Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS
RECHT
Privatrecht
Wertpapierrecht
Wertpapierrecht ist die Gesamtheit der das Recht der Wertpapiere
betreffenden Rechtssätze. Sie sind trotz
früher Kodifikation des Rechtes einzelner Wertpapiere (1847 Allgemeine
Deutsche Wechselordnung des Deutschen Bundes) nicht in einem einheitlichen
Gesetz zusammengefasst. Das Recht einzelner Wertpapiere ist vielmehr sowohl im
Bürgerlichen Gesetzbuch (Anweisung §§ 783ff. BGB, Inhaberschuldverschreibung
§§ 793ff. BGB, Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenbrief §§
1113ff. BGB), im Handelsgesetzbuch (kaufmännische Orderpapiere §§ 363ff. HGB)
und im Aktiengesetz (Aktie §§ 1ff. AktG) wie auch in speziellen
Einzelgesetzen geregelt (Wechsel, Scheck). Aus der Vielzahl der
einzelnen Bestimmungen hat die Rechtswissenschaft Ansätze zu einem allgemeinen
Teil des Wertpapierrechts entwickelt, die den Begriff des Wertpapiers, seine
Eigenschaften und Arten sowie die Grundsätze von Entstehung, Ausübung und
Übertragung der Wertpapierrechte umfassen. Das Recht einzelner Wertpapiere ist
aus einleuchtenden wirtschaftlichen Gründen durch internationale Abkommen in
hohem Maß vereinheitlicht.
§ 1 Wertpapier im
Allgemeinen
§ 2 Einzelne Wertpapiere
§ 1 Wertpapier im Allgemeinen
I. Wesen
Wertpapier ist die Urkunde, deren Innehabung
Voraussetzung für die Geltendmachung des in ihr verbrieften (privaten) Rechts
(nicht z. B. öffentlichrechtliches Sondernutzungsrecht) ist (str.).
Dementsprechend bedürfen Wertpapiere stets der Schriftform und ist die Ausübung
des Rechts an die Innehabung der Urkunde gebunden. Keine Wertpapiere sind
einfache Beweisurkunden (z. B. Kaufvertrag) oder einfache Legitimationspapiere.
II. Arten
Nach der Art des verbrieften Rechts unterscheidet man
mitgliedschaftsrechtliche Wertpapiere (Mitgliedschaftspapiere z. B. Aktie),
sachenrechtliche Wertpapiere (z. B. Hypothekenbrief) und schuldrechtliche
(forderungsrechtliche) Wertpapiere (z. B. Wechsel, Scheck, Anweisung,
Inhaberschuldverschreibung). Nach der Art, in welcher der Berechtigte bestimmt
wird, trennt man zwischen Inhaberpapieren (jeder Inhaber ist berechtigt
z. B. Inhaberschuldverschreibung), Rektapapieren (der in dem Papier
namentlich Benannte ist berechtigt z. B. Anweisung, Hypothekenbrief,
Rektascheck) und Orderpapieren (der in den Papier namentlich Benannte
bzw. der vom Benannten durch Orderklausel Bezeichnete ist berechtigt, z. B. bei
Wechsel, kaufmännischer Anweisung). Nach der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit
des verbrieften Rechtes von der Wirksamkeit des seiner Ausgabe zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses (z. B. Darlehensvertrag) gliedert man in kausale
Wertpapiere und abstrakte Wertpapiere (z. B. Aktie, Wechsel). Ihrer
wirtschaftlichen Funktion entsprechend unterscheidet man Papiere des
Zahlungsverkehrs und Kreditverkehrs (z. B. Wechsel, Scheck), Papiere des
Kapitalmarkts (Effekten, z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Investmentanteile)
und Papiere des Güterumlaufs (z. B. Ladeschein, Lagerschein).
III.
Entstehung
Umstritten ist die Frage der Entstehung des
Wertpapiers. Zweifelhaft ist insbesondere, ob für die ursprüngliche Entstehung
die bloße Ausstellung des Papiers genügt (Kreationstheorie) oder ob noch ein
Begebungsvertrag zwischen dem Aussteller und einem ersten Berechtigten
erforderlich ist (Vertragstheorie). Grundsätzlich wird man bei Fehlen eines
Begebungsvertrags jeden das verbriefte Recht geltend machen lassen müssen, der
gutgläubig von der Gültigkeit der Wertpapierbegebung ausgegangen ist
(Rechtsscheintheorie). Im Übrigen entsteht bei deklaratorischen Wertpapieren
das Recht bereits vor Ausstellung des Papiers (z. B. Aktie, anders z. B.
Wechsel).
IV. Inhalt
Der Inhalt des Wertpapiers im Einzelnen hängt von dem
jeweiligen Wertpapier ab.
V.
Übertragung
Bei der Übertragung ist zwischen Rektapapieren
einerseits und Inhaberpapieren und Orderpapieren andererseits zu unterscheiden.
Bei den Rektapapieren wird das Recht übertragen (z. B. §§ 398ff. BGB Abtretung
der Forderung) und folgt dann dem Recht (aus dem Papier) das Recht am Papier
(d. h. an dem Schriftstück). Bei den Inhaberpapieren und Orderpapieren erfolgt
die Übertragung des Rechts durch die Übertragung des Rechts am Papier nach den
sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929ff. BGB (das Recht aus dem Papier
folgt dem Recht an dem Schriftstück), wobei für Orderpapiere zur Übereignung
des Papiers (durch Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat) noch ein
Indossament hinzukommen muss.
VI.
Beendigung
Das Wertpapier endet nach den allgemeinen Regeln.
§ 2 Einzelne Wertpapiere
I. Wechsel
1. Wesen
Wechsel (Art. 1ff. WG) ist die Urkunde, in der eine
oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen
(auf eine bestimmte Geldsumme) verbrieft sind und die besonders strengen
gesetzlichen Formschriften (sog. Wechselstrenge) unterliegt,
insbesondere ausdrücklich als Wechsel bezeichnet sein muss. Der Wechsel ist
kraft Gesetzes Orderpapier und Geldpapier (, das durch negative
Orderklausel zu einem Rektapapier werden kann). Das Wechselrecht ist geregelt
im Wechselgesetz vom 21. 6. 1933, welches auf Grund des 1930 auf der Genfer
Wechselrechtskonferenz geschlossenen Abkommens zum Wechselprivatrecht erlassen
wurde.
2. Arten
Der Wechsel verbrieft entweder eine Forderung eines
Gläubigers gegen den Aussteller (sog. Solawechsel, praktisch ein
gesteigertes Schuldversprechen) oder (als eine Nachbildung der Anweisung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) eine Forderung gegen einen Dritten (Tratte,
gezogener Wechsel).
Beim gezogenen Wechsel ist zwischen Aussteller, Nehmer
(Remittent) und Bezogenem zu unterscheiden (, von denen jeder wechselrechtsfähig
d. h. geschäftsfähig sein muss, beachte Art. 7 WG [Grundsatz der
Selbständigkeit der einzelnen Wechselerklärungen]). Aussteller ist, wer
einen anderen in der Wechselurkunde anweist, an den in der Urkunde
ausgewiesenen Berechtigten zu zahlen. Bezogener ist, wer die
Wechselforderung bezahlen soll. Nehmer ist, an wen (oder an wessen
Order) bezahlt werden soll.
Der Wechsel kann durch negative Orderklausel Rektawechsel werden.
Der Wechsel ist Blankowechsel,
wenn der Aussteller den Nehmer (zulässigerweise) zur Vervollständigung
ermächtigt (vgl. Art. 10 WG, grundsätzlich unwiderrufliche
Ausfüllungsermächtigung). Die Ausfüllung hat zur Folge, dass der Blankowechsel
so behandelt wird, als habe schon zur Zeit der ersten Begebung ein
vollständiger Wechsel vorgelegen. Bei abredewidriger Ausfüllung hat der
ausfüllende Ermächtigte gegen den Ermächtigenden keinen über die eingeräumte
Ermächtigung hinausreichenden Anspruch, doch kann einem gutgläubigen Dritten
nicht entgegengesetzt werden, dass der Blankowechsel abredewidrig ausgefüllt
sei.
3.
Entstehung
Der Wechsel entsteht durch schriftliche
Willenserklärung des Ausstellers (Kreationstheorie) und Begebung
(Vertragstheorie) bzw. Gutgläubigkeit (Rechtsscheinstheorie).
Unentbehrliche
Angaben in der Wechselurkunde sind die Bezeichnung als Wechsel im
Text, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name
dessen, der zahlen soll (Bezogener), der Name dessen, an den oder an dessen
Order gezahlt werden soll (Nehmer), sowie die Unterschrift des Ausstellers
(Art. 1 WG). Fehlt eine unentbehrliche Angabe, ist der Wechsel ungültig (Art. 2
I WG, beachte Art. 2 III, IV WG für Angabe von Ausstellungsort,
Ausstellungszeit und Verfallszeit). Eine nachträgliche Heilung durch
Vervollständigung ist unzulässig. Ein formungültig gezogener Wechsel kann in
eine Anweisung umgedeutet werden.
4. Inhalt
Der Bezogene haftet nur bei Annahme des
Wechsels (Akzept). Zu diesem Zweck kann ihm der Wechsel vorgelegt werden (Art.
21 WG, Präsentation). Wird angenommen, so ist die Annahmeerklärung auf den
Wechsel zu setzen (Art. 25 WG). Mit der Annahme haftet der Bezogene jedem
Wechselberechtigten gegenüber für die verbriefte Forderung als Hauptschuldner
bei Verfall (Art. 28 WG).
Der Aussteller haftet nach Art. 9 WG für die Annahme
des Wechsels (Ausschluss nach Art. 19 II WG möglich) und die Zahlung
(Rückgriffsschuldner).
Ein eventueller Indossant haftet nach Art. 15 WG für
die Annahme (Ausschluss möglich) und Zahlung des Wechsels als
Rückgriffsschuldner.
Der Wechselschuldner kann Einwendungen, die
sich aus der Urkunde selbst ergeben (z. B. Formmangel, unzulässige Zusätze,
lückenhafte Indossamentenkette), Einwendungen, welche sich zusätzlich aus
unmittelbaren Absprachen zwischen Wechselschuldner und Wechselinhaber ergeben
(z. B. Stundung, Einwendung aus Grundgeschäft) sowie Einwendungen, welche
zusätzlich die Gültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtung betreffen (z. B.
Unwirksamkeit des ursprünglichen Begebungsvertrags, Zahlung, Fälschung, Zwang),
erheben.
5.
Übertragung
Zur Übertragung des Wechsels sind Einigung und
Übergabe nach den §§ 929ff. BGB (Indossament, beachte Art. 16 I WG) und
Begebungsvertrag zwischen Geber und Nehmer nötig.
6.
Beendigung
Die Einlösung des Wechsels erfolgt durch Zahlung, die
am Verfallstag erfolgen muss (Art. 72 WG). Die Zahlung des Bezogenen
(wie auch ein Erfüllungssurrogat [z. B. Aufrechnung] an den berechtigten
Wechselinhaber) bringt die gesamte Wechselforderung zum Erlöschen. Die
Leistung eines Rückgriffsschuldners tilgt nur die eigene Verpflichtung und eventuelle
Verpflichtungen der Nachmänner.
Wechselansprüche verjähren nach Maßgabe von
Art. 70 WG (gegen Bezogenen in drei Jahren ab Verfallstag, gegen
Rückgriffsschuldner in einem Jahr ab Verfallstag oder Protest, gegen
Indossanten und Aussteller in sechs Monaten).
II. Scheck
1. Wesen
Scheck ist die der Erleichterung des Zahlungsverkehrs
dienende bestimmte (abstrakte) Anweisung eines Ausstellers auf ein
Bankguthaben. Der Scheck ist an sich ein geborenes Orderpapier (Art. 5
ScheckG), bei negativer Orderklausel Rektapapier und (praktisch in der Regel)
bei Fehlen eines genannten Nehmers Inhaberpapier (§ 5 III ScheckG, beachte die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken). Vom Wechsel unterscheidet sich
der Scheck dadurch, dass der Bezogene auch ohne Annahmeerklärung (vgl. Art. 4
ScheckG) verpflichtet wird, dass Bezogener nur eine Bank, eine Sparkasse oder
eine bestimmte öffentliche Anstalt sein kann (Art. 3, 54 ScheckG) und dass der
Scheck nur auf Sicht lauten, d. h. sofort zahlbar sein kann (Art. 28 ScheckG).
Im Unterschied zur Anweisung haftet der Aussteller zwingend für die Einlösung
des Schecks (Art. 12 ScheckG).
Vom Scheck zu unterscheiden ist der Vertrag
(Kausalverhältnis, Deckungsverhältnis, Scheckvertrag) zwischen Aussteller und
bezogener Bank, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist. Er setzt ein Guthaben
des Kunden bei der Bank voraus und hat zum Inhalt, dass die Bank
schnellstmöglich den Scheck der bezogenen Bank vorlegt. Die Wirksamkeit dieses
Vertrags ist für die Gültigkeit des Schecks ohne Bedeutung.
Das Scheckrecht ist geregelt im Scheckgesetz
vom 14. 8. 1933, das auf Grund des 1931 auf der Genfer Scheckrechtskonferenz
geschlossenen Abkommens zum Scheckrecht erlassen wurde.
2.
Entstehung
Der Scheck entsteht durch Ausstellung und Begebung
bzw. Gutgläubigkeit. Der Scheck enthält als unentbehrliche Bestandteile
die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine
bestimmte Geldsumme zu zahlen, den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener),
und die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 ScheckG). Eine Urkunde, in der
einer dieser Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, kann aber in eine
Anweisung umgedeutet werden. Jeder Teilnehmer am Scheckverkehr muss die
Scheckfähigkeit und damit die Geschäftsfähigkeit haben.
Entbehrliche Bestandteile sind Angabe des Zahlungsorts
und Angabe des Tags und des Orts der Ausstellung (vgl. Art. 1, 2 ScheckG).
Gültig ist der Blankoscheck, der nach
(abredegemäßer) Ausfüllung so behandelt wird, als habe schon zur Zeit der
ersten Begebung ein vollständiger Scheck vorgelegen.
3. Inhalt
Wer einen Scheck ausstellt, haftet für dessen Zahlung
(Art. 12 ScheckG).
Als Einwendungen können geltend gemacht werden
Einwendungen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben (z. B. Formmangel,
ungültige Klausel), zusätzliche Einwendungen (z. B. Prolongation,
Geschäftsunfähigkeit des Schuldners beim ursprünglichen Begebungsvertrag,
Zwang, Zahlung).
Die Übertragung des Schecks erfolgt durch Indossament
(bei Orderscheck, vgl. Art. 15 ScheckG), Einigung und Übergabe nach den §§
929ff. BGB und Begebungsvertrag zwischen Geber und Nehmer. Ein Inhaberscheck
wird nur nach sachenrechtlichen Vorschriften übertragen.
4.
Beendigung
Durch die Zahlung erlischt die Scheckforderung.
Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen Indossanten, Aussteller und andere
Scheckverpflichtete verjähren in sechs Monaten ab Ablauf der
Vorlegungsfrist (Art. 52 I ScheckG). Die Rückgriffsansprüche eines
Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs
Monaten ab Einlösung oder gerichtlicher Geltendmachung.
5. Sonderfälle
Bei Verrechnungsscheck und gekreuztem Scheck
ist (durch Willenserklärung des Ausstellers) die Barzahlung ausgeschlossen bzw.
eingeschränkt, so dass (im Gegensatz zum Barscheck) nur auf einem
Bankkonto gutgeschrieben werden kann.
Scheckkarte
ist eine von einer Bank oder Sparkasse gegebene schriftliche Erklärung, dass
sie dem Nehmer des Schecks dessen Einlösung bis zu einem festgesetzten
Höchstbetrag (selbst für den Fall des Fehlens der Deckung auf dem Konto des
Aussteller) zusagt, sofern der Scheck die Nummer der Scheckkarte trägt und
unter Vorlage der Scheckkarte ausgestellt wurde. Diese Zusage begründet nur
eine bürgerrechtliche Haftung der Bank (, keine wertpapierrechtliche Haftung).
III. Aktie
Aktie ist das Wertpapier, das die vom Aktionär durch
Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft. Die Aktie
kann als Nennbetragsaktie oder als Stückaktie begründet werden (§ 8 I AktG).
Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten (§ 8 II 1 AktG), während
Stückaktien auf keinen Nennbetrag lauten (§ 8 III 1 AktG), sondern am
Grundkapital in gleichem Umfang beteiligen, wobei der auf die einzelne Aktie
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreiten
darf.
IV. Investmentzertifikat
Investmentzertifikat ist der Anteilsschein im
Investmentgeschäft, der die Rechtsstellung des Anteilsinhabers gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. Das Investmentzertifikat kann
Inhaberpapier oder Orderpapier sein (§ 18 KAGG). Die Kapitalanlagegesellschaft
(Investmentgesellschaft) ihrerseits ist ein Unternehmen (Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), dessen Geschäftszweig darauf
gerichtet ist, bei ihm angelegte Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche
Rechnung aller Einleger (nach dem Grundsatz der Risikomischung) in Wertpapieren
oder Grundstücken (gesondert von dem eigenen Vermögen) anzulegen und über die
hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilsinhaber) Anteilsscheine
auszustellen.