Gerhard Köbler
FERNKERNLERNKURS RECHT
Privatrecht
Personenrecht (bzw. allgemeiner Teil)
§ 1 Natürliche Person
§ 2 Juristische Person
§ 3 Gesamthand und nicht rechtsfähiger Verein
§ 4 Sache
§ 5 Recht
§ 6 Willenserklärung
§ 7 Vertrag
§ 8 Rechtsgeschäft
§ 9 Mangelhaftes Rechtsgeschäft
§ 10 Stellvertretung
Das in fünf Bücher gegliederte Bürgerliche Gesetzbuch beginnt
mit einem allgemeinen Teil. Er beruht auf der logisch-theoretischen Forderung des
Naturrechtlers Daniel Nettelbladt (1749), das Allgemeine vor das
Besondere zu stellen. Er will das für alle (bürgerlichrechtlichen bzw.
privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Personenrechts, des Schuldrechts, des
Sachenrechts, des Familienrechts und des Erbrechts gleichermaßen geltende Recht
erfassen und zur Vermeidung von Wiederholungen gewissermaßen vor die Klammer
ziehen. Deshalb gibt er allgemeine Regeln über Personen (§§ 1ff. BGB), Sachen
(und Tiere) (§§ 90ff. BGB), Rechtsgeschäfte (§§ 104ff. BGB) und (in vier
weiteren Abschnitten) anderes (Fristen, Termine §§ 186ff. BGB, Verjährung §§
194ff. BGB, Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe §§ 226ff. BGB,
Sicherheitsleistung §§ 232ff. BGB), gliedert sich also selbst nochmals ungefähr
so wie das gesamte Gesetzbuch (Personen, Schulden, Sachen und anderes).
Er erreicht sein Ziel nur unvollkommen. Zum einen enthält er nicht
alle allgemeinen Rechtssätze, die eigentlich hierher gehören würden
(z. B. steht der für alle Rechtsgebiete geltende Grundsatz von Treu und Glauben
in § 241 des Buches Schuldrecht). Zum anderen gibt er für das Personenrecht
nicht nur allgemeine, sondern auch bereits alle besonderen Regeln, so dass ein
besonderes Buch Personenrecht entbehrlich ist.
Daneben ist der allgemeine Teil auch pädagogisch-didaktisch
problematisch. Da er nur die aus den besonderen Erscheinungen abstrahierten
allgemeinen Grundsätze enthält, steht er notwendigerweise auf einer sehr
abstrakten Vorstellungsebene, welche naturgemäß einem lesenden Anfänger,
der die besonderen Erscheinungsfälle noch nicht kennt, besondere Verständnisschwierigkeiten
bereitet. Außerdem müssen die in ihm enthaltenen allgemeinen Regeln in jedem
konkreten Einzelfall mit einer Vielzahl von Einzelregeln der besonderen
Sachgebiete verknüpft werden, was häufig zu zusätzlichen, den Anfänger leicht unnötig
verwirrenden Problemen führt, denen am ehesten durch Beschränkung auf die
wichtigsten Grundfragen und deren Veranschaulichung an den einfachsten
Beispielen begegnet werden kann.
§ 1 Natürliche Person
Das Recht ist eine nur in den Gedanken und Gedankenäußerungen
der Menschen bestehende menschliche Sollensordnung, so dass im Mittelpunkt des
Privatrechts gewissermaßen von selbst der Mensch steht. Neben sich selbst hat
allerdings der Mensch im Laufe der geschichtlichen Entwicklung zur
Erleichterung seiner Tätigkeit weitere, künstlich geschaffene Träger von
Rechten und Pflichten gestellt. Deswegen hat die Rechtswissenschaft als
übergreifenden Oberbegriff über alle Rechtsträger die abstrakte Rechtsfigur der
Person (im Gegensatz zur Sache) oder gar des Rechtssubjekts (im Gegensatz zu
den Rechtsobjekten) geschaffen, innerhalb deren der Mensch nur die Unterart
natürliche Person als die in der Natur wirklich vorhandene Person bildet, die
in Gegensatz zu den juristischen Personen steht, die nur im Recht bzw. durch
Recht vorhanden sind und in der Natur fehlen.
I.
Rechtsfähigkeit
1. Wesen
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, (selbst) Träger von
Rechten (z. B. Eigentum, Kaufpreisanspruch) und Pflichten (z. B.
Kaufpreiszahlungspflicht, Duldungspflicht des Pfandschuldners) zu sein (Rechtsfähigkeit).
Sie ist Voraussetzung für die Stellung als Rechtssubjekt. Sie wird von der
jeweiligen Rechtsgemeinschaft zuerkannt oder verweigert.
2. Entstehung
Seit der Aufklärung wird der Mensch allgemein als frei,
gleich und rechtsfähig behandelt. Deswegen stellt sich nur die Frage, in
welchem genauen Zeitpunkt die Rechtsfähigkeit des Menschen eintritt. Das
Bürgerliche Gesetzbuch entscheidet sie in § 1 dahin, dass die Rechtsfähigkeit
des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt.
Im Gegensatz zum Strafrecht, das auf den Beginn der Geburt
abstellt, bezieht sich das Privatrecht demnach auf den Zeitpunkt des
vollständigen Austrittes eines Kindes aus dem Mutterleib. Mit diesem
Zeitpunkt ist der Mensch in der Lage, Rechte (z. B. Eigentum,
Unterhaltsanspruch) oder Pflichten (z. B. Betreuungskostenzahlungspflicht) zu
haben. Vor diesem Zeitpunkt stellt das Recht nur in einigen besonderen Fällen
den werdenden Menschen dem gewordenen Menschen gleich (§§ 844 II 2
[Ersatzanspruch gegen den Täter bei Tötung eines Unterhaltspflichtigen], 1923
II [Erbfähigkeit] BGB), schützt aber davon unabhängig das werdende Leben in
vielfacher anderer Hinsicht (z. B. Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB bei
vorgeburtlicher Schädigung im Mutterleib).
3. Inhalt
Wer Rechtsfähigkeit hat, kann Träger (Inhaber) von Rechten
(Berechtigter) und Pflichten
(Verpflichteter) sein (z. B. Eigentümer, Gläubiger, Schuldner). Er kann jedoch
damit noch nicht Rechte und Pflichten willentlich verändern. Zu rechtlich
wirksamen Erklärungen seines Willens bedarf er auch der Geschäftsfähigkeit.
4. Beendigung
Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem
Tod. Hierfür wird auf Grund der heutigen medizinischen Kenntnisse und des
Interesses der Allgemeinheit an Transplantationsmöglichkeiten bereits der
Zeitpunkt als entscheidend angesehen, in welchem keine Hirnströme mehr
feststellbar sind. Zur Klärung der Ungewissheit, ob ein Mensch noch lebt oder
jedenfalls als tot behandelt werden darf, kommt unter Umständen auch eine
Todeserklärung nach dem besonderen Verschollenheitsgesetz in Betracht. Die
Frage, was mit den bisherigen Rechten des verstorbenen (oder für tot erklärten)
Rechtsträgers (im genauen Zeitpunkt seines Todes oder der Wirksamkeit seiner
Todeserklärung) geschieht, beantwortet das Erbrecht.
II.
Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit
Von der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit zu unterscheiden,
selbständig rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen (Handlungsfähigkeit), insbesondere die
Fähigkeit selbst Geschäfte abschließen, d. h. rechtsverbindliche Erklärungen
abgeben und entgegennehmen zu können (Geschäftsfähigkeit). Sie setzt die
Rechtsfähigkeit voraus, tritt aber (in der Regel) nicht im gleichen Zeitpunkt
wie die Rechtsfähigkeit ein. Entsprechend der natürlichen menschlichen
Entwicklung von der Geburt (Säugling) bis zur vollständigen Reife (Erwachsener)
stellt auch das Recht für die Frage der Geschäftsfähigkeit nicht nur (wie bei
der Rechtsfähigkeit) auf die Tatsache des Lebens überhaupt, sondern in erster
Linie auf ein gewisses Lebensalter ab.
1. Geschäftsunfähigkeit
a) Wesen
Geschäftsunfähigkeit ist das vollständige Fehlen der
Geschäftsfähigkeit.
b) Entstehung
Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 1 BGB der Mensch, der nicht das siebente
Lebensjahr vollendet hat. Vollendet ist dabei ein Lebensjahr nach §
187 II 2 BGB (entgegen der von § 187 I BGB für den Beginn einer Frist gegebenen
Grundregel) mit dem Beginn des (nächsten) Geburtstages. Wer z. B. am 21. 2.
1980 oder wer am 8. 10. 1983 geboren ist, ist bis zum Ablauf des 20. 2. 1987
bzw. des 7. 10. 1990 geschäftsunfähig.
Geschäftsunfähig ist daneben nach § 104 Nr. 2 BGB auch, wer
sich in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand (wie z. B. bei
Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit) seiner Natur nach ein vorübergehender
ist (beachte dafür § 105 II BGB).
c) Inhalt
Die Erklärung des Willens (Willenserklärung) eines
Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 I BGB), hat rechtlich also keine
Folgen (ebenso die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit
oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
abgegeben wird, § 105 II BGB). Dementsprechend kann ein Geschäftsunfähiger
nicht wirksam kaufen, übereignen, heiraten oder einen Erben einsetzen. Wird
umgekehrt eine Willenserklärung eines Geschäftsfähigen (z. B.
Kaufvertragsangebot) einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie
nach § 131 I BGB nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter (z.
B. den Eltern) zugeht. Mit dem Zugang an den gesetzlichen Vertreter erlangt sie
Wirksamkeit.
Eine Ausnahme enthält § 105a BGB. Tätigt ein volljähriger
Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen
Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in
Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald
Leistung und Gegenleistung bewirkt sind, ausgenommen bei erheblicher Gefahr für
die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
d) Beendigung
Die Geschäftsunfähigkeit endet mit Erlangung der
(beschränkten) Geschäftsfähigkeit (bzw. einem möglichen früheren Tod).
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
a) Wesen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit ist die im Umfang
eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.
b) Entstehung
Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das siebente Lebensjahr
vollendet hat, aber noch minderjährig ist (§ 106 BGB), also das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB).
c) Inhalt
Mit der Vollendung des 7. Lebensjahres wird die
grundsätzliche Fähigkeit erworben, selbst rechtsverbindliche Erklärungen
abgeben und entgegennehmen zu können. Allerdings gelten nach § 106 BGB die
Beschränkungen der §§ 107 bis 113 BGB. Danach ist zu unterscheiden zwischen
Willenserklärungen, durch die der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige
lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, und Willenserklärungen, durch die
der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangt, zwischen Willenserklärungen mit Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und Willenserklärungen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
sowie zwischen Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften, weil der Gesetzgeber
mit Hilfe eines recht verwickelten Systems von Grundsätzen und Ausnahmen einen
angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Interessen des beschränkt
geschäftsfähigen Minderjährigen einerseits und dem Schutz der Interessen der
(unbeschränkt geschäftsfähigen) Geschäftspartner andererseits erreichen will.
aa) lediglich rechtlich
vorteilhafte Willenserklärung
Die Willenserklärung des beschränkt geschäftsfähigen
Menschen, durch die er unmittelbar lediglich einen rechtlichen Vorteil
erlangt, ist ohne weiteres wirksam. Entscheidend ist dabei, dass rechtlich nur
ein Vorteil eintritt, ohne dass es darauf ankommt, ob wirtschaftlich ein
Vorteil erwächst. Lediglich einen rechtlichen Vorteil vermittelt etwa die Annahme
eines nur den Schenker verpflichtenden Schenkungsangebotes
(Schenkungsvertragsverpflichtungsangebots), die Annahme eines nur den
Übereigner belastenden Übereignungsangebotes bezüglich einer Sache (trotz der
eventuellen Belastung des Eigentümers der Sache mit öffentlichen Lasten wie
etwa Grundsteuern) oder die Annahme eines nur den Abtretenden
belastenden Abtretungsangebotes bezüglich einer Forderung an den
Minderjährigen, während der (aus Angebot und Annahme bestehende) Abschluss
eines (zweiseitig verpflichtenden und damit zwar berechtigenden aber zugleich
auch verpflichtenden) Kaufvertrages oder Mietvertrages notwendigerweise immer
auch Verpflichtungen (Übereignungspflicht des bisherigen Eigentümers bzw.
Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters oder Zahlungspflicht des Erwerbers
oder Mieters) nach sich zieht und deswegen niemals nur einen rechtlichen
Vorteil zur Folge hat.
bb) nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung
Die
nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung des beschränkt
geschäftsfähigen Minderjährigen ist nicht ohne weiteres wirksam, sondern
grundsätzlich unwirksam, sofern nicht ausnahmsweise ein weiterer Wirksamkeit
verschaffender Umstand hinzukommt. Dies kann eine Einwilligung sein, eine
Genehmigung, eine Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln oder eine
Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder zu einem
Eintritt in einen Dienst oder in eine Arbeit.
aaa) Einwilligung
Die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen, durch die er unmittelbar nicht lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangt, ist ausnahmsweise dann grundsätzlich wirksam, wenn der
gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern) seine Einwilligung d. h. seine
vorherige Zustimmung (vgl. § 183 S. 1 BGB) erteilt hat. Dies gilt
für einen Vertrag (z. B. Kaufvertrag, vgl. § 108 I BGB) ebenso wie für ein
einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung, vgl. § 111 S. 1 BGB). Fehlt die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, ist die Willenserklärung
grundsätzlich unwirksam (vgl. §§ 108 I, 111 S. 1 BGB), so dass der beschränkt
geschäftsfähige Minderjährige aus ihr nicht verpflichtet sein kann. Die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf grundsätzlich keiner besonderen
Form.
Trotz Vorliegens einer Einwilligung ist eine Willenserklärung
eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, durch die er unmittelbar
nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ausnahmsweise dann
grundsätzlich unwirksam, wenn sie ein einseitiges, einem anderen gegenüber
vorgenommenes Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung) betrifft, der beschränkt
geschäftsfähige Minderjährige die (vorhandene) Einwilligung nicht in schriftlicher
Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist (§ 111 S. 2 BGB). Ausnahmsweise ist unter diesen Voraussetzungen
die Willenserklärung des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen aber dann
doch wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den anderen von der Einwilligung
bereits vor der Willenserklärung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 111 S. 3 BGB).
bbb) Genehmigung
aaaa) Vertrag
Schließt der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ohne
die nach § 107 BGB (wegen Eintritts eines rechtlichen Nachteils) erforderliche
Einwilligung (d. h. vorherige Zustimmung) seines gesetzlichen Vertreters
(z. B. Eltern) einen ihn auch verpflichtenden und damit nicht
lediglich rechtlich vorteilhaften Vertrag (z. B. Kaufvertrag oder
Mietvertrag), so hängt die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung
(d. h. nachträglichen Zustimmung, vgl. § 184 I BGB) des gesetzlichen Vertreters
(z. B. Eltern) ab (§ 108 I BGB). Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der
Vertrag noch nicht wirksam, sondern noch unwirksam, kann aber noch wirksam
werden, was man schwebende Unwirksamkeit nennt.
Der
gesetzliche Vertreter kann in dieser Lage frei entscheiden, ob er die zur
Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erteilen oder verweigern will. Will er genehmigen,
kann er die Genehmigung sowohl dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen
gegenüber wie auch dem Vertragspartner des beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen gegenüber erklären. Fordert ihn allerdings, was formlos möglich
ist, der Vertragspartner zur Erklärung über die Genehmigung auf, kann er die
Genehmigung nur noch gegenüber dem Vertragspartner selbst erklären. Eine vor
dieser Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird durch die Aufforderung nachträglich
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem
Empfang der Aufforderung erklärt werden. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert (§ 108 II BGB), wodurch der Vertrag endgültig
unwirksam wird.
Ist der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige während der
Zeit der schwebenden Unwirksamkeit volljährig geworden, kann er durch eigene
Genehmigung die schwebende Unwirksamkeit beseitigen (§ 108 III BGB).
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der Vertragspartner des
beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen grundsätzlich zu einem Widerruf seiner
Willenserklärung berechtigt, den er gegenüber dem beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen oder gegenüber dessen gesetzlichem Vertreter erklären kann (§
109 I BGB). Ein Widerrufsrecht des Vertragspartners besteht allerdings dann
mangels Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise nicht, wenn der Vertragspartner die
Minderjährigkeit des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gekannt hat.
Hat der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige in einem solchen Fall der
Wahrheit zuwider die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters behauptet, so
kann der Vertragspartner seine Willenserklärung doch trotz Kenntnis der
Minderjährigkeit grundsätzlich widerrufen. Ausnahmsweise kann er dann nicht
widerrufen, wenn ihm außer der Minderjährigkeit auch das Fehlen der
Einwilligung trotz der gegenteiligen Behauptung des beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen bei dem Abschluss des Vertrages bekannt war (§ 109 II BGB).
bbbb) Einseitiges
Rechtsgeschäft
Ein einseitiges Rechtsgeschäft des beschränkt
geschäftsfähigen Minderjährigen kann durch Genehmigung nicht wirksam werden
(vgl. die §§ 111, 108 I BGB).
ccc) Bewirken der
vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln
Ausnahmsweise kann ein von einem Minderjährigen
geschlossener, nicht lediglich rechtlich vorteilhafter Vertrag trotz Fehlens
einer (ausdrücklichen) (vorherigen) Einwilligung oder Ausbleibens einer
(nachträglichen) Genehmigung wirksam werden. Dies setzt allerdings voraus, dass
der Minderjährige die vertragsmäßige (d. h. seine im an sich unwirksamen
Vertrag vereinbarte) Leistung (z. B. Zahlung eines Kaufpreises) vollständig mit
Mitteln bewirkt (z. B. Taschengeld, Arbeitskraft [str.]), die ihm zu
diesem Zweck oder zu freier Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter oder
mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB, sog.
Taschengeldparagraph). Hier wird die Überlassung der Mittel oder die
Zustimmung zur Überlassung als eine besondere Form der allgemeinen Einwilligung
(schlüssiger Generalkonsens) des gesetzlichen Vertreters zu Verträgen dieses
Umfangs behandelt.
ddd) Ermächtigung zu
Erwerbsgeschäft oder Diensteintritt
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zum
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts d. h. eines auf
Gewinnerzielung gerichteten wirtschaftlichen Unternehmens, so ist der
beschränkt geschäftsfähige Minderjährige nach § 112 BGB für alle Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt
(z. B. Kaufvertrag, Dienstvertrag), sofern es sich nicht um Rechtsgeschäfte handelt,
zu denen der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen selbst nach den §§ 1643,
1821f. BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfte (z. B.
Veräußerung von Grundstücken, Erteilung von Prokura, Begründung einer
Wechselverbindlichkeit).
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen in Dienst
oder Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige nach § 113 BGB
infolge dieser Willenserklärung für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienstverhältnisses
oder eines Arbeitsverhältnisses (z. B. Abschluss, Kündigung) der gestatteten
Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden
Verpflichtungen betreffen (z. B. Annahme des Lohnes, Einrichtung eines
Bankkontos), sofern es sich nicht um Verträge handelt, für die der gesetzliche
Vertreter selbst der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Nicht
erfasst werden von dieser Ermächtigung Berufausbildungsverträge, weil bei ihnen
der Ausbildungszweck überwiegt.
eee) Eheschließung und
Testamentserrichtung
Eine Ehe kann ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger
mit Vollendung des 16. Lebensjahres schließen, wenn das Familiengericht auf
Antrag Befreiung von dem Erfordernis der Geschäftsfähigkeit erteilt hat und der
künftige Ehegatte das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1303 II BGB).
Ein Testament kann ein beschränkt geschäftsfähiger
Minderjähriger mit Vollendung des 16. Lebensjahres errichten (§ 2229 BGB,
beachte § 2229 IV für krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche
und Bewusstseinsstörung).
d) Beendigung
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit endet mit Vollendung des
18. Lebensjahrs (bzw. früher eintretender Geschäftsunfähigkeit [§ 104 Nr. 2
BGB] oder früherem Tod).
3. Geschäftsfähigkeit
a) Wesen
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst (ohne
Beschränkung) Geschäfte abschließen, d. h. rechtsverbindliche Erklärungen
abgeben und entgegennehmen zu können.
b) Entstehung
Mit Erreichung der Volljährigkeit d. h. mit Vollendung des
18. Lebensjahrs, erlangt jeder Mensch grundsätzlich die im Gesetz als Regelfall
vorausgesetzte und deswegen nicht näher behandelte Geschäftsfähigkeit.
c) Inhalt
Der Geschäftsfähige kann grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte
selbst abschließen. Einen guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit eines
Menschen gibt es aber wegen der Schutzbedürftigkeit der geschäftunfähigen und
der nur beschränkt geschäftsfähigen Menschen nicht. Der unerkannt
Geschäftsunfähige und der unerkannt beschränkt Geschäftsfähige bilden von
daher eine Gefahr für den Rechtsverkehr, die jedoch von den
Geschäftsfähigen hingenommen werden muss, die nicht davon ausgehen können, dass
jedes Geschäft mit einem tatsächlich nicht voll Geschäftsfähigen alle angestrebten
Wirkungen entfaltet.
d) Beendigung
Die Geschäftsfähigkeit endet mit Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. dem Tod.
III. Deliktsunfähigkeit, bedingte Deliktsfähigkeit,
Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit,
für die privatrechtlichen Folgen (Schaden) eines Deliktes (d. h. einer
unerlaubten Handlung) verantwortlich zu sein, Deliktsunfähigkeit die
Unfähigkeit, für die privatrechtlichen Folgen (Schaden) eines Deliktes (d. h.
einer unerlaubten Handlung) nicht verantwortlich zu sein.
1. Deliktsunfähigkeit
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt (z. B.
Körperverletzung, Eigentumsverletzung), nicht verantwortlich (§ 828 I BGB). Ein
Anspruch auf Ersatz des von ihm verursachten Schadens, wie ihn z. B. die §§
823ff. BGB in Schadensfällen gewähren, besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kennt
§ 829 BGB unter besonderen Umständen eine Schadenloshaltung aus Billigkeitsgründen.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit (z. B. Ohnmacht)
oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist ebenfalls
für den Schaden nicht verantwortlich (§ 827 S. 1 BGB). Hat er sich freilich
durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand
dieser Art versetzt, so ist er für einen von ihm in diesem Zustand
widerrechtlich verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn
ihm Fahrlässigkeit d. h. Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt, zur Last fiele. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er ohne
Verschulden in diesen Zustand geraten ist (§ 827 S. 2 BGB).
Wer das siebente, aber nicht das
zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall
mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem
anderen zufügt, nicht verantwortlich, sofern er nicht die Verletzung
vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 828 II BGB).
2. Bedingte Deliktsfähigkeit
Wer (das siebente, aber) nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, dann nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§
828 III BGB). Demnach ist entscheidend, ob seine geistige Entwicklung ihn
bereits in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den
Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise
für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen. Ist die Fähigkeit
zur Erkenntnis einer Verhaltenspflicht gegenüber dem Verletzten oder
gegenüber der Allgemeinheit auf Grund der Prüfung der Umstände des Einzelfalles
(Lebensalter, individuelle geistige Entwicklung) zu bejahen, so kann hieraus in
der Regel der Schluss auf die Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
gezogen werden. Auf die individuelle Steuerungsfähigkeit, sich dieser Einsicht
gemäß zu verhalten, kommt es demgegenüber nicht an.
Bei Verneinung der Deliktsfähigkeit im Einzelfall kann gegen
den Betreffenden kein Schadensersatzanspruch etwa aus den §§ 823ff. BGB geltend
gemacht werden, doch sieht auch hierfür § 829 BGB die Möglichkeit einer Schadloshaltung
aus Billigkeitsgründen vor.
3. Deliktsfähigkeit
Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
tritt grundsätzlich die uneingeschränkte Verantwortlichkeit ein.
IV. Wohnsitz
In der (vom Nomadentum zur Sesshaftigkeit übergewechselten)
Gesellschaft der Gegenwart hat der Mensch regelmäßig einen Wohnsitz als Schwerpunkt
der Lebensverhältnisse. Der Wohnsitz entsteht nach § 7 I BGB
durch die ständige Niederlassung (des unbeschränkt geschäftsfähigen
Menschen [§ 8 BGB] an einem Ort (bzw. der kleinsten politischen Gemeinde, zu der
dieser Ort gehört). An diesen Wohnsitz knüpft die Rechtsordnung in vielfacher
Hinsicht an (z. B. Haupterfüllungsort § 269 I BGB, allgemeiner Gerichtsstand §
13 ZPO, Zuständigkeit des Standesbeamten für die Eheschließung). Neben dem
Normalfall eines einzigen Wohnsitzes ist es auch möglich, gleichzeitig mehrere
Wohnsitze (§ 7 II BGB) oder überhaupt keinen Wohnsitz (vgl. § 7 III BGB) zu
haben. Aufgehoben wird der Wohnsitz mit der Aufhebung der Niederlassung im
Willen der Aufgabe (§ 7 III BGB).
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern bzw.
des Personensorgeberechtigten (§ 11 BGB). Es behält diesen Wohnsitz, bis es ihn
wirksam aufhebt. Wer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, kann
einen Wohnsitz nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters begründen oder
aufheben (§ 8 I BGB), es sei denn, er ist oder war bereits verheiratet (§ 8 II
BGB).
Ein (nicht nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leistender) Soldat hat grundsätzlich seinen Wohnsitz am (letzten inländischen) Standort
(§ 9 BGB).
V. Name
Der Name ist die gesetzlich vorgeschriebene und gesetzlich
erworbene sprachliche Kennzeichnung eines Menschen (oder einer anderen Person).
Der Name wird grundsätzlich von den Eltern des Menschen (oder von den Gründern
der anderen Person) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt und kann
nur nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen nachträglich geändert werden.
Wird das (gegen jedermann geschützte) Recht zum Gebrauch eines Namens dem
Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des
Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, so kann nach § 12 BGB der Berechtigte von dem anderen Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigung auf Unterlassung
klagen.
§ 2 Juristische Person
Juristische Person ist die rechtlich geregelte soziale
Organisation (Zusammenfassung von Personen oder Sachen), der die geltende
Rechtsordnung (aus praktischen Erwägungen) eine eigene allgemeine
Rechtsfähigkeit zuerkennt, so dass sie (unabhängig von ihrem Bestand an
Mitgliedern [natürlichen Personen oder juristischen Personen]) selbst Träger
von Rechten und Pflichten ist. Solche rechtlichen Zweckschöpfungen sind im
Bereich des öffentlichen Rechtes etwa Staat bzw. Land, Landkreis,
Gemeinde, Sozialversicherungsträger, Universität, Handelskammer,
Religionsgemeinschaft (als Körperschaften) sowie Anstalt und
(öffentlichrechtliche) Stiftung, nicht dagegen die einzelne Behörde oder das
einzelne Amt, die nur unselbständige Einrichtungen der jeweiligen juristischen
Person (z. B. Land, Landkreis, Gemeinde) darstellen. Innerhalb des Privatrechts
enthält das Bürgerliche Gesetzbuch zwei Grundformen der juristischen Person.
Dies sind der eingetragene Verein, der als Mitgliedervereinigung, d. h. Körperschaft,
strukturiert ist und die Ausgangsform für Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Genossenschaft und Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit bildet, und die Stiftung.
I. Verein
1. Wesen
Verein ist die auf eine gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung
mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird,
daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder
unabhängig ist. Der Verein kann rechtsfähig sein oder nichtrechtsfähig. Der
rechtsfähige Verein hat Rechtsfähigkeit und ist damit juristische
Person. Der nichtrechtsfähige Verein ist zwar Verein, jedoch mangels
Rechtsfähigkeit nicht juristische Person.
2. Entstehung
Grundlage für die Entstehung eines Vereines ist ein Gründungsvertrag
(Rechtsgeschäft) mehrerer (mindestens zweier) Personen, in dem sich diese über
den Zusammenschluss, den Zweck (z. B. ideeller Zweck wie Förderung des Sports
oder wirtschaftlicher Zweck wie Erzielung von Einkünften), die Unabhängigkeit
des Bestandes von den Mitgliedern und (beim rechtsfähigen Verein) die
Entstehung als juristische Person einigen. In aller Regel wird von den Gründern
im Gründungsvertrag auch die Verfassung des Vereins durch die Satzung
festgelegt. Für diese gibt das Bürgerliche Gesetzbuch einige Mussvorschriften
(§ 57 I BGB Zweck, Name, Sitz, Hinweis darauf, dass der Verein eingetragen
werden soll) sowie einige Sollvorschriften (§ 58 BGB über Eintritt und Austritt
von Mitgliedern, Leistung von Mitgliedsbeiträgen, Bildung des Vorstandes,
Mitgliederversammlung), lässt aber im übrigen Raum für freie Ausgestaltung
dieses Rechtsgeschäftes.
Der Verein kann entsprechend seinem Zweck entweder
wirtschaftlicher Verein oder Idealverein sein und dementsprechend
unterschiedlichen Bestimmungen unterliegen.
Der wirtschaftliche Verein, d. h. der Verein, bei dem
der Hauptzweck auf eine nach außen gewendete, die Verschaffung wirtschaftlicher
Vorteile anstrebende entgeltliche Betätigung dauernder Art gerichtet ist, (sowie
der ausländische Verein) erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung
(§§ 22, 23 BGB), auf die kein Rechtsanspruch besteht und die abzulehnen ist,
wenn andere geeignete Rechtsformen (z. B. Sonderformen wie Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die jeweils besondere Gesetze
gelten) zur Verfügung stehen. Beispiele für den deswegen eher seltenen
wirtschaftlichen Verein sind die Verwertungsgesellschaft WORT, Inkassoverein,
Privatärztliche Verrechnungsstelle oder Funktaxizentrale.
Der Idealverein, d. h. der Verein, dessen Zweck nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (z. B. Sportverein,
Gesangverein, Grundeigentümerverein, Arbeitnehmerverband), erlangt nach
Anmeldung (§ 59 BGB) Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts (§§ 21, 55ff. BGB). Die Eintragung erfolgt, wenn
gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 55ff. BGB). Bei der Eintragung
in das Vereinsregister sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung, die Vorstandsmitglieder und etwaige Beschränkungen der
Vertretungsmacht des Vorstands sowie Abweichungen der Satzung vom Gesetz
hinsichtlich der Beschlussfassung anzugeben und einzutragen (§ 64 BGB). Die
Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt (§ 56 BGB). Mit der vom Amtsgericht zu veröffentlichenden Eintragung
erhält der Verein, der sich damit eingetragener Verein (e. V.)
nennen darf und muss, die Rechtsfähigkeit.
Der zwischen Gründung und Eintragung bzw. Erlangung der
Rechtsfähigkeit bestehende sog. Vorverein ist (bei im Wesentlichen
gleichbleibenden Mitgliedern, Namen und Zweck) mit dem späteren rechtsfähigen
Verein identisch. Eine Überführung von Rechten und Pflichten des Vorvereines
auf den Verein ist nicht erforderlich. Eine etwaige persönliche Haftung der
Mitglieder und der für den Verein Handelnden erlischt, da mit Erlangung der
Rechtsfähigkeit der Verein als Schuldner vorhanden ist (str.).
3. Struktur
a) Organisation
Jeder Verein muss entsprechend den §§ 21ff. BGB und der diese
Vorschriften konkretisierenden Satzung mindestens einen Vorstand und eine
Mitgliederversammlung als Organe, durch die er handelt, haben.
aa) Vorstand
Der Vorstand, der selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein
braucht (Fremdorganschaft, Drittorganschaft), kann aus einer oder mehreren
Personen bestehen (§ 26 I BGB). Er wird in der Regel von der
Mitgliederversammlung bestellt (§ 27 I BGB), in dringenden Fällen vom
zuständigen Amtsgericht (§ 29 BGB, Notvorstand). Obgleich er Organ ist, gewährt
ihm § 26 II BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, der den
Verein unbeschränkt außergerichtlich und gerichtlich bei Rechtshandlungen
gegenüber Dritten (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag) vertritt.
Bei mehreren Vorstandsmitgliedern ist grundsätzlich zur Entgegennahme einer
Willenserklärung (Passivvertretung) in der Regel jedes Vorstandsmitglied
allein berechtigt, zur Abgabe von Willenserklärungen (Aktivvertretung)
im Zweifel die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit der
Vorstandsmitglieder (§ 28 BGB). Die Geschäftsführung (z. B. Vorbereitung
von Sitzungen, Ausführung von Beschlüssen) steht grundsätzlich ebenfalls dem
Vorstand zu § 27 III BGB).
Jede Änderung des Vorstandes ist vom Vorstand zur
Eintragung anzumelden (§ 67 I BGB). Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern
des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen (z. B.
Gehaltserhöhung), so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht
(§ 68 BGB, sog. negative Publizität).
bb) Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet in
allen Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand (oder einem anderen Organ)
zugewiesen sind (§ 32 I 1 BGB). Sie muss einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn (mindestens) ein Zehntel der
Mitglieder dies mit einem begründeten Antrag schriftlich verlangt (§§ 36, 37 I
BGB). Sie bestellt in der Regel den Vorstand und beruft ihn auch ab. Vielfach
ist sie auch für die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern zuständig.
Sie entscheidet durch Beschluss. Für diesen gilt das Mehrheitsprinzip
(Mehrheit der erschienenen Mitglieder). Für Änderungen der Satzung ist
grundsätzlich eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, für
Änderungen des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33
I BGB), doch kann diese gesetzliche Regelung durch die Satzung abgeändert
werden.
cc) Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft ergeben sich verschiedene Einzelrechte
und Einzelpflichten.
aaa) Rechte
Die Mitgliedschaft begründet verschiedene Rechte der
Mitglieder. Davon ist etwa das Recht auf einen Gewinnanteil oder ein
Auseinandersetzungsguthaben als ein Vermögensrecht übertragbar. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
bbb) Pflichten
Wichtigste Pflicht ist in der Regel die Pflicht zur Zahlung
eines Vereinsbeitrags. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Vereinsmitglieder, doch können Sonderrechte und (mit Zustimmung des Betroffenen
auch) Sonderpflichten begründet werden. Maßnahmen, die Rechte eines Mitgliedes
beeinträchtigen (z. B. Vereinsstrafen), bedürfen einer Grundlage in der
Satzung.
dd) Beendigung der
Mitgliedschaft
Der Austritt steht jedem Mitglied - evtl. unter
zeitlichen Einschränkungen - frei. Der im Gesetz nicht geregelte Ausschluss
ist analog § 737 BGB jedenfalls aus wichtigem Grund mit satzungsändernder Mehrheit
möglich. Im Übrigen gilt das jeweilige Satzungsrecht, das in jedem Fall aber
ein rechtliches Gehör des Betroffenen kennen muss.
b) Haftung
Nach (dem durch Satzung nicht abänderbaren, also zwingenden)
§ 31 BGB ist der Verein (mit seinem gesamten Vermögen) für einen Schaden
verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung (Vertrag, unerlaubte Handlung, Haftung ohne Verschulden) zugefügt hat
(Haftung). Nicht mehr in Ausführung der Verrichtung erfolgt eine Schädigung, die
nur bei der bloßen Gelegenheit der Verrichtung geschieht. Verfassungsmäßig
berufene Vertreter sind alle Vertreter, denen bedeutsame,
wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen,
eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (z. B. Zweigstellenleiter). Hat
die juristische Person den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit nicht so organisiert,
dass für alle wichtigen Aufgaben ein verfassungsmäßig berufener Vertreter
zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (sog. Organisationsmangel),
muss die juristische Person sich so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich
eingesetzte Handelnde ein verfassungsmäßig berufener Vertreter, für den sie nach
§ 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit haften muss.
Das einzelne Mitglied haftet demgegenüber dem Dritten nicht.
4. Beendigung
Der Verein erlischt, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt
oder sonstige Gründe weggefallen sind oder sich jahrelang als solche nicht mehr
betätigt und den Vereinszweck aufgegeben haben sowie durch Verbot gemäß §§ 3ff.
VereinsG. Er wird als werbender Verein aufgelöst durch satzungsgemäß
vorgesehenen Zeitablauf bzw. auflösende Bedingung sowie durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Hierfür ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig (§ 41 BGB). Aufgelöst wird der
Verein auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 I 1 BGB).
Verliert ein rechtsfähiger Verein die Rechtsfähigkeit z. B durch
Entziehung (§§ 43, 73 [bei weniger als 3 Mitgliedern] BGB), so kann er noch als
nichtrechtsfähiger Verein fortbestehen.
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (§
45 BGB). In der Regel hat dann eine Liquidation stattzufinden (§ 47
BGB).
II. Stiftung
1. Wesen
Stiftung ist allgemein die Widmung von Vermögen zu einem
bestimmten Zweck durch Rechtsgeschäft. Privatrechtliche Stiftung im Sinne der
§§ 80ff. BGB ist nur die selbständige, mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht
verbandsmäßig organisierte Einrichtung des Privatrechts, die einen vom Stifter
bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft
fördern soll. Öffentlichrechtliche Stiftung ist demgegenüber eine Stiftung,
wenn sie vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als öffentlichrechtliche
Stiftung begründet oder jedenfalls seit jeher als solche behandelt wurde.
Gemeinnützige (und deshalb steuerbegünstigte) Stiftung ist
die einem gemeinnützigen Zweck dienende öffentlichrechtliche Stiftung oder
privatrechtliche Stiftung.
Keine Stiftung ist das bloße Sammelvermögen, bei dem
die gesammelten Beträge so lange im gemeinschaftlichen Eigentum der Spender
stehen (str.), bis sie (von den Verwaltern bzw. evtl. einem Pfleger [§ 1914 BGB])
dem angestrebten Zweck zugeführt werden.
2. Entstehung
Das Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges
Rechtsgeschäft des Stifters. Es kann entweder gemäß § 81 I BGB unter
Lebenden durch einfache schriftliche Erklärung oder gemäß § 83 BGB als
Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorgenommen werden.
Inhaltlich müssen dem Stiftungsgeschäft der Wille zur Errichtung einer
selbständigen Stiftung und Bestimmungen über Zweck und Organe der Stiftung
sowie über die Vermögenswidmung zu entnehmen sein.
Mit der Erteilung einer Genehmigung durch das
zuständige Land erlangt die Stiftung Rechtsfähigkeit
(Konzessionssystem), wobei die Einzelheiten in besonderen Landesstiftungsgesetzen
festgelegt sind.
Nach § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, bei
Genehmigung der Stiftung das zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu
übertragen.
3. Struktur
a) Organisation
Die weitgehend durch zwingendes Bundesrecht und Landesrecht,
im übrigen durch das Stiftungsgeschäft (Satzung) bestimmte Verfassung der
Stiftung regelt Namen, Sitz, Zweck, Vermögen, Organe sowie Verwendung der
Stiftungserträge. Infolge des in § 86 BGB gegebenen Verweises auf das
Vereinsrecht muss die Stiftung einen Vorstand haben, der für sie
handelt. Der Stifter kann auch die Verwaltung der Stiftung durch eine
öffentliche Behörde anordnen, für deren Tätigkeit dann öffentlichrechtliche
Vorschriften gelten. Die Kontrolle der Stiftungsorgane erfolgt durch die
staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde (Rechtsaufsicht).
b) Haftung
Für das Handeln der Organe haftet die (nur) Stiftung nach den
§§ 86, 31 BGB mit ihrem gesamten Vermögen, nicht dagegen der Stifter.
4. Beendigung
Die Stiftung erlischt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§§ 86, 42 BGB), bei Aufhebung durch die zuständige Behörde (§ 87 I BGB), bei Unmöglichwerden
des Stiftungszweckes oder Gefährdung des Gemeinwohls sowie, falls die
Satzung dies festgelegt hat, bei Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden
Bedingung. Ihr Vermögen fällt an die in Gesetz oder Satzung vorgesehenen
Personen § 88 S. 1 BGB). Nach § 88 S. 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 46
bis 53 BGB entsprechende Anwendung. Grundsätzlich ist eine Liquidation
erforderlich. Bei Anfall an den Fiskus tritt Gesamtrechtsnachfolge ein.
Ist der Stiftungszweck unmöglich geworden, kann die
zuständige Behörde der Stiftung auch eine andere Zweckbestimmung geben (§ 87 I
BGB).
§ 3 Gesamthand und nichtrechtsfähiger Verein
I. Gesamthand
In Anerkennung einer deutschrechtlichen Tradition (Otto von
Gierke 1841-1921) hat der Gesetzgeber drei Fälle einer zwischen bloßer Mehrheit
mehrerer natürlicher Personen und rechtlicher Einheit der juristischen Person
stehenden Personenmehrheit als Einzelerscheinungen der allgemeinen, als
allgemeine Erscheinung aber nirgends (auch nicht im allgemeinen Teil)
gesetzlich festgelegten Rechtsfigur Gesamthand geschaffen bzw. zugelassen. Dies
sind im Schuldrecht die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705ff.
BGB, einschließlich der auf ihr aufbauenden offenen Handelsgesellschaft
und Kommanditgesellschaft des Handelsrechts), im Familienrecht die eheliche
Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) und im Erbrecht die Erbengemeinschaft
(§§ 2032ff. BGB). Gemeinsames Kennzeichen dieser Personenmehrheiten ist es,
dass ihnen ein Sondervermögen in besonderer Art und Weise
(gesamthänderisch) zusteht. Dabei haben die Beteiligten weder einen realen noch
einen ideellen Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand (z. B. Grundstück) des
Sondervermögens, sondern nur eine Beteiligung und einen Auseinandersetzungsanspruch
hinsichtlich des gesamten Sondervermögens. Deswegen kann der einzelne
Gesamthänder nicht über einen Anteil an einem einzelnen
Gegenstand (z. B. Grundstück) verfügen. Im Übrigen ist das Recht der
einzelnen Gesamthandsgemeinschaften im Einzelnen im Schuldrecht, Familienrecht
und Erbrecht durchaus unterschiedlich geregelt. Alle sind sie aber, auch wenn
sie in verschiedenen Hinsichten zum Teil durch Gesetz, zum Teil durch
Richterrecht einer juristischen Person recht ähnlich gestellt werden (z. B.
oHG, KG), keine juristischen Personen, weil sie als solche nicht rechtsfähig
sind.
II. Nichtrechtsfähiger Verein
Der in der Rechtswirklichkeit nicht unbedeutsame
nichtrechtsfähige Verein (z. B. Arbeitgeberverband, Kartell, u. U. Partei)
unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein nicht in seinem körperschaftlichen
Wesen, sondern nur durch das Fehlen der Rechtsfähigkeit.
Dennoch hat ihn der Gesetzgeber dem rechtsfähigen Verein weniger
gleichgestellt, als dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Der
geschichtliche Grund dafür war, dass der Gesetzgeber die (nichtrechtsfähigen) Vereine
(und zwar vor allem die Gewerkschaften) durch Schlechterstellung zur Rechtsfähigkeit
und damit zur Anmeldung und öffentlichrechtlichen Überprüfung zwingen wollte.
Als Folge des Unterbleibens der beispielsweise von den
Gewerkschaften bewusst vermiedenen Anmeldung hat der Gesetzgeber § 54 S. 1 BGB
geschaffen, der die nichtrechtsfähigen Vereine auf das Recht der Gesellschaft
des bürgerlichen Rechtes (§§ 705 ff. BGB) verweist. Danach müsste jedes
Mitglied des (nichtrechtsfähigen) Vereins für alle Schulden des Vereins wie ein
Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen haften.
Diese Rechtsfolge wird (für den nichtwirtschaftlichen
Idealverein) allgemein als verfehlt angesehen. Deswegen wird in der Gegenwart
beim nichtrechtsfähigen Verein die Haftung auf das Vereinsvermögen und
damit auf den Anteil des einzelnen Mitglieds am Vereinsvermögen beschränkt. Im
Übrigen haftet das Mitglied entgegen dem gesetzlichen Wortlaut für
rechtsgeschäftliche Schulden des Vereins oder für schadensersatzpflichtige
Handlungen des Vorstands nicht (mit seinem sonstigen privaten Vermögen).
Dementsprechend steht zwar das Vereinsvermögen (mangels Rechtsfähigkeit des
Vereins) den Mitgliedern (als Gesellschaftern einer bürgerlichrechtlichen
Gesellschaft) zur gesamten Hand zu, doch ist der Anteil des einzelnen Mitglieds
nicht übertragbar und hat das einzelne Mitglied bei seinem Ausscheiden keinen
Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Daneben haftet allerdings nach §
54 S. 2 BGB aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich mit seinem
gesamten Vermögen. Erlangt der nichtrechtsfähige Verein Rechtsfähigkeit,
erlischt diese Haftung.
Im Übrigen wird der nichtrechtsfähige Verein in verschiedener
Hinsicht doch auch als Einheit behandelt (§ 50 II ZPO passive
Parteifähigkeit, § 735 ZPO Vollstreckung, § 11 I 2 InsO Insolvenz). Aktive
Parteifähigkeit ist allerdings nur für die Gewerkschaften anerkannt.
Ansonsten ist der nichtrechtsfähige Verein als solcher zur aktiven Teilnahme am
Rechtsverkehr (z. B. Grundbucheintragung) nicht befähigt.
§ 4 Sache
Den wichtigsten Gegensatz zur Person (natürlichen Person,
juristischen Person, Gesamthand, nichtrechtsfähiger Verein) als dem
Rechtssubjekt bildet das Rechtsobjekt (Gegenstand) als das Gut,
auf das sich ein (subjektives) Recht der Person beziehen
kann. Rechtsobjekte im Sinne von Gegenständen von Herrschaftsrechten sind Sachen
und bestimmte Immaterialgüterrechte. Im Gegensatz hierzu muss der Inhalt
des Begriffes Rechtsobjekt anders bestimmt werden, wenn es nicht um
Herrschaftsrechte, sondern um Verfügungsgegenstände geht (z. B. wird nicht über
Sachen verfügt, sondern über Rechte [z. B. Eigentum] an Sachen) oder um
Verpflichtungsgegenstände oder um Schutzgegenstände.
Einige wichtige allgemeine Vorschriften über Rechtsobjekte
als Gegenstände von subjektiven Rechten sind in den §§ 90ff. BGB (des
allgemeinen Teiles) enthalten (, so dass sie auch hier kurz angeführt werden
müssen).
I. Wesen
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche
Gegenstände (§ 90 BGB). Körperlich ist ein Gegenstand, wenn er nach der
Verkehrsanschauung sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgegrenzt und tatsächlich
beherrschbar ist. Sachen sind daher z. B. Grundstücke, Kraftfahrzeuge, Bücher,
Urkunden, Möbel, Kleidungsstücke, Lebensmittel, Körperteile nach ihrer
Abtrennung, Leichen usw. Keine Sachen sind z. B. Rechte, Meerwasser,
Flusswasser und Grundwasser, Luft, Licht, Strom, Atome, Fixsterne oder der
Körper des lebenden Menschen sowie nach neuerer gesetzlicher Bestimmung Tiere
(§ 90a S. 1 BGB), auf die aber die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a S.
3 BGB).
Nur an Sachen kann Besitz, Eigentum oder
(grundsätzlich) ein beschränktes dingliches Recht bestehen.
II. Arten
1. Unbewegliche Sache und bewegliche Sache
Unbewegliche Sache (Grundstück, Immobilie) ist der abgegrenzte
Teil der Erdoberfläche, der in dem (aus Gründen der Verkehrssicherheit
seit dem Mittelalter allmählich entwickelten) Grundbuch als
selbständiges Grundstück eingetragen ist. Das Recht des Eigentümers
erstreckt sich dabei nach § 905 BGB auf den (vernünftigerweise von ihm selbst
nutzbaren) Raum über der Oberfläche und den entsprechenden Erdkörper unter der
Oberfläche. Zum Grundstück gehören auch die entsprechenden Bestandteile.
Bewegliche Sache (Fahrnis, Mobilie) ist die Sache, die nicht
Grundstück oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes ist.
2. Vertretbare Sache und unvertretbare Sache
Vertretbare Sache ist die bewegliche Sache, die im Verkehr
nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt (§ 91
BGB) (z. B. Kraftfahrzeug, Buch, Ei, Kartoffel, Mehl, Kohle, Heizöl, Sand,
Kies, Geld, Wertpapier). Für die vertretbare Sache gelten einige besondere
Bestimmungen (z. B. die §§ 607, 700 BGB). Meist sind vertretbare Sachen
zugleich Gattungssachen (Genussachen), unvertretbare Sachen dagegen Stücksachen
(Speziessachen).
3. Verbrauchbare Sache
und unverbrauchbare Sache
Verbrauchbare Sache ist die bewegliche Sache, deren
bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht
(z. B. Milch, Mehl, Benzin), unverbrauchbare Sache die Sache, deren
bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht in dem Verbrauch oder in der Veräußerung
besteht (z. B. Buch, Maschine).
III. Wesentlicher Bestandteil
Bestandteil einer Sache ist der einzelne Teil einer
natürlichen Sacheinheit (z. B. Kohlenhaufen) wie der Teil einer
zusammengesetzten Sache (z. B. Maschine, Kraftfahrzeug). Bestandteile einer
Sache, die von einander nicht getrennt werden können, ohne dass der
eine oder andere von ihnen zerstört oder in seinem Wesen
verändert wird (wesentliche Bestandteile), können (aus
gesamtwirtschaftlichen Überlegungen) nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§
93 BGB), sondern nur Gegenstand eines einheitlichen Rechtes (z. B. Eigentum
eines Eigentümers).
Für Grundstücke bestimmt § 94 I BGB, dass zu den
wesentlichen Bestandteilen die mit dem Grund und Boden fest verbundenen
Sachen, insbesondere Gebäude, aber auch Samen vom Einsäen an sowie Pflanzen vom
Einpflanzen an, gehören sowie die Erzeugnisse des Grundstückes (z. B. Getreide,
Obst, Holz, nicht Sand oder Ton).
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (z. B. Ziegel, Türe, Fenster,
Waschbecken, Dachgebälk, Herd, Zentralheizung, besonders eingepasste
Einbauküche).
Im übrigen kommt es entscheidend auf die Zerstörung oder
Wesensveränderung eines der Bestandteile bei einer eventuellen Trennung an,
weshalb etwa Serienmotoren oder Reifen nicht als wesentliche Bestandteile eines
Kraftfahrzeuges anzusehen sind (und deshalb im Eigentum einer anderen Person
als des Kraftfahrzeugeigentümers stehen können).
Weder wesentliche Bestandteile noch sonstige Bestandteile eines
Grundstückes sind Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund
und Boden verbunden sind (z. B. Zelt) und solche Gebäude und anderen Werke, die
in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit
dem Grundstück verbunden worden sind (z. B. Überbaurecht, Dienstbarkeit). Bei
einem Gebäude sind dementsprechend solche Scheinbestandteile alle
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt wurden (z. B. vom
Mieter verlegter Teppichboden, an dem deshalb der Mieter sein Eigentum behält)
(§ 95 BGB).
Nach § 96 BGB gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem
Grundstück verbunden sind (z. B. Notwegrecht, Grunddienstbarkeit), als
Bestandteil des entsprechenden Grundstückes (Fiktion).
IV. Zubehör
Zubehör einer Sache sind (rechtlich selbständige) bewegliche
Sachen, die ohne Bestandteil zu sein, nach der Verkehrsanschauung dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr
in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (z. B.
Baumaterial auf Baugrundstück, Bierausschenkanlage in Gastwirtschaft, Vorräte
an Heizungsöl, Zuchthengst auf Reiterhof, vgl. auch § 98 BGB). Nach § 311c BGB
erstreckt sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im
Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Nach § 926 BGB erfasst die Übereignung
eines Grundstückes auch das Zubehör und nach § 1120 BGB ergreift die
hypothekarische Haftung eines Grundstückes auch das Zubehör.
V. Nutzung, Frucht, Gebrauchsvorteil
Nutzungen sind die Früchte einer Sache (z. B. Milch,
Kartoffeln, Torf) oder eines Rechtes (z. B. Zinsen, Lizenzgebühr) sowie die
Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt (z. B. Benutzung
eines Grundstücks oder eines Fahrzeugs) (§ 100 BGB).
VI. Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Rechte und
Güter einer Person (Aktivvermögen). Ein Vertrag, durch den sich
jemand zur Übertragung seines künftigen Vermögens oder
eines Bruchteils davon verpflichtet, ist nichtig (§ 311b II BGB). Ein
Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung seines gegenwärtigen Vermögens
oder eines Bruchteils davon verpflichtet, bedarf der notariellen
Beurkundung (§ 311b III BGB). Eine einheitliche rechtsgeschäftliche Verfügungsmöglichkeit
über das Vermögen als Ganzes besteht im Gegensatz zur Verpflichtungsmöglichkeit
wegen des sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes nicht.
§ 5 Recht
Das subjektive Recht ist (im Gegensatz zum objektiven
Recht als der Gesamtheit aller Rechtssätze) die dem Einzelnen von der
Rechtsordnung verliehene Willensmacht, kraft deren er in einem bestimmten
Bereich seinen Willen bzw. sein Interesse rechtlich durchsetzen kann. Ihm steht
die (subjektive) Pflicht als die Verhaltensanforderung des Rechtes an
den Einzelnen gegenüber, auf Grund deren der Einzelne grundsätzlich ein
bestimmtes Verhalten ausführen soll oder muss.
II. Arten
1. Absolutes Recht, relatives Recht
Absolutes Recht ist das einem Einzelnen zur ausschließlichen (absoluten)
Herrschaft zugewiesene Recht über eine Sache (dingliches Recht, z. B. Eigentum,
vgl. § 903 BGB), über ein Recht (z. B. Pfandrecht an einer Hypothek) oder über
ein Geisteswerk, das gegenüber jedermann geschützt ist (Beseitigungsanspruch
gegenüber Störung, Unterlassungsanspruch gegenüber drohender
Beeinträchtigung, vgl. § 1004 BGB).
Relatives Recht ist das für einen Einzelnen nur gegenüber einer
bestimmten Person geschützte Recht, das den anderen zu einem Tun oder
Unterlassen verpflichtet (Anspruch, vgl. § 194 BGB) (z. B. verkauft der
Eigentümer ein Kraftfahrzeug, so hat der Käufer das Recht, die Übereignung des
Fahrzeuges zu verlangen. Zerstört ein Dritter das [an den Käufer noch nicht
übereignete] Auto, so ist gegenüber dem Dritten zwar der Eigentümer auf Grund
seines absoluten Rechtes Eigentum geschützt, noch nicht aber der Käufer, der
nur ein Recht gegenüber seinem Verkäufer hat).
2. Gestaltungsrecht
Gestaltungsrecht ist das Recht, eine unmittelbare Rechtsänderung
herbeizuführen (z. B. gewährt das Aneignungsrecht das Recht, durch Aneignung
einer Sache das Eigentum an dieser zu erwerben, das Anfechtungsrecht das Recht,
durch Anfechtung die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts herbeizuführen).
3. Anwartschaftsrecht
Anwartschaftsrecht (Anwartschaft) ist das werdende, noch nicht in jeder
Hinsicht entstandene Recht (z. B. das Recht, das bei einer durch die
vollständige Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingten Übereignung für den
Erwerber entsteht). Es ist (als Rechtsfigur) in den Gesetzestexten noch nicht
klar zum Ausdruck gekommen, sondern erst von der Wissenschaft erarbeitet
worden. Es wird als wesensgleiches Minus weitgehend dem Vollrecht
gleichgestellt.
III. Erwerb
Der Erwerb eines Rechtes erfolgt in der Regel mit dem
Willen des Erwerbers (z. B. Kaufvertrag begründet Kaufvertragsrechte, Aneignung
begründet Eigentum, Übereignung begründet Eigentum), ist aber in bestimmten
Fällen unabhängig von einem solchen Willen möglich (z. B. Erbfall). Er ist in
den meisten Fällen von einem Vormann abgeleitet (derivativ, z. B.
Übereignung) und nur ausnahmsweise ursprünglich (originär, z. B.
Aneignung, Verarbeitung). Grundsätzlich vollzieht er sich als Einzelerwerb
und nur in bestimmten Sonderfällen als Gesamterwerb (z. B. Erbfolge).
IV. Verlust
Der Verlust eines Rechtes erfolgt in vielen Fällen mit dem Willen
des bisherigen Berechtigten (z. B. Übereignung einer Sache, Abtretung einer
Forderung), kann sich aber auch ohne dessen Willen vollziehen (z. B. das für
eine Forderung bestellte Pfandrecht folgt der Forderung bei deren Abtretung
nach). Dem Verlust eines Rechtes einer Person entspricht regelmäßig der Erwerb
durch eine andere Person (z. B. Übertragung des Eigentums vom Verkäufer an den
Käufer, Abtretung), doch kann der Verlust auch unabhängig hiervon erfolgen (z.
B. Eigentumsaufgabe [Dereliktion], Erlassvertrag). Grundsätzlich vollzieht sich
der Rechtsverlust als Verlust einzelner Rechte (Spezialitätsprinzip), in
bestimmten Fällen aber auch im Wege einer Gesamtnachfolge (z. B.
Erbfolge).
V. Ausübung
1. Grundsatz
Grundsätzlich darf der Inhaber eines Rechts das Recht
gebrauchen und eine Verletzung des Rechtes als rechtswidrig abwehren (vgl. §
903 BGB für das Eigentum).
2. Einschränkungen
a) Schikaneverbot
Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechtes unzulässig,
wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (Schikaneverbot).
b) Gewaltmonopol des
Staates und Selbsthilferecht des Einzelnen
Der Gebrauch des Rechtes umfasst nicht seine gewaltsame
Durchsetzung gegenüber einem anderen. Zur Durchsetzung eines Rechts ist der
Einzelne(, falls der Verpflichtete seiner Pflicht nicht freiwillig nachkommt,)
auf die staatlichen Behörden, insbesondere die ordentlichen Gerichte verwiesen.
Lediglich Notwehr, Notstandshandlung und Selbsthilfe darf
er (unter ganz bestimmten Voraussetzungen) selbst ausüben.
Dementsprechend ist die Verteidigungshandlung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder
einem anderen abzuwenden (Notwehr), nicht widerrechtlich (§ 227 BGB).
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden (Verteidigungsnotstand),
handelt jedenfalls dann nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die
Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht
außer Verhältnis zur Gefahr steht (§ 288 S. 1 BGB, vgl. auch § 904 BGB Angriffsnotstand),
ist aber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Gefahr verschuldet hat (§
228 S. 2 BGB). Wer schließlich zum Zweck der Selbsthilfe eine Sache
wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einen fluchtverdächtigen Verpflichteten
festnimmt oder den Widerstand eines duldungspflichtigen Verpflichteten
beseitigt, handelt dann nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht,
dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde
(§ 229 BGB).
c) Einrede
Jedem Recht eines Gläubigers kann im Übrigen ein Gegenrecht
des Schuldners (Einrede) gegenüberstehen, das zumindest seine
uneingeschränkte Verwirklichung durch Klage und Zwangsvollstreckung (zeitweise
oder dauerhaft) verhindern kann (z. B. § 222 BGB Verjährung, vgl. dazu auch die
§§ 194ff. BGB).
d) Verjährung
Nach § 194 I BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein
Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§
195 BGB). Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück usw. und
die entsprechenden Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren (§
196 BGB), Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar gewordene
Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 BGB).
Ein verjährtes Recht kann nicht mehr durchgesetzt werden.
§ 6 Willenserklärung
Das wichtigste Mittel zur eigenverantwortlichen bindenden
Gestaltung der privatrechtlichen Lebensverhältnisse der Person gegenüber
anderen Personen und in Bezug auf Sachen und Rechte ist die (geschichtlich vor
allem am Fall des Kaufvertrages entwickelte Figur der) Willenserklärung (besonders wichtige Grundfigur des
Privatrechts).
I. Wesen
Die Willenserklärung ist die private, auf einen
rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung einer Person. Sie ist
notwendiger Bestandteil jedes Rechtsgeschäfts. Jedes zweiseitige Rechtsgeschäft
(z. B. Vertrag) erfordert mindestens zwei Willenserklärungen.
Eine
Willenserklärung kann des Empfangs eines anderen bedürfen oder auch ohne
Empfang eines anderen wirksam sein. Eine Willenserklärung kann unter Anwesenden
abgegeben werden oder gegenüber einem Abwesenden. Eine Willenserklärung kann
einer besonderen Form bedürfen oder völlig formfrei sein.
1. Wille
Subjektiv ist in jedem Fall ein innerer Handlungswille
des Betreffenden erforderlich. Ist die durchgeführte Handlung nicht gewollt (z.
B. bei Zwang, Hypnose), kann eine Willenserklärung nicht vorliegen. Ist zwar
die Handlung gewollt, fehlt aber die Vorstellung, dass darin die Kundgabe eines
Rechtsfolgewillens liegt (sog. Erklärungsbewusstsein), so ist jedenfalls
dann aus Gründen des Verkehrsschutzes eine Willenserklärung anzunehmen, wenn
der Erklärende bei gehöriger Sorgfalt die mögliche Deutung seines Verhaltens
als Willenserklärung erkennen und eine solche Deutung durch Vermeiden des
Verhaltens verhindern konnte (z. B. jemand unterschreibt eine
Bürgschaftserklärung in der Meinung, damit einem Vertreter bloß dessen Besuch
zu bestätigen).
2. Erklärung
Objektiv setzt die Willenserklärung ein äußeres Verhalten
(Erklärung, Erklärungshandlung) voraus, das aus der Sicht eines
objektiven Betrachters als Kundgabe eines inneren Willens
(Rechtsfolgewillens) zu verstehen ist (z. B. Sprechen, Schreiben, Zahlen).
Dabei ist das Verhalten gemäß den §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Bloße Vorbereitungshandlungen
(z. B. Überlegen, Erstellen eines Entwurfs) oder tatsächliche Mitteilungen (z.
B. es regnet) können keine Willenserklärung begründen.
Für die Willenserklärung setzt das Gesetz in einigen wenigen
Fällen eine bestimmte Form voraus (z. B. Schriftform der
Bürgschaftserklärung § 766 BGB [Erteilung in elektronischer Form ausdrücklich
ausgeschlossen], notarielle Beurkundung der Verpflichtung zur
Grundstückseigentumsübertragung oder Grundstückseigentumserwerbung § 311b S. 1
BGB). In einigen anderen Fällen wird zumindest eine ausdrückliche
Erklärung gefordert (z. B. § 48 I HGB Erteilung der Prokura). Im Übrigen ist
aber eine Erklärung des Willens durch Worte nicht nötig, sondern genügt ein schlüssiges
Verhalten (konkludentes Verhalten), aus dem sich mittelbar der
Schluss auf einen bestimmten Willen (Rechtsfolgewillen) ziehen lässt (z. B.
Überweisung des Kaufpreises, Ingebrauchnahme einer Sache). Dagegen ist bloßes Schweigen
grundsätzlich nicht ausreichend, kann aber in bestimmten Fällen kraft
gesetzlicher Bestimmung oder kraft Gewohnheitsrechts doch als Willenserklärung
zu behandeln sein (z. B. §§ 108 II 2, 177 II 2 BGB [Ablehnung], 516 II 2 BGB,
362 HGB [Zustimmung bzw. Annahme], Schweigen des Gastes gegenüber dem
Nachschenken des Kellners).
IV. Wirksamwerden
1. Nichtempfangsbedürftige
Willenserklärung
Ist eine Willenserklärung nicht gegenüber einer anderen
Person abzugeben (sog. nichtempfangsbedürftige Willenserklärung), so
wird sie mit Abschluss der Erklärungshandlung oder Willensäußerung wirksam (z.
B. Testament mit Unterschreiben, Widerruf des Testamentes mit Zerreißen).
2. Empfangsbedürftige
Willenserklärung
Ist aber, wie dies die Regel darstellt, eine Willenserklärung
einem anderen gegenüber abzugeben (sog. empfangsbedürftige Willenserklärung
z. B. Angebot, Annahme, evtl. sogar amtsempfangsbedürftige Willenserklärung z.
B. § 928 S. 1 BGB Erklärung der Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück), so
soll sich der Empfänger auf die Erklärung einstellen können, weswegen hier die
bloße Abgabe der Erklärung nicht ausreichen kann.
Hinzukommen muss eine Entäußerung seitens des
Erklärenden in Richtung auf den Empfänger, für die es z. B. nicht genügt, dass
ein Unbefugter ein fertig gestelltes Schriftstück in den Verkehr bringt oder
der Adressat zufällig eine interne Beschlussfassung einer Personenmehrheit
belauscht.
Erforderlich ist weiter ein Zugang der Erklärung beim
Empfänger. Dieser Zugang ist grundsätzlich weder mit der Abgabe der
Willenserklärung noch mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger identisch.
Vielmehr bildet der Zugang ein eigenes, eine gerechte Interessenabwägung unter
den Beteiligten widerspiegelndes Ereignis, für das zwischen Anwesenden und
Abwesenden zu unterscheiden ist.
a) Zugang unter
Anwesenden
Unter Anwesenden geht eine schriftliche Erklärung
entsprechend § 130 I BGB mit der Erlangung der tatsächlichen
Verfügungsgewalt über das Schriftstück zu. Bei mündlichen bzw.
fernmündlichen Erklärungen ist wirkliche Kenntniserlangung vom Erklärten z.
B. durch Hören erforderlich.
b) Zugang unter
Abwesenden
Für die Willenserklärung unter Abwesenden hat der
Gesetzgeber in § 130 I 1 BGB den Zeitpunkt des Zugangs (dispositiv, abdingbar)
für maßgeblich erklärt. Zugegangen ist dabei eine Willenserklärung, wenn sie
derart in den Machtbereich einer Person gelangt ist, dass diese unter
normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme nach den
von ihr selbst getroffenen Vorkehrungen oder verkehrsüblicherweise auch
erwartet werden kann (z. B. Einwurf in den Briefkasten während üblicher
Geschäftszeiten, Zeitpunkt der frühestmöglichen Abholung einer wegen
Abwesenheit zunächst nicht zustellbaren Einschreibesendung, Eintreffen eines
e-mails während üblicher Geschäftszeiten).
c) Zugang an
Empfangsboten
Hat eine Person für die Entgegennahme einer Willenserklärung
einen Empfangsboten bestimmt oder zugelassen (z. B. Ehefrau, Vermieter,
Angestellte), so genügt Zugang an den Empfangsboten. Der Empfänger hat die
Gefahr, dass der Empfangsbote die Erklärung überhaupt nicht oder nicht mit dem
richtigen Inhalt weitergibt, zu tragen. Allerdings muss der Empfangsbote
objektiv geeignet erscheinen, die Erklärung weiterzuleiten und darf nicht außerhalb
des richtigen Zugangsorts mit ihr belastet worden sein.
d) Sonderfälle
Nicht wirksam wird eine Willenserklärung unter Abwesenden
trotz Zugangs, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf
zugeht (§ 130 I 2 BGB).
Tod
oder Geschäftsunfähigkeit auf Seiten des Erklärenden nach Abgabe der
Erklärung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung (§ 130 II
BGB). Bei Geschäftunfähigkeit des Empfängers ist Zugang an den
gesetzlichen Vertreter nötig (§ 131 I BGB), bei beschränkter
Geschäftsfähigkeit jedenfalls dann, wenn die Erklärung nicht lediglich
einen rechtlichen Vorteil nach sich zieht bzw. der gesetzliche Vertreter nicht
seine Einwilligung (vorherige Zustimmung) zum Zugang an den beschränkt
geschäftsfähigen Minderjährigen gegeben hat (§ 131 II BGB).
Nach § 132 BGB gilt eine Willenserklärung auch dann als
zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers (notfalls
öffentlich) zugestellt wurde.
Wer im Übrigen den Zugang schuldhaft verzögert oder
vereitelt, begeht Rechtsmissbrauch, wenn er sich auf den verspäteten
Zugang beruft. Zu beweisen hat den Zugang stets der Erklärende.
§ 7 Vertrag
I. Wesen
Vertrag ist das zweiseitige Rechtsgeschäft, das grundsätzlich
durch zwei sich deckende bzw. einander wechselseitig entsprechende
→Willenserklärungen (→Antrag, →Annahme) zustande kommt (vgl.
§ 151 S. 1 BGB).Er setzt unabhängig von längeren oder kürzeren unverbindlichen Vorverhandlungen
(mindestens) zwei aufeinander bezogene, sich inhaltlich gegenseitig deckende
Willenserklärungen voraus. In der Regel handelt es sich dabei um ein
Angebot (Offerte, Antrag) und eine (ihr zeitlich folgende) Annahme. Möglich ist
aber auch eine gleichzeitige Zustimmung aller Beteiligten zu einem evtl. sogar
von einem Dritten festgelegten Inhalt.
II. Entstehung
1. Angebot
a) Wesen
Angebot ist (zeitlich erste,) auf den Abschluss
eines Vertrages gerichtete(, grundsätzlich formfrei mögliche)
Willenserklärung(, die von jedem der Beteiligten abgegeben werden kann) (z.
B. Ich will diesen Schreibtisch kaufen, ich will diese Wohnung vermieten). Sie
ist von einem bloß vorbereitenden Verhalten (z. B. Werbeprospekt, Speisekarte,
Zeitungsanzeige, Schaufensterauslage, Selbstbedienungsladen, Aufstellung eines
Warenautomaten [str.]), zu trennen, das lediglich zu einem Antrag auffordern
willen (sog. invitatio (F.) ad offerendum, Einladung
zu einem Angebot) und deshalb mangels Rechtsfolgewillens
keine Willenserklärung sein kann (wichtiges und nicht immer einfaches
Abgrenzungsproblem). Allerdings kann ein Angebot sich im Einzelfall durchaus an
eine Mehrzahl von zunächst unbestimmten Personen richten (z. B.
Internetversteigerung).
b) Wirkung
Wer einem anderen gegenüber einen Antrag auf Abschluss eines
(bindenden) Vertrags abgibt, ist nach deutschem Recht nach § 145 BGB an seinen
Antrag gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit (durch Wendungen wie
z. B. freibleibend, ohne obligo usw.) ausgeschlossen hat. Ein Angebot ist also
nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerruflich. Ist die
angestrebte Willensübereinstimmung selbst nicht bindend (z. B. bei § 929 BGB),
ist auch der Anbietende an sein Angebot nicht gebunden.
c) Erlöschen
Das bindende Angebot erlischt nach § 146 BGB, wenn es dem
Antragenden gegenüber (durch empfangsbedürftige Willenserklärung) abgelehnt
oder wenn es dem Antragenden gegenüber nicht rechtzeitig angenommen
wird.
2. Annahme
a) Wesen
Annahme ist das Einverständnis des Angebotsempfängers mit dem
Antrag. Sie ist die ein Angebot zu einem Vertragsschluss voraussetzende
(zweite) Willenserklärung (z. B. eines Mieters, eines Verkäufers usw.) und besteht
also auch aus Wille und Erklärung. Der Annahmewille muss grundsätzlich
zumindest schlüssig um Ausdruck kommen.
b) Annahmefrist
Dabei kann nach § 147 I BGB der einem Anwesenden
gegenüber abgegebene Antrag bzw. der mittels Fernsprecher von Person zu Person
erfolgte Antrag nur sofort angenommen werden. Der einem Abwesenden
gegenüber erklärte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem
der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf (§ 147 II BGB). Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der Beförderungsdauer
des Angebots, einer angemessenen Überlegungszeit und der (entsprechenden)
Beförderungsdauer der Antwort. Hat der Antragende allerdings für die Annahme
des Angebots selbst schon eine Frist festgelegt, kann die Annahme nur
innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB).
c) Wirkung
Mit der rechtzeitigen Annahme kommt der Vertrag zustande.
Stirbt der Antragende oder wird er vor der Annahme geschäftsunfähig, so wird,
wenn kein abweichender Wille des Antragenden anzunehmen ist, das Zustandekommen
des Vertrages dadurch nicht verhindert (§ 153 BGB).
Von der Annahme als Willensakt ist dabei die Äußerung
(Erklärung) dieses Willens ebenso zu unterscheiden wie der Zugang der
Annahmeerklärung. Ist rechtzeitig angenommen, die Annahmeerklärung aber dem
Antragenden etwa infolge einer Postverzögerung verspätet zugegangen, so hat der
Antragende, wenn die Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden war, dass
sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und der
Antragende dies (z. B. an Hand des Poststempels) erkennen musste, die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Annahmeerklärung
mitzuteilen. Verzögert er die Absendung der Anzeige, gilt die Annahme als nicht
verspätet (§ 149 BGB), so dass der Vertrag trotz verspäteten Zugangs der
Annahmeerklärung zustande kommt.
Im Übrigen ist die Erklärung der Annahme nach § 151 S.
1 BGB) dann entbehrlich, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu
erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (z. B. bei
Zusendung unbestellter Ware).
d) Verspätete Annahme,
Annahme unter Abänderung
Die verspätete oder die unter (wesentlichen)
Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärte Annahme ist keine
wirksame Annahme. Sie bringt also den angestrebten Vertrag nicht
zustande. Sie gilt als ein neues Angebot des bisherigen Annehmenden an
den bisherigen Anbietenden, das in gleicher Weise einer Annahme (seitens des
ursprünglich Anbietenden) bedarf wie jedes andere Angebot (§ 150 BGB).
e) Einigungsmangel
Solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags
geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine
Vereinbarung getroffen werden soll (offener Einigungsmangel),
kommt nach § 154 I 1 BGB im Zweifel der Vertrag nicht zustande. Haben sich
dagegen die Parteien nach ihrer Ansicht über alle Punkte geeinigt und sehen
einen Vertrag als geschlossen an, obwohl sie sich in Wirklichkeit über einen
Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, nicht geeinigt haben
(versteckter Einigungsmangel), so gilt das Vereinbarte, sofern
anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt
geschlossen sein würde (§ 155 BGB).
III. Wirkungen
Der wirksam abgeschlossene Vertrag führt zu rechtlichen
Veränderungen. Ist er ein Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf), begründet er
Verpflichtungen (z. B. Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers,
Übertragungspflicht des Verkäufers). Ist er ein Verfügungsgeschäft, führt er
die mit der Verfügung angestrebten Änderungen herbei (z. B. Einigung über
Eigentumsübergang). Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Verträge zu
halten sind.
IV. Sonderfälle
1. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Werden nach einem Vertragsschluss im Handelsverkehr das
Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages in einem sog. Bestätigungsschreiben
(zu Beweiszwecken) festgehalten und weicht der Inhalt des Schreibens vom zuvor
vereinbarten Inhalt ab, so wird der Inhalt des Bestätigungsschreibens
für beide Parteien dann verbindlich, wenn der Empfänger ihm nicht
unverzüglich widerspricht. Hier wird also das Schweigen als Zustimmung
gewertet.
2. Kontrahierungszwang
Schweigt eine Person, der durch Gesetz unmittelbar (z. B. § 5 PflVG) oder
mittelbar (z. B. § 826 BGB) ein Abschlusszwang auferlegt ist, auf ein
Angebot, so ist dies in der Regel als schlüssige Annahme anzusetzen.
Lehnt sie den Vertragsschluss ab, so haftet sie bei unmittelbarem
Kontrahierungszwang nach vertraglichen Regeln, bei mittelbarem Abschlusszwang
aus den entsprechenden Schadensersatzregeln.
3. Vorvertrag
Vorvertrag ist der auf den Abschluss eines
(Haupt-)Vertrags gerichtete Vertrag. Er bedarf nur dann der Form
eines formbedürftigen Hauptvertrags, wenn Inhalt und Zweck der jeweiligen
Formvorschrift auch auf ihn zutreffen. Im Übrigen muss bei Weigerung eines
Beteiligten, den Vorvertrag zu erfüllen, klageweise (Klage auf Abgabe einer
Willenserklärung) wie bei jedem anderen Vertrag vorgegangen werden.
4. Optionsvertrag
Optionsvertrag ist der Vertrag, der für den Begünstigten das Recht
begründet, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich bereits bestimmtes
Vertragsverhältnis in Wirksamkeit treten zu lassen.
5. Faktischer Vertrag
Die zeitweise anerkannte Ansicht, dass ein Vertrag auch durch
bloß tatsächliches Verhalten (z. B. Einsteigen in ein
Massenverkehrsmittel, Abstellen eines Fahrzeuges auf einem gebührenpflichtigen
Parkplatz) zustandekommen könne, widerspricht dem Grundsatz der
Privatautonomie, so dass auf dieses Verhalten als solches Vertragsrecht nicht
anzuwenden ist. Bei Bedarf kann aber gegebenenfalls dem Verhalten durch
Auslegung ein entsprechender Wille entnommen werden.
6. Widerruf bei Haustürgeschäften
Nach § 312 BGB steht bei einem Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum
Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im
Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft),
dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (oder bei zusätzlichen
Umständen ein Rückgaberecht nach § 356 BGB) zu. Der Widerruf muss grundsätzlich
innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Belehrung über das Widerrufsrecht
bzw. hilfsweise innerhalb eines Monats bzw. sechser Monate erklärt werden,
wobei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (in Textform oder durch
Rücksendung der Sache) genügt. Rechtsfolge des Widerrufs ist die Beseitigung
der vertraglichen Bindung bzw. die Rückgewährpflicht der empfangenen Leistungen
nach Rücktrittsrecht (§ 357 BGB).
§ 8 Rechtsgeschäft
I. Wesen
Rechtsgeschäft ist der auf dem Parteiwillen aufbauende Gesamttatbestand,
der einen mit einer Willenserklärung angestrebten Rechtserfolg herbeiführt. Er
erfordert stets mindestens eine Willenserklärung (z. B. Stiftung,
Kündigung). Vielfach sind auch zusätzliche Elemente nötig (z. B. Form, Annahme,
Zustimmung, zweite Willenserklärung bei Vertrag).
II. Arten
1. Einseitiges
Rechtsgeschäft, zweiseitiges Rechtsgeschäft
Das einseitige Rechtsgeschäft setzt lediglich
die Willenserklärung einer Person (z. B. Kündigung, Bevollmächtigung) voraus,
das zweiseitige Rechtsgeschäft mindestens Willenserklärungen
zweier Personen (z. B. Kaufvertrag, Dienstvertrag), der Beschluss
mindestens die Willenserklärungen (der Mehrheit) der Mitglieder einer
Personenvereinigung oder (der Mehrheit) der Anwesenden.
2. Rechtsgeschäft unter
Lebenden, Rechtsgeschäft von Todes wegen
Das Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ein
Rechtsgeschäft, das seine Wirkungen unter Lebenden entfaltet (z. B. Kauf), das Rechtsgeschäft
von Todes wegen ein Rechtsgeschäft, das erst mit dem Tod in volle
Wirksamkeit tritt (Erbeinsetzung durch Testament, Erbvertrag).
3. Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das nur eine Verpflichtung zu
einem Tun oder Unterlassen begründet (z. B. Kauf, Miete, Dienstvertrag), die durch tatsächliches
Handeln (z. B. Putzen bei einem Dienstvertrag) oder durch rechtsgeschäftliches
Handeln (z. B. Abtretung beim Forderungskauf) erfüllt werden kann. Das Verfügungsgeschäft
ist das Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht (z. B. Eigentum,
Forderung) unmittelbar übertragen (z. B. Abtretung), aufgehoben
(z. B. Erlassvertrag bzw. Erlass), geändert oder belastet (z. B. Bestellung eines Pfandes) wird.
Die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von der Wirksamkeit
eines zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip, z.
B. sind die sich an einen Kaufvertrag anschließenden Übereignungen von Ware und
Geld auch wirksam, wenn der Kaufvertrag selbst einen Mangel hat und deswegen
unwirksam wird). Allerdings begründet die Unwirksamkeit eines zugrundeliegenden
(kausalen) Verpflichtungsgeschäfts in der Regel dann einen Rückgewähranspruch
(§ 812 BGB) auf das durch das (abstrakte) Verfügungsgeschäft Erlangte. Verfügungsgeschäfte
eines Nichtberechtigten bedürfen dabei der Zustimmung des Berechtigten
(§ 185 BGB), doch wird vielfach der gute Glaube des Erwerbers geschützt.
4. Treuhandgeschäft, Sicherungsgeschäft
Treuhandgeschäft ist das Rechtsgeschäft, bei dem einer Person ein Recht bzw.
eine Verfügungsbefugnis eingeräumt wird, das bzw. die sie auf Grund einer
Treuhandabrede bzw. Treuevereinbarung nur zu bestimmten Zwecken ausüben dürfen
(z. B. Sicherungsübereignung). Der Treuhänder ist nach außen vollständiger
Inhaber des betreffenden Rechts, ist aber dem Treugeber gegenüber kraft der
Treuhandabrede dazu verpflichtet, das Recht nur in der vereinbarten Weise
auszuüben.. Verletzt er die Treuhandabrede, so ist sein Handeln wirksam,
verpflichtet aber zum Schadensersatz. In der Insolvenz des Treuhänders kann der
Treugeber allerdings das (wirtschaftlich noch ihm gehörende) Treugut
aussondern.
Sicherungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das die Sicherung eines Gläubigers
zum Ziel hat (z. B. Bürgschaft, Hypothek, Pfand, Grundschuld,
Sicherungsübereignung, vgl. auch die §§ 232ff. BGB). Einige Sicherungen können
nicht ohne die zu sichernde Forderung entstehen und bestehen (Bürgschaft,
Hypothek, Pfandrecht), sind also akzessorisch.
III. Form
Das Rechtsgeschäft bedarf wegen des Grundsatzes der
Vertragsfreiheit grundsätzlich keiner besonderen Form (z. B.
Schriftform), wenn auch die Parteien für jedes Rechtsgeschäft eine besondere
Form (z. B. Schriftform) vereinbaren und eine einmal getroffene Formabrede
jederzeit wieder aufheben können.
Ist Schriftform durch Gesetz (z. B. in den §§ 32 II,
766, 780, 1154 BGB) oder Rechtsgeschäft vorgeschrieben, so muss (mindestens)
die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift
(individueller Schriftzug in der Regel des Familiennamens) oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 BGB, vgl. auch
§ 127 BGB für die gewillkürte Schriftform). Bei einem Vertrag muss die
Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen, soweit
nicht mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden (§ 126 II BGB). Die
schriftliche Form kann grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt
werden (§ 126 III BGB) und wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126
IV).
Soll die gesetzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so
muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen (elektronische Form) und müssen bei einem Vertrag
die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch
signieren (§ 126a BGB).
Ist durch Gesetz Textform
vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB).
Ist öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben (z. B. in
den §§ 77, 1154, 1945 BGB, 29 I GBO), so muss die Erklärung schriftlich
abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt
werden (§ 129 I 1 BGB). Ist schließlich notarielle Beurkundung
vorgeschrieben (z. B. in den §§ 311, 313, 1410, 2276 BGB), so muss eine
Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden, welche in Gegenwart des
Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig
unterschrieben werden muss. Auch der Notar hat eigenhändig zu unterschreiben
(§§ 3 ff. BeurkG, vgl. auch die §§ 128, 127a BGB).
Ein Rechtsgeschäft, welches nicht (mindestens) die
(durch Gesetz) vorgeschriebene Form aufweist, ist grundsätzlich in
seinem ganzen Umfang nichtig. Eine Heilung des Mangels ohne
Neuvornahme des Geschäfts ist nur in wenigen Fällen möglich (z. B. in den
Fällen der §§ 313 S. 2, 518 II, 766 S. 2 BGB).
IV. Bedingung und Befristung
Bei der Bedingung eines Rechtsgeschäfts hängt die Wirkung von
einem objektiv und subjektiv ungewissen zukünftigen Ereignis (z. B.
Heirat, Erleben des 100. Geburtstages) ab. Bei der aufschiebenden Bedingung
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der
Bedingung ein, also zu einem Zeitpunkt nach Abschluss des Rechtgeschäfts (§ 158
I BGB), bei der auflösenden Bedingung endet mit dem Eintritt der
Bedingung die im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes eingetretene Wirkung des
Rechtsgeschäfts (§ 158 BGB). Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu
deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt
er als nicht erfolgt (§ 162 BGB).
Bei der Befristung eines Rechtsgeschäftes hängt die Wirkung
von einem zukünftigen gewissen Ereignis (Anfangszeitpunkt oder
Endzeitpunkt) ab. Nach § 163 BGB gelten hierfür die Vorschriften über die
Bedingung. Vgl. im Übrigen die Auslegungsvorschriften der §§ 186ff. BGB.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind bedingungsfeindlich und befristungsfeindlich
(z. B. Aufrechungserklärung, § 388 S. 2 BGB).
§ 9 Mangelhaftes Rechtsgeschäft
Die meisten Rechtsgeschäfte verlaufen einwandfrei. Ein Teil
der Rechtsgeschäfte weist aber auch Mängel auf. Mängel eines Rechtsgeschäfts
können dessen Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit zur Folge haben.
I. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Unwirksamkeit
1. Nichtigkeit
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die
vollständige Unwirksamkeit. Das bedeutet, dass das nichtige Rechtsgeschäft von
Anfang an keine Rechtsfolgen nach sich zieht (z. B. §§ 105 Geschäftsunfähigkeit,
116 S. 2 geheimer, dem anderen bekannter Vorbehalt, 117 Scheingeschäft, 118
nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, 134 Verstoß gegen gesetzliches
Verbot, 138 BGB Verstoß gegen die guten Sitten). Diese Folge ist in einem
Rechtsstreit von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Nichtigkeit ist, von
einzelnen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 311b I S. 2, 518 II, 766 S. 2 BGB), nur
durch mangelfreie Neuvornahme des Rechtsgeschäfts zu beseitigen (§ 141 BGB).
Ist ein Teil eines (teilbaren) einheitlichen
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn
nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein
würde (§ 139 BGB, wegen des Abstraktionsprinzip grundsätzlich nicht einschlägig
für das Verhältnis von Verpflichtungsgeschäft zu Verfügungsgeschäft, vgl. für
das Erbrecht auch § 2085 BGB, für allgemeine Geschäftsbedingungen § 306 BGB).
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen
eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass
dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (§ 140 BGB, Umdeutung,
z. B. nichtige Übereignung in Nießbrauchsbestellung, nichtige Anfechtung in
Kündigung).
2. Anfechtbarkeit
Die Anfechtbarkeit ist die rückwirkende Vernichtbarkeit
eines in bestimmter Weise mangelhaften Rechtsgeschäftes durch Willenserklärung
des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner (vgl. § 143 I BGB).
Die Anfechtung ist auch bei nichtigen (und deswegen von Anfang an unwirksamen)
Rechtsgeschäften möglich. Für arbeitsrechtliche Rechtsgeschäfte gelten vielfach
besondere Regeln.
Das Anfechtungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Die
erklärte Anfechtung ist unwiderruflich, aber gegebenenfalls ihrerseits
anfechtbar. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner der Vertragspartner, evtl.
aber auch ein begünstigter Dritter (§ 143 II BGB).
Die Anfechtung muss innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfrist
(§ 121 I 1 BGB unverzüglich nach Kenntniserlangung, § 124 I BGB binnen
Jahresfrist) erklärt werden. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsgeschäft
endgültig wirksam. Auch die (formlos mögliche) Bestätigung des Rechtsgeschäfts
durch den Anfechtungsberechtigten beseitigt das Anfechtungsrecht (§ 144 I BGB).
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es
als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB). Wird ein kausales
Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) angefochten, so entfällt mit seiner
Nichtigkeit auch der Rechtsgrund für das darauf gestützte (abstrakte)
Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung), nicht dagegen in der Regel zugleich
auch das Verfügungsgeschäft selbst. Dessen Wirkungen müssen über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung rückgängig gemacht werden (§§ 812ff.
BGB).
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn
die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die (sich nach der Anfechtung
ergebende) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen
müssen (§ 142 II BGB), so dass sein eventueller Erwerb als Erwerb von
einem nichtberechtigten Veräußerer angesehen wird.
3. Absolute Unwirksamkeit, relative Unwirksamkeit, schwebende
Unwirksamkeit
Die absolute Unwirksamkeit ist die gegenüber jedermann
bestehende Unwirksamkeit (z. B. § 138 I BGB).
Relative Unwirksamkeit bedeutet, dass die Unwirksamkeit nur gegenüber bestimmten
Personen besteht (§ 136 BGB, einstweilige Verfügung mit Verfügungsverbot, hier
ändert sich infolge einer Verfügung zwar gegenüber jedem Dritten die Rechtslage
[der eventuelle Erwerber erlangt Eigentum], nicht aber gegenüber dem
Geschützten [für ihn bleibt der Veräußerer Eigentümer]).
Schwebende Unwirksamkeit ist die vorläufig, bis zur weiteren Klärung durch
Entschließung (Willenserklärung) des Berechtigten bestehende Unwirksamkeit (z.
B. §§ 108, 177, 185 BGB). Sie wird mit der Entschließung entweder zur
Wirksamkeit oder zur endgültigen Unwirksamkeit.
II. Einzelne Mängel
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§
134 BGB). Gesetz ist hierbei jede Rechtsnorm (vgl. Art 2 EGBGB). Sie ist
gesetzliches Verbot (im Sinne des § 134 BGB), wenn sie den mit dem
Rechtsgeschäft angestrebten Erfolg verhindern will (z. B. Darlehensgewährung
zur Teilnahme an verbotenem Glücksspiel ist nichtig, Lebensmittelverkauf zu
einem dem Ladenschlussgesetz widersprechenden Verkaufszeitpunkt [z. B. Sonntag]
dagegen nicht).
2. Verstoß gegen die guten Sitten
Ein Rechtsgeschäft, das (im Zeitpunkt seines Abschlusses) gegen
die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 I BGB). Als Verstoß gegen die
guten Sitten ist dabei die Verletzung des durchschnittlichen Anstandsgefühls
aller billig und gerecht Denkenden anzusehen. Ob Sittenwidrigkeit
vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung von Inhalt und Begleitumständen des
Rechtsgeschäfts, sowie Vorstellungen, Beweggründen und Zwecken der Beteiligten
zu ermitteln. Dabei kann Sittenwidrigkeit z. B. bei einem Machtmissbrauch, bei
einer Freiheitsbeschränkung oder bei einem Verstoß gegen die Sexualmoral zu
bejahen sein.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt,
die in einem auffälligen Verhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 II BGB, Wucher).
Hier ist das Verpflichtungsgeschäft (z. B. Darlehen, Miete, Vergleich)
jedenfalls in der Regel vollständig nichtig. Darüber hinaus ist auch das
Erfüllungsgeschäft (Verfügung) des Bewucherten nichtig. Das Erfüllungsgeschäft
des Wucherers dagegen ist wirksam. Umstritten ist, ob der Wucherer trotz § 817
S. 2 BGB seine Leistung zurückfordern kann.
3. Verstoß gegen das allgemeine Geschäftsbedingungenrecht (§§
305ff. BGB)
Verstößt eine Klausel allgemeiner Geschäftsbedingungen
gegen das Gesetz, so sind in der Regel nur die betreffenden Klauseln unwirksam,
während der Vertrag im übrigen wirksam bleibt (§ 306 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach § 305 BGB
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt, ohne dass sie zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt
sind. Da sie in einer modernen Massenverkehrswirtschaft zwar Vorteile mit sich
bringen, aber auch die Gefahr der Übervorteilung in sich bergen, hat der
Gesetzgeber ihre Verwendung besonders geregelt. Diese Regelung gilt allerdings
nicht für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, Erbrechts und
Familienrechts (§ 310 IV BGB) sowie teilweise (§§ 305 II, III, 308, 309) bei
der Verwendung gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechtes oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen (§ 310 I
BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Partei ausdrücklich oder
notfalls durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des
Vertragsabschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise (verständliche Formulierung,
lesbare Schrift) von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere
Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 II BGB,
beachte § 305a BGB). Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind,
dass der Verwender mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, werden nicht
Vertragsbestandteil (§ 305c I BGB). Individuelle Vertragsabreden gehen den allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor (§ 305b BGB). Zweifel bei der Auslegung
allgemeiner Geschäftsbedingungen, die objektiv zu erfolgen hat, gehen zu Lasten
des Verwenders (§ 305c BGB, Unklarheitenregel). Soweit die allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB). Sein Inhalt richtet
sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II BGB).
Soweit allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil
geworden sind, sind die Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 I BGB mit weiterer
Konkretisierung in § 309 II, §§ 308, 309 BGB). Die Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (§ 306a
BGB).
4. Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist zwar nicht deshalb nichtig, weil
sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, es tritt
aber in einem solchen Fall Nichtigkeit ein, wenn die Erklärung einem
anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt, so dass er
keines Vertrauensschutzes bedarf (§ 116 BGB).
5. Scheingeschäft
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
ist und mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, ist nichtig
(§ 117 I BGB). Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt,
so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften
Anwendung (§ 117 II BGB).
Lassen bei einem Grundstückskauf die Vertragsparteien zwecks
Kostenersparnis einen niedrigeren Kaufpreis als eigentlich vereinbart
beurkunden (Schwarzkauf), so ist das beurkundete Rechtsgeschäft nach §
117 BGB nichtig und ist das verdeckte Geschäft (Verkauf zum eigentlich
vereinbarten Preis) auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu
überprüfen.
Kein Scheingeschäft, weil nicht zum Schein abgeschlossen,
sind Umgehungsgeschäft, Treuhandgeschäft und Strohmanngeschäft.
Beim Umgehungsgeschäft sind die vereinbarten Rechtsfolgen
ernsthaft gewollt. Das Geschäft kann aber wegen Verletzung eines gesetzlichen
Verbotes (§ 134 BGB) oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138
BGB) nichtig sein.
6. Scherzerklärung
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der
Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt
(Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins), ist nichtig (§ 118 BGB, beachte
§ 122 BGB).
7. Irrtum
Irrtum ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt, das
Auseinanderfallen von (subjektiver) Vorstellung (eines Handelnden) und (objektiver)
Wirklichkeit.
Aus Gründen des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit
kann sich der Irrende auf seinen Irrtum nicht in allen Fällen berufen. Soweit
ihm die Rechtsordnung dies doch in verschiedenen Fällen gestattet, kann er die
entsprechende Willenserklärung durch Anfechtung beseitigen. Im Übrigen
ist der Irrtum für das Recht bedeutungslos.
Wer eine Erklärung tatsächlich abgegebenen Inhaltes überhaupt
nicht abgeben wollte (§ 119 I 2. Alt. BGB, z. B. bei Versprechen, Verschreiben
oder Vergreifen), unterliegt einem Irrtum in der Erklärungshandlung
(Erklärungsirrtum). Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren
Inhalt im Irrtum war (§ 119 I 1. Alt. BGB, z. B. Irrtum über Bedeutung eines
Begriffes, über die Person des Geschäftsgegners, den Geschäftsgegenstand oder
die Geschäftsart), befindet sich in einem Inhaltsirrtum. Wer sich über
solche Eigenschaften, d. h. wertbildende Merkmale der Person oder
der „Sache“ (d. h. eines körperlichen oder unkörperlichen Gegenstands)
irrt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (z. B. Alter, Lage,
Echtheit, nicht dagegen Wert [Preis]), unterfällt einem Eigenschaftsirrtum
(§ 119 II BGB). Wird eine Willenserklärung durch die zur Übermittelung
verwendete Person oder Anstalt (Erklärungsbote, nicht Vertreter)
unrichtig (z. B. unrichtiger Inhalt, unrichtiger Empfänger) übermittelt (§ 120
BGB), handelt es sich um einen Übermittelungsirrtum.
In allen diesen Fällen (Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum,
Eigenschaftsirrtum, Übermittelungsirrtum) kann im Gegensatz zum bloßen Irrtum
im Beweggrund (Motivirrtum, z. B. Kauf, weil zu Unrecht von einer
drohenden Preissteigerung ausgegangen wird,) der Erklärende die betreffende
Willenserklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde
(§ 119 I BGB) und wenn keine speziellere Regelung vorliegt (z. B. Sachmängelhaftung,
fehlerhafte Gesellschaft).
Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt hat, spätestens vor dem Ablauf von 10 Jahren seit Abgabe der
Willenserklärung (§ 121 I, II BGB).
Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB). Sie begründet aber zugleich nach § 122 BGB eine
Schadensersatzverpflichtung des Erklärenden. Dieser hat, wenn die Erklärung
einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den
Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er
auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (Vertrauensschaden), jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere oder der Dritte an
der Gültigkeit der Erklärung hat (Erfüllungsinteresse). Die
Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der
Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (d. h. kennen
musste).
8. Arglistige Täuschung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 I BGB).
Voraussetzung hierfür ist, dass durch Tun oder Unterlassen ein Irrtum über
Tatsachen hervorgerufen, verstärkt oder aufrechterhalten wird und dies
zumindest in dem Bewusstsein geschieht, dass der Getäuschte ohne die Täuschung
die Erklärung möglicherweise nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeben würde.
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung
erfolgen (§ 124 BGB).
9. Drohung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 I BGB, beachte § 124
BGB). Drohung ist die Inaussichtstellung eines Übels, auf dessen Eintritt sich
der Drohende wirklich oder vorgeblich Einfluss beimisst (z. B. Tötung,
Körperverletzung). Widerrechtlich ist die Willensbestimmung durch Drohung, wenn
entweder das verwendete Mittel, der angestrebte Zweck oder die Verbindung von
Mittel und Zweck der Rechtsordnung widersprechen.
§ 10 Stellvertretung
I. Wesen
Stellvertretung (Vertretung) ist das insbesondere in der modernen
Massenverkehrswirtschaft unerlässliche rechtsgeschäftliche Handeln bestimmter
Personen für andere. Sie umfasst sowohl die Fälle, in denen kraft Gesetzes eine
Person für eine andere Person handeln muss (gesetzliche Vertretung,
Organschaft, z. B. Geschäftsunfähigkeit, juristische Person), wie auch die
Fälle, in denen sich eine Person einer anderen Person gewillkürt bedient, um
ihre eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern (gewillkürte Vertretung). Im Rahmen der Privatautonomie ist dies für
alle nicht höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (z. B. Schuldrecht, Sachenrecht,
anders z. B. bei Eheschließung oder Testamentserrichtung) ohne weiteres
zulässig.
II. Arten
1. Unmittelbare Stellvertretung
Vertreter (Stellvertreter) ist, wer (innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht) eine Willenserklärung im Namen eines anderen (des Vertretenen)
(d. h. in fremdem Namen) abgibt (Aktivvertretung) oder
entgegennimmt (Passivvertretung § 164 III BGB). Im Gegensatz zum Boten,
der wie ein Brief nur eine Willenserklärung eines anderen übermittelt, bedarf
der Vertreter der (beschränkten) Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB). Tritt
der Wille, im Namen eines anderen zu handeln (Vertretungswille), nicht
erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln,
nicht in Betracht (Offenkundigkeitsgrundsatz), so dass der (unerkennbar
für einen andern) Handelnde durch Willenserklärung selbst berechtigt und
verpflichtet wird, ohne dass er dies will. Ist es dem Geschäftspartner, wie
etwa bei den Bargeschäften des Alltags, erkennbar völlig gleichgültig, wer mit
ihm abschließt, so genügt es dabei, wenn der Handelnde zu erkennen gibt, dass
er für irgendeinen anderen handelt (Geschäft für den, den
es angeht).
Vertretungsmacht kraft Gesetzes besteht etwa bei Eltern (Gesamtvertretung
d. h. gemeinsame Aktivvertretung, einzelpersönliche Passivvertretung)
im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern (§ 1629 BGB). Organe juristischer
Personen haben kraft gesetzlicher Bestimmung die Stellung gesetzlicher Vertreter
(vgl. § 26 II BGB). Im Übrigen kann Vertretungsmacht
durch Rechtsgeschäft begründet werden.
Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen
Vertretungsmacht (Vollmacht) erfolgt durch grundsätzlich formlos
mögliche Bevollmächtigung (Willenserklärung, einseitiges Rechtsgeschäft)
des Vollmachtgebers gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht)
oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll oder
durch Erklärung an die Allgemeinheit (z. B. Zeitungsanzeige) (Außenvollmacht).
Ihren Umfang kann der Vollmachtgeber grundsätzlich
frei bestimmen (anders z. B. Prokura).
Der Bevollmächtigung liegt in der Regel ein
(schuldrechtliches) Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigtem zugrunde (Innenverhältnis z. B. Auftrag), auf Grund
dessen dem Stellvertreter Vollmacht erteilt wird, doch sind Innenverhältnis
(rechtliches Dürfen) zwischen Auftraggeber bzw. Bevollmächtigendem und
Auftragnehmer (Bevollmächtigtem) und Außenverhältnis (rechtliches Können)
(Verhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Dritten) streng getrennt.
Der Erteilung einer Vollmacht wird es gleichgestellt, wenn jemand
es objektiv ermöglicht, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und
nicht dagegen einschreitet (Duldungsvollmacht). Selbst dann wird dem
Vertretenden der Rechtsschein der Bevollmächtigung zugerechnet, wenn er das
wiederholte Handeln des „Vertreters“ nicht kannte, aber bei pflichtgemäßer
Sorgfalt hätte kennen und verhindern können (Anscheinsvollmacht).
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen (§ 164 I BGB, für einseitige Rechtsgeschäfte ist
aber § 174 BGB [grundsätzliche Möglichkeit der Zurückweisung bei Nichtvorlegung
einer Vollmachtsurkunde]zu beachten). Das angestrebte Rechtsgeschäft entsteht
also zwischen Vertretenem und Drittem (nicht zwischen Vertreter und Drittem).
Weil es aber vom Vertreter abgeschlossen wird, kommt, soweit die rechtlichen
Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis
oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht die
Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Hat allerdings
der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt,
so kann sich dieser in Ansehung der Umstände, die er selbst kannte oder kennen
musste, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen (§ 166 BGB).
Der Vertreter kann im Namen des Vertretenen mit sich im
eigenen Namen oder mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nur
dann vornehmen (Insichgeschäft), wenn ihm dies vom Vertretenen gestattet
ist, das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht (§ 181 BGB) oder dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil
bringt.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich
grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (§
168 S. 1 BGB, z. B. Auftrag, Dienstvertrag). Ist die Vollmacht befristet oder
auflösend bedingt, so endet sie mit Ablauf der Frist oder Eintritt der
Bedingung. Im Übrigen kann sie grundsätzlich jederzeit durch Widerruf
beendet werden (§ 168 S. 2 BGB). Sie kann dann aber kraft Rechtsscheins
fortwirken (vgl. §§ 170ff. BGB).
2. Mittelbare Stellvertretung
Handelt der „Vertreter“ im eigenen Namen für
einen anderen, so ist an den entsprechenden Rechtsgeschäften nur er selbst
beteiligt, nicht dagegen der „Vertretene“. Der mittelbare Stellvertreter muss
daher das Ergebnis seines Wirkens durch zusätzliche Rechtsgeschäfte dem
mittelbar Vertretenen zukommen lassen (etwas anders nur § 392 II HGB).
Allerdings kann der Mittler über Verfügungsgegenstände des Vertretenen mit
dessen Zustimmung (§ 185 BGB) verfügen. Im Übrigen kann z. B. durch die
Verwendung eines Geschäftes für den, den es angeht, ein
besonderer Erwerb des Mittlers ausgeschaltet werden (vgl. auch antezipiertes
Geschäft, Anwartschaft, Drittschadensliquidation).
III. Vertretung ohne Vertretungsmacht
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern
er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen
Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der
Vertretene die Genehmigung des zunächst schwebend unwirksamen Vertrags
verweigert. Fehlt also Vertretungsmacht, kann eine Wirkung für den angeblich
Vertretenen nur durch dessen nachträgliche Zustimmung eintreten. Andernfalls
muss der Handelnde je nach dem Willen seines Vertragspartners entweder selbst
den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten.
Hat dabei der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht selbst
nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den
der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut (Vertrauensschaden),
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, dass der andere Teil an der
Wirksamkeit des Vertrages hat (Erfüllungsinteresse). Der Vertreter
haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder
kennen musste oder wenn er selbst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat (§ 179 BGB).
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung
ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig (§ 180 BGB), kann also nur unter
besonderen Voraussetzungen Wirkungen haben..
IV. Ermächtigung
Die gesetzlich nicht geregelte Ermächtigung verleiht dem
Ermächtigten die Befugnis, im eigenen Namen mit unmittelbarer Wirkung für den
Rechtskreis des Ermächtigenden zu handeln, insbesondere über ein Recht des
Ermächtigenden zu verfügen (vgl. dazu § 185 I BGB).
Anhang: Sonderregeln für das Staatsgebiet der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
Im Staatsgebiet der früheren Deutschen Demokratischen
Republik gilt der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur nach Maßgabe
des Art. 231 EGBGB ([Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrages, Kapitel III B
Abschnitt II] betrifft Entmündigung, Verein, Stiftung, Haftung juristischer
Personen für ihre Organe [vor 3. 10. 1990], Sachen und Verjährung).
Insbesondere gehören danach entgegen § 94 BGB nicht zu den Bestandteilen eines
Grundstückes Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen,
die gemäß dem am 2. 10. 1990 geltenden Recht (§ 296 DDR-ZGB) von
Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche
Gegenstände ab 3. 10. 1990 errichtet oder angebracht werden, soweit dies auf
Grund eines vor dem 3. 10. 1990 begründeten Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315
DDR-ZGB zulässig ist. Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten
Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile
des Gebäudes (Art. 231 § 5 EGBGB). Das Stiftungsgesetz der DDR vom 3. 10. 1990
gilt (als Landesrecht) fort.