Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS
RECHT
Privatrecht
Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht
§ 1 Urheberrecht
§ 2 Verlagsrecht
§ 3 Patentrecht
§ 4 Gebrauchsmusterrecht
§ 5 Geschmacksmusterrecht
§ 6 Sortenschutzrecht
§ 7 Markenrecht
Im Gegensatz zur Sache als einem körperlichen und damit
sichtbaren Gegenstand ist der Wert der schöpferischen geistigen Leistung
des Menschen wegen ihrer grundsätzlichen Unsichtbarkeit erst verhältnismäßig
spät durch Rechtssätze erfasst und geschützt worden (Immaterialgüterrecht).
Nach den mit der Erfindung des Buchdrucks verknüpften ersten Anfängen am Ende
des Mittelalters wurde der Schutzgedanke insbesondere in der jüngeren
Vergangenheit zunehmend verstärkt. In der Gegenwart sind zahlreiche einzelne
Ausprägungen der geistigen Schaffenskraft des Menschen durch eine Vielzahl
spezieller Gesetze als Rechtspositionen anerkannt.
Einer der erfassten Bereiche betrifft dabei Werke der
Literatur, Kunst und Wissenschaft. Hier wird insbesondere der Urheber in seinen
Beziehungen zum Werk geschützt. Da dessen wirtschaftliche Verwertung häufig
durch Verleger erfolgt, gehört in dieses Umfeld auch der Verlag.
Der zweite wichtige erfasste Bereich bezieht sich auf den
Schutz der gewerblich-geistigen Leistung. Hierher sind etwa Patente,
Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken zu zählen. Sie sind von
erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
§ 1 Urheberrecht
I. Wesen
Urheberrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der
Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk der Literatur, Wissenschaft
und Kunst schützen. Urheberrecht im subjektiven Sinn ist die
ausschließliche (eigentumsähnliche) Berechtigung des Urhebers an seinem
persönlichen geistigen Werk. Anknüpfungspunkt ist jeweils das Werk.
Die gesetzliche Regelung des Urheberrechts ist im Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte enthalten (Urheberrechtsgesetz).
Dieses regelt in seinem ersten Teil das Urheberrecht und damit den Schutz der
Urheber eines Werkes in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
und in der Nutzung des Werkes (§§ 1ff. UrhG). Daneben befasst es sich mit
verwandten Leistungsschutzrechten für andere geistige Leistungen (z. B.
des ausübenden Künstlers, des Herstellers von Tonträgern usw., §§ 70ff. UrhG).
Der persönliche Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes
erfasst in erster Linie deutsche Staatsangehörige, unabhängig ob und wo
eines ihrer Werke (Miturheberschaft genügt) erschienen ist (§ 120 I UrhG).
Ihnen stehen gleich Deutsche im Sinn des Art. 116 I GG, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit haben, und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (§ 120 II UrhG). Ausländische Staatsangehörige
genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes für alle in seinem
Geltungsbereich erscheinenden Werke (vgl. zu den Einzelheiten § 121 UrhG). Dem
kommt wegen umfassender internationaler Abkommen (z. B. Berner Übereinkunft,
Welturheberrechtsabkommen, Genfer Übereinkunft, Rom-Abkommen, Montevideo-Übereinkunft,
Straßburger Rundfunk- und Fernsehübereinkommen, Agreement on Trade-Related
Aspects of Intellectual Property Rights) allerdings praktisch keine große
Bedeutung mehr zu.
II. Entstehung
Urheber (einer persönlichen geistigen Schöpfung) kann nur ein Mensch
sein. Die Werkschöpfung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft.
Deswegen kann das Werk auch ohne Geschäftsfähigkeit seines Urhebers entstehen.
Als Werk geschützt sind beispielsweise Sprachwerke
(Schriftwerk, Roman, Lehrbuch, Aufsatz, Rede, Computerprogramm), Musikwerke,
pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste (z. B. Gemälde, Skulptur,
Baukunstwerk, Entwurf), Lichtbildwerke, Filmwerke, Fernsehwerke, Übersetzungen,
Bearbeitungen, Sammelwerke oder Datenbankwerke (§§ 2ff. UrhG). Voraussetzung
ist dabei, dass das Geschaffene etwas Neues und Besonderes, von bisher
Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt (vgl. § 2 II UrhG).
III. Inhalt
Der Inhalt des subjektiven Urheberrechts setzt sich aus
Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten (Recht
auf Zugang zum Werk, Folgerecht, Recht auf Vergütung bei Vermietung und
Verleihung) zusammen. Zu den im Kerngehalt nicht übertragbaren, aber zur
Ausübung überlassbaren Urheberpersönlichkeitsrechten zählen vor allem das
Veröffentlichungsrecht (§ 12 I UrhG), das Recht zur ersten Inhaltsmitteilung (§
12 II UrhG), die Urheberehre (§ 13 S. 1 UrhG), das Recht auf Bestimmung der
Urheberbezeichnung (§ 13 S. 2 UrhG) sowie das Recht, Beeinträchtigungen des
Werks zu verbieten (§ 14 UrhG, vgl. auch die §§ 25, 39, 41f., 62f. UrhG). Die
Verwertungsrechte umfassen etwa das Vervielfältigungsrecht, das
Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen
Wiedergabe (§ 15 UrhG).
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk
auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht, § 31 I UrhG).
Gegenüber objektiv rechtswidrigen Verletzungen des
Urheberrechts hat der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der
Beeinträchtigung, auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
sowie auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung
bestimmten Vorrichtungen (§§ 97ff. UrhG). Unter Umständen kommt bei
schuldhafter Verletzung des Urheberrechts auch ein Schadensersatzanspruch in
Betracht. Die unerlaubte Verwertung von Werken ist strafbar (§§ 106ff. UrhG).
IV. Beendigung
Das Urheberrecht erlischt (am Jahresende) siebzig Jahre nach
dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG, längstlebenden Miturhebers) bzw. bei anonymen
oder pseudonymen Werken siebzig Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG).
Beim Tod des Urhebers geht es auf den Erben über (§ 28 I UrhG). Es kann auch im
Wege eines Vermächtnisses oder einer Erbauseinandersetzung übertragen werden (§
29 UrhG), ist im Übrigen aber nicht übertragbar.
§ 2 Verlagsrecht
I. Wesen
Verlagsrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der die
Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks der Literatur oder Tonkunst
betreffenden Rechtssätze. Verlagsrecht im subjektiven Sinn ist das vom Verfasser
(d. h. Urheber, Rechtsnachfolger des Urhebers, Inhaber eines
Leistungsschutzrechts, Inverlaggeber eines urheberrechtlich nicht mehr
geschützten Werks § 39 VerlG) als Verlaggeber dem Verleger eingeräumte
ausschließliche Recht, ein (evtl. auch künftiges) Werk der Literatur oder Tonkunst
(sowie eine wissenschaftliche Ausgabe und eine Ausgabe eines nachgelassenen
Werks, §§ 70f. VerlG) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teil des
Urheberverwertungsrechts.
Geregelt ist das Verlagsrecht im weitgehend abdingbaren
Verlagsgesetz (19. 6. 1901).
II. Entstehung
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werks an
den Verleger (§ 9 I VerlG). Es gründet sich auf den Verlagsvertrag.
Dieser ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen
Verfasser und Verleger, in dem sich der Verfasser zur Überlassung des Werks (in
druckreifem Zustand zur vereinbarten Zeit) an den Verleger zwecks
Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung sowie zur Einräumung des
Verlagsrechts (§ 8 VerlG) (und zur eigenen Enthaltung der Vervielfältigung und
Verbreitung) und der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur
Vergütung verpflichten. Die Einräumung des Verlagsrechts ist ein
Verfügungsgeschäft, das nach den §§ 413, 398 BGB durchzuführen ist.
III. Inhalt
Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht. Es berechtigt den
Verleger ausschließlich einerseits zur Verwertung des Werkes, andererseits zur
Abwehr von Beeinträchtigungen (§ 9 II VerlG). Dementsprechend kann der Verleger
Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
und Schadensersatz ebenso geltend machen wie das Recht auf Vernichtung
rechtswidrig hergestellter Exemplare.
Er kann auch selbst Strafantrag stellen. Im Übrigen enthält
das Verlagsgesetz gewisse Einschränkungen des Verlagsrechts für Bearbeitungen,
Auflagen und Sonderausgaben (§§ 2ff. VerlG). Abweichende Abgrenzungen können
sich aus dem Verlagsvertrag ergeben.
IV. Beendigung
Das Verlagsrecht erlischt mit der Beendigung des
Verlagsvertragsverhältnisses (Zeitablauf, Tod des Verfassers vor Ablieferung,
Untergang des Werks, Rücktritt, Eröffnung des Insolvenzverfahrens des
Verlegers, Kündigung aus wichtigem Grund).
§ 3 Patentrecht
I. Wesen
Patentrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der
Rechtssätze, die ein Patent betreffen. Patentrecht im subjektiven Sinn ist das
ausschließliche Recht, eine durch Patent (Erzeugnispatent oder
Verfahrenspatent) geschützte Erfindung zu nutzen. Geregelt ist das
Patentrecht im Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen und in
weiteren internationalen Übereinkommen (Pariser Verbandsübereinkunft,
Straßburger Patentübereinkommen).
II. Entstehung
Die Rechte auf ein Patent, an dem Patent und aus dem Patent
erwachsen dem Erfinder ebenso wie die Erfinderehre unmittelbar aus seiner
Urheberschaft. Die Voraussetzungen, unter denen für eine Erfindung (durch
rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Patentamts bzw. Urteil des
Patentgerichts) ein Patent erteilt werden kann, ergeben sich aus den §§ 1-5
PatG. Patentfähig sind solche Erfindungen, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei gilt eine
Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der (bisherigen) Technik (d.
h. vor allem zu den vor dem für den Altersrang maßgebenden Tag der
Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnissen) gehört (§ 3 PatG). Als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt die Erfindung, wenn sie
sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt (§ 4 PatG). Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn
ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der
Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 I PatG).
Weitere Voraussetzung eines Patents ist die Anmeldung
des Patents bei dem Patentamt. Nach den §§ 35ff. PatG muss die Anmeldung einen
schriftlichen (, auf den vorgesehenen Formblättern verfassten) Antrag
auf Erteilung eines Patents enthalten. Weiter sind die Angabe des Patentanspruchs,
eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen erforderlich.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und
ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle
des Patentamts die Erteilung des Patents. Der Erteilungsbeschluss wird
mit Verkündung oder Zustellung wirksam. Die Erteilung des Patents wird im
Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents
eintreten (§ 58 I PatG).
III. Inhalt
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber
befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I PatG, ausschließliches,
eigentumsähnliches Recht). Jedem Dritten ist es beispielsweise verboten, ohne
Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
(§§ 9ff. PatG). Besondere Umstände (wie z. B. die Anordnung der
Bundesregierung, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt
benutzt werden soll,) können das absolute Recht einschränken.
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des
Patents und das Recht aus dem Patent sind vererblich. Sie können
rechtsgeschäftlich (z. B. Kauf und Abtretung) übertragen werden (§ 15 PatG).
Gegenüber Rechtsverletzungen bestehen Unterlassungsansprüche,
Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche (§§ 139 I PatG, analog § 1004
BGB, § 139 II PatG).
Das Patent dauert für die vor dem 1. 1. 1978 eingereichten
Anmeldungen 18 Jahre, für die späteren Anmeldungen 20 Jahre (§ 16 PatG).
IV. Beendigung
Das Patent erlischt mit Ablauf der Schutzdauer, durch
Verzicht des Patentinhabers, bei nicht rechtzeitiger Erfinderbenennung, bei
nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr und durch Rücknahme (§§ 16ff.
PatG). Es entfällt rückwirkend mit Widerruf durch das Patentamt oder mit
Nichtigerklärung durch das Patentgericht. Es endet nicht durch Nichtausübung.
§ 4 Gebrauchsmusterrecht
Gebrauchsmusterrecht im
subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Gestaltung
einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teils
davon, der dem Arbeitszweck oder dem Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung,
Anordnung oder Verrichtung dienen soll. Er setzt wie das Patent eine Erfindung
voraus, unterscheidet sich vom Patent aber durch die geringere erfinderische
Leistung bzw. die niedrigere Erfindungshöhe. Vom Geschmacksmuster unterscheidet
sich das Gebrauchsmuster durch die Ausrichtung auf den wirtschaftlichen oder
technisch nutzbaren Zweck. Nach § 11 I GebrMG hat das (infolge erfolgreicher Anmeldung
bei dem Patentamt im Gebrauchsmusterregister eingetragene) Gebrauchsmuster die
Wirkung, dass allein seinem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster
nachzubilden sowie die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in
Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu gebrauchen. Die Schutzdauer beträgt
drei Jahre ab dem der Anmeldung folgenden Tag (§ 23 I GebrMG) bzw. ab
Eintragung (§ 11 GebrMG). Mit dem Ablauf der Schutzdauer erlischt das
Gebrauchsmuster ebenso wie bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
Verlängerungsgebühr und durch Verzicht des Inhabers. Durch Löschung entfällt es
rückwirkend. § 24 GebrMG gibt privatrechtliche Ansprüche. § 25 GebrMG enthält
einen Straftatbestand.
§ 5 Geschmacksmusterrecht
Das Geschmacksmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht
zur ausschließlichen Nutzung von ästethisch wirkenden, gewerblich verwertbaren
neuen (flächigen) Mustern (z. B. Tapetenmuster) und (räumlichen) Modellen
(z. B. Geschirr), die eine gewisse eigenschöpferische Leistung darstellen.
Es ist im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 näher
geregelt. Danach erwirbt der Musterurheber bereits durch die Schaffung des
Musters ein unvollkommenes Schutzrecht. Um einen absoluten Schutz zu erreichen,
muss er, ehe ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird, das
Muster bei der Registerbehörde (Registergericht am Amtsgericht) zur Eintragung
in das Musterregister anmelden und durch Hinterlegung eines Exemplars oder
einer Abbildung des Musters niederlegen. Die der Anmeldung und Niederlegung folgende
Eintragung hat deklaratorischen Charakter.
Das Geschmacksmusterrecht gewährt das ausschließliche Recht,
ein gewerbliches Muster ganz oder teilweise nachzubilden und zu verbreiten (§ 1
I GeschMG). Die Schutzdauer beträgt vom Tag der Anmeldung an mindestens ein
Jahr (bis zu drei Jahre, ausnahmsweise bis zu 15 Jahre) (§ 8 GeschMG). Das
Recht erlischt mit Ablauf der Schutzdauer oder durch Verzicht des Berechtigten.
§ 6 Sortenschutzrecht
Für die Erfindung von Pflanzensorten oder von im Wesentlichen
biologischen Verfahren zur Pflanzenzüchtung werden Patente nicht erteilt,
sofern die Pflanzensorten ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum
Sortenschutzgesetz aufgeführt sind (§ 2 Nr. 2 PatG). Stattdessen kann
Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht kommen, wenn die Sorten
neu, hinreichend homogen, beständig und durch eine eintragungsfähige
Sortenbezeichnung gekennzeichnet sind (§ 1 SortenschutzG). Der Sortenschutz
wird auf Grund einer Anmeldung vom Bundessortenamt erteilt (§§ 32ff.
SortenschutzG). Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Der
Sortenschutz erlischt weiter bei Verzicht, Nichtigerklärung und Aufhebung.
§ 7 Markenrecht
I. Wesen
Marke ist das
Kennzeichen, das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden (§ 3 I MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere
Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,
Hörzeichen (z. B. Melodie), dreidimensionale Gestaltungen (z. B.
Coca-Cola-Flasche) einschließlich der Form oder der Verpackung sowie sonstige
Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden.
Nicht markenfähig sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die
durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Für die Marken gilt das
Markengesetz (1. 1. 1995).
II. Entstehung
Geschützt wird eine Marke durch die Eintragung eines Zeichens
als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines
Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch notorische
Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Die Eintragung in das Markenregister setzt eine
Anmeldung beim Patentamt voraus, die ein Prüfungsverfahren in Gang setzt. Der
Zeitpunkt der Anmeldung ist bedeutsam für den im Verhältnis zu anderen
Anmeldungen entscheidenden Grundsatz der Priorität. Nach erfolgreicher Prüfung
wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung
veröffentlicht (§ 41 MarkenG).
III. Inhalt
Die Marke gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht auf
Nutzung (§ 14 MarkenG). Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke ein mit der Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen zu
benutzen. Bei Verletzung kann der Inhaber Unterlassung verlangen (§ 14 V
MarkenG), bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung Schadensersatz (§ 14
VI MarkenG) und nach § 18 MarkenG Vernichtung der verletzenden Gegenstände.
Der Inhaber der Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu
untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm
oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 I MarkenG,
Erschöpfung, Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten sind zulässig). Der Inhaber kann
außerdem Ansprüche gegen Dritte nicht geltend machen, wenn nach der Eintragung
die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht angemessen benutzt worden ist
(§ 26 MarkenG).
Das durch die Marke begründete Recht kann auf andere
übertragen werden oder übergehen (§ 27 MarkenG).
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag
der Anmeldung. Sie endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der
Anmeldetag fällt (§ 47 I MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre
verlängert werden (§ 47 II MarkenG).
IV. Beendigung
Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers und bei Ablauf
der Schutzdauer ohne rechtzeitige Verlängerung gelöscht.
V. Sonstige Kennzeichen
Als sonstige Kennzeichen geschützt werden (können)
geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) und
geographische Herkunftsangaben (Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder
Ländern usw.).
Gemeinschaftsmarken der Europäischen Gemeinschaft werden vom
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante verwaltet.