Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Wertpapierrecht

 

Wertpapierrecht ist die Gesamtheit der das Recht der Wertpapiere betreffenden Rechtssätze. Sie sind trotz  früher Kodifikation des Rechtes einzelner Wertpapiere (1847 Allgemeine Deutsche Wechselordnung des Deutschen Bundes) nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Das Recht einzelner Wertpapiere ist vielmehr sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (Anweisung §§ 783ff. BGB, Inhaberschuldverschreibung §§ 793ff. BGB, Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenbrief §§ 1113ff. BGB), im Handelsgesetzbuch (kaufmännische Orderpapiere §§ 363ff. HGB) und im Aktiengesetz (Aktie §§ 1ff. AktG) wie auch in speziellen Einzelgesetzen geregelt (Wechsel, Scheck). Aus der Vielzahl der einzelnen Bestimmungen hat die Rechtswissenschaft Ansätze zu einem allgemeinen Teil des Wertpapierrechts entwickelt, die den Begriff des Wertpapiers, seine Eigenschaften und Arten sowie die Grundsätze von Entstehung, Ausübung und Übertragung der Wertpapierrechte umfassen. Das Recht einzelner Wertpapiere ist aus einleuchtenden wirtschaftlichen Gründen durch internationale Abkommen in hohem Maß vereinheitlicht.

 

§ 1 Wertpapier im Allgemeinen

§ 2 Einzelne Wertpapiere

 

§ 1 Wertpapier im Allgemeinen

I. Wesen

Wertpapier ist die Urkunde, deren Innehabung Voraussetzung für die Geltendmachung des in ihr verbrieften (privaten) Rechts (nicht z. B. öffentlichrechtliches Sondernutzungsrecht) ist (str.). Dementsprechend bedürfen Wertpapiere stets der Schriftform und ist die Ausübung des Rechts an die Innehabung der Urkunde gebunden. Keine Wertpapiere sind einfache Beweisurkunden (z. B. Kaufvertrag) oder einfache Legitimationspapiere.

II. Arten

Nach der Art des verbrieften Rechts unterscheidet man mitgliedschaftsrechtliche Wertpapiere (Mitgliedschaftspapiere z. B. Aktie), sachenrechtliche Wertpapiere (z. B. Hypothekenbrief) und schuldrechtliche (forderungsrechtliche) Wertpapiere (z. B. Wechsel, Scheck, Anweisung, Inhaberschuldverschreibung). Nach der Art, in welcher der Berechtigte bestimmt wird, trennt man zwischen Inhaberpapieren (jeder Inhaber ist berechtigt z. B. Inhaberschuldverschreibung), Rektapapieren (der in dem Papier namentlich Benannte ist berechtigt z. B. Anweisung, Hypothekenbrief, Rektascheck) und Orderpapieren (der in den Papier namentlich Benannte bzw. der vom Benannten durch Orderklausel Bezeichnete ist berechtigt, z. B. bei Wechsel, kaufmännischer Anweisung). Nach der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit des verbrieften Rechtes von der Wirksamkeit des seiner Ausgabe zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (z. B. Darlehensvertrag) gliedert man in kausale Wertpapiere und abstrakte Wertpapiere (z. B. Aktie, Wechsel). Ihrer wirtschaftlichen Funktion entsprechend unterscheidet man Papiere des Zahlungsverkehrs und Kreditverkehrs (z. B. Wechsel, Scheck), Papiere des Kapitalmarkts (Effekten, z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Investmentanteile) und Papiere des Güterumlaufs (z. B. Ladeschein, Lagerschein).

III. Entstehung

Umstritten ist die Frage der Entstehung des Wertpapiers. Zweifelhaft ist insbesondere, ob für die ursprüngliche Entstehung die bloße Ausstellung des Papiers genügt (Kreationstheorie) oder ob noch ein Begebungsvertrag zwischen dem Aussteller und einem ersten Berechtigten erforderlich ist (Vertragstheorie). Grundsätzlich wird man bei Fehlen eines Begebungsvertrags jeden das verbriefte Recht geltend machen lassen müssen, der gutgläubig von der Gültigkeit der Wertpapierbegebung ausgegangen ist (Rechtsscheintheorie). Im Übrigen entsteht bei deklaratorischen Wertpapieren das Recht bereits vor Ausstellung des Papiers (z. B. Aktie, anders z. B. Wechsel).

IV. Inhalt

Der Inhalt des Wertpapiers im Einzelnen hängt von dem jeweiligen Wertpapier ab.

V. Übertragung

Bei der Übertragung ist zwischen Rektapapieren einerseits und Inhaberpapieren und Orderpapieren andererseits zu unterscheiden. Bei den Rektapapieren wird das Recht übertragen (z. B. §§ 398ff. BGB Abtretung der Forderung) und folgt dann dem Recht (aus dem Papier) das Recht am Papier (d. h. an dem Schriftstück). Bei den Inhaberpapieren und Orderpapieren erfolgt die Übertragung des Rechts durch die Übertragung des Rechts am Papier nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929ff. BGB (das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Schriftstück), wobei für Orderpapiere zur Übereignung des Papiers (durch Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat) noch ein Indossament hinzukommen muss.

VI. Beendigung

Das Wertpapier endet nach den allgemeinen Regeln.

 

§ 2 Einzelne Wertpapiere

I. Wechsel

1. Wesen

Wechsel (Art. 1ff. WG) ist die Urkunde, in der eine oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen (auf eine bestimmte Geldsumme) verbrieft sind und die besonders strengen gesetzlichen Formschriften (sog. Wechselstrenge) unterliegt, insbesondere ausdrücklich als Wechsel bezeichnet sein muss. Der Wechsel ist kraft Gesetzes Orderpapier und Geldpapier (, das durch negative Orderklausel zu einem Rektapapier werden kann). Das Wechselrecht ist geregelt im Wechselgesetz vom 21. 6. 1933, welches auf Grund des 1930 auf der Genfer Wechselrechtskonferenz geschlossenen Abkommens zum Wechselprivatrecht erlassen wurde.

2. Arten

Der Wechsel verbrieft entweder eine Forderung eines Gläubigers gegen den Aussteller (sog. Solawechsel, praktisch ein gesteigertes Schuldversprechen) oder (als eine Nachbildung der Anweisung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eine Forderung gegen einen Dritten (Tratte, gezogener Wechsel).

Beim gezogenen Wechsel ist zwischen Aussteller, Nehmer (Remittent) und Bezogenem zu unterscheiden (, von denen jeder wechselrechtsfähig d. h. geschäftsfähig sein muss, beachte Art. 7 WG [Grundsatz der Selbständigkeit der einzelnen Wechselerklärungen]). Aussteller ist, wer einen anderen in der Wechselurkunde anweist, an den in der Urkunde ausgewiesenen Berechtigten zu zahlen. Bezogener ist, wer die Wechselforderung bezahlen soll. Nehmer ist, an wen (oder an wessen Order) bezahlt werden soll.

Der Wechsel kann durch negative Orderklausel Rektawechsel werden.

Der Wechsel ist Blankowechsel, wenn der Aussteller den Nehmer (zulässigerweise) zur Vervollständigung ermächtigt (vgl. Art. 10 WG, grundsätzlich unwiderrufliche Ausfüllungsermächtigung). Die Ausfüllung hat zur Folge, dass der Blankowechsel so behandelt wird, als habe schon zur Zeit der ersten Begebung ein vollständiger Wechsel vorgelegen. Bei abredewidriger Ausfüllung hat der ausfüllende Ermächtigte gegen den Ermächtigenden keinen über die eingeräumte Ermächtigung hinausreichenden Anspruch, doch kann einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengesetzt werden, dass der Blankowechsel abredewidrig ausgefüllt sei.

3. Entstehung

Der Wechsel entsteht durch schriftliche Willenserklärung des Ausstellers (Kreationstheorie) und Begebung (Vertragstheorie) bzw. Gutgläubigkeit (Rechtsscheinstheorie).

Unentbehrliche Angaben in der Wechselurkunde sind die Bezeichnung als Wechsel im Text, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Nehmer), sowie die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 WG). Fehlt eine unentbehrliche Angabe, ist der Wechsel ungültig (Art. 2 I WG, beachte Art. 2 III, IV WG für Angabe von Ausstellungsort, Ausstellungszeit und Verfallszeit). Eine nachträgliche Heilung durch Vervollständigung ist unzulässig. Ein formungültig gezogener Wechsel kann in eine Anweisung umgedeutet werden.

4. Inhalt

Der Bezogene haftet nur bei Annahme des Wechsels (Akzept). Zu diesem Zweck kann ihm der Wechsel vorgelegt werden (Art. 21 WG, Präsentation). Wird angenommen, so ist die Annahmeerklärung auf den Wechsel zu setzen (Art. 25 WG). Mit der Annahme haftet der Bezogene jedem Wechselberechtigten gegenüber für die verbriefte Forderung als Hauptschuldner bei Verfall (Art. 28 WG).

Der Aussteller haftet nach Art. 9 WG für die Annahme des Wechsels (Ausschluss nach Art. 19 II WG möglich) und die Zahlung (Rückgriffsschuldner).

Ein eventueller Indossant haftet nach Art. 15 WG für die Annahme (Ausschluss möglich) und Zahlung des Wechsels als Rückgriffsschuldner.

Der Wechselschuldner kann Einwendungen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben (z. B. Formmangel, unzulässige Zusätze, lückenhafte Indossamentenkette), Einwendungen, welche sich zusätzlich aus unmittelbaren Absprachen zwischen Wechselschuldner und Wechselinhaber ergeben (z. B. Stundung, Einwendung aus Grundgeschäft) sowie Einwendungen, welche zusätzlich die Gültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtung betreffen (z. B. Unwirksamkeit des ursprünglichen Begebungsvertrags, Zahlung, Fälschung, Zwang), erheben.

5. Übertragung

Zur Übertragung des Wechsels sind Einigung und Übergabe nach den §§ 929ff. BGB (Indossament, beachte Art. 16 I WG) und Begebungsvertrag zwischen Geber und Nehmer nötig.

6. Beendigung

Die Einlösung des Wechsels erfolgt durch Zahlung, die am Verfallstag erfolgen muss (Art. 72 WG). Die Zahlung des Bezogenen (wie auch ein Erfüllungssurrogat [z. B. Aufrechnung] an den berechtigten Wechselinhaber) bringt die gesamte Wechselforderung zum Erlöschen. Die Leistung eines Rückgriffsschuldners tilgt nur die eigene Verpflichtung und eventuelle Verpflichtungen der Nachmänner.

Wechselansprüche verjähren nach Maßgabe von Art. 70 WG (gegen Bezogenen in drei Jahren ab Verfallstag, gegen Rückgriffsschuldner in einem Jahr ab Verfallstag oder Protest, gegen Indossanten und Aussteller in sechs Monaten).

II. Scheck

1. Wesen

Scheck ist die der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienende bestimmte (abstrakte) Anweisung eines Ausstellers auf ein Bankguthaben. Der Scheck ist an sich ein geborenes Orderpapier (Art. 5 ScheckG), bei negativer Orderklausel Rektapapier und (praktisch in der Regel) bei Fehlen eines genannten Nehmers Inhaberpapier (§ 5 III ScheckG, beachte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken). Vom Wechsel unterscheidet sich der Scheck dadurch, dass der Bezogene auch ohne Annahmeerklärung (vgl. Art. 4 ScheckG) verpflichtet wird, dass Bezogener nur eine Bank, eine Sparkasse oder eine bestimmte öffentliche Anstalt sein kann (Art. 3, 54 ScheckG) und dass der Scheck nur auf Sicht lauten, d. h. sofort zahlbar sein kann (Art. 28 ScheckG). Im Unterschied zur Anweisung haftet der Aussteller zwingend für die Einlösung des Schecks (Art. 12 ScheckG).

Vom Scheck zu unterscheiden ist der Vertrag (Kausalverhältnis, Deckungsverhältnis, Scheckvertrag) zwischen Aussteller und bezogener Bank, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist. Er setzt ein Guthaben des Kunden bei der Bank voraus und hat zum Inhalt, dass die Bank schnellstmöglich den Scheck der bezogenen Bank vorlegt. Die Wirksamkeit dieses Vertrags ist für die Gültigkeit des Schecks ohne Bedeutung.

Das Scheckrecht ist geregelt im Scheckgesetz vom 14. 8. 1933, das auf Grund des 1931 auf der Genfer Scheckrechtskonferenz geschlossenen Abkommens zum Scheckrecht erlassen wurde.

2. Entstehung

Der Scheck entsteht durch Ausstellung und Begebung bzw. Gutgläubigkeit. Der Scheck enthält als unentbehrliche Bestandteile die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), und die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 ScheckG). Eine Urkunde, in der einer dieser Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, kann aber in eine Anweisung umgedeutet werden. Jeder Teilnehmer am Scheckverkehr muss die Scheckfähigkeit und damit die Geschäftsfähigkeit haben.

Entbehrliche Bestandteile sind Angabe des Zahlungsorts und Angabe des Tags und des Orts der Ausstellung (vgl. Art. 1, 2 ScheckG).

Gültig ist der Blankoscheck, der nach (abredegemäßer) Ausfüllung so behandelt wird, als habe schon zur Zeit der ersten Begebung ein vollständiger Scheck vorgelegen.

3. Inhalt

Wer einen Scheck ausstellt, haftet für dessen Zahlung (Art. 12 ScheckG).

Als Einwendungen können geltend gemacht werden Einwendungen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben (z. B. Formmangel, ungültige Klausel), zusätzliche Einwendungen (z. B. Prolongation, Geschäftsunfähigkeit des Schuldners beim ursprünglichen Begebungsvertrag, Zwang, Zahlung).

Die Übertragung des Schecks erfolgt durch Indossament (bei Orderscheck, vgl. Art. 15 ScheckG), Einigung und Übergabe nach den §§ 929ff. BGB und Begebungsvertrag zwischen Geber und Nehmer. Ein Inhaberscheck wird nur nach sachenrechtlichen Vorschriften übertragen.

4. Beendigung

Durch die Zahlung erlischt die Scheckforderung. Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen Indossanten, Aussteller und andere Scheckverpflichtete verjähren in sechs Monaten ab Ablauf der Vorlegungsfrist (Art. 52 I ScheckG). Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten ab Einlösung oder gerichtlicher Geltendmachung.

5. Sonderfälle

Bei Verrechnungsscheck und gekreuztem Scheck ist (durch Willenserklärung des Ausstellers) die Barzahlung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, so dass (im Gegensatz zum Barscheck) nur auf einem Bankkonto gutgeschrieben werden kann.

Scheckkarte ist eine von einer Bank oder Sparkasse gegebene schriftliche Erklärung, dass sie dem Nehmer des Schecks dessen Einlösung bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag (selbst für den Fall des Fehlens der Deckung auf dem Konto des Aussteller) zusagt, sofern der Scheck die Nummer der Scheckkarte trägt und unter Vorlage der Scheckkarte ausgestellt wurde. Diese Zusage begründet nur eine bürgerrechtliche Haftung der Bank (, keine wertpapierrechtliche Haftung).

III. Aktie

Aktie ist das Wertpapier, das die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft. Die Aktie kann als Nennbetragsaktie oder als Stückaktie begründet werden (§ 8 I AktG). Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten (§ 8 II 1 AktG), während Stückaktien auf keinen Nennbetrag lauten (§ 8 III 1 AktG), sondern am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligen, wobei der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreiten darf.

IV. Investmentzertifikat

Investmentzertifikat ist der Anteilsschein im Investmentgeschäft, der die Rechtsstellung des Anteilsinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. Das Investmentzertifikat kann Inhaberpapier oder Orderpapier sein (§ 18 KAGG). Die Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) ihrerseits ist ein Unternehmen (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), dessen Geschäftszweig darauf gerichtet ist, bei ihm angelegte Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung aller Einleger (nach dem Grundsatz der Risikomischung) in Wertpapieren oder Grundstücken (gesondert von dem eigenen Vermögen) anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) Anteilsscheine auszustellen.