Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht

 

§ 1 Urheberrecht

§ 2 Verlagsrecht

§ 3 Patentrecht

§ 4 Gebrauchsmusterrecht

§ 5 Geschmacksmusterrecht

§ 6 Sortenschutzrecht

§ 7 Markenrecht

 

Im Gegensatz zur Sache als einem körperlichen und damit sichtbaren Gegenstand ist der Wert der schöpferischen geistigen Leistung des Menschen wegen ihrer grundsätzlichen Unsichtbarkeit erst verhältnismäßig spät durch Rechtssätze erfasst und geschützt worden (Immaterialgüterrecht). Nach den mit der Erfindung des Buchdrucks verknüpften ersten Anfängen am Ende des Mittelalters wurde der Schutzgedanke insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zunehmend verstärkt. In der Gegenwart sind zahlreiche einzelne Ausprägungen der geistigen Schaffenskraft des Menschen durch eine Vielzahl spezieller Gesetze als Rechtspositionen anerkannt.

Einer der erfassten Bereiche betrifft dabei Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Hier wird insbesondere der Urheber in seinen Beziehungen zum Werk geschützt. Da dessen wirtschaftliche Verwertung häufig durch Verleger erfolgt, gehört in dieses Umfeld auch der Verlag.

Der zweite wichtige erfasste Bereich bezieht sich auf den Schutz der gewerblich-geistigen Leistung. Hierher sind etwa Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken zu zählen. Sie sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

 

§ 1 Urheberrecht

I. Wesen

Urheberrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist die ausschließliche (eigentumsähnliche) Berechtigung des Urhebers an seinem persönlichen geistigen Werk. Anknüpfungspunkt ist jeweils das Werk.

Die gesetzliche Regelung des Urheberrechts ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte enthalten (Urheberrechtsgesetz). Dieses regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht und damit den Schutz der Urheber eines Werkes in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§§ 1ff. UrhG). Daneben befasst es sich mit verwandten Leistungsschutzrechten für andere geistige Leistungen (z. B. des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern usw., §§ 70ff. UrhG).

Der persönliche Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erfasst in erster Linie deutsche Staatsangehörige, unabhängig ob und wo eines ihrer Werke (Miturheberschaft genügt) erschienen ist (§ 120 I UrhG). Ihnen stehen gleich Deutsche im Sinn des Art. 116 I GG, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 120 II UrhG). Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für alle in seinem Geltungsbereich erscheinenden Werke (vgl. zu den Einzelheiten § 121 UrhG). Dem kommt wegen umfassender internationaler Abkommen (z. B. Berner Übereinkunft, Welturheberrechtsabkommen, Genfer Übereinkunft, Rom-Abkommen, Montevideo-Übereinkunft, Straßburger Rundfunk- und Fernsehübereinkommen, Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) allerdings praktisch keine große Bedeutung mehr zu.

II. Entstehung

Urheber (einer persönlichen geistigen Schöpfung) kann nur ein Mensch sein. Die Werkschöpfung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft. Deswegen kann das Werk auch ohne Geschäftsfähigkeit seines Urhebers entstehen.

Als Werk geschützt sind beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerk, Roman, Lehrbuch, Aufsatz, Rede, Computerprogramm), Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste (z. B. Gemälde, Skulptur, Baukunstwerk, Entwurf), Lichtbildwerke, Filmwerke, Fernsehwerke, Übersetzungen, Bearbeitungen, Sammelwerke oder Datenbankwerke (§§ 2ff. UrhG). Voraussetzung ist dabei, dass das Geschaffene etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt (vgl. § 2 II UrhG).

III. Inhalt

Der Inhalt des subjektiven Urheberrechts setzt sich aus Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten (Recht auf Zugang zum Werk, Folgerecht, Recht auf Vergütung bei Vermietung und Verleihung) zusammen. Zu den im Kerngehalt nicht übertragbaren, aber zur Ausübung überlassbaren Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem das Veröffentlichungsrecht (§ 12 I UrhG), das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 II UrhG), die Urheberehre (§ 13 S. 1 UrhG), das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) sowie das Recht, Beeinträchtigungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG, vgl. auch die §§ 25, 39, 41f., 62f. UrhG). Die Verwertungsrechte umfassen etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 UrhG).

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht, § 31 I UrhG).

Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen des Urheberrechts hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (§§ 97ff. UrhG). Unter Umständen kommt bei schuldhafter Verletzung des Urheberrechts auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Die unerlaubte Verwertung von Werken ist strafbar (§§ 106ff. UrhG).

IV. Beendigung

Das Urheberrecht erlischt (am Jahresende) siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG, längstlebenden Miturhebers) bzw. bei anonymen oder pseudonymen Werken siebzig Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Beim Tod des Urhebers geht es auf den Erben über (§ 28 I UrhG). Es kann auch im Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (§ 29 UrhG), ist im Übrigen aber nicht übertragbar.

 

§ 2 Verlagsrecht

I. Wesen

Verlagsrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst betreffenden Rechtssätze. Verlagsrecht im subjektiven Sinn ist das vom Verfasser (d. h. Urheber, Rechtsnachfolger des Urhebers, Inhaber eines Leistungsschutzrechts, Inverlaggeber eines urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werks § 39 VerlG) als Verlaggeber dem Verleger eingeräumte ausschließliche Recht, ein (evtl. auch künftiges) Werk der Literatur oder Tonkunst (sowie eine wissenschaftliche Ausgabe und eine Ausgabe eines nachgelassenen Werks, §§ 70f. VerlG) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teil des Urheberverwertungsrechts.

Geregelt ist das Verlagsrecht im weitgehend abdingbaren Verlagsgesetz (19. 6. 1901).

II. Entstehung

Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werks an den Verleger (§ 9 I VerlG). Es gründet sich auf den Verlagsvertrag. Dieser ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, in dem sich der Verfasser zur Überlassung des Werks (in druckreifem Zustand zur vereinbarten Zeit) an den Verleger zwecks Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung sowie zur Einräumung des Verlagsrechts (§ 8 VerlG) (und zur eigenen Enthaltung der Vervielfältigung und Verbreitung) und der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Vergütung verpflichten. Die Einräumung des Verlagsrechts ist ein Verfügungsgeschäft, das nach den §§ 413, 398 BGB durchzuführen ist.

III. Inhalt

Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht. Es berechtigt den Verleger ausschließlich einerseits zur Verwertung des Werkes, andererseits zur Abwehr von Beeinträchtigungen (§ 9 II VerlG). Dementsprechend kann der Verleger Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und Schadensersatz ebenso geltend machen wie das Recht auf Vernichtung rechtswidrig hergestellter Exemplare.

Er kann auch selbst Strafantrag stellen. Im Übrigen enthält das Verlagsgesetz gewisse Einschränkungen des Verlagsrechts für Bearbeitungen, Auflagen und Sonderausgaben (§§ 2ff. VerlG). Abweichende Abgrenzungen können sich aus dem Verlagsvertrag ergeben.

IV. Beendigung

Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des Verlagsvertragsverhältnisses (Zeitablauf, Tod des Verfassers vor Ablieferung, Untergang des Werks, Rücktritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Verlegers, Kündigung aus wichtigem Grund).

 

§ 3 Patentrecht

I. Wesen

Patentrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein Patent betreffen. Patentrecht im subjektiven Sinn ist das ausschließliche Recht, eine durch Patent (Erzeugnispatent oder Verfahrenspatent) geschützte Erfindung zu nutzen. Geregelt ist das Patentrecht im Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen und in weiteren internationalen Übereinkommen (Pariser Verbandsübereinkunft, Straßburger Patentübereinkommen).

II. Entstehung

Die Rechte auf ein Patent, an dem Patent und aus dem Patent erwachsen dem Erfinder ebenso wie die Erfinderehre unmittelbar aus seiner Urheberschaft. Die Voraussetzungen, unter denen für eine Erfindung (durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Patentamts bzw. Urteil des Patentgerichts) ein Patent erteilt werden kann, ergeben sich aus den §§ 1-5 PatG. Patentfähig sind solche Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der (bisherigen) Technik (d. h. vor allem zu den vor dem für den Altersrang maßgebenden Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnissen) gehört (§ 3 PatG). Als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt die Erfindung, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 I PatG).

Weitere Voraussetzung eines Patents ist die Anmeldung des Patents bei dem Patentamt. Nach den §§ 35ff. PatG muss die Anmeldung einen schriftlichen (, auf den vorgesehenen Formblättern verfassten) Antrag auf Erteilung eines Patents enthalten. Weiter sind die Angabe des Patentanspruchs, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen erforderlich.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle des Patentamts die Erteilung des Patents. Der Erteilungsbeschluss wird mit Verkündung oder Zustellung wirksam. Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 I PatG).

III. Inhalt

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I PatG, ausschließliches, eigentumsähnliches Recht). Jedem Dritten ist es beispielsweise verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§§ 9ff. PatG). Besondere Umstände (wie z. B. die Anordnung der Bundesregierung, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll,) können das absolute Recht einschränken.

Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind vererblich. Sie können rechtsgeschäftlich (z. B. Kauf und Abtretung) übertragen werden (§ 15 PatG). Gegenüber Rechtsverletzungen bestehen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche (§§ 139 I PatG, analog § 1004 BGB, § 139 II PatG).

Das Patent dauert für die vor dem 1. 1. 1978 eingereichten Anmeldungen 18 Jahre, für die späteren Anmeldungen 20 Jahre (§ 16 PatG).

IV. Beendigung

Das Patent erlischt mit Ablauf der Schutzdauer, durch Verzicht des Patentinhabers, bei nicht rechtzeitiger Erfinderbenennung, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr und durch Rücknahme (§§ 16ff. PatG). Es entfällt rückwirkend mit Widerruf durch das Patentamt oder mit Nichtigerklärung durch das Patentgericht. Es endet nicht durch Nichtausübung.

 

§ 4 Gebrauchsmusterrecht

Gebrauchsmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils davon, der dem Arbeitszweck oder dem Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Verrichtung dienen soll. Er setzt wie das Patent eine Erfindung voraus, unterscheidet sich vom Patent aber durch die geringere erfinderische Leistung bzw. die niedrigere Erfindungshöhe. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch die Ausrichtung auf den wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck. Nach § 11 I GebrMG hat das (infolge erfolgreicher Anmeldung bei dem Patentamt im Gebrauchsmusterregister eingetragene) Gebrauchsmuster die Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden sowie die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre ab dem der Anmeldung folgenden Tag (§ 23 I GebrMG) bzw. ab Eintragung (§ 11 GebrMG). Mit dem Ablauf der Schutzdauer erlischt das Gebrauchsmuster ebenso wie bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Verlängerungsgebühr und durch Verzicht des Inhabers. Durch Löschung entfällt es rückwirkend. § 24 GebrMG gibt privatrechtliche Ansprüche. § 25 GebrMG enthält einen Straftatbestand.

 

§ 5 Geschmacksmusterrecht

Das Geschmacksmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung von ästethisch wirkenden, gewerblich verwertbaren neuen (flächigen) Mustern (z. B. Tapetenmuster) und (räumlichen) Modellen (z. B. Geschirr), die eine gewisse eigenschöpferische Leistung darstellen.

Es ist im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 näher geregelt. Danach erwirbt der Musterurheber bereits durch die Schaffung des Musters ein unvollkommenes Schutzrecht. Um einen absoluten Schutz zu erreichen, muss er, ehe ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird, das Muster bei der Registerbehörde (Registergericht am Amtsgericht) zur Eintragung in das Musterregister anmelden und durch Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters niederlegen. Die der Anmeldung und Niederlegung folgende Eintragung hat deklaratorischen Charakter.

Das Geschmacksmusterrecht gewährt das ausschließliche Recht, ein gewerbliches Muster ganz oder teilweise nachzubilden und zu verbreiten (§ 1 I GeschMG). Die Schutzdauer beträgt vom Tag der Anmeldung an mindestens ein Jahr (bis zu drei Jahre, ausnahmsweise bis zu 15 Jahre) (§ 8 GeschMG). Das Recht erlischt mit Ablauf der Schutzdauer oder durch Verzicht des Berechtigten.

 

§ 6 Sortenschutzrecht

Für die Erfindung von Pflanzensorten oder von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Pflanzenzüchtung werden Patente nicht erteilt, sofern die Pflanzensorten ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind (§ 2 Nr. 2 PatG). Stattdessen kann Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht kommen, wenn die Sorten neu, hinreichend homogen, beständig und durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung gekennzeichnet sind (§ 1 SortenschutzG). Der Sortenschutz wird auf Grund einer Anmeldung vom Bundessortenamt erteilt (§§ 32ff. SortenschutzG). Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Der Sortenschutz erlischt weiter bei Verzicht, Nichtigerklärung und Aufhebung.

 

§ 7 Markenrecht

I. Wesen

Marke ist das Kennzeichen, das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 I MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen (z. B. Melodie), dreidimensionale Gestaltungen (z. B. Coca-Cola-Flasche) einschließlich der Form oder der Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Nicht markenfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Für die Marken gilt das Markengesetz (1. 1. 1995).

II. Entstehung

Geschützt wird eine Marke durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Die Eintragung in das Markenregister setzt eine Anmeldung beim Patentamt voraus, die ein Prüfungsverfahren in Gang setzt. Der Zeitpunkt der Anmeldung ist bedeutsam für den im Verhältnis zu anderen Anmeldungen entscheidenden Grundsatz der Priorität. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht (§ 41 MarkenG).

III. Inhalt

Die Marke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf Nutzung (§ 14 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen zu benutzen. Bei Verletzung kann der Inhaber Unterlassung verlangen (§ 14 V MarkenG), bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz (§ 14 VI MarkenG) und nach § 18 MarkenG Vernichtung der verletzenden Gegenstände.

Der Inhaber der Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG, Erschöpfung, Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten sind zulässig). Der Inhaber kann außerdem Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn nach der Eintragung die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angemessen benutzt worden ist (§ 26 MarkenG).

Das durch die Marke begründete Recht kann auf andere übertragen werden oder übergehen (§ 27 MarkenG).

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung. Sie endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 I MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 II MarkenG).

IV. Beendigung

Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers und bei Ablauf der Schutzdauer ohne rechtzeitige Verlängerung gelöscht.

V. Sonstige Kennzeichen

Als sonstige Kennzeichen geschützt werden (können) geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) und geographische Herkunftsangaben (Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern usw.).

Gemeinschaftsmarken der Europäischen Gemeinschaft werden vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante verwaltet.