Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS RECHT
Privatrecht
Wettbewerbsrecht und
Kartellrecht
§ 1
Wettbewerbsrecht
§ 2 Kartellrecht
§ 1 Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der den Wettbewerb
betreffenden Rechtssätze. Unter Wettbewerb ist dabei das Streben jedes von
mehreren Unternehmern zu verstehen, auf einem gemeinsamen Markt mit möglichst
vielen Kunden abzuschließen. Ein solcher Wettbewerb ist notwendiges Merkmal
einer Marktwirtschaft, weshalb Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig sein können
(beachte jedoch z. B. die §§ 60, 74ff., 112f. HGB). Rechtmäßig ist aber nur der
lautere Wettbewerb, weswegen unlauterer Wettbewerb durch rechtliche Maßnahmen
verhindert werden muss (§ 1UWG).
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§3
UWG). Dabei ist Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel,
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug
von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2
I 1 Nr. 1 UWG). Beispiele unlauteren Wettbewerbs hat der Gesetzgeber selbst
besonders hervorgehoben (§§ 4ff. UWG, z. B. Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit, gezielte Behinderung, irreführende Werbung, näher
bezeichnete Arten vergleichender Werbung, unzumutbare Belästigung).
Liegt unlauterer Wettbewerb vor, so hat jeder Mitbewerber
(und haben bestimmte Interessenverbände, qualifizierte Einrichtungen und
Kammern) Ansprüche auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 8 UWG), bei
schuldhaftem Verhalten auf Schadensersatz (§ 9 UWG) sowie gegebenenfalls
auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG).und evtl. Schadensersatz. Einer
Klage auf Unterlassung soll eine Abmahnung vorausgehen (§ 12 I 1 UWG).
Die Aufwendungen einer berechtigten Abmahnung hat der unlautere Wettbewerber zu
tragen (§ 12 I 2 UWG). Verschiedene Fälle unlauteren Wettbewerbs stellen
zugleich einen Straftatbestand dar (§§ 16ff. UWG).
§ 2 Kartellrecht
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten (§ 1 I
GWB). (Anmeldepflichtige) Ausnahmen von diesem grundsätzlichen, dem Schutz des
freien Wettbewerbs dienenden Kartellverbot lässt das Gesetz für einzelne
Formen von Kartellen zu (§§ 2 ff. GWB z. B. zwecks Vereinheitlichung von
Konditionen, Rationalisierung, Überwindung von Strukturkrisen). Vereinbarungen
zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte
innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der
Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen
beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren
oder über gewerbliche Leistungen schließt (§ 14 GWB, Ausnahme bei Verlagserzeugnissen
§ 15 GWB, Preisempfehlung für Markenwaren zulässig).
Ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften ist eine
Ordnungswidrigkeit (§ 81 GWB).
Neben dem deutschen Kartellrecht besteht auch nach Art. 81
EWGV ein eigenes europäisches Kartellrecht, welches ein Verhalten
verbietet, das sich als Wettbewerbsbeschränkung für den Wirtschaftsverkehr
zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft auswirkt.