Gerhard Köbler

 

FERNKERNLERNKURS RECHT

 

Privatrecht

 

Privatversicherungsrecht

 

§ 1 Versicherung im Allgemeinen

§ 2 Einzelne Arten der Versicherung

 

Privatversicherungsrecht ist die Gesamtheit ein vertragliches Versicherungsverhältnis zwischen einem Versicherer und einem Versicherten (Versicherungsnehmer) betreffenden Rechtssätze. Da die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie ein Gewerbe ist, für welches das betreffende Unternehmen regelmäßig nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, lässt sich das Privatversicherungsrecht zum Handelsrecht im weiteren Sinn zählen. Es ist hauptsächlich im Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. 5. 1908 (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt, doch werden Einzelheiten in weitem Umfang auch durch allgemeine Versicherungsbedingungen bestimmt.

Das Versicherungsvertragsgesetz gliedert sich inhaltlich in einen allgemeinen Teil, der Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige enthält (§§ 1ff. VVG), und in einen besonderen Teil (§§ 49ff. VVG), der die besonderen Vorschriften einzelner Versicherungsarten umfasst. Als solche werden Schadensversicherung (§§ 49ff. VVG), Lebensversicherung und Krankenversicherung (§§ 159ff. VVG) sowie Unfallversicherung (§§ 179ff. VVG) von einander getrennt. Innerhalb dieser Versicherungsarten bestehen kleinere Unterarten.

Von der Privatversicherung ist die öffentlichrechtliche Sozialversicherung zu unterscheiden. Bei ihr handelt es sich um eine (nur) im Grundsatz auch auf dem Leistungsprinzip und dem Gegenleistungsprinzip aufgebaute Einrichtung, die auf die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit abzielt. Sie ist eine öffentlichrechtliche Versicherung mit sozialer Ausrichtung (und vielfach Zwangsmitgliedschaft), die sich in Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung gliedert.

 

§ 1 Versicherung im Allgemeinen

I. Wesen

Versicherung ist die Verlagerung einer Schadensgefahr eines Einzelnen auf eine Gefahrengemeinschaft, insbesondere die Deckung eines durch bestimmte Ereignisse (z. B. Krankheit) hervorgerufenen zufälligen schätzbaren Bedarfs (z. B. voraussichtliche Kosten aller Krankheiten [aller Versicherten]) unter Verteilung auf eine möglichst große Zahl gleichartig bedrohter Personen. Sie beruht auf dem Streben des Menschen nach Sicherung seines Daseins. Sie ist wirtschaftlich durchführbar mit Hilfe der Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Parteien der Versicherung bzw. des Versicherungsvertrags sind Versicherer (Versicherungsunternehmer) und Versicherungsnehmer (Versicherter, Abnehmer der Versicherungsleistung). Der Versicherer ist vielfach eine Aktiengesellschaft, kann aber auch (rechtsfähiger) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sein (§ 15 VAG), wobei für den großen (und den gemischten) Versicherungsverein, der auch Nichtmitglieder versichern kann, teilweise das Aktienrecht  entsprechend anzuwenden ist. Der Versicherungsnehmer ist nicht notwendig Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, vielmehr ist der Versicherungsvertrag vielfach als Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328ff. BGB) gestaltet (z. B. Lebensversicherung).

II. Arten

Nach § 1 VVG lässt sich zwischen Schadensversicherung und Personenversicherung unterscheiden. Überzeugender ist aber die Gegenüberstellung von Schadensversicherung und Summenversicherung sowie Personenversicherung und Nichtpersonenversicherung. Bei der Summenversicherung gilt der Grundsatz der abstrakten Bedarfsdeckung, so dass insbesondere die Bestimmungen über Überversicherung, Unterversicherung und Doppelversicherung keine Anwendung finden.

III. Entstehung

Wie jedes andere Vertragsverhältnis (vertragliche Schuldverhältnis) kommt der Versicherungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande, wobei eine Rückwirkung vereinbart werden kann (§ 2 VVG). In der Regel stellt nach unverbindlichen Vorgesprächen (evtl. mit einem Versicherungsagenten, vgl. zu diesem die §§ 43ff. VVG) der Versicherungsnehmer einen Versicherungsantrag, wobei er in diesem Zusammenhang alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat. Die Annahme kommt regelmäßig schlüssig in der Übersendung des Versicherungsscheins (d. h. einer vom Versicherer [evtl. faksimiliert] unterzeichneten Urkunde über den Versicherungsvertrag, die der Versicherer nach § 3 VVG dem Versicherungsnehmer aushändigen muss,) zum Ausdruck.

IV. Inhalt

Aus dem Versicherungsvertrag schuldet der Versicherer dabei grundsätzlich nur eine ständige Leistungsbereitschaft. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls wandelt sich die Gefahrtragungspflicht aber in eine Geldleistungspflicht um. Dies bedeutet für die Schadensversicherung, dass der Versicherer den Vermögensschaden zu ersetzen hat, und für die Summenversicherung (z. B. Lebensversicherung, Unfallversicherung), dass der Versicherer den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken hat (§ 1 I VVG), wobei Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 VVG).

Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie, die bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit als Beitrag bezeichnet wird, an den Versicherer zu zahlen (§§ 1 II, 35ff. VVG). Sie ist die Gegenleistung für die dauernde Leistungsbereitschaft und die tatsächliche Leistung im Versicherungsfall. Daneben hat der Versicherungsnehmer zahlreiche Obliegenheiten, d. h. Rechtsgebote im eigenen Interesse.

Für diese Obliegenheiten trifft § 6 VVG eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen. Danach tritt, wenn im Vertrag bestimmt ist, dass bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein soll, die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als unverschuldete anzusehen ist (§ 6 I 1 VVG, beachte § 6 I 2, 3 VVG für ein entsprechendes Kündigungsrecht). Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Gefahrverminderung oder der Gefahrerhöhungsverhütung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung gehabt hat (§ 6 II VVG). Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 6 III 1 VVG, beachte auch § 6 III 2 VVG). Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam (§ 6 IV VVG).

Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 I VVG).

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 I VVG).

V. Beendigung

Das Erlöschen des Versicherungsvertragsverhältnisses bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln.

 

§ 2 Einzelne Arten der Versicherung

I. Schadensversicherung

1. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Sparten der Schadensversicherung gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung der §§ 49ff. VVG. Danach ist regelmäßig nur der entstandene Schaden zu ersetzen, nicht dagegen ein entgangener Gewinn (§ 55 VVG, anders bei besonderer Vereinbarung § 53 VVG). Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, auch wenn der Schaden diese übersteigt (§ 50 VVG), wobei die Versicherungssumme nicht größer sein soll als der Wert der versicherten Sachen (§ 50 VVG, Herabsetzungsverlangen möglich § 51 VVG, Doppelversicherung evtl. zulässig § 59 VVG).

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei, ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung frei (§ 61 VVG).

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 62 VVG).

Steht dem Versicherungsnehmer auf Grund des schädigenden Ereignisses ein Schadensersatzanspruch gegen einen (schädigenden) Dritten zu, so geht kraft Gesetzes der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über (§ 67 VVG, gesetzlicher Forderungsübergang), soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Bei Veräußerung der versicherten Sache tritt der Erwerber in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (§§ 69ff. VVG, Kündigungsrecht). Die Versicherung im eigenen Namen für fremde Rechnung ist möglich (§§ 74ff. VVG).

2. Feuerversicherung

Feuerversicherung ist die Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden oder unmittelbar damit zusammenhängenden Schaden haftet (§ 82 VVG, ausgenommen Erdbeben, Krieg § 84 VVG). Bei der Feuerversicherung haben vielfach öffentlichrechtliche Körperschaften ein territoriales Versicherungsmonopol. Für den Vertragsabschluss, die Anzeige des Versicherungsfalls, die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und die Haftung nach einem Versicherungsfall gelten Sonderregeln (§§ 81ff. VVG, z. B. erlischt der Antrag binnen 2 Wochen). Vielfach besteht Versicherungspflicht.

Bei der Gebäudeversicherung erstreckt sich ein Grundpfandrecht auch auf die Versicherungsforderungen.

3. Hagelversicherung

Hagelversicherung ist die Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer für den durch Einwirkung des Hagelschlags entstehenden Schaden an den versicherten Bodenerzeugnissen haftet (§§ 108ff. VVG).

4. Tierversicherung

Tierversicherung ist die Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer für den durch den Tod (Verenden, Nottötung) des versicherten Tiers entstehenden Schaden haftet (§ 116 VVG, nicht sog. Schlachtviehversicherung).

5.Transportversicherung

Transportversicherung ist die Schadensversicherung, bei welcher Güter gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern versichert werden (§§ 129ff. VVG, u. a. Speditionsversicherung).

6. Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung ist die Schadensversicherung, bei welcher der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache (Haftung) an einen Dritten zu bewirken hat (§ 149 VVG), und ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten und ihm Rechtsschutz zu gewähren (z. B. Kosten der Verteidigung). Zwischen dem Versicherten und dem Dritten besteht hier ein Haftpflichtverhältnis und zwischen dem Versicherten und dem Versicherer das Versicherungsverhältnis, während zwischen dem Dritten und dem Versicherer grundsätzlich kein unmittelbares Rechtsverhältnis vorhanden ist. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann gesetzlich vorgeschrieben sein (§§ 158b VVG, Kraftfahrzeughalter).

Nach den für diese Versicherungssparte geltenden Sonderregeln haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 152 VVG). Der Versicherungsnehmer hat binnen einer Woche den Anspruch des Dritten bzw. die Möglichkeit dazu dem Versicherer anzuzeigen (§ 153 VVG). Verfügungen des Versicherungsnehmers über seine Entschädigungsforderung gegen den Versicherer sind dem Geschädigten gegenüber unwirksam (§ 156 VVG).

Nach § 3 PflVersG hat neben dem Versicherten der geschädigte Dritte einen eigenen unmittelbaren Anspruch (Direktanspruch) gegen den Versicherer. Dieser haftet ihm neben dem Versicherten als Gesamtschuldner. Der Versicherer kann dem Geschädigten nicht entgegenhalten, dass er von der Leistungspflicht frei ist, weil der Versicherte gegen den Versicherungsvertrag verstoßen hat.

II. Lebensversicherung

Lebensversicherung ist die auf den Tod (Todesfallversicherung) oder das Erreichen eines bestimmten Lebensjahrs (Erlebensversicherung) eines Menschen oder eine alternative Verknüpfung beider Ereignisse ausgerichtete Versicherung. Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines Dritten (Fremdversicherung) genommen werden, wobei für die Lebensversicherung auf die Person eines Dritten in der Regel dessen schriftliche Einwilligung erforderlich ist (§ 159 VVG). Die Versicherungsleistung kann im Versicherungsfall als Geldsumme oder als Geldrente zu erbringen sein.

Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bestimmt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zum eventuellen Nachlass des Versicherten. Er wird vom Dritten erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erworben. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Person des Bezugsberechtigten ändern.

Bei Selbsttötung des Menschen, auf den eine Todesfallversicherung genommen wurde, wird der Versicherer frei, wenn die Tat im Zustand freier Willensbestimmung begangen wurde (§ 169 VVG). Führt der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Tod des versicherten Menschen vorsätzlich herbei, so wird der Versicherer frei bzw. verliert der Dritte seine Bezugsberechtigung (§ 170 VVG). Im Übrigen muss der Versicherer die vereinbarte Leistung erbringen.

III. Unfallversicherung

Unfallversicherung ist die (von der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung zu trennende private) Versicherung gegen den dauernden oder zeitweiligen Wegfall der Erwerbsunfähigkeit durch Unfall, wobei ein Unfall vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzliches, von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis in seiner Gesundheit beschädigt wird. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden (§ 179 VVG). Führt der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich herbei, wird der Versicherer frei (§ 181 VVG).

IV. Krankenversicherung

Krankenversicherung ist die (von der gesetzlichen Krankenversicherung zu trennende private) Versicherung, bei der für den Versicherungsfall der Krankheit Ersatz des durch notwendige Heilungskosten entstehenden Schadens als Versicherungsleistung gewährt wird (außerdem Wochenhilfe, Sterbegeld), wobei Krankheit ein nach ärztlichem Urteil anormaler körperlicher oder geistiger Zustand ist.

V. Rückversicherung

Rückversicherung ist die Versicherung eines Versicherers gegen die Inanspruchnahme durch Versicherungsnehmer. Sie soll die Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherers gewährleisten. Dies geschieht mit Hilfe der Verteilung des Risikos auf alle oder viele Versicherer.