, der Beklagte kann seinerseits leugnen oder eine Gegengegeneinrede (Duplik) erheben.

bb) Geständnis

Der Beklagte kann vom Kläger behauptete Tatsachen (ausdrücklich oder stillschweigend) zugestehen (§ 288 ZPO), wofür bloßes Nichtbestreiten nicht genügt. Dann bedürfen sie keines Beweises. Er kann dieses Geständnis nur unter engen Voraussetzungen widerrufen (§ 290 ZPO).

cc) Aufrechnung

Es ist zwischen materiellrechtlicher Aufrechnungserklärung und ihrer Geltendmachung im Prozess zu unterscheiden. Im Allgemeinen wird Aufrechnung im Prozess nur für den Fall erklärt, dass das Gericht das Bestehen der Klageforderung annimmt. Wird die Klage wegen Erlöschens der Klageforderung durch Aufrechung abgewiesen, nimmt diese Feststellung an der Rechtskraftwirkung des § 322 II ZPO teil.

dd) Verzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch (rechtstatsächlich selten), so ist er auf Grund des Verzichts (Prozesshandlung) mit dem Anspruch auf Antrag des Beklagten abzuweisen (Verzichtsurteil) (§ 306 ZPO).

ee) Anerkenntnis

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch an, so ist sie dem Anerkenntnis (Prozesshandlung) gemäß zu verurteilen (Anerkenntnisurteil) (§ 307 ZPO).

ff) Widerklage

Widerklage ist die Klage des Beklagten (grundsätzlich nur) gegen den Kläger im anhängigen Verfahren über einen anderen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand). Nach § 33 I ZPO kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage (zusätzlicher Gerichtsstand) erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in (tatsächlichem) Zusammenhang steht. Für Klage und Widerklage muss dieselbe Prozessart zulässig sein und die Widerklage darf nicht ausgeschlossen sein.

gg) Klagerücknahme

Der Kläger kann die (bereits erhobene) Klage durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen(, ohne dadurch den behaupteten Anspruch aufzugeben). Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (zur Hauptsache) kann dies ohne Mitwirkung des Beklagten geschehen, ab Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Beklagten (§ 269 I ZPO). Mit der (wirksamen) Rücknahme ist der Prozess als nicht rechtshängig geworden anzusehen (§ 269 III 1 ZPO), so dass auch ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil ohne ausdrückliche Aufhebung wirkungslos wird.

Der Kläger hat grundsätzlich die bis zur Klagerücknahme entstandenen Kosten zu tragen (§ 269 III 2 ZPO).

hh) Erledigung der Hauptsache

Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes zu Protokoll den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a ZPO). Das Gericht hat sich bei seiner Kostenentscheidung an den mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage auf Grund des bisherigen Sachstands und Streitstands zu orientieren. Besteht Streit unter den Parteien über die Erledigung, muss das Gericht entscheiden.

ii) Prozessvergleich

Prozessvergleich ist der von Prozessparteien zum Zweck der Streitbeendigung (grundsätzlich) vor einem deutschen Gericht (über einen einem Vergleich zugänglichen Prozessgegenstand) abgeschlossene Vergleich. Er muss protokolliert, den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt werden und das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (§§ 160 III Nr. 1, 163 I ZPO). Er kann auch dadurch zustande kommen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts dem Gericht gegenüber schriftlich annehmen (§ 278 VI ZPO) und das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs und seinen Inhalt durch Beschluss feststellt.

Der Prozessvergleich beendet den Prozess. Er macht ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos. Er ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I 1 ZPO).

Er ist stets auch materiellrechtlicher Vergleich im Sinn des § 779 BGB. Er kann also aus materiellrechtlichen Gründen (z. B. Irrtum, Täuschung, Drohung) unwirksam sein. Der Streit um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs ist im bisherigen Verfahren auszutragen, so dass der bisherige Prozess bei Unwirksamkeit des Prozessvergleichs unter fortbestehender Rechtshängigkeit fortzuführen ist.

4. Beweis

a) Wesen

Beweis ist die Verschaffung der Überzeugung der Richtigkeit einer behaupteten, beweisbedürftigen Tatsache (d. h. eines sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Geschehnisses oder Zustands z. B. Vorsatz, Absicht, Kenntnis, Erklärung, Handlung) (und ausländischen Rechts, Gewohnheitsrechts und von Statuten, § 293 ZPO). Der Beweis muss von einer Partei gegenüber dem Gericht erbracht werden. Er muss zu einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit führen.

Beweis ist mehr als Glaubhaftmachung. Bei ihr genügt es, wenn das Gericht von der guten Möglichkeit des Geschehens überzeugt wird. Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend bei der Richterablehnung (§ 44 II ZPO), im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 118 II 1 ZPO), bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 236 II ZPO), bei verspätetem Vorbringen (§ 296 IV ZPO), bei Arrest (§ 920 II ZPO) und bei einstweiliger Verfügung (§ 936 ZPO).

Beweisbedürftig sind nur entscheidungserhebliche Tatsachen. Nicht beweisbedürftig sind nicht bestrittene Tatsachen (§ 138 III ZPO), ausdrücklich zugestandene Tatsachen (§ 288 I ZPO) oder offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO). Keines Beweises bedarf eine Tatsache, für deren Vorhandensein eine gesetzliche Vermutung besteht (§ 292 ZPO z. B. §§ 1006, 1253 II BGB), doch ist der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) möglich.

b) Arten

Strengbeweis ist der im Verfahren der §§ 355ff. ZPO mit Hilfe der Beweismittel Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung geführte Beweis, Freibeweis der mit allen Mitteln (z. B. eidesstattliche Versicherung, amtliche Auskunft) außerhalb eines förmlichen Verfahrens erbringbare Beweis. Hauptbeweis ist der von der beweisbelasteten Partei zur Überzeugung des Gerichts zu erbringende Beweis, Gegenbeweis der zur Erschütterung der Überzeugung des Gerichts zu erbringende Beweis der Gegenseite. Unmittelbarer Beweis ist der Beweis einer zum Tatbestand des anzuwendenden Rechtssatzes gehörenden Tatsache (z. B. Zeugenaussage über Unfallhergang), mittelbarer Beweis (Indizienbeweis) der Beweis einer nicht zum Tatbestand des Rechtssatzes gehörenden Tatsache, aus der das Gericht auf Grund allgemeiner Erfahrung oder besonderer Sachkunde auf das Vorliegen einer zum Tatbestand gehörigen Tatsache schließen kann.

Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist der Schluss von einer feststehenden Tatsache (z. B. Auffahren eines Kraftfahrzeugs) auf eine Ursache oder eine Verhaltensbewertung (z. B. Fahrlässigkeit) an Hand allgemeiner Lebenserfahrung.

Ausforschungsbeweis ist der auf Erlangung von Wissen (zwecks Aufstellung von Tatsachenbehauptungen) durch Beweisaufnahme gerichtete unzulässige Beweis.

c) Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Das Gericht hat (unter Ausscheidung nicht verwertbarer Beweismittel und) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (§ 286 I 1 ZPO) und ist an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch die Zivilprozessordnung bezeichneten Fällen (z. B. §§ 165, 314, 415ff. ZPO) gebunden (§ 286 II ZPO). Es muss aber im Urteil die Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 I 2 ZPO).

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 I 1 ZPO). Dies betrifft (nicht die haftungsbegründende Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung, sondern nur) die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden. Bei ihr sind die Anforderungen an die volle Überzeugung des Gerichts gemindert.

d) Behauptungslast und Beweislast

aa) Behauptungslast

Jede Partei muss dem Gericht die ihr Begehren schlüssig machenden Tatsachen vortragen (Behauptungslast, Darlegungslast). Unterlässt eine Partei (sogar nach einem Hinweis des Gerichts) die Behauptung einer zu ihren Gunsten entscheidungserheblichen Tatsache, so muss zu ihren Ungunsten entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die darlegungspflichtige Partei nach richterlichem Hinweis zu ihrer vom Gegner bestrittenen Tatsachenbehauptung nicht im Einzelnen äußert.

Die Verteilung der Darlegungslast entspricht grundsätzlich der Verteilung der Beweislast, weshalb jede Partei die für ihr Begehren günstigen Tatsachen darlegen muss.

bb) Beweislast

Jede Partei muss dem Gericht die ihrem Begehren günstigen Tatsachen bzw. alle tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen Rechtsnorm beweisen. Gelingt ihr der Beweis, ist die Beweislast bedeutungslos. Misslingt ihr der Beweis, muss sie (wegen der Beweislast) die Folgen der Beweislosigkeit tragen.

Im Einzelnen trägt der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Außerdem trifft ihn die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen (z. B. Abschluss des Vertrages, Hingabe des Darlehens, Fehlen des Rechtsgrunds) und eine Gegeneinrede. Der Beklagte trägt die Beweislast  für die Einredetatsachen (z. B. Anfechtung, Stundung, Verjährung).

In einzelnen Fällen regelt das Gesetz die Beweislast besonders (z. B. § 179 I BGB). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung eine besondere (meist umgekehrte) Verteilung der Beweislast bestimmt (z. B. muss, wenn ein Gesundheitsschaden auf einem ärztlichen Eingriff beruht, der Arzt beweisen, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat). Die Beweislastregeln werden insgesamt dem materiellen Recht zugezählt, nicht dem Prozessrecht.

e) Verfahren

Die Erhebung des Beweises kann auf Antrag einer Partei oder (mit Ausnahme des Beweises durch Zeugen) von Amts wegen erfolgen. In der Regel bietet eine Partei (Beweisführer) einen Beweis für eine bestimmte Behauptung (Beweisthema) an, was so früh wie möglich erfolgen soll. Die Anordnung der Beweisaufnahme erfolgt (nach Feststellung der unstreitigen und der beweisbedürftigen Tatsachen und der Beweislastverteilung) durch das Gericht, wobei ein besonderer, förmlicher, Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer benennender Beweisbeschluss erlassen werden muss, wenn ein Beweis nicht sofort erhoben werden kann (§ 358 ZPO).

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht (§ 355 I 2 ZPO). Sie ist nur in den durch die Zivilprozessordnung bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen (§ 355 I 2 ZPO). Meist findet sie vor dem selbst entscheidenden Einzelrichter statt (§ 348a ZPO).

Die Parteien haben das Recht, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357 I ZPO). Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben sie zu verhandeln (§ 279 III ZPO). Die Beweisaufnahme selbst ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung.

f) Mittel

Beweismittel sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung.

aa) Augenschein

Der Beweis durch Augenschein geschieht durch unmittelbare Wahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken, Tasten) beweiserheblicher Tatsachen durch das Gericht (und mögliche Augenscheinsgehilfen). Der Beweisantritt erfolgt durch Angabe des Beweisthemas und Bezeichnung des Augenscheinsgegenstands (§ 371 I 1 ZPO). In Abstammungsprozessen sind dabei Untersuchungen zu dulden (§ 372a ZPO).

bb) Zeuge

Der (sehr häufige, aber auch sehr unsichere) Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten (§ 373 ZPO). Der Zeuge sagt über außerhalb des Prozesses gemachte  Wahrnehmungen aus. Wer als Partei zu vernehmen ist (z. B. gesetzlicher Vertreter der nicht prozessfähigen Partei), kann nicht als Zeuge vernommen werden.

Der (der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfene,) geladene Zeuge muss grundsätzlich vor Gericht erscheinen, (einzeln) vor Gericht wahr und vollständig aussagen (ausgenommen bei Zeugnisverweigerungsrecht [z. B. bei enger Beziehung zu einer Partei oder bei beruflichen Schweigepflichten von Ärzten, Journalisten und Geistlichen, § 383 ZPO, vgl. auch § 376 ZPO], sich gegebenenfalls auf seine Aussage vorbereiten und unter Umständen seine Aussage (nachträglich) beeiden. Bei Pflichtverletzung muss er die verursachten Kosten tragen, können Ordnungsgeld und Ordnungshaft festgesetzt werden und kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden (§ 380 II ZPO).

Der Zeuge ist zur Wahrheit zu ermahnen (§ 395 I ZPO) und über die Strafbarkeit einer Falschaussage zu belehren. Er hat über das Beweisthema im Zusammenhang zu berichten (§ 396 I ZPO). Über seine (auch auf Tonband aufnehmbare) Aussage ist ein Protokoll aufzunehmen (§§ 159ff. ZPO).

cc) Sachverständiger

Der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen und darauf beruhende Schlussfolgerungen. Über seine Auswahl entscheidet grundsätzlich das Gericht (§ 404 ZPO). Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist (§ 407 I ZPO).

Sein Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht muss das Gutachten auf seine logische und wissenschaftliche Begründung überprüfen. Ganz überwiegend stimmen die Urteile mit den eingeholten Gutachten überein.

dd) Urkunde

Urkunde ist die schriftlich verkörperte Gedankenerklärung (z. B. Quittung, Brief, nicht z. B. elektronisches Dokument). Der Beweisführer tritt den Beweis durch Vorlegung der Urkunde an (§ 420 ZPO). Befindet sich die Urkunde im Besitz des Gegners, erfolgt der Beweisantritt durch Antrag auf Aufgebung der Vorlegung der Urkunde (§ 421 ZPO, beachte auch § 428 ZPO).

(Echte) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine von der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind (z. B. notariell beurkundeter Kaufvertrag), vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs (§ 415 I ZPO), doch ist der Beweis der unrichtigen Beurkundung des Vorgangs zulässig (§ 415 II ZPO). (Echte) Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO). (Echte) von einer Behörde ausgestellte, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltende öffentliche Urkunden (z. B. Bescheide, Urteile) begründen vollen Beweis ihres Inhalts (§ 417 ZPO) und (echte) öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben (z. B. Registerauszug, Zustellungsurkunde), begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 I ZPO).

ee) Parteivernehmung

Die Parteinvernehmung ist die Vernehmung der (weder zum Erscheinen noch zur Aussage oder Beeidigung verpflichteten) Partei als Beweismittel auf Anordnung durch Beweisbeschluss (auf Antrag oder von Amts wegen) (§ 450 I 1 ZPO). Sie ist zu unterscheiden von der Anhörung der Partei nach Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 141 ZPO). Die Parteivernehmung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

g) Selbständiges Beweisverfahren

Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 485 I ZPO). Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird (§ 485 II 1 ZPO). Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 I ZPO).

5. Urteil

a) Wesen

Urteil ist die grundsätzlich eine mündliche Verhandlung voraussetzende, in einer bestimmten Form ergehende, vom Gericht selbst grundsätzlich nicht mehr abänderbare Entscheidung eines Gerichts. Demgegenüber sind Beschlüsse (meist prozessleitende) Entscheidungen eines Gerichts ohne mündliche Verhandlung und ohne Bindung an eine bestimmte Form. Verfügungen sind (meist prozessleitende, ) nicht an eine Form gebundene, vom Vorsitzenden oder Einzelrichter erlassene, meist nicht anfechtbare Entscheidungen.

b) Arten

Das Endurteil beendet den Rechtsstreit ganz (oder zum Teil oder insgesamt) und entscheidet über den Streitgegenstand (§ 300 I ZPO). Das Zwischenurteil entscheidet nicht über den Streitgegenstand und beendet nicht die Instanz (z. B. Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückverweisung im Rechtsmittelverfahren, Vorabentscheidung über den Grund, § 304 ZPO, Grundurteil, hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen). Das Zwischenurteil ist meist zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (anders § 387 III ZPO).

Prozessurteil ist das die Klage als unzulässig abweisende Urteil. Sachurteil ist das über die Begründetheit der Klage entscheidende Urteil. Hinsichtlich des Zustandekommens und der Rechtsmittel besteht kein Unterschied zwischen Prozessurteilen und Sachurteilen, wohl aber hinsichtlich der Rechtskraftwirkung.

Das Vollurteil entscheidet über die Klage insgesamt. Das Teilurteil (§ 301 I 1 ZPO) betrifft nur einen Teil des Streitgegenstands (Endurteil). Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn keine Gefahr des Widerspruchs zwischen Teilurteil und Schlussurteil besteht (§ §01 I 2 ZPO).

Das auf Leistungsklage ergehende Leistungsurteil betrifft den Inhalt Leistung (z. B. Übereignung von Geld, Übereignung anderer Sachen, Abtretung einer Forderung, Duldung, Unterlassung). Das Feststellungsurteil stellt ein Rechtsverhältnis fest (z. B. auch alle klageeabweisenden Urteile) und kann nur hinsichtlich der Kostenentscheidung vollstreckt werden. Das Gestaltungsurteil gestaltet mit Eintritt der formellen Rechtskraft ein Rechtsverhältnis, stellt fest, dass das Recht zur Gestaltung besteht und ist nur hinsichtlich der Kostenentscheidung vollstreckbar.

Versäumnisurteil ist das auf Grund der Säumnis einer Partei mögliche Urteil. Sein Gegensatz ist das kontradiktorische Urteil. Es ergeht auf Grund einer streitigen Verhandlung beider Parteien.

Das bedingte Urteil hängt in seinem endgültigen Bestand von einer anderen, noch zu erlassenden Entscheidung ab. Bei dem Vorbehaltsurteil beseitigt das Endurteil den (auflösenden) Vorbehalt oder weist die Klage ab. Unter einer auflösenden Bedingung  stehen auch die vor der Rechtskraft der Zwischenurteile nach den §§ 280 und 304 ZPO ergehenden Urteile.

c) Entstehung

Das Urteil entsteht durch Fällung und Verkündung. Die Fällung ist ein rein interner Vorgang, der nur einen jederzeit abänderbaren Urteilsentwurf bewirkt. Erst mit dem durch Verkündung erfolgenden Erlass ist das Gericht an sein Urteil gebunden (§ 318 ZPO).

Die Fällung des Urteils kann nur durch die Richter erfolgen, die der ihm zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO, unbeachtlich für schriftliche Verfahren und Entscheidungen nach Lage der Akten). Die Verletzung dieser Bestimmung ist ein absoluter Revisionsgrund und ein Wiederaufnahmegrund. Die Verkündung kann auch durch andere Richter durchgeführt werden.

Die Fällung des Urteils geschieht bei einem einzelnen Richter durch Willensbildung. Bei einem aus mehreren Richtern bestehenden Gericht sind geheime Beratung und Abstimmung notwendig (§§ 192ff. GVG). Ein überstimmter Richter muss das Urteil ebenfalls unterschreiben.

Die Verkündung des Urteils erfolgt in dem die mündliche Verhandlung schließenden Termin oder in einem besonderen, grundsätzlich binnen drei Wochen anzusetzenden Verkündungstermin. Sie besteht in der öffentlichen (§ 173 GVG), zu protokollierenden (§ 160 III Nr. 6, 7) Verlesung der (schriftlich vorliegenden) Urteilsformel (§ 311 II 1 ZPO), bei der die Parteien (grundsätzlich) nicht anwesend sein müssen (§ 312 I ZPO). Die Bekanntgabe der Entscheidungsgründe liegt im Ermessen des Gerichts (§ 311 III ZPO).

Zur Ingangsetzung des Laufes der Rechtsmittelfristen muss zum Erlass des Urteils seine Zustellung hinzukommen (§§ 339, 517, 548 ZPO). Sie erfolgt von Amts wegen (§§ 317 I, 166 II ZPO) und betrifft auch alle anderen einen Vollstreckungstitel bildenden oder der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung unterliegenden Entscheidungen (§§ 577 IV, 329 III ZPO). Sie kann auf Antrag beider Parteien bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung verschoben werden (§ 317 I 3 ZPO).

d) Form

Die Form des Urteils ist durch Gesetz vorgeschrieben. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes (§ 311 I ZPO). Es enthält die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (§ 313 I Nr. 1-3, sog. Rubrum), die Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 Tenor), (grundsätzlich, anders Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile und Verzichtsurteile) den Tatbestand, in dem die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen (§ 313 I Nr. 5, II, beachte § 313a ZPO) und (grundsätzlich) die Entscheidungsgründe (auch für die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit), die eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen (einschließlich der Beweiswürdigung) enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 I Nr. 6, III ZPO). Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben (§ 315 I ZPO).

e) Mangel

Bei einem Nichturteil (z. B. Entscheidung eines Nichtgerichts) liegt kein Urteil vor. Von Amts wegen oder auf Antrag können ohne Weiteres Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten berichtigt werden (§ 319 ZPO), auf Antrag einer Partei durch Beschluss Unrichtigkeiten des Tatbestands richtiggestellt werden (§ 320 ZPO). Ein versehentlich unvollständiges Urteil kann nach erneuter mündlicher Verhandlung durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden (Ergänzungsurteil, § 321 ZPO).

Andere Mängel können nur mit Hilfe von Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Dies gilt auch für wirkungslose Urteile (z. B. Urteil für oder gegen eine nicht bestehende Partei). Ihr Rechtsschein kann ohne Bindung an Fristen beseitigt werden.

f) Wirkung

aa) Materiellrechtliche Wirkung

Soweit ein Urteil Tatbestandsvoraussetzung einer materiellrechtlichen Rechtsnorm ist, tritt die materiellrechtliche Folge mit dem Urteil ein.

bb) Vollstreckbarkeit

Leistungsurteile sind in der Hauptsache vollstreckbar, alle Urteile bezüglich der Kostenentscheidung.

cc) Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen Endurteilen und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden (§ 318 ZPO).

dd) Gestaltung

Das Gestaltungsurteil (z. B. Ehescheidungsurteil) gestaltet die Rechtslage für und gegen jedermann.

ee) Rechtskraft

aaa) Formelle Rechtskraft

Mit der Verkündung des Urteils, gegen das kein Rechtsmittel vorgesehen ist (z. B. letztinstanzliches Urteil) ist der Prozess beendet und tritt formelle (äußere) Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) ein (vgl. § 705 ZPO). Ein Urteil wird auch formell rechtskräftig mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, Einspruchsfrist oder Rügefrist, wenn entweder ein Rechtsmittel oder der Einspruch nicht eingelegt (§ 705 ZPO) oder aber nach Einlegung zurückgenommen (§§ 516 III, 565 ZPO) worden ist oder wenn die Parteien dem Gericht gegenüber auf Rechtsmittel oder Einspruch verzichtet haben (§§ 515, 565, 346 ZPO). Fünf Monate nach der Verkündung werden alle Urteile (bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels) rechtskräftig (§§ 517, 548 ZPO).

bbb) Materielle Rechtskraft

Materielle Rechtskraft ist die Maßgeblichkeit des Inhalts des formell rechtskräftigen Urteils (Prozessurteils, Sachurteils, Vollurteils, Endurteils, Teilurteils, Versäumnisurteils, nicht des auflösend bedingten Urteils, nicht des aufhebenden und zurückverweisenden Rechtsmittelgerichtsurteils, des ausländischen Urteils erst nach Anerkennung). Die materielle Rechtskraft setzt also die formelle Rechtskraft voraus. Sie bindet alle (anderen) Gerichte.

Nach § 322 I ZPO sind Urteile der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Anspruch ist dabei der Streitgegenstand (im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu dessen Ermittlung über den Urteilstenor hinaus auch Tatbestand und Entscheidungsgründe bedeutsam sein können. Wegen der Beschränkung auf den Anspruch nehmen weder Entscheidungen über ein präjudizielles Rechtsverhältnis (als bloße Voraussetzung der Entscheidung) noch Entscheidungen über Tatsachen an der Rechtskraft teil.

Nach § 323 ZPO ist (unter Durchbrechung der Rechtskraftwirkung) dann, wenn im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden, wiederkehrenden Leistungen (z. B. Rente) eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen (§ 323 I ZPO). Umgekehrt wirkt (in Ausdehnung der Rechtskraft) das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger (Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger) der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist (§ 325 I ZPO), wobei Gutgläubige geschützt werden (§ 325 II ZPO). Beseitigt werden kann die materielle Rechtskraft durch ein Wiederaufnahmeverfahren (§ 578ff. ZPO) und gegebenenfalls über § 826 BGB (Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung bzw. Schadensersatz).

6. Sonderabläufe

a) Versäumnisverfahren

aa) Wesen

Das Versäumnisverfahren ist das bei Säumnis einer Partei mögliche Verfahren. Es entspricht dem Umstand, dass die Parteien des Zivilprozesses grundsätzlich vor Gericht nicht erscheinen müssen. Rechtstatsächlich erscheint der Beklagte seltener als der Kläger.

bb) Voraussetzungen

Es muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt sein, zu dem die Parteien ordnungsgemäß geladen sein müssen (§ 335 I Nr. 2 ZPO). Eine Partei (oder bei Postulationsunfähigkeit ihr Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter) erscheint und verhandelt, die andere Partei (oder bei Postulationsunfähigkeit ihr Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter) erscheint (nicht unverschuldet) nicht oder verhandelt nicht. Die Prozessvoraussetzungen liegen vor (andernfalls Prozessurteil trotz Säumnis, unechtes Versäumnisurteil, das kein Versäumnisurteil ist).

Das Versäumnisurteil ist nicht gesetzlich generell ausgeschlossen (z. B. Versäumnisurteil in Kindschaftssachen gegen den Beklagten). Dem Erlass eines Versäumnisurteils steht kein gesetzliches Hindernis entgegen. Der Erlass eines Versäumnisurteils wird von der erschienenen und verhandelnden Partei beantragt (§§ 330, 331 III ZPO, möglich ist stattdessen auch ein Antrag auf eine Entscheidung nach Lage der Akten § 331a ZPO).

aaa) Säumnis des Beklagten

Bei Säumnis des Beklagten ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen (§ 331 I 1 ZPO, beachte § 331 I 2 ZPO für Zuständigkeit). Rechtfertigt das als zugestanden anzusehende Vorbringen des Klägers den Klagevortrag, ergeht (auf Grund Schlüssigkeit begründet) ein Versäumnisurteil. Rechtfertigt das als zugestanden anzusehende Vorbringen des Klägers den Klagevortrag nicht (Unschlüssigkeit), muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden (unechtes Versäumnisurteil, d. h. kein Versäumnisurteil, sondern abweisendes Sachurteil).

Als Säumnis des Beklagten wird dabei auch der Fall behandelt, dass das Gericht sich für ein schriftliches Vorverfahren entscheidet, den Beklagten mit der Zustellung der Klage zur Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft auffordert und der Beklagte die rechtzeitige Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unterlässt (§ 330 III ZPO).

bbb) Säumnis des Klägers

Liegen die Prozessvoraussetzungen nicht vor, wird die Klage als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen. Das Urteil ergeht unabhängig von der Säumnis und ist ein unechtes Versäumnisurteil (kein Versäumnisurteil). Ist die Klage zulässig, ist ohne sachliche Prüfung auf Antrag (des Beklagten) das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist (§ 330 ZPO).

c) Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu (§ 338 ZPO) Er muss (grundsätzlich) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils (Notfrist) eingelegt werden (§ 339 I ZPO). Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift (mit Bezeichnung des beeinspruchten Urteils und der Einspruchseinlegungserklärung sowie Angriffsmitteln, Verteidigungsmitteln, Zulässigkeitsrügen bzw. Begründung) bei dem Prozessgericht eingelegt (§ 340 ZPO).

Durch den zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO), so dass alle Prozesshandlungen der Parteien und alle Beweiserhebungen wieder wirksam werden, doch muss die säumige Partei grundsätzlich die durch die Versäumnis verursachten Kosten tragen (§ 344 ZPO). Kommt das Prozessgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung zur Überzeugung, dass das Versäumnisurteil im Ergebnis richtig ist, erhält es das Versäumnisurteil durch Urteil aufrecht (§ 343 S. 1 ZPO). Kommt das Prozessgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung zur Überzeugung, dass das Versäumnisurteil im Ergebnis unrichtig ist, hebt es das Versäumnisurteil durch neues Urteil auf (§ 343 S. 2 ZPO).

Erscheint die Einspruch einlegende Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch nicht oder verhandelt nicht, wird der Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen (§ 345 ZPO). Dagegen steht ihr kein weiterer Einspruch zu (§ 345 ZPO). Sie kann aber eine Berufung darauf stützen, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat (§ 514 II ZPO).

Im Übrigen sind mehre Versäumnisurteile in einem einzigen Prozess mit jeweils einem Einspruch möglich.

b) Verfahren ohne mündliche Verhandlung

Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 128 II 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 III ZPO). Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts Anderes bestimmt ist (§ 128 IV ZPO).

 

§ 4 Rechtsmittel

I. Allgemeines

1. Wesen

Rechtsmittel ist der den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmende (Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung) und den Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz bringende (Devolutiveffekt, hinaufwälzende Wirkung) Rechtsbehelf des Prozessrechts. Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde (sowie sofortige Beschwerde). Nur Rechtsbehelf sind Einspruch, Abänderungsklage, Wiederaufnahmeklage, Gehörsrüge, Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie Verfassungsbeschwerde.

2. Zulässigkeit (allgemein)

a) Statthaftigkeit

Das Rechtsmittel muss gegen die angegriffene Entscheidung seiner Art nach überhaupt vorgesehen sein. Die Berufung ist statthaft gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile des Amtsgerichts und des Landgerichts (§ 511 I ZPO). Die Revision ist statthaft gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile (§ 542 I ZPO), die Sprungrevision gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile des Amtsgerichts und Landgerichts, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen (§ 566 ZPO).

b) Beschwer

Die angegriffene Entscheidung muss den Rechtsmittelführer benachteiligt (beschwert) haben. Hat er durch das Urteil alles erreicht, was er begehrt hat, besteht kein berechtigtes Bedürfnis zu einer Abänderung. Eine Beschwer liegt grundsätzlich in der Abweichung des Urteils von dem zuletzt gestellten Antrag des Rechtsmittelführers.

c) Bindung an Anträge

Das angegriffene Urteil darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist, so dass der Rechtsmittelkläger durch die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich keinen Nachteil erleiden kann (vgl. § 528 S. 2 ZPO). Zum Ausgleich hierfür kann der Gegner ein Anschlussrechtsmittel einlegen (§§ 524 II 1, 554, 567 III 1, 574 IV ZPO). Dieses verliert seine Wirkung, wenn das Hauptrechtsmittel verworfen oder zurückgenommen wird (§§ 524 IV, 554 IV, 567 III 2, 574 IV 3 ZPO).

d) Rücknahme

Das Rechtsmittel kann (bis zur Verkündung des Urteils im Rechtsmittelverfahren) zurückgenommen werden (z. B. § 516 ZPO). Mit der Rücknahme wird es wirkungslos. Die Kosten trägt der Rechtsmittelführer.

e) Verzicht

Auf das Rechtsmittel kann (bis zur Verkündung des Urteils im Rechtsmittelverfahren) verzichtet werden (z. B. § 515 ZPO). Der Verzicht kann gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem Prozessgegner erklärt werden. Verzichten beide Parteien auf Rechtsmittel, wird das Urteil rechtskräftig.

f) Rechtsmittelurteil

Das Rechtsmittelgericht hat die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Ist das Rechtsmittel unzulässig, ist es durch Prozessurteil als unzulässig zu verwerfen. Ist es unbegründet (z. B. wegen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage), wird es demgegenüber zurückgewiesen.

Begründet ist das Rechtsmittel, wenn das angefochtene Urteil unrichtig ist.

3. Einzelne Rechtsmittel

a) Berufung

aa) Wesen

Berufung ist das gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile (einige Zwischenurteile und ausnahmsweise Versäumnisurteile) statthafte Rechtsmittel (§ 511 I ZPO).

bb) Zulässigkeit

Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands (bzw. der Beschwer, nicht des Streitgegenstands) sechshundert Euro übersteigt (Wertberufung) oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat (Zulassungsberufung, Nichtzulassung nicht anfechtbar) (§ 511 II ZPO), weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV ZPO).

Funktionell zuständig ist bei Urteilen des Amtsgerichts das Landgericht, bei Urteilen in Familiensachen und Kindschaftssachen, bei Wohnsitz einer Partei im Ausland oder bei Stützung des Urteils auf ausländisches Recht und bei allen erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht.

Die Berufung muss binnen einer Frist (Notfrist) von einem Monat (§ 517 ZPO) ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens ab fünf Monaten nach Urteilsverkündung vom Berufungskläger bei dem Berufungsgericht (schriftlich) eingelegt (§ 519 I ZPO) und binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung bzw. fünf Monaten nach Verkündung (meist in einem eigenen Schriftsatz) begründet werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird (§ 519 II ZPO). Die Berufungsbegründung(sschrift) muss enthalten die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffsmittel und Verteidigungsmittel zuzulassen sind (§ 520 III ZPO, beachte auch § 520 IV, V ZPO).

Fehlt eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Statthaftigkeit, Einlegung und Begründung in der gesetzlichen Form und Frist), ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 I S. 2 ZPO). Dafür kann ein Beschluss genügen (§ 522 I 3 ZPO). Gegen den Beschluss ist Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 I 4 ZPO), wobei nach mündlicher Verhandlung die Verwerfung durch Urteil erfolgt, gegen das (unter Zulassung) Revision eingelegt werden kann.

cc) Begründetheit

Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen, unanfechtbaren Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II Nr. 1). Es kann die Berufungssache durch Beschluss dem Einzelrichter (entscheidendem Richter) zur Entscheidung  übertragen (§ 526 I ZPO). Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist eingeschränkt, neue Tatsachen und Beweise sollen nur eingeschränkt berücksichtigt werden (§ 531 ZPO).

Gelangt das Berufungsgericht bzw. der entscheidende Richter zu dem Ergebnis, dass das angefochtene Urteil (zumindest im Ergebnis) richtig ist, wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Wird das angefochtene Urteil als (ganz oder teilweise) unrichtig erkannt, wird es (ganz oder teilweise) aufgehoben. Außerdem wird entweder ein neues Sachurteil erlassen (§ 538 I ZPO) oder der Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 538 II ZPO (grundsätzlich auf Antrag einer Partei) zur Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsurteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Stattdessen umfasst es nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (§ 540 I ZPO). Bei Verkündung im die mündliche Verhandlung abschließenden Termin können diese Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden (§ 540 II ZPO).

b) Revision

aa) Wesen

Revision ist das gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthafte Rechtsmittel (§ 542 I ZPO) zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG).

bb) Zulässigkeit

Die Revision ist statthaft gegen ein Endurteil eines Berufungsgerichts. Zwischenurteile sind nur in wenigen besonderen Fällen revisibel (z. B. § 304 II ZPO). Urteile in Arrtestverfahren und in einstweiligen Verfügungsverfahren sind nicht revisibel (§ 542 II ZPO).

Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 I ZPO, Zulassungsrevision). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO). An die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 III ZPO), während die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde an das Revisionsgericht unterliegt (Nichtzulassungsbeschwerde § 544 ZPO).

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat (Notfrist) und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 548 ZPO). Der Revisionskläger muss die Revision begründen (§ 551 I ZPO). Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 551 II ZPO).

Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt (§ 549 I 1 ZPO). Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des von der Revision betroffenen Urteils und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird, enthalten (§ 549 I 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss den in § 551 III vorgeschriebenen Inhalt (Revisionsanträge, Revisionsgründe) aufweisen.

Nach § 554 ZPO ist die Anschlussrevision (durch Einreichung einer Revisionsanschlussfrist) zulässig. Sie erfordert eine Beschwer. Sie bedarf nicht der Zulassung oder der Annahme.

Die Prüfung der Zulässigkeit der Revision erfolgt von Amts wegen (§ 552 I 1 ZPO). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen (§ 552 II ZPO). Fehlt eine Voraussetzung der Zulässigkeit, wird die Revision als unzulässig verworfen (§ 552 I 2 ZPO).

cc) Begründetheit

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 I 1). Neue Tatsachen können grundsätzlich nicht vorgebracht werden (beachte § 559 I 2 ZPO). An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (§ 545 I ZPO, beachte § 545 II ZPO für fehlerhafte Zuständigkeitsentscheidungen des Erstgerichts). Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen (absoluter Revisionsgrund), wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind oder wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 ZPO).

Die Revision ist begründet, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt und die Rechtsverletzung für das Urteil ursächlich war. Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsverletzung für das Urteil nicht ursächlich. Die Revision ist dann unbegründet und zurückzuweisen.

Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 I ZPO, beachte § 562 II ZPO für das mangelhafte Verfahren). Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache (vor allem bei Notwendigkeit neuer Tatsachenfeststellungen) (unter Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (möglicherweise an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts) zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO). Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 III ZPO).

dd) Sprungrevision

Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen (, also eine Beschwer von mehr als 600 Euro bewirken), findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision statt, wenn der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt (§ 566 I ZPO). Antrag und Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (§ 566 II ZPO), so dass mit der Ablehnung des Zulassungantrags das Urteil rechtskräftig wird ( (§ 566 VI ZPO). Zuzulassen ist die Sprungrevision nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 IV ZPO).

ee) Verfahren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, muss er anfragen, ob der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten will (§ 132 III 1 GVG). Ist dies der Fall, muss der Senat die Frage dem großen Senat für Zivilsachen (bei Zivilsenaten und Strafsenaten den vereinigten großen Senaten) vorlegen. Die Entscheidung des großen Senats ist in der betreffenden Sache für den erkennenden Senat bindend (§ 138 I 3 GVG).

c) Beschwerde

aa) Wesen

Beschwerde ist das gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts in gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich bestimmte bzw. nach § 567 I Nr. 2 ZPO allgemein gegen eine ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückweisende, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung statthafte Rechtsmittel (§ 567 I ZPO). Die Beschwerde ist stets befristet. Deswegen ist sie sofortige Bechwerde.

bb) Zulässigkeit

Die (sofortige) Beschwerde ist in den in § 567 ZPO genannten Fällen statthaft. Sie ist grundsätzlich binnen einer Frist (Notfrist) von zwei Wochen einzulegen (§ 569 I 1 ZPO), wobei die Frist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses (§ 569 I 2 BGB) beginnt. Die Einlegung geschieht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (mit Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung) entweder bei dem entscheidenden Gericht oder dem Beschwerdegericht (§ 569 I 1 ZPO, nächsthöherem Gericht), in bestimmten Fällen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 III ZPO).

cc) Begründetheit

Ist die (sofortige) Beschwerde begründet, muss ihr (trotz eventueller Unzulässigkeit) das Gericht abhelfen (§ 572 I 1 ZPO) und damit seine eigene Entscheidung abändern. Andernfalls ist die (sofortige) Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig, muss es sie verwerfen (§ 572 II 2 ZPO), erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als unbegründet, muss es sie zurückweisen, erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als begründet, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden und das Beschwerdegericht entweder selbst entscheiden oder durch Zurückverweisung dem unteren Gericht die Entscheidung übertragen (§ 575 ZPO).

dd) Rechtsbeschwerde

Gegen einen Beschluss (Beschwerdeentscheidung) ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht (§ 522 I ZPO) oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug (§ 1062 ZPO) sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 I ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist (Notfrist) von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses durch Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (mit vorgeschriebenem Inhalt) zu erheben und zu begründen (§ 575 ZPO). Ist sie unstatthaft oder nicht formgerecht und fristgerecht eingelegt oder nicht formgerecht und fristgerecht begründet, ist sie (durch Beschluss) als unzulässig zu verwerfen (§ 577 I ZPO), ist die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen (§ 577 III ZPO), ist die Rechtsbeschwerde begründet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache entweder zur erneuten Entscheidung an das entscheidende Gericht zurückzuverweisen (§ 577 IV 1 ZPO) oder durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst zu entscheiden (§ 577 V 1 ZPO).

d) Wiederaufnahme des Verfahrens

aa) Wesen

Wiederaufnahme des Verfahrens ist das außerordentliche Rechtsmittel (Rechtsbehelf ohne Suspensiveffekt und Devolutiveffekt) der Überprüfung eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens (§ 578 I ZPO) durch Wiederaufnahmeklage (Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage) vor dem im ersten Rechtszug erkennenden Gericht (§ 584 I ZPO).

bb) Zulässigkeit

Voraussetzung für die Wiederaufnahmeklage ist ein rechtskräftiges Endurteil der letzten Instanz (§ 578 I ZPO, eventuell auch ein Beschluss). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, gegen dessen Urteil sich die Wiederaufnahmeklage richtet. Die Klage ist nur zulässig innerhalb eines Monats (Notfrist) nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds (§ 586 I, II ZPO) bzw. innerhalb fünfer Jahre nach Rechtskraft des Urteils (§ § 586 II 2 ZPO).

Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen muss der Kläger einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet haben. Wiederaufnahmegrund für die Nichtigkeitsklage ist ein gesetzlich enumerativ aufgeführter schwerer Verfahrensmangel (§§ 579 ZPO z. B. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts). Wiederaufnahmegrund für die subsidiäre Restitutionsklage ist ein gesetzlich enumerativ aufgeführter schwerer und offensichtlicher Mangel der Urteilsgrundlagen (§ 580 ZPO z. B. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat).

Die unzulässige Wiederaufnahmeklage ist durch Urteil als unzulässig zu verwerfen.

cc) Begründetheit

Das Wiederaufnahmegericht muss überprüfen, ob der schlüssig behauptete Wiederaufnahmegrund besteht. Ist dies der Fall, muss das angegriffene Urteil rückwirkend aufgehoben werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Wiederaufnahmeklage als unbegründet abgewiesen werden.

dd) Wiederaufgenommenes Verfahren

Ist infolge Begründetheit der Wiederaufnahmeklage das angegriffene Urteil aufgehoben, wird die Hauptsache neu verhandelt und entschieden (§ 590 I ZPO). Das angegriffene Urteil kann im Ergebnis richtig oder unrichtig sein. Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden (§ 591 ZPO).

 

§ 4 Besondere Verfahrensarten

I. Verfahren vor dem Amtsgericht

Nach § 495 ZPO gelten für das Verfahren vor den Amtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buches, aus den § 495 ZPO nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

Vor dem Amtsgericht besteht (außer in Ehesachen und bestimmten Familiensachen) kein Anwaltszwang (§ 78 I 1 ZPO). Das Amtsgericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, doch muss auf Antrag mündlich verhandelt werden (§ 495a ZPO). Klage, Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind (bei dem Gericht schriftlich einzubringen oder) mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 496 ZPO, beachte auch die §§ 497-510b, 313a I ZPO).

II. Urkundenprozess und Wechselprozess

Ein Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (u. A. Anspruch aus einer Hypothek § 592 S. 2 ZPO oder aus einem Wechsel § 602 ZPO, beachte §§ 603ff. ZPO), kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können (§ 591 S. 1 ZPO). In diesem Verfahren sind auch für Einwendungen und Einreden des Beklagten nur Urkunden (und Parteivernehmung) als Beweismittel zulässig (§ 595 II ZPO). Aus diesem Grund kann in vielen Urkundenprozessen nur ein vorläufiges (auflösend bedingtes) Urteil (Vorbehaltsurteil § 599 I ZPO) ergehen und findet dann ein Nachverfahren statt, in dem alle Beweismittel zulässig sind.

III. Mahnverfahren

Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen (§ 688 I ZPO, ausgenommen die Fälle des § 688 II, III ZPO), so dass der Gläubiger ohne Klage und Urteil einen Vollstreckungstitel erhält. Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag an das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 II 1 ZPO, ausschließlicher Gerichtsstand), doch sind Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient, und ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig (§ 689 III1, I 1 ZPO). Der Mahnantrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und einen bestimmten Mindestinhalt haben (§ 690 ZPO u. A. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist).

Das Amtsgericht erlässt (durch den Rechtspfleger) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Mahnbescheid. Dabei wird nicht geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch für den Antragsteller besteht. Der Mahnbescheid fordert den Antragsgegner zur Zahlung binnen zweier Wochen oder zur Einlegung von Widerspruch binnen zweier Wochen auf (§ 692 I Nr. 3 ZPO).

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen (§ 699 I 1 ZPO). Er ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO). Wird gegen ihn kein Einspruch eingelegt, erwächst er in formelle Rechtskraft und materielle Rechtskraft.

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, ergeht kein Vollstreckungsbescheid, sondern wird auf Antrag einer Partei (grundsätzlich vor dem im Mahnbescheid für ein streitiges Verfahren als zuständig bezeichneten Gericht) das streitige Verfahren durchgeführt (§ 696 I 1 ZPO). Das zuständige Gericht fordert den Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zweier Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 I ZPO). Nach Eingang der Anspruchsbegründung ist wie in einem sonstigen Prozess nach Eingang der Klageschrift zu verfahren.

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt aber der Antragsteller auch nicht den Erlass des Vollstreckungsbescheids binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids, so entfällt die Wirkung des Mahnbescheids (§ 701 ZPO).

Legt der Antragsgegner nach Erlass des Vollstreckungsbescheids Einspruch ein, wird das streitige Verfahren ohne besonderen Antrag durchgeführt. Die Sache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig (§ 700 II ZPO). Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird (§ 700 IV ZPO).

IV. Verfahren in Familiensachen

1. Familiensachen

Familiensachen sind die Ehesachen (§ 606 I ZPO Ehescheidungsklage, Eheaufhebungsklage, Ehefeststellungsklage und Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens), die anderen Familiensachen und die Lebenspartnerschaftssachen (§ 23b I 2 GVG). Über alle in § 23b I 2 GVG aufgezählten Familiensachen entscheidet das Familiengericht als die Abteilung des Amtsgerichts für Familiensachen (funktionelle Zuständigkeit). Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus den §§ 23a GVG, 64 I FGG, 11 HausratVO, aus dem Sachzusammenhang (z. B. Bereicherungsanspruch aus rechtsgrundloser Unterhaltszahlung) oder aus dem Prozesszusammenhang (z. B. Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz).

2. Verfahren

a) In Ehesachen ist der Verhandlungsgrundsatz zu Gunsten des Untersuchungsgrundsatzes zurückgedrängt, die Dispositionsmaxime zu Gunsten der Offizialmaxime. Dementsprechend sind Anerkenntnisurteil und Versäumnisurteil gegen den Beklagten unzulässig und ist ein bindendes Geständnis nicht möglich (§ 617 ZPO). Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, auch von den Parteien nicht vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen (§ 616 ZPO).

Das Verfahren wird durch Klage bei dem örtlich zuständigen Gericht eröffnet, in Ehescheidungssachen durch die Antragsschrift. Parteien können grundsätzlich nur die Ehegatten sein. Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 II 1 ZPO).

Das Verfahren ist nicht öffentlich (§ 170 GVG). Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und sie anhören (§ 170 GVG). Der Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft des Urteils wird als Erledigung der Hauptsache angesehen (§ 619 ZPO).

b) Andere Familiensachen

Für andere Familiensachen gilt teilweise das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, teilweise die Zivilprozessordnung (§ 621 I ZPO). Dabei besteht Rechtsanwaltszwang bei Folgesachen einer Ehescheidungssache und in Güterrechtsstreitigkeiten (§ 78 II ZPO). In bestimmten Fällen ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers möglich (§ 50 FGG).

c) Entscheidungsverbund von Ehescheidung und Folgesachen

Gemeinsam mit der Ehescheidungssache sind Familiensachen des § 621 I Nr. 5-9, II 1 Nr. 4 zu verhandeln und zu entscheiden, sofern eine solche Entscheidung vom Ehegatten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begehrt und dem Ehescheidungsantrag stattgegeben wird. Der Antrag auf Wertausgleich von Rentenanwartschaften ist ohne einen Antrag Folgesache (§ 623 I 2 ZPO). Anträge betreffend die elterliche Sorge, den Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind und Herausgabe eines Kindes werden gemeinsam verhandelt und entschieden, wenn die Ehescheidungssache bereits anhängig ist und bestimmte Anträge rechtzeitig gestellt werden (§ 623 II 1 ZPO).

Die Folgesache hängt grundsätzlich von der Hauptsache ab. Wird dem Ehescheidungsantrag stattgegeben, ergeht eine einheitliche Entscheidung durch Urteil über Ehescheidung und Folgesachen (§ 629 I ZPO). Die Entscheidungen in Folgesachen werden vor Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht wirksam (§ 629d ZPO).

d) Rechtsmittel im Familienverfahren

Gegen Urteile des Familiengerichts ist die Berufung zum Oberlandesgericht statthaft (§§ 511ff. ZPO). Gegen Berufungsurteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft (§§ 542ff. ZPO). Bei Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht über sofortige Beschwerden Beschwerdegericht (§ 119 I Nr. 1e GVG) und der Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerdegericht (§ 133 GVG).

V. Verfahren in Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind Verfahren, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindesverhältnisses (u. A. Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft), die Anfechtung der Vaterschaft oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge einer Partei für eine andere zum Gegenstand haben (§ 640 II ZPO). Für Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegen einen Eltern oder beide Eltern aus gesetzlicher Unterhaltspflicht gelten die §§ 642ff. ZPO. Die dabei in einem vereinfachten Verfahren vor dem Rechtspfleger ergehenden Unterhaltsfestsetzungen können auch nach Rechtskraft mit einer Abänderungsklage angegriffen werden (§ 654 ZPO).

VI. Schiedsverfahren

1. Wesen

Schiedsverfahren ist das auf einem Schiedsvertrag beruhende Verfahren der Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein nichtstaatliches (privates) Schiedsgericht (§§ 1029ff. ZPO). Es setzt einen Schiedsvertrag (Schiedsklausel in einem umfassenden Vertrag reicht aus) über vermögensrechtliche oder einem Vergleich zugängliche nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis voraus (§§ 1029, 1030 ZPO), der zugleich die Unzulässigkeit einer Klage vor dem staatlichen Gericht zur Folge hat. Der oder die Schiedsrichter (im Zweifel drei) werden von den Parteien oder hilfsweise auf Antrag einer Partei durch ein Gericht bestimmt.

2. Ablauf

Über das Verfahren können die Parteien im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen (z. B. rechtliches Gehör, Gleichbehandlung) Vereinbarungen treffen. Hilfsweise gelten die §§ 1034f. ZPO. Bei Lücken darf das Schiedsgericht nach freiem Ermessen verfahren.

Zeugen und Sachverständige können nur auf freiwilliger Grundlage vernommen werden. Erscheinen sie nicht, kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts Unterstützung des staatlichen Gerichts bei der Beweisaufnahme beantragen. Das staatliche Gericht geht dann bei der Beweisaufnahme nach der Zivilprozessordnung vor.

Das Schiedsverfahren endet grundsätzlich mit einem Schiedsspruch (§ 1056 I ZPO). Der oder die Schiedsrichter können das Schiedsverfahren als unzulässig abweisen oder in der Sache entscheiden. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils eines staatlichen Gerichts (§ 1055 ZPO).

Gegen den Schiedsspruch haben die Parteien keine Rechtsmittel. Sie können aber aus bestimmten Gründen durch Klage die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs durch Urteil des staatlichen Gerichts betreiben (§ 1059 ZPO). Eine Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch setzt die Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht (Oberlandesgericht) voraus (§§ 1060, 1062ff. ZPO).

VII. Kostenverfahren

1. Kosten

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) trägt grundsätzlich der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelkläger, § 49 GKG). Obsiegt er und werden dem Gegner die Kosten auferlegt, ist der Gegner grundsätzlich Schuldner der Gerichtskosten (§§ 58 II, 54 GKG).

Die Gebühren sind pauschaliert. Sie bestimmen sich nach Verfahrensabschnitten und dem Streitwert. Anzahl und Höhe der Gebühren sowie Auslagen (z. B. für Zeugen, Sachverständige, Zustellung) ergeben sich aus den Anlagen zum Gerichtskostengesetz.

Zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt besteht ein Dienstvertrag mit regelmäßig Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entgelten. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich grundsätzlich pauschaliert nach Verfahrensabschnitten und dem Streitwert.

Zusätzlich können die Partei eigene Kosten treffen (z. B. Reisekosten, Vollstreckungskosten).

2. Kostenentscheidung

Über die Tragung der Kosten entscheidet das Gericht von Amts wegen (§§ 91ff. ZPO). Grundsätzlich hat der (teilweise) Unterliegende die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (z. B. Kosten eines Rechtsanwalts) (teilweise § 92 I ZPO) zu tragen (§ 91 I ZPO). Die grundsätzlich einheitliche(, im Urteil ergehende) Kostenentscheidung kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 99 I ZPO).

Mit der Kostenentscheidung des Gerichts entsteht der Kostenerstattungsanspruch der siegenden Partei gegen den unterliegenden Gegner dem Grund nach. Seine Höhe wird durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers festgelegt (§ 104 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 104 III ZPO).

VIII. Prozesskostenhilfe

1. Wesen

Prozesskostenhilfe ist die vor Beendigung des Verfahrens zu bewilligende geldliche staatliche Unterstützung einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Über die Gewährung einer Prozesskostenhilfe wird in einem besonderen Verfahren entschieden. In ihm darf das Gericht nicht über noch offene Rechtsfragen entscheiden.

2. Bewilligung

Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein Antrag bei dem Prozessgericht, der vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO, für die Zwangsvollstreckung § 117 I 3 ZPO). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 I 2 ZPO). Dem (gegebenenfalls an einen Vordruck gebundenen) Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 II 1 ZPO).

Weitere Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Antragstellers. Er darf im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht in der Lage sein, die Prozesskosten zu tragen. Dafür kommt es auf Vermögen und Einkommen an.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Dazu muss der Antragsteller in der Regel einen Entwurf der Klage oder der Klageerwiderung vorlegen. Sein Inhalt darf vom Gericht, das auch den Gegner anzuhören hat, nur summarisch geprüft werden.

Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss. Sie betrifft nur die jeweilige Instanz. Anfechtung ist möglich (§ 127 ZPO).

3. Wirkung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Bundeskasse oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist und die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht gelten machen können (§ 122 I ZPO). Davon nicht erfasst sind die Kosten für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst. (Erforderliche) Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse gezahlt (§ 121 ZPO).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss (§ 123 ZPO). Der Kostenerstattungsanspruch des Gegners bleibt also bestehen. Das Gericht kann im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben (§ 124 ZPO).

 

§ 5 Zwangsvollstreckung

I. Allgemeiner Teil

1. Wesen

Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung einer hoheitlichen Anordnung mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen bzw. die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners bzw. die Durchsetzung eines dem Gläubiger gegen den Schuldner im Vollstreckungstitel verbrieften Anspruchs mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen. Sie ist erforderlich, weil der Schuldner vielfach trotz (eines nach Abschluss des der Rechtsfindung dienenden Erkenntnisverfahrens vorliegenden) rechtskräftigen zusprechenden Leistungsurteils nicht leisten will oder kann und der Gläubiger selbst gegen den Schuldner keinen Zwang ausüben darf. Deshalb sind (zwecks Rechtsverwirklichung) staatliche Zwangsmaßnahmen notwendig.

Die Zwangsvollstreckung schließt sich meist an das Erkenntnisverfahren an, doch gibt es auch Erkenntnisverfahren ohne Zwangsvollstreckung (z. B. Gestaltungsklagen) und Zwangsvollstreckung ohne Erkenntnisverfahren (z. B. Zwangsvollstreckung auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde). Sie hängt von einem Antrag ab, der jederzeit zurückgenommen werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Vollstreckung gegen den Staat auf Vornahme der beantragten Vollstreckungsmaßnahmen. Die zuständigen Vollstreckungsorgane sind (bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen Vollstreckungsantrag, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung) zur Durchführung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Bei Bedarf kann der Gläubiger das Tätigwerden erzwingen bzw. bei unterlassener oder verzögerter Zwangsvollstreckung den ihm entstandenen Schaden aus Amtspflichtverletzung ersetzt verlangen (§§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Geregelt ist die Zwangsvollstreckung vor allem in den §§ 704ff. ZPO (Buch 8 der ZPO). Für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke gilt hauptsächlich das gleichzeitig mit der Vereinheitlichung des Sachenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffene Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Hinzukommen etwa das Rechtspflegergesetz und das Anfechtungsgesetz.

Wegen Geldforderungen haftet der Schuldner mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Person. In bestimmten Fällen ist die Haftung auf einen einzelnen Gegenstand beschränkt (z. B. durch Hypothek belastetes Grundstück). Gegen zu weit gehende Zwangsvollstreckung ist der Schuldner gesetzlich geschützt.

2. Arten

Die Zivilprozessordnung unterscheidet (nach dem Inhalt der Ansprüche) die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und wegen auf andere Leistungen gerichteten Forderungen. Bei Geldforderungen wird zwischen Vollstreckung in bewegliches Vermögen (körperliche Sachen, Forderungen, sonstige Vermögenswerte) und Vollstreckung in unbewegliches Vermögen getrennt. Bei den nicht auf eine Geldleistung, sondern auf eine andere Leistung gerichteten Ansprüchen stehen Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, Ansprüche auf Vornahme vertretbarer Handlungen, Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen, Ansprüche auf Unterlassungen und Duldungen sowie Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung nebeneinander.

Neben der Einzelvollstreckung des einzelnen Gläubigers in einen einzelnen Vermögensgegenstand des gesamten Vermögens des Schuldners, für die das Prioritätsprinzip gilt, steht die Vollstreckung aller Gläubiger in das gesamte Vermögen. Hier bilden die Gläubiger eine Verlustgemeinschaft. Diese grundsätzlich Insolvenz des Schuldner voraussetzende Zwangsvollstreckung (früher Konkurs) erfolgt nach den Regeln der Insolvenzordnung (früher Konkursordnung).

3. Organe

a) Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist Träger eines hoheitlichen Amts und funktionell für alle nicht den Gerichten zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen zuständig (§ 753 I ZPO, z. B. Pfändung, Versteigerung, Herausgabe). Er handelt in eigener Verantwortung und ist bei Bedarf zur Anwendung von Gewalt und Hinzuziehung der Polizei berechtigt (§§ 758 ZPO). Gegen seine Maßnahmen oder ihre Unterlassung können die Parteien eine Erinnerung an das Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO) richten.

b) Vollstreckungsgericht

Vollstreckungsgericht ist das zur Anordnung von Vollstreckungshandlungen und zur Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständige Gericht. Es ist grundsätzlich das Amtsgericht in ausschließlicher Zuständigkeit (§ 764 I ZPO, in der Regel der Rechtspfleger). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren (die einzelne Vollstreckungsmaßnahme) stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 II ZPO).

Das Vollstreckungsgericht erlässt einerseits Vollstreckungsmaßnahmen und entscheidet andererseits über Rechtsbehelfe (Erinnerungen gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers). Es entscheidet durch Beschluss (§ 764 III ZPO). Gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Erinnerung statthaft (§ 766 ZPO), über die das Vollstreckungsgericht (Richter) selbst entscheidet, gegen Entscheidungen die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

c) Prozessgericht

Das Prozessgericht erster Instanz ist ausschließlich zuständig für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen (§§ 887, 888 ZPO) und von Duldungen und Unterlassungen (§ 890 ZPO) sowie für besondere Klagen (z. B. auf Erteilung der Vollstreckungsklausel § 731 ZPO, Vollstreckungsgegenklage § 769 ZPO).

d) Grundbuchamt

Das Grundbuchamt trägt auf Antrag des Gläubigers die Zwangshypothek (§ 866f. ZPO) und die Pfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung (§ 830 I 3 ZPO) in das Grundbuch ein, wogegen die einfache Beschwerde zulässig ist (§ 71 GBO).

4. Voraussetzungen

a) Antrag des Gläubigers

b) Vollstreckungstitel

Vollstreckungstitel ist die öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Partei der Zwangsvollstreckung ist, wer im Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner genannt ist (oder z. B. durch Umschreibung genannt wird). Der Vollstreckungstitel bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung.

Wichtigster Vollstreckungstitel ist das Endurteil, wobei aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts eine Zwangsvollstreckung nur stattfindet, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 I ZPO). Das Endurteil ist vollstreckbar, wenn es formell rechtskräftig ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist (§ 704 I ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird in der Regel von Amts wegen (im Interesse des Schuldners meist gegen Sicherheitsleistung § 709 ZPO, in bestimmten Fällen auch ohne Sicherheitsleistung § 708 ZPO) angeordnet, wobei § 717 ZPO dem Schuldner einen besonderen Schadensersatzanspruch gewährt.

Weitere Vollstreckungstitel sind beispielsweise Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Regelunterhaltsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche, vollstreckbare Urkunden (grundsätzlich vor einem Notar aufgenommene Urkunden, in denen sich der Schuldner [auch der jeweilige Grundstückseigentümer] der sofortigen Zwangsvollstreckung ohne vorausgehendes Urteil unterwirft) (§ 794 I ZPO), Auszüge aus Insolvenztabellen oder der Zuschlag in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks (§ 93 ZVG).

c) Vollstreckungsklausel

Vollstreckungsklausel ist die Klausel „vorstehende Ausfertigung wird dem … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Sie wird einer Ausfertigung (amtliche Abschrift des von den Richtern unterschriebenen Originals des bei den Akten verbleibenden Urteils, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzen soll) des Urteils (bei besonderem Interesse des Gläubigers auch weiteren Ausfertigungen) von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 II ZPO, grundsätzlich des Gerichts erster Instanz) am Schluss beigefügt. Sie ist ein amtliches Zeugnis, dass der Titel vollstreckbar ist.

Keine Vollstreckungsklausel ist erforderlich bei Vollstreckungsbescheiden (§§ 796, 699 ZPO), Arrestbefehlen, einstweiligen Verfügungen (§§ 929, 936 ZPO) und Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf einem vollstreckbaren Urteil (§ 795a ZPO). Bei der titelübertragenden Vollstreckungsklausel wird durch die Erteilung der Klausel erst die Vollstreckbarkeit für oder gegen die in der Klausel genannten Personen begründet. Hängt der zu vollstreckende Anspruch von einer bestimmten Tatsache ab, darf die Vollstreckungsklausel erst erteilt werden, wenn der Beweis des Eintritts dieser Bedingung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt worden ist (§ 726 I ZPO, titelergänzende Vollstreckungsklausel).

d) Zustellung des Urteils vor oder mit Beginn der Zwangsvollstreckung (§ 750 I ZPO)

5. Verfahren

Das Vollstreckungsverfahren beginnt (nach Vorliegen von Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung und Vollstreckungsauftrag [Antrag] an das Vollstreckungsorgan) mit der ersten gegen den Schuldner gerichteten Handlung des Vollstreckungsorgans (z. B. Pfändung). Dem folgen meistens mehrere weitere Maßnahmen (z. B. Versteigerung, Aushändigung des Erlöses). Hiergegen bestehen Möglichkeiten einstweiliger Anordnungen gegen Sicherheitsleistung oder ohne Sicherheitsleistung (§§ 732 II, 766 I S. 2, 769, 771 III ZPO). Die Zwangsvollstreckung im Ganzen ist mit der völligen Befriedigung des Gläubigers beendet.

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen (§ 788 I ZPO). Ihre Beitreibung ist ohne besonderen Titel und Kostenfestsetzungsbeschluss zugleich mit der Vollstreckung aus dem Urteil möglich. Auf Antrag kann aber auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden.

6. Rechtsbehelfe

a) Erinnerung

Schuldner, Gläubiger und betroffener Dritter können Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben (§ 766 I ZPO). Die Erinnerung ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Über sie entscheidet das Prozessgericht durch Beschluss.

b) Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt. Sie kann vom Schuldner, Gläubiger oder einem betroffenen Dritten erhoben werden. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

c) Vollstreckungsgegenklage

Nach § 767 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen (§ 767 I ZPO). Die Klage steht nur dem Schuldner zu und ist gegen den Gläubiger zu richten. Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel die Zwangsvollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären.

d) Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage ist die Klage eines Dritten auf Grund der Behauptung, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum, Nießbrauch) zustehe (§ 771 I ZPO). Die Klage ist gegen den Gläubiger zu richten. Sie ist erst statthaft, wenn die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat, und nicht mehr statthaft, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme vollständig durchgeführt ist.

II. Besonderer Teil

1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

a) Allgemeines

Bei der Vollstreckung von Geldforderungen muss, wenn nicht ausnahmsweise der Schuldner Geld hat, sein sonstiges Vermögen verwertet werden. Diese Verwertung beginnt bei beweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Vermögensrechten mit der Pfändung (§ 803 I 1 ZPO). Sie ist ein staatlicher Hoheitsakt, der (trotz Nichtbestehens des vollstreckbaren Anspruchs oder Nichtzugehörigkeit der gepfändeten Sache zum Vermögen des Schuldners) zur Beschlagnahme führt und Verstrickung und ein Pfändungspfandrecht begründet.

Mit der Verstrickung wird der Gegenstand der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen und für die Befriedigung des Gläubigers sichergestellt. Der Schuldner kann über den Gegenstand nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Gläubiger verfügen (§§ 136, 135 BGB). Die Verstrickung setzt sich am Erlös der Verwertung fort und endet mit der Beendigung der Verwertung (z. B. Aushändigung des Erlöses an den Gläubiger) oder der Aufhebung der Pfändung.

Das Pfändungspfandrecht ist ein dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern diesselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht gewährendes Recht. Es ist an die Entstehungsvoraussetzungen des materiellen Rechts (Bestehen der Forderung, Eigentum des Schuldners) gebunden. Die Verwertung erfolgt aber nicht als Verwirklichung des Pfandrechts, sondern auf der Grundlage der Verstrickung (str., nach anderer Ansicht ist das Pfändungspfandrecht ein öffentlichrechtliches Recht, das in seiner Entstehung nicht von den materiellerechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts abhängig ist).

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nicht vollständige Befriedigung des Gläubigers durch die Pfändung) muss der Schuldner nach Erteilung eines Auftrags des Gläubigers zur Zwangsvollstreckung ein Vermögensverzeichnis vorlegen und an Eides Statt versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat (§§ 900 I, 807 I, III ZPO).

b) Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen

aa) Pfändung

aaa) Allgemeines

Was eine bewegliche körperliche Sache ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, doch werden Früchte auf dem Halm wie bewegliche Sachen gepfändet. Zubehör von Grundstücken ist von der Pfändung ausgeschlossen und unterfällt der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Wertpapiere im engeren Sinn werden als bewegliche Sachen behandelt.

Zu Gunsten des Schuldners sind Überpfändung und zwecklose Pfändung verboten (§ 803 ZPO). Zu Gunsten des Schuldners sind bestimmte, zu einer bescheidenen Lebensführung notwendige bewegliche Sachen unpfändbar (§ 811 ZPO z. B. Kleidungsstücke, Küchengeräte, Kleintiere). Geschützt wird der Schuldner auch gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a ZPO).

Bei Bedarf kann der Gläubiger einen Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache gegen einen Dritten pfänden, der den Besitz vom Schuldner erhalten hat. Bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen kann er verlangen, dass das, was der Schuldner übertragen hat, dem Vollstreckungszugriff zur Verfügung steht (§ 11 AnfG). Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Gläubiger einen Mitteilungsanspruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher (§ 806a BGB).

Diselbe Sache kann mehrach für denselben Gläubiger oder für verschiedene Gläubiger gepfändet werden (Anschlusspfändung).

bbb) Voraussetzungen

Erforderlich ist, dass sich die zu pfändende körperliche Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet (§ 808 I  ZPO). Gewahrsam bedeutet den unmittelbaren, mit tatsächlicher Sachherrschaft verbundenen Besitz, wobei bei Ehegatten und Lebenspartnern unwiderlegbar Eigentum und Besitz des Schuldners vermutet werden (§ 739 ZPO). Sachen im Gewahrsam des Gläubigers und eines zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 ZPO) können ebenfalls gepfändet werden.

ccc) Verfahren

Die Pfändung erfolgt durch Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 I ZPO). Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere muss er wegnehmen. Andere Sachen sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen (Schuldner unmittelbarer Besitzer, Gerichtsvollzieher erststufiger mittelbarer Besitzer, Gläubiger zweitstufiger mittelbarer Besitzer), doch ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass sie durch Anlegung von Siegeln (Pfandsiegeln) oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht ist (§ 808 II ZPO).

Für eine Anschlusspfändung (weitere Pfändung nach einer vorangehenden Pfändung) genügt eine in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers (§ 826 ZPO).

bb) Verwertung

Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 I ZPO), wobei der Gläubiger ab Wegnahme die Gefahr des Untergangs trägt, das Eigentum aber erst mit der Aushändigung erlangt (§ 815 III ZPO). Die Verwertung anderer beweglicher Sachen erfolgt meist durch Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 ZPO). Dabei erlischt jedes Gebot durch ein höheres Gebot und erhält der Meistbietende (nach dreimaligem Aufruf) den Zuschlag, womit ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis begründet wird, während der Eigentumsübergang mit Ablieferung an den Ersteigerer und Barzahlung (§ 817 II ZPO) erfolgt.

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung durch den Schuldner, so dass die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger übergeht. Eigentum an der Sache, Verstrickung und Pfändungspfandrecht setzen sich am Erlös fort (dingliche Surrogation). Mit der Auszahlung des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger erwirbt der Gläubiger das Eigentum am Erlös unabhängig von einem möglichen Eigentum eines Dritten an der gepfändeten Sache und dem erzielten Erlös.

Möglich sind auch andere Arten der Verwertung.

c) Zwangsvollstreckung in Forderungen

aa) Pfändung

(Angebliche, dem Schuldner zustehende, übertragbare) Forderungen können Gegenstand der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 I ZPO) sein. Dabei ist wiederkehrend zahlbares Entgelt für unselbständige Arbeit (Arbeitseinkommen) nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (§§ 850a-850i ZPO) pfändbar. Allerdings kann verschleiertes Arbeitseinkommen gemäß § 850h ZPO erfasst werden.

Die Pfändung führt zur Beschlagnahme der Forderung. Der Gläubiger erhält durch den auf Antrag erfolgenden Pfändungsbeschluss, der dem Drittschuldner Zahlung an den Schuldner verbietet und dem Schuldner Enthaltung von jeder Verfügung über die Forderung (z. B. Einzug) gebietet, ein Pfändungspfandrecht. Der Pfändungsbeschluss bewirkt die Verstrickung, so dass der Schuldner nicht mehr mit Wirkung gegen den Gläubiger über die Forderung verfügen kann (§§ 135, 136 BGB).

bb) Verwertung

Die Verwertung der Forderung erfolgt durch den Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, der fast immer mit dem Pfändungsbeschluss verbunden wird. Die Überweisung erfolgt nach Wahl des Gläubigers zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert (§ 835 I ZPO). Bei der meist gewählten Überweisung zur Einziehung erhält der Gläubiger die Befugnis, die im Vermögen des Schuldners verbleibende Forderung einzuziehen (z. B. einzuklagen, Prozessstandschaft, str.).

Für die Pfändung hypothekarisch gesicherter Forderungen bestehen einige Besonderheiten.

d) Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche und Leistungsansprüche

Die Zwangsvollstreckung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (§ 846 ZPO), doch ist die Sache an einen Gerichtsvollzieher bzw. Sequester herauszugeben (§§ 847, 848 ZPO).

e) Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

Auch andere übertragbare Rechte können Gegenstand der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sein (§ 857 I ZPO, z. B. Urheberrecht, Eigentümergrundschuld, Vorkaufsrecht, Miterbenanteil, Anwartschaftsrecht, Internetdomain). Die Pfändung erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (bei Anwartschaftsrecht Pfändung des Anwartschaftsrechts und der Sache). Die Verwertung kann durch Überweisung des Rechts oder eine andere Art geschehen.

2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

In Grundstücke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Erbaurechte, Wohnungseigentum usw. kann nach freier Wahl des Gläubigers durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung (Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung (§ 866 I ZPO) vollstreckt werden (§ 866 I ZPO). Vollstreckungsorgan ist für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache liegt (§ 1 I ZVG), für die Zwangshypothek das Grundbuchamt. Neben Gläubiger und Schuldner können Dritte beteiligt sein (z. B. Mieter).

a) Zwangshypothek

Durch die Zwangshypothek erreicht der Gläubiger ein dingliches Recht (Sicherungshypothek) und damit eine Rangstelle bei einer eventuellen Zwangsversteigerung. Die Eintragung erfolgt auf seinen (formlosen) Antrag (§ 867 I ZPO). Zur Befriedigung muss er Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreiben.

b) Zwangsversteigerung

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht (§ 15 ZVG), wobei der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe des Eigentümers sein muss (§ 17 ZVG). Mit dem Anordnungsbeschluss erfolgt eine Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG, Veräußerungsverbot zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, §§ 23 I ZVG, 135, 136 BGB). Zugleich erlangt der Gläubiger das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 I Nr. 5 ZVG).

Die Versteigerung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht (§ 35 ZVG) an dem von ihm bestimmten Versteigerungstermin. Im Versteigerungstermin werden das geringste Gebot (alle dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte und Kosten des Verfahrens, § 44 I ZVG) und die Versteigerungsbedingungen festgestellt. Danach fordert das Gericht zur Abgabe von (das geringste Gebot erreichenden) Geboten auf und kann frühestens nach 30 Minuten das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung verkünden.

Danach entscheidet das Gericht über den Zuschlag durch mit der Verkündung wirksamen Beschluss, wobei auf Antrag eines (benachteiligten) Gläubigers der Zuschlag im ersten Versteigerungstermin nicht erteilt werden darf, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehenbleibenden Rechte sieben Zehntel des Grundstückswerts nicht erreicht (§§ 74a, 74b ZVG). Der Ersteher wird kraft Hoheitsakts Eigentümer des Grundstücks und zusätzlich erfasster Gegenstände (§ 90 ZVG). Für durch das Bargebot gedeckte nicht bestehen bleibende Hypotheken und Grundschulden tritt an die Stelle des Grundstücks der Erlös.

Nach Erteilung des Zuschlags findet das Verteilungsverfahren statt. In ihm ist die Teilungsmasse festzustellen (meist Bargebot, § 107 ZPO). Auf Grund Anhörung der Beteiligten wird ein Teilungsplan aufgestellt (§ 113 ZVG).

c) Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung setzt Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung sowie Antrag des Gläubigers (und Eigenbesitz des Schuldners) voraus. Sie wird vom Vollstreckungsgericht angeordnet. Dem Schuldner wird die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen und einem Zwangsverwalter (natürliche Person, im eigenen Namen handelndes Organ) zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Nutzung zugeteilt (§ 150 ZVG).

Die Verteilung der Nutzungen erfolgt nach einem Teilungsplan. Den Berechtigten sind planmäßig Beträge zu zahlen. Die Zwangsverwaltung ist durch Beschluss aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist (oder bei einer Zwangsversteigerung der Zuschlag erteilt wird).

3. Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche

a) Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen

aa) Ansprüche auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm (notfalls durch unmittelbaren Zwang) wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben (§ 883 I ZPO). Wird die herauszugebende Sache beim Schuldner nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde (§ 883 II ZPO). Ist der Schuldner zur Übereignung verpflichtet, muss ebenfalls die Wegnahme erfolgen, zu der die Einigung im Wege des § 897 ZPO hinzukommen muss.

b) Ansprüche auf Herausgabe einer bestimmten Menge beweglicher Sachen oder Wertpapiere

Der Gerichtsvollzieher muss eine bestimmte Menge beweglicher Sachen und Wertpapiere dem Schuldner wegnehmen, womit Konkretisierung bzw. Konzentration der Schuld eintritt, und dem Gläubiger übergeben (§ 884 ZPO).

c) Ansprüche auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung unbeweglicher Sachen

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz zu setzen (§ 885 I 1 ZPO). Bei Ansprüchen auf Räumung von Häusern und Wohnungen besteht ein besonderer Schuldnerschutz (§§ 721, 794a ZPO). Dabei auszuräumende bewegliche Sachen des Schuldners sind dem Schuldner oder einer Naheperson zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen oder notfalls vom Gerichtsvollzieher zu verwahren (§ 885 II ZPO).

d) Sachen im Gewahrsam eines Dritten

Ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit, so ist der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe gegen den Dritten zu pfänden und dem Gläubiger zur Einziehung zu überweisen (§ 886 ZPO).

b) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Unterlassungen und Duldungen

aa) Ansprüche auf Vornahme einer vertretbaren Handlung

Erfüllt der Schuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer auch von einem anderen vornehmbaren Handlung nicht, so ist der Gläubiger auf Antrag nach Anhörung des Schuldners von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (§ 887 I ZPO, Ersatzvornahme). Die entsprechenden Kosten muss der Gläubiger im Weg der Vollstreckung von Geldforderungen eintreiben (§ 887 II ZPO). Stattdessen kann er auch den Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 893 ZPO).

bb) Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen

Hängt die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, wird auf Antrag des Gläubigers durch das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als Beugemaßnahme nach seinem Ermessen Zwangsgeld (zu Gunsten der Justizkasse) oder Zwangshaft verhängt (§ 888 I 1 ZPO). Hängt die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, ist eine Vollstreckung unmöglich. Der Gläubiger kann jedoch Schadensersatz verlangen (§ 893 ZPO).

cc) Ansprüche auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung zuwider, ist er wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs (nach vorangehender Androhung und Anhörung) durch Beschluss zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen (§ 890 ZPO).

dd) Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Annahme eines Angebots) verurteilt, so gilt die Erklärung als (formgerecht) abgegeben, sobald das Urteil (Leistungsurteil) Rechtskraft erlangt hat (§ 894 I 1 ZPO, Fiktion).

4. Eidesstattliche Versicherung und Haft

Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus den §§ 807, 836, 883 ZPO wird nach den §§ 899ff. ZPO vollstreckt. Voraussetzungen sind grundsätzlich Vorliegen eines Vollstreckungstitels und Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung. Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 I 1 ZPO).

Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben haben oder gegen die wegen Nichtabgabe auf Antrag durch Beschluss Haft nach § 901 ZPO angeordnet worden ist (§ 915 ZPO, Schuldnerverzeichnis). Über die Eintragungen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen (§ 915b I ZPO). Spätestens am Ende des dritten der Eintragung nachfolgenden Jahrs wird die Eintragung gelöscht.

5. Arrest und einstweilige Verfügung

a) Arrest

Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung geregelte Arrest ist ein summarisches Erkenntnisverfahren in Fällen besonderer Dringlichkeit. Möglich ist dinglicher Arrest (§ 917 ZPO) oder persönlicher Arrest (§ 918 ZPO). Sie dürfen nur zur Sicherung des Gläubigers und nicht bereits zur Befriedigung des Gläubigers dienen.

aa) Voraussetzungen

Der Arrest setzt einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund voraus. Arrestanspruch ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO). Arrestgrund ist die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils (z. B. durch Flucht) vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 I ZPO, besondere Art des Rechtsschutzbedürfnisses, str.).

bb) Verfahren

Für die Anordnung des Arrests sind das Gericht der Hauptsache und das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der entsprechende Gegenstand oder die entsprechende Person befindet (§ 919 ZPO). Der Gläubiger muss ein Gesuch anbringen und grundsätzlich Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft machen (§ 920 II ZPO). Das Gericht kann das Gesuch durch Beschluss oder Urteil zurückweisen oder einen Arrestbefehl (mit Lösungssumme) erlassen.

cc) Rechtsbehelfe

Gegen die Abweisung des Gesuchs, steht dem Gläubiger die Beschwerde zu (§ 567 I 1 ZPO). Gegen den stattgebenden Beschluss ist der Widerspruch gegeben (§ 924 I ZPO). Gegen eine Entscheidung durch Urteil ist die Berufung (bei Versäumnisurteilen Einspruch) statthaft (nicht die Revision § 542 II 1 ZPO). Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht dem Gläubiger aufzugeben, binnen einer bestimmten Frist Klage in der Hauptsache zu erheben (§ 926 I ZPO). Außerdem kann der Schuldner beantragen, den Arrestbefehl aufzuheben (§§ 926 II, 927 ZPO).

dd) Vollziehung

Beim dinglichen Arrest sind binnen eines Monats nach Verkündung bzw. Zustellung des Arrestbefehls an den Gläubiger Pfändung bei beweglichen Sachen und Forderungen (Arrestpfandrecht) oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei unbeweglichen Sachen nötig.

ee) Schadensersatzanspruch

Erweist sich die Anordnung eines Arrests als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 II oder des § 942 III ZPO aufgehoben, so muss die erwirkende Partei dem Gegner den entstandenen Schaden ersetzen (§ 945 ZPO).

b) Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung soll andere Ansprüche als Geldforderungen (z. B. Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Abbildung) sichern. Sie ist in der Zivilprozessordnung im Wesentlichen nur durch Verweis auf den Arrest geregelt (§ 936 ZPO). Sie ist rechtstatsächlich von erheblicher Bedeutung (Sicherungsverfügung § 935 ZPO, Regelungsverfügung § 940 ZPO, Befriedigungsverfügung oder Leistungsverfügung, Unterlassungsverfügung).

aa) Voraussetzungen

Die einstweilige Verfügung bedarf eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds.

bb) Verfahren

Es gelten grundsätzlich die Vorschriften über den Arrest.

 

§ 6 Europäisches Zivilprozessrecht

Wegen der wachsenden Internationalisierung sind vor allem seit dem zweiten Weltkrieg verschiedene internationale Vereinbarungen über das internationale Zivilverfahrensrecht abgeschlossen worden. Innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ zwischen Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg) besonders wichtig, dem 1988 (in Lugano) ein Übereinkommen zwischen den (seinerzeit zwölf) Mitgliedstaaten der  Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation zur Seite gestellt wurde. Mit Wirkung vom 1. März 2002 ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch die (inhaltlich nicht sehr abweichende, aber) unmittelbar geltende Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ersetzt, der sich das Vereinigte Königreich und Irland zwar nicht unterworfen, aber angeschlossen haben, während das Verhältnis zu Dänemark noch nach dem älteren Übereinkommen geregelt ist.

I. Sachlicher Anwendungsbereich

Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet Anwendung auf Zivilsachen und Handelssachen. Maßgeblich hierfür ist die Rechtsnatur des Streitgegenstands. Er ist öffentlichrechtlich (und damit nicht zivilrechtlich oder handelsrechtlich), wenn er in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht und hier seinen Ausgang nimmt.

Bedeutungslos ist nach dem Wortlaut der Verordnung, ob der Rechtsstreit einen grenzüberschreitenden Bezug hat oder ob er eine besondere Beziehung zu einem Vertragsstaat aufweist. Entscheidend ist nur, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder ein Grundstück als Gegenstand des Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat gelegen ist. Darüber hinaus wird aber in jedem Einzelfall ein Auslandsbezug verlangt.

II. Zuständigkeit

Der allgemeine Gerichtsstand knüpft an den Wohnsitz des Beklagten an (Art. 2 I EuGVVO), der sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmt (z. B §§ 7ff. BGB), wobei die Anhängigkeit eines Rechtsstreits bei einem Gericht die Zuständigkeit eines anderen, später angerufenen Gerichts beseitigt (Art. 27 II EuGVVO). Bei juristischen Personen ist der Sitz maßgeblich (Art. 60 EuGVVO). Neben dem allgemeinen Gerichtsstand bestehen verschiedene besondere Gerichtsstände (z. B. Erfüllungsort, Wohnsitz des Verbrauchers, Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist) und die Möglichkeit der Gerichtstandsvereinbarung.

III. Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Anerkennungsfähig sind alle Entscheidungen eines Gerichts eines Vertragsstaats, die einem Bürger etwas zusprechen oder aberkennen. Die Anerkennung setzt kein besonderes Verfahren voraus und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Verletzung des ordre public) abgelehnt werden. Meist erfolgt die Anerkennung im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung, doch ist auch ein selbständiges Anerkennungsverfahren möglich.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung ist eine Vollstreckbarerklärung (Art. 38 EuGVVO). Der entsprechende Antrag ist in Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts zu richten, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die formalen Voraussetzungen bestimmt das jeweilige nationale Recht (z. B. Titel, Klausel, Zustellung).

Bejaht der Zuständige die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung, so hat er durch Beschluss anzuordnen, dass der Titel mit einer inländischen Vollstreckungsklausel versehen wird. Der mit der Klausel versehene Titel ist dem Schuldner zuzustellen. Die Vollstreckung erfolgt nach dem jeweiligen nationalen Vollstreckungsrecht.