Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS
RECHT
Privatrecht
Sachenrecht
§ 1 Besitz
§ 2 Eigentum
§ 3 Eigentumsvorbehalt (und Anwartschaft)
§ 4 Erbbaurecht
§5 Dienstbarkeit
§ 6 Vorkaufsrecht
§ 7 Reallast
§ 8 Grundpfandrechte
§ 9 Pfandrecht
Sachenrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der
Rechtssätze, welche die Zuordnung der Sachen, d. h. der
körperlichen Gegenstände (§ 90 BGB) zu Personen regeln (vor allem die §§
854-1296 BGB). Sachenrecht im subjektiven Sinn ist demgegenüber das Recht einer
einzelnen Person an einer bestimmten Sache (z. B. Eigentum des Lesers am Buch).
Vom privatrechtlichen Sachenrecht ist das Recht der öffentlichen Sachen oder
öffentlichrechtliche Sachenrecht (z. B. das ein Verwaltungsgebäudegrundstück
betreffende öffentliche Recht) zu trennen, das Teil des Verwaltungsrechts
ist.
Das Buch Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gliedert
sich in die acht (bzw. neun) Abschnitte Besitz, allgemeine Vorschriften über
Rechte an Grundstücken, Eigentum, (Erbbaurecht,) Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten,
Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten), Vorkaufsrecht,
Reallasten, Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) sowie
Pfandrecht (Pfandrecht an beweglichen Sachen, Pfandrecht an Rechten). Hiervon
ist in einer Rechtsordnung, welche die vorhandenen Sachen nicht allen zum
beliebigen Gemeingebrauch (Volkseigentum, Sozialeigentum,
gesellschaftliches Eigentum) überlässt (Art. 14 GG), das Eigentum am wichtigsten.
Es ist das umfassende, gegenüber jedermann wirkende (und damit absolute)
Zuordnungsrecht, neben dem (in beschränkter Zahl) die beschränkten, dinglichen
Rechte (d. h. die hinsichtlich einzelner Befugnisse zuordnenden Rechte,
nämlich Nutzungsrechte [wie z. B. Grunddienstbarkeit], Verwertungsrechte [wie
z. B. Hypothek], Erwerbsrechte [wie z. B. Anwartschaft, Vorkaufsrecht]) und der
durch die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bestimmte Besitz
stehen.
Die Zahl der vom Gesetzgeber zugelassenen Sachenrechte (Typen
von sachenrechtlichen Rechtsfiguren) ist begrenzt (sog. Typenzwang), so
dass insoweit parteiautonome Gestaltung (fast gänzlich) ausgeschlossen ist. Bei
der Bestellung und Übertragung von Sachenrechten verlangen die gesetzlichen
Bestimmungen ein festes Maß äußerlicher Erkennbarkeit (Publizität, Offenkundigkeit,
z. B. durch Besitz, Eintragung im Grundbuch). Bei dem Erwerb und der Bestellung
dinglicher Rechte muss genau bestimmt sein, welche einzelne Sache welcher
Person zugeordnet ist (Bestimmtheitsgrundsatz). Jeder selbständigen
Sache entsprechen gesonderte subjektive Sachenrechte (Spezialitätsprinzip).
Wegen des Abstraktionsprinzips sind sachenrechtliche Erfüllungsgeschäfte
(z. B. Übereignung einer gekauften Sache) von den ihnen regelmäßig
zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften (z. B.
Kaufvertrag) grundsätzlich streng getrennt d. h. in ihrem Bestand vom Bestand
des Grundgeschäftes unabhängig (z. B. beeinflusst die Anfechtung eines
Kaufvertrags die anschließende Übereignung nicht [unmittelbar]; vielmehr kann
die Übereignung nur mit Hilfe eines Anspruchs auf Herausgabe der
ungerechtfertigten Bereicherung [§§ 812ff. BGB] rückgängig gemacht werden).
Grundsätzlich behandelt das Sachenrecht die Sachen gleich.
Verschiedentlich enthält es aber Sondervorschriften für Rechte an Grundstücken
(unbeweglichen Sachen). Dementsprechend ergeben sich auch besondere, nur für
bewegliche Sachen geltende Rechtssätze.
§ 1 Besitz
I. Wesen
Der Besitz ist die tatsächliche
Herrschaftsmacht über eine Sache. Diese Herrschaftsmacht ist eine von der Rechtsordnung anerkannte und als
vielfacher Anknüpfungspunkt rechtlicher Bestimmungen (z. B. in den §§ 861ff.
BGB, 929ff. BGB, 812ff. BGB, 823ff. BGB) verwertete Tatsache. Diese Tatsache
ist gegen jedermann geschützt. Sie ist kein
Recht. Auch ein Recht zum Besitz, wie es z. B. der
Mieter hat, macht den Besitz nicht zum Recht.
II. Arten
1. Unmittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz (vgl. § 868 BGB, der vom mittelbaren
Besitz spricht,) ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Entscheidend
ist allein die tatsächliche Herrschaftslage. Auf ihre Rechtmäßigkeit
(Übereinstimmung mit den Rechtssätzen) kommt es grundsätzlich nicht an, so dass
nicht nur der berechtigte Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Entleiher),
sondern auch der nichtberechtigte Besitzer (z. B. Räuber, Dieb, Finder) Besitz
hat.
Tatsächliche Gewalt erfordert dabei eine erkennbare räumliche
Beziehung der Person zur Sache (von gewisser Dauer), mittels deren die
Person nach der Verkehrsauffassung auf die Sache einwirken kann. Hinzukommen
muss ein allgemeiner, tatsächlicher Besitzwille, den auch ein
Geschäftsunfähiger haben kann (z. B. zeigt Anbringung eines Briefkastens den
allgemeinen Willen an, den Besitz an eingeworfenen Briefen zu erwerben). Die
tatsächliche Gewalt über eine Sache kann dabei aus praktischen Überlegungen eine
Person (im Haushalt, Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis) durch
eine andere Person (Besitzdiener,
§ 855 BGB) (für sich) ausüben lassen.
Erforderlich ist hierfür, dass der andere den sich auf die
Sache beziehenden Weisungen des einen, der allein Besitzer ist, Folge zu
leisten hat (soziales Abhängigkeitsverhältnis, z. B. Chauffeur
des Unternehmers, Verkäufer einer Aktiengesellschaft, Hausgehilfin, Kind usw.)
und die tatsächliche Gewalt in der Wirklichkeit für den Betreffenden ausübt.
Der Besitzdiener hat, solange er für den Besitzer tätig ist, keinen Besitz
(also auch keinen Besitzschutz). Rechtswidrig kann er sich aber, indem er den
Weisungen des Besitzers nicht mehr Folge leistet, wie Dieb oder Räuber
jederzeit Besitz ergreifen und sich zum Besitzer aufschwingen oder auch den Besitz
durch Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (für den Besitzer) ohne
Begründung eigener Sachherrschaft aufgeben.
2. Mittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz ist der nur mit Hilfe eines (wirksamen
oder unwirksamen) Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstituts
wie z. B. Nießbrauch, Pfand, Pacht, Miete, Verwahrung oder ähnliches, auf Zeit
zum Besitz berechtigendes oder verpflichtendes Verhältnis) ausgeübte Besitz (§
868 BGB). Er setzt außer dem genannten Rechtsverhältnis
(Besitzmittelungsverhältnis, Besitzkonstitut) voraus, dass der unmittelbare
Besitzer (z. B. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer usw.)
die Sache als nicht ihm gehörend (Fremdbesitzer, vgl. § 872 BGB)
besitzen will (Fremdbesitzerwille) und dass der andere (d. h. der
mittelbare Besitzer wie z. B. Eigentümer, Pfandschuldner, Verpächter,
Vermieter, Hinterleger) gegen den unmittelbaren Besitzer einen wirksamen
Anspruch auf Herausgabe der Sache hat (z. B. nach den §§ 546, 812, 985 BGB).
Der mittelbare, demnach etwa dem Nießbrauchsbesteller,
Verpfänder, Verpächter, Vermieter, Hinterleger usw. zustehende Besitz kann mehrstufig
sein (§ 871 BGB, z. B. Vermieter, Mieter, Untermieter).
3. Teilbesitz
Teilbesitz ist der Besitz an einem Teil einer Sache (§ 865
BGB, z. B. Grundstücks, Gebäudes).
4. Mitbesitz
Mitbesitz ist der gemeinschaftlicher Besitz mehrerer (z. B.
gemeinsam mietender Ehegatten), für die nach § 866 BGB der Besitzschutz im
Innenverhältnis hinsichtlich der Grenzen des den Einzelnen zustehenden
Gebrauches eingeschränkt ist.
5. Eigenbesitz
Eigenbesitz ist der Besitz einer Person, die nach ihrem
erkennbaren Willen eine Sache als ihr gehörend besitzt (§ 872 BGB, z. B.
Eigentümer, gegebenenfalls auch der Dieb). Der Eigenbesitz kann mittelbarer
Besitz oder unmittelbarer Besitz sein.
6. Fremdbesitz
Fremdbesitz ist der Besitz einer Person, die eine Sache nach
ihrem erkennbaren Willen als einem anderen gehörig besitzt (z. B. Entleiher,
Mieter).
III. Entstehung
1. Unmittelbarer Besitz
Der (unmittelbare) Besitz (entsteht bzw.) wird erworben
durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 I BGB).
Diese Erlangung der tatsächlichen Gewalt kann völlig neu (erstmalig ohne oder
mit vorherigem Besitz eines anderen) erfolgen (sog. ursprünglicher Erwerb, z.
B. Fund, Diebstahl, Raub). Meist wird aber der Besitz durch Übergabe von einem
bisherigen Besitzer auf einen neuen Besitzer übertragen (sog. abgeleiteter
Erwerb, z. B. Übergabe der Wohnung vom Vermieter an den Mieter, Rückgabe der
Sache vom Entleiher an den Verleiher).
Als Tatsache kann der (unmittelbare) Besitz nicht durch
Rechtsgeschäft, sondern nur durch tatsächliches Verhalten übertragen
werden. Statt der tatsächlichen Erlangung der Sachherrschaft genügt zum Erwerb des
Besitzes aber doch auch die rechtsgeschäftliche Einigung des bisherigen
Besitzers und des Erwerbers über den Besitzübergang, wenn der Erwerber in der
Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (z. B. Übertragung des Besitzes
am noch im Wald lagernden geschlagenen Holz im Verkaufsraum des Holzhändlers)
(§ 854 II BGB).
2. Mittelbarer Besitz
Der mittelbare Besitz entsteht oder wird (ursprünglich) durch
Begründung eines Besitzmittelungsverhältnisses (z. B. Miete) erworben (§ 868
BGB). Abgeleitet entsteht der mittelbare Besitz in der Person eines neuen
mittelbaren Besitzers durch Abtretung (§ 398 BGB) des Herausgabeanspruchs des
mittelbaren Besitzers (z. B. Vermieters) gegen den unmittelbaren Besitzer (z.
B. Mieter) an den Erwerber (z. B. Käufer) (§ 870 BGB).
IV. Inhalt
1. Besitzschutz
Der (unmittelbare) Besitzer bzw. sein Besitzdiener (§ 860
BGB) bzw. der mittelbare Besitzer zugunsten des unmittelbaren Besitzers (vgl. §
869 BGB) darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 I BGB, Besitzwehr,
Selbsthilferecht). Er darf sich also, wenn ihm jemand ohne seinen Willen
den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört und das Gesetz diese Entziehung
oder Störung nicht (ausnahmsweise besonders) gestattet (verbotene Eigenmacht,
§ 858 I BGB), gegen diese Handlungen gewaltsam und trotzdem rechtmäßig zur Wehr
setzen und sie verhindern. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels
verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr
§ 859 II BGB). Wird ein Grundstück dem Besitzer durch verbotene Eigenmacht
entzogen, so darf er sich sofort nach der Entziehung des Besitzes dessen durch
Entsetzung des Täters wieder bemächtigen (§ 859 III BGB). Die gleichen Rechte
stehen dem Besitzer gegen den zu, der Erbe eines infolge verbotener Eigenmacht
erlangten (fehlerhaften) Besitzes ist oder die Fehlerhaftigkeit des
Besitzes seines Besitzvorgängers bei dem Erwerb kennt (§ 859 IV BGB).
Wird der Besitz (trotz der Möglichkeit von Besitzwehr und
Besitzkehr) durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser nach § 861 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes von dem verlangen, der
ihm gegenüber fehlerhaft besitzt, sofern nicht der entzogene Besitz dem
gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber seinerseits
fehlerhaft war und in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden war.
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz (nur) gestört,
so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung (und die Unterlassung
weiterer Störungen) verlangen (§ 862 BGB). Dies gilt nicht, sofern der Besitzer
dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der
Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden war. Der Entzieher
oder Störer kann gegenüber einer eventuellen entsprechenden Klage des Besitzers
ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden
Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend machen, dass die Entziehung
oder Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei (§ 863 BGB). Die nach
§§ 861, 862 BGB begründeten Besitzansprüche (possessorische Ansprüche)
erlöschen mit dem Ablauf eines Jahrs nach der Verübung der verbotenen
Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend
gemacht wird (§ 864 I BGB, vgl. auch § 864 II BGB).
Dem mittelbaren Besitzer steht gegen den unmittelbaren
Besitzer kein Besitzschutz zu, wohl aber dem unmittelbaren Besitzer gegen den
mittelbaren Besitzer.
2. Herausgabeanspruch
Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat (, ohne bei
dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben zu sein oder den Besitz
aufgegeben zu haben), kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war
und kein Besitzrecht hat (§ 1007 I BGB). Hat der frühere Besitzer ohne seinen
Willen den Besitz verloren, so kann er die Herausgabe auch von einem
gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache
ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren (unmittelbaren) Besitzers
abhanden gekommen war oder die Sache Geld oder Inhaberpapier ist (§ 1007 II
BGB).
3. Eigentumsvermutung
Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird
vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei (§ 1006 I 1 BGB, beachte S. 2) bzw.
während seiner Besitzzeit gewesen sei (§ 1006 II BGB). Bei mittelbarem Besitz
gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 III BGB).
V. Beendigung
1. Unmittelbarer Besitz
Beendigt wird der (unmittelbare) Besitz dadurch, dass der
Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache (freiwillig) aufgibt (z. B.
Wegwerfen, Übergeben) oder in anderer Weise nicht nur vorübergehend
(unfreiwillig) verliert (z. B. unbemerktes längeres Liegenlassen an fremdem
Ort, Raub) (§ 856 BGB). Mit dem Tod des Besitzers geht der Besitz kraft
Gesetzes auf den Erben des Besitzers über (§ 857 BGB).
2. Mittelbarer Besitz
Der
mittelbare Besitz endet durch Beendigung des Besitzmittelungsverhältnisses (z.
B. Beendigung der Miete, Übertragung der Ansprüche aus der Miete auf einen
Erwerber).
§ 2 Eigentum
I. Wesen
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere
von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Art. 14 I 1 GG enthält für das
damit vom Bürgerlichen Gesetzbuch positiv wie negativ umschriebene Eigentum
sowohl eine Institutsgarantie wie auch eine Individualgarantie
als subjektives Recht. Allerdings unterwirft das Grundgesetz das Eigentum einer
Sozialbindung (Art. 14 II GG, Schranken des Eigentums Art. 14 I 2 GG, z.
B. Baubeschränkungen, Grundsteuer, Verkehrssicherungspflicht, §§ 904ff. BGB [Nachbarrecht])
und lässt unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 14 III GG (Wohl der
Allgemeinheit, gesetzliche Grundlage – durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes - , gesetzlich zugleich geregelte Art und gesetzlich
zugleich geregeltes Ausmaß der Entschädigung, [sog. Junktimklausel]) auch die vollständige
(öffentlichrechtliche) Enteignung zugunsten des allgemeinen Wohles zu.
Das Eigentum ist im Gegensatz zum Besitz ein Recht (absolutes
Recht, Herrschaftsrecht). Wer das Eigentum an einer Sache hat, hat vielfach
auch den (unmittelbaren) Besitz. Eigentum und (unmittelbarer) Besitz können
aber ohne Weiteres auseinanderfallen (z. B. Miete, Diebstahl).
II. Arten
1. Alleineigentum
Alleineigentum ist das Eigentum eines einzelnen Menschen an
einer einzelnen Sache. In der von der Individualität des Einzelnen geprägten
modernen Industriegesellschaft ist das Alleineigentum die Regel. Bei ihm kann
der Einzelne den Inhalt seines Eigentums voll ausschöpfen.
2. Miteigentum
Miteigentum ist das mehreren Personen an einer einzelnen Sache
nach Bruchteilen zustehende Eigentum (§§ 1008ff. BGB). Für das Miteigentum (der
Miteigentümer) gelten die § 741ff. BGB über die Bruchteilsgemeinschaft, die
durch die §§ 1009 bis 1011 BGB in einzelnen Hinsichten abgeändert sind. Danach
kann jeder Miteigentümer über seinen ideellen Anteil an der Sache frei verfügen,
die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache
geltend machen (§ 1011 BGB, eingeschränkt für den Anspruch auf Herausgabe der
Sache) und kann die gemeinschaftliche Sache auch zugunsten eines Miteigentümers
belastet werden (§ 1009 BGB).
3. Gesamthandseigentum
Gesamthandseigentum ist das in einigen Sonderfällen
(Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eheliche Gütergemeinschaft,
Erbengemeinschaft) kraft gesetzlicher Bestimmung mögliche, mehreren Eigentümern
(Gesellschaftern, Ehegütergemeinschaftern, Miterben) in der Weise zustehende
Eigentum, dass der einzelne Gesamthandseigentümer über seinen Anteil an der
einzelnen Sache nicht selbständig verfügen kann (vgl. §§ 719 I, 1419 I, 2033 II
BGB), sodass Verfügungen der Gesamthandseigentümer über eine einzelne Sache
gemeinsam getroffen werden müssen.
4. Treuhandeigentum
Treuhandeigentum ist sachenrechtlich Eigentum, so dass der
Treuhandeigentümer sachenrechtlich grundsätzlich voller Eigentümer
(Alleineigentümer) ist. Treuhandeigentum ist aber im Innenverhältnis durch die
schuldrechtliche Treuhandabrede schuldrechtlich beschränkt. Ein Verstoß
gegen die Verpflichtung, das Treuhandeigentum nur entsprechend der
Treuhandabrede zu verwenden, kann eine Schadensersatzverpflichtung nach
sich ziehen.
Das Treuhandeigentum kann eigennützig oder fremdnützig sein. Hauptanwendungsfall
der eigennützigen Treuhand ist die Sicherungsübereignung (Sicherungseigentum).
5. Sicherungseigentum
Sicherungseigentum ist das bei einer sicherungsweise
vorgenommenen Übertragung erlangte Eigentum an einer beweglichen Sache
(eigennütziges Treuhandeigentum). Bei Sicherungseigentum wird eine Sache auf
Grund eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrags nach § 930 BGB vom
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer zum Zweck der Sicherung einer Forderung
übereignet, wobei der Besitz bei dem Sicherungsgeber verbleibt. Der
Sicherungseigentümer hat bei der Zwangsvollstreckung gegen den
(besitzenden) Sicherungsgeber die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO und in
der Insolvenz des Sicherungsgebers (nur) ein Absonderungsrecht. Bei der Zwangsvollstreckung
gegen den Sicherungseigentümer hat der Sicherungsgeber die
Drittwiderspruchsklage und in der Insolvenz des Sicherungseigentümers ein
Aussonderungsrecht, falls er die gesicherte Forderung tilgt. Bei Eintritt des
zu sichernden Ereignisses (z. B. Tilgung der Schuld) fällt je nach Vereinbarung
die Übereignung von selbst weg oder ist eine Rückübereignung an den
Sicherungsgeber vorzunehmen.
6. Grundstückseigentum
Grundstückseigentum ist das Eigentum an einem Grundstück oder
an einem (einem Grundstück) gleichgestellten Gegenstand. Für Grundstücke gelten
verschiedentlich besondere Vorschriften. Allgemeine Vorschriften über Rechte an
Grundstücken sind in den §§ 873ff. BGB zusammengestellt.
7. Sondereigentum
Sondereigentum (§ 2 WEG) ist das
besondere Eigentum an einem Sachteil einer in Miteigentum stehenden Sache.
Sondereigentum ist das Wohnungseigentum.
8. Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das (entgegen den §§ 93, 94 BGB aus
sozialpolitischen Gründen zugelassene) Sondereigentum an dem Sachteil Wohnung
(§ 1 I WEG) einer Sache Grundstück. Für dieses Wohnungseigentum gilt das
besondere Wohnungseigentumsgesetz. Danach besteht das (jeweilige einzelne) Wohnungseigentum
aus dem Miteigentum(santeil) am betreffenden gemeinschaftlichen Eigentum
am Grundstück und den Gemeinschaftsanlagen (§ 1 V WEG) und dem Sondereigentum
an der betreffenden Wohnung (§§ 1 II, 5
WEG). Es wird entweder durch vertragliche Einigung der Miteigentümer (§§ 3, 4
WEG) oder durch einseitige Teilungserklärung des Grundstücksalleineigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG) begründet (§ 2WEG). Es ist eine besondere
Form des Miteigentums. Es wird wie ein Grundstück behandelt. Auf Grund des
Sondereigentums kann der Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung grundsätzlich
nach Belieben verfahren (beachte aber § 140 WEG), während die im Miteigentum
stehenden Teile zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen (§
13 II WEG). Das gemeinschaftliche Eigentum wird durch die Gesamtheit der
betreffenden Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümerversammlung
(§§ 21ff. WEG) und durch einen Verwalter (§§ 26ff. WEG) verwaltet.
III. Entstehung
1. Grundstücke (und Rechte an Grundstücken)
a) Einigung und
Eintragung in das Grundbuch
Ursprünglicher Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ist
in Deutschland rechtstatsächlich weitgehend ausgeschlossen, weil keine
herrenlosen Grundstücke mehr bestehen (vgl. aber §§ 900, 927 BGB). Zur
Übertragung des Eigentums (abgeleiteter Erwerb) an einem Grundstück (wie
zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung
eines solchen Rechts) ist in Deutschland (zusätzlich zu einem in der Regel
zugrundeliegenden Schuldverhältnis wie z. B. einem Grundstückskaufvertrag und
zugleich grundsätzlich ganz unabhängig von diesem) erstens die Einigung
des Berechtigten (z. B. Eigentümers) und des anderen Teils (Erwerbers) über den
Eintritt der Rechtsänderung (sachenrechtlicher Vertrag) und zweitens die Eintragung
der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das
Gesetz ein anderes vorschreibt (§ 873 I BGB). Diese Einigung ist ein dinglicher
Verfügungsvertrag, der grundsätzlich der Erfüllung des schuldrechtlichen
Verpflichtungsvertrags dient. Die Einigung heißt bei der Übertragung des
Eigentums an Grundstücken Auflassung (§ 925 I 1 BGB).
§ 873 I BGB schreibt für die Einigung keine Form vor,
setzt jedoch die Bestimmtheit der Willenserklärungen voraus. Für die
Auflassung enthält dagegen § 925 I 1 BGB die Vorschrift, dass sie bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt
werden muss (vgl. auch § 4 WEG). Erst damit können Angebot und Annahme wirksam
werden.
Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der
Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig (§ 925 I 2 BGB).
Obwohl demnach die notarielle Beurkundung der Auflassung
(im Gegensatz zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags) nicht
vorgeschrieben ist, erfolgt sie in der Praxis regelmäßig im Zuge der
Entgegennahme der Auflassung durch den Notar (bzw. im Zuge des als Einheit
abgewickelten Schuldrechtsgeschäfts und Sachenrechtgeschäfts). Die Auflassung
kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden (§ 925 I 3 BGB). Sie
ist nur wirksam, wenn sie nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgt (§ 925 II BGB). Die Erklärung einer Auflassung soll nur
entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b I 1 BGB erforderliche Urkunde
über den Vertrag (schuldrechtliches Grundgeschäft) vorgelegt oder gleichzeitig
errichtet wird (§ 925a BGB). Sie kann sich auf das Zubehör erstrecken (§
926 BGB).
Zur Einigung (bzw. Auflassung) muss die Eintragung in das
Grundbuch hinzukommen.
Bei diesem Grundbuch handelt es sich um ein amtliches
Verzeichnis der dinglichen Rechtsverhältnisse (nicht der schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisse oder öffentlichen Lasten) am Grundstück. Für jedes
Grundstück wird ein besonderes Grundbuchblatt (Grundbuch i. S. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. § 3 GBO) angelegt, das aus einem Bestandsverzeichnis
(Lage, Größe, Wirtschaftsart, Parzellennummer) und drei Abteilungen
(Eigentümer und Erwerbsgrund, alle beschränkten dinglichen belastenden Rechte
außer den Grundpfandrechten, Grundpfandrechte) besteht. Die Eintragungen werden
vom Amtsgericht als Grundbuchamt vorgenommen (§ 1 GBO, Rechtspfleger
§ 3 Nr. 1h RPflG).
Eine Eintragung soll nach dem in der Grundbuchordnung
geregelten formellen Grundbuchrecht grundsätzlich nur auf Antrag
vorgenommen werden (§ 13 GBO, vgl. aber auch § 53 GBO). Antragsberechtigt sind
die von der Eintragung in ihren dinglichen Rechten Betroffenen sowie die
durch die Eintragung Begünstigten (§ 13 II GBO)(, für die der Notar als
Vertreter handeln kann). Die Eintragung setzt grundsätzlich nur die
(einseitige,) nach § 29 GBO zu beurkundende Bewilligung des Berechtigten
voraus (§ 19 GBO, formelles Konsensprinzip), doch muss bei der Grundstücksübereignung
auch die Einigung (Auflassung) vorgelegt werden (§ 20 GBO, materielles
Konsensprinzip). Die beantragte und bewilligte Eintragung soll nur
vorgenommen werden, wenn der Berechtigte, dessen Recht von der Eintragung
betroffen wird, als Berechtigter eingetragen (voreingetragen) ist (§ 39 GBO, Voreintragung
des Betroffenen).
Bis zu der Eintragung, die sich wegen der Belastung des
Grundbuchamts und wegen der Notwendigkeit verschiedenartiger behördlicher
Genehmigungen oder Bescheinigungen verzögern kann, sind die Parteien nur dann
an die Einigung gebunden (§ 873 II BGB), wenn die Erklärungen notariell
beurkundet sind, oder die Einigung vor dem Rechtspfleger als dem Beamten des
Grundbuchamts abgeschlossen wurde oder die Einigung schriftlich dem Grundbuchamt
eingereicht wurde oder der Berechtigte dem Erwerber eine formgerechte
Eintragungsbewilligung aushändigte. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken
sich Verfügungsbeschränkungen, die in der Zeit zwischen Einigung und Eintragung
eintreten, nicht aus (§ 878 BGB). Der Erwerber hat bereits eine Anwartschaft.
b) Vormerkung als
Sicherungsmittel
Der Gefahr, dass der Veräußerer den Erwerb verhindert, ehe
eine Anwartschaft entstanden ist, will das besondere Sicherungsmittel der Vormerkung
entgegenwirken. Es dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche
Rechtsänderung an Grundstücksrechten (nicht an Rechten an beweglichen Sachen)
gerichtet sind (§ 883 I 1 BGB, z. B. Anspruch auf Übereignung aus einem
Kaufvertrag, auf Abtretung einer Grundschuld usw.). Es setzt neben einem
solchen Anspruch die Bewilligung des betroffenen Berechtigten und
die Eintragung in das Grundbuch voraus (§ 885 BGB). Ihre Wirkung besteht
hauptsächlich darin, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der
Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, insoweit unwirksam
ist, als sie den Anspruch (des Vorgemerkten z. B. auf Übereignung) vereiteln
oder beeinträchtigen würde (§ 883 II BGB, relative Unwirksamkeit).
Als Folge hiervon gewährt § 888 BGB dem Vormerkungsberechtigten einen Anspruch
gegen den relativ unwirksam Berechtigten auf Zustimmung zu der Eintragung
oder der Löschung, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist. Im Übrigen nimmt das künftige Recht nach § 883 III
BGB den Rang ein, den die Vormerkung nach dem Grundsatz der zeitlichen
Reihenfolge aller Eintragungen eingenommen hat. Die Vormerkung folgt im Übrigen
gemäß § 401 I BGB kraft Gesetzes dem von ihr gesicherten Anspruch.
c) Wirkung einer Grundbucheintragung und
Grundbuchberichtigungsanspruch
Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so besteht
die gesetzliche Vermutung, dass ihm das Recht zusteht. Ist im Grundbuch
ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht
bestehe (§ 891 BGB). Wer die Eintragung nicht als richtig anerkennt, muss ihre Unrichtigkeit
beweisen.
Zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein
Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft (nicht durch Gesetz oder
Verwaltungsakt) erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig (öffentlicher
Glaube des Grundbuchs), es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber (im Zeitpunkt der
Stellung eines Antrags auf Eintragung bzw. der Einigung) bekannt ist (§
892 I 1 BGB, z. B. kann C von dem zu Unrecht eingetragenen Nichteigentümer B
rechtmäßig zu Lasten des wahren Eigentümers A erwerben, beachte auch § 892 I 2
BGB). Die Vorschriften des § 892 BGB finden nach § 893 BGB entsprechende Anwendung,
wenn an den, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses
Rechts eine Leistung (z. B. Zahlung) bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem
anderen in Ansehung des Rechts ein nicht unter die Vorschriften des § 892 BGB
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält (z. B. Inhaltsänderung, Rangänderung).
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an
dem Grundstück, eines Rechts an einem Recht oder einer Verfügungsbeschränkung
der in § 892 I BGB bezeichneten Art oder einer Vormerkung mit der wirklichen
Rechtslage nicht in Einklang (Unrichtigkeit des Grundbuches), so kann
der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von dem verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist (§ 894 BGB, Grundbuchberichtigungsanspruch).
2. Bewegliche Sachen (Fahrnis)
a) Übereignung
aa) Übereignung durch
Berechtigten
aaa) Einigung und
Übergabe (§ 929 S. 1 BGB)
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist
erforderlich, dass der Eigentümer (genauer der Verfügungsbefugte) die Sache dem
Erwerber (zu alleinigem Besitz) übergibt und beide darüber einig sind, dass das
Eigentum (sofort) übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). Demnach erfordert die
Übereignung beweglicher Sachen in der Regel das Rechtsgeschäft Einigung
und die tatsächliche Handlung (Realakt) Übergabe d. h. Verschaffung des
unmittelbaren Besitzes (ohne oder mit Hilfe von Besitzdienern, Besitzmittlern
oder sog. Geheißpersonen). Die sachenrechtliche Einigung (Vertrag) ist dabei
auch hier von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (z. B. Kaufvertrag) streng zu
trennen (Abstraktionsprinzip).
Die Einigung ist ein grundsätzlich formlos möglicher,
(bedingungsfreundlicher, vgl. Übereignung unter Eigentumsvorbehalt) Verfügungsvertrag.
Sie muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, doch können eine noch
nicht konkretisierte unbestimmte Sache und eine erst noch herzustellende Sache,
sofern ausreichende Bestimmbarkeit gewährleistet ist, gleichwohl
übereignet werden (sog. antezipierte Einigung). Die
Willensübereinstimmung muss noch im Zeitpunkt der Übergabe bestehen (vgl. bei
Grundstücken § 873 II BGB).
bbb) Einigung mit dem
unmittelbaren Besitzer (§ 929 S. 2 BGB)
Ist der Erwerber (bereits) im Besitz der Sache (soll
also der Besitzer auch Eigentümer werden), so genügt (angesichts der
Überflüssigkeit bzw. Unmöglichkeit der Übergabe) als zweite Möglichkeit der
Übereignung beweglicher Sachen die Einigung (über den Übergang des Eigentums)
(§ 929 S. 2 BGB, sog. brevi manu traditio, Übergabe kurzer Hand).
ccc) Einigung bei
Besitzverbleib (§ 930 BGB)
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache (und will es aus der
wirtschaftlichen Überlegung heraus, die Sache trotz Verlusts des Eigentums
tatsächlich weiter nutzen zu können, auch bleiben), so erfolgt in einer dritten
Möglichkeit der Übereignung beweglicher Sachen die Übereignung durch Einigung
und (an Stelle der Übergabe) durch Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnisses
(Besitzkonstituts) zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 930 BGB). Hier
wird also neben dem schuldrechtlichen Grundgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und der
sachenrechtlichen Einigung eine zusätzliche (dritte) Vereinbarung (Vertrag)
abgeschlossen. Dies ist auch hinsichtlich solcher Sachen möglich, die der
Veräußerer selbst erst noch erwerben wird oder die noch nicht einmal
hergestellt sind (sog. antezipiertes Besitzkonstitut neben der
antezipierten Einigung). Erforderlich ist hier ebenfalls eine ausreichende Bestimmbarkeit
(z. B. aller Waren einer beschriebenen Gattung in einem beschriebenen Raum).
Der Erwerber erlangt dann das Eigentum in dem Augenblick, in dem es sein
Veräußerer für eine logische Sekunde erworben hat (vgl. § 185 II BGB, str.).
ddd) Einigung und
Abtretung bei Besitz eines Dritten (§ 931 BGB)
Ist ein Dritter im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz
der Sache, so erfolgt in einer vierten Möglichkeit die Übereignung durch
Einigung und (an Stelle der Übergabe) durch Abtretung (§§ 398ff. BGB)
des Herausgabeanspruchs des Eigentümers (z. B. aus den §§ 546, 604, 812,
985 BGB, d. h. durch Übertragung des mittelbaren Besitzes des Eigentümers) an
den Erwerber (§ 931 BGB). Auch hier stehen also drei Verträge nebeneinander (z.
B. verpflichtender Kauf, erfüllende Einigung, erfüllende Abtretung).
bb) Übereignung durch Nichtberechtigten an Gutgläubigen
aaa) Arten des
möglichen Erwerbs
aaaa) Einigung,
Übergabe und guter Glaube des Erwerbers
Gehört die Sache dem Veräußerer nicht, so wird bei einer nach
§ 929 BGB (durch Einigung und Übergabe) erfolgten Veräußerung, infolge
gesetzlicher, auf dem Rechtsschein des Besitzes (vgl. § 906 BGB) aufbauender
Anordnung der Erwerber (trotz des Fehlens des Eigentums des Veräußerers bzw.
des Fehlens der Verfügungsbefugnis) Eigentümer, sofern er zu der Zeit, zu der
er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, im guten Glauben (an
das Eigentum des Veräußerers) ist (§ 932 I 1 BGB, gutgläubiger Erwerb
vom Nichtberechtigten, beachte für Rechte Dritter an einer
veräußerten Sache auch § 936 BGB).
Nicht in gutem Glauben ist der Erwerber, wenn ihm oder
seinem Vertreter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit (z. B.
Nichtvorlegenlassen des Kraftfahrzeugbriefs beim Gebrauchtwagenkauf) unbekannt
ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). Bei dieser
Sachlage kann er vom Nichtberechtigten nicht erwerben.
bbbb) Einigung und
guter Glaube im Zeitpunkt der früheren Besitzübergabe
Bei der Übereignung nach § 929 S. 2 BGB, bei welcher der
Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, kann der gutgläubige Erwerb nur
eintreten, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer oder dessen
Hilfspersonen (, nicht also einem fremden Dritten,) erlangt hat (§ 932 I 2 BGB),
so dass der gutgläubige Erwerb hier nicht nur an den guten Glauben, sondern
auch noch an eine weitere Voraussetzung gebunden ist.
cccc) Einigung und
guter Glaube im Zeitpunkt der späteren Besitzübergabe
Bei der Übereignung nach § 930 BGB kann der gutgläubige
Erwerb nur dann geschehen, wenn der Erwerber in dem Zeitpunkt, in dem ihm die
Sache von dem Veräußerer übergeben wird, in gutem Glauben ist (§ 933 BGB), so
dass der gute Glaube nicht nur bei der Vereinbarung des
Besitzmittelungsverhältnisses, sondern auch noch bei der Übergabe bestehen
muss..
dddd) Einigung und
guter Glaube im Zeitpunkt der Abtretung oder Besitzerlangung vom Dritten
Bei der Übereignung nach § 931 BGB kann der gutgläubige
Erwerb nur erfolgen, wenn der Erwerber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der
Veräußerer den mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
überträgt bzw. in dem er in Ermangelung eines Besitzmittelungsverhältnisses den
Besitz der Sache von dem besitzenden Dritten erlangt, in gutem Glauben ist (§
934 BGB).
bbb) Ausschluss des
gutgläubigen Erwerbs
Der ausnahmsweise mögliche Erwerb des Eigentums auf Grund der
§§ 932 bis 934 BGB (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) ist
ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer bzw. im
Besitzmittelungsverhältnis (z. B. Leihe) dem (unmittelbaren) Besitzer gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen d. h. unfreiwillig
aus dem Besitz geraten war (§ 935 I BGB).
ccc) Ausschluss des
Ausschlusses des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten
Trotz Abhandenkommens können ausnahmsweise allerdings Geldstücke,
Geldscheine, Inhaberpapiere (Inhaberaktien, Inhaberschecks,
Investmentanteile) sowie alle im Wege öffentlicher Versteigerung
veräußerten Sachen gutgläubig erworben werden (§ 935 II BGB).
ddd) Ausgleich des
Rechtsverlusts des Berechtigten
Die beim gutgläubigen Erwerb des gutgläubigen Erwerbers kraft
Gesetzes zugleich eintretende Folge des Rechtsverlusts des bisher Berechtigten
muss im Wege der §§ 816 I 1 bzw. 2, 823 I, 346 i. V. m. 812ff. BGB schuldrechtlich
ausgeglichen werden.
b) Ersitzung
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre (gutgläubig) im
Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (§ 937 I BGB). Die Ersitzung ist
ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in
gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht
zusteht. Die Ersitzung kann unterbrochen werden (§§ 940, 941 BGB).
c) Verbindung, Vermischung,
Verarbeitung
aa) Verbindung
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück
dergestalt verbunden (Verbindung), dass sie wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB)
wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache (§ 946
BGB).
Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden
(Verbindung), dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache
werden, so werden die bisherigen Eigentümer regelmäßig nach dem Verhältnis des
Wertes der Sachen zur Zeit der Verbindung Miteigentümer der einheitlichen Sache
(§ 947 I BGB, vgl. auch § 947 II BGB).
bb) Vermischung
Werden bewegliche Sachen miteinander (praktisch) untrennbar
vermischt (Vermischung) oder vermengt, entsteht ebenfalls regelmäßig
Miteigentum der bisherigen Eigentümer (§ 948 BGB).
cc) Verarbeitung
Wird durch Verarbeitung (z. B. Herstellen von Autos,
Schreinern von Möbeln, Schneidern, Stricken, Schreiben, Zeichnen, Malen,
Drucken, Gravieren) oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe (mit Hilfe von
Hilfskräften) eine neue bewegliche Sache (nicht z. B. bei bloßer Reparatur)
hergestellt, so erlangt der Hersteller (Verarbeiter oder Umbilder) das Eigentum
an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung
erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB).
dd) Ausgleich
entstehender Rechtsverluste Berechtigter
Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust
erleidet, kann von dem, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, (nicht
Wiederherstellung des früheren Zustands, wohl aber) Vergütung in Geld nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
(Rechtsgrundverweisung, so dass alle Tatbestandsmerkmale der §§ 812ff. BGB
[Eingriffskondiktion] gegeben sein müssen) sowie evtl. Schadensersatz
nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verlangen (§ 951 BGB).
d) Erwerb von Erzeugnissen und
Bestandteilen
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache, die mit
ihrer Abtrennung selbständige Sachen (z. B. Getreide, Obst, Gemüse) werden,
stehen grundsätzlich (von der Trennung an) im Eigentum des Eigentümers der
(früheren) Hauptsache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 BGB ein anderes
ergibt (§ 953 BGB, beachte die §§ 954ff. BGB).
e) Aneignung
Wer eine herrenlose (eigentümerlose) bewegliche Sache (z. B.
wilde Tiere § 960 BGB, Sperrmüll), deren Aneignung nicht gesetzlich verboten
oder dem Aneignungsrecht eines anderen (z. B. Jagdberechtigten) vorbehalten
ist, in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I
BGB, ursprünglicher Eigentumserwerb).
f) Fund, Schatzfund
aa) Fund
Wer
eine verlorene Sache findet (entdeckt) und an sich nimmt und den Fund in
Unkenntnis des Verlierers, Eigentümers oder sonstigen Empfangsberechtigten bzw.
ihrer Aufenthaltsorte der zuständigen Behörde anzeigt (§ 965 BGB), erwirbt mit
dem Ablauf von sechs Monaten (nach der Anzeige des Funds bzw. bei Sachen unter
einem Wert von zehn Euro nach dem Fund) das Eigentum an der Sache, sofern nicht
vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht
bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (§ 973 BGB).
bb) Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge
der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur einen Hälfte von
dem Entdecker erworben, zur anderen Hälfte von dem Eigentümer der Sache, in
welcher der Schatz verborgen war (§ 984 BGB).
IV. Inhalt
1. Allgemeine Befugnisse des Eigentümers
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer
einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit
der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
2. Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem (unmittelbaren und
mittelbaren) Besitzer die Herausgabe der Sache (nicht einer
Ersatzsache, nicht des Wertes) verlangen (§ 985 BGB), sofern nicht dem Besitzer
gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz (Besitzrecht) zusteht (§
986 BGB, beachte § 986 II BGB bei Abtretung des Herausgabeanspruchs), er also
nicht berechtigt ist. Das Recht zum Besitz kann sich z. B. aus einem
Nießbrauch, einem Pfandrecht, einem Anwartschaftsrecht, einem Urheberrecht, aus
Miete, Pacht, Leihe, Kauf oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis (str. ob auch
aus einem Zurückbehaltungsrecht) ergeben. Die Einwendungen des § 986 BGB sind
im Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten.
Das Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem
Besitzer heißt Vindikationslage (Eigentümer-nichtberechtigter
Besitzer-Verhältnis).
3. Nutzungen
a) nichtberechtigter Besitzer nach Rechtshängigkeit und
bösgläubiger Besitzer
Der nicht zum Besitz berechtigte Besitzer hat dem Eigentümer
die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit
(Klageerhebung, §§ 261 I, 253 ZPO) zieht (§ 987 I BGB), sowie Ersatz zu leisten
für die Nutzungen, deren Ziehung er nach Rechtshängigkeit schuldhaft unterlässt
(§ 987 II BGB, beachte auch § 990 I BGB für den bösgläubigen Besitzer).
b) nichtberechtigter unentgeltlicher Besitzer
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum
Zweck der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts
an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem
Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff. BGB, Rechtsfolgenverweisung)
verpflichtet (§ 988 BGB).
c) nichtberechtigter gutgläubiger Besitzer
Der gutgläubige Besitzer hat (nur) die gezogenen Früchte, die
nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache
anzusehen sind, nach den §§ 812ff. BGB herauszugeben (§ 993 I BGB).
4. Schadensersatz
a) Nichtberechtigter
Besitzer nach Rechtshängigkeit
Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Klageerhebung,
§§ 261 I, 253 ZPO) an ist der (nichtberechtigte) Besitzer dem Eigentümer für
den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines
Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen
Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann (§ 989 BGB).
b) Nichtberechtigter
bösgläubiger Besitzer (vor Rechtshängigkeit)
Von dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit (Wissen oder grob
fahrlässiges Nichtwissen des Fehlens des Besitzrechts in einem Zeitpunkt nach
dem Erwerb des Besitzes) an wird der Besitzer ebenso behandelt wie wenn
Rechtshängigkeit vorläge (§ 990 I BGB, beachte auch § 990 II BGB für den Fall
des Verzugs).
c) Nichtberechtigter
deliktischer Besitzer
Hat sich der Besitzer durch (schuldhaft begangene) verbotene
Eigenmacht (§ 858 BGB) oder durch eine Straftat den Besitz
verschafft (Deliktsbesitzer), so haftet er dem Eigentümer nach den
Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
(§ 992 BGB, Rechtsgrundverweisung). Das bedeutet insbesondere auch eine Haftung
für einen zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache
(§ 848 BGB).
d) Gutgläubiger
Besitzer
Der gutgläubige Besitzer haftet (vor
Rechtshängigkeit) auf Schadensersatz nicht (§ 993 I BGB).
5. Verwendungen
Den Rechten des Eigentümers steht im
Eigentümer-nichtberechtigter Besitzerverhältnis die Pflicht zum Ersatz von Verwendungen
des Besitzers gegenüber.
a) Notwendige
Verwendungen
Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen
Verwendungen (freiwillige Aufwendungen, einschließlich der
Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache, § 995 BGB) von dem Eigentümer
Ersatz verlangen (§ 994 I BGB), von dem Zeitpunkt der Bösgläubigkeit oder
Rechtshängigkeit an aber nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 994 II BGB).
b) Nicht notwendige
Verwendungen
Für andere als notwendige (d. h. nützliche) Verwendungen
kann er Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor Rechtshängigkeit oder
Bösgläubigkeit gemacht wurden und der Wert der Sache durch sie noch im
Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer erhöht ist (§ 996 BGB).
Wegen der zu ersetzenden Verwendungen hat der Besitzer nach §
1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht (§ 100 BGB, beachte auch die §§
1001ff. BGB).
6. Beseitigung und Unterlassung
a) Beseitigung
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes (rechtswidrig) beeinträchtigt (Störung z. B.
Beschädigung, Betreten eines Grundstücks, Überhang von Zweigen [§ 910 BGB],
Vertiefung [§ 909 BGB], Einwerfen unerwünschter Post, Zuführung von Stoffen [§
906 BGB], Entzug einer Einfahrt]), so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 I 1 BGB, beachte die §§ 1004 II, 906ff.
BGB). Handlungsstörer ist dabei der, welcher durch seine Handlung die
Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht (z. B. überlauter Klavierspieler,
Kleber von rechtswidrig angebrachten Plakaten), Zustandsstörer der,
welcher für den ordnungsgemäßen Zustand (störender) anderer Sachen oder Anlagen
verantwortlich ist (z. B. Gastwirt, Flugplatzbetreuer, Kraftfahrzeughalter,
Eigentümer eines in Brand geratenen Hauses usw.).
b) Unterlassung
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, d. h. stehen sie
als konkrete Gefahr unmittelbar und ernstlich bevor, so kann der Eigentümer auf
Unterlassung klagen (§ 1004 I 2 BGB).
c) Ausdehnung vom
Eigentum auf alle absolut geschützten Rechte
Aus § 1004 BGB und anderen ähnlichen Vorschriften wird der
allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass jedes absolute Recht gegen Beeinträchtigung
durch einen Beseitigungsanspruch (gegen eine bestehende Beeinträchtigung) und
durch einen Unterlassungsanspruch (gegen eine zu besorgende künftige
Beeinträchtigung) entsprechend § 1004 BGB geschützt ist.
V. Beendigung
Mit dem rechtsgeschäftlichen wie dem gesetzlichen Erwerb des
Eigentums durch eine Person verliert der bisherige Eigentümer sein Eigentum,
weshalb wegen der geringen Bedeutung des ursprünglichen Erwerbs des Eigentums
gegenüber dem abgeleiteten Erwerb des Eigentums dem Erwerb des Eigentums einer
Person fast immer ein Verlust des Eigentums einer anderen Person gegenübersteht.
Unabhängig von diesem nahezu regelmäßigen Zusammenhang kann (entsprechend
dem ursprünglichen Erwerb) das Eigentum an einem Grundstück (ohne
gleichzeitigen Erwerb einer anderen Person) nach § 928 I BGB dadurch aufgegeben
werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber
erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Hier steht
das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstückes dem Fiskus des
Bundesstaates zu, in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Macht, wie dies die
Regel ist, der Fiskus hiervon Gebrauch, so erwirbt er das Eigentum (ursprünglich)
dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird dadurch
aufgegeben, dass der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten,
den Besitz der Sache aufgibt (§ 959 BGB, Dereliktion). Dadurch
wird die Sache herrenlos (eigentümerlos). Das Aneignungsrecht
steht hier jedermann zu, so dass jedermann das Eigentum an derelinquierten (und
damit meist ziemlich wertlosen) Sachen ursprünglich erwerben kann.
§ 3 Eigentumsvorbehalt (und Anwartschaft)
I. Wesen
Eigentumsvorbehalt ist der Vorbehalt des Eigentums durch den
bisherigen Eigentümer einer Sache gegenüber dem Erwerber im Zuge einer
Veräußerung. Er dient der Sicherung bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen. Wird
beispielsweise bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache der Kaufpreis (z.
B. wegen Geldmangels) nicht sofort vollständig entrichtet, so kann sich der
Verkäufer hinsichtlich der noch ausstehenden Zahlungen dadurch sichern, dass er
sich das Eigentum vorbehält. Dies geschieht dadurch, dass die neben der
Übergabe der Sache zur Übereignung gehörende Einigung (§ 929 BGB) mit
der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises
versehen wird. Dann bleibt das Eigentum trotz Einigung und Übergabe bis zum
Eintritt der Bedingung beim Verkäufer. Dies ist nur bei beweglichen Sachen
möglich.
II. Arten
Möglich sind der einfache
Eigentumsvorbehalt, der verlängerte Eigentumsvorbehalt und der weitergeleitete
Eigentumsvorbehalt.
III. Entstehung
Der Eigentumsvorbehalt muss als Teil der dinglichen Einigung (sachenrechtlicher
Vertrag) vereinbart werden, indem z. B. zum Inhalt der Einigung die Bestimmung
gemacht wird, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises
vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht (aufschiebende Bedingung). Darüberhinaus
muss der Eigentumsvorbehalt insofern im Kaufvertrag bereits
berücksichtigt werden, als dort die aus dem Vertrag geschuldeten Pflichten
abweichend von § 433 BGB gestaltet werden. Es muss sich der Käufer nicht zur
Zahlung des Kaufpreises schlechthin, sondern nur zur Zahlung des Kaufpreises in
bestimmter Weise (z. B. in Teilzahlungen) verpflichten. Der Verkäufer muss sich
nicht dazu verpflichten, das Eigentum schlechthin zu übertragen, sondern nur
dazu, eine aufschiebend bedingte Einigungswillenserklärung abzugeben.
Allerdings kann diese Abänderung der Kaufvertragspflichten außer durch
Einzelvereinbarung auch durch die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen
erfolgen. Bei Branchenüblichkeit ist sie auch in allen anderen Fällen
vereinbart. Eine allgemeine Verkehrssitte, dass ein Kauf ohne Barzahlung stets
unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen werde, besteht jedoch nicht.
Ist der Eigentumsvorbehalt in dieser Weise im Kaufvertrag
vorgeplant, so liegt in der Übergabe der Sache zugleich der in dem konkludenten
dinglichen Einigungsangebot enthaltene Eigentumsvorbehalt, in der Entgegennahme
der Sache durch den Erwerber dessen Annahme, deren Zugang nach § 151 BGB
entbehrlich ist. Will der Verkäufer bei einem Kaufvertrag ohne diese Vorplanung
sich in Abweichung vom vereinbarten Kaufvertrag (zur Sicherung doch) das
Eigentum vorbehalten, so muss er dies bei der Einigung ausdrücklich erklären.
Will er nach abgeschlossener Übereignung nachträglich eine entsprechende
Stellung erreichen, so bedarf es dazu einer erneuten Übereignung
(Rückübereignung) (des um ein Anwartschaftsrecht verkürzten Eigentums).
Gutgläubiger Erwerb der Rechtsstellung des
Eigentumsvorbehaltskäufers von einem nichtberechtigten Veräußerer ist möglich
(§§ 932ff. BGB).
Abgeleitet entsteht das Anwartschaftsrecht bei seiner
Übertragung von einem bisherigen Anwartschaftsberechtigten auf einen neuen
Anwartschaftsberechtigten in dessen Person.
IV. Inhalt
Mit der Durchführung der bedingten Einigung verliert zwar der
Veräußerer noch nicht sein Eigentum, doch erlangt der Erwerber bereits eine Anwartschaft
(Anwartschaftsrecht), weil der Veräußerer wegen § 161 I BGB durch eine
anderweitige Verfügung den Eigentumserwerb des Käufers grundsätzlich nicht mehr
verhindern kann (vgl. auch die §§ 808 ZPO, 160 I, 162 I BGB). Diese
Anwartschaft ist als gesichertes Erwerbsrecht eine Vorstufe des künftigen
Eigentums, das als ein dem Eigentum gegenüber „wesensgleiches minus“ angesehen
wird. Sein wirtschaftlicher Wert steigt mit fortschreitender Abzahlung des
Kaufpreises.
Das Anwartschaftsrecht vermittelt dem Inhaber als
unmittelbarem Fremdbesitzer ein absolutes Recht zum Besitz gegenüber jedermann
(str.).
Daneben ist der Anwartschaftsberechtigte dem Verkäufer bzw.
Veräußerer bzw. Vorbehaltseigentümer gegenüber auf Grund des Kaufvertrags zum
Besitz berechtigt.
Gegenüber einem unberechtigten Besitzer hat der
Anwartschaftsberechtigte Ansprüche aus den §§ 985ff. BGB analog (str.). Ebenso
ist § 1004 BGB analog anzuwenden. Außerdem ist die Anwartschaft ein sonstiges
Recht im Sinne der § 823 I BGB.
Der Eigentümer, dessen Eigentum mit fortschreitender
Kaufpreiszahlung an wirtschaftlichem Wert verliert, ist mittelbarer
Eigenbesitzer. Er kann sein Eigentum ohne Mitwirkung des
Anwartschaftsberechtigten nach § 931 BGB übertragen, doch erfolgt die
Übertragung belastet mit dem Anwartschaftsrecht. Vom (besitzberechtigten)
Anwartschaftsberechtigten kann er die Herausgabe der Sache nicht verlangen.
Die Gläubiger des Anwartschaftsberechtigten können auf das
Anwartschaftsrecht im Wege der Pfändung zugreifen (§ 857 ZPO, str.), ohne dass
der Eigentümer die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben kann. Dagegen
kann der Anwartschaftsberechtigte gegen eine Vollstreckungsmaßnahme in das
Eigentum (Resteigentum) des Vorbehaltsverkäufers nach § 771 ZPO vorgehen.
Das Anwartschaftsrecht kann vom Anwartschaftsberechtigten
ohne Mitwirkung des Eigentümers (Vorbehaltseigentümers) analog den §§ 929ff.
BGB übertragen werden. Dabei ist auch gutgläubiger Erwerb eines bestehenden
Anwartschaftsrechts von einem Nichtberechtigten möglich (str.). Die Übertragung
kann ihrerseits unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
(Anwartschaftskaufpreises) erfolgen. Dann entsteht neben der Anwartschaft am
Eigentum eine zweite Anwartschaft am Anwartschaftsrecht.
V. Beendigung
Das Anwartschaftsrecht wandelt sich mit Eintritt der
Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung in das Eigentum (des
bisherigen Anwartschaftsberechtigten) um. Damit endet zugleich das Eigentum des
bisherigen Eigentümers.
Geht die Kaufpreisforderung infolge Rücktritts vom
Kaufvertrag oder aus anderen Gründen unter, so ist ein Eintritt der Bedingung
nicht mehr möglich, so dass das Anwartschaftsrecht erlischt.
Durch Vereinbarung der Beteiligten kann das
Anwartschaftsrecht aufgehoben werden. Je nach dem Inhalt des Geschäfts kann
dann Eigentum des bisherigen Anwartschaftsberechtigten oder des bisherigen
Vorbehaltseigentümers entstehen.
Durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts erlischt das
Anwartschaftsrecht des bisherigen Anwartschaftsberechtigten.
§ 4 Erbbaurecht
I. Wesen
Das ursprünglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1012ff. BGB),
seit 15. 1. 1919 außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Verordnung über
das Erbbaurecht geregelte Erbbaurecht ist rechtlich ein beschränktes dingliches
Recht und wirtschaftlich eine Art sachlich und zeitlich beschränkten
Nutzungseigentums an einem Grundstück. Es wird als grundstücksgleiches
Recht angesehen. Nach § 1 ErbbauVO ist es die Belastung eines Grundstücks in
der Weise, dass dem, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche
und vererbliche Recht zusteht, auf dem (oder unter der Oberfläche des)
Grundstück(s) ein Bauwerk zu haben.
II. Entstehung
Die Bestellung erfordert Einigung
(bedingungsfeindlich) und Eintragung in das Grundbuch (Erbbaugrundbuch),
wobei das vom jeweiligen Erbbaurecht umfasste Bauwerk mindestens ungefähr
festgelegt sein muss.
Der schuldrechtliche, dem sachenrechtlichen Vorgang meist
zugrundeliegende Vertrag, in dem sich eine Person verpflichtet, ein Erbbaurecht
zu bestellen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§§ 11
ErbbauVO, 311b BGB). Die Belastung erfolgt durch Einigung und Eintragung in das
Grundbuch.
III. Inhalt
Der Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, das dem
Erbbauberechtigten gehörende (, meist erst noch zu errichtende) Bauwerk auf
seinem Grundstück zu dulden. Das Bauwerk selbst ist wesentlicher Bestandteil
des Erbbaurechts und damit Eigentum des Erbbauberechtigten. Dieser ist
verpflichtet, den Erbbauzins zu zahlen und vom Erbbaurecht nur
vertragsgemäß Gebrauch zu machen.
Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück belastet werden,
wobei je nach dem Inhalt der Erbbaurechtsvereinbarung die Zustimmung des
Grundstückseigentümers erforderlich sein kann.
Im Übrigen kann der Inhalt innerhalb des gesetzlichen Rahmens
vertraglich ausgestaltet werden.
IV. Beendigung
Das (auf Zeit bestellte) Erbbaurecht endet regelmäßig durch
den Ablauf der vereinbarten Zeit (§§ 27f. ErbbauVO). Daneben kann es durch
Aufhebung nach § 875 BGB enden. Nicht beendet wird es dagegen durch den Heimfall
(§ 2 Nr. 4 ErbbauVO, durch Vereinbarung entstandenes bedingtes dingliches
Erwerbsrecht des Grundstückseigentümers, Gestaltungsrecht), durch den Untergang
des Bauwerks, durch Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks oder durch
die Vereinigung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht in einer Person
(Eigentümererbbaurecht).
§ 5 Dienstbarkeit
I. Wesen
Dienstbarkeit (Servitut) ist das beschränkte dingliche Recht
an einer Sache (oder an einem Recht), das den Eigentümer in einzelnen
Beziehungen in der Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte
beschränkt.
II. Arten
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in den §§ 1018ff. BGB
im Einzelnen zwischen Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten.
1. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstücks zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass
dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (z. B.
Wegerecht, Leitungsrecht, Überbaurecht, Immissionsrecht) oder dass auf dem
belasteten Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (z. B.
Baubeschränkung, Gewerbebeschränkung) oder dass die Ausübung eines an sich aus
dem Eigentum am belasteten Grundstück erfließenden Rechtes ausgeschlossen ist
(§ 1018 BGB).
2. Nießbrauch
Nießbrauch (an unbeweglichen oder beweglichen Sachen) ist die
Belastung einer Sache in der Weise, dass der, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen (z. B. Mietzinsen) der
Sache zu ziehen (§ 1030 I BGB, „persönlich gebundenes Nutzungseigentum“).
Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein übertragbares Recht sein (§
1068 BGB, Bestellung entsprechend den für die Übertragung geltenden
Vorschriften) oder auch ein Vermögen (§ 1085 BGB).
3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist die Belastung eines
Grundstücks in der Weise, dass (nicht der jeweilige Eigentümer eines
Grundstücks, sondern nur) der, zu Gunsten dessen die Belastung erfolgt, persönlich
berechtigt ist, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu
benutzen (z. B. Wegerecht, Wohnungsrecht [§ 1093 BGB]), oder dass ihm eine
sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann
(§ 1090 BGB, z. B. Verbot einer Gewerbeausübung).
III. Entstehung
Die Dienstbarkeit entsteht grundsätzlich nach den allgemeinen
Regeln über die Entstehung von Rechten an Sachen. Für den Nießbrauch bedarf es
bei Grundstücken zur Bestellung der Einigung und Eintragung in das
Grundbuch, bei beweglichen Sachen der Einigung und Übergabe (bzw.
des Übergabeersatzes) (§ 1032 BGB).
IV. Inhalt
Der jeweilige Inhalt ergibt sich aus dem Wesen der
vereinbarten Dienstbarkeit und den jeweiligen rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen.
V. Beendigung
Die Dienstbarkeit endet nach den allgemeinen Regeln.
§ 6 Vorkaufsrecht
I. Wesen
Dingliches Vorkaufsrecht ist (im Gegensatz zum schuldrechtlichen
Vorkaufsrecht) die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer (und dessen Erben)
gegenüber zum Vorkauf (in einem, mehreren oder allen Vorkaufsfällen) berechtigt
ist (§ 1094 I BGB).
II. Arten
Subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ist das einer bestimmten
Person zustehende, subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht das dem jeweiligen
Eigentümer eines Grundstücks zustehende Vorkaufsrecht.
III. Entstehung
Das Vorkaufsrecht wird durch Einigung und Eintragung beim
belasteten Grundstück bestellt (§ 1094 II BGB).
IV. Inhalt
Das Vorkaufsrecht gewährt ein Gestaltungsrecht, das durch den
Verkauf des Grundstücks an einen Dritten aufschiebend bedingt ist (str.).
V. Beendigung
Das Vorkaufsrecht endet nach den allgemeinen Regeln.
§ 7 Reallast
I. Wesen
Reallast ist die Belastung eines Grundstücks in der
Weise, dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende
Leistungen (z. B. Lieferung von Lebensmitteln, Pflege bei Krankheit, Wohnrecht,
Geldrente [mit Wertsicherungsklauseln]) aus dem Grundstück zu entrichten sind.
II. Arten
Die Reallast kann sowohl zugunsten einer bestimmten Person (subjektiv-persönliche
Reallast) wie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstückes (subjektiv-dingliche Reallast) bestellt werden (§§ 1105 II,
1110f. BGB).
III. Entstehung
Die Bestellung erfordert Einigung und Eintragung beim
belasteten Grundstück (§ 873 BGB). Ihr liegt meist eine schuldrechtliche
Vereinbarung zugrunde.
IV. Inhalt
Die Reallast gewährt die ihrem Wesen entsprechenden Rechte
nach Maßgabe der einzelnen Vereinbarung.
V. Beendigung
Die Reallast endet nach den allgemeinen regeln.
§ 8 Grundpfandrechte
I. Wesen
Grundpfandrecht ist (das beschränkte dingliche Recht bzw.)
das dingliche Verwertungsrecht an einem Grundstück (und bestimmten mithaftenden
Gegenständen [Zubehör], §§ 1120ff. BGB), auf Grund dessen der Berechtigte die Zwangsversteigerung
(§§ 15 ff. ZVG) oder Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG) des belasteten
Grundstückes betreiben darf. Mit seiner Hilfe wird vor allem zu Gunsten von
Kreditinstituten etwa die Hälfte aller (gesicherten) Geldschulden gesichert.
Verwertet wird das Grundpfandrecht in erster Linie durch Klage auf Duldung
der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) und anschließender Vollstreckung
des erstrittenen Urteils.
II. Arten
Im einzelnen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch Hypothek
(§ 1113 BGB) und Grundschuld (§ 1191 BGB) (sowie Rentenschuld [§ 1199 BGB]), die
in ihren Grundzügen so eng miteinander verwandt sind, dass das eine durch
Einigung und Eintragung in das Grundbuch in das andere verwandelt werden kann
(§§ 1198, 1203 BGB). Tatsächlich am bedeutsamsten ist die (im Gegensatz zur
Hypothek) vom Bestand einer Forderung unabhängige Grundschuld.
III. Einzelfälle
1. Hypothek
a) Wesen
Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise,
dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu
zahlen ist (§ 1113 I BGB).
b) Arten
Die Hypothek kann Buchhypothek oder Briefhypothek,
Verkehrshypothek oder Sicherungshypothek bzw. Höchstbetragshypothek sein.
aa) Buchhypothek
Buchhypothek ist die Hypothek, bei der die Erteilung eines
Hypothekenbriefes durch Vereinbarung ausgeschlossen ist und dieser Ausschluss
in das Grundbuch eingetragen ist (§ 1116 II BGB).
bb) Briefhypothek
Briefhypothek ist die Hypothek, über die ein Hypothekenbrief
erteilt wird (, bei der also die Erteilung eines Hypothekenbriefs nicht
ausgeschlossen worden ist). Sie ist der gesetzliche Regelfall (§ 1116 I BGB).
Umwandlung einer Briefhypothek in eine Buchhypothek (und umgekehrt) ist aber
ohne Weiteres möglich.
cc) Verkehrshypothek
Verkehrshypothek ist die zum Umlauf
im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmte Hypothek, bei der die Akzessorietät durch §
1138 BGB (öffentlicher Glaube des Grundbuchs auch in Ansehung der Forderung und
gewisser dem Eigentümer zustehender Einreden) durchbrochen ist.
dd) Sicherungshypothek
Sicherungshypothek ist die in der
Weise bestellte Hypothek, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich
nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die
Eintragung berufen kann (§ 1184 BGB, strenge Akzessorietät).
Sicherungshypotheken sind die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte
Zwangshypothek (§ 866 ZPO) und die Bauwerkunternehmerhypothek (§ 648
BGB).
ee)
Höchstbetragshypothek
Höchstbetragshypothek ist die in der Weise bestellte Hypothek,
dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im
Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird (§ 1190 BGB) d. h. die
Forderung in ihrer jeweiligen Höhe gesichert wird. Sie gilt als
Sicherungshypothek.
c) Entstehung
aa) ursprüngliche Entstehung
Die Hypothek entsteht (meist auf der Grundlage einer
schuldrechtlichen Vereinbarung) durch Einigung zwischen dem Eigentümer des zu
belastenden Grundstücks (bzw. Miteigentumsanteils, § 1114 BGB) und dem Erwerber
der Hypothek über die Entstehung der Hypothek und durch Eintragung in das Grundbuch
(§ 873 I BGB, dritte Abteilung). Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer
auf Zahlung von Geld gerichteten Forderung (z. B. einer Bank gegen den ein
Grundstück erwerbenden oder ein Bauwerk errichtenden Schuldner), die allerdings
künftig oder bedingt sein darf (§ 1113 I BGB, Akzessorietät, die ohne
bestehende Forderung bestellte Hypothek ist Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 1,
1177 I BGB). Je nach Art der zu bestellenden Hypothek sind zusätzlich die
Erteilung eines Hypothekenbriefs durch das Grundbuchamt (vgl. §§ 56 ff. GBO)
und die Übergabe dieses Briefes vom Eigentümer an den Erwerber der Hypothek (Briefhypothek,
§ 1117 BGB) oder die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers der Hypothek
über den Ausschluss der Erteilung eines Briefes und die Eintragung dieses Ausschlusses
in das Grundbuch (Buchhypothek) erforderlich.
Ist im Grundbuch nicht der wahre Eigentümer eingetragen, so
kann die Bestellung durch den eingetragenen Nichteigentümer über § 892 I BGB
(guter Glaube des Erwerbers) wirksam werden. Die Hypothek ist regelmäßig Verkehrshypothek.
bb) abgeleitete Entstehung
Die Entstehung ist auch abgeleitet
von einem bisherigen Hypothekengläubiger möglich.
Mit der Übertragung der Forderung geht auch die Hypothek auf
den neuen Gläubiger über (§ 1153 I BGB). Die Forderung kann nicht ohne die
Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden (§ 1153
II BGB).
Dementsprechend geschieht die Abtretung der
hypothekarisch gesicherten Forderung nach § 398 BGB durch Vertrag
(Verfügungsvertrag). Bei der Briefhypothek muss nach § 1154 I 1 BGB die
Abtretungserklärung in schriftlicher Form erklärt und der
Hypothekenbrief übergeben werden (beachte § 1154 II BGB). Bei der Buchhypothek
ist die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erforderlich.
Möglich
ist dabei auch der gutgläubige Erwerb. Ist der im Grundbuch als
Hypothekengläubiger Eingetragene deswegen nicht wahrer Hypothekengläubiger,
weil er nicht Gläubiger der zu sichernden Forderung ist, so erwirbt nach § 1138
BGB der Gutgläubige nur das Grundpfandrecht, nicht aber auch eine Forderung.
Mangels Forderung ist sein Grundpfandrecht aber keine Hypothek sondern eine
Grundschuld. Ist der nichtberechtigt Verfügende einer Briefhypothek im Besitz
des Hypothekenbriefs und kann er sich auf eine zusammenhängende, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärungen berufen, so finden die Gutglaubensvorschriften der §§
891ff. BGB in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als
Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre (§ 1155 BGB).
d) Inhalt
Der Hypothekengläubiger kann (sowohl aus seiner Forderung
gegen den persönlichen Schuldner wie auch) aus der Hypothek gegen den
Eigentümer als den „dinglichen Schuldner“ vorgehen. Er kann allerdings die Hypothekenhaftung
nur durchsetzen, indem er grundsätzlich zunächst gegen den Eigentümer auf
Duldung der Zwangsvollstreckung klagt und dann aus dem erwirkten Urteil
die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 1147 BGB, beachte aber auch § 749 I Nr. 5
ZPO, Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). Voraussetzung
hierfür ist die Fälligkeit (der Forderung und die daraus folgende
Fälligkeit) der Hypothek (beachte § 1141 BGB).
Der Eigentümer kann sich gegen den Duldungsanspruch durch die
Erhebung von Einreden verteidigen. Nach § 1137 I 1 BGB kann er die dem
persönlichen Schuldner gegen die Forderung (z. B. Stundung,
Zurückbehaltungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung, nicht Verjährung,
beschränkte Erbenhaftung) sowie die nach § 770 BGB einem Bürgen zustehenden
Einreden geltend machen. Außerdem hat er die Einreden, die ihm aus dem zwischen
ihm und dem Hypothekengläubiger bestehenden Rechtsverhältnis gegen die Hypothek
zustehen (§ 1157 BGB, z. B. Stundung der Hypothek).
Von der Hypothekenhaftung umfasst sind das Grundstück mit
seinen wesentlichen Bestandteilen (§ 1113 I BGB), die unwesentlichen
Bestandteile vor ihrer Trennung vom Grundstück sowie evtl. auch nach ihrer
Trennung, das Zubehör (§ 1120 BGB), sofern es im Eigentum des
Grundstückseigentümers steht, und schließlich Mietzinsforderungen,
Pachtzinsforderungen und Versicherungsforderungen des Eigentümers (§§ 1123ff.
BGB).
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
Zubehörstücke werden von der Haftung frei (Enthaftung), wenn sie
veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des
Gläubigers in Beschlag genommen worden sind (§ 1121 I BGB, vgl. auch die §§
1121 II, 1122 BGB).
e) Beendigung
Mit der wirksamen Übertragung der
Hypothek erlischt die Hypothek in der Person des bisherigen Berechtigten.
Erlässt der Gläubiger dem Schuldner die Forderung (formloser Vertrag, § 397
BGB), so geht nach § 1163 I 2 BGB als Folge der Akzessorietät die Hypothek als
Eigentümergrundschuld auf den Eigentümer über.
Hebt der Hypothekengläubiger durch einseitige, dem Grundbuchamt oder dem
Eigentümer gegenüber abzugebende und in das Grundbuch einzutragende
Aufhebungserklärung unter formlos gültiger Zustimmungserklärung des Eigentümers
die Hypothek auf (§ 875 BGB), so erlischt das Grundpfandrecht als solches.
Verzichtet der Gläubiger durch einseitige, dem Grundbuchamt oder dem
Eigentümer gegenüber abzugebende und in das Grundbuch einzutragende Erklärung
auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer nach § 1168 I BGB als
Eigentümergrundschuld.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so
erlischt die Hypothek (§ 1181 BGB).
Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger und ist er dazu auch
im Verhältnis zum Eigentümer verpflichtet, so erwirbt der Eigentümer mit dem
Erlöschen der Forderung eine Eigentümerhypothek (§§ 1163 I 2, 1177 I BGB).
Leistet der persönliche Schuldner, obgleich im
Innenverhältnis der Eigentümer leisten musste, so geht zur Sicherung des
Ersatzanspruchs die Hypothek kraft Gesetzes auf den persönlichen Schuldner über
(§ 1164 I BGB).
Ist der Eigentümer persönlicher Schuldner, so erlischt mit
seiner Leistung die Forderung und es entsteht nach § 1163 I 2 BGB eine
Eigentümerhypothek.
Leistet der Eigentümer, ohne Schuldner zu sein, so entsteht
nach den §§ 1143 I, 1153 I, 1177 II BGB eine Eigentümerhypothek.
2. Grundschuld
a) Wesen
Grundschuld ist nach § 1191 BGB die Belastung eines
Grundstücks in der Weise, dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Da die Grundschuld
im Gegensatz zur Hypothek vom Bestand einer Forderung unabhängig ist, wird sie
der Hypothek vielfach vorgezogen. Auf die Grundschuld finden die Vorschriften
über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein
anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt (§ 1192 I
BGB).
Die Grundschuld wird im Allgemeinen für einen Dritten als
Grundschuldgläubiger bestellt, kann aber auch (durch einseitige Erklärung und
Eintragung) dem Eigentümer selbst bestellt werden (Eigentümergrundschuld,
§ 1196 I BGB), der hieraus jedoch selbst nicht die Zwangsvollstreckung zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben kann (§ 1197 I BGB).
b) Arten
Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld, Buchgrundschuld,
Eigentümergrundschuld oder Inhabergrundschuld (§ 1145 BGB)
bestellt werden. Vielfach wird sie als Sicherungsgrundschuld verwendet.
Sicherungsgrundschuld ist dabei die (entgegen der gesetzlich vorgesehenen
Nichtakzessorietät der Grundschuld) zur Sicherung einer Forderung bestellte
Grundschuld. Sie ist ein Fall eigennütziger Treuhand. Ihrem dinglichen
Rechtsinhalt nach ist sie einfache Grundschuld, von welcher der
Grundschuldgläubiger aber nur entsprechend dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag
Gebrauch machen darf.
Der schuldrechtliche, zwischen Eigentümer und
Grundschuldgläubiger geschlossene Sicherungsvertrag bestimmt die Rechte und
Pflichten der Beteiligten (vor allem Pflicht zur Bestellung der Grundschuld,
Bestimmung der Schuld, für welche die Grundschuld die Sicherheit bieten soll). Er
ist Rechtsgrund der Grundschuldbestellung. Vielfach ist er ein gegenseitiger
Vertrag im Sinne der §§ 320ff. BGB.
Der Gläubiger wird durch den Sicherungsvertrag verpflichtet,
die Rechte aus der Grundschuld nur geltend zu machen, wenn die gesicherte Forderung
nicht befriedigt wird. Er muss die Grundschuld auf den Eigentümer
zurückübertragen, auf sie verzichten (§§ 1192 I, 1168 BGB) oder in ihre
Aufhebung und Löschung einwilligen, wenn er mit der gesicherten Forderung
befriedigt ist oder sich sonst der Sicherungszweck erledigt hat. Bei Zahlungen
auf die Forderung bleibt demnach die Grundschuld zwar bestehen, muss aber auf
den Eigentümer zurückübertragen werden. Bei Zahlungen auf die Grundschuld
verliert der Gläubiger die Grundschuld und erlischt bei Identität von
Eigentümer und persönlichem Schuldner die Forderung.
c) Entstehung
aa) Ursprüngliche
Entstehung
Die Grundschuld entsteht nach § 873 BGB durch Einigung
und Eintragung in das Grundbuch (dritte Abteilung). Bei der Buchgrundschuld
ist zusätzlich die Einigung über den Ausschluss der Erteilung eines
Grundschuldbriefs und deren Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§§ 1192
I, 1116 I 1, II BGB), bei der Briefgrundschuld die Ausstellung und Übergabe
(bzw. Übergabeersatz) des Grundschuldbriefs an den Grundschuldgläubiger (§ 1117
I BGB, nicht dagegen eine besondere Vereinbarung hierüber). Solange (nach
Einigung und Eintragung) weder Übergabe noch Übergabeersatz durchgeführt sind,
steht die Grundschuld dem Eigentümer zu (§§ 1192 I, 1163 II BGB).
Die Buchgrundschuld kann nach § 892 BGB durch Einigung mit
dem nichtberechtigten Bucheigentümer bestellt werden. Die Briefgrundschuld kann
nach §§ 892, 1192 I, 1155 BGB gutgläubig erworben werden.
bb) Abgeleitete Entstehung
Übertragen werden kann die Buchgrundschuld durch Einigung und
Eintragung (§§ 873, 1192 I, 1154 II BGB), die Briefgrundschuld durch Einigung
und Eintragung oder Abtretung unter schriftlicher Form der Abtretungserklärung
sowie Übergabe des Grundschuldbriefs (§§ 1192 I, 1154 I, 413, 398 BGB).
d) Inhalt
Die wirksam bestellte, fällig gewordene Grundschuld gewährt
dem Grundschuldgläubiger das Recht, sich nach den §§ 1192 I, 1147 BGB im Wege
der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück und den mithaftenden
Gegenständen zu befriedigen. Der Eigentümer kann die Zwangsvollstreckung
dadurch abwenden, dass er den Grundschuldbetrag, ohne aus der Grundschuld
selbst hierzu verpflichtet zu sein, freiwillig an den Gläubiger zahlt (§§ 1192
I, 1142 I BGB). Er kann aber auch die ihm zustehenden Einwendungen und Einreden
geltend machen.
e) Beendigung
Mit der wirksamen Übertragung der
Grundschuld erlischt die Grundschuld in der Person des bisherigen Berechtigten.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt
die Grundschuld (§§ 1192 I, 1181 BGB).
Zahlt der Eigentümer an den Grundschuldgläubiger, so entsteht
eine Eigentümergrundschuld (§ 1163 I 2 BGB analog).
Zahlt ein berechtigter Dritter, so geht die Grundschuld zu
seiner Sicherheit auf ihn kraft Gesetzes über.
Zahlt ein nichtberechtigter Dritter, entsteht grundsätzlich
eine Eigentümergrundschuld.
3. Rentenschuld
Rentenschuld ist die Grundschuld, die in der Weise bestellt
ist, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus
dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1199 BGB, z. B. Leibrente). Auf die einzelnen
Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die
für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§
1200 BGB). Im Übrigen gelten wenige besondere Vorschriften. Umwandlung in eine
gewöhnliche Grundschuld ist möglich (§ 1203 BGB).
§ 9 Pfandrecht
I. Wesen
Das Pfandrecht ist das zur Sicherung einer Forderung
(z. B. Rückzahlung eines Darlehens) bestimmte beschränkte dingliche Recht an
einem (beweglichen) Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich
aus dem belasteten Gegenstand (vorzugsweise) zu befriedigen (Verwertungsrecht,
vgl. § 1204 I BGB). In seinem geschichtlichen Hauptanwendungsgebiet ist es von
der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung weitgehend
verdrängt worden.
II. Arten
Das Pfandrecht kann auf einem
Rechtsgeschäft beruhen (rechtsgeschäftliches Pfandrecht, §§ 1204ff. BGB)
oder unabhängig von einem Rechtsgeschäft von gesetzlichen Vorschriften bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgesehen werden (z. B. gesetzliches
Pfandrecht, §§ 562, 647, 704 BGB, 397, 441, 464 HGB). Es kann sich auf
Sachen beziehen oder (systemwidrig innerhalb des Sachenrechts) auf Rechte. Ein
Sonderfall ist das Pfändungspfandrecht der Zwangsvollstreckung (§§ 828
ff. ZPO).
III. Einzelfälle
1. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht an beweglichen Sachen
a) Wesen
Das rechtsgeschäftliche Pfandrecht
an beweglichen Sachen ist das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an
einer beweglichen Sache.
b) Entstehung
Die vielfach auf eine schuldrechtliche Vereinbarung (z. B.
Darlehensvertrag mit Verpflichtung zur Pfandbestellung) gegründete Bestellung
des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Sachen erfordert (außer einer zumindest
im Keim bestehenden [evtl. künftigen oder bedingten] Forderung) (zwecks
Erfüllung der Verpflichtung) eine Einigung über die Begründung des
Pfandrechts und die Übergabe der Pfandsache (Einräumung von Mitbesitz
genügt) (§ 1205 I 1 BGB) bzw. Übergabeersatz (§ 1205 I 2, II BGB). Die Einigung
ist ein sachenrechtlicher Vertrag dahingehend, dass dem Gläubiger das
Pfandrecht zustehen soll. Sie kann durch Einbeziehung allgemeiner
Geschäftsbedingungen geschaffen werden.
Ist der Gläubiger (bereits) im Besitz der Sache, so genügt
die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts (§ 1205II 2 BGB). Die Übergabe
einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch
ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den
Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt (§ 1205 II
BGB).
Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts von einem
Nichtberechtigten ist entsprechend den §§ 1207, 932, 934, 935 BGB möglich (für
gesetzliche Besitzpfandrechte wegen § 1257 BGB ausgeschlossen, vgl. BGHZ 34,
153).
Bei mehreren Pfandrechten an derselben Sache ist im Verhältnis
miteinander (Rang) die Zeit der Bestellung maßgebend (§ 1209 BGB,
Prioritätsprinzip).
c) Inhalt
Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder entsteht ein
gesetzliches Schuldverhältnis (§ 1214ff. BGB, beachte § 1227 BGB). Der
Pfandgläubiger hat u. a. ein Recht zum Besitz. Sein Pfandrecht genießt als
absolutes Recht Schutz gegenüber jedermann (§§ 1227, 1004, 823 I BGB).
Das Pfandrecht geht mit der Übertragung der Forderung auf den
neuen Gläubiger kraft Gesetzes über (§ 1250 I BGB, beachte § 1250 II BGB).
d) Beendigung
Das Pfandrecht erlischt durch das Erlöschen der Forderung (§
1252 BGB Akzessorietät, beachte die Rückgabepflicht des § 1223 I BGB),
Aufhebung (§ 1255 BGB), Rückgabe (§ 1253 BGB) und das Zusammentreffen von
Pfandrecht und Eigentum in einer Person (§ 1256 BGB).
Die Verwertung des Pfandrechts und damit die Befriedigung des
Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf (§ 1228 I BGB). Zu
diesem ist der Pfandgläubiger berechtigt, sobald die Forderung (in eine
Geldforderung übergegangen ist und) ganz oder teilweise fällig ist (§ 1228 II
BGB).
Der Verkauf ist nach den Vorschriften der §§ 1234ff. BGB und
damit vorrangig im Wege öffentlicher Versteigerung (§§ 1235 I, 383 III
BGB, mindestens durch einen öffentlich angestellten Versteigerer) zu bewirken.
Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber das Eigentum
an der Sache (§ 1242 I BGB). Soweit der Erlös aus dem Pfand dem Pfandgläubiger
zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer
berichtigt. Im übrigen tritt der Erlös kraft dinglicher Surrogation an
die Stelle des Pfandes (§ 1247 BGB), so dass grundsätzlich der bisherige
Eigentümer des Pfandes Eigentümer (am Resterlös) wird.
2. Gesetzliches Pfandrecht
Nach § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch
Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetz entstandenes
Pfandrecht Anwendung (§ 1257 BGB, schließt Anwendung auf Entstehung eines
Pfandrechts und damit gutgläubigen Erwerb aus).
3. Pfandrecht an Rechten
Auf das Pfandrecht an (übertragbaren) Rechten finden nach §
1273 II BGB grundsätzlich die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen
Sachen Anwendung.
Für die Bestellung des Pfandrechts schreibt § 1274 I 1 BGB
vor, dass sie nach den für die Übertragung des Rechts (und damit grundsätzlich
nach den für die Abtretung) geltenden Vorschriften zu erfolgen hat. Das
bedeutet für die Verpfändung einer Forderung eine Einigung über die
Verpfändung (§ 398 BGB). Damit der Schuldner von der dadurch eintretenden
Veränderung erfährt, ist nach § 1280 BGB eine solche Verpfändung nur wirksam,
wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
Vor der Pfandreife (Fälligkeit der gesicherten Forderung)
darf der Schuldner nach § 1281 BGB nur gemeinschaftlich an Verpfänder und
Pfandgläubiger leisten. Nach der Fälligkeit ist der Pfandgläubiger allein zur
Einziehung der Forderung (in der zu seiner Befriedigung erforderlichen Höhe
berechtigt, § 1282 BGB). Er kann aber auch die Befriedigung nach den für die
Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§§ 828ff, 857 ZPO) versuchen (§
1277 BGB).
4. Pfändungspfandrecht
Pfändet der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung
bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO), Forderungen (§§ 828ff. ZPO) oder sonstige
Rechte (§ 857 BGB), so erlangt er ein Pfandrecht (§ 804 I ZPO) mit grundsätzlich
den Befugnissen, die nach den §§ 1204ff. BGB für das rechtsgeschäftlich
bestellte Pfandrecht bestehen.
Anhang:
Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen
Republik gilt das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur nach Maßgabe des
Art 233 EGBGB (Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrags Kapitel III B Abschnitt
II, Besitz, Inhalt des Eigentums, Inhalt und Rang beschränkter dinglicher
Rechte, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum, Mitbenutzungsrechte,
Hypotheken, [am 3. 10. 1990] schwebende Rechtsänderungen, § 459 DDR-ZGB). Die
DDR- Grundstücksverkehrsordnung vom 15. 12. 1977 besteht fort. Die Gesetze zur
Regelung offener Vermögensfragen und über besondere Investitionen gelten. Zur
Grundbuchordnung vgl. Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel III Abschnitt B III
1ff.